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Bundesblatt

Bern, den 23. Februar 1967

119. Jahrgang

Band I

Nr. 8 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20,- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustelhmgsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung von Objektkrediten für die Erstellung von Zollanlagen für den Reiseverkehr (Fahrzeugverkehr) in Chiasso-Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet (Vom 10. Februar 1967)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligung von Objektkrediten für die Erstellung von Zollanlagen für den Reiseverkehr (Fahrzeugverkehr) in Chiasso-Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet, zu unterbreiten.

I Am 23. August 1963 überwies der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Bewilligung eines Objektkredites von 18394000 Franken für den Erwerb von Land und die Erstellung von Zollanlagen in Chiasso-Brogeda (BB11963, II, 341). Die Botschaft gründete sich auf einen Notenaustausch vom 23. März und 16. April 1962 zwischen der Schweiz und Italien, durch den sich die beiden Regierungen verpflichteten, in der Gegend von Brogeda einen neuen Grenzübergang für den Waren- und Reiseverkehr zu schaffen. Die Note bestimmte ebenfalls die Höhenquoten und die Verbindungspunkte der künftigen schweizerischen und italienischen Zollamtsplätze in Chiasso-Brogeda. Durch Eintragung in einen der Note beigegebenen Übersichtsplan wurden diese Angaben sowie der Standort der Anlagen nochmals genau festgelegt.

Einige Tage vor dem Zusammentreten der parlamentarischen Kommissionen gab die italienische Verwaltung bekannt, dass in Abänderung der ersten Pläne ein neues Projekt vorliege, das die Erstellung der italienischen Zollanlagen für den Reiseverkehr im Gebiet der Breggia vorsehe. Bei der Breggia handelt es sich um einen Fluss, der ca. 500 m östlich des im ersten Projekt in Aussicht genommenen Zollamtsplatzes vorüberfliesst. Diese unerwartete Änderung der italienischen Projektierung hatte zur Folge, dass der Standort der schweizerischen Zolldienste Bundesblatt. 119.Jahrg.Bd,I,

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für den Reiseverkehr in Frage gestellt wurde. Von dieser Entwicklung in Kenntnis gesetzt, beschlossen die parlamentarischen Kommissionen, die Kosten betreffend die Hochbauten der für den Reiseverkehr bestimmten Zollanlagen im Betrage von 772000 Franken auszuklammern und den angeforderten Kredit auf 17662000 Franken herabzusetzen. Diese Summe wurde am 4. März 1964 durch die Bundesversammlung bewilligt. Der Bundesbeschluss sieht vor, dass die zur Erstellung von Zollanlagen für den Reiseverkehr (Fahrzeugverkehr) notwendigen Kredite später verlangt werden.

Aus dem italienischen Projekt eines neuen Grenzüberganges für den motorisierten Touristenverkehr im Gebiet der Breggia ergab sich für die schweizerische Zollverwaltung eine neue Ausgangslage. Drei Lösungen waren möglich: Als erste Alternative hätte die Eidgenossenschaft von den italienischen Behörden verlangen können, sich an die Bestimmungen der ausgetauschten Noten zu halten, was den Vorteil gehabt hatte, dass an unserer eigenen Projektierung nichts zu ändern gewesen wäre. Jedoch hätte das neue Trasse der italienischen Autobahn und deren Ausmündung in der Gegend der Breggia den italienischen Ingenieuren die Planung eines sehr kurvenreichen und wenig «flüssigen» Anschlusses zwischen dem Gebiet der Breggia und Brogeda aufgezwungen. Der Einfahrt auf Schweizer Boden wäre beispielsweise eine Kurve von 180° vorangegangen Die zweite Alternative hätte als Standort der schweizerischen Zolldienste die Zone von Faloppia-ßreggia vorgesehen. Diese Lösung hätte Hindernisse juristischer und praktischer Natur heraufbeschworen, weil die fragliche Zone bereits durch den Kanton Tessin im Enteignungsverfahrcn zur Erstellung von Einrichtungen für gewisse Dienste erworben worden war. Hinzu kommt, dass der Erwerb eines Ersatzterrains für diese Dienste sehr schwierig gewesen wäre.

