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Ablauf der Referendumsfrist 12. Januar 1968

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung # S T #

(Vom 5. Oktober 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19671), beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592) über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert :

Art. 3 1

Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des BatragsBundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ^TM^,seTM| sinngemäss anwendbar. Die vollen Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens. Sämtliche Beiträge stehen im gleichen Verhältnis zu den entsprechenden Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14 bis 16 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 4, Abs. 2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

2

Art. 5, Abs. 2 (Betrifft nur den französischen Text) *) BB1 1967, I, 653.

2 ) AS 1959, 827.

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Art. 6 1

versicherungsAnspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bevoraussetzun- Stimmungen haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten sTM Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlosen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.

2 Ausländer und Staatenlose sind, vorbehaltlich Artikel 9, Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige solcher Ausländer und Staatenloser werden keine Leistungen gewährt.

I. Der Anspruch Grundsatz

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Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

2 Nach Massgabe der Artikel 13, 19, 20 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben.

3 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in : a. medizinischen Massnahmen; b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) ; c. Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger; d. der Abgabe von Hilfsmitteln; e. der Ausrichtung von Taggeldern.

Art. 9 Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland, gewährt.

2 Minderjährige Schweizerbürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland sind hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen den Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten. Ist bei Eintritt der Invalidität ihr Vater oder ihre Mutter versichert, so werden die Eingliederungsmassnahmen ausnahms1

Besondere Voraussetzungen

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weise auch im Ausland gewährt, sofern es die persönlichen Verhältnisse und die Erfolgsaussichten angezeigt erscheinen lassen.

3 Minderjährige Ausländer und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen gemäss Artikel 6, Absatz 2 erfüllen oder wenn : a. bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer oder Staatenlose, während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

Art. 10, Abs. l Der Anspruch, auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spätestens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen.

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Art. 12 ... (Betrifft nur den französischen Text) 2 Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Absatz l von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.

Art. 13 1 Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.

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Art. 14, Abs. 2 Erfolgt die ärztliche Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt, so hat der Versicherte überdies Anspruch auf "Unter2

Anspruch gemeinen

1. im all-

2. bei GeburtsAbrechen

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kunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung. Begibt sich der Versicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Massnahme in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.

Art. 16, Abs. 2 2

Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c. die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.

Art. 18 ArbdtsverKapiTMilufe

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Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglichkeit geeignete Arbeit vermittelt. An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge sowie an die durch die Invalidität bedingten Umzugskosten können Beiträge gewährt werden.

2 Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden. Der Bundesrat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.

IV. Die Massiiahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger

Art. 19, Abs. 2 und 3 2

Die Beiträge umfassen : a. ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Minderjährigen zu berücksichtigen ist; b. ein Kostgeld, wenn der Minderjährige wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muss, wobei einer angemessenen Kostenbeteiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist;

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c. besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachgebrechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte; d. besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten.

3 Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäss Absatz l erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erlässt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Massnahmen für invalide Kinder im vorschulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonderschulung, sowie an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.

Art. 20 Hilflosen Minderjährigen, die das 2. Altersjahr zurückgelegt Betreuung haben und sich nicht zur Durchführung von Massnahmen gemäss Minderjähriger Artikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer Anstalt aufhalten, wird ein Pflegebeitrag gewährt. Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder auf eine Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 42 dahin.

2 Der Bundesrat setzt die Höhe des Beitrages fest.

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Art. 21 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat auf- Anspruch zustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.

2 Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.

3 Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Ver1

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sicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden.

Ersatzleistungen

Art. 21bis (neu) Hat der Versicherte ein Hilfsmittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren.

2 An die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewähren.

3 Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.

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Art. 22, Abs. l und 2 Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie während der Gewährung von Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger wird kein Taggeld ausgerichtet.

2 Das Taggeld wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt.

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Art. 23, Abs. 3 (Betrifft nur den französischen Text)

Eingliederungszuschlag

Wahlrecht des Versicherten: 1. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Art. 25 Der Versicherte, der während der Eingliederung selbst für Verpflegung oder Unterkunft aufkommen muss, hat Anspruch auf einen Zuschlag zum Taggeld. Der Zuschlag entspricht den in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Art. 26 Dem Versicherten steht die Wahl unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei.

2 Personen, denen ein Kanton auf Grund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des 1

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ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt hat, sind den in Absatz l bezeichneten Personen gleichgestellt.

3 Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den in Absatz l bezeichneten Apothekern gleichgestellt.

