564

# S T #

9659 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses betreifend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 24. Februar 1967)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Der Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958 über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (AS 1959, 139), der am 1. März 1959 in Kraft trat, gilt bis zum 31. Dezember 1967. Es stellt sich die Frage, ob er zu verlängern ist.

Aus den nachstehenden Gründen sind wir der Auffassung, dass der Bundesbeschluss ab I.Januar 1968 um zwei Jahre, d.h. bis zum 3I.Dezember 1969 unverändert verlängert werden sollte.

I. Heutige Lage auf dem Gebiete des Rebbaues

In unserer Botschaft vom 11. Februar 1958 betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues wurde darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen Massnahmen, in Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes, einen dauernden Ertrag der Rebberge sichern sollen und gleichzeitig die einheimische Qualitätsproduktion zu fördern sei. Der Rebbau soll, unter Berücksichtigung der durch die Natur gegebenen Verhältnisse, den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes möglichst angepasst werden. Im Durchschnitt mehrerer Jahre werden kostendeckende Produzentenpreise für Rebbauerzeugnisse guter Qualität in rationell geführten Rebbaugebieten angestrebt. Mit Hilfe von höheren Bundesbeiträgen versucht man den Anbau von roten Rebsorten in dazu geeigneten Lagen zu fördern und das Angebot schwer verkäuflicher Weissweine zu verkleinern. Der Bundesbeschluss enthält folgende wesentliche Massnahmen : 1. Verbot der Anpflanzung von Reben ausserhalb der Rebbauzone, mit der Sanktion des Rodungszwanges (Art. 1); 2. Erhöhte Beiträge für die Erneuerung von Rebbergen (Art. 2) ;

565 3. Möglichkeit zur industriellen Verwertung schwer verkauf licher Inlandweine (Art. 3).

Wie weit diese Zielsetzung erreicht wurde, geht aus den nachstehenden Ausführungen hervor.

A. Rebfläche Die grosste Ausdehnung unseres Weinbaues wurde im Jahr 1887 mit einer Fläche von 32950 ha erreicht. Rund 12000 ha wurden im Jahre 1939 ermittelt; 1957 waren es 12 522 ha ; davon entfielen auf rote europäische Sorten 3050 ha oder 24 Prozent und auf weisse europäische Reben 8245 ha oder 66 Prozent. Dazu kamen noch 1152 ha rote (9 %) und 75 ha weisse (l %) Direktträger. Gemäss der offiziellen Weinerntedeklaration 1966 beträgt die heutige Gesamtfläche 11902 ha, die sich wie folgt verteilt : Europäische Rebsortcn rot Aren

Dl±ekttrager wclss rot Aren Aren

Deutsche Schweiz Tessin und Misox Bielerseegebiet Freiburg Waadt Wallis Neuenburg Genf

116907 80363 3103 710 30586 115647 12551 20570

25596 2676 21790 8955 280 584 282 755 49402 60130

6610 37694 .-- 294 12762 --

Total Schweiz

380 437 32%

731 888 62%

75460 6%

-- 18100

117

-- -- --.

125

-- -- 2200 2442

Total Aren

149 230 120 733 24893 9959 324 057 398 402 61953 101 000 1 190227 100%

Die Differenz mit der Anbaufläche des Jahres 1957 von 12 522 ha ist die Folge des Rückganges der Rebfläche in der Ostschweiz und in den Kantonen Neuenburg und Waadt wegen Rodung und Überbauung. Ferner ergab 1963 eine Rebzählung im Tessin eine bedeutend geringere Fläche (Differenz 296 ha). Der prozentuale Anteil der roten Rebsorten ist weiter angestiegen.

