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9756 75. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 7. Juli 1967)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Bundesrepublik Deutschland

Vom 7. bis 9. März 1967 tagte in Bern der Gemischte schweizerisch-deutsche Regiemngsausschuss. Die Besprechungen schlössen mit der Unterzeichnung des 11. Zusatzprotokolls zum Handelsabkommen vom 2. Dezember 1954 ab, in welchem beiderseitig die Kontingente für die nicht liberalisierte Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse festgelegt wurden. Abgesehen von geringfügigen Änderungen sind für den landwirtschaftlichen Güteraustausch 1967 gleiche Mengen wie für das Vorjahr vorgesehen.

Die deutsche Seite erklärte sich bereit, dem schweizerischen Wunsch nach einer gestaffelten Freigabe der traditionellen vertraglich zugesicherten Bezugsmenge von 14000 fm Nadelsägerundholz und 1000 fm Rammpfahlholz nach Möglichkeit zu entsprechen. Die Verhandlungen boten Gelegenheit, die durch die Naturkatastrophen auf dem schweizerischen und deutschen Holzmarkt

1266 entstandene Lage zu erörtern. Es wurde vereinbart, zur Behebung eintretender Schwierigkeiten in Verbindung zu bleiben.

Im gewerblichen Sektor konnten die für uns kriegswirtschaftlich wichtigen Bezugskontingente für Walzwerkerzeugnisse und Roheisen, Kohle und Petrolkoks, die deutscherseits zur Anwendung gelangen würden, falls Deutschland wider Erwarten eine Ausfuhrgenehmigungspflicht einführen sollte, auch für 1967 beibehalten werden. Ferner kamen die üblichen Spezialfragen wie Textilveredelungsverkehr, Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für leitendes Personal deutscher Tochtergesellschaften in der Schweiz, Vergebung öffentlicher Aufträge usw. zur Sprache. Schliesslich wurde in Aussicht genommen, nichttarifarische Handelshemmnisse im deutsch-schweizerischen Handel gemeinsam zu überprüfen.

2. Dänemark

Durch einen Briefwechsel vom 30. Januar 1967 zwischen der HandelsabteiJung und der Königlich Dänischen Botschaft in Bern ist die Gültigkeitsdauer der Warenlisten um ein weiteres Jahr bis 30. September 1967 verlängert worden.

3. Finnland

In multilateralen Verhandlungen in Helsinki über die weitere Anwendung des finnischen Globalkontingentssystems wurde am 15. November 1966 ein neues «Protokoll betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finn] and und gewissen westeuropäischen Staaten» (AS 1967, 999) abgeschlossen. Das neue Abkommen, das auch von der Schweiz unterzeichnet wurde, hat den gleichen Wortlaut wie das für das letzte Jahr geltende Protokoll.

Es ist am l. Januar 1967 in Kraft getreten und regelt den Handels- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den Teilnehmerstaaten für eine weitere Vertragsperiode von 12 Monaten.

4. Frankreich

Das Handelsabkommen von 1955 konnte für das laufende Jahr noch nicht formell erneuert werden. Die Verzögerung war durch Rückwirkungen der Verhandlungen während der Kennedy-Runde auf die französisch-schweizerischen Handelsbeziehungen verursacht. Die im Abkommen vorgesehenen Basiskontingente wurden indessen beiderseits bis Ende Juni autonom eröffnet.

Die von den EWG-Behörden zuerkannte Herabsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Medizinalmüchpulver in Frankreich konnte auch für das zweite Quartal verlängert werden, was erlaubte, für die Einfuhr von französisischen Rotweinen in die Schweiz ein neues Zusatzkontingent zu eröffnen.

Da die Kennedy-Runde ermöglichte, eine Anzahl hängiger bilateraler Probleme zu lösen, werden Verhandlungen für die Erneuerung des Handelsabkommens noch zu führen sein.

1267 5. Israel Die in den Monaten Februar bis April 1967 festgestellten bedeutenden Einfuhren von Frisch-Eiern aus Israel zu anormal niedrigen Preisen haben Anlass zu Interventionen bei den Behörden dieses Landes im Hinblick auf eine marktgerechte Preisgestaltung in der Zukunft gegeben.

6. Kolumbien

Im Rahmen der Bemühungen um den Abschluss von Investitionsschutzabkommen mit lateinamerikanischen Ländern wurden auch mit Kolumbien Besprechungen aufgenommen. Sie führten zur Bereinigung eines Textes, der aber noch nicht unterzeichnet werden konnte, weil die Situation im Zusammenhang mit dem kürzlichen Erlass geänderter Devisenvorschriften durch Kolumbien neu überprüft werden muss.

