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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Dokumentationsdienst der Bundesversammlung (Vom 17. Januar 1967) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Sie haben die Ergänzung des Geschäftsverkehrsgesetzes (Ausbau der Verwaltungskontrolle) zum Anlass genommen, um gleichzeitig die Schaffung eines parlamentseigenen Dokumentationsdienstes zu beschlicssen. Da Sie jedoch bei Beratung des Gesetzes die Einzelheiten dieses Dienstes noch nicht regeln konnten, haben Sie in Artikel 4UW3, Absatz 2 der Novelle vorgesehen, über seine Aufgabe und Organisation einen einfachen Bundesbeschluss zu erlassen. In den Kqrnmissions- und Ratsverhandlungen ist gewünscht worden, dass der Dokumentationsdienst möglichst rasch funktionsfähig werde. Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss zu unterbreiten.

I. Allgemeines

Über den Zweck des zu schaffenden Dokumentationsdienstes war man sich allgemein einig. Nach einheitlicher Auffassung sollte dieser die Bundesversammlung, ihre beiden Abteilungen, die Kommissionen und die einzelnen Ratsmitglieder über die sich ihnen stellenden Probleme besser dokumentieren und sie dadurch von Nachforschungen entlasten, um ihnen zu ermöglichen, sich vermehrt den eigentlichen politischen Problemen zu widmen.

Sowohl in den Kommissions- als auch in den Ratsverhandlungen bestanden jedoch keine eindeutige Klarheit und keine Übereinstimmung der Auffassungen über die Aufgabe des Dokumentationsdienstes. Während die einen vor allem vor einer Aufbauschung dieses Dienstes warnten, legten die ändern Gewicht darauf, dass er vorerst nicht zu bescheiden dotiert werde; während die einen erklärten, er habe lediglich das Material zu beschaffen, aber bei der Meinungsbildung des Parlaments und, der Parlamentarier nicht mitzuwirken, sahen es die ändern für selbstverständlich an, dass der Dienst auch Gutachten erstatten und die Parlamentarier in Rechtsfragen beraten müsse.

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Unbestritten war hingegen, dass der Dienst mindestens für den Anfang bescheiden gestaltet werden solle und dass es für uns ohnehin nicht in Frage komme, etwa die sehr ausgebauten Dokumentationsdienste ausländischer Parlamente, wie jene in den Vereinigten Staaten oder in der Bundesrepublik Deutschland, nachzuahmen. Umfang und Ausstattung solcher Hilfsdienste müssen sich nach den Verhältnissen in jedem Land richten. Während z.B. die amerikanische Gesetzgebung zum grössten Teil durch Initiativanträge von Abgeordneten und Kommissionen ausgelost wird, werden in der Schweiz die Gesetzes vorlagen in der Regel durch eine Botschaft und einen Entwurf des Bundesrates vor das Parlament gebracht. Dementsprechend sind auch die Ansprüche an den parlamentarischen Dokumentationsdienst weniger umfassend. Es hätte keinen Sinn und widerspräche einer rationellen Arbeitsteilung, wenn man neben den Fachleuten und Beamten der einzelnen Abteilungen in der Bundesverwaltung für das Parlament einen gleich grossen und gleich zusammengesetzten Stab von Fachleuten und Beratern für jedes Sachgebiet bereitstellen wollte. Sollte sich übrigens nach einigen Jahren der Erfahrung und Erprobung herausstellen, dass der Dokumentationsdienst den Bedürfnissen des Parlaments nicht genügt, so stünde einer Anpassung nichts entgegen. Gewisse Unzulänglichkeiten liessen sich sogar durch die Praxis beheben.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen werden wir die hauptsächlichsten Bestimmungen des Entwurfes kuiz erläutern.

II. Tätigkeitsbereich

In den Kornmissions- und Ratsverhandlungen wurde besonderer Wert auf die Materialbeschaffung durch den Dokumentationsdienst gelegt. Hierin wird zweifellos seine Hauptaufgabe bestehen (Art. l, Abs. 2, Ziff. 1).