Im Zusammenhang mit der Rebfläche ist noch auf Artikel 11 des Weinstatuts vom IS.Dezember 1953 hinzuweisen, wo die subventionierte Rodung vonReben ausserhalb der Rebbauzone (sog. Zone C) vorgesehen war. Dieser Artikel galt für Rodungen ab Anfang 1954 bis Ende 1961. Insgesamt wurden dabei 513 ha Reben in der Zone C gerodet und durch andere Kulturen ersetzt, was Bundesbeiträge für die Umstellung auf andere Kulturen von insgesamt 4,7 Millionen Franken auslöste.

Die nachstehenden Zahlen geben einen Überblick über die von der Abteilung für Landwirtschaft oder im Beschwerdeverfahren vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder vom Bundesrat von Anfang März 1959 bis Ende 1966 in die Rebbauzone aufgenommenen Parzellen und erteilten Pflanzbewilli-

566

gungen (Arti, Abs.2 des BB vom ó.Juni 1958 sowie Art, 6, Abs. 2 und Art. 7, Abs. 2 des Weinstatuts) ; Zürich Bern Schaffhausen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

,

Gesuche

Aren

3 3 5 l 4 4 4 101 3432 l 70

194 238 510 20 281 230 203 4 767 50 855 35 5794

3628

63 127

Von den seit 1959 rund 63 000 Aren neu in den Rebbaukataster aufgenommenen Rebflächen sind oder werden 77 Prozent mit rotem Gewächs bestockt. Bei den restlichen 23 Prozent wurde den Grundeigentümern die freie Wahl gelassen, Weiss- und Rotweinsorten gemäss kantonalem Rebsortenverzeichnis anzupflanzen.

558 Gesuche für etwas über 25400 Aren mussten abgelehnt werden, da die Voraussetzun gen für die Aufnahme in die Rebbauzone nicht zutrafen. Zahlreiche Rekurse gegen die Entscheide der Abteilung für Landwirtschaft wegen Verweigerung der Aufnahme von Parzellen in die Rebbauzone gingen in den Jahren 1965 und 1966 ein. Zum grössten Teil wurden sie vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder, bei Weiterziehung des Beschwerdeentscheides, vom Bundesrat abgelehnt. Auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Gesuchsteller konnte dabei wegen der gesetzlichen Vorschriften nicht Rücksicht genommen werden. Für die vergangenen drei Jahre ist festzustellen, dasstendenziell der Rebbau auf wenig geeignete oder gar ebene Parzellen ausgedehnt werden will.

Kurz nach Inkrafttreten -1. März 1959 - des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 wurden in einzelnen Gemeinden im Kanton Wallis auf Parzellen, die nicht in die Rebbauzone aufgenommen werden konnten, trotz Verbot Reben angepflanzt. Ein beträchtlicher Teil der widerrechtlich gepflanzten Reben wurde freiwillig entfernt; einige Grundbesitzer widersetzten sich den behördlichen Anordnungen. In der Folge mussten diese Reben zerstört werden. Seit einiger Zeit stellten die zuständigen Behörden in verschiedenen Gebieten wiederum fest, dass einzelne Rebbauern kleinere Flächen ausserhalb der Rebbauzone mit Reben angepflanzt haben. Nachdem das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die betreffenden Kantone auf diese Verstösse aufmerksam gemacht hatte, forderten die zuständigen kantonalen Stellen die Grundeigentümer auf, die in Missachtung des Bundesbeschlusses angepflanzten Reben wieder zu entfernen. Zum Teil wurde der Aufforderung Folge geleistet; andere Fälle sind jedoch noch pendent.

567 B. Erträge

Seit dem Herbst 1959 sind die Gesamterträge des schweizerischen Weinbaus recht befriedigend ausgefallen. Einzig im Kanton Nenenburg gingen die Erträge zurück. Einerseits ist dies auf die Einflüsse der Witterung, anderseits auf den Rückgang der Anbaufläche zurückzuführen.

Im vergangenen Jahrzehnt wurde 1957 die kleinste (417154 hl) und im Jahre 1960 die grösste (l 124197 hl) Weinernte (Tafeltrauben Inbegriffen) eingebracht.

