980

Fräulein Hélène Gabriel, Fürsprecher von Basel und Waltensburg-Vuorz, bisher Adjunktin II, wurde zur Adjunktin I beim Gesundheitsamt befördert, Herr Dr.rer.pol. Fritz Bürki, von Langnau im Emmental, bisher Sektionschef II, wurde zum Sektionschef I beim Amt für Verkehr befördert.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeitrage bewilligt: 1. Zürich: an die Kosten der Gesamtmelioration in der Gemeinde Ottenbach; 2. Freiburg: an die Kosten der Wasserversorgung in den Gemeinden Neirivue und Albeuve ; 3. St.Gallen: an die Kosten der Verbauung der Thur, in den Gemeinden Uzwil und Niederbüren ; 4.Thurgau: a. an die Kosten der Gesamtmelioration in den Gemeinden Güttingen und Kesswil; b. an die Kosten der Gesamtmelioration in den Gemeinden Wagenhausen, Kaltenbach und Rheinklingen.

# S T #

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 27. Mai bis 3. Juni 1967

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Kanada Herr David Thomas Johnston, Dritter Sekretär (Handelsangelegenhciten).

Kuba Herr Orestes Barreda Ferez, Zweiter Sekretär.

Indien Herr K. B. Baia, Dritter Sekretär.

Italien Herr Carlo Albertario, Botschaftsrat.

Nigeria Herr Simon Arowosaiye Balogun, Attaché.

Beendigun der dienstlichen Tätigkeit Iran Herr Djamchid Djahanguiri, Handelsattache.

981

Italien Herr Italo Papini, Botschaftsrat.

Änderungen bei den ausländischen Konsularvertretungen in der Schweiz

Thailand Durch den kürzlich erfolgten Hinschied von Herrn F.A.Somm, Honorarkonsul von Thailand in Zürich, werden die konsularischen Obliegenheiten des vakant gewordenen Postens vorübergehend von Frau F. A. Sonim erledigt.

Promotionen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Ehrenpromotion Wentzel, Gregor, Professor am Enrico Ferrai Institute ofNuclear Science, Universily of Chicago,Illinois,zurnDr.sc.nat. h.c.-Plattner,Placidus A,, Prof. Dr., Mitglied der Gcneraldirektion der F. Hoffmann-La Röche & Co. AG, Basel, zum Dr. sc. techn. h. c. Draper, Charles Stark, Professor am MIT, Cambridge, zum Dr. sc. techn. h. c.

Promotionen

(vom I.Juni 1966 bis 31.Dezember 1966) Abteilung für Bauingenieurwesen Anderheggen, Edoardo, dipi. Bauing. ETH, belgischer Staatsangehöriger, zum Dr.

sc. techn., Zürich. - Einstein, Herbert, dipi. Bauing. ETH, von Zürich, zum Dr. sc. techn.

Zürich.

Abteilung für Maschineningenieur wesen Lenz, Hanz Peter, Dipl.-Ing. TH Aachen, deutscher Staatsangehöriger, zum Dr. sc.

techn., in Kaarst/Neuss (Deutschland). - Flatt, Peter, dipi. Masch.-Ing. ETH, von Basel und ThaKvil, zum Dr, se. techn., Zürich. - Widmcr, Frrtz, dipi. Masch.-Ing. ETH, von ElUkon a.d. Thur, zum Dr. sc. techn., Zürich. - Giesen, Franz, Dipl.-Ing. TH Aachen, deutscher Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Geldern (Deutschland).

Abteilung für Elektrotechnik Lalive d'Epinay, Alam-Gian, dipi. El.-Ing. ETH, von Freiburg, zum Dr. sc. techn., Ennetbaden. - Terens, Lucien, dipi. El.-Ing. ETH, luxemburgischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. tech., Zürich. - Wuoderlin, Willy, dipi. El.-Ing. ETH, von Möhlin, zum Dr.

sc. techn., Zürich. - Iselin, Christoph, dipi. EL-Ing. ETH, von Basel, zum Dr. sc. techn., Genf. - Doser, Rolf, dipl. EL-Ing. ETH, von Aarau und Laufenburg, zum Dr. sc. techn., in Glattbrugg. - Mausour, Mohamed Abdelrahman, B. Sc., M. Sc., Electrical Engineering Alexandria University, Bürger der VA R, zum Dr. sc. techn., in Alexanclria (VA R). Mahle, Christoph, dipi. El.-Ing. ETH, österreichischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc.

tcch., in Zollikerberg. - Scott, Larry, M.S.E.E., University of California, Berkeley, amerikanischer Staasangehöriger, zum Dr, se., in Kassel (Deutschland). - Horvat, Tvan dipi. Ing. der Universität Zagreb (Jugoslawien), jugoslawischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Wettingen. - Villalaz, Carlos, dipi. El.-Ing. ETH, panamaischc-r Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Zürich. - Deak, Miklos, dipi. El.-Ing. Technische Universität Budapest, ungarischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in V/ettingen.

Bundesblatt. 119. Jahrg. Bd.I.

75

982 Abteilung für Chemie Schadcgg, Kurt, dipi. Ing.-Chem, ETH, von Amriswil, zum Di. sc. tcchn., m St. Gallen. - Blattner, Freddy, dipi. Ing.-Chem. ETH, von Basel, in Basel, zum Dr. sc. tcchn. Lauterbach, Armin, dipl. Ing.-Chem , chilenischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Santiago (Chile). - Keresztes, Imrc, dipl. Ing.-Chem. ETH, ungarischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., m Ölten. - Koller, Albert, dipi. Ing.-Chem. ETH, von Appenzejl, zum Dr. sc. tecbn., m Zürich. - Abd El-Daycm, Adel Mahmoud, B. Sc. Chemical Engineering Alexandria University, Bürger der VAR, zum Dr. sc. techn , in Alcxandria (VAR). -Buz/olini, Mario, dipi. Ing.-Chem. ETH, von Gencstieno, zum Dr. sc.

techn., in Viganello. - Ferrini, Bruno, dipi, Ing.-Chem. ETH, von Frasco, zum Dr, se.

techn., in Grand-Lancy. - Bozzato, Giuliano, dipi. Ing.-Chem. ETH, italienischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. rcchn., in Zürich. - Weber, Joseph, dipi. Ing.-Chem. ETH, luxemburgischer Staatsangehöriger, zum sc. techn., m Winterltmr. - Cavetig, Peter, dipl.

