733

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 25. bis 31, März 1967 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit

Vereinigte Staaten von Amerika Herr Thomas F.Timberman, Dritter Sekretär.

Frankreich Herr Marcel Meyrier, Zweiter Sekretär.

Iran Herr Oberst Mohammad Rachid Darakhchan Pey, Militär-, Marine- und Luftattache.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Chile S. Exz. Herr M.Edmundo Fuenzalida, Botschafter, Mauritanien S. Exz. Herr Yahya Ould Menkous, Botschafter.

Beförderungen Philippinen Herr Marcelino R. Lilagan, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretärs.

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschrauben-Motorfrachtschiff «Caribia», Eigentümerin: Bernina Hochseeschiffahrts AG in Chur, ist unter der Nr. 81 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 13. März 1967 Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

734

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Sägers (Vom 6. März 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundcsgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Sägers :

T. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre x

Die Lehrlingsausbildung in einem Sägewerk erstreckt sich auf den Beruf des Sägers. Sie erfolgt je nach den maschinellen Einrichtungen des Lehrbetriebes in einer der nachstehenden Berufsrichtungen : A. Vollgatter, B. Blockbandsäge, C. Vollgatter und Blockbandsäge.

2 Die Lehre der Berufsrichtung A oder B dauert 2% Jahre, diejenige der Berufsrichtung C 3 Jahre.

3 Im Lehrvertrag und im Fahigkeitszeugnis ist die jeweilige Richtung der beruflichen Ausbildung anzugeben.

4 Betriebe, die nur über eine Hauptmaschine verfügen, können Lehrlinge in der Richtung C ausbilden, wenn sie sich verpflichten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten hinsichtlich der ändern Hauptmaschinc in einem zweiten Lehrbetrieb vermittelt werden. In diesem Falle ist der Zeitpunkt des Wechsels der Lehr-

735 betriebe im voraus festzulegen und der Lehrvertrag von beiden Lehrmeistern zu unterzeichnen.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

6 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen, Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Sägerlehrlinge der Berufsrichtungen A und B dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über folgende Einrichtungen verfügen : - Hauptmaschine (Vollgatter bzw. Einsatzgatter oder Blockbandsäge) in einer dem Stande der Technik entsprechenden Ausführung und mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen, - Nebenmaschinen zur Aufarbeitung des Schnittholzes, nämlich Besäum- und Kappsäge, - Schärfeinrichtungen, die der technischen Entwicklung und den verlangten Haupt- und Nebenmaschinen angepasst sind, -- zweckmässig eingerichteter Rund- und Schnittholzplatz.

2 Für die Lehre der Richtung C müssen beide Hauptmaschinen mit den zugehörigen Schärfeinrichtungen und die erwähnten Nebenmaschinen sowie ausserdem ein Doppelbesäumer vorhanden sein. Ferner muss der Lehrring in die Bearbeitung von Fichte/Tanne und von Buche/Eiche oder Lärche sowie anhand der verlangten Maschinen in die Weiterverarbeitung des Schnittholzes eingeführt werden.

3 Die Lehrbetriebe müssen in der Lage sein, das in Artikel 5 und 6 erwähnte Lehrprogramm vollständig zu vermitteln und dafür Gewähr bieten, dass der Lehrling während des ganzen Jahres mit Berufsarbeiten beschäftigt werden kann.

4 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3

1 2 3 4 l

Höchstzahl der Lehrlinge 1 In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : Lehrling, wenn der Lehrmeister mit mindestens einem Arbeitnehmer tätig ist; mehrere Lehrlinge, wenn im Betrieb ausser dem Lehrmeister folgende Arbeitskräfte ständig beschäftigt sind, nämlich, Lehrlinge auf l gelernten Säger und 2 weitere Arbeitnehmer, Lehrringe auf 2 gelernte Säger und 3 weitere Arbeitnehmer, Lehrlinge auf 3 gelernte Säger und 4 weitere Arbeitnehmer ; zusätzlicher Lehrling auf einen weitern gelernten Säger und einen weitern Arbeitnehmer.

736 2

Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere mangels einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Während der ersten 2 bis 4 Wochen der Lehre soll ihm vorerst durch Mithilfe an den verschiedenen Arbeitsplätzen ein allgemeiner Überblick über den Betrieb, den Arbeitsablauf und die Werkzeuge vermittelt werden.

a Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreiten soll. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes. Auf die körperliche Leistungsfähigkeit des Lehrlings ist Rücksicht zu nehmen.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Ausbildungsreglement erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das vom Lehrmeister regclmässig zu kontrollieren, zu unterschreiben und an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist1).