Der Durchschnitt der letzten zehn Jahre beträgt trotz kleinerer Rebfläche 884404 hl, gegenüber dem früheren Zehnjahresdurchschnitt (1947-1956) von 764779hl.

Im allgemeinen folgen im Weinbau Perioden kleinerer Erträge solche mit grossen Ernten. Die starke Steigerung der Durchschnittserträge im vergangenen Jahrzehnt ist aber vor allem auf eine grössere Produktivität unserer Reben infolge guter Auswahl der jungen Reben und einer verbesserten Pflege und Düngung zurückzuführen. Auch die bedeutenden Fortschritte auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes kamen dem Rebbau zugute. Die bessere Berufsbildung unserer Rebbauern zeigt sich ebenfalls in den modernen Rebanlagen.

Seit Inkraftsetzung des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 wurden den Kantonen für die Erneuerung und Umstellung der Rebberge folgende Bundesbeiträge ausgerichtet: Franken

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

7 417 979.551) 2 473 936.16 2 184 413.90 2 006 485.40 l 660 489.25 2 339 276.70 2 329 555 .2 198 717.20

Bei der Würdigung dieser Zahlen müssen wir uns daran erinnern, dass die schweren Frostschäden im Februar 1956 und im Frühjahr 1957 unsere Rebberge stark heimsuchten. So besitzen wir nun in verbaltnismässig ausgedehnten Rebbaugebieten junge und kräftige Reben, die während Jahren noch im Vollertrag stehen werden.

All diese Massnahmen haben auch dazu beigetragen, die Qualität unserer Weine zu heben.

C. Massnahmen wirtschaftlicher Natur Um den Weinmarkt möglichst frühzeitig zu entlasten sowie im Interesse der alkoholfreien Traubenverwertung wurde in günstigen Jahren der Absatz einheimischer Tafeltrauben mit Beiträgen zulasten des Rebbaufonds gefördert. Solche Aktionen sind sowohl beim Konsumenten als auch beim Winzer sehr beliebt.

*) Einschliesslich Nachzahlungen 1957 und 1958.

568

Beim Tafeltraubenverkauf erhält der Rebbauer sofort Bargeld und der Konsument frische Trauben einwandfreier Qualität, die nicht durch tagelange Eisenbahntransporte gelitten haben.

Folgende Zahlen geben Aufschluss über den Absatz der Tafeltrauben : Ausländische Tafeltrauben Tonnen

2 606 14 294 17 663 24 251 20743 22 723 19 764 24 687 25 080 27 963 27 450 31 695 35 635 38 388

1945 1950 1955 1956 1957 1958 1959 I960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

Einheimische Tafeltraubcii Tonnen weiäac

Tonnen rote Tessmer

1929 2240 3395 keine Aktion keine Aktion keine Aktion 4107 1779 5814 2421 keine Aktion 1615 keine Aktion keine Aktion

1204 2055 l 359 l 661 478 1359 2575 868 2646 999 765 1218 676 1454

Die gegenwärtige Hochkonjunktur hat die Motorisierung begünstigt und dem Konsum von alkoholfreiem Traubensaft einen starken Aufschwung gegeben, Die Traubensafthersteller strengen sich seit Jahren an, eine gute Qualität von weissen und roten Traubensäften auf den Markt zu bringen. Dank des technischen Fortschritts in der Verarbeitung ist es gelungen, mit Hilfe der Halbkonzentrate auch in Jahren, in denen die Trauben nicht voll ausreiften, einen einwandfreien alkoholfreien Traubensaft herzustellen. Die Halbkonzentrate haben sich vor allem im Herbst 1965 günstig ausgewirkt. Bis heuteist es gelungen, die Detailverkaufspreise verhaltnisraässig tief zu halten. Dies ist den Verbilligungsbeiträgen an die Ankaufspreise von Traubenmosten europäischer Weissweinsorten zu verdanken. So konnten den Konsumenten Traubensäfte in guter Qualität und in genügender Menge zur Verfügung gestellt werden. Die Traubensafthersteller können zudem Traubensäfte exportieren. Die nachstehenden Produktionsziffern zeigen, wie sich die Herstellung von einheimischem alkoholfreiem Traubensaft in den letzten anderthalb Jahrzehnten entwickelt hat: 1951 1954 1955 19561) 19571) *) Kleine Traubenernte.

