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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vorladung

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 23. Februar 1983, 16 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Eingang Wildstrasse 3, Beschwerdekammersaal, als Angeklagter und Verurteilter vor Divisionsgericht 10 B zu erscheinen.

Im Anschluss an die Hauptverhandlung hat das Divisionsgericht 10 B zu entscheiden, ob der mit Urteil des Richteramtes VI von Bern vom 14. März 1980 gewährte bedingte Vollzug der Strafe von einem Monat Haft, Probezeit zwei Jahre, zu widerrufen ist.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

25. Januar 1983

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Divisionsgericht 10 B Der Präsident : Oberstlt Tännler

Richtlinien über die Verwendung des Kredites zur Unterstützung der ausserschulischen Jugendarbeit

vom 24. Dezember 1982

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt folgende Richtlinien:

Art. l

Organisationen

1

Der Bund kann im Rahmen des im Voranschlag (Rubrik 302.463.22) eingestellten Kredites die ausserschulische Jugendarbeit von Jugendverbänden-, -Organisationen und -bewegungen (Organisationen) unterstützen.

2 Hauptziel der Organisationen soll es sein, die persönliche Entfaltung der Jugendlichen und ihre Mitverantwortung in der Gesellschaft zu fördern. Sie müssen den Jugendlichen die Mitbestimmung bei den betreffenden Tätigkeiten einräumen.

Art. 2 Unterstützte Tätigkeiten 1 Unterstützt werden Tätigkeiten namentlich in folgenden Bereichen: a. Geselligkeit, Spiel, Sport, Gesundheit; b. kulturelle und politische Bildung; c. Mitwirkung in internationalen Jugendorganisationen und bei internationalen Veranstaltungen; d. Ausbildung von Leitern und Animatoren.

2 Organisationen mit ausschliesslich sportlicher Tätigkeit, die aus Mitteln der Sportförderung des Bundes Beiträge erhalten, werden nicht unterstützt.

Art. 3

Form und Voraussetzung der Unterstützung

1

Der Bund kann Pauschalbeiträge oder projektbezogene Einzelbeiträge ausrichten. Vorausgesetzt werden in jedem Fall eine angemessene Eigenleistung der Organisation sowie in der Regel ein kantonaler Beitrag.

2 Pauschalbeiträge können Organisationen mit kontinuierlicher gesamtschweizerischer oder überregionaler Tätigkeit gewährt werden. Für die Bemessung sind die Struktur der Organisation sowie der finanzielle Bedarf massgebend. Bevorzugt werden Organisationen, die ausgebildete Leiter und Animatoren einsetzen.

3 Projektbezogene Einzelbeiträge können auch vorübergehend aktiven Organisationen gewährt werden. Die unterstützten Vorhaben müssen Modellcharakter haben, überregionale oder sprachregionale Bedeutung aufweisen sowie :pädago-

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Unterstützung der ausserschulischen Jugendarbeit

gisch oder kulturell wertvoll sein. Für ein Vorhaben wird in der Regel nur ein Beitrag ausgerichtet.

Art. 4 Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände 1 Organisationen, die der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV) angeschlossen sind, erhalten die Beiträge durch Vermittlung der Arbeitsgemeinschaft.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) stellt hiefür der SAJV jährlich einen Betrag zur Verfügung. Für dessen Verwendung erlässt die SAJV ein Reglement, das der Genehmigung durch das Departement bedarf.

3 Die SAJV erhält ausserdem jährlich einen Betriebsbeitrag an die allgemeine Tätigkeit. Das Departement legt den Beitrag fest; als Grundlage dienen ihm Bericht, Rechnung und Bilanz des abgelaufenen sowie Programm und Voranschlag des folgenden Jahres.

Art. 5 Andere Organisationen Organisationen, die nicht der SAJV angeschlossen sind, erhalten die Beiträge durch das Departement.

