1239

- G, Eichenberger, Sekretär des Verbandes der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, Bern; - H. Etter, Zeatralpräsident des Schweizerischen Werkmeisterverbandes, Zürich ; - Dr. E. Schmid, Sekretär der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich; - L. Truffer, Sekretär des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes der Schweiz, Bern ; - M. Graf, Zentralsekretär des schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich-Seebach.

Herr Ralph Scotoni, von Zürich, Dr. se, techn., dipi. Ing. Chem. ETH, bisher Adjunkt I bei der Eidgenössischen Pulverfabrik Wimmis, wurde zum Vizedirektor dieser Fabrik gewählt.

Herr Henri Morier, von Neuen bürg und Château d'Oex, dipi. Elektroingenieur ETH, bisher Adjunkt I beim Eidgenössischen Flugzeugwerk Emmen, wurde zum Vizedirektor dieses Betriebes gewählt.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Fakultatives Referendum

Die Bundesversammlung hat am 28. Juni 1967 einen dringlichen Bundesbeschluss über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste

angenommen.

Gemäss Artikel 89Ms, Absatz 2 der Bundesverfassung ist dieser Beschluss dem Referendum unterstellt. Die Referendumsfrist läuft am 4. Oktober 1967 ab.

Für den Text dieses Beschlusses verweisen wir auf die Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1967, 1012).

Bern, den 13. Juli 1967.

Bundeskanzlei

1240

Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passageagenturen während des Tl. Quartals 1967 1. Erloschenes Patent: Das des Herrn Wilhelm Mattmann, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Allseas Shipping Company, Genf.

2. Erteilte Patente: An Herrn Curt Häberlm, Direktor der Auswanderungsagentur ACS-Reisen AG, Bern; An Herrn Ellio Wettstein, Geschäftsführer der Auswanderangsagentur Reisebüro Wettstein AG, Rapperswil (SG).

3. Abmeldung von Unteragenten: Durch die Passageagcntur Touring-Club der Schweiz, Genf, Herr Ernst Küttel, Luzcrn ; durch die Auswanderungsagentur Danzas AG, Basel, Herr Walter Cherbuliez, Zürich; durch die Auswanderungsagentur Lavanchy & Cie. S.A., Lausanne, Fräulein Nadine Vallotton, Lausanne, Herr Jean-Jacques Chauvet, Lausanne.

4. Genehmigte Anstellungen von Unteragenten: Für die Auswanderungsagentur Ernst Marti AG, Kallnach, Herr Fritz Schwab, Kallnach, Herr Johann von Burg, ßiel, Herr Armin Marti, Murten ; für die Auswanderungsagentur A. Kuoni Aktiengesellschaft Zürich, Herr Ernst Kummer, Solothurn, Frau Hedwig Peter, Romanshorn; für die Auswanderungsagentur Marco Agustoni, St. Gallen, Herr Marco Agustoni jun., St.Gallen; für die Auswanderungsagentur ACS-Reisen A<3, Bern, Herr Hans Peter, Zürich, Herr Emil Ulli, Basel, Herr André Mentha, Lausanne; für die Auswanderungsagentur Danzas AG, Basel, Herr Roland Rast, Zürich.

Bern, den 30. Juni 1967.

Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

1241

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Automatik-Monteurs (Vom 29. Mai 1967)

Das Bundesamt fur Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12 und 21, Absatz l der zugehöiigcn Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorlaufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Automatik-Monteure.

I. Ausbildung 1. Lehr Verhältnis

Art. l

Beriifsbezetchnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Automatik-Monteur.

2 Der Automatik-Monteur befasst sich mit der Montage, der Inbetriebsetzung, dem Unterhalt und der Reparatur elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Mess-, Regel- und Steuereinrichtungen.

3 Die Lehre dauert 4 JaJrrc. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 Gelernte Elektromonteure, Elektronik-Gcräte-Mechaniker, Fernmeldeund Elektronikapparatc-Monteure und Elektromechaniker werden nach einer Zusatzlehre von mindestens einem Jahr zur Lehrabschlussprüfung als Automatik-Monteur zugelassen.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Ändeiung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

1242 Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1 Automatik-Monteur-Lehrlinge dürfen nur in Werkstätten und Fabriken ausgebildet werden, die sich mit der Herstellung odsr dem Unterhalt sowie der Reparatur von elektrischen Anlagen (ohne Hausinstallationen), elektronischen, elektromechanischen, hydraulischen und pneumatischen Mess- und Regelgeräten befassen.