w 30318 56 359 67 586 46295 9684

569 hl

1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

27 688 53 967 77 916 78 100 73 100 79 180 77 165 110800 58 400

Trotz überdurchschnittlichen Weinernten seit 1959 mussten wir nur in den Jahren 1961 und 1965 Übernahmeaktionen für Inlandweine organisieren. Die Ernte 1960 liess qualitativ sehr zu wünschen übrig, und so waren wir imfolgenden Jahr gezwungen, 187 330 hl Weiss weine aus der Westschweiz den Importeuren zur Übernahme und Verwertung abzugeben. Im Spätsommer 1965 mussten kleinere Posten der Ernten 1963 und 1964 dem Markt entzogen werden, um genügend Platz für die neue Ernte zu schaffen. Dank der Herstellung von 110 800 hl (davon 88 580 hlweisser europäischer) alkoholfreiem Traubensaft im Herbst 1965 konnte auf eine Übernahmeaktion für Weissweine der Ernte 1965 verzichtet werden. Es mussten lediglich 9000 hl Rotwein II. Klasse der Ostschweiz aus dem Markt genommen werden. Die finanziellen Aufwendungen betrugen für die Weinübernahme 1961 12135000 Franken, 1965 4400000 Franken und 1966 465000 Franken. Für die Halbkonzentration und die normale Herstellung von weissem alkoholfreiem Traubensaft im Herbst 1965 wurden 5590000 Franken aufgewendet, im Herbst 1966 1700000 Franken.

Um Preiszusammenbrüche im Sinne von Artikel 25 des Landwirtschaftsgesetzes zu vermeiden und wenn die Marktverhältnisse es erforderten, wurde jeweils die vorübergehende Blockierung/Finanzierung überschüssiger Weissweine in Zusammenarbeit mit den daran interessierten Kantonen durchgeführt. Dabei werden diese Weine den Besitzern zu 70 Prozent des Richtpreises (Art. 14 Weinstatut) durch die Banken belehnt, und zwar zu einem Zinsfuss, der nur y2 Prozent über dem Diskontsatz der Nationalbank liegt. Der Bund übernimmt gleichzeitig einen Teil des Verlustrisikos, das imZeitpunkt einer offiziellen Deblockiemng bestehen könnte (Art. 20, Abs. 2 des Weinstatuts). Diese Garantie musste seit dem Bestehen des Landwirtschaftsgesetzes noch nie beansprucht werden. Die Blockierung / Finanzierung hat sich als wirksames Mittel erwiesen, umPreiszusammenbrüche zu verhindern.

Die Einfuhr von kuranten Rotweinen wurde den Bedürfnissen des Inlandmarktes angeglichen. Die Einfuhr hat sich laut Handelsstatistik im Jahre 1959 von 1111102 hl auf 1407 812 hl im Jahre 1966 erhöht. Die Einfuhr von weissen Weinen ist gemäss Artikel 16 des Weinstatuts, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, nicht gestattet. Insgesamt wurden jährlich 45000 hl Weisswein eingeführt, wovon ca. 4/s für die Essig- und Schaumweinherstellung Verwendung fanden.