Ing.-Chem. ETH, von Ilanz, zum Dr. sc. techn., mPratteln. - Weisz, Paul Burg, B. Sc., Alabama Polytechmc Ir-stitute, amerikanischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Media (USA). - Poel, Dirk Everard, dipi, Ing.-Chem. ETH, niederländischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. tcchn. in Zürich. - Hossamel-Dm, Samir, dipi. Ing.-Chem.

ETH, Burger der VAR, zum Dr. sc. techn., in Kairo (VAR). -Scheidegger, Hans Adrian, dipl. Ing.-Chem. ETH, von Wyssachen BE, zum Dr se. tecbn., Bottrningen, - Tvarusko, Aladar, Chemical Engineer TH Budapest, amerikanischer Staatsangehöriger, zum Dr.

sc. techn., in Princeton/New Jersey (USA). - Strickler, Petcì, dipi. Ing.-Chem. ETH, von Richterswil, zum Dr. sc. techn., in Richtersvvil. - Frachcboud, Michel, Cng.-chim. dipl.

EPF, von Vionnaz, zum Dr. sc, techn,, in Zürich. - Peter, Jürg, dipl. Ing.-Chem. ETH, von Zürich, zum Dr. sc. techn., m Zunch. - Saboz, Jurg, dipi. Jng.-Chem. ETH, von Mathon, zum Dr. se. techn., m Baden -Tschudm, Heinrich, dipi. Jng.-Chem. ETH, von Base), zum Dr. se. techn., m Basel.

Abteilung für Pharmazie Ponomareff-Baumann, Maigucrite, Frau, dipi. Aphothekerin, von Suhr, zum Dr.

sc. nat, in Zürich. - Rahm, Hans, eidg. dipi. Apotheker, \ on Bern, zum Dr. se. nat,. m Reinach (BL). - Ambühl, Hermann, eidg. dipi. Apotheker,
von Uznacb, zum Dr. sc.

nat., m Zuncb. - Reller, Jürg, dipl. Apotheker, von Gsleig bei Gstaad, zum Dr. sc. nat., in Zürich. - Koelzer, Paul, INaturwissenscbaftei Universität Köln, deutscher Staatsangehöriger, zum Dr. sc. nat, in Düsseldorf (Deutschland). - Jürgcnsen, Gretbe, Fraulem, dipl. Apothekerin Universität Oslo, norwegische Staatsangehörige, zum Dr. sc.

nat, in Boulder/Colorado (USA). -Frcsen, Johan Antoine, dipi. Apotheker Universität Utrecht, niederländischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. nat., in Utrecht (Niederlande). - Schnorf, Ulrich, e>dg. dipl. Apotheker, von Zürich, zum Dr. sc. nat., in Schafthausen.

Abteilung für Forti Wirtschaft Barres, Hcrster, Jr., B. A. and M.F. (Yale), amerikanischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc, techn., in Puerto Rico. - Grieder, Ernst Peter, dipi. Forstmg. ETH, von Rünenberg und Basel, zum Dr. sc. techn., in Rheincck. - Poliquin, Jean, Ingénieur forestier Université Laval, kanadischer Staatsangehöriger, zum Dr. se. lechn., m Quebec (Kanada).

Abteilung für Landwirtschaft Gerwìg, Claude, dipl. Ing.-Agr. ETH, von Base), zum Dr. sc. techn., in Hedingen. Müller, Joseph, dipi. Ing-Agr. ETH, von Baar, zum Dr. sc. techn., in Baar. - Guggenheim, Bernhard, dipi. Ing.-Agr. ETH, von Lengnau (AG), zum Dr. sc. techn., in Zürich.

- Koblet, Werner, dipi. Ing.-Agr, ETF1, von Winterthur, zum Dr. sc techn., m Wadenswil. - Senshu, Tatsudo, M.Cs.Agr. Univeisitat Tokio, japanischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn.,in Erlenbacb (ZH).-Balz, Hans Peter, dipi. Ing.-Agr. ETH,\onLangnau im Emmental, zum Dr. sc. techn., in Boncourt. - Boller, Ernst Friedrich, dipi. Ing.-

983 Agi. ETH, von Egg und Schlieren, zum Dr. sc. techn., in Wadenswil. - Fässlcr, Paul, dipi.

Ing.-Agr. ETH, von AppenzelJ, zum Dr. se. techn., in Aesch (EL). - Hcrrmann, Cari, dipi. Ing.-Agr. ETH, von Baar, zum Dr. sc. techn., in Baar. - 1-Iuber, Heinrich, dipi. Ing.Agr. ETH, von Winterthur, zum Dr. se. techn., in Ebrnatmgcn. - Puhan, Zdenko, dipi.

Ing.-Agr. Universität Belgrad, jugoslawischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. techn., in Küchberg (ZH).

Abteilung für Kulturtechnik und Vermessung Nebikcr, John Herbert, B. Sc. in Cnü Engineering, von Pratteln und Belmont (Massachusetts), zum Dr. sc. techn., in Nashville/Tennessee (USA). - Habib, AbdelFattah Abdel-Maksoud, B. Sc. Universität Kairo, Bürger der VAR, zum Dr. sc. techn., in Kairo (VAR).

Abteilung für Mathematik und Physik Balzer, Richard, dipi. Phys. ETH,von Basel, zum Dr. sc. nat., in Basel. - Jucker, Erich, dipi. Phys. ETH, von Zürich, zum Dr. se. math., m La Chaux-de-Fonds. - Frei, Armin, dipi. Math. ETH, von Weiningcn, zum Dr. se. math., in Bcllinzona. - Steiger, Max Paul, dipl.Ehys. ETH, von Luzern, zum Dr. sc. nat., in Luzern. - Schneider, Walter, dipi. Phys.

