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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die 50. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Vom 3. Februar 1967)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen über die 50, Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz Bericht zu erstatten.

.t. Tagesordnung, Verhandlungen und Beschlüsse der Konferenz 1. Die Internationale Arbeitskonferenz hat ihre 50. Tagung vom. 1. bis 22. Juni 1966 im Palais des Nations in Genf abgehalten. Die Tagesordnung umfasste folgende Gegenstände : 1. Bericht des Generaldirektors ; 2. Finanz- und Budgetfragen; 3. Mitteilungen und Berichte über die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen.

4. Die Rolle der Genossenschaften m der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer (2. Beratung); 5. Revision der Übereinkommen Nr. 35, 36, 37, 38, 39 und 40 über die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten (l. Beratung); 6. Fragen betreffend die Fischer (allgemeine Diskussion); a. Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen; 6. Berufliche Ausbildung der Fischer ; c. Befähigungsnachweise der Fischer; 7. Die Behandlung von Beschwerden und das Kommunikationswesen im Betrieb (1. Beratung).

2. Unser Land war, wie gewöhnlich, durch eine dreigliedrige Delegation vertreten, der die Herren Dr. Max Holzer, Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, und Dr. Arnold Saxer, Beauftragter für Sozialversicherungsabkommen., als Regierungsdelegierte, sowie Dr. Bernardo Zanetti,

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Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, als stellvertretender Regierungsdelegierter angehörten, ferner die Herren Rudolf HuberRübel, Mitglied des Verwaltungsrates der Maschinenfabrik Örlikon, als Arbeitgeberdelegierter, und Jean Möri, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, als Arbeitnehmerdelegierter. Die Delegierten wurden von einigen technischen Beratern begleitet.

Zum dritten Mal hat die Konferenz Herrn Dr. Zanetti die wichtige Aufgabe anvertraut, die Kommission zu präsidieren, welche Einwände gegen die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater prüft.

3. Seit der 49. Tagung wurde Singapur in die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) aufgenommen. Während der Konferenz von 1966 hat sich Guayana (ehemals Britisch Guayana) der Organisation angeschlossen, die damit 115 Mitglieder zählt. An der 50. Tagung der Konferenz waren 106 Mitglieder vertreten.

Für das Präsidium der Konferenz standen sich zwei Kandidaten gegenüber : Herr Chajn, polnischer Regierungsdelegierter, der schon im Jahre 1962 kandidiert hatte, und Herr Veldkamp, Ministerfür soziale Angelegenheiten und öffentliche Gesundheit und Regierungsdelegierter der Niederlande. In geheimer Wahl wurde Herr Chajn mit einem Mehr von einer einzigen Stimme gewählt.

4. Das erste Traktandurn (Bericht des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes) wie auch die beiden folgenden (Budget und Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen) stehen jedes Jahr auf der Tagesordnung.

Teil I des Berichtes des Generaldirektors ist regelmässig einer Studie von allgemeinem Interesse für die IAO gewidmet. Dieses Jahr wurde das Thema «Industrialisierung und Arbeit » gewählt, zu dem sich an den Vollversammlungen zahlreiche Redner äusserten.

In seinem II. Teil enthält der Bericht einen Gesamtüberblick über die Tätigkeiten der IAO. Wir möchten hauptsächlich daraufhinweisen, dass in den Übereinkommen und Empfehlungen, auf die wir in unseren früheren Berichten stets den Akzent gelegt haben, Impulse und Aktion der IAO nur noch teilweise zum Ausdruck gelangen. Anfänglich waren es diese Urkunden, ihre Ausarbeitung und Anwendung, auf die sich die Bemühungen konzentrierten. Aber die Organisation wurde, hauptsachlich in den letzten Jahren, dam geführt, ihre Tätigkeiten mehr und mehr ausserhalb des rein legislativen
Bereiches auszudehnen, um den Bedürfnissen der immer zahlreicheren ihr angeschlossenen Entwicklungsländer Rechnung zu tragen. Der Bericht des Generaldirektors vermittelt eine Vorstellung von dieser Evolution, die einen tiefgreifenden Wandel in den Vorkehren der IAO, ihren Arbeitsmethoden und bis zur Struktur der Dienststellen des Internationalen Arbeitsamtes mit sich bringt. Insbesondere möchten wir auf die Vorkehren der IAO auf dem Gebiete der technischen Hilfe hinweisen, die an Bedeutung ständig zunehmen und häufig in Hilfsprogramme eingebaut sind, die von den Vereinten Nationen aufgestellt und finanziert werden. Ausserdem sind vor allem die vielfachen Tätigkeiten der IAO in den folgenden drei grossen Bereichen zu erwähnen : die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, die Verwertung von Arbeitskraftreserven und die Entwick-

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hing sozialer Institutionen. Die IAO bedient sich dabei der verschiedensten Mittel; so werden zum Beispiel zahlreiche Berichte und Studien ausgearbeitet, Expertentagungen und Kurse durchgeführt sowie Richtlinien und Handbücher zusammengestellt und veröffentlicht. In gewissen Fallen geht die IAO allein vor,' oft handelt sie zusammen mit anderen internationalen Organisationen.

5. Der Voranschlag der IAO für 1967 (Punkt 2 der Tagesordnung), der von der Konferenz angenommen wurde, zeigt eine erneute Erhöhung der Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr. Die veranschlagten Ausgaben beziffern sich auf 22472398 Dollar (20337871 Dollar für 1966). Auf die Schweiz entfällt je eine Bcitragsleistung von 278 658 Dollar, was 1,24 Prozent der Gesamtausgaben ausmacht (252190 Dollar und 1,24 Prozent für 1966).

Im Zusammenhang mit der Behandlung der finanziellen Fragen hat die Konferenz eine Resolution angenommen, wonach der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes ermächtigt wird, eine Anleihe von 75 Millionen Franken auf. zunehmen (die bis zu 90 Millionen erhöht werden kann) für die Finanzierung des Baus eines neuen Gebäudes des Internationalen Arbeitsamtes in Genf. Diese Anleihe bildete Gegenstand unserer Botschaft vom 6. Juni 1966 über die Gewährung weiterer Darlehen an die Immobilicnstiftung für internationale Organisationen in Genf (BEI 1966 I 969ff.).

6. Zu Punkt 3 der Tagesordnung, Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen, ist folgendes zu erwähnen. Im Jahre 1926 hat die Konferenz das Verfahren geregelt, nach welchem die Anwendung der ratifizierten Übereinkommen zu prüfen ist. Seitdem hat sich die Zahl der Mitglieder der IAO mehr als verdoppelt, und zu den 20 Übereinkommen, die bis 1926 angenommen worden waren, kamen mehr als 100 neue Urkunden hinzu. Die Zahl der Ratifikationen stieg von ungefähr 200 auf über 3000 an. Daraus ergab sich eine beträchtliche Vermehrung der Berichte der Regierungen, die durch die Kommission für die Anwendung der Übereinkommen und Empfehlungen geprüft werden müssen.

Bei der Kontrolle einer solchen Masse von Dokumenten muss sich die Kommission auf das Wesentliche konzentrieren und ihre ganze Aufmerksamkeit den Fällen zuwenden, in denen es besonders nötig ist, die Regierungen an die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu erinnern.

7. Zu den Sachfragen der Tagesordnung (Punkte
4 bis 7) fasste die Konferenz eine Reihe von Beschlüssen.

Nach zweiter Diskussion über Punkt 4 - die erste fand 1965 statt - nahm die Konferenz eine Empfehlung betreffend die Rolle der Genossenschaften in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer an, ferner zwei Entschliessungen, auf die wir unter Ziffer II zurückkommen werden. Der Text der Empfehlungen findet sich in der Beilage.

Eine erste Debatte über Punkt 5 führte dazu, dass für 1967 die Annahme eines Übereinkommens, ergänzt durch eine Empfehlung, betreffend die Revision der Übereinkommen Nr. 35, 36, 37, 38, 39 und 40 über die Alters-, Invaliditätsund Hinterbliebenenrenten in Aussicht genommen wird. Wir werden in unserem Bericht über die 51. Tagung, 1967, darauf zurückkommen.

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In bezug auf die Probleme der Fischer (Punkt 6) hat die Konferenz drei Urkunden angenommen - ein Übereinkommen über die Befähigungsnachweise der Fischer; - ein Übereinkommen über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen; - eine Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer.

Die Texte dieser neuen Instrumente sind in der Beilage wiedergegeben. Wir werden unter Ziffer III einiges dazu bemerken.

Schliesslich hat eine erste Diskussion über die Behandlung von Beschwerden und das Kommunikationswesen im Betrieb (Punkt 7 der Tagesordnung) stattgefunden. Die zweite Beratung, 1967, durfte zur Annahme von zwei Empfehlungen führen. Wir werden diese Frage im nächsten Jahr wieder aufgreifen.

8. Die Konferenz hat, für eine Periode von drei Jahren, den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes wiedergewählt, der 48 Mitglieder zählt, wovon 24 die Regierungen, 12 die Arbeitgeber und 12 die Arbeitnehmer vertreten. Von den 24 Regierungsmitgliedern nehmen zehn als Vertreter der Länder mit der grössten wirtschaftlichen Bedeutung einen ständigen Sitz ein, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, China, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Kanada, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten. Die 14 Wahlsitze gingen an folgende Staaten: Argentinien, Aethiopien, Chile, Irak, Jugoslawien, Kamerun, Kolumbien, Malaysia, die Philippinen, Senegal, Sierra Leone, Ungarn, die Vereinigte Arabische Republik und Venezuela.

Des weitern hat das Wahlkollegium der Regierungen folgende zehn beisitzende Mitglieder gewählt: Australien, Kenia, Mexiko, Marokko, Pakistan,' Peru, Schweden, Tschad, Uruguay und Weissrussland.

Die Wahlkollegien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Verwaltungsrat gewählt.

H. Empfehlung (Nr. 127) betreffend die Rolle der Genossenschaften in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer 1. Zweck und Inhalt der Empfehlung Nr. 127

Diese Empfehlung ist mit 317 Stimmen ohne Gegenstimme und bei 5 Enthaltungen angenommen worden. Sie enthält die folgenden fünf Abschnitte: Geltungsbereich; Ziele der Politik auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens; Methoden für die Durchführung einer Politik auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens; Internationale Zusammenarbeit; Besondere Bestimmungen betreffend die Rolle der Genossenschaften bei der Behandlung bestimmter Probleme, Hinsichtlich des Geltungsbereiches wird festgehalten, dass die Empfehlung für alle Arten von Genossenschaften gilt ; ihre Gründung und ihr Wachstum sind als wichtige Mittel der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung sowie des menschlichen Fortschritts in den Entwicklungsländern zu betrachten.

494 Den Regierungen der Entwicklungsländer wird empfohlen, zugunsten der Genossenschaften eine Politik der Hilfe und Förderung in wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, gesetzgeberischer und anderer Hinsicht festzulegen und durchzuführen, ohne jedoch deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

Die Empfehlung befasst sich eingehend roit den Methoden zur Durchführung dieser Politik, und zwar inbezug auf Gesetzgebung, Unterricht und Ausbildung, finanzielle Hilfe und Verwaltungshüfe sowie die Ausübung einer angemessenen Aufsicht. So wird namentlich erklärt, dass die Genossenschaften Gegenstand einer besonderen Gesetzgebung sein sollten, die ihnen das Recht gewährleistet, zumindest unter den gleichen Bedingungen wie andere Unternehmungsformen tätig zu sein. Was den Unterricht und die Ausbildung anbetrifft, wird unter anderem eine geeignete fachliche Ausbildung der Personen empfohlen, die sich darauf vorbereiten, in Genossenschaften tätig zu sein oder die dort bereits tätig sind. Die finanzielle Hilfe sollte als Ansporn und nicht als Ersatz für die eigene Anstrengung der Genossenschaftsmitglieder wirken. Als Verwaltungshilfe steht die Anleitung und Beratung während einer Anlaufszeit im Vordergrund, wobei auf die Selbstbestimmung der Genossenschaften Bedacht zu nehmen ist. Ferner werden die Vorkehren aufgezählt, die gewährleisten sollen, dass die Genossenschaften ihre Tätigkeit im Einklang mit ihren Zwecken und mit der Gesetzgebung ausüben.

Schliesslich wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten, um die Genossenschaften in Entwicklungsländern zu unterstützen und zu fördern. Diese Zusammenarbeit sollte sich auf verschiedene Massnahmen erstrecken, wie technische Hilfe, Lieferung von Informationsmaterial, Gewährung von Stipendien, usw.

Ein Anhang enthält Anregungen über die Rolle der verschiedenen Arten von Genossenschaften bei der Verwirklichung von. Agrarreformen.

Die Konferenz hat zwei Entschliessungen angenommen. Mit der einen wird die Bedeutung eines internationalen Systems von Genossenschaftsbanken hervorgehoben. Mit der anderen werden die beteiligten internationalen Stellen ersucht, untereinander und mit den Milgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Förderung der Genossenschaften in den Entwicklungsländern zu unterstützen und anzuregen.