Der Gesamtweinkonsum betrug 1965/66 2 258 971 hl, gegenüber dem Zehnjahres-

570

durchschnitt 1950/60 von 1680442 hl. Diese Steigerung des Weinkonsums ist nicht nur der Zunahme der Wohnbevölkerung, sondern auch der erhöhten Kaufkraft zuzuschreiben. Da ein grosser Teil unserer ausländischen Arbeiter aus weinbautreibenden Ländern stammt, hat vor allem der Konsum kuranter ausländischer Rotweine stark zugenommen.

Massnahmen zur industriellen Verwertung schwer verkäuflicher tnlandweine, gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958, wurden nicht getroffen, da der vom Bund zu tragende Preisausgleich zu grosse Mittel erfordert hätte.

II. Die Verlängerung des Bundesbeschlusses

Es fragt sich, wie bereits erwähnt wurde, obderBundesbeschluss vom 6. Juni 1958 über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues für mehrere Jahre verlängert werden soll, sei es ohne, sei es mit einzelnen Anpassungen.

Für eine unveränderte Verlängerung sprechen insbesondere die folgenden Überlegungen. Das Verbot der Anpflanzung von Reben ausscrhalb der Rebbauzone erlaubt eine wirksame mengenmässige Beschränkung der Produktion von Rebbauerzeugnissen. Die dazu in Artikel l, Absatz 3 vorgesehene zwangsmässige Rodung von Reben, welche ausserhalb der Zone angepflanzt wurden, ist an sich eine zweckmässige Sanktion zur Durchsetzung des Rebbauverbotes. Pflanzverbot und Rodungszwang sind für sich gesehen wirksame Mittel, um die Produktion der Nachfrage anzupassen, unangemessene Überschüsse zu verhindern und das Einkommen der Rebbauern zu sichern.

Die Beschränkung der Rebbauzone auf jene Lagen, die nach allgemeiner Erfahrung qualitativ hochwertige Weine liefern, ist ein erfolgversprechendes Mittel zur Verbesserung der Qualität der Weine, damit aber auch des Absatzes.

Dank der wesentlich höheren Beiträge für die Anpflanzung roter Sorten (vgl. Art. 2, Abs. 2 und 4 BB) ist es sodann möglich, die Weissweinproduktion zugunsten der Rotweinproduktion zu vermindern und somit ebenfalls das Angebot besser der Nachfrage anzupassen. Die Umstellung von weiss auf rot ist nach wie vor begründet und daher weiterzuführen. Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz allein, d.h. auf Artikel 45, Absatz 2 wäre auf jeden Fall keine so kräftige Stimulierung möglich, Gemäss dieser Vorschrift dürfen die Bundesbeiträge einen Viertel der durchschnittlichen Erneuerungskosten nicht übersteigen und nicht höher sein als die Beiträge der Kantone. Die günstige Auswirkung der erhöhten Beiträge gemäss Bundesbeschluss ergibt sich aus der folgenden Tabelle, welche die im Jahre 1956 und 1966 mit europäischen weissen und roten Sorten bestockten Rebflächcn der Westschweiz zeigt: Rote Sorten 1956 1966 Aren Aren

Bielersee Freiburg Waadt ...

Übertrag

750 202 . .. 11841 12793

3 103 710 30586 34399

Weisse Sorten 1956 1966 Aren Aren

Total 1956 Aren

24 522 21 790 8 658 8 955 322 989 280 584

25 272 24 893 8 860 9 665 334830 311170

356169 311329

368962 345728

1966 Aren

571 Weisse Sorten 1956 1966 Aren Aren

Total

Übertrag 12793 34399 Wallis 48800 115 647 Neuenburg . . . . 6255 12551 4300 20570 Genf

356169 311 329 308 150 282 755 71142 49402 73300 60130

368 962 345 728 356 950 398 402 77397 61953 77600 80700

Total

808 761 703 616 92% 79%

880 909 886 783

Rote Sorten 1956 1966 Aren Aren

72 148 8%

183 167 21%

1956

1966

Aren

Aren

In der Ostschweiz und im Tessin beträgt der Anteil europäischer Weissweinreben heute nur 18 bzw. 3 Prozent. Im Tessin ist jedoch nach wie vor - namentlich im Sopraceneri - eine Ausdehnung des Merlot anzustreben, der sich sehr gut eingeführt hat.