7. Österreich Am 6. und 7. April haben in Wien Verhandlungen eines schweizerischösterreichischen Regierungsausschusses stattgefunden, um - ähnlich wie dies vorher im Rahmen der Wirtschaftsverhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland geschehen ist - die durch die Sturmkatastrophe in den Forsten der beiden Länder entstandene Lage und deren Auswirkungen auf den Holzmarkt, zu erörtern. Die Aussprache bezog sich vor allem auf das beiderseitige Vorgehen zur Behebung der zu befürchtenden Schwierigkeiten sowie auf die Massnahmen, welche behördlicherseits bereits ergriffen wurden und je nach der Entwicklung noch vorgesehen sind.

Ende 1966 ist die Geltungsdauer des Holzprotokolls vom 25. Oktober 1963 abgelaufen, welches im Rahmen der EFTA die österreichischen Ausfuhrkontingente für die Lieferungen von Nadelstammholz nach der Schweiz in den Jahren 1964,1965 und 1966 festlegte (vgl. Berichte Nr. 68, 70,71 und 72). Ab I.Januar 1967 ist nun die Ausfuhr von Nadelstammholz nach der Schweiz, ebenso wie nach den übrigen Ef TA-Staaten, frei. Obschon das Ausfuhrkontingent 1964 recht beträchtlich war, zeigt die nachstehende statistische Aufstellung doch, dass die jeweiligen Bezugsmöglichkeiten bei weitem nicht ausgenutzt wurden, was vermutlich aufpreisliche Gründe und auf den mangelnden Importbedarf zurückzuführen ist.

Entwicklung der schweizerischen Einfuhr von Nadelstammholz der Pos.

4403.20 und 22 aus Österreich :

1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 Januar/April 1967

Menge in Tonnen

Prozentualer Anteil an der Totaleinfuhr

714 369 306 210 1200 2717 755 345

0,7 0,3 0,3 0,4 2,2 5,8 1,4 1,5

1268 Die offiziellen Erhebungen darüber, inwieweit die österreichische UmsatzSteuerrückvergütung (sog. Ausfuhrvergütung) bei der Ausfuhr von Wollteppichen und Strickereien die kumulative umsatzsteuerliche Vorbelastung übersteigt und als unzulässige Exportbeihilfe anzusehen ist, sind nun abgeschlossen (vgl.

hiezu die Ausführungen im 74. Bericht). Die Schweizerische Botschaft in Wien hat kürzlich im Auftrage der Handelsabteüung dem österreichischen Ministerium für Handel, Gewerbe und Industrie die schweizerischen Begehren auf Herabsetzung der betreffenden Ausfuhrvergütungssätze notifiziert.

8. Pakistan

Wie im 70. Bericht dargelegt wurde, kann Pakistan im Rahmen des am 22, Juni 1964 abgeschlossenen Abkommens schweizerische Investitionsgüter im Gesamtwert von 43 Millionen Franken beziehen. Die Finanzierung dieser Lieferungen wird durch langfristige, mit der Exportrisikogarantie des Bundes versehene Transferkredite eines schweizerischen Bankenkonsortiums erleichtert.

Der erwähnte Lieferwert ist durch bereits erteilte Aufträge für die Ausrüstung je einer Werkzeugmaschinenfabrik in Westpakistan und Ostpakistan weitgehend ausgenützt. Um Pakistan den Bezug weiterer für seine Entwicklungspläne dringend benötigter Investitionsgüter (Fernmeldeeinrichtungen, Textilmaschinen Schaltanlagen für Kraftwerke usw.) zu ermöglichen, wurde der im Abkommen vom 22. Juni 1964 festgelegte Lieferwert von 43 Millionen Franken durch Notenwechsel vom 9. Januar 1967 auf 63 Millionen Franken erhöht. Für die im Rahmen der Erhöhung von 20 Millionen Franken zur Abwicklung gelangenden Geschäfte gelten die im Abkommen von 1964 festgelegten Bedingungen.

9. Republik Tschad

Die mit der Republik Tschad eingeleiteten Verhandlungen führten am 21. Februar 1967 in Lagos zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Handel, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit durch unsern in Fort-Lamy akkreditierten Botschafter und einen Beauftragten der Regierung der Republik Tschad.