ETH, von Zürich, zum Dr. sc. nat., in Zürich. - Slreckeiscn, Paul Theophil, dipl. Math.

ETH, von Klarsreuti und Birkwinken, zum Dr. se. math., in Zürich. -Pepin, Mark, dipl.

Phys. ETH, britischer Staatsangehöriger, zum Dr. sc. nat., in Genf. - Star.-.mbach, Urs, dipl. Math. ETH, von Ucrkheim, zum Dr. sc. matb., in Schwertenbach. - Minkowski Peter, dipi. Phys. ETH, von Zürich, zum Dr. sc. nat,, in Zürich. - Waldvogel, Jörg, dipi.

Math. ETH, von Stein am Rhein, zum Dr. se. math., in Zürich. - Khalil, Makram, dipi.

Math, der Universität Alexandria, Bürger der VAR, zum Dr. se. math., in Alexandria (VAR). - Sträub, Peter Andrea, dipl. Phys. ETH, von Egnach, zum Dr. se. nul., in Pfäffikon. -Heiniger, Ferdinand, dipi. Phys. ETH, von Eriswil, zum Dr. sc. naL, in Genf.

- Weber, Jean-Pierre, dipl. Phys. ETH, von Genf und Brüttclcn, zum Dr. sc. nat., in Zürich. - Pfluger, Pia, Fräulein, dipi. Math. ETH, von Zürich, Solothurn und Oensingen, zum Dr. se. math., in Wettswil.

Abteilung für Naturwissenschaften Rey, Theo, dip], Natw. ETH, von Scherz, zum Dr. sc. nat., m Aarau. - Koppel, Viktor, dipi. Ing.-Petrograph ETH, von Au, zum Dr. sc. nat., in Zürich. - Schneider-Minder, Annemarie,
Fra«, dipi. Natw. ETH, von Uster. zum Dr. sc. nat., in Winterthur. -Hintermann, Kurt, dipl.. Natw. ETH, von Beinwil (Freiamt) zum Dr. sc. nat., in Reinach (BL). Eberle-Haegi, Rose Marie, Fi au, dipi. Natw. ETH, von Zürich und Amden, zum Dr. sc.

nat., m Opflkon. - Staehclin, Andres, dipi. Natw. ETH, von Basel, zum Dr. sc. nat., in Habstettcn. - Saurer, Werner, dipi. Natw. ETH, von Sigriswü, zum Dr. sc. nat., in Grüningen. - Strculi, Rudolf Heinrich, dipi. Apotheker. ETH, von Morgen, zum Dr. sc. nat., in Uznach. - Meyer, Rolf, dipi. Natsv. ETH, von Bassersdorf, zum Dr. sc. nat., in Wohlen (AG). -Steiger, Rene, dipi. Ïr_g.-Geol. ETH, vonFlawil, zum Dr. se. nat., in Muri (AG).

- Müller, Paul, dipl. Natw. ETH, von Mettau, zum Dr. sc. nat., in Nussbaumcn. - Allenbach, Peter, dipi. Ing.-Geol. ETH, von Adelboden, zum Dr. sc. nat., in Bern. - Kaiser, August, dipi. Natw. ETH, von Au, zum Dr. sc. nat., in Zürich. - Seiler, Peter Erich, dipi.

Natw. ETH, von Fislisbach-Göslikon und Ustcr, zum Dr. sc. nat., in Zürich.

Zürich, den 31. Mai 1967.

Eidgenössische Technische Hochschule

984

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Industrie-Uhrmachers (Vom 7. März 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Industrie-Uhrmachers: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehre des Industrie-Uhrmachers dauert 3 Jahre.

Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Der Inhaber des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als IndustrieUhrmacher kann sich, in der Regel an einer schweizerischen Uhrmachcrschule, zur Ausübung einer Kadertätigkeit vorbereiten, um das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Uhrmacher (horloger complet), als Uhrmacher-Regleur oder als Uhrmacher (rhabilleur) zu erlangen. Diese Zusatzlehre dauert l Jahr.

4 Die Möglichkeit, das vierte Jahr im Lehrbetrieb zu absolvieren, ist jedoch zulässig, sofern dieser über die notwendigen Einrichtungen und das notwendige Instruktionspersonal verfügt. Die kantonale Behörde entscheidet über entsprechende Bewilligungen nach Einholung der Stellungnahme der zu diesem Zweck von den interessierten Berufskreisen eingesetzten Kommission.

2

985 5

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

6 Dieses Reglement ist dem Lehrmeister und dem Lehrling auszuhändigen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen ausgebildet werden in schweizerischen Uhrmacherschulen, Lehrwerkstätten und in Betrieben, die in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemàss Artikel 9 des ßundesgesetzes,

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden :

1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder einen gelernten IndustrieUhrmacher beschäftigt.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister standig 2 gelernte Industrie-Uhrmacher beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Industrie-Uhrmachern.

3 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der m Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

4 Die Beschränkung der Anzahl Lehrlinge ist auf die Lehrwerkstätten nicht anwendbar, 2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Aligemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz anzuweisen. Die zur Berufsausübung erforderlichen Werkzeuge und Einrichtungen sind ihm zur Verfügung zu stellen.

986 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1), das an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist. Der Lehrmeister hat es regelmässig zu kontrollieren.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen.

* Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Ausbildungsreglement erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung,

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Erlernen der Grundfertigkeiten und Entwickeln der Fingerfertigkeit durch Anfertigen von einfachen persönlichen Werkzeugen. Die Arbeiten werden nach Plan und Modell ausgeführt, wobei die Verwendung von Maschinen auf ein Minimum reduziert werden sollte. Zur Ausführung gelangen folgende oder ähnliche Arbeiten : Feilen: Kleines flaches Lineal, Winkellineal aus Stahl, Kornzangcn, Drehstähle für Kreuzschlitten, Schraubenzieher, Zeigerhebel, Stifte, Spitzfräser mit 3 Flächen, Fräser mit 2 Flächen; Härten und Anlassen usw.