a Die Lehrbetriebe müssen von einer nach Artikel 120ter, Absatz 2 der Starkstromverordnung fachkundigen Person (Inhaber des Ausweises über die bestandene Prüfung in den berufskundlichen Fächern der Meisterprüfung für Elektroinstallateure sowie Ingenieure oder Techniker, die vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat als fachkundig erklärt wurden) geleitet sein oder einen solchen ständig beschäftigen. Ferner müssen sie über die zur Ausübung des AutomatikMonteur-Berufes notwendigen Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Mess- und Prüfeinrichtun gen verfügen und in der Lage sein, das in den Artikeln 5 und 6 umschriebene Lehrprogramm vollständig zu vermitteln.

3 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister oder die mit der Ausbildung betraute Person allein tätig ist. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 1-2, 3 Lehrlinge, wenn er 3-5 gelernte Automatik-Monteure oder gelernte Berufsleute verwandter Berufe ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten, gelernten Automatik-Monteuren oder gelernten Berufsleuten verwandter Berufe.

2 Als verwandte Berufe gelten Elektromonteure, Elektronik-Geräte-Mechaniker, Fernmelde- und Elektronikapparate-Monteure und Elektromechaniker.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall die vorübergehende Erhöhung der oben festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge and Instrumente zuzuweisen.

1243 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren and möglichen Gesundheitsschädigungen und besonders auf die Gefahren durch den elektrischen Strom aufzuklären. Die Führung eines Arbeitstagebuches das der Lehrmeister periodisch kontrollieren soll, ist ihm zu empfehlen.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnisscn und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung darin ist so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Schemata und das systematische Aufsuchen von elektrischen Störungen zu fördern.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Verwenden und Instandhalten der Werkzeuge und einfacheren Maschinen.

Feilen, Sägen, Meissein, Nieten, Biegen und Richten.

Anwenden der Messwerkzeuge.

Anreissen und Körnen von Werkstücken.

Ausführen von Bohrarbeiten.

Schneiden von Gewinden mit Handwerkzeugen.

Ausführen von einfachen Dreharbeiten.

Einführen in das Fräsen.

Schleifen und Schärfen einfacher Werkzeuge.

Bearbeiten von Isolier-und Kunststoffen.

Weich- und Hartlöten sowie Ausführen einfacher Klemm- und Lötverbindungen.

Mithelfen beim Verlegen von elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Leitungen.

Ausführen einfacher Reparaturarbeitcn an Kleinapparaten.

Zweites Lehrjahr Mithelfen beim Ausführen von einfachen Elektroinstallationen und einfachen Installationen für Hydraulik und Pneumatik.

Mithelfen beim Anfertigen und Anschliessen einfacher elektrischer, hydraulischer und pneumatischer Verteilanlagen.

Einziehen von Leitungen und Kabeln in Verbrauchsapparate.

1244 Gründliches Erlernen der Löttechnik.

Ausführen von Isolations-, Sparmungs-, Strom- und Leistungsmessungen.

Selbständiges Erstellen von Material- und Arbeitsrapporten.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Ausführen von Rohrarbeiten.

Einfuhren in das Messen von Wechselstrom- und Gleichstromwiderständen und -leistungen sowie von Induktivitäten und Kapazitäten.

Beheben einfacher Störungen an elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.

Verdrahten einfacher Steuer- und Messtafcln. Anschliessen hydraulischer und pneumatischer Apparate.

Zusammenstellen und Montieren von Schalttafeln an Maschinen und Apparaten.

Reparieren von einfachen elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Apparaten.

Montieren und Einlöten von Bauelementen, Viertes Lehrjahr Anschliessen und Inbetriebsetzen einfacher ferngesteuerter elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Mess-, Regel- und Steuereinrichtungen.

Erkennen und Eingrenzen von Störungen in Steuer-, Mess-, Regel- und Hauptstromkreisen.

Prüfen von Elektronenröhren, Halbleitern, Transduktoren und Gleichrichtern, Kennenlernen und Anwenden von Messwertumformern (Umwandlung von Temperatur, Druck, Feuchtigkeit, Weg, Kraft, in Drehmomente bzw. elektrische Messwertc).

Arbeiten mit Oszillographen, Rohrenvoltmetern.

Warten von Gebern, Reglern und Stellgliedern aller Art.