Art. 5 Berufsarbeiten (sinngemäss für die Berufsrichtungen A und B) 1. Lehrjahr Einführen in die Arbeiten in der Schärferei und an den Maschinen unter besonderem Hinweis auf die Handhabung der Schutzvorrichtungen. Anlernen im Behandeln und Instandstellen der Sägeblätter der entsprechenden Hauptmaschine, wie Reinigen, Schärfen, Schränken bzw. Stauchen von Sägeblättern.

*) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches sind beim Schweizerischen Holzindustrie -Verband erhältlich.

737

Ausführen von Hilfsarbeiten an einer Hauptmaschine, wie Einhängen bzw. Aufsetzen der Sägeblätter. Vorbereiten (Reinigen und Entrinden) sowie Einlegen des Stammes für den Einschnitt.

Mithelfen beim Einteilen, Ablängen und Messen des Holzes.

2. Lehrjahr Bedienen und Pflegen der Hauptmaschine.

Schärfen und Schränken von Kreissägeblättern. Schärfen und Instandstellen von Kettensägen sowie Spannen und Richten von Blockbandsägeblättern.

Sägen von Brettern und Kantholz bzw. Schwellen.

Einführen in die Bearbeitung von Schnittholz (Besäumen und Kappen). Auf arbeiten von Latten und von Nebenprodukten.

Einteilen von Rundholz nach Verwendungszwecken. Sortieren der Abschnitte nach dem Einschnittprogramm.

Stapeln von Schnittholz. Einführen in die Schnittholz-Sortierung.

Letztes Lehrhalbjahr Im letzten Teil der Lehre sind die erwähnten Berufsarbeiten selbständig auszuführen.

Die Ausbildung wird abgeschlossen mit dem Einmessen von Rund- und Schnittholz nach den üblichen Holzhandelsgebräuchen, mit dem Ermitteln der Ausbeute und dem Einführen in die Preisberechnung, Zusätzliche Ausbildung der Richtung C Der Lehrling der Richtung C ist so auszubilden, dass er das Lehrprogramm der Richtungen A und B beherrscht, nämlich die Bedienung und Pflege der beiden Hauptmaschinen (Vollgatter bzw. Einsatzgatter und Blockbandsäge) sowie das Behandeln und Schärfen der zugehörigen Sägeblätter.

Zusätzlich muss der Lehrling - sei es im Lehrbetrieb oder allenfalls in einem Austauschbetrieb für die andere Maschine oder Holzart - den Einschnitt von Fichte/Tanne und von Buche/Eiche oder Lärche kennenlernen und selbständig ausführen können.

Art. 6

Berufskenntnisse (sinngemäss für die Ausbildungsrichtungen A, B und C) In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : 1. Materialkenntnisse Erkennungsmerkmale - an Rund- und Schnittholz-von Fichte/Tanne und Buche/Eiche oder Lärche sowie der in der betreffenden Landesgegend noch hauptsächlich vorkommenden Holzarten.

738

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der erwähnten Holzarten.

Haupt- und Nebenprodukte, Verwertung der Holzabfälle.

Holzfehler tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie Wuchsfehler, deren Ursachen und Bekämpfung, Auswirkungen auf den Einschnitt und auf die Verwendbarkeit des Holzes, Einfluss der Fällungszeit.

Lagerung von Rund- und Schnittholz (Witterungseinflüsse, Verhütung von Lagerschäden).

2. Maschinen- und Werkzeugkenntnisse Benennung und technische Kennzeichen, Funktion und Leistung, Handhabung und Pflege der Haupt- und Nebenmaschinen.

Schärfereieinrichtungen und Zahnformen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gcsundheitsschädigungen.

3. Allgemeine Fachkenntnisse Masskontrolle von Rund- und Schnittholz.

Messung und Sortierung von Fichte/Tanne, Rund- und Schnittholz.

Ausbeuteberechnung und allgemeine Grundlagen der Preisermittlung.

Arbeitstechniken beim Verarbeiten des Holzes.

H. Lehrabschlusspriifung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse).

b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Müttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in ein ein geeign eten Betrieb (Lehrbetrieb) o der in einer Fachschule durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

739 2

Erst zu Beginn der Prüfung werden dem Lehrling der Arbeitsplatz und die erforderlichen Maschinen und Werkzeuge zugewesen sowie die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten übergeben. Sie sind ihm, soweit nötig, zu erklären.