Als dritte Alternative wurde die Erstellung der schweizerischen Ein- und Ausfuhrzollanlagen auf italienischem Territorium neben den italienischen Diensten im Gebiet der Breggia erwogen.

Im Veilaufe der auf der Ebene der interessierten Verwaltungen der beiden Länder geführten Besprechungen ergab sich, dass diese letztere Alternative die rationellste Lösung darstellte und erlaubte, den in technischer Hinsicht besten Zusammenschluss der italienischen und schweizerischen Autobahn herzustellen.
Dazu kommt, dass diese Lösung den italienischen Dienststellen einen der Leistungsfähigkeit der Autobahn entsprechenden Amtsplatz sichert, während nach dem ersten Projekt das Areal ungenügend war. In rechtlicher Beziehung bietet die Erstellung der schweizerischen Zollanlagen auf italienischem Hoheitsgebiet keine Schwierigkeit, weil es möglich ist, auf Grund des Abkommens vom 11. März 1961 über die Errichtung nebeneinanderlicgender Grenzabfertigungsstellen eine zwischenstaatliche Übereinkunft abzuschliesscn. Mit der Verlegung der Zollanlagen für den motorisierten Reisev erkehr von Brogeda nach Breggia kann überdies in Brogeda eine Landreserve von ca. 6750 m2 für den Warenverkehr geschaffen werden. Die Bildung einer solchen Reserve drängt sich ohnehin auf, denn die beträchtliche Verbesserung des europäischen Strassennetzes und die Bereitstellung leistungsfähiger Zollanlagen führen eine ständige Verkehrszunahme herbei. Die

439 Verstopfung der Eisenbahnverbindungen und, in einem späteren Zeitpunkt, der Bau der Strassentunnels durch die Alpen tragen dazu ebenfalls in weitgehendem Masse bei.

Schon jetzt kann eine Ausweitung des Güterverkehrs auf der Strasse festgestellt werden, welche die kühnsten Prognosen übertrifft. Wie die folgenden Zahlen belegen, hat der Verkehr über den alten, mit ungenügenden Anlagen versehenen Grenzübergang Chiasso-Strada während der letzten Jahre unaufhörlich zugenommen.

Handelsverkehr ïalir

Zahl der Abfertigungen

In Tonnen:

Einnahmen Fr,

1960 1962 1965 1966

166860 176564 188533 189000

192850 210500 243600 260000

28167400 35484800 42998000 370000001

(1966=ungefähre Zahlen) Nach der im Herbst 1967 vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlagen für den Warenverkehr wird die infolge der Verlegung der Dienste für den Autotourismus gewonnene Landreserve für das Abstellen von Lastwagen verwendet werden, bei denen die Zollabfertigung ohne Auslad auf der Revisionsrampe erfolgen kann.

Voraussichtlich wird sogar in kurzem eine zweite Ausladerampe erstellt werden müssen, um mit der Verkehrsentwicklung Schritt halten zu können. Es besteht ' somit kein Zweifel, dass die italienische Initiative zur Öffnung einer neuen Ausfahrt für den Touristenverkehr ausserhalb von Brogeda für die Schweiz vorteilhaft ist, verschafft doch diese Lösung der schweizerischen Zollverwaltung die Möglichkeit, die Kapazität ihrer Anlagen für den Warenverkehr der gesteigerten Entwicklung des Güterverkehrs auf der Strasse anzupassen und eine rationelle Vereinigung der italienischen und schweizerischen Autobahnen zu sichern.