Demgegenüber sprechen insbesondere die folgenden Punkte gegen eine Verlängerung des Bundesbeschlusses.

Zunächst ist hervorzuheben, dass in den Jahren 1957 und 1958 die Meinung bestand, besondere Massnahmen zugunsten des Rebbaues seien nur vorübergehend notwendig, und es würden für die Anpassung und Umstellung zehn Jahre genügen. Das Pflanzverbot stellt ein e empfindliche Einschränkung der Eigentumswie auch der Handels- und Gewerbefreiheit dar und ist in der Landwirtschaft einmalig. Das Verbot verhindert den Anbau von Reben dort, wo er noch kostengünstiger seul könnte. Die zahlreichen Gesuche um Bewilligung zur Anpflanzung ausserhalb der heutigen Rebbauzone und die unerlaubten Anpflanzungen zeigen, dass verschiedene Produzenten in den Kantonen Genf, Waadt und Wallis der Auffassung sind, der Rebbau sei nicht nur in der Rebbauzone wirtschaftlich. Es kommt sodann als wesentlicher Faktor dazu, dass die Durchsetzung des Verbotes auf grosse Schwierigkeiten stosst. Die Rebbauzone lässt sich jedoch auf die Dauer nicht halten, wenn die Kantone nicht bereit sind, die notwendigen Zwangsmassnahmen durchzusetzen. Diese Gewissheit ist aber nicht vorhanden.

Sodann kann man sich fragen, ob es nicht möglich wäre, die Umstellung von weiss auf rot mit entsprechender Abstufung der Beiträge zu stimulieren.

Diese Ausführungen zeigen, dass ein Wegfall des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 schwere Folgen haben könnte, wenn es nicht gelingt, das Ziel - Anpassung der Produktion an die Nachfrage, angemessene Produzentenpreise, Verwirklichung aller Selbsthilfemöglichkeiten, minimale Aufwendungen des Bundes - mit anderen geeigneten Mitteln zu erreichen. Es wäre durchaus möglich, dass die Produktion zu stark anstiege, die Qualität zurückginge, vermehrte Verwertungsmassnahmen nötig wären und auch das Einkommen der Rebbauern sinken würde.

Es fragt sich zunächst, ob das Ziel heute nicht vermehrt mit marktkonformeren und weniger einschneidenden Massnahmen erreicht werden könnte, die schon gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz zulässig sind. Was die Beiträge für die Erneuerung anbetrifft, dürfte es ohne weiteres möglich sein, die Leistungen auf die

572

Grundstücke in der Rebbauzone zu beschränken, wie das heute schon gemacht wird. Schwieriger wäre diese Beschränkung hingegen bei den Verwertungsmassnahmen, wie der Förderung der Tafeltrauben- und Traubensaftverwertung, der Blockierung, den Übernahmeaktionen. Hiezu kann gesagt werden, dass es unter Urnständen schwer oder sogar unmöglich ist, festzustellen, obbestimmteRebbauerzeugnisse aus der Rebbauzone oder von ausserhalb stammen. Die Erzeugnisse von ausserhalb der Rebbauzone können den Absatz auch der ändern Produkte stören. Es fragt sich somit, ob die marktkonformen Verwertungsmassnahraen zur Beeinflussung der Produktion nicht verbessert werden können.