Art. 9 Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen, 3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

* Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10 Dauer der Prüfung Die Prüfung in den Berufsarbeiten dauert für die Berufsrichtungen A und B einen Tag; für die Berufsrichtung C 1% Tage.

2 Die Prüfung in den Berufskenntnissen dauert für alle Berufsrichtungen einen halben Tag.

1

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat die nachstehenden, im Beruf allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen: l, Einteilung von Rundholz

Berufsrichtungen A und B Fichte/Tanne: zur Erzeugung des der Qualität des Stammes entsprechenden Schnittholzes a. nach handelsüblichen Sortimenten, b. nach gegebener Liste

Berufsrichtung C Fichte/Tanne: zur Erzeugung des der Qualität des Stammes entsprechenden Schnittholzes a. nach handelsüblichen Sortimenten, b, nach gegebener Liste Buche/Eiche oder Lärche zur Erzeugung der der Qualität des Stammes entsprechenden Sortimente, nämlich Bretter oder Eisenbahnschwellen

740

2. Erstellen der Arbeitsbereitschaft der Hauptmaschine 3, Einschnitt von Rundholz

Berufsrichtungen A und B a. Vollgatter bzw.

Blockbandsäge b. Besäumsäge, evtl.

Doppelbesäumer a, Fichte/Tanne b. Buche/Eiche oder dem Lehrbetrieb entsprechende Spezialeinschnitte von ändern Holzarten

4. Aufarbeiten des Schnitthohes (Handhaben der Nebenmaschinen) 5. Werkzeugpflege -Vollgatter: Schränken, Schärfen und Kontrolle der Spannung - Blockbandsäge : Richten, Spannen, Schränken oder Stauchen und Schärfen - Kreissägeblätter: Schränken und Schärfen - Kettensägen : Schärfen und Instandstellen (Reparatur)

a. Ablängen (Kappen) b. Besäumen

a. Vollgatter oder Blockbandsäge

Berufsrichtung C a. Vollgatter b. Blockbandsäge c. Doppelbesäumer a. Fichte/Tanne (Weichholz) an der einen Hauptmaschine b. Buche/Eiche (Hartholz) oder Lärche an der ändern Hauptmaschine c. Dem Lehrbetrieb entsprechende Spezialeinschnitte von ändern Holzarten oder von Schwellen a. Ablängen b. Besäumen

a. Vollgatter

b. Blockbandsäge

b. Kreissägeblätter

c. Kreissägeblätter

d. Kettensägen

741 Art. 12

Berufskenntnisse Die Prüfung ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeiten Bezug nehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen : Materialkenntnisse: Nutzen und Ertrag des Waldes. Wachstum und Aufbau des Holzes. Weich- und Hartholz. Kenntnisse der Holzarten in Form von Rundund Schnittholz, wie Fichte/Tanne, Buche/Eiche oder Lärche und weiteren einheimischen Holzarten, die in der Gegend des Lehrbetriebes vorkommen. Beurteilung von Stämmen in bezug auf Stammform, Qualität, Abholzigkeit und Holzfehler. Holzfehler tierischer und pflanzlicher Herkunft; Bekämpfung bzw. Ursachen derselben. Wuchsfehler. Auswirkungen der Fehler auf den Einschnitt und auf die Verwendbarkeit des Holzes, Einfluss der Fällzeit auf die Qualität und Verwendbarkeit des Holzes. Verwendungsmöglichkeiten des Rund- und Schnittholzes unter Berücksichtigung der Qualität. Lagerung des Rund- und Schnittholzes (Witterungseinflüsse, Verhütung von Lagerschäden).

Werkzeug- und Maschinenkenntnisse a. Allgemeine Kenntnisse (für alle Maschinen) Maschinenteile und deren Funktion, Berechnen der Tourenzahl und der Schnittgeschwindigkeit, Antriebsarten.

Pflege und Unterhalt der Maschinen (die gebräuchlichsten Lager und die dafür verwendeten Schmiermittel).

Einstellen der Maschinen (Erstellen der Betriebsbereitschaft), Prüfen der Schnittgenauigkeit.

Werkzeugpflege, Verwendung der verschiedenen Zahnformen.

Unfallverhütung, Schutzvorrichtungen (deren Zweck und Einstellung).