Indem der Dokumentationsdienst den Kommissionen oder sämtlichen Ratsmitgliedera wichtige Veröffentlichungen zu einer bundesrätlichen Vorlage zustellt oder sie darauf aufmerksam macht, ermöglicht er dem Parlament, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Losungen gegeneinander abzuwägen, bevor es seinen Entscheid trifft. Für das Parlament von Interesse sind aber auch wichtige Stellungnahmen zu allgemeinen politischen Fragen. Auch diese wird der Dokumentationsdienst verfolgen und sie dem Parlament -je nach den Umständen ungekürzt oder nur auszugsweise - zugänglich machen (Art. l, Abs.2, Ziff. 2). Als staatspolitisch besonders wertvoll erachten wir es, dass dabei den Ratsmitgliedern der einen Sprachgruppe auch Stimmen aus den übrigen Sprachgruppen zur Kenntnis gebracht werden.

Es dürfte sich als zweckmässig erweisen, eine gewisse Zusammenarbeit mit Institutionen anzustreben, die, wie das «Forschungszentrumfür Geschichte und Soziologie der Schweizerischen Politik» an der Universität Bern, die Tagespresse auswerten. Auch sollte darnach getrachtet werden, die bereits bestehenden Dokumentations- und Informationsdienste innerhalb der Bundesverwaltung sinnvoll zu koordinieren, wodurch die Nachforschungen wesentlich erleichtert werden könnten.

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Die Führung eines lückenlosen Sachregisters über die von den Räten und ihren Kommissionen bebandelten Geschäfte erscheint als unentbehrlich (Art. l, Abs. 2, Ziff. 3). Bisher fehlte ein solches oder war nur unvollständig nachgeführt.

Die Frage, wieweit der Dokumentationsdienst den Kommissionen und den Ratsmitgliedern auch für rechtliche Belange zur Verfügung stehen soll, war in den vorberatenden Kommissionen umstritten und wurde in den Raten nicht entschieden. Fest steht, dass bereits die Zusammenstellung der Dokumentation Rechtskenntnisse voraussetzt; eine parlamentarische Dokumentation erstreckt sich in gleicher Weise auf rechtliche wie auf wirtschaftliche, politische, wissenschaftliche und andere Gebiete. Wir glauben jedoch, dass der Dokumentationsdienst den Kommissionen und den Ratsmitgliedern auch bei der Vorbereitung parlamentarischer Vorstôsse behilflich sein und ihnen für die Behandlung von Rechtsfragen in spezifisch parlamentarischen Angelegenheiten zur Verfügung stehen sollte (Art. l, Abs.2, Ziff.4). Hingegen sehen wir davon ab, Ihnen die Schaffung eines allgemeinen Rechtsdienstes vorzuschlagen. Denn abgesehen davon, dass ein solcher nicht unbedingt den Intentionen der eidgenössischen Räte entspräche, wäre er ohne die Mitarbeit namhafter aussenstehender Experten kaum in der Lage, die auf den verschiedenen Stufen des vorparlamentarischen Verfahrens untersuchten rechtlichen Aspekte einer Vorlage kritisch zu überprüfen. Auch darf in diesem Zusammenhang auf die prekäre finanzielle Lage aufmerksam gemacht werden, in der sich der Bund gegenwärtig befindet, sowie auf die nicht sehr günstigen Aussichten für die Rekrutierung des erforderlichen Stabes gut qualifizierter Juristen. Nicht unerwähnt bleibe, dass die beiden Referenten am Schweizerischen Juristentag 1966, Prof.Bäumlin, Bern, und alt Staatsrat Helg, Genf, einen besondern parlamentarischen Rechlsdienst übereinstimmend als entbehrlich bezeichneten (Referate und Mitteilungen des Schweizerischen Juristenverems, 1966, S. 103/104 und 272).

Anderseits erscheint es als nützlich, den Tätigkeitsbereich des Dokumentationsdienstes schon im Bundesbeschluss abzugrenzen, damit der Dienst nicht für Aufgaben in Anspruch genommen wird, die ihm nicht zugedacht sind. So soll er nicht zuständig sein für parlamentarische Verfahrensfragen, deren Behandlung
nach wie vor den Ratspräsidenten und den Ratsbüros überlassen bleiben soll (Art. 2, Abs. 1). Es wird auch in Zukunft Sache des Generalsekretärs der Bundesversammlung sein, diese Gremien zu beraten, verfügt er doch über die grosste praktische Erfahrung. Ferner kann der Dokumentationsdienst nicht herangezogen werden zur Ausarbeitung von Kommissionsberichten und von Begründungen persönlicher Vorstösse (Art. 2, Abs. 2).