Drehen: Anreissnadel, Körner, Spindel, Durchschlag, Punzen, Ambosse, Zapfen, Aufzugswelle, Ansenkungen, Federwellen usw.

Bohren und Gewindeschneiden: Lochplatte aus Messing und Stahl, Punzen, Ambosse; Üben im Schleifen von Bohrern und Gewindebohrern usw.

Schleifen und Polieren: Aufzugswclle, Zapfen und deren Auf lageflachen, Polieren von Flächen und abgerundeten Kanten usw.

Zusammenbau: IJben im Aufrichten und Aufschrauben von Apparaten und Uhren von grossem Format usw.

Fakultativ: Anfertigen eines Rohwerkes für eine eigene Uhr.

Zweites Lehrjahr Drehen: Drehen und Rollieren von Hand oder maschinell von zylindrischen und konischen Zapfen.

1

) Musterblatter für die Führung eines Arbeitstagebuches können bîi der Schweizerischen Uhrenkammer bezogen werden.

987

Verschiedenes: Nieten, Aufpressen und Flachlegen von Rädern, Verwenden des Pressstockes (Setzen und Verschieben von Steinen). Messen der Steinhöhen und Berechnen der Höhenverteilungen, Ersetzen von Unruhwellen, Rädei-werk: Zusammensetzen, Kontrollieren und Korrigieren des Höhen- und des Zapfenspiels.

Hemmungsvollendung: Feilen von sehr kleinen Flächen, Unterbringen, Zentrieren und Verteilen der Hemmung. Prüfen und Korrigieren der Funktion der Ankerhemmungen in grossen Werken. Verwenden des Hebesteinschieb- und Messgerätes und von Kontrollapparaten (Projektor).

Zusammenfügen: Zusammenstellen von Mechanismen, Räderwerken und Hemmungen. Aufrichten von Stosssicherungen. Schmieren. Ausführen von Serienarbeit.

Fakultativ: Anfertigen des Räderwerkes und der Hemmung sowie Fertigstellen der eigenen Uhr.

Drittes Lehrjahr Setzen von Spiralen: Üben im Ansetzen der Spirale an der Rolle. Zentrieren.

Setzen von flachen Spiralen mit und ohne Beobachtung des Ansetzpunktes.

Auswuchten und Flachlegcn der Unruhe. Ingangsetzen. Verwenden von modernen Apparaten und Werkzeugen für die Produktion.

Fertigstellung: Setzen von Zifferblättern. Einkerben des Minutenrohres. Setzen der Zeiger von Hand und mit Triebstock. Einschalen.

Regulierung: Verbessern des Ganges (Unruhe mit und ohne Schrauben). Korrigieren der Gangabweichungen. Einführen in die technische Uhrenkontrolle, CTM.

Kontrolle: Kenntnisse der modernen Kontrollmethodenund -apparate. Messen der Schwingungen und des Isochronismus (Zeitgleichheit). Kontrollieren der Zugfedern mit dem Dynamometer. Kontrollieren der Schalen auf Wasserdichtheit.

Zusätzliche Mechanismen: Zusammensetzen einer automatischen Armbanduhr.

Funktionsweise der Kaienderuhren, der Chronographen und der elektrischen Uhren.

Fakultativ: Regulieren der eigenen Uhr,

Art. 6 Berufskenntnisse 1

Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den Berufsarbeiten dem Lehrling folgende Berufskcnntnisse zu vermitteln : a. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen. Masseinheiten. Handhaben der hauptsächlichsten Messinstrumentc. Die wichtigsten in der Uhrenindustrie verwendeten Metalle. Thermische Behandlung : Weichglühen, Härten, Anlassen. Uhrenterminologie.

988

b. Schleif- und Poliermittel. Reinigungsmittel. Eingriffe mit Evolventenverzahnung. Schweizer Ankerhemmung : Funktion des Rades, des Ankers, des Hebelsteines und der Doppelrolle, Sicherheitsorgane. Spiel. Ursache und Behebung von Fehlem. Mechanismen zum Zählen der Schwingungen.

Stosssicherungen.

c. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeit der Öle, Löten und Leimen, Grundlagen der industriemässigen Herstellung von Uhren. Reglementieren der technischen Uhrenkontrolle (CTM). Aufstellen eines Regulierblattes.

2 Der durch die Berufsschule zu vermittelnde Stoff ist im beigelegten Normallehrplan umschrieben.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kautonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: «. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskeuntnisse und Fachzcichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 16 ausschlicsslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

1

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, an einer Uhrmacherschule oder an einer Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

989 3

Der Lehrling ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Werkzeuge mitzubringen.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

a Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat wahrend der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskcnntnisscn haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung des Fachzeichnens hat ein Fachmann, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. All fällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungidauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten etwa 17 Stunden; b. die Berufskenntnisse etwa 2 Stunden; c. das Fachzeichncn etwa 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11

Berufsarbeiten Jeder Lehrling hat die nachstehend aufgeführten oder ähnliche Arbeiten selbständig gemäss den in den Zeichnungen angegebenen Formen, Massen und Toleranzen auszuführen1).

1. Anfertigen eines einfachen Werkzeuges nach Plan, wie Bohrer, Gewindebohrer, Fräser mit 2 Flächen, Schraubenziehereinsatz. Die Arbeit hat eine Feil- und Dreharbeit sowie eine Härte- und Anlassoperation zu enthalten.

2. Feilen einer Brücke oder eines funktioneilen Teiles aus Stahl.

3. Drehen und Rollicren von zylindrischen oder konischen Zapfen nach Plan.

4. Setzen einer Flachspirale mit Ansetzpunkt, mit Flachlegen und Auswuchten der Unruhe.

]

) Werkstattzeichnungen für ^e;isnete Prüfungsstucke können bei der Schweizerischen

Uhrenkammer bezogen werden.