4 Das Wahlrecht des Versicherten ist nur in dem Umfang gewährleistet, als den in den Absätzen l bis 3 genannten Personen die Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien nicht aus wichtigen Gründen entzogen worden ist. Einen solchen Entzug darf nur ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht für eine von ihm festzusetzende Dauer aussprechen. Die Kantonsregierungen ernennen die Mitglieder der Schiedsgerichte und ordnen das Verfahren. Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der Berufsausübung des Betroffenen.

Art. 26M8 (neu) Dem Versicherten steht die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.

2 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz l genannten Personen und Stellen erlassen.

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2. Medizinische Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel

Art. 28, Abs. l / Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.

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Art. 29 Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Versicherte min- Beginn des destens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder AnsPruches während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbrach durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht, wird die Rente voll ausgerichtet.

2 Die Rente wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an gewährt.

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Bundesblatt 119. Jahrg. Bd. II.

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Art. 30, Abs. l Der Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

Art. 31 (Betrifft nur den französischen Text) Art. 35, Abs. 3 und 4 3 Für Pflegekinder, die erst nach dem Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrente.

4 Der Bundesrat ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus geschiedener Ehe und für Halbwaisen.

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Art. 39, Abs. l und 3 1

Anspruch auf ausserordentliche Renten haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizerbürger, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind sinngemäss anwendbar.

3 Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 3 erfüllt haben.

Art. 40 Hohe a« Renten

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Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehaltlich Absatz 2, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

2 Die ausserordentlichen Renten werden unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang gekürzt wie die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 38, Absatz 3 findet Anwendung.

Art. 41, Abs. 2

a

... Aufgehoben.

Anspruch und Bemessung

Art. 42 In der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Artikel 29, Absatz 2 findet Anwendung. Die zugesprochene Entschädigung wird auch nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung weitergewährt.

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Als hilflos gilt, wer wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3 Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie darf nicht höher sein als der Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente (Vollrente) und nicht niedriger als ein Drittel dieses Betrages.

4 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 43 Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und für eine Rente der Invalidenversicherung gleichzeitig erfüllen, erhalten nur die Rente der Invalidenversicherung, die jedoch immer als ganze Rente zur Ausrichtung gelangt und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss.

Art. 45, Abs. 3 3 Der Bundesrat ist befugt, über die Kürzungen gemäss Absatz l nähere Bestimmungen zu erlassen.

Art. 45tls (neu) Der Bundesrat regelt das Verhältnis zur Krankenversicherung, insbesondere: a. hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten von medizinischen Massnahmen, die von einer vom Bund anerkannten Krankenkasse bezahlt worden sind und nachträglich von der Invalidenversicherung übernommen werden; b. hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen der Ausgleichskassen! durch die vom Bund anerkannten Krankenkassen in Fällen, in denen diese für Kosten medizinischer Massnahmen Gutsprache erteilt oder vorläufig Zahlung geleistet haben.

Hinterlassenenrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verhältnis zur Krankenversicherung

Art. 48 Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von Nachzahlung 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet von Le*8""1^11 war.

2 Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet.

Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

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Der Bundesrat kann den Anspruch auf Nachzahlung für bestimmte Eingliederungsmassnahmen, die vor der Beschlussfassung der Invalidenversicherungskommission durchgeführt wurden, einschränken.

Art. 60, Abs. l 1

Den Invalidenversicherungskommissionen obliegen zuhanden der Ausgleichskassen, die allein zum Erlass der Verfügungen an die Versicherten zuständig sind, insbesondere: a. die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten; b. die Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen und nötigenfalls die Aufstellung eines Gesamtplanes für die Eingliederung ; c. die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit; d. die Feststellung des Leistungsbeginns und die Bezeichnung der Leistungen, die im Rahmen von Artikel 48 rückwirkend übernommen werden; e. die Abklärung der Fälle gemäss Artikel 7 und Artikel 11, Absatz l und 2.

Art. 601»13 (neu) Präsidialbescwusse

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Der Präsident der Invalidenversicherungskommission entscheidet selbständig, falls die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind. In medizinischen Fragen ist der Arzt der Invalidenversicherungskornmission anzuhören.

2 Der Präsident hat die Invalidenversicherungskommission über die von ihm gefassten Beschlüsse zu orientieren.

Art. 61 organisation

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Zur Mitwirkung bei der Abklärung und Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen werden Regionalstellen errichtet.

2 Befugt zur Errichtung von Regionalstellen sind Kantone oder gemeinnützige private Organisationen. Nötigenfalls veranlasst der Bundesrat die Errichtung der erforderlichen Regionalstellen.

