510 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser

9748

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967.

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968.

Ablauf der Referendumsfrist 12, Januar 1968

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreff end Massnahmen gegen die Tuberkulose # S T #

(Vom 5. Oktober 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 19671), beschliesst:

I Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19282) betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt : 1)BBI 1967,1,301.

") BS 4, 363; AS 1954, 561.

511

Art. 14 1

Der Bund gewährt folgende Beiträge :

a. an die bakteriologischen Untersuchungen den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben; Untersuchungen, für die eine Versicherung leistungspflichtig ist, fallen ausser Betracht ; b. an die ärztliche Überwachung in Schulen, Erziehungs-, Pflege-, Bewahrungsund ähnlichen Anstalten (ohne die Personalausgaben) den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben; c. an die Reihenuntersuchungen zur Ermittlung sowie an die Schutzimpfungen zur Verhütung der Tuberkulose den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent, den gemeinnützigen privaten Fürsorgeorganisationen 25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben ; d. an die Fürsorgetätigkeit (ohne die unter Buchstabe c aufgeführten Massnahmen) den gemeinnützigen privaten Fürsorgeorganisationen 25-33 Prozent der reinen Ausgaben ; e. an die bauliche Modernisierung und die Ausstattung der bei Inkrafttreten dieses Artikels bestehenden, gemeinnützigen Präventorien, Heilstätten, Tuberkulosespitäler, Abteilungen oder Stationen für Tuberkulöse in Heilanstalten, Heimstätten und Arbeitsheimen sowie an die Erstellung, den Umund Ausbau, den Erwerb und die Ausstattung von Personalhäusern und Personalwohnungen dieser Anstalten, soweit sie der Betreuung von Tuberkulösen dienen, den Trägern 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben ; / an die jährlichen Betriebsausgaben der unter Buchstabe e aufgeführten Anstalten und Einrichtungen (ohne die Präventorien), soweit sie der Betreuung von Tuberkulösen dienen, den Trägern 10-12 Prozent der reinen Betriebsausgaben; g. an die jährlichen Betriebsausgaben von gemeinnützigen Präventorien, soweit sie der Betreuung von tuberkulosegefährdeten und tuberkuloseverdächtigen Kindern dienen, den Trägern 10 Prozent der reinen Betriebsausgaben.

2 Der Bundesrat wird in einer Verordnung die Voraussetzungen zur Ausrichtung der in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge festsetzen. Sämtliche Bundesbeiträge werden nach Anhörung der kantonalen Behörden und durch deren Vermittlung ausgerichtet. Der Bundesrat kann jedoch solchen Vereinigungen, Anstalten und Einrichtungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf mehrere Kantone erstreckt, die Beiträge unmittelbar ausrichten.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

512 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9762

Datum der Veröffentlichung 14. Oktober 1967 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (Vom 5. Oktober 1967)

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14.10.1967

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