n Eine italienisch-schweizerische Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die Möglichkeiten zu studieren, die schweizerischen Zolldienste auf italienischem Hoheitsgebiet einzurichten. In ihrem Bericht vom 14.Dezember 1964 kam diese Studiengruppe zur Schlussfolgerung, dass diese Einrichtung möglich sei und eine Landfläche von insgesamt ca. 5400m2 für die schweizerischen Dienste verfügbar gemacht werden könne. Der Arbeitsausschuss veranschlagte die zusätzlichen Kosten für die Tiefbauarbeiten (Erweiterung des Amtsplatzes, weitere Enteignungen, Korrektur der Trasses, umfangreicherer Erdaushub), die sich für den italienischen Staat aus der Einrichtung der schweizerischen Dienste auf seinem Gebiet ergeben, auf rund 670000000 Lire.

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) Verminderung gegenüber 1965, weil die Brennstofftransporte infolge Platzmangels und ungenügender Abfertigungsanlagen in Chiasso-Strada nach Sta bio-Confine abgezweigt werden mussten.

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Langwierige Verhandlungen entspannen sich hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Schweiz. Schliesslich gelang es den Delegationen der beiden Länder sich am 23. Juli 1966 über folgende Modalitäten zu einigen: 1 Italien erklärt sich bereit, zum Au sgieich der aus der Aufgabe des ersten Projektes von Brogeda (soweit es den Touristenverkehr betrifft) entstehenden Inkonvenienzen die anrechenbaren zusätzlichen Kosten für die Tiefbauarbeiten von 670 000 000 auf 473 000 000 Lire herabzusetzen und hievon einen Drittel zu seinen Lasten zu übernehmen.

2 Die Schweiz übernimmt zu ihren Lasten zwei Drittel der zusätzlichen Kosten d.h. 315000000 Lire, was zum Kurs von 0,70 einen Betrag ergibt von 2205000 Franken.

Im November 1966 hat das italienische Staatsbauamt sein Projekt für die Hochbauten (Pavillons und Büros) überreicht. Dieses durch die Direktion der Eidgenössischen Bauten überprüfte Projekt entspricht den Erfordernissen der schweizerischen Zolldienste. Die Baukosten belaufen sich auf 390000000 Lire.

Gestützt auf die Bauvolumen und die Flächenmasse wurde der Anteil der Schweiz auf einen Drittel der Gesamtsumme, d.h. 130000000 Lire festgelegt, was zum Kurs von 0,70 einen Betrag von 910000 Franken ergibt.

Franken

Dieser Summe sind hinzuzufügen : - Teuerungszuschlag: - Differenz des Baukostenindex I.April 1966 319.7 I.Juni 1965 310.6 (erste italienische Berechnungen) =9.1 d.h. 2,93% - Durch die Schweiz gelieferte Inneneinrichtungen: Schalter, Schränke, Leuchtschilder und -Schriften, Schlosserarbeiten - Spezialeinrichtungen : Telephonverbindungen, Beleuchtungen, Uhren - Überwachung der Arbeiten, Kostenkontrolle und Liquidationsverfahren mit Bauabrechnung - Unvorhergesehenes: 10 Prozent auf 937 000 Franken 5 Prozent auf 208 000 Franken somit insgesamt

910 000

27000 937 000 72 000 86 000 50 000 94 000 11000

208 000

105000 l 250 000

Das gesamte Bauvorhaben wird durch die italienischen Behörden im Benehmen mit der Direktion der eidgenössischen Bauten ausgeführt. Diese wird während der Ausführung der Bauarbeiten technische Kontrollen des der schweizerischen Zollverwaltung zugewiesenen Teils der Amtsplätze und Anlagen (Pavillons usw.) vornehmen lassen.

441 Die durch die schweizerischen und italienischen Stellen ins Auge gefassten Zahlungsmodalitäten sehen vor, dass eine Hälfte dieser Beträge innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Arbeitsvergebung zu bezahlen ist, die andere Hälfte dagegen erst nach vollständiger Beendigung der Hoch- und Tiefbauarbeiten im Zeitpunkt der Übergabe der neuen Anlagen an die schweizerischen Behörden.