990

5. Zusammenstellen und Gangverbessern von 2 Herrenarmbanduhren. Setzen des Zifferblattes und der Zeiger sowie Einschalen einer Herrenarmbanduhr.

Art. 12 Berufikenntmsse Die Prüfung in den Berufskenntnisscn ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und von Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materialkenntnisse (ungefähr 15 Mm.): Benennung, Herkunft, Struktur und Verwen düng der wichtigsten in der Uhrenindustrie zur Verarbeitung gelangenden Metalle und anderen Materialien, wie Eisenmctallc: Eisen, GUSS, Stahl, SpezialStähle; Nichteisenmetalle: Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, Blei; Legierungen: Nickelstahle, Neusilber, Messing, Bronze, Berylliumbronze; Edelmetalle: Gold, Silber, Platin; EdelmetallkontroUc; Kunststoffe : Eigenschaften und Kenntnisse der Verwendung in der Uhrmacherei.

Vorgänge beim Löten und Leimen.

Unterhalt und Verwendung der Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Kontrollapparate, Messeinheiten.

Mechanische und physikalische Eigenschaften der Metalle, wie Härte, Stossfestigkeit, Festigkeit, Elastizität, Bearbeitbarkeit, Dichte, Schmelzpunkt, Ausdehnung.

Verformungsmöglichkeiten der Metalle durch Walzen, Ziehen, Stanzen, Pressen, Schmieden und Giessen.

Warmbehandlung der Metalle : Weichglühcn, Härten, Anlassen.

Schutzüberzüge. Eigenschaften und Verwendbarkeit der verschiedenen Öle, Schleif- und Reinigungsmittel.

Natürliche und synthetische Edelsteine.

Allgemeine Berufskenntnisse (ungefähr 20 Min.) : Messung und Einteilung der Zeit. Hauptsächlichste Arten von Klein- und Grossuhren. Beschreibung einer Uhr. Bezeichnung und Funktion der v/ichtigsten Teile der Uhr. Verhältnis der Aufzugsfeder in bezug auf das Federhaus und den Federkern. Beschreibung der Eingriffe und der Fehlerquellen. Funktion der Ankerhemmung. Fehlerquellen der Ankerhemmungen. Die gebräuchlichsten Halbschwingungszahlen der Unruhen. Charakteristik und Eigenschaften der Flach- und Breguet-Spiralen.

Regulierung der Uhren. Kompensation der Temperaturschwankungen; Regulierung in den Vertikal- und Horizontallagen. Beschreibung der automatischen Mechanismen, der Chronographen und der Kalenderuhren. Lesen von Plänen und Werkstattskizzen.

Kenntnisse über die Elektrizität (ungefähr 15 Min.): Elektrische Messeinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Das Ohmsche Gesetz. Kenntnisse über Batterien, Akkumulatoren, Widei stände, Kondensatoren, Magnetismus, Induktion und

991 Selbstinduktion. Grundprinzipien der elektrischen Gross- und Kleinuhren und der Uhren mit elektrischem Aufzug und mit elektroraechanischen Schwingungen. Nebenuhren.

Fachrechnen (schriftlich 2 Stunden) : Eingriffsverhältnis der Zeit- und der Zeigerwerkorgane. Halbschwingungszahlen. Achsenabstand und Modul. Abmessungen der Zugfedern.

Art. 13 Fachzeichnen (3 Stunden) Der Lehrling hat mit Bleistift nach einer Beschreibung und einer Liste der Masse oder nach einem Modell einen Detailplan mit Massangaben eines Uhrenteils, wie Zentrumtrieb, Fedcrwelle, Federhaus, Aufzugswelle oder Aufzugsrad anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt, wobei für jede Position nur eine Note einzusetzen ist. In dieser sind sämtliche Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. Massgebend für die Beurteilung sind Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmenge).

Pos. l Einfaches Werkzeug, Pos. 2 Feilen, Pos. 3 Drehen und Rollieren, Pos. 4 Setzen einer Flachspirale (doppelt zu rechnen), Pos. 5 Zusammenstellen und Ingangsetzen (doppelt zu rechnen).

2

Die Berufskenntnisse werden nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l Materialkenntnisse, Pos. 2 Allgemeine Berufskenntnisse, Pos. 3 Kenntnisse über die Elektrizität, Pos. 4 Fachrechnen.

3

Das Fachzeichnen wird nach folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion), Pos. 2 Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung), Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

992 4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeiclmen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten erreclmet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1 Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1): Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlem ... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend . ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Industrie-Uhrmacher zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanfoiderungcn, die au einen gelernten Industrie-Uhrmacher zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2 Die Note in den Berufsarbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen whd je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist: *) Formulare für die Eintragung d_r Noten können bei der Schweizerischen Uhrenkammer bezogen werden.

993

Mittelnote der Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Industrie-Uhrmacher » zu führen.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen für die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

lu. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 25. September 1956 über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfungen in der Uhrenindustrie (Räderwerk-, Federhaus- und Aufzugsrnontage, Anker-Hemmungsmontage und Ingangsetzung, Zifferblatt- und Gehäuseeinbau). Es tritt am I.April 1967 in Kraft.

Bern, den 7. März 1967.

9583

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

994

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uhrmachers (Horloger complet) (Vom 7. März 1967)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartemenî, gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und vonArtikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uhrmachers (Horloger complet) : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Arti Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die berufliche Ausbildung als Uhrmacher ist die Voraussetzung zur Ausübung einer Kadertätigkeit, sofern der Betreffende die nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen. Eigenschaften besitzt, 2 Die Lehre als Uhrmacher dauert 4 Jahre, wobei das vierte Jahr in der Regel in einer schweizerischen Uhrmacherschule zu absolvieren ist. Die Möglichkeit, das vierte Jahr im Lehrbetrieb zu absolvieren, ist jedoch zulässig, sofern dieser über die notwendigen Einrichtungen und das notwendige Tnstruktionspersonal verfügt. Die kantonale Behörde entscheidet über entsprechende Bewilligungen nach Einholung der Stellungnahme der zu diesem Zweck von deu interessierten Berufskreisen eingesetzten Kommission.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 Gelernte Uhrmacher werden nach einer Zusatzlehre von einem Jahr, die in der Regel an einer schweizerischen Uhrmacherschule erfolgt, zur Lehrabschlussprüfung zugelassen.