Sollte diese Frage zu verneinen sein, wäre die Einf ührung einer produktionslenkenden Abgabe zu prüfen, die das Pflanzverbot und den Rodungszwang ersetzen würde. Die Abgabe wäre von allen jenen Personen zu leisten, welche ausserhalb der Rebbauzone Reben anpflanzen. Sie könnte jährlich oder auch einmalig erhoben werden. Sie müsste so hoch sein, dass der Weinbau ausserhalb der Rebbauzone auf jeden Fall nicht rentabler wäre als in der Rebbauzone. Die Abgabe wäre vom Bund oder, im Rahmen von Bundesvorschriften, von den Kantonen im EinzelfaH festzusetzen. Den letzteren wäre auch der Einzug und die Kontrolle zu übertragen. Die skizzierte Abgabe ist in keinem gesetzlichen Erlass vorgesehen, auch nicht im Landwirtschaftsgesetz. Sie muss daher gestützt auf die Wirtschaftsartikel, d.h. Artikel 31Wa, Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung begründet werden können.

Es war nun leider nicht möglich, die verschiedenen komplexen wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Fragen abschliessend abzuklären. Die positiven Auswirkungen der heutigen Regelung lassen es aber nicht verantworten, dass diese Ende Dezember 1967 dahinfällt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die jetzige Ordnung noch für eine kürzere Zeit unverändert weiterzuführen, um inzwischen die noch offenen Probleme abzuklären. Wir sehen vor, zu dieser Überprüfung Experten zuzuziehen, die nicht der Verwaltung angehören. Die Arbeit dürfte etwa ein Jahr erfordern. Daraufhätten die Kantone und Organisationen erneut Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

Für den Fall, dass unserem Antrag entsprechend der Bundesbeschluss um zwei Jahre verlängert wird, ist in den Jahren 1968 und 1969 für die
Erneuerung und Umstellung der Rebberge mit Aufwendungen des Bundes von je rund 2,5-3 Millionen Franken zu rechnen.

III. Stellungnahme der Kantone, der Wirtschaftsverbände, des Fachausschusses Wein und der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetaes

Der Entwurf für die Verlängerung des Bundesbeschlusses wurde den Kantonsregierungen, den wirtschaftlichen Landesorganisationen, dem Fachausschuss Wein und der Beratenden Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes unterbreitet. Dagegen wurde von einer Begrüssung der Kartellkommisssion Umgang genommen, da es sich bei der Vorlage um eine kurzfristige Verlängerung der bestehenden Ordnung handelt.

573

Der Fachausschuss Wein und die Beratende Kommission sprachen sich einmütig für eine zweijährige Verlängerung der Geltungsdauer aus, in der Erwartung, dass in der Zwischenzeit die speziell zu ernennende Arbeitsgruppe die verschiedenen Fragen der zukünftigen Weinpolitik eingehend prüfe. Diese soll insbesondere durchführbare Vorschläge für die Neuanlage von Rebbergen und den Rebbaukataster ausarbeiten. Dabei ist man sich bewusst, dass mancherorts theoretisch Ausweichkulturen in Form von Früchten und Gemüsen möglich sind, diese aber selbst mit grossen Absatzschwierigkeiten zu kämpfen haben (Äpfel, Birnen, Aprikosen, Tomaten usw.). Beide Kommissionen wünschen die Weiterführung der Umstellung auf Rotweinsorten mittels erhöhter Bundesbeiträge, Die Vernehmlassungen der Kantone und Wirtschaftsverbände können wie folgt zusammengefasst werden : 1. Der Verlängerung der bisherigen Massnahmen um zwei Jahre wird zugestimmt. Allgemein wird gewünscht, dass diese Zeit benutzt werden soll, um eine langfristige Lösung der Rebbauprobleme zu finden.

