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Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Vom 28. November 1967)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, unsere Botschaft vom 7. Juli 1967 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung wie folgt zu ergänzen: Bei den Beratungen über den dieser Botschaft beiliegenden Gesetzes-Entwurf hat der Ständerat das nachstehende Postulat angenommen: «Anlässlich der Revision des Militärversicherungsgesetzes durch das Bundesgesetz vom 19.Dezember 1963 wurde in Art. l, Abs.2 auch die Militärversicherung von Angehörigen des Zivilschutzes aufgenommen. Sie beschränkt sich aber neben den Dienstleistungen in Zeiten aktiven Dienstes oder bei der Nothilfe und den Hilfeleistungen Dritter beim Einsatz einer Schutzorganisation auf die Schutzdienstleistungen und Instruktoren in Kursen, Übungen und Rapporten.

Die Praxis hat nun gezeigt, dass im Gegensatz zur Armee, wo zur Durchführung insbesondere von Kursen und Übungen das Hilfspersonal weitgehend der Truppe entnommen werden kann, das beim Zivilschutz nicht möglich ist. Dadurch entsteht hinsichtlich der Unterstellung unter die Militärversicherung eine Ungleichheit, die auch deshalb ungerecht ist, weil das Hilfspersonal fast durchwegs den gleichen Gefahren ausgesetzt ist wie die Schutzdienstleistenden und Instruktoren.

Der Bundesrat wird aus diesen Gründen ersucht, im Interesse des Zivilschutzes, der hinsichtlich dieses Hilfspersonals weitgehend auf die Freiwilligkeit angewiesen ist, das Militärversicherungsgesetz dahin abzuändern, dass sämtliche Teilnehmer an Kursen, Übungen und Rapporten der Militärversicherung unterstehen, und er wird gleichzeitig ersucht, die Möglichkeit zu schaffen, dass ähnlich wie bei der Armee auch die freiwillige Zivilschutztätigkeit ausser Dienst der Militärversicherung unterstellt werden kann.

Sollte das hier erwähnte Hilfspersonal bei ähnlichen Dienstleistungen der Armee nicht militärversichert sein, dann wäre diese Lücke im Interesse der Truppe ebenfalls zu schliessen.»

1326 Dieses Postulat bezweckt, der Militärversicherung zwei neue Kategorien von Personen zu unterstellen, nämlich : - diejenigen, die an einer freiwilligen ausserdienstlichen Tätigkeit im Zivilschutz teilnehmen; - .diejenigen, die nicht dienst-, hilfsdienst- oder zivilschutzpflichtig sind, sich aber an gewissen Übungen als «Kriegsopfer» (Verwundete, Obdachlose, Flüchtlinge usw.) beteiligen.

In der Armee ist die freiwillige militärische Tätigkeit ausser Dienst unter bestimmten Voraussetzungen bereits militärversichert. Beim Zivilschutz ist diese Tätigkeit noch im Anfangsstadium. Es wäre jedoch gerecht, beide gleich zu behandeln.

Bei den Personen, die sich für die Instruktion der militärischen Betreuungsdetachemente oder der Zivilschutzorganisationen zur Verfügung stellen, haftet die Eidgenossenschaft ohne weiteres für die Risiken, denen sie ausgesetzt sind.

Es wäre daher einfacher, sie der Militärversicherung zu unterstellen; es wird jedoch Sache des Bundesrates sein, den Kreis der versicherten Tätigkeiten genau zu umschreiben.

Die Kantone legen Wert darauf, dass Art. l des Gesetzes über die Militärversicherung im erwähnten Sinne bald ergänzt wird. Um ein Zurückkommen auf diesen einzigen Gegenstand in nächster Zeit im Parlament zu vermeiden, halten wir es für zweckmässig, ihn in die laufende Revision einzubeziehen. Die zusätzlichen Kosten vorauszusagen ist schwierig. Die ganze ausserdienstliche Tätigkeit kommt die Militärversicherung auf ungefähr 100000 Franken jährlich zu stehen. Dieser Betrag würde durch die vorgeschlagenen Neuerungen sicher nicht erreicht.

Aus diesen Gründen beehren wir uns, Ihnen zu empfehlen, beim Entwurf betreffend die Revision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung den Artikel l, Absatz l mit einer Ziffer 10 zu ergänzen und den Absatz 2 dieses Artikels zu ändern : Art. l, Abs. l, Ziff. 10 (neu) 10. Wer als Zivilperson an militärischen Übungen teilnimmt, wenn und soweit diese Tätigkeit durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt wird.

Art. l, Abs.2 2

Der Militärversicherung ist auch unterstellt : 1. Wer als Schutzdienstleistender oder als Instruktor in Kursen, Übungen, Rapporten oder zu Dienstleistungen in Zeiten aktiven Dienstes oder zur Nothilfe eingerückt ist und wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation Hilfe leistet; 2. Wer ausser den Schutzdienstleistenden oder Instruktoren an Kursen, Übungen oder Rapporten teilnimmt, wenn und soweit diese Tätigkeit durch Beschluss des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt wird;

1327 3. Wer eine freiwillige Zivilschutztätigkeit ausser Dienst ausübt, wenn und soweit diese nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements durchgeführt wird.

Wir beantragen Ihnen das Postulat des Ständerates zu Nr. 9714 vom 26. September 1967, welchem damit Folge gegeben wurde, abzuschreiben.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 28. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

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Der Bundeskanzler:

Ch.Oser

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9804 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver (Vom I.Dezember 1967)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 3I.Oktober 1967 haben wir den Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver mit Wirkung ab I.November 1967 neu festgesetzt (AS 7967, 1514). Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953,1109) wie folgt zu berichten : I. Einleitung Die aussergewöhnlichen Produktions- und Absatzverhältnisse im Milchsektor hatten uns, in Verbindung mit unseren Beschlüssen vom l. September

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Ergänzungsbotschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (Vom 28. November 1967)

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Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

9714

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1967

Date Data Seite

1325-1327

Page Pagina Ref. No

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