Organisation des Arbeitsplatzes (Verteilung der Funktionen an der Maschine).

b. Besondere Kenntnisse (zu den einzelnen Maschinen) Gegenüberstellung der Hauptmaschinen (Unterschiede in der technischen Funktionsweise, Vor- und Nachteile in der Verwendung, Eignung für die verschiedenen Holz- und Einschnittarten), Beim Vollgatter: Vermeiden von Fehlern beim Einhängen der Sägeblätter (Einhängen im Lot und in der Richtung, «Senkeln»). Einstellen des Überhanges, Einhang-Kombinationen für verschiedene Durchgänge.

Bei der Blockbandsäge: Aufsetzen des Blattes, Einstellen der Führungen.

Allgemeine Fachkenntnisse : Einfache Berechnungen, wie Flächen- und Volumenberechnungen, Umrechnungen und einfache Kalkulationsaufgaben. Anfertigen von Masslisten und Lieferscheinen. Kontrolle der
Masse von Rund- und Schnittholz. Messung und Sortierung von Fichte/Tanne und von Rund- und Schnittholz. Berechnung der Ausbeute. Allgemeine Grundlagen der PreisberechBundcsblatt. 119.Jahrg. Bd.L

55

742 nung. Haupt- und Nebenprodukte. Verwertung der Holzabfälle. Allgemeine Kenntnisse der schweizerischen Holzhandelsgebräuche. Techniken und Arbeitsvorgänge bei der Verarbeitung des Holzes. Zeichnungen von verschiedenen Einschnitten.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13

Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt, wobei für jede Position nur eine Note einzusetzen ist. In dieser sind sämtliche Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen.

Massgebend für die Beurteilung sind Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge) : Pos. l Einteilen von Rundholz, Pos. 2 Erstellen der Arbeitsbereitschaft der Hauptmaschine, Pos. 3 Einschnitt von Rundholz, Pos. 4 Aufarbeiten des Schnittholzes, Pos. 5 Werkzeugpflege.

2

Bei den Berufskenntnissen ist jede der nachstehenden Positionen gesondert zu beurteilen: Pos. l Materialkenntnisse, Pos. 2 Werkzeug- und Maschinenkenntnisse, Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

3 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teünoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

·

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut J

Note

6 5,5 5

) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Holzindustrie-Verband unentgeltlich bezogen werden.

743 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Säger zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Säger zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt

Note

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar

3 2 l

Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2

Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Berufsarbeiten, Mittelnote der Berufskenntnisse, Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (& der Notensumme).

Sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet, 4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruf liehen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenf ormular einzutragen, 5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 16

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs-

744

bezeichnung gelernter Säger - unter Angabe der Berufsrichtung «Vollgatter», «Blockbandsäge» oder «Vollgatter und Blockbandsäge» - zu führen.

Art. 17

Übergangsbestimmung Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart wurden, können im Einverständnis beider Vertragsparteien auf 2 1/2 bzw. 3 Jahre verlängert werden. Andernfalls finden für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung die Bestimmungen des Réglementes vom 27, Dezember 1939 Anwendung.

III. Inkrafttreten

Art. 18 Das vorliegende «Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Sägers» ersetzt dasjenige vom 27. Dezember 1939 und tritt am I.April 1967 in Kraft.

Bern, den 6. März 1967.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 9500

745

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für die Strassenbauer-Lehrlinge (Vom 30, März 1967)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 25 des Bundesgesetzcs vorn 20. September 1963 über die Berufsbildung, erlässt nachstehendes Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Strassenbauer-Lehrlinge.

Art.1

Verpflichtung zum Kursbesuch 1

Den Strassenbauer-Lehrlingen der deutschsprachigen Schweiz wird, unter Vorbehalt von Absatz 2, der allgemeinbildende und der berufskundhche Unterricht an interkantonalen Fachkursen vermittelt.

2 Können für die Bildung von Berufsklassen, nach Lehrjahren gegliedert, an einer verkehrstechnisch günstig gelegenen Gewerbeschule genügend Strassenbauer-Lehrlinge aus einem oder mehreren Kantonen rekrutiert werden, so tritt für diese Lehrlinge an Stelle der interkantonalen Fachkurse der Besuch des Pfüchtunterrichtes an der Gewerbeschule.