Artikel 3 umschreibt den Personenkrcis, der dem Dokumentationsdienst Aufträge erteilen kann. Gelangt dieser zum Schluss, der Auftrag eines Ratsmitgliedes oder einer Anzahl von Ratsmitgliedern falle nicht in seinen Aufgabenbereich oder überfordere seine Möglichkeiten, so soll ein Organ des Parlaments entscheiden. Wir schlagen vor, den Entscheid einer Dokumentationskommission zu übertragen (Art. 4); die Einzelheiten regelt Artikel 12.

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III. Mittel Grundlage "jeder dokumentarischen Arbeit ist eine Bibliothek. Die heutige Parlamentsbibliothek, die als Handbibliothek gedacht ist, umfasst rund 4200 Bände, mit einem jahrlichen Zuwach s von etwa 20Bänden, sowie 40Penodika. Es ist naheliegend, dass der Dokumentationsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben diese Bibliothek soll benützen können (Art. 5, Abs. 1). Sie genügt seinen Bedürfnissen aber nicht. Indes erschiene es als wenig sinnvoll und mit den Geboten einer rationellen Öffentlichen Verwaltung kaum vereinbar, sie über den bisherigen Rahmen hinaus zu erweitern. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Bundesvcrwaltung über die verschiedensten Fachbibliotheken mit einem Gesamtbestand von rund l Million Bänden verfügt, und dass die Zentralbibliothek, die den Mitgliedern der eidgenössischen Räte schon heute uneingeschränkt zur Verfügung steht (Art.7, Abs. l, Ziff. l des Réglementes vom 20.Dezember T912, in BS 4, 196), ihrerseits einen Bestand von mehr als 80000 Werken aufweist und etwa 300 Periodika hält. In der Schweiz ist die Zentralbibliothek die umfassendste Sammlung von Werken aus allen Sparten der Verwaltung und der Politik. Hinzu kommt, dass zahlreiche Abteilungen der Bundesverwaltung seit langem spezielle Dokumentationen führen. Wir denken insbesondere an das Eidgenössische Statistische Amt, das seit 30 Jahren die schweizerische Bibliographie für Statistik und Volkswirtschaft bearbeitet. Wichtig ist, dass die Zentralbibliothek und die Fachbibliotheken der Departemente und Abteilungen sowie die verschiedenen Dokumentationsstellen der Bundesverwaltung dem Dokumentationsdienst der Bundesversammlung zur Verfügung stehen, indem sie ihm die Benützung ihres Materials ermöglichen, Auskunft erteilen und, soweit möglich, zur Ausleihe verpflichtet werden (Art. 5, Abs. 2).

Wir haben bereits angedeutet, dass noch zu prüfen sein wird, wie die Mitarbeit von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden, aber vom Bund subventionierten Institutionen sichergestellt werden kann. Eine Zusammenarbeit mit der einen oder ändern dieser Institutionen könnte zweifellos zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten beitragen.

Unser Entwurf möchte den Interessen des Parlaments noch weiter entgegenkommen und dem Dokumentationsdienst das Recht einräumen, mit Zustimmung des Auftraggebers bei den Departementen und Abteilungen
Sach- und Rechtsauskünfte einzuholen. In der Regel dürfte es sich dabei um Auskünfte handeln, die weder ihrer Natur nach noch gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind und daher auf Grund von Artikel 27, Absatz 2 des Beamtengesetzes im Rahmen von Ziffer 3 des bundesrätlichen Dienstschreibens vom I.Oktober 1937 (BEI 1937, III, 155) ohnehin erteilt werden dürfen. Da der Dokumentationsdienst im Auftrag des Parlaments oder von Ratsmitgliedern für deren persönliche Dokumentation und um ihnen diese Arbeit abzunehmen, Auskünfte einholt, besteht kein Grund, diese Bestimmung nicht auch dem Dokumentationsdienst gegenüber anzuwenden. Wie bei den Beamtenbefragungen durch Kommissionen (Art. 47bls, Abs. 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes) müssen jedoch auch Bundcsblatt, 119. Jahrg. Bd, I.