2. Stellungnahme zur Empfehlung
Nr. 127 Die Empfehlung ist für die Entwicklungsländer bestimmt. Man könnte daraus den Schluss ziehen, dass sie unser Land nicht interessiert. Doch wendet sich die Aufforderung der Konferenz zur internationalen Zusammenarbeit an alle Mitglieder der IAO. Es darf hier bemerkt werden, dass unser Land nicht auf diesen Appell gewartet hat. Der Delegierte des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und zahlreiche private Organisationen widmen der Unterstützung der Genossenschaften in den Entwicklungsländern schon seit mehreren Jahren ihre besondere Aufmerksamkeit. Sie sind damit der Empfehlung der IAO, der die schweizerische Delegation übrigens zugestimmt hat, zuvorgekommen.

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III. Probleme betreffend die Fischer Die beiden Übereinkommen und die Empfehlung, die wir unter Ziffer I, 7, erwähnten, wurden ohne Gegenstimme, bei einigen Enthaltungen angenommen.

Diese Fragen wurden nach dem Verfahren der einmaligen Beratung geprüft, weil sie durch eine vorbereitende technische Konferenz im Oktober 1965, deren Schlussfolgerungen der Internationalen Arbeitskonferenz als Diskussionsgrundlage dienten, behandelt worden waren.

Da die Erdbevölkerung ständig zunimmt, hat die Fischerei im Laufe der letzten Jahre eine besondere Bedeutung für die Nahrungsmittelversorgung erlangt. Die Entwicklungsländer wie auch die industrialisierten Länder sehen sich der Notwendigkeit gegenübergestellt, die Schätze des Meeres vermehrt und rationeller zu nutzen als in der Vergangenheit. Das zieht auch Änderungen hinsichtlich der Ausbüdungs- und Arbeitsbedingungen einer grossen Zahl von Fischern nach sich. Es ist wichtig, dass die Fischer eine bessere beruf liehe Ausbildung erhalten, damit der Ertrag der Fischerei gesteigert wird und dieser Erwerbszweig eine genügende Anzahl geeigneter Personen anzieht. Ferner sind den Fischern angemessene Quartierräume an Bord der Fischereifahrzeuge zur Verfügung zu stellen, samt den übrigen Installationen, die ihnen Sicherheit bei der Arbeit und einen gewissen Komfort während der Ruhezeit verschaffen. Die Frage des Befähigungsnachweises ist eng mit der fachlichen Ausbildung verbunden, vor allem jedoch auf die Gewährleistung der Sicherheit ausgerichtet.

Die Konferenz hat ausscrdem zwei Entschliessungen angenommen; die eine regt eine Sammlung praktischer Richtlinien betreffend die Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen an, während die andere die zukünftigen Tätigkeiten der IAO hinsichtlich der Fragen der Fischer (Arbeitszeit, Löhne, Renten usw.) betrifft.

Wir haben uns auf einige kurze Darlegungen beschränkt, da diese Probleme, die sich lediglich auf die Seefischerei ini Salzwasscr beziehen, die Schweiz nicht unmittelbar interessieren. Die Frage der Ratifikation der erwähnten Übereinkommen und der Anwendung der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer stellt sich deshalb für uns nicht.

Wir empfehlen Ihnen, von unserem Bericht in zustimmendem Suine Kenntnis zu nehmen und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer
vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Bern, den 3. Februar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsidcnt: Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Beilage

Wortlaut der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 50. Tagung (1966) angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen Die nachstehend abgedruckten deutschen Texte sind die in Übereinstimmung mit Artikel 42 der Geschäftsordnung der Internationalen Arbeitskonferenz angefertigten offiziellen Übersetzungen der französischen und englischen Urtexte.

Empfehlung (Nr. 127) betreffend die Rolle der Genossenschaften in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Antrage anzunehmen betreffend die Rolle der Genossenschaften in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Antrage die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Genossenschaften (Entwicklungsländer), 1966, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich

l. Diese Empfehlung gilt fur alle Arten von Genossenschaften, einscbliesslich Konsumgenossenschaften, Genossenschaften für Bodenverbesserung, landwirtschaftliche Produktiv- und Verwertungsgenossenschaftcn, landhche Bezugs- und Absatzgenossenschaften, Fischergenossenschaften, Betriebs- und Dienstleistungsgenossenschaften, Handwerkergenossenschaften, gewerbliche Produktivgenossenschaften, Arbeiterwerkgenossenschaften, Spar- und Kreditgenossenschaften und Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften, Transportgenossenschaften, Versicherungsgenossenschaften und GesundheitsfürsorgeGenossenschaften.

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II. Die Ziele der Politik auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens 2. Die Gründung und das Wachstum von Genossenschaften sollten als eines der wichtigsten Mittel der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung sowie des menschlichen Fortschritts in den Entwicklungsländern betrachtet werden.

3. Genossenschaften sollten insbesondere gegründet und ausgebaut werden, um als ein Mittel dafür zu dienen, a. die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Lage von Personen, deren Mittel und Möglichkeiten begrenzt sind, zu verbessern und ihre Initiative zu fördern ; b. das persönliche und das Volksvermögen zu vermehren durch die Förderung der Spartätigkeit, die Beseitigung des Wuchers und die vernünftige Verwendung von Krediten; c. der Wirtschaft ein stärkeres Element der demokratischen Kontrolle der Wirtschaftstätigkeit und der gerechten Aufteilung der Überschüsse zuzuführen; d. das Volkseinkommen, die Ausfuhrerträge und die Beschäftigung durch eine intensivere Nutzung derverfügbaren Mittel zu heben, zum Beispiel durch die Durchführung von Agrarreform- und Siedlungsprogrammen, um neue Gebiete für die Produktion zu erschliessen, sowie durch die Entwicklungmoderner, vorzugsweise breit gestreuter Industrien zur Verarbeitung der an Ort und Stelle vorhandenen Rohstoffe; e. die sozialen Verhältnisse zu verbessern und die Sozialdienste, z. B. im Wohnungsbau und gegebenenfalls im GesundheJts-, Erziehungs- und Verkehrs^ wesen, zu ergänzen; /. bei der Hebung der allgemeinen und fachlichen Kenntnisse ihrer Mitglieder mitzuhelfen.

4. Die Regierungen der Entwicklungsländer sollten zugunsten der Genossenschaften eine Politik der Hilfe und Förderung in wirtschaftlicher, finanzieller, technischer, gesetzgeberischer und anderer Hinsicht festlegen und durchführen, ohne deren Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

5. (1) Bei der Ausarbeitung einer solchen Politik sollten die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die verfügbaren Mittel und die Rolle, die die Genossenschaften in der Entwicklung des betreffenden Landes spielen können, berücksichtigt werden.

(2) Diese Politik sollte in die Entwicklungsplane eingegliedert werden, soweit dies mit den wesentlichen Merkmalen der Genossenschaften vereinbar ist.

6. Diese Politik sollte periodisch überprüft und den wechselnden sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen
sowie dem technischen Fortschritt angepasst werden.

7. Die bestehenden Genossenschaften sollten an der Festlegung und, wenn möglich, an der Durchführung einer solchen Politik beteiligt werden.

Bundesblatt. 119. Jahrgang. Bd. I.

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498 8. Die Genossenschaftsbewegung sollte ermutigt werden, bei der Ausarbeitung und, wo dies angebracht ist, bei der Durchführung dieser Politik die Zusammenarbeit mit Organisationen anzustreben, die gleichartige Ziele verfolgen.

9. (1) Die in Betracht kommenden Regierungen sollten die Genossenschaften auf der gleichen Grundlage wie andere Unternehmen an der Aufstellung innerstaatlicher Wirtschaftspläne und an anderen allgemeinen Wirtschaftsmassnahmen beteiligen, zumindest in allen Fällen, in denen solche Pläne und Massnahmen Auswirkungen auf die Tätigkeit der Genossenschaften haben können. Die Genossenschaften sollten ferner an der Durchführung solcher Pläne und Massnahmen beteiligt werden, soweit dies mit ihren wesentlichen Merkmalen vereinbar ist.

(2) Für die in den Absätzen 7 und 9(1) dieser Empfehlung angeführten Zwekke sollten Genossenschaftsverbände ermächtigt sein, die ihnen angeschlossenen Genossenschaften auf örtlicher, regionaler und gesamtstaatlicher Ebene zu vertreten.

III. Methoden für die Durchführung einer Politik auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens A. Gesetzgebung 10. Alle geeigneten Massnahmen, einschliesslich der Anhörung bestehender Genossenschaften, sollten getroffen werden, a. um Bestimmungen in der Gesetzgebung festzustellen and aufzuheben, die sich auf die Entwicklung der Genossenschaften in unbilliger Weise hemmend auswirken können, weil sie entweder eine Diskriminierung darstellen, zum Beispiel in bezug auf Besteuerung, Lizenzerteilung und Kontingentierung, oder weil sie der Eigenart der Genossenschaften und den ihre Tätigkeit bestimmenden besonderen Regeln nicht Rechnung tragen; b. um die Aufnahme solcher Bestimmungen in die künftige Gesetzgebung zu vermeiden; c. um die Steuergesetzgebung den besonderen Verhältnissen der Genossenschaften anzupassen.

11. Eine besondere Gesetzgebung sollte die Gründung und Funktionsweise der Genossenschaften regeln und ihr Recht schützen, ihre Tätigkeit zumindest unter den gleichen Bedingungen wie andere Unternchmensformen auszuüben.

Diese Gesetzgebung sollte vorzugsweise auf alle Genossenschaftsarten Anwendung finden.

12. (]) Eine solche Gesetzgebung sollte auf jeden Fall Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten enthalten: a. eine Begriffsbestimmung oder Beschreibung der Genossenschaft, die ihre wesentlichen Merkmale
hervorhebt, nämlich dass diese eine Personengemeinschaft ist, deren Mitglieder sich freiwillig zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch die Bildung eines demokratisch geleiteten Unternehmens zusammengeschlossen haben, wobei sie einen angemessenen Beitrag zu dem benötigten Kapital leisten und in gerechter Weise an den Risiken und

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(2) Die von der Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren, vor allem im Zusammenhang mit der Eintragung, sollten möglichst einfach und leicht durchführbar sein, so dass sie die Gründung und Entwicklung von Genossenschaften nicht behindern.

13. Die Genossenschaftsgesetzgebung sollte den Genossenschaften gestatten, sich zu Verbänden zusammenzuschliessen.

B. Unterricht und Ausbildung 14. Es sollten Massnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung in den Entwicklungsländern mit den den Genossenschaften eigenen Grundsätzen, Methoden, Möglichkeiten und deren Grenzen möglichst vertraut zu machen.

15. Ein geeigneter Unterricht auf diesem Gebiet sollte nicht nur in genossenschaftlichen Schulen und anderen spezialisierten Anstalten erteilt werden, sondern auch in Bildungsanstalten wie zum Beispiel den folgenden: a. Universitäten und höhere Lehranstalten ; b. Lehrerseminare; c. landwirtschaftliche und andere berufsbildende Schulen sowie Einrichtungen für Arbeiterbildung; d. weiterführende Schulen; e. Grundschulen.

16. (1) Die Bildung und Tätigkeit von Schüler- und Studentengenossenschaften sollten gefördert werden, um den Schülern und Studenten praktische Erfahrungen mit genossenschaftlichen Grundsätzen und Methoden zu vermitteln.

(2) Desgleichen sollten die Arbeitnchmervcrbände und die Handwerkervereinigungen bei der Durchführung von Plänen zur Förderung der Genossenschaften ermutigt und unterstützt werden.

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17. Es sollten Massnahmen getroffen werden, vor allem auf örtlicher Ebene, um die erwachsene Bevölkeiung mit den Grundsätzen, Methoden und Möglichkeiten der Genossenschaften vertraut zu machen.

18. Von den nachstehend angeführten Unterrichtsmitteln sollte voller Gebrauch gemacht werden : Handbucher, Vorträge, Seminare, Studien- und Diskussionsgruppen, Wanderlehrkräfte, Besichtigungen von Genossenschaftsbetrieben, Presse, Film, Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie sämtliche anderen Massenkommunikationsmittel. Diese sollten den Besonderheiten jedes Landes angepasst werden.

19. (1) Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um Personen, die später als Führungskräfte oder Angestellte oder als Berater oder Publizisten von Genossenschaften tätig sein werden, und nötigenfalls auch Personen, die bereits mit Aufgaben dieser Art betraut sind, sowohl eine geeignete fachliche Ausbildung als auch eine Ausbildung in den Grundsätzen und Methoden des Genossenschaftswesens zu vermitteln.

(2) Wo die vorhandenen Einrichtungen nicht ausreichen, sollten spezialisierte Schulen geschaffen werden, an denen eine solche Ausbildung mit Hilfe von Unterrichtshilfen, die den Bedurfnissen jedes Landes angepasst sind, durch Fachlehrkräfte oder Führungski àfte des Genossenschaftswesens vermittelt werden sollte. Können solche spezialisierten Anstalten nicht errichtet werden, so sollten Sonderlehrgänge über das Genossenschaftswesen vorgesehen werden, und zwar entweder in Form von Femkursen oder an Anstalten wie Buchhaitungs-, Verwaltungs- oder Handelsschulen.