3 Die Lehrfirma hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die notwendige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

4 Die dem Lehrling aus dem Besuch des Fachkurses erwachsenden Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung gehen zu Lasten des Kursträgers beziehungsweise der Lehrfirma. Ein angemessener Beitrag des Lehrlings an die Verpflegungskosten ist zulässig. Im Lehrvertrag ist eine entsprechende Regelung zu treffen.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1

Träger der Fachkurse ist der Verband Schweizerischer Unternehmungen für Strassenbeläge, nachfolgend VESTRA genannt.

Bundesblau. 119. Jahrg. Bd.I.

56

746 2

Die Kurse finden im Ausbildungszentrum des Schweizerischen Baumeisterverbandes in Sursee statt.

Art. 3

Fachkommission 1

Die Kurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitglie-

dern.

2

In die Fachkommission ordnen der VESTRA drei Vertreter und die Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner, die Leitung des Ausbildungszentrums Sursee sowie die deutschschweizerische LehrUngsämterkonferenz je einen Vertreter ab. Ferner bestimmen die interessierten Arbeitnehmerorganisationen gesamthaft einen Vertreter. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist zu den Sitzungen einzuladen.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, welche der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

* Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits und dem Bund und den Kantonen anderseits erfolgt durch das Sekretariat des VESTRA.

Art 4

Anmeldung 1

Der Lehrmeister hat den Abschluss eines Lehrvcrtrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die ihrerseits die Lehrlinge dem VESTRA jeweils bis spätestens am 3I.Mai zur Teilnahme an den Fachkursen meldet.

2 Der VESTRA publiziert die Kurse im «Hoch- und Tiefbau», «Strasse und Verkehr» und im «Baublatt» und übermittelt den kantonalen Lehrlingsämtern, den Lehrbetrieben und den Lehrlingen den Stundenplan mit den weiteren erforderlichen Weisungen.

Art. 5 Organisation 1

Der Unterricht umfasst für die dreijährige Lehrzeit der StrassenbauerLehrlinge ca. 740 Stunden, verteilt auf drei Semesterkurse von drei Wochen in der ersten Hälfte der Lehrzeit und drei Semesterkurse von vier Wochen in der zweiten Hälfte der Lehrzeit.

2 Der gesamte Unterricht ist wie folgt auf die nachstehenden Pflichtfächer zu verteilen: Fachzeichnen ca. 160 Stunden Berufskunde ca. 240 Stunden Übertrag ca. 400 Stunden

747

Rechnen Muttersprache und Korrespondenz Buchführung Staats- und Wirtschaftskunde Total

Übertrag ca. 400 Stunden ca. 100 Stunden ca. 100 Stunden ca. 60 Stunden" ca. 80 Stunden ca. 740 Stunden

3

Die Lehrlinge sind grundsätzlich nach Lehrjahren getrennt zu unterrichten. Jede Klasse muss mindestens 10 Schüler aufweisen. Sinkt der Bestand einer Klasse unter diese Zahl, ist von der Fachkommission eine neue zweckmässige Klassenorganisation anzuordnen.

Art. 6

Lehrstoff 1. Fachzeichnen (ca. 160 Stunden) a. Vorbereitendes Zeichnen: Strich- und Schriftübungcn. Übungen im Handhaben der Zeichenwerkzeuge. Zirkelübungen. Anwendungsbeispiele einfacher geometrischer Konstruktionen im Strassenbauerberuf, wie Dreiecke, Vielecke, Bogen, Bogenübergänge. Einführung in das massstäbliche Zeichnen. Masseintragungen.

b. Projektionszeichnen: Gründliche Einführung in das Projektionszeichnen an Hand von Skizzen und Körpern. Darstellung von Fachgegenständen in den nötigen Rissen. Einfache Übungen im Massnehmen, Skizzieren und Schnittzeichnen aus der Berufspraxis unter Einbezug der VSS-Normalien für Pflasterungen und für das Einbetonieren von Zementrohien.

Mauerverbände für Zcmentsteinmauerwerk.

c. Konstruktionszeichnen und Skizzieren: Normalprofil von Strassen- und Gehwegkonstruktionen. Darstellung von Situation, Längenprofil und Querprofil nach Angaben. Kotierungsplan für Plätze. Strassenentwässerung: Wasserrinnen, Einlaufschachte, Schlammsammler, Kontrollschächte, Zementrohrleitungen, Fundamente, Stützmauern, Betonschalungen. Freitreppen, Treppenwege. Grabenspriessungen.

d. Übungen im Planlesen 2. Berufskunde (ca. 240 Stunden) a. Materialkenntnisse: Böden und ihre Eigenschaften als Baugrund. Fels und Steine als Baustoffe: Arten, Aufbereitung, Veredlung und Verwendung. Betonzuschlagstoffe. Hydraulische Bindemittel. Holz für Schalungen, Eisen für Armierungen. Beton-und Mörtelmischungen. Zementröhren und andere Bauteile für Kanalisation. Natursteine und Kunststeine als Belagsabschlüsse. Schotter, Splitter und Filier. Bituminöse Bindemittel. Zusammensetzung und Aufbereitung von bituminösem Mischgut.