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198 hier das Amtsgeheimnis und das militärische Geheimnis vorbehalten bleiben (Art. 6).

Dank dieser Zusammenarbeit des parlamentarischen Dokumentationsdienstes mit den Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Bundesvcrwaltung sowie den sachlich zuständigen Abteilungen - eine Zusammenarbeit, die am Charakter des parlamentseigenen Dokumentationsdienstes und an dessen Unabhängigkeit nichts ändern soll - dürfte es dem Dokumentationsdienst der Bundesversammlung in der Regel möglich sein, die ihm erteilten Aufträge sachgerecht zu erfüllen. Soweit er dazu nicht in der Lage ist, soll er - in Anlehnung an Artikel 47l)IS, Absatz l des revidierten Geschäftsverkehrsgesetzes - ausnahmsweise und mit Zustimmung der Dokumentationskommission Experten ausserhalb der Bundes Verwaltung beiziehen können (Art. 7). Voraussetzung ist, dass die Bedeutung der Frage ein solches Vorgehen rechtfertigt. Im allgemeinen wird sich hierin jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufdrängen, sollen die Arbeiten der eidgenössischen Räte nicht verzögert werden, zumal meist schon im vorparlamentarischen Verfahren Experten beigezogen wurden.

IV. Erledigung der Arbeiten Artikel 8 regelt die dienstinterne Erledigung der Arbeiten, namentlich deren Verteilung und Reihenfolge. Um Missverständnisse auszuschlicssen, sollen die Aufträge dem Dokumentationsdienst schriftlich erteilt werden (Art. 8, Abs. 1).

V. Unabhängigkeit und Vertraulichkeit Artikel 9, Absatz l hält fest, dass der Dokumentationsdienst seine Tätigkeit unabhängig ausübt, also an keine Instruktionen gebunden ist. Das schliesst nicht aus, dass er auf die Wünsche des Auftraggebers Rücksicht nimmt (Art. 9, Abs. 2).

Da Aufträge eines Fraktionspräsidenten, eines Ratsmitgliedes oder einer Anzahl von Ratsmitgliedern grundsätzlich eine vertrauliche Behandlung erfordern, schreibt Artikel 10, Absatz l dies ausdrücklich vor, überlässt es jedoch dem Auftraggeber, etwas anderes zu bestimmen. Die im Auftrag eines Ratspräsidenten oder einer Kommission ausgeführten Arbeiten können auch für die übrigen Mitglieder der beiden Räte sowie für den Bundesrat von Interesse sein.

Auf Verlangen sollen sie daher auch ihnen zugänglich gemacht werden (Art. 10, Abs. 2). Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen es nicht opportun wäre, die für eine Kommission ausgeführten Arbeiten sämtlichen Parlamentariern
zur Kenntnis zu bringen. Wir glauben, dass es den Kommissionen in solchen Fällen auch ohne ausdrückliche Bestimmung möglich sein sollte, über die vertrauliche Behandlung der bezüglichen Aufträge Beschluss zu fassen.

VI. Organisation Es ist naheliegend, den Dokumentationsdienst dienstrechtlich und organisatorisch dem Sekretariat der Bundesversammlung anzugliedern (Art. 11, Abs. 1), wie dies von uns auch für das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen

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vorgeschlagen wurde (BEI 1966, II, 735). Funktioneil wird der Dienst, wie bereits erwähnt, unabhängig sein.

Da sich die Bedürfnisse und die Anforderungen, die an den Dienst gestellt werden, nicht zuverlässig beurteilen lassen, halten wir eine Dotierung des Dienstes mit einem Dokumentalisten als Chef und einem ständigen juristischen Mitarbeiter sowie mit einer Hilfskraft für den Anfang als ausreichend. Nötigenfalls werden das Sekretariat der Bundesversammlung und die Bundcskanzlei im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorübergehend mit Hilfskräften aushelfen müssen.

Die Einstellung weiterer ständiger Mitarbeiter wird von der Beanspruchung des Dienstes ab hangen.

Der Chef des Dienstes soll vom Bundesrat gewählt werden (Art. 11, Abs. 2).

