1287 Notifikation

Josef Hugelmann, Deutscher, Verkäufer in Firma K.Ferber KG, Lahr (Baden-Württemberg, Bundesrepublik Deutschland), wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 14. Juni 1967 auf Grund des am 12. Mai 1967 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer, in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 9,75,80,81 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer, zu einer Zollbusse von 148.80 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaff hausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 37.20 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Hohe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Bern, den 17. Juli 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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ZAK, Monatszeitschrift über die A H V, IV und EO Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung Behandelt die Probleme der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige und der Familienzulagen, orientiert über die Tendenzen zur Weiterentwicklung dieser Zweige der Sozialversicherung und publiziert wichtige Gerichtsentscheide.

Die ZAK ist nicht nur für die Funktionäre der Ausgleichskassen und die Mitglieder der Invalidenversicherungs-Kommissionen, sondern auch für ein weiteres Publikum von Interesse.

Erscheint monatlich. Jahresabonnement: Fr. 20.--.

Bestellungen sind zu richten an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

1288 Von der Eidgenössischen Landestopographie Wabern-Bern herausgegeben (Juni 1964):

Karte der Kulturgüter · Carte des biens culturels Carta dei beni culturali Schweiz · Suisse · Svizzera · Liechtenstein 1:300 000 Das Interesse an dieser Karte war über Erwarten gross, so dass schon ein Jahr nach ihrem Erscheinen die inhaltlich bereicherte und drucktechnisch verbesserte 2. Auf läge herausgegeben werden konnte. Die Karte, die wiederum in Zusammenarbeit mit dem Dienst für Kulturgüterschutz des Eidgenössischen Departements des Innern geschaffen worden ist, enthält die wichtigsten Denkmäler der Urgeschichte, der Geschichte und der Kunst auf dem Boden der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Die Kartenrückseite weist in 64 Feldern Wiedergaben von Stadtgebieten und Landesteilen in Massstäben 1:5000 bis 1:50000 auf und enthält Erläuterungen in den drei Amtssprachen sowie die Erklärung der Signaturen und Abkürzungen in allen vier Landessprachen unter Berücksichtigung der drei Sprachengruppen des Rätoromanischen. Preis: 8 Franken.

Zu beziehen bei den amtlichen Verkaufsstellen der eidgenössischen Kartenwerke.

Vom Eidgenössischen Departement des Innern herausgegeben (3 I.Mai 1963):

Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten Inhalt : Vorwort von Bundesrat H. P. Tschudi.

Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Ausführungsbestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Haager Protokoll vom 14. Mai 1954 über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.

Resolution I und II der intergouvernementalen Haager Konferenz über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954.

Von dieser Veröffentlichung bestehen Ausgaben in deutscher, französischer und italienischer Sprache. Preis: 1.50 Franken.

Zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

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1967

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20.07.1967

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1287-1288

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