(3) Die Durchführung besonderer Programme der praktischen Ausbildung sollte eines der Mittel darstellen, die zum Unterricht, zur Ausbildung und Fortbildung der Genossenschaftsmitglieder beitragen; diese besonderen Programme sollten die Örtlichen Verhältnisse auf kulturellem Gebiet sowie die Notwendigkeit berücksichtigen, die Kenntnis des Lesens und Schreibens und der Grundelemente des Rechnens zu verbreiten.

C. Hilfe an Genossenschaften Finanzielle Hilfe 20. (1) Den Genossenschaften, die ihre Tätigkeit aufnehmen oder deren Erweiterung oder Umstellung auf finanzielle Schwierigkeiten stösst, sollte erforderlichenfalls finanzielle Hilfe von dritter Seite gewährt werden.

(2) Diese Hilfe sollte mit kernen der Unabhängigkeit oder den Interessen der Genossenschaften zuwiderlaufenden
Vei pflichtungen verbunden und so beschaffen sein, dass sie al s Ansporn und nicht als Ersatz für die eigene Initiative und Anstrengung der Genossenschaftsmitglieder wirkt.

21. (1) Die Hilfe sollte in Form von Darlehen oder Kreditgarantien gewährt werden.

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(2) Ferner können Zuschüsse und Steuerermässigungen oder -befreiungen gewährt werden, insbesondere als Finanzierungsbeitrag für a. Werbe-, Förderungs- und Erziehungsaktionen; b. die Ausführung von genau bezeichneten gemeinnützigen Aufgaben.

22. Kann die finanzielle Hilfe nicht von der Genossenschaftsbcwegung gewährt werden, so sollte sie vorzugsweise vom Staat oder von anderen öffentlichen Stellen geleistet werden ; im Bedarfsfall könnte sie auch von privaten Einrichtungen gewährt werden. Für eine Koordinierung dieser Hufe sollte zur Vermeidung von Doppelgleisigkciten und der Zersplitterung von Geldern gesorgt werden.

23. (1) Zuschüsse und Stcuerermässigungen oder -befreiungen sollten von der innerstaatlichen Gesetzgebung festgesetzten Bedingungen unterliegen, insbesondere was die Verwendung und die Höhe der zur Verfügung gestellten Mittel betrifft ; die Bedingungen für die Gewährung von Darlehen und Kreditgarantien können in jedem Einzelfall festgesetzt werden.

(2) Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, dass die Verwendung der finanziellen Hilfe und die Rückzahlung von Darlehen angemessen überwacht werden.

24. (1) Die den Genossenschaften aus öffentlichen oder halböffentlichen Mitteln gewährte finanzielle Hilfe sollte über eine nationale Genossenschaftsbank oder in deren Ermangelung über eine ähnliche zentrale Genossenschaftseinrichtung geleitet werden, die in der Lage ist, die Verantwortung für die Verwendung dieser Hilfe und gegebenenfalls für deren Rückzahlung zu übernehmen; bis zur Schaffung solcher Einrichtungen könnte die finanzielle Hilfe den Genossenschaften direkt gewährt werden.

(2) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 20 (2) dieser Empfehlung könnte die aus privaten Quellen stammende finanzielle Hilfe den Genossenschaften direkt gewährt werden.

Verwaltungshilfe

25. Es ist zwar unerlässlich, dass die Geschäftsführung und Verwaltung der Genossenschaften von Anfang an in den Händen der Mitglieder und der von ihnen gewählten Personen liegt, doch sollte die zuständige Stelle in geeigneten Fällen, in der Regel aber nur während einer Anlaufzeit, a. den Genossenschaften helfen, sachkundiges Personal anzustellen und zu entlohnen ; b. den Genossenschaften sachkundige Personen zur Anleitung und Beratung zur Verfügung stellen.

26. (1) Im allgemeinen sollten die Genossenschaften die Möglichkeit haben, in allen die Verwaltung, die Geschäftsführung und die technischen Probleme betreffenden Fragen Anleitungen und Ratschläge zu erhalten, die auf ihre Selbständigkeit und die Verantwortung ihrer Mitglieder, ihrer Organe und ihres Personals Bedacht nehmen.

(2) Solche Anleitungen oder Ratschläge sollten vorzugsweise von einem Genossenschaftsverband oder von der zuständigen Stelle erteilt werden.

502 D. Aufsicht und Organe zur Durchführung der Politik 27. (1 ) Die Genossenschaften sollten einer Form von Beaufsichtigung unterstellt werden, die gewährleistet, dass sie ihre Tätigkeit im Einklang mit denZwekken, zu denen sie gegründet wurden, und mit der Gesetzgebung ausüben.

(2) Diese Aufsicht sollte vorzugsweise von einem Genossenschaftsverband oder von der zuständigen Stelle ausgeübt werden.

28. Das Rechnungswesen von Genossenschaften, dieeinem Genossenschaftsverband angeschlossen sind, sollte von diesem geprüft werden; bis zur Schaffung eines solchen Verbandes, oder wenn der Verband diese Aufgabe nicht übernehmen kann, sollte die Rechnungsprüfung der zuständigen Stelle oder einer unabhängigen, sachkundigen. Stelle obliegen.

29. Die in den Absätzen 27 und 28 dieser Empfehlung erwähnten Massnahmen sollten so geplant und durchgeführt werden, dass a. eine gute Geschäftsführung und Verwaltung der Genossenschaften sichergestellt wird ; b. die Interessen Dritter geschützt werden; c. sie eine Gelegenheit bieten, durch die Prüfung von Fällen aus der Praxis und die Kritik begangener Fehler die Erziehung und Ausbildung der Führungskräfte und der Angestellten der Genossenschaften zu vervollkommnen.

30. (1) Die Aufgaben der Förderung der Genossenschaften, der Unterachtung über das Genossenschaftswesen und der Ausbildung von Führungskräften und Angestellten von Genossenschaften sowie der Unterstützung bei ihrer Gründung und ihrem Betrieb sollten im Hinblick auf die Koordinierung dieser Tätigkeiten nach Möglichkeit von einer zentralen Stelle wahrgenommen werden.

(2) Diese Aufgaben sollten vorzugsweise von einem Genossenschaftsverban d wahrgenommen werden; bis zur Schaffung eines solchen Verbandes sollten sie von der zuständigen Stelle oder, wenn angebracht, von anderen sachkundigen Stellen übernominen werden.

31. (1) Die in Absatz 30 dieser Empfehlung erwähnten Aufgaben sollten, wo dies möglich ist, von hauptberuflich beschäftigten Personen wahrgenommen werden.

(2) Diese Personen sollten eine eigens für die Ausführung dieser Aufgaben bestimmte Ausbildung erhalten, die ihnen entweder in spezialisierten Einrichtungen oder, wenn dies angebracht ist, durch einen besonderen Unterricht an den in Absatz 19 dieser Empfehlung bezeichneten Schulen vermittelt werden sollte.

32. Die zuständige Stelle sollte
mindestens einmal im Jahr einen Bericht sowie Statistiken über die Tätigkeiten und die Entwicklung des Genossenschaftswesens in der Volkswirtschaft zusammenstellen und veröffentlichen.

33. Sind die Genossenschaftsverbände oder andere bestehende Einrichtungen nicht imstande, dem Bedarf an Forschungsarbeiten, Erfahrungsaustausch und Veröffentlichungen in angemessenem Umfang nachzukommen, so sollten nach Möglichkeit Spezialeinrichtungen für das gesamte Staatsgebiet oder für mehrere Regionen geschaffen werden.

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IV. Internationale Zusammenarbeit 34. (1) Die Mitglieder sollten so eng wie möglich zusammenarbeiten, um die Genossenschaften in Entwicklungsländern zu unterstützen und zu fördern.

(2) Diese Zusammenarbeit sollte stattfinden: a. zwischen Entwicklungsländern; b. zwischen Ländern derselben Region, insbesondere im Rahmen regionaler Organisationen, soweit solche bestehen; c. zwischen Ländern, in denen das Genossenschaftswesen bereits seit längerem besteht, und Entwicklungsländern.

(3) Wo dies angebracht ist, sollte die Hilfe gesamtstaatlicher Genossenschaftsorganisationcn für diese Zusammenarbeit in Anspruch genommen werden; ferner sollten insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung der internationalen Bestrebungen internationale Genossenschaftsorgamsationen und andere interessierte internationale Stellen herangezogen werden.

(4) Die Zusammenarbeit sollte sich auf Massnahmen wie die folgenden erstrecken : a. Erweiterung der technischen Hilfe für das Genossenschaftswesen der Entwicklungsländer, nach Möglichkeit in Form koordinierter Programme, an denen verschiedene Stellen, und zwar sowohl zwischenstaatliche als auch nichtstaatliche, beteiligt sind; b. Zusammenstellung und Lieferung von Informationsmaterial, Handbüchern, audiovisuellen Unterrichtshilfen und ähnlichem Material, um die Ausarbeitung einer Genossenschaftsgesetzgebung, den Unterricht auf dem Gebiet des Genossenschaftswesens und die Ausbildung von Führungskräften und Fachkräften der Genossenschaften zu erleichtern; c. Austausch von sachkundigem Personal; d. Gewährung von Stipendien; e. Veranstaltung von internationalen Seminaren und Gesprächen; /. Austausch von Waren und Dienstleistungen zwischen Genossenschaften; g. Einleitung systematischer Forschungsarbeiten in bezug auf die Struktur, die Arbeitsmethoden und die Probleme des Genossenschaftswesens in den Entwicklungsländern.

V. Besondere Bestimmungen betreffend die Rolle der Genossenschaften bei der Behandlung bestimmter Probleme 35. Es sollte anerkannt werden, dass die Genossenschaften unter gewissen Umständen bei der Behandlung bestimmter Probleme der Entwicklungsländer eine besondere Rolle spielen können.

36. Anregungen zur Veranschaulichung der Art und Weise, in der verschiedene Genossenschaftsarten bei der erfolgreichen Durchführung von Agrarrefor-

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men und der Verbesserung der Lebenshaltung der Nutzniesser solcher Reformen verwendet werden können, werden im Anhang zu dieser Empfehlung wiedergegeben.

Anhang 1. In Anbetracht der Bedeutung der Genossenschaften als Mittel zur Förderung des allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und zur Beteiligung der Landbevölkerung am Entwicklungsprozess sowie angesichts ihres erzieherischen und kulturellen Wertes sollte davon ausgegangen werden, dass den Genossenschaften bei Agrarreformprogrammen eine ausserst wichtige Rolle zufällt.

2. Die Genossenschaften sollten im Zuge der Planung und Vorbereitung von Agrarreformmassnahmen als Instrument zur Ermittlung der Probleme und Interessen der Landbevölkerung verwendet werden. Sie sollten ferner dem Zweck dienen, Informationen unter den Landwirten zu verbreiten und um Verständnis für die Ziele, Grundsatze und Methoden solcher Reformen zu werben.

3. Besondere Beachtung sollte der Entwicklung geeigneter Genossenschaftsarten geschenkt werden, die den jeweiligen Formen und Phasen der Agrarreform angepasst sind. Sie sollten die Landwirte in die Lage versetzen, ihre Betriebe rationell und produktiv zu führen, und sollten ihren Mitgliedern in grösstmöglichcm Masse Gelegenheit zur Entfaltung von Initiative und zur Mitwirkung gewähren, 4. Gegebenenfalls sollten geeignete freiwillige Formen der genossenschaftlichen Bodenbewirtschaftung gefördert werden. Diese Formen können von der gemeinschaftlichen Besorgung gewisser Dienstleistungen und landwirtschaftlicher Arbeiten bis zur völligen Vergemeinschaftung von Boden, Arbeitskräften und Ausrüstung reichen.

5. Gegebenenfalls sollte die freiwillige Zusammenlegung von Strcubesitz im Rahmen von Genossenschaften gefördert werden.

6. Sind Massnahmen im Hinblick auf eine Eigentumsübertragung oder eine Aufteilung von Grossgrundbesitz geplant, so sollte die Organisation genossenschaftlicher Besitz- oder Bewirtschaftungssysteme durch die Nutzniesser gebührend hi Erwägung gezogen werden.

7. Die Gründung von Genossenschaften sollte auch im Zusammenhang mit Siedlungsvorhaben, insbesondere bei Urbarmachungs-und BodenVerbesserungsarbeiten sowie zur gemeinschaftlichen Besorgung von Dienstleistungen und landwirtschaftlichen Arbeiten für Siedler, in Erwägung gezogen werden.

8. Die Entwicklung von Spar- undKreditgenossenschaften
sowie von Genossenschaftsbanken sollte bei dea Nutzniessern der Agrarreformen sowie bei anderen Kleinbauern zu folgenden Zwecken gefördert werden : a. Gewährung von Darlehen an Landwirte zur Anschaffung von Ausrüstung und sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln; b. Förderung und Unterstützung der Spartätigkeit und der Kapitalbildung der Landwirte;

505

c. Gewährung von Darlehen und Anregung der Spartätigkeit jener bäuerlichen Familien, einschliesslich der Lohnarbeiter, die normalerweise zu den bestehenden Kreditquellen keinen Zugang hatten; d. Erleichterung der Durchführung besonderer staatlicher Kreditprogramme durch die rationelle Zuteilung der Darlehen an die Nutzniesser und geeignete Überwachung der Verwendung solcher Darlehen und ihrer termingerechten Rückzahlung.