2. In einzelnen Antworten wird für die bisherige Zwangsrodung von Reben eingetreten, die ohne Bewilligung ausserhalb der Rebbauzone in ungeeigneten Lagen gesetzt wurden. Diese Gruppe sieht in der Zwangsrodung die einzig wirksame Sanktion für die Übertretung des Pflanzverbotes, Mehrheitlich sind die Kantone und Wirtschaftsverbände jedoch der Auffassung, dass eine Zwangsrodung aus psychologischen Gründen nicht mehr durchführbar ist. Sie weisen daraufhin, dass es mehrere Kantone aus politischen Gründen ablehnen, den in ihrem eigenen Interesse erlassenen eidgenössischen Vorschriften Nachachtung zu verschaffen. Es wird auch auf die stets zunehmenden Importe von Rotwein hingewiesen, worunter sich bestimmt auch Weine aus Lagen befinden, die für den Qualitätsweinbau wenig geeignet sind.

3. Über die Zweckmässigkeit einer produktionslenkenden Abgabe sind die Meinungen geteilt. Vorerst wäre die Verfassungsmässigkeit abzuklären. Diese Abgabe müsste so hoch angesetzt werden, dass sie den Rebbau in den Hanglagen schützen würde und gleichzeitig die Anpflanzung ausserhalb der Rebbauzone hemmt. Es wäre auch zu prüfen, ob die Abgabe einmalig oder jährlich zu erheben und ob sie vom Bund oder von den Kantonen festzusetzen wäre. Wie bei der Zwangsrodung können auch hier den Kantonen bei der
Durchführung Schwierigkeiten entstehen. Einmütig wird erklärt, dass eine Abgabe ausschliesslich der Förderung des Rebbaues zu dienen hätte.

4. Die weitere Förderung der Umstellung auf Rotweinsorten drangt sich auf, da bei Grossernten stets noch Weissweinüberschüsse auftreten können.

5. In mehreren Antworten wird gewünscht, dass an Stelle von produktionsbeschränkenden Abgaben technische und wirtschaftliche Massnahmen ergriffen werden. Dabei stehen im Vordergrund: der vermehrte Ausbau des Beratungsdienstes, eine Beschleunigung der Güterzusammenlegung, eine Prüfling der Bodenbeschaffenheit sowie eine gezielte Propaganda für die Erzeugnisse des Rebbaues, Eine besondere Bedeutung komme sodann den Ausschlussmassnahmen bei Verwertungsaktionen von Rebbauerzeugnissen zu. In einer Vernehmlassung Bimdesbla«. 119.Jahrg. Bd.I.

43

574

wird vorgeschlagen, in gewissen, klar abgegrenzten, ebenen Lagen Neupflanzungen ausschliesslich für die Traubensaftverwertung zu tolerieren. Mehrere Wirtschaftsorganisationen treten für eine verstärkte Absatzförderung von Tafeltrauben und Trauben saften ein.

Die Verfassungsmässigkeit des beantragten Verlängerungsbeschlusses ist gegeben. Er stützt sich auf die gleichen Bestimmungen wie der Bundesbeschluss vom 6. Juni 1958, über den in der Botschaft vom 11. Februar 1958 folgendes ausgeführt wurde : «Die Eingriffe in die Handels- und Gewerbefreiheit, die der Entwurfnamentlich mit der teilweisen Beschränkung der Rebfläche vorsieht, stützen sich auf Artikel 31blB der Bundesverfassung. Sie sind gerechtfertigt, da sie im allgemeinen Interesse liegen und der Erhaltung eines gesunden Rebbauernstandes und dem Schütze wirtschaftlich bedrohter Gebiete dienen.» Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verlängerung der vorübergehenden Massnahmen zugunsten des Rebbaues zu genehmigen, und bitten Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung entgegenzunehmen.

Bern, den 24. Februar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Boimn Der Bundeskanzler : Ch. Oser

575

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1967, beschliesst:

Art!

Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1958 *) über vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues wird bis zum 31. Dezember 1969 erstreckt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1968 in Kraft.

Der Bundesrat wird beauftragt, gcmäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2

9477

') AS 1959,139.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses betreffend vorübergehende Massnahmen zugunsten des Rebbaues (Vom 24. Februar 1967)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

9659

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1967

Date Data Seite

564-575

Page Pagina Ref. No

10 043 579

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.