1

995 5

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

6 Dieses Reglement ist dem Lehrmeister und dem Lehrling auszuhändigen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen ausgebildet werden in schweizerischen Uhrmacherschulen, in Lehrwerkstätten und in Betrieben, die in der Lage sind, das unter ZilTer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

1

Art. 3

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder einen gelernten Uhrmacher beschäftigt.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister ständig 2 gelernte Uhrmacher beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Uhrmachern.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zustandige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

4 Die Beschränkung der Anzahl Lehrlinge ist auf die Lehrwerkstätten nicht anwendbar.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Aligemeine Richtlinien Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz anzuweisen. Die zur Berufsausübung erforderlichen Werkzeuge und Einrichtungen sind ihm zur Verfügung zu stellen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet 1), das an der Lchr1

L ) Musterblätter für die Fühlung eines Arbeitstagebuches können bei der Schweizerischen Uhrenkammer bezogen werden.

996

abschlussprüfung vorzulegen ist. Der Lehrmeister hat es regelmässig zu kontrollieren.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Ausbildungsreglement erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Erlernen der Grundfertigkeiten und Entwickeln der Fingerfertigkeit durch Anfertigen von einfachen persönlichen Werkzeugen. Die Arbeiten werden nach Plan und Modell ausgeführt, wobei die Verwendung von Maschinen auf ein Minimum reduziert werden sollte. Zur Ausführung gelangen folgende oder ähnliche Arbeiten : Feilen: Kleines flaches Lineal, Winkellineal aus Stalli, Kornzangen, Drehstähle für Kreuzschritten, Schraubenzieher, Zeigerhebel, Stifte, Spitzfräser mit 3 Flächen, Fräser mit 2 Flächen usw.

Drehen: Anreissnadel, Körner, Spindel, Durchschlag, Punzen, Ambosse, Zapfen, Aufzugswelle, Ansenkungen, Fedcrwellen usw.

Bohren und Gewindeschneiden: Lochplatte aus Messing und Stahl, Punzen, Ambosse; Üben im Schleifen von Bohrern und Gewindebohrern usw.

Schleifen und Polieren: Aufzugswelle, Zapfen und deren Auflageflächen, Poüeren von Flächen und abgerundeten Kanten usw.

Zusammenbau: Üben im Aufrichten und Aufschrauben von Apparaten und Uhren von grossem Format usw.

Fakultativ: Anfertigen eines Rohwerkes für eine eigene Uhr.

Zweites Lehrjahr Drehen: Drehen und Rollieren von Hand oder maschinell von zylindrischen und konischen Zapfen.

Verschiedenes: Nieten, Aufpressen und Flachlegen von Rädern. Verwenden des Pressstockes (Setzen und Verschieben von Steinen). Messen der Steinhöhen und Berechnen der Höhen Verteilungen. Ersetzen von Unruhwellen,

997

Räderwerk: Zusammensetzen, Kontrollieren und Korrigieren des Höhenund des Zapfenspiels.

Hemmungsvollendung: Feilen von sehr kleinen Flächen. Unterbringen, Zentrieren und Verteilen der Hemmung. Prüfen und Korrigieren der Funktionen der Ankerhemmungen in grossen Werken. Verwenden des Hebesteinschieb- und Messgerätes und von Kontrollapparaten (Projektor).

Zusammenfügen: Zusammenstellen von Mechanismen, Räderwerken und Hemmungen. Aufrichten von Stosssicherungen. Schmieren. Ausführen von Serienarbeit.

Fakultativ: Anfertigen des Räderwerkes und der Hemmung sowie Fertigstellen der eigenen Uhr.

Drittes Lehrjahr Setzen von Spiralen: Üben im Ansetzen der Spirale an der Rolle. Zentrieren.

Setzen von flachen Spiralen mit und ohne Beobachtung des Ansetzpunktes. Auswuchten und Flachlegen der Unruhe. Ingangsetzen. Verwenden von modernen Apparaten und Werkzeugen für die Produktion.

Fertigstellung: Setzen von Zifferblättern. Einkerben des Minutenrohres.

Setzen der Zeiger von Hand und mit Triebstock. Einschalen.

Regulierung: Verbessern des Ganges (Unruhe mit und ohne Schrauben).

Korrigieren der Gangabweichungen. Einführen in die technische Uhrenkontrolle, CTM.

Kontrolle: Kenntnis der modernen Kontrollmethoden und -apparate. Messen der Schwingungen und des Isochronismus (Zeitgleichheit). Kontrollieren der Zugfedern mit dem Dynamometer. Kontrollieren der Schalen auf Wasserdichtheit.

Zusätzliche Mechanismen: Zusammensetzen einer automatischen Armbanduhr. Funktionsweise der Kalenderuhren, der Chronographen und der elektrischen Uhren.

Fakultativ: Regulieren der eigenen Uhr.

Viertes Lehrjahr Werküberholung: Suchen von Fehlern mit Hilfe von Laboratoriumsapparaten. Beheben der Fehler. Kontrollieren und Überholen von Werken aus der Serienfertigung.

Kontrolle: Arbeiten mit den modernen Kontrollapparaten nach den modernen Methoden.

Fertigstellung: Rationelle Organisation der Serienarbeit; moderne Fabrikationswerkzeuge, Arbeitskontinuität; Arbeitsplatzbelegung, Elektrische und elektronische Uhren: Aufrichten von elektrischen und elektronischen Uhren. Anwenden der Kontrollapparate (Universalkontrollapparate, Oszüloskop); Schemata und Schaltung.

Komplikation: Zusammenstellen von komplizierten Uhren, wie automatische Uhren, Chronographen und Kalenderuhren.

Bundcsblatt HS.Jahrg. Bd.T.