9. Die Entwicklung von Versorgungs-, Absatz- oder Mehrsweckgenossenschaften sollte zu folgenden Zwecken gefördert werden : a. gemeinschaftliche Anschaffung und Lieferung von Betriebsmitteln guter Qualität zu günstigen Bedingungen; b. Versorgung aller Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte mit dem wichtigsten Haushaltsbedarf; c. gemeinschaftliche Aufbereitung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten.

10. Die Entwicklung von Genossenschaften, die den Landwirten andere Dienstleistungen zur Verfügung stellen, wie zum Beispiel die gemeinschaftliche Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen, Elektrifizierung, Viehzucht, tierärztliche Dienste und Schädlingsbekämpfungsdienstc, Bewässerungsanlagen, Ernte- und Viehversicherung, sollte gefördert werden.

11. Zur Verbesserung der Beschaftigungsmöglichkeiten, der Arbeitsbedingungen und des Einkommens sollten landlose Arbeitskräfte, falls angebracht, unterstützt werden, sich freiwillig in Arbeiterwerkgenossenschaften zusammenzuscMiesscn.

12. In Gebieten, in denen Agrarreformen durchgeführt werden, sollten landwirtschaftliche Genossenschaften verschiedener Ortschaften ermutigt werden, ihre Tätigkeiten zu vereinigen, sofern dies wirtschaftlich vorteilhaft ist.

13. Gebührende Beachtung sollte auch der Förderung anderer Arten genossenschaftlicher Tätigkeiten geschenkt werden, die es den Mitgliedern bäuerlicher Familien ermöglichen, eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung auSserhalb der Landwirtschaft zu finden (z. B. im Handwerk, Heim- oder Kleingewerbe), oder die für eine angemessene Verteilung von Verbrauchsgütern sorgen und soziale Dienstleistungen erbringen, die der Staat nicht immer bereitstellen kann (z.B. in bezug auf Gesundheitswesen, Unterricht, Kultur, Freizeit oder Transport).

14. Der Austausch und die Verbreitung von Informationen über die Methoden, Möglichkeiten und Grenzen der Genossenschaften im
Zusammenhang mit der Agrarreform sollten mit allen möglichen Mitteln gefördert werden, damit die gesammelten Erfahrungen der grösstmöglichen Zahl von Ländern zugänglich gemacht werden können.

506

Übereinkommen (Nr. 125) über die Befähigungsnachweise der Fischer Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Vcrwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Befähigungsnachweise der Fischer, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört; hat von den Bestimmungen des Übereinkommens über die Befähigungsausweise der Schiffsoffiziere, 1936, Kenntnis genommen, das bestimmt, dass keine Person an Bord eines Schiffes, für das jenes Übereinkommen gilt, die Dienste des Schiffsführers oder Schiffers, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingeiiieurs ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden darf, wenn sie nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich ihre Eignung zur Ausübung dieser Dienste ergibt, wobei dieser Ausweis von der zustandigen Stelle des Gebietes ausgestellt oder anerkannt sein muss, in dem das Schiff eingetragen ist; geht davon aus, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass weitere internationale Normen zur Festlegung der Mindesterfordernisse für die Ausstellung von Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Fischereifahrzeugen wünschenswert sind; und hat dabei bestimmt, dass diese Noimen die Form eines internationalen Ü bereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Befähigungsnachweise der Fischer, 1966, bezeichnet wird.

Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel l Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» im Sinne dieses Übereinkommens umfassl Schiffe und Boote aller Art, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Uboeremkomraen in Kraft ist, mit Ausnahme von a. Schiffen und Booten unter 25 Bruttoregistertonnen; b. Schiffen und Booten, die zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden;

507

c. Schiffen und Booten, die zum Fischen als Sport oder zum Vergnügen verwendet werden ; d. Fischereiforschungsschiffen und Fischereischutzschiffen.

Artikel 2 Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, Fahrzeuge, die zur Küstenfischerei im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung verwendet werden, von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen.

Artikel 3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten die Ausdrücke a. «Schiffsführer» jede Person, der die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist; b. «Steuermann» jede Person, die nachgeordnete Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug ausübt, einschliesslich jeder Person, mit Ausnahme des Lotsen, der jederzeit die Navigation eines solchen Fahrzeugs übertragen werden kann ; c. « Maschinist» jede Person, der die ständige Verantwortung für die Antriebsmaschinen eines Fischereifahrzeugs übertragen ist.

Teil II. Ausstellung von Befähigungsnachweisen Artikel 4 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat Normen für den Erwerb von Befähigungsnachweisen aufzustellen, die den Inhaber berechtigen, die Aufgaben eines Schiffsführers, Steuermanns oder Maschinisten an Bord eines Fischereifahrzeugs auszuüben.

Artikel 5 1. Alle Fischereifahrzeuge, für die dieses Übereinkommen gilt, müssen einen Schiffsführer an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt.

2. Alle Fischereifahrzeu ge über 100 Bruttoregistertonnen, die für Tätigkeiten oder in Zonen verwendet werden, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung festzulegen sind, müssen einen Steuermann an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt.

3. Alle Fischereifahrzeuge, deren Motorleistung einen von der zuständigen Stelle nach Anhören der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, festzulegenden Grenzwert überschreitet, müssen einen Maschinisten an Bord haben, der einen Befähigungsnachweis besitzt. In geeigneten Fällen kann jedoch der Schiffsführer oder Steuermann eines Fischereifahrzeugs auch die Aufgaben des Maschinisten wahrnehmen, wenn er einen Befähigungsnachweis für Maschinisten besitzt.

508 4. Die Befähigungsnachweise für Schiffsführer, Steuerleute und Maschinisten können entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung je nach Grosse und Typ des Fischereifahrzeugs sowie der Art der ausgeübten Fangtätigkeit und der Fangzone mit unbeschränkter oder mit beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden.

5. Die zuständige Stelle kann in Einzelfällen einem Fischereifahrzeug gestatten, ohne die volle Anzahl von Inhabern von Befähigungsnachweisen auszulaufen, wenn sie sich vergewissert hat, dass keine geeigneten Ersatzkräfte verfügbar sind und dass unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls keine Sicherheitserwägungen dagegen sprechen, das Schiff auslaufen zu lassen.

Artikel 6 1. Das von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises vorgeschriebene Mindestalter darf nicht niedriger sein als a. zwanzig Jahre für einen Schiffsfübrer; b. neunzehn Jahre für einen Steuermann; c. zwanzig Jahre für einen Maschinisten.

2. Für den Dienst als Schiffsführer oder Steuermann eines in der Küstenfischerei verwendeten Fischereifahrzeugs und für den Dienst als Maschinist auf einem kleinen Fischereifahrzeug, dessen Motorleistung unter einem Grenzwert liegt, der von der zuständigen Stelle nach Anhören der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, festzulegen ist, kann das Mindestalter auf achtzehn Jahre festgesetzt werden.

Artikel 7 Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Steuerleute vorgeschriebene Mindestberufserfahrung hat mindestens drei Jahre Seefahrtzeit im Decksdienst zu betragen.

Artikel S 1. Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweises für Schiffsführer vorgeschriebene Mindestberufserfahrung hat mindestens vier Jahre Seefahrtzeit im Decksdienst zu betragen.

2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, verlangen, dass ein Teil dieser Seefahrtzeit als Steuermann mit Befähigungsnachweis zurückzulegen ist. Wenn die innerstaatliche Gesetzgebung die Ausstellung von Befähigungsnachweisen verschiedener Grade mit unbeschränkter oder beschränkter Gültigkeit für Schiffsführer von Fischereifahrzeugen vorsieht,
kann die Art der erforderlichen Seefahrtzeit als Steuermann mit Befähigungsnachweis oder die Art des während dieser Seefahrtzeit innegehabten Befähigungsnachweises entsprechend unterschiedlich sein.

509

Artikel 9 1. Die von der innerstaatlichen Gesetzgebung für die Ausstellung eines Befähigungsnachweisesfür Maschinisten vorgeschriebene Mindestberafserfahrung hat mindestens drei Jahre Seefahrtzcit im Maschinendienst zu betragen.

2. Für Schiffsführer oder Steuerleute mit Befähigungsnachweis kann eine kürzere Seefahrtzeit vorgeschrieben werden.

3. Für die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten kleinen Fischereifahrzeuge kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Beruf s verbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten vorschreiben.

4. Die Arbeit in einer Maschinenwerkstatt kann zum Teil auf die in den Absätzen l bis 3 dieses Artikels geforderte Seefahrtzeit angerechnet werden.

Artikel 10 Den Personen, die einen anerkannten Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, kann die Ausbildungszeit auf die nach Artikel 7,8 und 9 dieses Übereinkommens geforderte Seefahrtzeit angerechnet werden, jedoch nur bis zu einem Höchstmass von zwölf Monaten.

Teil III. Prüfungen Artikel U Bei den Prüfungen, die von der zuständigen Stelle veranstaltet und beaufsichtigt werden, um festzustellen, ob die Bewerber um Bef ähigungsnachweise die notwendige Eignung für die entsprechenden Dienste besitzen, haben diese je nach Art und Grad des Befähigungsnachweises genügende Kenntnisse auf Gebieten wie den folgenden nachzuweisen : a. Schiffsführer und Steuerleute: i) allgemeine nautische Fächer, einschliesslich Seemannschaft, Handhabung des Schiffes und Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie eine angemessene Beherrschung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See; ii) praktische Navigation, einschliesslictt der Verwendung elektronischer oder mechanischer Navigationshüfen; iii) sichere Arbeitsmethoden, einschliesslich der sicheren Handhabung der Fanggcräte; b. Maschinisten: i) Theorie, Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren und deren Zubehör;

510

ii) Bedienung Instandhaltungund Instandsetzung von Kühlanlagen, Pumpen, Deckwinden und der sonstigen mechanischen Ausrüstung von Fischereifahrzeugen einschliesslich der Auswirkung auf die Stabilität; iii) Grundkcnntnisse bezüglich der elektrischen Anlagen an Bord sowie Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Maschinen und Ausrüstung auf Fischereifahrzeugen; iv) technische Sicherheitsvorkehrungen und Notmassnahmen, einschliesslich der Verwendung von Rettungs- und Feuerlöschgeräten.

Artikel 12 Die in Artikel 11 Buchstabe a erwähnten Prüfungen zur Erlangung von Befähigungsnachweisen für Schiffsführer und Steuerleute können ferner die folgenden Gebiete umfassen : a. Fangtechnik, gegebenenfalls einschliesslich der Bedienung elektronischer Fischortungsgeräte und der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Fanggeräten; b. Lagerung, Säuberung und Verarbeitung der Fische an Bord.

Artikel 13 Während eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, können Befähigungsnachweise an Personen ausgestellt werden, die keine Prüfung gemäss Artikel 11 und 12 dieses Übereinkommens abgelegt haben, aber tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzen, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsnachweis entsprechenden Aufgaben genügt, und denen kein schwerer technischer Fehler zur Last zu legen ist.

Teil IV. Durchführungsmassnahmen Artikel 14 1. Jedes Mitglied hat die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch eine wirksame Aufsicht sicherzustellen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Fälle zu bestimmen, in denen die Behörden eines Mitglieds Fahrzeuge, die in seinem Gebiet eingetragen sind, wegen einer Übertretung der Bestimmungen dieser Gesetzgebung zurückhalten können.

Artikel 15 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens bat Strafen oder Dienststrafmassnahmen für die Fälle festzusetzen, in denen die Bestimmungen dieser Gesetzgebung nicht eingehalten worden sind.

511

2. Insbesondere sind solche Strafen oder Dienststrafmassnabmen vorzusehen gegen a. den Eigentümer eines Fischereifahrzeugs oder seinen Vertreter oder den Schiffsführer, die eine Person ohne den geforderten Befähigungsnachweis anheuern ; b, Personen, die in betrügerischer Weise oder durch Gebrauch gefälschter Papiere eine Anstellung erlangen, die einen Befähigungsnachweis erfordert, ohne den entsprechenden Befähigungsnachweis zu besitzen.

Teil V. Schlussbestimmungen Artikel 16 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikeln 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diej enigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 18 \, Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 19 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

512 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 20 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 21 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchf uhrung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 22 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen: a. Die Ratifikation des neugcfassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 18, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 23 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. '

Übereinkommen (Nr. 126) über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

513

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen, 1966, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen Artikel l 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Seeschiffe und -boote jeder Art mit Kraftantrieb, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden und in einem Gebiet eingetragen sind, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Schiffe und Boote als Seeschiffe und -boote im Sinne dieses Übereinkommens zu gelten haben.

3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, und Boote mit weniger als 75 Tonnen; jedoch ist das Übereinkommen auf Schiffe und Boote mit 25 bis 75 Tonnen anzuwenden, wenn die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, entscheidet, dass dies tunlich und durchführbar ist.

4. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, für die Zwecke dieses Übereinkommens die Länge an Stelle des Raumgehalts als massgebendes Merkmal verwenden ; in diesem Fall gilt das Übereinkommen nicht für Schiffe und Boote von weniger als 24,4 m (80 FUSS) Länge. Das Übereinkommen ist jedoch auf Schiffe und Boote mit einer Länge von 13,7 bis 24,4 m (45 bis 80 FUSS) anzuwenden, wenn die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, entscheidet, dass dies tunlich und durchführbar ist.