Kennenlernen und Anwenden von Photozellen, Tachogeneratoren, Widerstandsthermometern, Thermoelementen und NTC-Widerstanden.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : 1. Materialkenntnisse Merkmale, physikalische, elektrische und chemische Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitbarkeit der wichtigsten im Beruf zur Anwendung kommenden Werkstoffe wie: - Stahl und Gussarten, Nichteisenmetalle und Legierungen.

- Magnetische Werkstoffe.

- Isolier- und Hilfsmaterialien, Bindemittel.

2. Allgemeine Fachkenntiiisse Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung

1245 der wichtigsten Werkzeuge, Messinstrumente, Maschinen und Vorrichtungen, Die gebräuchlichsten Maschinenelemente und ihre Anwendung.

Kabel-Drahtverbindungen und Anschlüsse.

Einschlägige SE V-Vorschriften.

Allgemeine UnfallverhütungsVorschriften.

3. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik

Die nachfolgenden Bcrufskenntnisse werden durch die Berufsschule vermittelt. Der Lehrmeister hat bei der praktischen Anwendung den Lehrling stets auf die in der Schule gewonnenen Kenntnisse hinzuweisen und diese dadurch zu festigen.

- Spannungsquellen.

- Begriffe über Spannung, Strom, Widerstand.

- Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad.

- Geschlossene elektrische Stromkreise (elektrotechnische Grundgesetze).

- Wirkungen des elektrischen Stromes.

- Magnetismus, Elektromagnetismus.

- Induktion, Selbstinduktion.

- Gleich- und Wechselstrornlehre.

- Theoretische Grundlagen der Elektronik.

- Lesen von Schemata.

- Nichtzusammendrückbarkeit der Flüssigkeiten.

- Viskosität.

- Hydrostatischer Druck.

- Druckübertragung durch Flüssigkeiten.

- Pascal'sches Gesetz und seine Anwendungen.

- Auftrieb in Flüssigkeiten.

- Archimedischer Lehrsatz; schwimmende Körper.

- Druckwirkung der Gase im Zustand der Ruhe.

- Zusammendrückbarkeit der Gase, verdichtete Gase.

- Boyle-Mariott'sches Gesetz.

- Strömungsdruck, Strömungsgeschwindigkeit, innere Reibung.

4. Angewandte Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik

-

Transformatoren, Gleichrichter, Akkumulatoren.

Einphasen-Wechselstrommotoren, Drehstrommaschinen.

Gleichstrom-Maschinen.

Schalt-, Steuer- und Mcssgeräte.

Elektronenröhren, lonenröhren.

Halbleiter wie Transistoren, Dioden.

Transduktoren, Nicht lineare Widerstände wie NTC-Widers lande, Photozellen.

Einfache Regel-, Mess- und Stcuerkreise.

Pumpen, Speicher, Ventile, Regulierorgane.

Heber, hydraulische Motoren, Verbindungsorgane.

1246

-

Druck-, Mengen- und Niveaumessungen.

Schemata von hydraulischen Kreisläufen.

Kompressoren, Speicher, Ventile, Regulierorgane.

Pneumatische Heber und -Motoren.

Druck- und Mengenmessungea.

Schemata von pneumatischen Kreisläufen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im allgemeinen und im besonderen durch den elektrischen Strom und Erste Hilfe.

H. Lchrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfungin denberufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichncn) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 17, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 15 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 1

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb oder Raum durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüf ling sind Werkbank, Werkzeuge, die erforderlichen Maschinen, Vorrichtungen, KontroE- und Messinstrumcnte in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten wie Material, Werkstattzeichnungen, Schemata oder Skizzen sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

1

1247 8

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er soll während der Prüfung die notwendigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat ein Fachmann aus der Praxis, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Anfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fachern dauert 3 1 / 2 Tage. Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten etwa 24 Stunden b. die Berufskenntnisse 1-2 Stunden c. das Fachzeichnen 3 Stunden 2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat an einem oder mehreren Arbeitsstücken die nachstehenden Arbeiten gemäss den in der Zeichnung angegebenen Formen, Massen und Genauigkeiten oder nach anderen schriftlichen Angaben oder Schemata auszuführen1): Bei den Arbeiten unter Abschnitt 2 bis 4 ist auf die Art des Lehrbetriebes angemessen Rücksicht zu nehmen.

1. Allgemeine Mechanikerarbeiten (etwa 7 Stunden) Feilen von einfachen Werkstücken auf vorgeschriebene Form und Genauigkeit. Anreissen, Bohren und Gewindeschneiden. Drehen von einfachen Werkstücken mit Zylinderfläche, Anpass, Bund, eingestochener Nute nach vorgeschriebenen Toleranzen. Drehen einfacher Fassonen.

