1164 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 28. Juni 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser 917)

Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion der Maira und der Orlegna im Bergell sowie für die Verbauung einiger Zuflüsse # S T #

(Vom 28. Juni 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 23 und 42ter der Bundesverfassung, sowie auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. November 1966 *), beschliesst:

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Korrektion der Maira und der Orlegna im Bergell sowie für die Verbauung einiger Zuflüsse ein Beitrag von 50 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 8562500 Franken, d.h. 50 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 17125000 Franken, zugesichert. Überdies wird dem Kanton Graubünden ein zusätzlicher Beitrag von 10 Prozent der tatsächlichen Kosten bis zum Maximum von 17J 2 500 Franken gewährt, d.h. 10 Prozent des genehmigten Kostenvoranschlages von 17125000 Franken.

1)BBl 1966,11,772.

1165 Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, den ordentlichen und den zusätzlichen Bundesbeitrag von insgesamt 60 Prozent auch an Kostenüberschreitungen zu gewähren, die durch eine Steigerung der Baupreise seit der Aufstellung des Kostenvoranschlages oder durch bewilligte Ergänzungen der Korrektionsarbciten verursacht werden. Über die Bewilligung solcher Ergänzungen entscheidet der Bundesrat.

Art. 3 Die Auszahlung des Bundesbeitrages erfolgt im Rahmen der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel und nach Massgabe des Baufortschrittes gemäss den vom Baudepartement des Kantons Graubünden eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

Art. 4 Dem Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschläge für die einzelnen Bauetappen, die Preisangebote mit Vergebungsanträgen sowie die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die Talsperre von Orden untersteht den Bestimmungen der Vollziehungsverordnung vom 9.Juli 1957 zu Artikel 3bla des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei (Talsperrenverordnung). Das diesbezügliche Projekt bedarf einer besonderen Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern.

Art. 6 Die Ausführung der Arbeiten wird vom Eidgenössischen Amt für Strassenund Flussbau überwacht. Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhaltes, Art. 7 Der Unterhalt der subventionierten Bauten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupoh'zeigesetz vom Kanton Graubünden zu besorgen und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau zu überwachen.

Art. 8 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt. Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1

1166 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13. Juni 1967.

Der Präsident: Rohner Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. Juni 1967.

Der Präsident: Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 28. Juni 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9194

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion der Maira und der Orlegna im Bergell sowie für die Verbauung einiger Zuflüsse (Vom 28. Juni 1967)

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06.07.1967

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