5. Dieses Übereinkommen gilt nicht für a. Schiffe und Boote, die in der Regel zum Fischen als Sport oder zum Vergnügen verwendet werden; b, Segelschiffe und -boote mit Hilfsmotoren; c. Schiffe und Boote, die zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden; d, Fischereiforschungsschiffe und Fischereischutzschiffe.

6. Die folgenden Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für Fahrzeuge, die in der Regel weniger als 36 Stunden ihrem Heimathafen fernbleiBundesblait. 119 Jahrg. Bd.I,

38

514 ben und deren Besatzung während des Hafenaufenthaltes nicht ständig an Bord wohnt: a. Artikel 9 Absatz 4; b. Artikel 10; c. Artikeln; d. Artikel 12; e. Artikel 13 Absatz l ; /. ArtikeU4; g. Artikel 16.

Jedoch sind auch solche Fahrzeuge mit angemessenen sanitären Einrichtungen sowie mit Messräumen, Kochgelegenheiten und Ruheräumen auszustatten.

7. Von den Bestimmungen des Teiles III dieses Übereinkommens kann in bezug auf jedes Fahrzeug abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, die beabsichtigten Abweichungen als derart vorteilhaft erachtet, dass die dadurch geschaffenen Bedingungen im ganzen nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die sich aus der vollen Anwendung des Übereinkommens ergeben würden; das Mitglied hat eingehende Auskünfte über alle Abweichungen dieser Art dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln, der hiervon die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation verständigt.

Artikel 2 a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

h.

i.

In diesem Übereinkommen bedeuten die Ausdrücke «Fischereifahrzeug» oder «Fahrzeug» jedes Schiff oder Boot, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet; «Tonnen» den Raumgehalt an Bruttoregistertonnen; «Länge» die Schiffslänge, gemessen von der Vorderkante des Vorstevens auf der Höhe des Backdecks bis zur Hinterkante des Hinterstevens oder, falls kein Hintersteven vorhanden ist, bis zur Vorderseite des Ruderschaftes; «Offizier» jede Person mit Ausnahme des Schiffsführers, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder, in deren Ermangelung, nach Gesamtarbeitsvertrag oder Gewohnheit den Dienstgrad eines Schiffsoffiziers besitzt; « Mannschaftsmitglieder» alle Mitglieder der Besatzung mit Ausnahme der Offiziere; «Quartierräume der Besatzung» die zur Verwendung durch die Besatzung bestimmten Schlaf- und Messraume sowie die zugehörigen sanitären Einrichtungen; «vorgeschrieben» durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschrieben ; «genehmigt» durch die zuständige Stelle genehmigt; «neu eingetragen» bei gleichzeitigem Wechsel der Flagge und des Eigentümers neu eingetragen.

515 Artikels

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, gesetzliche Vorschriften in Kraft zu belassen, welche die Durchführung der Bestimmungen der Teile II, III und IV dieses Übereinkommens gewährleisten.

2. Die gesetzlichen Vorschriften haben a. die zuständige Stelle zu verpflichten, sie allen Beteiligten zur Kenntnis zu bringen; b. die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen zu bezeichnen; c. die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer die wirksame Durchführung ausreichend gewährleistenden Aufsicht vorzusehen ; d. angemessene Zwangsmassnahmen gegen jede Übertretung vorzuschreiben; e. die zuständige Stelle zu verpflichten, die Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, bei der Ausarbeitung von Vorschriften in regelmässigen Zeitabständen anzuhören und, soweit möglich, bei deren Durchführung mit den Beteiligten zusammenzuarbeiten.

Teil u. Planung und Überwachung der Quartierräume der Besatzung

Artikel 4 Bevor der Bau eines Fischereifahrzeugs beginnt oder die Quartierräume auf einem bereits bestehenden Fahrzeug wesentlich geändert oder umgebaut werden, sind der zuständigen Stelle eingehende Pläne der Quartierräume und Angaben darüber zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel 5 1. Die zuständige Stelle hat eine Besichtigung des Fahrzeugs vorzunehmen und sich zu vergewissern, dass die Quartierräume der Besatzung den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, wenn a. ein Fischereifahrzeug eingetragen oder neu eingetragen wird; b. die Quartierräume der Besatzung wesentlich geändert oder umgebaut worden sind; c. ein anerkannter Berufsverband von Fischern, der die Besatzung ganz oder zum Teil vertritt, oder eine vorgeschriebene Zahl von Besatzungsmitgliedern oder ein vorgeschriebener Bruchteil der Besatzung sich bei der zuständigen Stelle in der vorgeschriebenen Form und zeilig genug, um das Auslaufen des Fahrzeugs nicht zu verzögern, darüber beschwert hat, dass die Quartierräume der Besatzung den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen.

2. Die zuständige Stelle kann nach ihrem Ermessen in regelmässigen Zeitabständen Besichtigungen vornehmen.

516 Teil III. Bestimmungen über die Quartierräume der Besatzung Artikel 6 1. Verteilung, Zugänge, Bau und Anordnung der Quartierräume der Besatzung im Verhältnis zu den anderen Schiffsteilen haben angemessene Sicherheit, Schutz gegen Witterung und die See sowie Isolierung gegen Hitze, Kalte, übermässige Geräusche und Gerüche oder Ausdünstungen aus anderen Schiffsteilen zu gewährleisten.

2. Erforderlichenfalls sind alle Quartierräume der Besatzung mit Notausgängen zu versehen.

3. Direkte Öffnungen aus den Fischlagerräumen und Fischmehlräumen, Maschinen- und Kesselraumen, Küchen, Lampen- und Farbenkammern, Maschinen-, Deck- und anderen Lagerräumen, Trockenräumen, gemeinsamen Waschräumen oder aus den Wasserklosetten in die Schlafräume sind, soweit irgend möglich, zu vermeiden. Die Schottenteile zwischen solchen Räumen und den Schlafräumen und die Ausscnschotten der Schlafräume haben angemessen aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und wasser- und gasdicht zu sein.

4. Die Aussenschotten von Schlaf- und Messräumen haben angemessen isoliert zu sein. Alle Maschincnkästen und alle Schottwände von Küchen und anderen Räumen mit Wärmeausstrahlung haben angemessen isoliert zu sein, wenn die Hitze in den anstossenden Räumen oder Gängen belästigen könnte. Vorzusehen sind auch Massnahmen zum Schutz gegen Hitzeausstrahlung der Dampf- und Heisswasserrohre.

5. Die Innenschotten haben aus einem genehmigten Stoff hergestellt zu sein, in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

6. Schlaf- Mess- und Erholungsräume sowie Gänge in dem der Unterbringung der Besatzung dienenden Teil des Fahrzeugs sind angemessen zu isolieren, um Feuchtigkeitsniederschlag oder Überhitzung zu verhüten.

7. Hauptdampf- und Abdampfrohre von Winden und ähnlichen Geräten dürfen, soweit technisch irgend möglich, weder durch Quartierräume noch durch die zu Quartierräumen führenden Gänge verlaufen; sind sie durch solche Quartierräume oder Gänge gelegt, so haben sie angemessen isoliert und verkleidet zu sein.

8. Innenfüllungen oder -wegerangen sind aus Stoffen herzustellen, deren Oberfläche leicht reingehalten werden kann. Die Verwendung von Brettern mit Spund und Nut sowie jede andere Bauart, die das Einnisten von Ungeziefer begünstigt, ist zu untersagen.

9. Die zuständige Stelle hat zu entscheiden, wie weit Massnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden beim Bau von Quartierräumen zu treffen sind.

517

10. Die Wände und Decken von Schlaf- und Messräumen müssen leicht reinzuhalten sein; für den etwaigen Anstrich sind helle Farben zu verwenden ; Kalktünche ist zu untersagen.

11. Der Anstrich der Innenwände ist nach Bedarf zu erneuern oder auszubessern.

12. Baustoff und -art der Deckbekleidung aller Quartierräume der Besatzung bedürfen der Genehmigung; die Deckbekleidung muss feuchtigkeitsdicht und leicht reinzuhalten sein.

13. Offene Decks über den Quartierraumen der Besatzung sind mit einer Isolierung aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff zu verkleiden.

14. Bei Verwendung eines zusammengesetzten Deckbelages sind die Übergänge zu den Wänden zur Vermeidung der Fugenbildung abzurunden.

15. Ausreichender Wasserabfluss ist vorzusehen, 16. Alle durchführbaren Massnahmen sind zu treffen, um die Quartierräume der Besatzung gegen das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten abzusichern.

Artikel 7 1. Schlaf- und Messräume sind mit angemessener Lüftung zu versehen, 2. Die Lüftungsanlage muss so einstellbar sein, dass die Luftbeschaffenheit beijedem Wetter und Klima befriedigend bleibt und ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist.

3. Fahrzeuge, die regelmässig zu Fahrten in den Tropen und anderen Gegenden mit ähnlichen klimatischen Verhältnissen verwendet werden, sind, soweit diese Verhältnisse es erfordern, sowohl mit einer mechanischen Lüftung als auch mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten ; jedoch ist nur eine der beiden Anlagen in solchen Schiffsteilen erforderlich, in denen dadurch eine ausreichende Lüftung gewährleistet wird.

4. Ausserhalb dieser Gegenden verwendete Fahrzeuge sind entweder mit einer mechanischen Lüftung oder mit elektrischen Ventilatoren auszurüsten. Die zuständige Stelle kann Fahrzeuge, die gewöhnlich in den kalten Gewässern der nördlichen und südlichen Halbkugel verkehren, von dieser Bestimmung ausnehmen.

5. Die Triebkraft zur Bedienung der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels vorgesehenen Lüftung hat, soweit tunlich, stets verfügbar zu sein, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

Artikel 8 1. Für die Quartierräume der Besatzung ist, entsprechend den klimatischen Verhältnissen, eine angemessene Heizanlage vorzusehen.

2. Die Heizanlage ist, soweit tunlich, stets in Betrieb zu halten, wenn die Besatzung an Bord wohnt oder arbeitet und die Umstände es erfordern.

Bundesblatt. U9. Jahrgang. Bd. T.

39

518 3. Heizung mittels offenen Feuers ist zu untersagen.

4. Die Heizanlage rmiss imstande sein, die Temperatur in den Quartierräumen der Besatzung unter den gewöhnlich herrschenden Wetter- und Klimabedingungen, denen das Fahrzeug auf der Fahrt wahrscheinlich ausgesetzt ist, auf einem befriedigenden Stand zu halten ; die zuständige Stelle hat die bezüglichen Normen festzusetzen.

5. Heizkörper und sonstige Heizgeräte sind so aufzustellen und, soweit erforderlich, abzuschirmen und mit Sicherheits vorrichtungen zu versehen, dass Brandgefahr und Gefährdung oder Belästigung der Bewohner der Räume vermieden werden.

Artikel 9 1. Alle Besatzungsräume sind angemessen zu beleuchten. Als Mindestnorm für die natürliche Beleuchtung von Aufenthaltsräumen ist festzusetzen, dass eine Person mit normaler Sehschärfe in der Lage sein muss, an einem klaren Tag eine normal gedruckte Zeitung an jeder frei zugänglichen Stelle zu lesen. Soweit angemessene natürliche Beleuchtung nicht vorgesehen werden kann, ist für künstliche Beleuchtung zu sorgen, die der genannten Mindestnorm entspricht.

2. Auf allen Fahrzeugen sind, soweit dies durchführbar ist, die Quartierräume der Besatzung mit elektrischem Licht zu versehen. Wenn nicht zwei unabhängige elektrische Kraftquellen vorhanden sind, ist für Notfälle eine zusätzliche Beleuchtung mit angemessen gebauten Lampen oder Beleuchtungsgeräten vorzusehen.

3. Die künstliche Beleuchtung ist so anzubringen, dass den Bewohnern des Raumes die grösstmögliche Lichtwirkung zugute kommt.

4. Neben der normalen Kabinenbeleuchtung hat jede Koje eine zum Lesen ausreichende Beleuchtung aufzuweisen.

5. In den Schlafräumen ist ausserdem während der Nacht eine ständige blaue Beleuchtung vorzusehen.

Artikel 10 1. Die Schlafräume sind mittschiffs oder achtern unterzubringen; wenn die Grosse, Art oder beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs jede andere Anordnung untunlich oder undurchführbar erscheinen lässt, kann die zustandige Stelle in besonderen Fällen gestatten, dass die Schlafräume im Vorschiff, keinesfalls aber vor dem Kollisionsschott, untergebracht werden.

2. In Schlafräumen darf die Bodenfläche je Person, ausschliesslich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als a. 0,5 m2 (5,4 Quadratfuss) auf Fahrzeugen von 25 Tonnen oder mehr, aber unter 50 Tonnen; b. 0,75 m2 (8,1 Quadratfuss) auf Fahrzeugen von 50 Tonnen oder mehr, aber unter 100 Tonnen;

519

e. 0,9 m2 (9,7 Quadratfuss) auf Fahrzeugen von 100 Tonnen oder mehr, aber unter 250 Tonnen; d, 1,0 ma (10,8 Quadratfuss) auf Fahrzeugen von 250 Tonnen oder mehr.