Wenn auch der Vertrag von den mit den Republiken Niger, Guinea, Elfenbeinküste, Kongo-Brazzaville, Senegal, Togo, Madagaskar, Dahome und Bundesrepublik Kamerun bereits abgeschlossenen Abkommen (vgl. Berichte Nr. 65 66, 67, 68, 69 und 73) formell abweicht, so ist er diesen doch materiell ähnlich.

Ausser der Meistbegünstigungsklausel unter Vorbehalt der Vorzugsregime in Form von Zollunion oder Freihandelszone enthält das Abkommen die üblichen kommerziellen Klauseln zur Aufrechterhaltung bzw. Förderung des Handels zwischen der Schweiz und der Republik Tschad.

Das bis 31. Dezember 1968 gültige Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und enthält eine Klausel über seine stillschweigende Erneuerung. Es tritt in Kraft, sobald die Hohen Vertragsparteien die Erfüllung derverfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge notifiziert haben.

1269 10. Tschechoslowakei

Durch einen zwischen der Schweizerischen Botschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium am 30. Dezember 1966 vorgenommenen Notenwechsel ist vereinbart worden, die Warenlisten, deren Gültigkeit am 3I.Dezember 1966 abgelaufen war, wiederum für ein weiteres Jahr, d.h. vom I.Januar bis 3I.Dezember 1967, in Kraft zu setzen.

11. Türkei

Die Durchführung des Hilfsprogramms für die Türkei, das mit Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 in Kraft gesetzt wurde und in vier aufeinanderfolgenden Phasen zur Anwendung kommt (vgl. Berichte Nr. 71,72 und 74), nahm einen normalen, vertragsgerechten Verlauf. Im Hinblick auf den zweiten türkischen Fünfjahresplan ist die Weiterführung der Hilfe des OCDE-Konsortiums vorgesehen. Die Handelsabteilung führt gegenwärtig verschiedene Vorarbeiten durch, um die schweizerische Stellungnahme zur Frage der allfälligen Teilnahme an dieser künftigen Aktion abzuklären.

12. Vereinigte Staaten von Amerika

Nach langjährigen Bemühungen schweizerischerseits und wiederholten Konsultationen mit den amerikanischen Behörden hat der Präsident der Vereinigten Staaten durch Entscheid vom 11. Januar 1967 die 1954 in Anwendung der «Escape Clause» eingeführte fünfzigprozentige Erhöhung der Uhrenzölle aufgehoben. Diese Zölle sind damit auf den Stand des schweizerisch-amerikanischen Handelsabkommens vom 9. Januar 1936 zurückgebracht worden (vgl. unseren Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1966, S. 257).

u. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Die Länder, die das Protokoll über den definitiven Beitritt der Schweiz zum GATT gemäss unserem letzten Bericht noch nicht unterzeichnet, bzw. ratifiziert hatten, haben es in der Zwischenzeit getan, so dass keine Unterschrift der massgeblichen Staaten mehr fehlt, Das Komitee für Handel und Entwicklung des GATT hat seine 8. Session im Januar 1967 ausnahmsweise ausserhalb Genfs, nämlich in Punta del Este (Uruguay) abgehalten. Dabei wurden die Probleme der Entwicklungsländer, insbesondere die Verwirklichung der im TeilIV des GATT-Vertrages enthaltenen Ziele im Zusammenhang mit den allgemeinen Handelsverhandlungen (KennedyRunde) im GATT, die Ausdehnung des Handels unter den Entwicklungsländern selbst, die Förderung ihres Exports nach den entwickelten Ländern usw. erörtert und das weitere Tätigkeitsprogramm des Komitees festgelegt.

Schwerpunkt der Tätigkeit des GATT bildete die sogenannte KennedyRunde. Nachdem Mitte Mai unter dramatischen Umständen eine Einigung unter den wichtigsten Teilnehmerstaaten über die zentralen Punkte (Chemie,

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Getreide, Stahl) erzielt werden konnte, war der Weg frei für einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen. Die Scblussinstrumente konnten am 30. Juni unterzeichnet werden, über die Einzelheiten der Verhandlungen und die konkreten Ergebnisse wird der Bundesrat der Bundesversammlung eine separate Botschaft zukommen lassen.

IÏI. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen Am 1 .Juni 1967 einigte sich der EWG-Ministerrat nach Verhandlungen, in denen zahlreiche Probleme miteinander verknüpft waren, u, a. über die endgültigen Grundverordnungen für Getreide, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch.

Diese Regelungen unterscheiden sich von den bisherigen Übergangsordnungen vor allem durch die Einführung einheitlicher Getreidepreise für das ganze Gebiet der EWG; die inncrgemeinschaftlichen Abschöpfungen fallen somit dahin.