2. Erstellen einer Schaltung oder Verteilanlage (etwa 9 Stunden) Es kommen folgende Arbeiten in Frage : Erstellen von elektrischen Schaltungen bestehend aus mindestens einem Haupt- und einem Steuerstromkreis in Verbindung mit einem hydraulischen oder pneumatischen Steuerkreis.

Erstellen und Anschliessen hydraulischer oder pneumatischer Verteilanlagen.

l

) Anmerkung: Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke zu Position l der praktischen Arbeiten können bei der Geschäftsstelle des Arbcitgcberverbandcs Schweizerischer Metalhndustrieller in Zürich bezogen werden.

1248 3. Aufsuchen und Beheben von Störungen (etwa 4 Stunden) Es kommen folgende Arbeiten in Frage : Aufsuchen und Beheben von Störungen in elektrischen Steuerungsanlagen mit mindestens einem elektronischen Element wie Röhre, Transistor, Halbleiter, verbunden mit den notwendigen Messungen.

Aufsuchen und Beheben von Störungen m hydraulischen und pneumatischen Mess-, Regel- und Steuereinrichtungen.

4. Messarbeiten (etwa 4 Stunden) Es kommen folgende Arbeiten in Frage : Ausfuhren und Auswerten von Messungen allgemeiner Art und an elektronischen Elementen.

Ausführen und Auswerten von Messungen allgemeiner Art an hydraulischen und pneumatischen Apparaten und Einrichtungen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist möglichst anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf den in Artikel 6 umschriebenen Stoff.

Art. 13

Fachzeichnen1) 1. Entwerfen von Schemata elektrischer und elektronischer Stromkreise oder hydraulischer und pneumatischer Kreislaufe.

2. Herauszeichnen einer oder mehrerer Einzelpositionen aus einfachen Zusammenstellungszeichnungen. Ausführung: Werkstattgerechte Skizze von freier Hand (Kreise mit Zirkel) nach VSM-Normen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung der praktischen Arbeiten 1 Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: Pos. l Allgemeine Mechanikeiarbeiten; Pos. 2 Schaltung oder Verteilcranlage; Pos. 3 Beheben von Störungen; Pos. 4 Messarbeiten.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen, in ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Arbeitsgüte und Arbeitsmenge -1) Anmerkung: Geeignete Prufungsaufgaben für d
1249 bzw. verwendete Arbeitszeit sowie Aussehen und Genauigkeit der Mechanikerarbeiten und der Schaltung oder Verteileranlage (Pos. l und 2).

3 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Hilfsnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 16 zu erteilen.

Art. 15 Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens 1

Jede der nachstehenden Positionen der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens ist gesondert zu beurteilen.

1. Berufskenntnisse: Pos. l Materialkenntnisse; Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse ; Pos. 3 Grandlagen der Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik; Pos. 4 Angewandte Elektrotechnik, Elektronik, Hydraulik und Pneumatik.

2. Fachzeichnen: Schemata und Handskizze sind gesondert zu beurteilen.

a. Schemata: Pos. l Technische Richtigkeit (Vollständigkeit, Erläuterungen, Wertangaben); Pos. 2 Zeichnerische Ausführung (Anordnung, Übersichtlichkeit, Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

b, Handskizze: Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion) ; Pos. 2 Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung); Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung und Arbeitsmenge).

2 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Artikel 14, Absatz 3 sinngernäss.

Art. 16 Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1): 1

*) Anmerkung: Formulare zum Eintragen derPrufungsergebnisse können bei der Geschäftsstelle des Arbeit.gebervcrba.ndes Schweizerischer Maschinen- und Metallindustneller unentgeltlich bezogen werden.

1250 Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Qualifikation nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern.. gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken auf weisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Automatik-Monteur zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Automatik-Monteur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler auf weisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

2

Die Note in den praktischen Arbeiten, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 17, Absatz 4) zu vermerken.

Art. 17 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeit doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den praktischen Arbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote im Fachzeichnen (Schemazeichnen, Haadskizze), Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen, 5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1251 Art. 18

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Automatik-Monteur zu führen.

HI. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses vorläufige Reglement tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.

Bern, den 29. Mai 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Holzer 9631

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1967

Date Data Seite

1239-1251

Page Pagina Ref. No

10 043 693

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.