Amtsplätze und Bauten werden Eigentum der italienischen Staatsdomäne.

In Kompensation der schweizerischen Kostenbeteiligung gewährt die italienische Verwaltung die unentgeltliche, mietzinsfreie Benützung des Amtsplatzes, sowie der Räume und Anlagen, die den schweizerischen Diensten zur Verfügung gestellt werden, und zwar für die Dauer von 30 Jahren vom Tage der Eröffnung der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen an gerechnet. In dieser ersten Phase werden die Unterhaltskosten von der Schweiz für die von ihr benützten Plätze und Räume gänzlich und für die mit der italienischen Zollverwaltung gemeinsam verwendeten Räume zur Hälfte getragen. Die Unterhaltsarbeiten werden durch die zuständigen italienischen Dienststellen ausgeführt. Nach Ablauf des Zeitabschnittes von 30 Jahren werden die Anlagen durch den Schweizerzoll gegen Entrichtung eines den Verhältnissen angepassten und zwischen Italien und der Schweiz in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzenden Mietzinses weiter benützt. Die Unterbaltskosten werden alsdann gänzlich durch die italienischen Stellen übernommen. Öffentliche und andere Abgaben, einschliesslich Gebäudeversicherung, fallen völlig zu Lasten der italienischen Verwaltung.

Die Betriebskosten (Reinigung, Heizung, elektrischer Strom, Wasser, Kehrichtabfuhr usw.) bestreiten beide Parteien nach Massgabe der Flächeninhalte und des Umfanges der Anlagen, die sie im einzelnen benützen, bzw. auf Grund des effektiven Verbrauchs.

Die vorstehenden Bestimmungen sind anwendbar solange die für das Vorhandensein nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstcllen vorausgesetzten Verhältnisse in der Zone von Chiasso-Breggia fortbestehen. Falls diese Dienste vor Ablauf der Frist von 30 Jahren eingestellt werden sollten, werden die beiden Parteien auf dem Verhandlungswege festlegen, ob und in welchem Masse von Italien eine finanzielle Kompensation zu leisten ist.

m Baubeschrieb

A. Tiefbauten Herrichtung des Amtsplatzes Das italienische Staatsbauamt sieht vor, den gemeinsamen Zollamtsplatz nordwestlich des Monte Quercino, in der Gegend der Breggia zu erstellen, wo eine natürliche Geländeterrasse die Bauarbeiten in einem gewissen Masse erleichtert.

Der Amtsplatz weist eine ungefähre Länge von 300 m und eine Höchstbreite von 123 m auf (lokale Zuf ahrtsstrassen ausgenommen). Die von den Zolldiensten belegte Landfläche misst ca. 15000m2, wovon 5400 m2 dem Schweizer Zoll und

442 9 600 ma dem italienischen Zoll zugeteilt sind. Ausserdem verfugt Italien über ein für besondere Serviceeinrichtungen des Strassenverkehrs bestimmtes Areal im Ausmass von ca. 12700 m2.

Der italienische Platzabschnitt hat eine Breite von 76 m, der schweizerische eine solche von 47 m. Das schweizerische Areal zählt 30 schräggestellte, Parkierfelder für Personenwagen, mit Erwciterungsmögh'chkeit auf 36 Platze und 10 analoge für Autocars angepasste Abstellflächen. In die überdachten gradlinigen Gruppen der Parkierfelder sind die Ideinen, der Vornahme der Zollabfertigungen dienenden Pavillons eingefügt. Die Anhalteräume sind durch eine horizontale und vertikale Signalisation sichtbar gemacht. Wird für die Zollabfertigung die dafür erforderliche Mindestzeit in Rechnung gestellt, ist der für den Schweizer Zoll projektierte Amtsplatz imstande, in Spitzenzeiten einen Verkehrsfluss von 2000 Fahrzeugen pro Stunde zu bewältigen, was annähernd der Kapazität der Autobahn entspricht, da beim Herannahen an den Zoll eine mittlere Geschwindigkeit von 50 km/St angenommen werden kann. Die Zahl der Parkierfelder auf dem Schweizer Areal ist kleiner als jene auf italienischer Seite, da die schweizerischen Zollabfertigungen weniger Zeit beanspruchen als jene der italienischen Dienststellen.