Art. 6 Gesuchstermine, Unterlagen, Abrechnung 1 Gesuche um Pauschalbeiträge sind bei der zuständigen Stelle bis zum 31. März des Jahres einzureichen, für das sie beansprucht werden. Beizulegen sind Bericht und Rechnung des abgelaufenen sowie Programm und Voranschlag des laufenden Jahres.

2 Gesuche um projektbezogene Einzelbeiträge sind rechtzeitig zum voraus einzureichen. Beizulegen sind ein genauer Projektbeschrieb sowie ein Kostenvoranschlag. Über die Verwendung der Beiträge müssen die Organisationen einen kurzen Bericht sowie eine Abrechnung einreichen.

Art. 7 Inkrafttreten 1 Die gleichlautenden Richtlinien vom 1. Juli 1981 ') werden aufgehoben.

2 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1983 in Kraft.

24. Dezember 1982

9000

'> BB1 1981 III 181 710

Eidgenössisches Departement des Innern: Hürlimann

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

zeit unbekannten Aufenthaltes : : Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 24. September 1982 aufgrund des am 5. Juli 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 5040 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 5090 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

8. Februar 1983

! Eidgenössische Oberzolldirektion

; Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 15. Juni 1982 aufgrund des am 8. Januar 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 785 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben wer711

den. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 835 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

8. Februar 1983

Eidgenössische Oberzolldirektion

kannten Aufenthaltes : Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 13. September 1979 aufgrund des am 16. Dezember 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 11 550 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 11 600 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

8. Februar 1983

712

Eidgenössische Oberzolldirektion

Cheminist Conducteur d'appareils dans l'industrie chimique Conduttore d'apparecchi dell'industria chimica

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Cheministen vom 30. März 1982

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Cheministen vom 30. März 1982

Inkrafttreten I.April 1982 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

, 8. Februar 1983

zu 1983-18

Bundeskanzlei

,

713

Chemikant Operateur en chimie Preparatore chfmico tecnico

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Chemikanten vom 30. März 1982

Lehrplan für den beruflichen Unterricht der Chemikanten vom 30. März 1982

Inkrafttreten 1. April 1982 Der Text dieser Réglemente und Lehrpläne wird nicht mehr im Bundesblatt veröffentlicht. Separatdrucke können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

8. Februar 1983

714

Bundeskanzlei

zu 1983-19

Verfügung über die Genehmigung einer Änderung der Frachtgebühr auf den Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich

vom 2l. Januar 1983

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, gestützt auf Gesuche der Kantone Genf und Zürich, in Anwendung von Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 ^ über die Luftfahrt, verfügt: 1. Die Änderung der Frachtgebühr wird antragsgemäss genehmigt. Auf den beiden Landesflughäfen wird demnach ab 1. April 1983 eine Gebühr von -.04 Franken je Kilogramm für die Import- und ; Transferluftfracht erhoben, die aus einem Luftfahrzeug oder Bpdentransportfahrzeug ausgeladen wird.

2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung eingereicht werden und die Begehren und deren Begründung enthalten. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung Die derzeit geltende Frachtgebühr wurde am I.August 1979 genehmigt. Der neue Gebührenansatz trägt der Entwicklung der Kosten- und Ertragslage in angemessener Weise Rechnung.

; · , 21. Januar 1983

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Künzi

8995

') SR 748.0 1983-94

,

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Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt Fr. 107.- im Jahr und Fr. 62.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Das Abonnement beginnt am l. Januar bzw. am 1. Juli.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.) sowie die Übersicht über die Verhandlungen der eidgenössischen Räte.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) oder nur der Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern (Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein beträgt Fr. 57.- im Jahr und Fr. 34.- im Halbjahr, zuzüglich Inkassogebühr. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Sammlung der eidgenössischen Gesetze können, solange Vorrat, bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind in erster Linie bei den betreffenden Postbüros, in zweiter Linie bei der Druckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, und nur ausnahmsweise bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, anzubringen.

1. Dezember 1982

Bundeskanzlei

[1] 716

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr

1983

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.02.1983

Date Data Seite

708-716

Page Pagina Ref. No

10 048 896

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