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Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

Bundesgesetz über die Änderung des Eisenbahngesetzes # S T #

(Vom 5. Oktober 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967 ^ beschliesst: Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572) wird wie folgt geändert: Art. 60 1 Die in den Artikeln 56, 57 und 58 vorgesehene Hilfe des v. Mitwirkung Bundes setzt die Mitwirkung der Kantone voraus. Die Beiträge der Kantone sind nach deren Finanzkraft und deren Lasten aus bundesrechtlich geregelter Hufe an konzessionierte Bahnunternehmungen abzustufen.

2 An die in den Artikeln 56 und 58 vorgesehene Hilfe haben die beteiligten Kantone Beiträge von wenigstens 30 Prozent und höchstens 70 Prozent zu leisten.

3 An die in Artikel 57 vorgesehene Hilfe haben die beteiligten Kantone in der Regel einen Beitrag von 30 Prozent zu leisten.

4 Sind mehrere Kantone beteiligt, so sind für die Bemessung ihrer Beteiligung massgebend die Zahl der auf ihrem Gebiet gelegenen Stationen und deren Bedeutung für den Verkehr sowie die Länge der auf die einzelnen Kantone entfallenden Strecken.

5 Die Heranziehung von Gemeinden und ändern Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Sache der Kantone.

Art. 61 Der Bundesrat entscheidet unter Würdigung aller Umstände vi. Entscheid desBundes Bu ' und Bedürfnisse, ob eine Unternehmung der in diesem Gesetz vor- des " rates !) BB1 1967,1, 301.

2

) AS 1958, 335.

580 gesehenen Leistungen des Bundes teilhaftig werden soll und bestimmt im Rahmen der zu diesem Zweck von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite Art und Umfang der Leistung und die daran zu knüpfenden Bedingungen. Er setzt nach Anhörung der Kantone auch die Höhe der kantonalen Beiträge fest.

II Gesuche um Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Art. 58), die sich auf die Betriebsergebnisse früherer Jahre beziehen, werden nach den bisherigen Gesetzesbestimmungen behandelt.

III Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 5. Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch.Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreff end Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1967.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967.

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968.

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Bundesgesetz über die Änderung des Eisenbahngesetzes (Vom 5. Oktober 1967)

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1967

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41

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14.10.1967

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579-580

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