3. Beschliesst die zuständige Stelle gemäss Artikel l Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als massgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so darf in Schlafräumen die Bodenfläche je Person, ausschliesslich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als a. 05, m2 (5,4 Quadratfuss) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 13,7 m (45 FUSS oder mehr, aber unter 19,8 m (65 FUSS); b. 0,75 m2 (8,1 Quadratfuss) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 19,8m (65 FUSS) oder mehr, aber unter 26,8 m (88 FUSS); c. 0,9 m2 (9,7 Quadratfuss) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 26,8 m (88 FUSS) oder mehr, aber unter 35,1 m (115 FUSS); d. 1,0 ma (10,8 Quadratfuss) auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35,1 m (115 FUSS) oder mehr.

4. Die freie Höhe der Schlafräume der Besatzung hat nach Möglichkeit mindestens 1,90 m (6 FUSS 3 Zoll) zu betragen.

5. Die Zahl der Schlafräume muss ausreichen, um einen oder mehrere gesonderte Schlafräumefür jeden Dienst vorsehen zu können. Doch kann die zuständige Stelle für kleine Fahrzeuge Erleichterungen von dieser Bestimmung gewähren.

6. Die Belegschaft eines Schlafraums darf die folgenden Höchstzahlen nicht überschreiten : a, Offiziere: soweit möglich, eine Person, keinesfalls aber mehr als zwei Personen je Raum; b. Mannschaftsmitglieder: soweit möglich, zwei oder drei Personen je Raum, keinesfalls aber mehr als i) vier Personen je Raum auf Fahrzeugen von 250 Tonnen oder mehr; ii) sechs Personen je Raum auf Fahrzeugen unter 250 Tonnen.

7. Beschliesst die zuständige Stelle gemäss Artikel l Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als massgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so darf die Belegschaft eines Schlafraumes keinesfalls die folgenden Höchstzahlcn an Mannschaftsmitghedern überschreiten: a. vier Personen je Raum auf Fahrzeugen mit einer Länge von35,l m(115 FUSS) oder mehr; b. sechs Personen je Raum auf Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 35,1 m (115 FUSS).

8. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fallen Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels zulassen, wenn die Grosse, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Erfordernisse als unzumutbar oder undurchführbar erscheinen lassen.

520

9. In jedem Schlafraura ist die Höchstzahl der Personen, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle leserlich und unlöschbar anzugeben.

10. Für die Mitglieder der Besatzung sind Einzelkojen vorzusehen.

11. Kojen dürfen nicht derart nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen.

12. Übereinander dürfen nicht mehr als zweiKojen aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt sein.

13. Die untere von zwei übereinanderliegcnden Kojen ist mindestens 0,30 m (12 Zoll) über dem Boden und die obere annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Deckbalken anzubringen.

14. Die Mmdestinnenmasse einer Koje haben, soweit möglich, 1,90 m zu 0,68 m (6 FUSS 3 Zoll zu 2 FUSS 3 Zoll) zu betragen.

15. Der Rahmen und, soweit vorhanden, die Schlingerleiste der Koje sind aus einem genehmigten harten, glatten und rostfreien Stoff herzustellen, in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

16. Werden für die Kojenhcrstellung Rohrrahmen verwendet, so müssen diese völlig geschlossen sein und dürfen keine Öffnungen aufweisen, durch die Ungeziefer eindringen könnte.

17. Jede Koje ist mit einer Sprungfedermatratze aus einem genehmigten Stoff oder mit einem Sprungfederboden und einer Matratze aus einem genehmigten Stoff auszustatten. Füllungen aus Stroh oder anderen Stoffen, in denen sich Ungeziefer leicht einnisten kann, sind nicht zu verwenden.

18. Bei übereinanderliegenden Kojen ist unter der oberen Koje ein staubdichter Schirm aus Holz, Leinwand oder einem anderen geeigneten Stoff anzubringen.

19. Die Schlafräume sind so anzulegen und auszustatten, dass sie den Bewohnern angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können.

20. Die Ausstattung muss für jeden Bewohner ein Kleiderspind umfassen, das mit einer Verschlussvorrichtung mittels Vorlegeschloss und einer Schiene zum Hängen der Kleider auf Kleiderbügeln zu versehen ist. Die zuständige Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Spinde möglichst geräumig sind.

21. Jeder Schlafraum ist mit einem festangebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult und, nach Erfordernis, mit bequemen Sitzgelegenheiten auszustatten.

22. Die
Möbel haben aus einem glatten, harten Stoff zu bestehen, der sich nicht wirft oder rostet und in dem sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

23. Die Ausstattung muss für jede Person eine Lade oder einen entsprechenden Raum umfassen, der, wenn immer möglich, mindestens 0,056 m3 (2 Kubikfuss) zu betragen hat.

521 24. Die Schlafraumluken sind mit Vorhängen auszustatten.

25. Jeder Schlafraum ist mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken auszustatten.

26. Soweit tunlich, sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufzuteilen, dass die Wachen getrennt sind und dass die im Tagelohn stehenden Personen nicht einen Schlafraum mit wachegehenden Besatzungsmitgliedern teilen.

Artikel 11 1. Auf allen Fahrzeugen mit einer Besatzung von mehr als zehn Personen sind von den Schlafräumen getrennte Messräume vorzusehen. Wenn immer möglich, sind solche Messräume auch auf Fahrzeugen mit einer zahlenmässig geringeren Besatzung vorzusehen; ist dies jedoch nicht durchführbar, so dürfen die Messräume mit den Schlafraumen kombiniert werden.

2. Auf Fahrzeugen, die in der Hochseefischerei verwendet werden und deren Besatzung mehr als 20 Personen umfasst, kann ein eigener Messraum für den Schiffsführcr und die Offiziere vorgesehen werden.

3. Ausmasse und Einrichtungen jedes Messraums haben für die Zahl von Personen auszureichen, die ihn wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

4. Die Messräume sind mit aasreichenden Tischen und genehmigten Sitzgelegenheiten für die Zahl von Personen auszustatten, die sie wahrscheinlich gleichzeitig benutzen.

5. Die Messräume sind in möglichster Nähe der Küche unterzubringen.

6. Wo die Räume zur Reinigung und Aufbewahrung des Tischgerätes keine unmittelbaren Zugänge von den Messräumen besitzen, sind geeignete Spinde für das Tischgerät und geeignete Waschvorrichtungcn vorzusehen.

7. Die Oberfläche der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfestem Stoff, frei von Sprüngen und leicht zu reinigen sein.

8. Wenn immer möglich, sind die Messräume so zu planen, zu möblieren und auszustatten, dass sie Erholungsgelegenheiten bieten.

Artikel 12 1. Auf allen Fahrzeugen sind ausreichende sanitäre Einrichtungen vorzusehen, einschliesslich Waschbecken und Badewannen oder Brausen.

2. Für alle Besatzungsmitglieder, die nicht Räume mit eigenen sanitären Einrichtungen innehaben, sind, wenn immer möglich, für jede Dienstgruppe die folgenden sanitären Einrichtungen vorzusehen: a, eine Badewanne oder eine Brause für je acht oder weniger Personen; b, ein Wasserklosett für je acht oder weniger Personen ; c, ein Waschbecken für je sechs oder weniger Personen.

522

Überschreitet die Zahl der Mitglieder einer Dienstgruppe ein gerades Vielfaches der festgesetzten Zahl um weniger als die Hälfte dieser Zahl, so darf dieser Uberschuss für die Zwecke dieses Absatzes unberücksichtigt bleiben.

3. In allen gemeinsamen Waschräumen sind kaltes und warmes Süsswasser oder Vorrichtungen zur Wassererwärmung vorzusehen. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, die Mindestmenge an Süsswasser festsetzen, die je Person und Tag zur Verfügung zu stellen ist.

4. Waschbecken und Badewannen haben angemessen gross und aus einem genehmigten glatten Stoff hergestellt zu sein, der nicht springt, splittert oder rostet.

5. Alle Wasserklosette haben einen eigenen Lüftungsabzug zu besitzen, der, von den anderen Teilen der Quatiere unabhängig, direkt ins Freie mündet.

6. Die sanitäre Ausstattung der Wasserklosctte hat einem genehmigten Muster zu entsprechen und mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen zu sein.

7. Die Abfluss- und Auslassrohre haben angemessene Ausmasse aufzuweisen und so gebaut zu sein, dass die Vcrstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können. Sie dürfen weder durch Süsswasser- oder Trinkwasserbehälter geleitet werden, noch dürfen sie, wenn durchf ührbar, entlang der Decke von Mess- oder Schlafräumen verlaufen.

8. Für mehr als eine Person bestimmte sanitäre Einrichtungen haben folgenden Erfordernissen zu entsprechen : a. die Böden haben aus einem genehmigten dauerhaften Stoff zu bestehen und müssen leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluss versehen sein; b. die Schotten haben aus Stahl oder einem anderen genehmigten Stoff hergestellt und bis zur Höhe von mindestens 0,23 m (9 Zoll) über dem Deckboden wasserdicht zu sein; c. die Räume haben ausreichend beleuchtet, geheizt und gelüftet zu sein ; d. die Wasserklosette sind in bequemer Nähe von Schlaf- und Waschräumen, aber getrennt von ihnen anzubringen ; sie dürfen keinen direkten Zugang von den Scblafräumen oder einem Gang besitzen, der ausschliesslich eine Verbindung zwischen Schlafraum und Wasserklosett bildet ; doch gilt diese Bestimmung nicht für ehi zwischen zwei Schlafräumen mit einer Gesamtbelegschaft von höchstens
vier Personen untergebrachtes Wasserklosett; e. sind mehrere Wasserklosette im gleichen Raum untergebracht, so sind sie durch Wände ausreichend zu isolieren.

9. Es sind Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen von Kleidung in einem der Besatzungsstärke und der gewohnlichen Fahrtdauer entsprechenden Umfang vorzusehen.

10. Die Vorrichtungen zum Waschen von Kleidung sind mit geeigneten Becken mit Abfluss zu versehen, die in den Waschräumen aufgestellt werden kön-

523 nen, falls die Einrichtung einer gesonderten Waschküche nicht tunlich ist. Für die Becken sind kaltes Süsswasser und warmes Süsswasser in ausreichender Menge oder Wasserwärmer bereitzustellen.

11. Für das Trocknen von Kleidungsstücken ist ein von den Schlaf- und Messräumen sowie den Wasserklosetten gesonderter Raum mit angemessener Lüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Aufhängevorrichtungen vorzusehen.

Artikel 13 1. Soweit irgend möglich, ist eine gesonderte Kabine für erkrankte oder verletzte Besatzungsmitglieder vorzusehen. Auf Fahrzeugen von 500 Tonnen oder mehr ist ein Krankenraum einzurichten. Beschliesst die zuständige Stelle gemäss Artikel l Absatz 4 dieses Übereinkommens, die Länge als massgebendes Merkmal für die Zwecke des Übereinkommens zu verwenden, so ist ein Krankenraum auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45,7 m (150 FUSS) oder mehr einzurichten.

2. Auf jedem Fahrzeug, das keinen Arzt an Bord führt, ist ein genehmigter Arzneikasten mit leicht verständlichen Anweisungen vorzusehen. In diesem Zusammenhang hat die zuständige Stelle die Empfehlung betreffend Schiffsapotheken, 1958, und die Empfehlung betreffend die ärztliche Beratung auf See, 1958, zu berücksichtigen.

Artikel 14 Für das Aufhängen von Öltuchkleidung sind ausreichende und angemessen gelüftete Räume ausserhalb der Schlafräume, aber in bequemer Nähe vorzusehen.

Artikel 15 Die Quartierräume der Besatzung sind rein, angemessen wohnlich und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind.

Artikel 16 1. An Bord haben sich angemessene Kocheinrichtungen zu befinden, die, wenn immer möglich, in einer gesonderten Schiffsküche unterzubringen sind.

2. Die Schiffsküche hat zweckentsprechende Grössenmasse aufzuweisen und gut beleuchtet und gelüftet zu sein.

3. Die Schiffsküche hat mit Kochgerät, der erforderlichen Zahl von Sehr an-, ken und Regalen sowie mit Ausgüssen und Gescbirrgestellen aus einem rostfreien Stoff und einwandfreien Abflussleitungen versehen zu sein. Trinkwasser ist der Küche mittels Rohrleitungen zuzuführen ; im Falle von Druckleitungen sind Vorrichtungen zur Verhinderung des Rückfliessens vorzusehen. Steht in der Küche kein heisses Wasser zur Verfügung, so ist eine Anlage zum Erwärmen des Wassers vorzusehen.

4. Die Schiffsküche hat so eingerichtet zu sein, dass für die Besatzung jederzeit heisse Getränke zubereitet werden können.

524

5. Ein ausreichend grosser Vorratsraum ist einzurichten, der trocken und kühl gehalten und gut gelüftet werden kann, damit die Vorräte nicht verderben.

Wenn notwendig, sind Kühlschränke oder andere kühle Aufbewahrungsräume vorzusehen.