B. Hochbauten Pavillons, Büros Beim Hauptgebäude, in dem die Dienste der beiden Länder untergebracht sind, handelt es sich um einen Sattelbau, der die beiden Zollamtsplätze überbrückt Vorgesehen ist eine Mctallkonstruktion mit Alurniniumverkleiduug in Elementen von l ,40 m, was erlaubt, Räume unterschiedlicher Ausmasse herzurichten. Im Erdgeschoss, zwischen den Pisten und den Parkierfeldern für die Zollkontrolle, befinden sich die Zollabfertigungsbüros mit gemeinsamen Revisionsräumen. Das Erdgeschoss ist mit dem ersten Stockwerk durch Treppen verbunden, von denen aus folgende Vcrwaltungsräume erreicht werden : Dienstchef, Grenzwachtposten, Untersuchungsdienst, Aufenthaltsraum für das Personal, Garderobe und sanitäre Anlagen.

IV Sobald die mit dieser Botschaft nachgesuchten Kredite bewilligt sein werden, wird ein neuer Notenaustausch mit der italienischen Regierung notwendig sein, um die beide Staaten betreffenden Verpflichtungen abkommensmässig festzulegen. Diese neue Vereinbarung wird das am 23. März und 16. April 1962 abgeschlossene Abkommen teilweise abändern. Es wird folgendes festgehalten werden müssen : Standort der neuen Anlagen, Verbindungspunkt der Autostrassen, finanzielle Beteiligung der Schweiz an der Erweiterung des Amtsplatzes und der Erstellung der Dienstgebäude.

Nach der Inbetriebnahme der in Vollendung begriffenen Anlagen für den Warenverkehr in Chiasso-Brogeda wird die Realisierung des Touristenüberganges von Chiasso-Breggia den Schlusspunkt des Zusammenschlusses der Gott-

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hard-Autobahn N 2 mît der italienischen Autostrasse darstellen. Der Baubeginn am italienischen Teilstück Corno-Chiasso steht nahe bevor, Schweizerischerseits ist das Teilstück Mendrisio-Chiasso im Dezember 1966 dem Verkehr übergeben worden. Brogeda-Breggia wird somit der wichtigste Zollübergang an unserer Südgrenze.

Die Verfassungsmässigc Zuständigkeit beruht auf Artikel 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen die Genehmigung des heiligenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Bewilligung von Objektkrediten im Gesamtbetrag von 3455000 Franken (Tief bauten 2205000 Franken und Hochbauten 1250000 Franken) für die Erstellung von Zollanlagen in Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Februar 1967 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Bewilligung von Objektkrediten für die Erstellung von Zollanlagen für den Reiseverkehr (Fahrzeugverkehr) in Chiasso-Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Februar 1967 beschliesst:

Art. l Für die Erstellung von Zollanlagen in Chiasso-Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet, werden folgende Objcktkredite bewilligt: 1. Erweiterung und Hcrrichtung des Amtsplatzes 2 205 000 Franken (Tiefbauten) 2. Erstellung der Dienstgebäude l 250 000 Franken (Hochbauten) Art. 2 1 2

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Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Bewilligung von Objektkrediten für die Erstellung von Zollanlagen für den Reiseverkehr (Fahrzeugverkehr) in Chiasso-Breggia, auf italienischem Hoheitsgebiet (Vom 10. Februar 1967)

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23.02.1967

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