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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 2. Juli 1967 betreffend das Volksbegehren gegen die Bodenspekulation # S T #

(Vom 3. April 1967)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 2. Juli 1967, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den Vortagen, als Datum für die Volksabstimmung betreffend das Volksbegehren gegen die Bodenspekulation festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Massnahmen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157, vom 17. Juni 1874, BS l, 173, vom 23. März 1962, AS 7962, 789, vom 25. Juni 1965, AS 1966, 849 sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom ]6.März und S.April 1925, BB1 1925, l, 809, II, 137, vom 4.Oktober 1937, BEI 1937, III, 153, vom 18.November 1938, Bßl 1938, II, 771) und vom 28. November 1966, BB1 1966, II, 681).

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der A b s t i m m u n g an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesbehörden aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird; sie bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

722 Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde (Bezirk. Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

InBeiracht fallende Stimmzettel

Volksbegehren gegeji die B odenapekulation Ja

Nem

j

Absolutes Mehr : _

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie in der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksachenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hicfur bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei zu melden und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch jene an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 3. April 1967.

9030

Cm Narnen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundes präsident: Bonvin Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 2.

Juli 1967 betreffend das Volksbegehren gegen die Bodenspekulation (Vom 3. April 1967)

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1967

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06.04.1967

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721-722

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