6. Wird in der Küche Butan- oder Propangas zu Kochzwecken verwendet, so sind die Gasbehälter auf dem offenen Deck aufzubewahren.

Teil IV. Anwendung des Übereinkommens auf schon bestehende Fischereifahrzeuge Artikel 17 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt dieses Übereinkommen für die Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für das Eintragungsgebiet auf Kiel gelegt werden.

2. Für ein Fahrzeug, das bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet völlig fertiggestellt ist und hinter den Normen des Teiles III dieses Übereinkommens zurückbleibt, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer \on Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen, wenn a. das Fahrzeug neu eingetragen wird; b. wesentliche bauliche Veränderungen oder grössere Ausbesserungen an dem Fahrzeug auf Grund eines vorgefassten Planes und nicht wegen eines Unfalles oder Notstandes vorgenommen werden.

3. Für ein Fahrzeug, das sich bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das Eintragungsgebiet im Bau oder Umbau befindet, kann die zuständige Stelle nach Anhörung der Berufsverbande der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen ; solche Änderungen gelten bis zu einer neuen Eintragung des Fahrzeugs als endgültige Durclif ührung der Bestimmungen des Übereinkommens.

4. Wird ein Fahrzeug - ausser es handelt sich um ein Fahrzeug, das in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels bezeichnet ist oder für das dieses Übereinkommen während seines Baues Geltung hatte - in einem Gebiet neu eingetragen, und zwar nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für das Gebiet in Kraft getreten ist, so kann die zuständige Stelle nach
Anhörung der Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, soweit solche bestehen, unter Würdigung der in Betracht kommenden praktischen Fragen die ihr möglich erscheinenden Änderungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Bestimmungen des Übereinkommens anordnen; solche Änderungen gelten bis zu einer neuen

525 Eintragung des Fahrzeugs als endgültige Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.

Teil V. Schlussbestimraungen

Artikel 18 Soweit auf Grund von Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag zwischen Eigentümern von Fischereifahrzeugen und Fischern günstigere Bedingungen gelten, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, werden diese durch die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht berührt.

Artikel 19 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 20 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 21 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 22 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Bundesblatt. 119. Jahrg. Bd. I.

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2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 23 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 24 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 25 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen : a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, dassdas neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist, b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 26 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 126) betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltunsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am I.Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

527

hat von den Bestimmungen der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, Kenntnis genommen, ist der Ansicht, dass die berufliche Ausbildung der Fischer in Anwendung jener Urkunde einen Stand aufwehen sollte, der demjenigen der Ausbildung für andere Berufe und Wirtschaftszweige gleichwertig ist, ist ferner der Ansicht, dass mit der beruf hohen Ausbildung von Fischern folgende grundlegende Ziele verfolgt werden sollten : die Leistungsfähigkeit der Fischerei zu verbessern und sicherzustellen, dass die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Fischerei für die Volkswirtschaft allgemeine Anerkennung findet ; den Eintritt einer genügenden Anzahl geeigneter Personen in die Fischerei zu fördern; Ausbildungs- und Umscbulungseinrichtungen bereitzustellen, die dem laufenden und vorausgeschätzten Bedarf der Fischerei an Arbeitskräften für die verschiedenen Fischereiberufe angemessen sind; allen Personen nach Abschluss ihrer Ausbildung bei der Aufnahme einer Beschäftigung behilflich zu sein; dazu beizutragen, dass die ausgebildeten Personen ihre höchste Leistungs- und Verdienstfahigkeit erreichen; die Normen der Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen zu verbessern; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die beruf liehe Ausbildung (Fischer), 1966, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. (1) Als Fischereifahrzeuge im Sinne dieser Empfehlung gelten Schiffe und Boote jeder Art, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischereiim Salzwasser verwendet werden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote, die zur Walßschjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sowie der Fischereiforschungsschiffe und Fischcreischutzschiffc.

(2) Diese Empfehlung giltfür jede Ausbildung zur Arbeit anBord vonFischereifahrzeugen.

(3) Diese Empfehlung gilt nicht für Personen, die das Fischen als Sport oder zum Vergnügen betreiben.

2. Im Sinne dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke a. «Schiffsführer» jede Person, der die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist;

528

b. «Steuermann» jede Person, die nachgeordnete Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug ausübt, einschliesslich jeder Person, mit Ausnahme des Lotsen, der jederzeit die Navigation eines solchen Fahrzeugs übertragen werden kann; c. «Maschinist» jede Person, der die ständige Verantwortung für die Antriebsmaschineu eines Fischereifahrzeugs übertragen ist sowie jede Person, die jederzeit zur Bedienung und Instandhaltung der Maschinen und der mechanischen Ausrüstung eines solchen Fahrzeugs herangezogen werden kann; d. «Fischereimatrose» jedes an Bord eines Fischereifahrzeugs arbeitende erfahrene Mitglied der Decksmannschaft, das am Betrieb des Fahrzeugs, an der Vorbereitung der Fanggeräte, am Fischfang, an der Verladung und Verarbeitung des Fangs und an der Pflege und Instandhaltung der Netze oder sonstiger Fanggeräte beteiligt ist.

u. Innerstaatliche Planung und Verwaltung Planung und Koordinierung

3. In Ländern, die Fischerei betreiben oder diese zu entwickeln beabsichtigen, sollten die zuständigen Stellen bei der Planung einer gesamtstaatlichen Unterrichts- und Ausbildungspolitik sicherstellen, dass im Rahmen des allgemeinen Netzes von Ausbildungseinrichtungen ausreichende Vorsorge für die Ausbildung von Fischern getroffen wird.

4. Sofern die innerstaatlichen Verhältnisse die Entwicklung von Einrichtungen zur Ausbildung von Fischern aller erforderlichen Befähigungsstufen nicht gestatten, sollte eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern und mit internationalen Organisationen zur Entwicklung gemeinsamer Programme für die Ausbildung von Fischern in den Fertigkeiten und Berufen in Erwägung gezogen werden, die im Rahmen der innerstaatlichen Programme nicht berücksichtigt werden können.

5. (1) Die Tätigkeit aller öffentlichen und privaten Einrichtungen jedes Landes, die sich mit der Ausbildung von Fischern befassen, sollte auf der Grundlage eines gesamtstaatlichen Programms koordiniert und ausgebaut werden.

(2) Dieses Programm sollte von den zuständigen Stellen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, den Unterrichts- und FischereiforschungsanstaUen sowie mit anderen Stellen und Personen, die mit der beruflichen Ausbildung der Fischer besonders vertraut sind, aufgestellt werden. In Entwicklungsländern, in denen besondere Anstalten für Fischereiforschung oder -förderung in Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder mit internationalen Organisationen geschaffen werden, sollten diese Anstalten bei der Aufstellung des gesamtstaatlichen Programms eine führende Rolle spielen.

(3) Um die Planung, Entwicklung, Koordinierung und Verwaltung von Ausbildungsprogrammen für Fischer zu erleichtern, sollten soweit möglich auf gesamtstaatlicher und, wo dies angebracht ist, auch auf regionaler und örtlicher

529

Ebene paritätische beratende Organe für Grundsatz- und Verwaltungsfragen geschaffen werden.

6. Die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, dass den verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die für die Verbreitung von Informationen über Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten verantwortlich sind, wie zum Beispiel Grundschulen and weiterführende Schulen, Berufsberatungs- und Arbeitsberatungsdienste und öffentliche Arbeitsvemüttlungsdienste, berufsbildende und technische Lehranstalten und Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, vollständige Auskünfte über öffentliche und private Ausbildungsprogramme für Fischer sowie über die Bedingungen für die Zulassung zur Fischerei zur Verfügung gestellt werden.

7. Die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, dass Programme für die berufliche Ausbildung von Fischern mit allen anderen die Fischerei betreffenden öffentlichen oder privaten Programmen und Tätigkeiten völlig koordiniert werden. Insbesondere sollten sie sicherstellen, dass a. Fischereiforschungsanstalten den Ausbildungszentren sowie anderen interessierten Stellen und durch diese den Fischern Informationen über ihre neuesten Forschungsergebnisse, die für die Fischerei von praktischem Interesse sind, bereitwillig zugänglich machen ; soweit möglich sollten die Forschungsanstalten zur Fortbildung der Fischer beitragen, und, wo dies angebracht ist, sollten die Ausbildungszentren diese Anstalten bei ihrer Arbeit unterstützen ; b. Massnahmen getroffen werden, um durch einen allgemeinbildenden Unterricht, der vor oder gleichzeitig mit der beruflichen Ausbildung erteilt wird, den allgemeinen Bildungsstand in Fischereigemeinden zu erhöhen, den Fischern grössere Befriedigung in ihrer Arbeit zu bieten und die Aneignung der im Rahmen der fachlichen und beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse zu erleichtern; c. in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer Vorkehrungen getroffen werden, damit bei sonst gleichen Voraussetzungen Personen, die einen öffentlichen oder privaten Lehrgang abgeschlossen haben, hinsichtlich der Stellenvermittlung der Vorzug gegeben werden kann ; d. in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere in
Entwicklungsländern, damit Personen, die einen öffentlichen oder privaten Lehrgang abgeschlossen haben, entweder eine Beschäftigung an Bord eines Fischereifahrzeugs aufnehmen oder andernfalls angemessen ausgerüstete Fischereifahrzeuge erwerben und verwenden, und zwar entweder einzeln oder indem sie Genossenschaften zum gemeinsamen Ankauf und zur gemeinsamen Verwendung von Fischerbooten gründen oder auf eine andere geeignete Weise; e. die Zahl der ausgebildeten Fischer dem verfügbaren oder geplanten Bestand an Booten und Ausrüstung entspricht.

530 Finanzierung 8. (1) Die Programme für die Ausbildung von Fischern sollten plannlässig organisiert sein; die Finanzierung sollte auf einer regelmässigen und ausreichenden Grundlage erfolgen und auf den gegenwärtigen und vorausgeplanten Bedarf und Entwicklungsstand der Fischerei Bedacht nehmen.

(2) Falls erforderlich, sollte die Regierung für Ausbildungsprogramme, die von örtlichen Behörden oder privaten Stellen durchgeführt werden, finanzielle Beiträge gewähren. Diese Beiträge können in Form von allgemeinen Zuschüssen, Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden oder von Anschauungsmaterial wie zum Beispiel Booten, Motoren, nautischen und Fanggeräten, durch unentgeltliche Bereitstellung von Ausbildern oder Übernahme der Teilnehmergebühren geleistet werden.

(3) Die Ausbildung in öffentlichen Ausbildungsanstalten für Fischer sollte den auszubildenden Personen kostenlos gewährt werden. Darüber hinaus sollte die Ausbildung bedürftiger Erwachsener und Jugendlicher durch finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Sinne von Absatz 7 Unterabsätze (3) und (5) der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, erleichtert werden.

A usbildungsnormen

9. (1) Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen allgemeine, für das gesamte Gebiet des betreffenden Landes geltende Normen für die Ausbildung von Fischern ausarbeiten und einführen. Diese Normen sollten mit den innerstaatlichen Voraussetzungen für den Erwerb der verschiedenen Befähigungsnachweise für Fischer im Einklang stehen und folgendes festsetzen: a. das Mindestalter für die Zulassung zur Ausbildung als Fischer; b. die Art der arztlichen Untersuchungen, einschliesslich Röntgenaufnahmen des Brustkorbs sowie Gehör- und Sehprufungen, denen sich die auszubildenden Personen bei Beginn der Ausbildung zu un terziehen haben ; die Untersuchungen, insbesondere die Gehör- und Sehprüfungen, können verschieden sein, je nach dem, ob die betreffenden Personen eine Ausbildung für den Decks- oder Maschinendienst erhalten sollen; c. den Grad der allgemeinen Schulbildung, der für die Zulassung zur Ausbildung als Fischer erforderlich ist; d. Fischereikunde, Nautik, Seemannschaft, Unfallverhütung, Motoren künde, Verpflegungswesen und andere Fächer, die in die Lehrpläne aufgenommen werden sollten; e. den Umfang der praktischen Ausbildung, der sich die auszubildenden Personen unterziehen sollten, einschliesslich der in Werkstätten und auf See zu verbringenden Zeit; /. die Dauer der Lehrgänge für die verschiedenen Fischereiberufe und die verschiedenen Befähigungsstufen;

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g, die Art der bei Abschluss der Lehrgänge gegebenenfalls abzulegenden Prüfungen; h. die Erfahrung und Befähigung der Lehrkräfte an den Ausbildungsanstalten.

(2) Können keine für das gesammte Staatsgebiet anwendbaren Normen aufgestellt werden, so sollten von den zuständigen Stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen Normen ausgearbeitet werden, die im Sinn einer Empfehlung als Richtlinien für die Aufstellung von möglichst einheitlichen Normen im gesamten Staatsgebiet dienen sollen.