76

998 Regulierung: Vervollkommnen in den Regulierarbeiten. Regulieren der Chronometer (B. O.).

Reinigung und Schmierung: Ultra-Schall-Reinigung.

Art. 6

Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den Berufsarbeiten dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln.

a. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen. Masseinheiten. Handhaben der hauptsächlichsten Messinstrumente. Die wichtigsten in der Uhrenindustrie verwendeten Metalle. Thermische Behandlung: Weichglühen, Härten, Anlassen. Uhrenterrninologie.

b. Schleif- und Poliermittel. Reinigungsmittel. Eingriffe mit Evolventenverzahnung. Schweizer Ankerhemmung: Funktion des Rades, des Ankers, des Hcbelsteines und der Doppelrolle. Sicherheitsorgane. Spiel. Ursache und Behebung von Fehlern. Mechan tsmen zum Zählen der Schwingungen. Stosssicherungen.

c. Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Öle. Löten und Leimen.

Grundlagen der industriemässigen Herstellung von Uhren. Reglementieren der technischen Uhrenkontrolle (CTM). Aufstellen eines Regulierblattes.

2 Der durch die Berufsschule zu vermittelnde Stoff ist im beigelegten Normallehrplan umschrieben.

1

II. Lehrabschlussprüftmg 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a, Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 16 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

4 Gelernte Industrie-Uhrmacher haben lediglich die Prüfung in den beruflichen Fächern abzulegen.

999

Art. 8 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, an einer Uhrmacherschule oder an einer Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

3 Der Lehrling ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Werkzeuge mitzubringen.

Art. 9 1

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

- Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung des Fachzeichnens hat ein Fachmann, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfallige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Prüfungsdauer

Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 4 Tage. Davon entfallen auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 24 Stunden; 6. die Berufskenntnisse ungefähr 4 Stunden; c. das Fachzeichnen, ausgenommen die gelernten Industrie-Uhrmacher, ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten 1

Jeder Lehrling hat die nachstehend aufgeführten oder ähnliche Arbeiten selbständig gemäss den Bearbeitungsangaben über Form, Masse und Toleranzen auszuführen1).

l ) Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Schweizerischen Uhrenkammcr bezogen werden.

1000 1. Drehen und Rollieren von zylindrischen oder konischen Zapfen nach Plan.

2. Setzen einer flachen Spirale mit Ansetzpunkt, eimchliesslich Flachlegen und Auswuchten der Unruhe in einem Werk von maximal 30 mm Grosse.

3. Zusammenbauen und Feinregulieren eines automatischen Werkes. Setzen von Zifferblatt und Zeiger. Einbauen des Werkes in die Schale. Technische Uhrenkontrolle CTM.

4. Untersuchen der Qualität eines Organes, wie Trieborgan, Übermittlungsorgan und Regulierungsorgan. Auffinden eines Fehlers. Anfertigen eines Rapportes.

3 Der gelernte Industrie-Uhrmacher hat die unter Absatz l, Ziffer l aufgeführten Arbeiten nicht auszuführen.

Art. 12 Berußkenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und von Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materialkenntnisse (ungefähr 15 Minuten): Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten der wichtigsten in der Uhrenindustrie zur Verarbeitung gelangenden Metalle und anderen Materialien, wie Eisenmetalle : Eisen, GUSS, Stahl, SpezialStähle; Nichteisenmetalle : Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, Blei; Legierungen: Nickelstähle, Neusilber, Messing, Bronze, Berylliumbronze; Edelmetalle: Gold, Silber, Platin; Kunststoffe. Vorgänge beim Löten und Leimen. Unterhalt und Verwendung der Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und Kontrollapparate. Messeinheiten. Mechanische und physikalische Eigenschaften der Metalle, wie Härte, Stossfestigkeit, Festigkeit, Elastizität, Bearbeitbarkeit, Dichte, Schmelzpunkt, Ausdehnung. Verformungsmöglichkeiten der Metalle durch Walzen, Ziehen, Stanzen, Pressen, Schmieden und Giessen. Warmbehandlung der Metalle: Weichglühen, Härten, Anlassen. Schutzüberzüge. Ei genschaften und Verwendbarkeit der verschiedenen Öle, Schleif-und Reinigungsmittel. Natürliche und synthetische Edelsteine.

Allgemeine Berufskenntnisse (ungefähr 20 Minuten) : Messung und Einteilung der Zeit. Hauptsachlichste Arten von Klein- und Grossuhren. Beschreibung einer Uhr. Bezeichnung der Funktion der wichtigsten Teile der Uhr. Verhältnis der Aufzugsfeder in bezug auf das Federhaus und den Federkern. Beschreibung der Eingriffe und der Fehlerquellen. Funktion der Ankerhemmung. Fehlerquellen der Ankerhemmung. Die gebräuchlichsten Halbschwingungszahlen der Unruhen. Charakteristik und Eigenschaften der Flach- und Breguet-Spiralen. Regulierung der Uhren. Kompensation der Temperaturschwankungen ; Regulierung in den Vertikal- und Horizontallagen. Beschreibung der automatischen Mechanismen, der Chronographen und der Kalenderuhren. Lesen von Plänen und Werkstattskizzen. Eingehende Kenntnisse über das Schwingorgan Unruhe-Spirale und die störenden Einwirkungen auf die Dauer der Schwingung. Diagnostik der Ursachen von Anhalten und schlechtem Gang. Beschreibung der Funktionen der

1001 komplizierten Uhren. Statistische Kontrolle. Kenntnisse der Kontroll- und der Produktionsmaschinen, wie elektronischer Spiralenzähler.

Kenntnisse über die Elektrizität (ungefähr 15 Minuten): Elektrische Messeinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Das Ohmsche Gesetz. Kenntnisse über Batterien, Akkumulatoren, Widerstände, Kondensatoren, Magnetismus, Induktion und Selbstinduktion. Grundprinzipien der elektrischen Gross- und Kleinuhren und der Uhren mit elektrischem Aufzug und mit elektromechanischen Schwingungen. Nebenuhren.