Es ist vorgesehen, die neuen Texte dieser Marktordnungen, zusammen mit den noch zu erlassenden Durchführungsbestimmungen, auf den 1. Juli 1967 in Kraft zu setzen. Damit wäre ab diesem Datum der freie Agrarmarkt innerhalb der EWG für rund 50 Prozent der gesamten EWG-Agrarproduktion verwirklicht.

Ab l. Juni 1967 wird die EWG eine neue Einfuhrregelung für Produkte der Nahrungsmittelindustrie, die Milcherzeugnisse, Zucker, Getreide oder Getreideerzeugnisse enthalten, anwenden. An Stelle der bisherigen Zölle tritt eine Abgabe, bestehend aus einem «festen Teilbetrag» (Industrieschutz) und einem «beweglichen Teilbetrag», wodurch die Differenz zwischen dem EWG- und Weltmarktpreisniveau für die in den Produkten enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe abgeschöpft wird.

Die schweizerischen Behörden setzten die in früheren Berichten über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland bereits mehrfach erwähnten Bemühungen fort mit dem Ziel, eine Reduktion der übermässigen Belastung schweizerischer Lieferungen von Medizinalmilchpulver durch das in den Gemeinschaftsländern nunmehr übliche Abschöpfungssystem zu erwirken. In der Berichtsperiode gelang es, für diese relativ teure schweizerische Spezialität, die im EWG-Gebiet vor allem in Frankreich abgesetzt wird, eine nochmalige Ermässigung des - auf der Grundlage der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten im internationalen Handel berechneten - Abschöpfungsbetrages auszuhandeln. Die
verbleibende Belastung liegt nur wenig über dem früher für Medizinalmilchpulver gültigen Zollsatz.

Am 9. Februar hat der EWG-Ministerrat einen für den weiteren Ausbau der Wirtschaftsunion bedeutsamen Beschluss zur Steuerharmonisierung gefasst. Die damals von den Finanzministern angenommenen Richtlinien verpflichten die sechs Mitgliedstaaten, bis spätestens zum I.Januar 1970 ein auf einheitlichen Grundsätzen beruhendes System der Umsatzsteuer, im Sinne der Mehrwertsteuer (mit Vorsteuerabzug und Befreiung der Investitionen), jedoch vorläufig

1271 ohne Vereinheitlichung der Sätze, einzuführen. Es handelt sich dabei um eine wichtige Etappe auf dem Weg zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse.

Im Sinne der britischen Erklärungen anlässlich der Konferenz der Regierungschefs der EFTA-Länder vom 5. Dezember 1966 in London, die im letzten Bericht erwähnt wurde, führten Premierminister Wilson und Aussenminister Brown in der Zeit vom 16. Januar bis S.März 1967 Sondierungsgespräche mit Regierungsmitgliedem aller EWG-Staaten durch. Zweck dieser Kontakte war es, einerseits die grosse Bedeutung darzulegen, die dem neuen britischen Vorstoss für einen Beitritt zur EWG zukam, und anderseits zu ermitteln, ob in einem solchen Fall voraussichtlich «die wesentlichen britischen und CommonwealthInteressen» gewahrt werden könnten. Gemäss den an der Londoner Konferenz vom 5,Dezember 1966 gegebenen Konsultationsversprechen orientierte die britische Regierung die Behörden der EFTA-Staateu im Anschluss an jede einzelne Sondierungsphase über deren Ergebnisse.

Anlasslich der ordentlichen EFTA-Ministerkonferenz in Stockhohn vom 2./3. März 1967, deren Haupttraktandum die europäische Integration bildete, berichtete sodann der britische Aussenminister zusammenfassend über den Verlauf der Erkundungen in den EWG-Hauptstädten. Da diese indessen in jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren und eine Bewertung der Ergebnisse noch nicht vorlag, konnte es sich, wie Aussenminister Brown unterstrich, nur um eine provisorische Stellungnahme handeln. Er versprach, die EFTA-Partner zu einem späteren Zeitpunkt, in welchem die Schlussfolgerungen aus den Sondierungen gezogen werden könnten, und bevor ein Entschluss über weitere Schritte gefasst werde, erneut zu konsultieren.