3 Die Errichtung einer Regionalstelle bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung gewährleisten.

4 Der örtliche Tätigkeitsbereich jeder Regionalstelle wird durch den Bundesrat nach Anhören der Kantone so abgegrenzt, dass einem grossen Teil der invaliden Versicherten des betreffenden Gebietes voraussichtlich im Bereich der Regionalstelle Arbeit vermittelt werden kann.

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Art. 62 (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 63 Den Regionalstellen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Aufgaben Bestimmungen insbesondere : a. die Mitwirkung bei der Abklärung der beruflichen Eingliederungsfähigkeit der Versicherten und bei der Aufstellung eines Gesamtplanes für die Eingliederung; b. die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung; c. der Nachweis von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen; d. die Mitwirkung bei der Durchführung und die Koordination der im Einzelfall von der Invalidenversicherungskommission bestimmten Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art; e. der Beizug der SpezialStellen der privaten und öffentlichen Invalidenhilfe.

Art. 67, Abs. 2 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Entschädigung der Mitglieder der Invalidenversicherungskommissionen sowie über die Anstellungsverhältnisse und die Besoldungen des Personals der Regionalstellen.

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Art. 71 Die SpezialStellen der öffentlichen und gemeinnützigen priva- Beizug der ten Invalidenhilfe werden von den Invalidenversicherungskommis- sPezialstellen sionen und Regionalstellen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invalider Versicherter sowie zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beigezogen. Soweit den SpezialStellen daraus zusätzliche Kosten entstehen, werden diese von der Versicherung vergütet.

Art. 72, Einleitungssatz Die Versicherung gewährt den Arbeitsämtern, den öffentlichen Berufsberatungsstellen und den Spezialsteilen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe, die sich vorwiegend mit der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für Invalide befassen, Beiträge in der Höhe von : Art. 73, Abs. 2, Buchstaben b und c b. (Betrifft nur den französischen Wortlaut.)

c. an die Errichtung, den Ausbau un d die Erneuerung von Wohn-

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heimen für Invalide, die den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und deren erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung oder Berufsausübung ermöglichen oder erleichtern.

Art. 74, Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 76, Abs. l und 2 1

Bedürftigen invaliden Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, aber für die bestehende Invalidität keine Renten oder für eine Hilflosigkeit keine Hilf losenentschädigung erhalten, können Fürsorgebeiträge gewährt werden.

2 Der Fürsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der zutreffenden ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Auszahlung erfolgt durch die für die Ausrichtung von Renten an Schweizer im Ausland zuständige Ausgleichskasse.

Art. 78, Abs. l 1

Die aus öffentlichen Mitteln zu leistenden Beiträge an die Versicherung belaufen sich auf die Hälfte der jährlichen Ausgaben.

Sie vermindern sich um den Betrag, um den das Guthaben der Versicherung beim Ausgleichsfonds gemäss Artikel 107 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung am Ende des Rechnungsjahres einen Fünftel der Jahresausgabe übersteigen würde.

II 1

Bildungsunfähige Minderjährige, denen unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beitrag gewährt wurde, gelangen auf Grund von Artikel 20 des Bundesgesetzes in den Genuss eines Pflegebeitrages für hilflose Minderjährige, der mindestens der bisherigen Leistung entsprechen muss.

2 Bis zur Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) werden die Taggelder gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes um 10 Prozent erhöht. Taggelder für Versicherte, die unmittelbar vor und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezugsberechtigt sind, werden neu berechnet, jedoch mindestens in der bisherigen Höhe weitergewährt.

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Hilflosenentschädigungen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an im Ausland wohnhafte Versicherte gewährt wurden, gelangen weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen zur Auszahlung.

III Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert :

Art. 22 Ms, Abs. 2 (neu) 2

Männer und Frauen, denen eine Altersrente, sowie Frauen, denen eine die Ehepaar-Altersrente ablösende Witwenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Für Kinder, denen die einfache Waisenrente zustehen würde, wird die einfache Kinderrente, für solche, denen die Vollwaisenrente zustehen würde, die Doppel-Kinderrente gewährt. Für Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften, namentlich über den Anspruch von Ehefrauen auf Zusatzrenten für Kinder, erlassen.

Art. 25, Abs. 2, letzter Satz aufgehoben Art. 26, Abs. 2, letzter Satz aufgehoben

Art. 42, Abs. 5 6

Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizerbürgern im Ausland, die gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Wohnsitzstaates nicht angehören, sind den in der Schweiz wohnhaften Ehefrauen von Schweizerbürgern gleichgestellt.

IV 1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 5. Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber

508 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 9485

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967 Ab'auf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Vom 5. Oktober 1967)

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1967

Année Anno Band

2

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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14.10.1967

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