III. Ausbildungsprogramme

10. Die Lehrpläne der verschiedenen Ausbildungsprogramme für Fischer sollten auf einer planmässigen Untersuchung der in der Fischerei erforderlichen Arbeiten beruhen und in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen aufgestellt werden. Sie sollten regelmässig überprüft und laufend der technischen Entwicklung angepasst werden und sollten je nach den Auf gaben, die die betreffende Person an Bord übernehmen soll, eine Ausbildung in folgenden Fächern umfassen: a. Fangtechnik, cinschliesslich, wenn dies angebracht ist, der Bedienung und Wartung von elektronischen Fischortungsgeräten sowie der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung der Fanggeräte; b. Nautik, Seemannschaft und Schiffsführung, wie sie für die Meereszone und die Fischereiart, für die der Lehrgang bestimmt ist, in Betracht kommen, einschliesslich einer angemessenen Beherrschung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See; c. Lagerung, Säuberung und Verarbeitung der Fische an Bord; d. Instandhaltung von Fahrzeugen und verwandte Fächer; e. Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren (Benzin- oder Dieselmotoren) oder anderen Geraten, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden ; /. Bedienung und Wartung der Funk- und Radaranlagen, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden; g. Sicherheit auf See und Sicherheit bei der Handhabung der Fanggeräte, einschliesslich von Lehrstoffen wie Stabilität, Vereisungswirkungen, Brandbekämpfung, Wasserdichtigkeit, persönliche Sicherheit, Schutzvorrichtungen an Geräten und Maschinen, Massnahmen zur Sicherung der Takelung, Sicherheit im Maschinenraum, Bedienung der Rettungsboote, Verwendung von Schlauchflössen, Erste Hilfe, Krankenpflege und verwandte Fächer; h. theoretische Fächer von Bedeutung für die Fischerei, einschliesslich Meeresbiologie und Ozeanographie, die es den auszubildenden Personen gestatten, eine breite Grundlage für eine auf den beruf liehen Aufstieg oder den Übertritt in einen anderen Fischereiberuf oder eine andere Fischereiart gerichtete Fortbildung und Ausbildung zu erwerben;

532

i. allgemeinbildende Fächer, die in begrenzterem Masse auch im Rahmen von Kurzlehrgängen vorgesehen sein können; j. Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kühlanlagen, Feuerlöschanlagen, Deck- und Netzwinden und anderen mechanischen Geräten an Bord von Fischereifahrzeugen; k. Grundkenntnisse bezüglich der elektrischen Anlagen an Bord sowie Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Maschinen und Geräte auf Fischereifahrzeugen ; /. Hygiene und Leibeserziehung, insbesondere Schwimmen, sofern die Natur der Ausbildungseinrichtungen es gestattet; m. Speziallehrgänge für Decks- und Maschinendienst und andere Fächer nach der Grundausbildung in der Fischerei.

H .(1) Soweit durchführbar und angebracht, sollten gesamtstaatliche Normen für Befähigungsnachweise oder Diplome aufgestellt werden, die den Inhaber berechtigen, den Dienst eines Schiffsführers (verschiedene Grade), Steuermanns (verschiedene Grade), Maschinisten (verschiedene Grade), Fischcreitechnikers (verschiedene Grade), Bootsmanns, Fischereimatrosen (verschiedene Grade), Kochs oder sonstigen Mitglieds des Decks- oder Maschin en dien stes auszuüben.

(2) Die Ausbildungsprogramme sollten hauptsächlich darauf gerichtet sein, die auszubildenden Personen auf die Erlangung des Befähigungsnachweises vorzubereiten, und sollten unmittelbar auf die gesamtstaatlichen Normen für Befähigungsnachweise bezogen sein; sie sollten dabei das Mindestalter und die Mindestberufserfahrung berücksichtigen, die von den zuständigen Stellen in bezug auf die verschiedenen Grade der Befähigungsnachweise festgelegt worden sind.

(3) Sind keine innerstaatlichen Befähigungsprüfungen vorgesehen oder sind sie nicht für die betreffenden Aufgaben vorgesehen, so sollten die auszubildenden Personen dennoch durch Lehrgänge auf bestimmte Aufgaben, wie sie weiter oben aufgezählt werden, vorbereitet werden. Alle auszubildenden Personen sollten bei erfolgreichem Abschluss eines solchen Lehrgangs ein Diplom für den Lehrgang erhalten, an dem sie teilgenommen haben, 12, (1) Es sollten Ausbildungsprogramme zur Verfügung stehen, in deren Rahmen Fischer in den Aufgaben von Schiffsführern und Maschinisten auf allen in der Fischereiflotte des betreffenden Landes verwendeten Fahrzeugtypen, einschliesslich grösserer Hochseefahrzeuge, ausgebildet werden können.

(2) Wo es angesichts
der Art der verwendeten Fischereifahrzeuge zweckmässig erscheint, sollten höhere Lehrgänge in Fischereikunde und Nautik veranstaltet werden, und zwar auf dem gleichen Stand, den die Ausbüdungsprogramme für Offiziere der Handelsschiffahrt aufweisen; sie sollten aber eine Ausbildung in Fächern vermitteln, die den Bedürfnissen der Fischerei entsprechen.

13. Die Ausbildung sollte lange genug dauern, um es den auszubildenden Personen zu gestatten, den vermittelten Lehrstoff aufzunehmen, und sollte unter anderem nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt werden:

533

a. dem für den Beruf, für den der Lehrgang bestimmt ist, erforderlichen Ausbildungsgrad; b. der Allgemeinbildung und dem Lebensalter, die für die Teilnahme am Lehrgang erforderlich sind; c. der von den auszubildenden Personen bereits erworbenen praktischen Erfahrung; d. der Dringlichkeit, die der Heranbildung geschulter Fischer für das betreffende Land zukommt, wobei jedoch angemessene Ausbildungsnonnen eingehalten werden sollten.

14. (1) Das Lehrpersonal solile aus Personen mit umfassender Allgemeinbildung, theoretischer Fachbildung und befriedigender praktischer Erfahrung im Fischereiwesen bestehen.

(2) Ist es nicht möglich, Lehrkräfte zu verpflichten, die diese Voraussetzungen erfüllen, so sollten Personen mit praktischer Erfahrung im Fischereiwesen beschäftigt werden, die im Besitz der entsprechenden Befähigungsnachweise sind.

(3) Ist es nicht möglich, Lehrkräfte mit praktischer Erfahrung im Fischereiwesen hauptberuflich zu verpflichten, so sollten Personen mit befriedigender praktischer Erfahrung im Fischereiwesen nebenberuf lieh beschäftigt werden, (4) Das Lehrpersonal sollte pädagogische Fähigkeiten besitzen und eine angemessene pädagogische Ausbildung durch die für das Unterrichtswesen zuständigen Stellen erhallen, Vorberufliche Ausbildung

15. In Fischergemeinden sollten im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, Ma ssnahmen getroffen werden, um Schulkindern, soweit dies mit den allgemeinen Verhältnissen des Landes vereinbar ist, eine vorberufliche Ausbildung zu vermitteln, die eine Unterweisung in den Grundkenntnissen der praktischen Seemannschaft, den wichtigsten Techniken der gewerbsmässigen Fischerei und den wichtigsten Grundsätzen der Nautik umfasst.

Kurzlehrgänge für berufstätige Fischer

16. Berufstätigen Fischern sollten Lehrgange offenstehen, die es ihnen ermöglichen, ihre theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erweitern, mit den verbesserten Methoden des Fischfangs und der Nautik vertraut zu bleiben und berufliche Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen.

17. (1) Die Lehrgänge für berufstätige Fischer sollten ausdrücklich darauf abzielen, a. die langfristigen Grandlehrgänge durch eine Spezialausbildung für den beruflichen Aufstieg zu ergänzen; b. die Fischer in Fangtechniken, die in ihrem Gebiet neu eingeführt werden, sowie in der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung neuartiger Maschinen oder Geräte und gegebenenfalls in der Herstellung dieser Geräte auszubilden;

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c. den Fischern, die nicht in der Lage waren, an langfristigen Grundlehrgängen teilzunehmen, eine Ausbildung auf allen Stufen zu vermitteln; d. Fischern in den Entwicklungsländern eine beschleunigte Ausbildung zu vermitteln.

(2) Die Lehrgänge sollten von kurzer Dauer sein und die langfristige Grundausbildung nicht ersetzen, sondern ergänzen.

18. Die Lehrgänge, die in Form von Wanderlehrgängen abgehalten werden können, wobei Ausbilder und Anschauungsmaterial in Fischercizentren eingesetzt werden, sollten insbesondere Programme folgender Art umfassen : a. Abendkurse; b. Saisonkurse, die in den Sturmmonaten oder in Zeiten geringerer Fangtätigkeit abgehalten werden; oder c. Tageskurse, zu deren Besuch die Fischer ihre Beschäftigung vorübergehend für kurze Zeit unterbrechen.

19. (1) Es sollten alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um es berufstätigen Fischern zu ermöglichen, an Kurzlehrgängen an Land teilzunehmen.

(2) Für die Dauer ihrer Teilnahme an Kurzlehrgangen sollten die berufstätigen Fischer eine angemessene Verdienstausfallentschädigung erhalten.

20. Genügen die langfristigen Lehrgänge und die Kurzlehrgänge für berufstätige Fischer den Ausbildungsbedürfnissen nicht, so können diese Lehrgänge, besonders in entlegenen Gebieten, ergänzt werden durch a. eigene Rundfunk- und Fernsehkurse und -programme, die Informationen über die Fischerei bringen ; b. Fernunterrichtskurse, die den Bedürfnissen der berufstätigen Fischer besonders angepasst und so gestaltet sind, dass sie von Studiengruppen in Verbindung mit gelegentlichen Vorträgen oder dem Besuch einer Berufsschule benutzt werden können ; c. regelmässige Besuche von Forschern und Ausbildern in Fischergemeinden.

IV. Ausbildungsmethoden 21. Für die Ausbildung von Fischern sollten die Methoden gewählt werden, die bei Berücksichtigung der Natur der Lehrgänge, der beruflichen Erfahrung, der Allgemeinbildung und des Alters der auszubildenden Personen sowie der zur Verfügung stehenden Anschauungsmaterialien und Geldmittel den besten Erfolg versprechen.

22. Die praktische Ausbildung bei der sich die auszubildenden Personen selbst betätigen, sollte ein wichtiger Bestandteil jedes Ausbildungsprogramms für Fischer sein, 23. (1) Fischereischulfahrzcuge zur praktischen Ausbildung in der Fangtechnik, der Nautik, der Seemannschaft, der Bedienung der
Maschinen und in anderen Fächern sollten von allen Ausbildungsanstalten für Nachwuchskräfte in der Fischerei benutzt werden. Diese Fahrzeuge sollten wirkliche Fänge ausführen.

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(2) Wo immer dies möglich ist, sollten Schulfahrzeuge Fachschulen angegliedert sein, die eine Ausbildung für Fortgeschrittene vermitteln.

24. (1) In den Lehrgängen sollte Anschauungsmaterial, wie zum Beispiel Maschinen, Fanggeräte, Modelle von Fischerbooten, Werkstattausrüstungen und Navigationshilfen, verwendet werden.

(2) Dieses Material sollte in Zusammenhang mit Fischereiforschungsanstalten zusammengstellt werden und, wo immer dies möglich ist, die neuesten Fanggeräte und Navigationshilfen einscbliessen.

(3) Bei der Auswahl dieses Materials sollten Geräte, Boote und Maschinen in Betracht gezogen werden, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden, (4) Filme und andere audiovisuelle Unterrichtsmittel sollten, wenngleich sie in einigen Fällen nützlich sein können, kein Ersatz für Anschauungsmaterial sein, bei dessen Verwendung die auszubildenden Personen sich selbst aktiv betätigen.

(5) Für die auszubildenden Personen sollten Besichtigungen von Fischereifahrzeugen mit modernen oder Spczialanlagen, von Fischereiforschungsanstalten und von Fischereizentren veranstaltet werden, die in einer anderen Gegend als die Schule liegen, 25. Die praktische Ausbildung kann auch durch die Teilnahme an Fangreisen auf See an Bord von Fahrzeugen der gewerbsmässigen Fischerei vermittelt werden.

26. Der im Rahmen eines Lehrganges erteilte theoretische Unterricht, einschliesslich der allgemeinbildenden Fächer, sollte mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die von Fischern gefordert werden, in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und soweit wie möglich in die praktische Ausbildung eingegliedert sein.

V. Internationale Zusammenarbeit

27. (1) Die einzelnen Länder sollten bei der Förderung der beruf heben Ausbildung der Fischer, insbesondere in Entwicklungsländern, zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit kann je nach Sachlage darin bestehen, dass a. mit Hilfe internationaler Organisationen oder anderer Länder Lehrkräfte zur Schaffung und Verbesserung von Ausbildungseinrichtungen für Fischer angeworben und ausgebildet werden; b. zusammen mit anderen Ländern gemeinsame Ausbildungseinrichtungen oder gemeinsame Fischereiforschungsanstalten errichtet werden ; c. Ausbildungsgelegenheiten für hierzu ausgewählte auszubildende Personen oder angehende Ausbilder aus anderen Ländern zur Verfugung gestellt und auszubildende Personen oder angehende Ausbilder zur Ausbildung in andere Länder geschickt werden; d. Vorkehrungen für einen internationalen Personalaustausch und die Abhaltung von internationalen Serninaren und Arbeitsgemeinschaften getroffen werden; e. Fischereischulen anderer Länder Ausbilder zur Verfügung gestellt werden.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die 50. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (Vom 3. Februar 1967)

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