Der Regierungssprecher, der die schweizerische Position umriss, rief u. a.

folgende wesentliche Punkte in Erinnerung: Da sich alle EFTA-Partner nach wie vor im Willen einig seien, an einem grossen europäischen Markt teilzunehmen, müsse die im EFTA-Markt nunmehr verwirklichte Freizügigkeit erhalten bleiben und harmonisch in eine grössere Gemeinschaft eingebracht werden. Auch wenn mit Genugtuung festgestellt werden könne, dass die Neutralitätsfragc eine gewisse dogmatische Entschärfung erfahren habe, so seien für die Probleme der Neutralen noch keine vollauf befriedigenden Lösungen in Sicht. Sodann
sei es in der weiterhin durch Unsicherheit und raschen Wechsel gekennzeichneten komplexen Lage wichtig, eine möglichst grosse Flexibilität zu wahren und alle Lösungsmöglichkeiten für das Problem der europäischen Integration offen zu halten.

Wie an der EFTA-Minister-Konferenz in Stockholm, anfangs März, vereinbart, wurde vom Präsidenten des EFTA-Rates, nach Fühlungnahme mit der britischen Regierung, der Ministerrat der Freihandelsassoziation auf den 28.

April 1967 nach London zu einer Konferenz einberufen. Vor der endgültigen Beschlussfassung durch Grossbritannien über das weitere Vorgehen wurde somit den EFTA-Partnern nochmals Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch geboten. Die britische Delegation gab, ohne einem dem Kabinett zustehenden Entscheid vorgreifen zu können, ihre abschliessende Bewertung der Sondierungen

1272 in den EWG-Hauptstädten bekannt und legte die wichtigsten Probleme dar, die in diesen Gesprächen erörtert worden waren und für welche im Falle von Beitrittsverhandlungen Lösungen gesucht werden müssten. Trotz unterschiedlicher Auffassungen über den Zeitplan und die Verhandlungsaussichten anerkannten die EFTA-Partner, «dass ein allfälliger Beschluss der britischen Regierung, eine engere Beziehung zur EWG anzustreben, neue Lösungsmöglichkeiten für die Frage der europäischen Integration, an der sie sich alle beteiligen wollen, eröffnen würde». Sie waren sich, gemäss dem Schluss-Communiqué über diese Konferenz sodann der Notwendigkeit bewusst, dass der allfällige Übergang von der gegenwärtigen Spaltung Europas zu einem einzigen Markt so reibungslos wie möglich zu vollziehen sei. Deshalb bestätigten die EFTA-Regierungen ihre «feste Absicht, sofern dies erforderlich sein sollte, um ihren Partnern in der Freihandelszone eine angemessene Möglichkeit zum Abschluss von Verhandlungen zu geben, für ausreichende Übergangsperioden zu sorgen, um eine Störung der europäischen Handelsbeziehungen zu vermeiden». Dieser realistische Kompromiss, auf den sich die Teilnehmer an der EFTA-Konferenz vom 28. April 1967 einigten, tritt an die Stelle der Londoner Erklärung vom 28. Juni 1961, welche den gleichzeitigen Beitritt zur EWG bzw. die Assoziierung aller EFTA-Mitgliedermit der EWG postuliert hatte. Die neue Londoner Erklärung bezweckt, die Grundlage für ein zeitlich gestaffeltes Vorgehen in künftigen Verhandlungen mit der Gemeinschaft zu schaffen. Sie wird im folgenden Abschnitt (b) näher erläutert. Die schweizerische Delegation bestätigte an der Konferenz vom 28. April ihre Entschlossenheit, an jeder sinnvollen und erfolgversprechenden Initiative zur Verstärkung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa teilzunehmen. Die Schweiz habe aus diesem Grund ihr seinerzeitiges Verhandlungsgesuch in Brüssel nie zurückgezogen. Der Bundesrat behält sich vor, Zeitpunkt und Modalitäten des weiteren Vorgehens in enger Fühlungnahme mit Parlament und Wirtschaftskreisen dann zu bestimmen, wenn die nötigen Beurteilungselemente vorliegen, insbesondere zum Beispiel das Ergebnis der - inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Kennedy-Runde überprüft sein wird.

In der Folge, am 2. Mai, gab der britische Premierminister im Unterhaus
bekannt, die Regierung habe gleichen Tags beschlossen, unter Berufung auf Artikel 237 des Vertrages von Rom Anträge auf Mitgliedschaft in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und parallel dazu in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der Europäischen Atomenergiegemeinschaft zu stellen.

Nach Durchführung einer Debatte im Unterhaus, die eine grosse Mehrheit für den Regierungsbeschluss ergab, wurden am l I.Mai den Präsidenten der Ministerräte der EWG, Euratom und Montanunion die britischen Beitrittsgesuche zu diesen Gemeinschaften überreicht.

