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Bundesblatt

Bern, den 13. April 1967

119. Jahrgang

Band I

Nr. 15 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20,- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustcllungsgebühr

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1966 (Vom 4. April 1967)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir haben die Ehre, Ihnen den Geschäftsbericht der Schweizerischen Verrechnungsstelle mit der ihm beigegebenen Jahresrechnung für das Jahr 1966 zu unterbreiten. Aus Ersparnisgründen erfolgt die Berichterstattung, wie sie nach Artikel 4, Absatz 4 des Bundesbeschlusses über Wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 29. September 1956/28. September 1962 (AS 1956, 1553, 1963, 1) zu erfolgen hat, in der vereinfachten Form, in der die Verrechnungsstelle die zuständigen Bundesbehördeii und den Bundesrat über ihre Geschäftstätigkeit unterrichtet hat.

Die Schweiz stand 1966 mit sieben Oststaaten und der Vereinigten Arabischen Republik im gebundenen Zahlungsverkehr. Ferner war die Schweizerische Verrechnungsstelle, wie schon 1965, mit der Abwicklung des Transfers der Entschädigung für die von Verstaathchungs- und ärmlichen Massnahmen in der Vereinigten Arabischen Republik betroffenen schweizerischen Interessen und mit der technischen Durchführung der Kreditabkommen mit der Türkischen Republik, die die Schweiz im Rahmen der OECD-Konsortialhilfe mit diesem Land gemäss Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 (AS 1964,199) abgeschlossen hat, betraut.

Der Personalbestand betrug Ende 1966 noch 29 Angestellte gegenüber 31 Ende des Vorjahres. Bestimmungsgemäss hatte die Verrechnungsstelle auch für 1966 die Rentenleistungen an das abgebaute Personal der Eidgenössischen Versicherungskasse zurückzuerstatten. Die hiefür benötigten Mittel gingen zu Lasten der laufenden Rechnung und der Rückstellung für den Personalabbau.

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Wie aus dem Geschäftsbericht für 1966 hervorgeht, beträgt die Summe der auf Grund der Verpflichtung gegenüber der Eidgenössischen Versicherungskasse bis zum Jahr 1985 zu leistenden Rückerstattungen, sofern keiner der Rentenbezüger vorzeitig wegfällt, 11,4 Millionen Franken. Dazu kommt die Restverpflichtung von l ,7 Millionen Franken für den seinerzcitigen Einbau der Teuerungszulagen auf den Renten. Bei Auflösung der Verrechnungsstelle würde heute aus den weitem Abbaurenten dem Bund eine zusätzliche Belastung von rund 3,7 Millionen Franken erwachsen. Die Verrechnungsstelle hat ferner auch bei sämtlichen über 65jährigen Rentenbezügern für die Teuerungszulagen auf den Renten aufzukommen. Ohne Berücksichtigung zukünftiger Leistungserhöhungen betrügen die von der Verrechnungsstelle im Falle ihrer Liquidation sukzessive zu erfüllenden Verpflichtungen gegenüber der Eidgenössischen Versicherungskasse insgesamt rund 19 Millionen Franken. Diesen stehen Reserven in der Höhe von 13,3 Millionen Franken (verbleibende Rückstellung für den Personalabbau und Betriebsfonds) gegenüber. Für die Differenz hätte gemäss Artikel 4, Absatz 3 des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vom 28. September 1956/28. September 1962 der Bund aufzukommen. Das Ausmass der laufenden Gebühreneinnahmen gestattete bisher der Verrechnungsstelle, die Belastung der Rückstellung für den Personalabbau relativ niedrig zu halten.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat die Jahresrechnung geprüft und in Ordnung befunden.

Der Vorstand der Verrechnungsstelle war auch im abgelaufenen Jahr bestrebt, durch geeignete Rationalisierungsmassnahmen den Betrieb möglichst zu vereinfachen (u. a. Verzicht auf die Einzahluugskontrolle für gewisse Zahlungen, Vereinfachung der statistischen Publikationen bzw. des Ausweises über die Ergebnisse des gebundenen Zahlungsverkehrs, Erhöhung der Auszahlungsfreigrenze). Es wird ausserdern von der Handelsabteilung geprüft, demnächst auf die Vorlage von Kontingentsbescheinigungen bei der Zulassung von Warenforderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr zu verzichten, was zweifellos auch von den Exportfirmen begrüsst werden wird. Die Vornahme tief ergreif ender Vereinfachungs- und Lockerungsmassnahmen wäre nicht möglich, ohne die ordnungsgernässe Erfüllung der heutigen Obliegenheiten der
Verrechnungsstelle zu gefährden.

Gemäss Artikel 4, Absatz 5 des erwähnten Bundesbeschlusses hat der Bundesrat die Verrechnungsstelle zu liquidieren, wenn sie für die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs nicht mehr notwendig ist. Die zuständigen Bundesbehörden behalten die Frage des sukzessiven weitern Abbaus des gebundenen Zahlungsverkehrs dauernd im Auge und nehmen entsprechende Massnahmen in Aussicht, sobald sie sich handelspolitisch verantworten lassen. Während im heutigen Zeitpunkt eine Übertragung der Aufgaben der Verrechnungsstelle auf die Schweizerische Nationalbank - die formell eine Änderung des erwähnten Bundesbeschlusses bedingen würde - weder personelle noch räumliche Einsparungen ermöglichen würde, könnte bei der vorgesehenen weitem Schrumpfung der Geschäftstätigkeit der Verrechnungsstelle eine Neu-

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regelung der Verhältnisse im folgenden Sinne ins Auge gefasst werden: Die zahlungstechnischen und administrativen Funktionen würden im Auftrag der Verrechnungsstelle durch den Sitz Zürich der Schweizerischen Nationalbank ausgeführt. Durch Zusammenlegung von Stabsfunktionen liesse sich ein weiterer Personalabbau erzielen. Das im Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen enthaltene Instrument für die Durchf ühnmg des gebundenen Zahlungsverkehrs würde dadurch im Sinne einer Bereitschaftsstellung für die Zukunft, z. B. für den Fall der Abwicklung zukünftiger Nationalisierungsentschädigungsabkommen, grundsätzlich aufrecht erhalten bleiben, ohne die Notwendigkeit der Beibehaltung einer eigenen Infrastruktur.

Wir beantragen Ihnen, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung für 1966 gemäss beiliegendem Beschlussesentwurf zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. April 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1966 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in den Geschäftsbericht und die Rechnung der Verrechnungsstelle für das Jahr 1966 sowie in den Bericht und Antrag des Bundesrates vom 4. April 1967, beschliesst: Einziger Artikel Der Geschäftsbericht und die Rechnung der Schweizerischen Verrechnungsstelle für das Jahr 1966 werden genehmigt.

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