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Bundesratsbeschluss über

die Änderung einiger Bestimmungen des Lufttransportreglementes (Vom 1. Juni 1962)

Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung von Artikel 75 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz), unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, beschliesst: I.

Das Lufttransportreglement vom 3.Oktober 1952 wird wie folgt geändert: Art. l, Buchstaben a, d und e a. Warschauer Abkommen: das Abkommen vom 12.Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, in der Fassung von Den Haag 1955.

d. Internationale Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens: die internationale Beförderung mit Luftfahrzeugen im Sinne des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, in der Passung von Den Haag 1955.

e. Andere Beförderungen: alle andern Beförderungen mit Luftfahrzeugen, soweit sie nicht den Regeln des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in seiner ungeänderten Fassung unterliegen.

Art. 3, Abs. l Die Rechtsbeziehungen der Reisenden, Verfrachter und Empfänger zum Luftfrachtführer und seinen Leuten richten sich nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens.

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Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. L

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1434 Art. 5 1

Bei der Inlandbeförderung von Eeisenden hat der Luftfrachtführer einen Flugschein auszustellen, der enthält: a. die Angabe des Abgangs- und, bei Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb, des Bestimmungsortes; o. einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung in der Eegel beschränkt ist und dass auch eine Beschränkung der Haftung für Verlust oder Beschädigung von Eeisegepäck besteht.

2 Bei der Inlandbeförderung von aufgegebenem Eeisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszusteuern. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften von Absatz l entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, rnuss er enthalten: a. die Angabe des Abgangs- und, bei Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb, des Bestimmungsortes; b. einen Hinweis darauf, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Eeisegepäck in der Eegel beschränkt ist.

3 Bei der Inlandbeförderung von Gütern kann der Luftfrachtführer vom Absender die Aushändigung eines in drei Doppeln ausgestellten Luftfrachtbriefes verlangen, der enthalten muss : a. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes; 6. einen Hinweis für den Absender, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern in der Eegel beschränkt ist.

Art. 6 Bei internationaler Beförderung im Sinne des Warschauer Abkommens und bei anderen Beförderungen von Eeisenden, Eeisegepäck oder Gütern hat der Luftfrachtführer die im Warschauer Abkommen vorgeschriebenen Beförderungsscheine auszustellen oder ausstellen zu lassen.

Art. 7, Abs. 2 Der Luftfrachtführer kann sich nicht auf Bestimmungen des Warschauer Abkommens und dieses Eeglementes berufen, die seine Haftung beschränken: a. wenn der Eeisende das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Luftfrachtführers besteigt, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist oder wenn im Flugschein der Hinweis fehlt, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt ist ; 6. wenn der Luftfrachtführer das Eeisegepäck in seine Obhut nimmt, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder wenn im Fluggepäckschein, sofern er mit einem Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenom2

1435 men ist, der Hinweis fehlt, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Eeisegepäck beschränkt ist; c. wenn das Gut mit Zustimmung des Luftfrachtführers in das Luftfahrzeug verladen wird, ohne dass ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder wenn im Luftfrachtbrief der Hinweis fehlt, dass die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt ist.

Art. 9, Buchstaben a und fc a. gegenüber jeden/Beisenden höchstens mit 72 500 Franken; b. für aufgegebenes Beisegepäck und Güter mit dem Wert am Abgangsort, höchstens aber mit 72,50 Franken für jedes Kilogramm;

Art. 10 Die in Artikel 9 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn m.

nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung ünbedes Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in "*ränkte der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

Art. 11, Abs. 2 2

Stehen aus Tötung oder Körperverletzung desselben Keisenden mehreren Personen Ersatzansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Höchstbetrag von 72 500 Franken, so sind sie vom Bichter verhältnismässig herabzusetzen.

Art. 13, Buchstabe 6 6. Explosionsgefährliche, selbstentzündliche, radioaktive, ekelerregende, ansteckungsgefährliche und andere Güter, welche die Flugsicherheit oder Leib und Gut Dritter gefährden, soweit nicht die vom Eidgenössischen Luftamt allgemein verbindlich erklärten internationalen Vorschriften über die Beförderung bedingt zugelassener Güter mit Luftfahrzeugen eingehalten werden.

Art. 14 1

Sollen Güter der in Artikel 13, Buchstabe b genannten Art befördert werden, die in den vom Eidgenössischen Luftamt allgemein verbindlich erklärten internationalen Vorschriften über die Beförderung bedingt zugelassener Güter mit Luftfahrzeugen nicht aufgeführt sind, so entscheidet das Eidgenössische

1436 Luftamt, ob sie wie die dort aufgeführten Güter zu behandeln sind und unter welchen Bedingungen sie zur Beförderung zugelassen werden.

2 Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beförderung gefährlicher Güter durch Luftfahrzeuge bleiben vorbehalten.

Abschnitt G (neu) G. Übergangsbestimmungen

Art. 23 Auf Beförderungen mit Luftfahrzeugen, die dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Begeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr in seiner ungeänderten Passung unterliegen, finden nur die Artikel 9, 11, 12, Absatz 2, 13 bis 16 und 18 bis 22 Anwendung.

2 In Artikel 9, Buchstabe a und Artikel 11, Absatz 2 ist indessen für solche Beförderungen der Höchstbetrag 36 250 Franken.

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II.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen.

Bern, den l.Juni 1962.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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28.06.1962

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