Ebenfalls am 11. Mai 1967, unmittelbar nach Abschluss einer Integrationsdebatte im dänischen Parlament, liess die dänische Regierung den Präsidenten des EWG-Ministerrates, des Euratom-Ministerrats und des MontanunionMinisterrats Anträge um Aufnahme Dänemarks als Mitglied dieser Gemeinschaften übergeben.

1273 Sodann stellte die Regierung der Republik Irland am 11. Mai 1967 Gesuche um die Eröffnung von Verhandlungen im Hinblick auf den Beitritt Irlands zu den Europäischen Gemeinschaften.

b) Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Im ersten Halbjahr 1967 fanden zwei Zusammenkünfte des EFTA-Rates auf Ministerebene statt, und zwar am 2. und 3. März in Stockholm und am 28. April in London. Beide waren in erster Linie dem Problem der europäischen Integration - insbesondere den Absichten der britischen Regierung zwecks neuer Versuche zu einem EWG-Anschluss - gewidmet. Diese Frage wurde bereits unter a) behandelt. Was die Zusammenarbeit zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten innerhalb ihrer Assoziation anbelangt, bestätigten die Minister von neuem ihre Absicht, am Zustandekommen der europäischen wirtschaftlichen Integration mitzuwirken. Tn diesem Zusammenhang vertraten sie die Meinung, dass eine systematische Auswertung der durch die Freihandelszone geschaffenen Möglichkeiten weiterhin von grossier Bedeutung sei. Um keinerlei Zweifel an der Aufrechterhaltung dieses freien Marktes aufkommen zu lassen, gaben sie in London die feste Absicht ihrer Regierungen bekannt, im Falle von bilateralen Verhandlungen mit der EWG genügend lange Übergangsperioden auszuhandeln, um Störungen der europäischen Handelsströme zu vermeiden. Die Londoner Erklärung vom 28. April 1967 gibt den durch die Schweiz wiederholt vertretenen Gedanken wieder, wonach Zölle zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten solange nicht wiedereingeführt werden dürfen, bis jeder dieser Staaten eine ausreichende Gelegenheit erhalten hat, seinerseits mit der EWG Verhandlungen aufzunehmen, diese abzuschliessen und sich in den erweiterten europäischen Markt einzufügen.

Da eine Gesamtlösung angestrebt wird, sollte sich das Problem der Wiederaufrichtung von Zöllen zwischen EFTA-Staaten somit überhaupt nicht stellen, sondern dieser freie Markt gesamthaft in einen umfassenden europäischen Markt eingebracht werden können. Der auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte politische Wille ist von Bedeutung, um den Industrie- und Handelskreisen eine gewisse Sicherheit in bezug auf die Zukunft des von der EFTA geschaffenen Freihandels und dessen Weiterführung im neuen Rahmen zu geben.

Auf der internen Ebene hat die EFTA ihre Tätigkeit während des ersten Halbjahres 1967 auf die
Probleme konzentriert, die sich durch die nichttarifarischen Handelsbeschränkungen und durch die Anwendung der Konkurrenzregeln des Stockholmer Übereinkommens stellen. Durch die am 3I.Dezember 1966 erfolgte Aufhebung der letzten Zölle, die noch auf innerhalb der Zone ausgetauschten Industrieprodukten erhoben worden waren, sind die Zollprobleme in den Hintergrund getreten. Zollansätze, die von diesem Datum an bei Waren Anwendung finden, die beim Import in die Schweiz im Genuss der EFTA-Zollbehandlung stehen, sind in EFTA-Verordung Nr. 13 aufgeführt (AS 1966,1556).

Diese Bestimmungen wurden auch auf Finnland ausgedehnt, gemäss Verordnung Nr. 11 über die Assoziierung zwischen den EFTA-Mitgliedern und Finnland (AS 1966, 1562). Finnland seinerseits hat am 3I.Dezember 1966 nur eine Zoll-

1274 reduktion von 10 Prozent auf Zonenprodukten verfügt; die restlichen 10 Prozent sollen am 31.Dezember 1967 abgebaut werden, gemäss einem Beschluss des gemischten Rates vom Jahre 1963.

c) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Die OECD, die am 5. Juni des Jahres den 20. Jahrestag des Marshallplanes feierte, befasst sich in der Hauptsache mit Wirtschaftspolitik, Entwicklungshilfe, Problemen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sowie Industrie- und Wissenschaftsfragen.