Im übrigen gelten die Wahlvorschriften der Bundesverwaltung.

Es versteht sich von selbst, dass die Tätigkeit des Dokumentationsdienstes der Aufsicht eines besondern Parlamentsorgans unterstellt wird. Die Schaffung eines solchen erweist sich schon als notwendig im Hinblick auf den Beizug von Experten ausserhalb der Bundesverwaltung sowie gegebenenfalls auf den Entscheid über die Annahme oder die Weiterführung eines Auftrages durch den Dokumentationsdienst. Indem es die Tätigkeit des Dienstes verfolgt, wäre dieses Organ überdies in der Lage, nötigenfalls geeignete Massnahmen für eine Umorganisation des Dienstes vorzuschlagen. Artikel 12 sieht hierfür eine gemeinsame Kommission der beiden Räte vor, die aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates besteht und sich selbst konstituiert.

VII. Schlussbemerkungen

Wir haben Ihnen die Gründe dargelegt, die uns bewogen haben, einen Dokumentationsdienst vorzuschlagen, der mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln seine Tätigkeit aufnehmen muss, der indes je nach Art und Umfang der an ihn gestellten Ansprüche den Bedürfnissen angepasst werden kann. Diese Lösung glauben wir um so mehr empfehlen zu sollen, als sie den Vorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Parlamentarier entsprechen dürfte. Wir beantragen Ihnen daher, auf unsern Entwurf einzutreten und ihn zum Beschluss zu erheben.

Der vorgeschlagene Bundesbeschluss stützt sich auf Artikel 40bl8, Absatz 2 des revidierten Geschäftsverkehrsgesetzes, zu dessen Verfassungsmässigkeit die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 13. April 1965 über den Ausbau der Verwaltungskontrolle (BBl 1965, I, 1210) Stellung genommen hat.

Wenn wir davon abgesehen haben, auch das dem Bundesrat am 6. Oktober 1965 überwiesene Postulat des Nationalrates Nr. 9158 (Postulat Blatti) betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Fraktionssekretariate in der vorliegenden Botschaft zu behandeln, so weil die vom bundesrätlichen Sprecher bei der Entgegennahme des Postulates in Aussicht genommenen Besprechungen mit den Fraktionen (Anitl.Bull.NR 1965, S. 518/519) noch nicht stattgefunden haben.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über den Dokumentationsdienst der Bundesversammlung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung von Artikel 40blB, Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März l962 1), nach Einsicht io eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst: I. Aufgabe a) Tätigkeitsbereich

Art. l 1

Der Dokumentationsdienst der Bundesversammlung steht den beiden Räten und ihren Kommissionen sowie den einzelnen Ratsmitgliedern für die parlamentarische Arbeit zur Verfügung 2

Seine Aufgaben sind: 1. die von den Kommissionen und den Ratsmitgliedern verlangte Dokumentation zu beschaffen ; 2. den Kommissionen oder allen Ratsmitgliedern wichtige Veröffentlichungen zu einer Vorlage oder zu allgemeinen politischen Fragen zuzustellen oder sie darauf aufmerksam zu machen ; 3. über die von den Räten und ihren Kommissionen behandelten Geschäfte ein Sachregister zu führen ; 4. den Kommissionen und den Ratsmitgliedern bei der Vorbereitung parlamentarischer Vorstösse und zur Behandlung von Rechtsfragen zur Verfügung zu stehen.

Art. 2 1 Der Dokumentationsdienst ist nicht zustandig für Verfahrensfragen der Bundesversammlung.

1) AS 1962,773; 1%6,1325.

202 2

Er kann nicht herangezogen werden zur Ausarbeitung von Kommissionsberichten und von Begründungen persönlicher Vorstösse.

Art. 3 Aufträge erteilen können dem Dokumentationsdienst : 1. die Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates; 2. die Präsidenten der Kommissionen für Fragen, die ein von ihnen zu beratendes Geschäft betreffen; 3. die Präsidenten der Fraktionen; 4. die einzelnen Ratsmitglieder oder eine Anzahl von Ratsmitgliedern gemeinsam.