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b. Baukunde: Allgemeine Übersicht über den Strassenbau mit historischem Überblick. Aufbau der Strasse, Funktion der einzelnen Schichten.

Baumethoden: Aushub, Sprengung, Planum, Sohlenplanie, Grabenspriessung, Einfüllen und Verdichten von Graben, Kanalisation, Strassenentwässerung, Drainagen. Schächte, Stütz- und Futtermauern, Böschungssicherungen. Abschrankung und Beleuchtung von Baustellen.

Abstecken von Geraden mit Jalons. Profilierung von Böschungen und Mauern. Schnurgerüste für Entwässerungen. Visieren. Nivellieren und Abstecken von rechten Winkeln und Kurven. Schüttung und Fundationsschicht, Planie, Heissmischtragschicht (HMT), bituminóse Beläge, Schottertränkung, Oberflächenbehandlung, Belagsabschlüsse und Wasserschalen. Stabilisierung und die hiefür verwendeten Geräte. Zementbetonbeläge und Einsatz der Maschinen. Spezialbeläge. Abstecken nach Plänen, Mitarbeit bei der Aufnahme von Profilen und Ausmassen. Materialbestellung und Verbrauchskontrolle von Belagen. Lesen von einfachen Strassen- und Entwässerungsplänen: Situation, Längenprofil, Querprofil. Lesen von Bauprogrammen. Führen von Arbeitsrapporten.

Kontrolle von Lieferscheinen und Erstellen von Materialkontrollen.

Der Lehrling ist über die zweckmässige Fuhrung seines Arbeitstagebuches zu unterrichten.

c. Werkzeug- und Maschinenkunde : Werkzeuge und Messgeräte. Bedienung und Unterhalt von Betonmischern und kleinen Verdichtungsgeräten, wie Grabenstampfer und Vibrierplatten. Orientierung über Aushubund Transportgeräte. Bedienung und Unterhalt von kleinen Strassenbaugeräten, wie Ammann-Fertiger, kleine Walzen, Teermaschinen, Klernkompressorcn. Orientierung über Strasscnbaumaschmen, wie Grader, Einbaurnaschinen, Aufbereitungsanlagen, Walzen, Vibrotamper.

Die Fachkommission kann geeignete Lehrmittel obligatorisch erklären.

3. Allgemeinbildende Fächer (ca. 340 Stunden) Für den Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern Mutlersprache und Korrespondenz, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde sowie für das Rechnen sind bis auf weiteres die Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vom 18. August 1941 massgebend. Im Rechenunterricht sind auf den Beruf abgestimmte, angewandte Übungen durchzuarbeiten.

Art. 7 Kostendeckung 1 Die Kosten der Fachkurse werden wie folgt gedeckt : a. Durch Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen richten.

o. Durch Beiträge der Kantone im Verhältnis zur Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von Fr. 330.- nicht übersteigen.

749 2

Als Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen übermittelt der Trägerverband jeweils dem Bund und den Kantonen die Abrechnung über die Fachkurse.

3 Die sich aus dem Schulbetricb ergebenden allfälligen Defizite werden durch den VESTRA übernommen.

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 15. April 1967 in Kraft.

Bern, den 30. März 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor Holzer

9532

Notifikation In der Nahe der Staatsgrenze Schweiz/Österreich zwischen Vinadi und Schalklhof unmittelbar oberhalb der Strasse wurden in einem Rucksack verpackt 2 Flaschen Whisky Black & White l Flasche Whisky VAT 69 gefunden. Das Zollamt Martina hat diese Spirituosen vorläufig beschlagnahmt.

Der rechtmässige Eigentümer wird hiermit von der Beschlagnahme in Kenntnis gesetzt. Er kann gegen die obgenannte Verfügung innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Zollkreisdirektion in Chur Beschwerden erheben. Nach Ablauf dieser Frist wird die Ware verwertet.

Bern, den 13. April 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.04.1967

Date Data Seite

733-749

Page Pagina Ref. No

10 043 613

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