Die Organisation verfolgt die Wirtschaftsentwicklung und -Perspektiven der OECD-Länder. Dabei untersuchte sie namentlich die zur Verbesserung des internationalen Zahlungsausgleiches geeigneten Massnahmen. Ferner wurde ein grundlegender Bericht über die Verbesserung der Kapitalmärkte ausgearbeitet.

Auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe befasste sich die OECD mit : -- der Vorbereitung der Arbeiten der UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) in den Sektoren Rohstoffe, Fertigfabrikate, Dienstleistungsverkehr und den mit dem Handel zusammenhängenden Finanzierungspro blemen sowie mit verschiedenen die Handelsbeziehungen der Entwicklungsländer betreffenden Fragen, wie insbesondere die Förderung der Ausfuhr von in diesen Staaten fabrizierten Erzeugnissen und die Steigerung ihres gegenseitigen Warenaustausches; -- der Prüfung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer an technischer Hilfe und deren Gewährung; -- der Verteilung der Hüfslasten, den Hindernissen, welche einer Erhöhung der Hilfe entgegenstehen, ferner mit der Frage, wie die Bedingungen für die Finanzhilfe harmonisiert und wie allfällige mit dem Schuldendienst zusammenhängende Schwierigkeiten der Entwicklungsstaaten behoben werden könnten ; -- der Prüfung der Hilfsprogramme im Ernährungs- und Agrarsektor.

Was den Handel unter den OECD-Ländern anbetrifft, so hat die Organisation ihre Untersuchung über die staatliche Einkaufspolitik und deren Auswirkungen auf den internationalen Handel weitergetriebcn und eine Studie der Handelsbeziehungen mit den Oststaaten in die Wege geleitet. Eine Expertengruppe befasste sich - in rechtlicher und administrativer Sicht - mit der jüngsten Entwicklung auf dem Gebiete der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken.

Der Industrieausschuss hat seinen Meinungsaustausch über die Industriepolitik der OECD-Länder
fortgesetzt.

Gestützt auf einen vom letztjährigen Ministerrat bestätigten Beschluss der Konferenz der für Wissenschaftsfragen zuständigen Minister hat die OECD schliesslich eine umfangreiche Studie über das technologische Gefalle zwischen den Mitgliedstaaten in Angriff genommen.

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IV, UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD) Der Rat für Handel und Entwicklung hält in diesem Jahr nicht wie üblich zwei, sondern nur eine Tagung ab, die im Monat August in Genf stattfindet.

Dieser Beschluss wurde gefasst, um einerseits dem Sekretariat die für eine sorgfältige Vorbereitung der zweiten Welthandelskonferenz, die anfangs 1968 in New Delhi stattfinden soll, nötige Zeitspanne zu gewähren. Andererseits soll dem Rat ermöglicht werden, bei seinen Arbeiten, die ausschliesslich auf die f ìndie zweite Konferenz vorgesehenen Sachgebiete ausgerichtet sind, auf die Meinungsäusserungen seiner vier Spezialkommissionen (Rohstoffe; verarbeitete Produkte; mit dem Handel zusammenhängende Finanzierungsfragen und «Invisibles»; Seetransporte) abzustellen. Diese Kommissionen hatten nämlich den Auftrag erhalten, ihre Tätigkeit auf die in der provisorischen Tagesordnung der zweiten Konferenz figurierenden Sachfragen za konzentrieren (vgl. unseren 74. Bericht).

Die Schweiz hat an den Arbeiten der Kommission für mit dem Handel zusammenhängende Finanzierungsfragen und «Invisibles», die im April dieses Jahres in New York zusammentrat, aktiv teilgenommen. Die Arbeiten dieser Kommission haben zum ersten Mal seit Bestehen der UNCTAD zu einer einhelligen Beurteilung der Lage und der Probleme im Zusammenhang mit dem Volumen, den Bedingungen und Modalitäten der finanziellen Entwicklungshilfe geführt. Die Regierungen der Industriestaaten, der Entwicklungsländer sowie der Rat verfügen damit über eine gemeinsame Grandlage für die Vorbereitung der Prüfung der auf der provisorischen Tagesordnung der zweiten Konferenz stehenden Fragen finanzieller Natur.

V. Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (ONUDI) In unserem Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1966 haben wir Sie über die Schaffung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (ONUDI) unterrichtet und Ihnen die Gründe dargelegt, die für eine Beteiligung der Schweiz an dieser Organisation sprachen.

In der Zwischenzeit hat die ONUDI Gestalt angenommen: ihr Sekretariat wurde, wenigstens teilweise, konstituiert und ihr Rat trat im April in New York zu einer ersten Tagung zusammen.