Art. 4 1

Bestehen Zweifel darüber, ob der Auftrag eines einzelnen Ratsmitgliedes oder einer Anzahl von RatsmitgUedern der Ausübung ihres Amtes dient (Art,40bls, Abs. l des Geschäftsverkehrsgesetzes), so entscheidet die Dokumentationskommission (Art. 12).

2 Die Dokumentationskommission entscheidet ebenfalls über die Annahme oder die Weiterführung des Auftrages eines Ratsmitgliedes oder einer Anzahl von Ratsmitgliedern, wenn streitig ist, ob der Dokumentationsdienst sachlich und zeitlich in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.

b) Mittel

Art. 5 1

Zur Erfüllung seiner Aufgaben steht dem Dokumentationsdienst die Parlamentsbibliothek zur Verfügung.

2 Ferner kann der Dokumentationsdienst alle Bibliotheken und Dokumentationsstellen der Bundesverwaltung dazu heranziehen. Diese sind ihm gegenüber zur Auskunft und, soweit möglich, zur Ausleihe verpflichtet.

Art. 6 Der Dokumentationsdienst kann mit Zustimmung des Auftraggebers bei den Departementen und ihren Abteilungen Sach- und Rechtsauskünfte einholen.

Die Departemente und Abteilungen sind zur Auskunft verpflichtet. Artikel 47blä, Absatz 3, Satz l des Geschäftsverkehrsgesetzes ist sinngemäss anwendbar.

Art. 7 1

Ist der Dokumentationsdienst, auch mit Hilfe der Departemente oder Abteilungen, nicht in der Lage, einen Auftrag zu erfüllen, so kann er ihn ausnahmsweise an Experten ausserhalb der Bundesverwaltung weitergeben.

a Hiezu ist die Zustimmung der Dokumentationskommission (Art. 12) erforderlich, die auch den oder die Experten bestimmt.

203 c) Erledigung der Arbeiten Art. 8 1

Die Aufträge sind dem Dokumentationsdienst schriftlich zu übergeben.

Die Arbeiten werden grundsätzlich nach der Reihenfolge des Eingangs erledigt, wobei auf die beförderliche Behandlung der Geschäfte in den Kommissionen und Räten Rücksicht zu nehmen ist.

3 Auf Antrag eines Auftraggebers kann die Dokumentationskommission (Art. 12) eine andere Reihenfolge bestimmen.

1 Die Bearbeitung von Aufträgen einzelner Ratsmitglieder oder einer Anzahl von Ratsmitgliedern darf die Erledigung von Aufträgen der in Artikel 3, Ziffern l bis 3 genannten Auftraggeber nicht über Gebühr verzögern.

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d) Unabhängigkeit und Vertraulichkeit

Art. 9 1

Der Dokumentationsdienst übt seine Tätigkeit unabhängig aus.

- In diesem Rahmen trägt er den Wünschen des Auftraggebers Rechnung.

Art. 10 Aufträge eines Fraktionspräsidenten, eines Ratsmitgliedes oder einer Anzahl von Ratsmitgliedern sind, soweit der Auftraggeber nichts anderes bestimmt, vertraulich zu behandeln.

2 Die im Auftrag eines Ratspräsidenten oder einer Kommission ausgeführten Arbeiten werden auf Verlangen auch den übrigen Mitgliedern der Räte sowie dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht.

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II. Organisation

Art. 11 1

Der Dokumentationsdienst ist administrativ dem Sekretariat der Bundesversammlung zugeteilt.

2 Der Chef des Dokumentationsdienstes wird vom Bundesrat gewählt.

Art. 12 1

Die Räte wählen für die Dauer einer Legislaturperiode eine gemeinsame Dokumentationskommission, die aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates besteht und sich selbst konstituiert. Einer angemessenen Vertretung der drei Amtssprachen soll Rechnung getragen werden.

a Die Mitglieder können der Kommission ununterbrochen während höchstens acht Jahren angehören. Mitglieder, die ausgeschieden sind, sind während vier Jahren in die Kommission nicht wieder wählbar.

204 3 Ausser den in den Artikeln 4,7, Absatz 2, und 8, Absatz 3 genannten Aufgaben obliegt der Kommission die Überwachung der Tätigkeit des Dokumentationsdienstes im allgemeinen.

III. Schlussbestimmung

Art. 13 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt am in Kraft.

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