Diese erste Ratssession war vornehmlich der Prüfung von Organisationsund Prozedurfragen gewidmet, wobei namentlich die
Umschreibung des Arbeitsprogramms der neuen Organisation zur Debatte stand. Wegen Zeitmangels, aber auch infolge Meinungsverschiedenheiten, die im Laufe der Diskussion auftraten, hat sich der Rat indessen auf Richtlinien beschränkt, die für die künftigen Arbeiten des Sekretariats wegleitend sein sollen. Diese Direktiven zielen in erster Linie auf eine möglichst wirksame Tätigkeit der ONUDI hin; auf theoretische Studien, die keine praktischen Ergebnisse zeitigen, soll zugunsten operationeller Tätigkeiten verzichtet werden.

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Auf Verlangen der Regierungen wird die ONUD1 insbesondere konkrete Industrialisierungsprojekte (Projekt- und Wirtschaftlichkeitsstudien) zu prüfen und im Bedarfsfalle den Ländern bei der Bereitstellung der für die Verwirklichung benötigten finanziellen Mittel beizustehen haben. Die Forschungstätigkeit der ONUDI wird ebenfalls darauf gerichtet sein müssen, die Wirksamkeit der Operationen in den Entwicklungsländern zu steigern. Dabei wird auch den Arbeiten der Organe der Vereinten Nationen und unabhängiger Organisationen, die sich ebenfalls mit Industrialisierungsfragen befassen, Rechnung zu tragen sein. Die schweizerische Delegation hat anlässlich der ersten Ratstagung betont, dass die Bestrebungen der neuen Organisation vor allem darauf gerichtet sein sollten, Methoden zur Förderung der landwirtschaftlichen Produktion und zu ihrer besseren Verwertung zu entwickeln (Fabriken für chemische Düngemittel und landwirtschaftliches Ausrüsttmgsmaterial, Einrichtungen zur Vorratshaltung, Umarbeitung usw.).

Das Sekretariat der ONUDI wird in den nächsten Monaten zur Hauptsache mit seiner Verlegung nach Wien beschäftigt sein. Es wird sich ferner mit der Vorbereitung des internationalen Kolloquiums über industrielle Entwicklung, das für Ende 1967 vorgesehen ist, zu befassen haben. Der zweiten Session des Rates im Frühjahr 1968 wird es unter diesen Umständen obliegen, die zur Zeit noch hängigen Fragen zu regeln.

VI. Internatleiona Rohstoffabkommen Die Bemühungen, die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Wiederaufnahme der im Herbst 1965 sine die vertagten internationalen Zuckerkonferenz zu schaffen, sind fortgesetzt worden. Der im Anschluss an diese Konferenz eingesetzte Beratende UNCTAD-Ausschuss für Zuckerfragen ist im März 1967 erneut zusammengetreten, um nach Mitteln und Wegen zur Überwindung der dem Abschluss eines internationalen Zuckerabkommens noch entgegenstehenden beträchtlichen Schwierigkeiten zu suchen. Grosse Fortschritte konnten, nicht zuletzt mit Rücksicht darauf, dass im damaligen Zeitpunkte die Handelskonferenz des GATT (Kennedy-Runde) noch nicht abgeschlossen war, nicht erzielt werden. Die Konsultationen auf verschiedenen Ebenen gehen deshalb weiter, wobei in Fachkreisen eine gewisse Zuversicht herrscht, dass noch im laufenden Jahre die internationale Zuckerkonferenz wieder
einberufen werden könnte.

Auch die weiteren Bestrebungen hinsichtlich des Abschlusses eines internationalen Kakaoabkommens haben bisher zu keinem greifbaren Resultat geführt, so dass, jedenfalls auf Grund der heutigen Beurteilungsmöglichkeiten, nicht mit einer baldigen Wiederaufnahme der im Juni letzten Jahres in New York erfolglos vertagten Stabilisierungskonferenz gerechnet werden kann.

Die Internationale Kaffeeorganisation, die durch den Beitritt einiger weiterer Exportländer verstärkt wurde, konzentrierte ihre Tätigkeit hauptsächlich auf Vorkehren gegen die Umgehung der Exportquoten, auf den Ausbau des selektiven Quotensystems, das den Bedürfnissen der Konsumenten besser Rechnung trägt,

1277 und auf die Vorbereitung der Revision bzw. Verlängerung des Abkommens von 1962.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahnien in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Juli 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch. Oser 9625

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

75. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 7.

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29

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9756

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.07.1967

Date Data Seite

1265-1277

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