Die Halbleiter: Dioden und Transistoren. Ihre Anwendung in der Uhrenindustrie. Die photoelektrischen Zellen und Photowiderstände. Schwingkreis.

Oszillator Unruhe-Spirale und elektrisch unterhaltene Stimmgabel. Die Zeitverteilungsnetze.

Fachrechnen (schriftlich 2 Stunden) : Eingriffsverhältnis der Zeit- und der Zeigerwerkorgane. Halbschwingungszahlen. Achsenabstand und Modul. Abmessungen der Zugfedern.

Länge des Pendels. Kraftmoment und Wirkungsgrad der Zugfeder. Abmessungen und Formen der Profile für Räder und Triebe. Einfache Koordinaten. Verlorener Drehteil (Rad oder Trieb). Ausrechnen eines Gangscheines für Chronometer. Merkmale der Qualitätskontrolle CTM.

Methodik: Arbeitsposten und Vereinfachung. Organisieren der Arbeitsgänge.

Art. 13 Fachzeichnen (3 Stunden) Der Lehrling hat mit Bleistift nach einer Beschreibung und einer Liste der Masse oder nach einem Modell einen Detailplan mit Massangaben eines Uhrenteiles, wie Zentrumtrieb, Federwelle, Aufzugswelle oder Aufzugsrad anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung 1 Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt, wobei für jede Position nur eine Note einzusetzen ist. In dieser sind sämtliche Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, Massgebend für die Beurteilung sind Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsrnenge).

Pos. l Drehen und Rollieren, Pos. 2 Setzen einer flachen Spirale, Pos. 3 Zusammenbauen und Feinregulieren (doppelt zu rechnen), Pos. 4 Qualitätsüberprüfung (doppelt zu rechnen).

Bundcsblatt. 119. Jahrg. Bd.L

77

1002 2

Die Berufskenntnisse werden nach folgenden Positionen beurteilt : Pos. l Materialkenntnisse, Pos. 2 Allgemeine Berufskenntaisse, Pos. 3 Kenntnis über die Elektrizität, Pos. 4 Fachrechnen, Pos. 5 Methodik. · 3 Das Fachzeichnen wird nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion), Pos. 2 Mass- und Bearbeitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung), Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften und Leistungen Beurteilung Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Uhrmacher zu stellen sind, noch knapp entsprechend .. genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Uhrmacher zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ... ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 6 5,5 5 4,5 4 "3 2 l

l ) Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Uhrenkammer bezogen werden.

1003 2 Die Note in den Berufsarbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist :

Mittelnote der Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichnen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Für den Industrie-Uhrmacher, der eine Zusatzlehre von einem Jahr absolviert hat, werden die Noten der ersten Prüfung im Fachzeichnen und in den allgemeinbildenden Fächern unverändert übernommen, sofern sie genügend sind.

3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ('/5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

1

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet, 5

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

6

Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Uhrmacher (Horloger complet)» zu führen.

1004 Art. 18

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen für die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

III. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement tritt am I.April 1967 in Kraft.

Bern, den 7. März 1967.

9564

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

1005

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uhrmacher-Regleurs (Vom 7. März 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Uhrmacher-Regleurs : I. Ausbildung 1. Lehr Verhältnis

Art.!

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die berufliche Ausbildung als Uhrmacher-Regleur ist die Voraussetzun g zur Ausübung einer Kadertatigkeit, sofern der Betreffende die nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

2 Die Lehre als Uhrmacher-Regleur dauert 4 Jahre, wobei das vierte Jahr in der Regel in einer schweizerischen Uhrmacherschule zu absolvieren ist. Die Möglichkeit, das vierte Jahr im Lehrbetrieb zu absolvieren, ist jedoch zulässig, sofern dieser über die notwendigen Einrichtungen und das notwendige Instruktionspersonal verfügt. Die kantonale Behörde entscheidet über entsprechende Bewilligungen nach Einholung der Stellungnahme der zu diesem Zweck von den interessierten Berufskreisen eingesetzten Kommission.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

1006 4

Gelernte Industrie-Uhrmacher werden nach einer Zusatzlehre von einem Jahr, die in der Regel an einer Schweizerischen Uhrmacherschule erfolgt, zur Lehrabschlussprufung zugelassen.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

8 Dieses Reglement ist dem Lehrmeister und dem Lehrling auszuhändigen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge dürfen ausgebildet werden an schweizerischen Uhrmacherschulen, in Lehrwerkstätten und in Betrieben, die in der Lage sind, das unter Ziffer 2 umschriebene Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gernäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder l gelernten UhrmacherRegleur beschäftigt.

Ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste in das letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Lehrmeister ständig 2 gelernte Uhrmacher-Regleure beschäftigt, l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 3 ständig beschäftigten gelernten Uhrmacher-Regleuren.

a Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

15 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im. Betrieb

Art. 4 Aligemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling ist bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die zur Berufsausübung erforderlichen Werkzeuge sind ihm zur Verfügung zu stellen.

1007 2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1), das an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist. Der Lehrmeister hat es regelmässig zu kontrollieren.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern zu erziehen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeit sind die einzelnen Arbeiten zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Ausbildungsreglement erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

B Die in Artikel 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Gründlage für die systematische Ausbildung.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Erlernen der Grundfertigkeiten und Entwickeln der Fingerfertigkeit durch Anfertigen von einfachen persönlichen Werkzeugen. Die Arbeiten werden nach Plan und Modell ausgeführt, wobei die Verwendung von Maschinen auf ein Minimum reduziert werden sollte. Zur Ausführung gelangen folgende oder ähnliche Arbeiten: Feilen: Kleines flaches Lineal, Winkellineal aus Stahl, Kornzangen, Drehstähle für Kreuzschlitten, Schraubenzieher, Zeigerhebel, Stifte, Spitzfräser mit 3 Flächen, Fräser mit 2 Flächen, usw.

Drehen: Anreissnadel, Körner, Spindel, Stiftenschläger, Punzen, Ambosse, Zapfen, Aufzugswelle, Ansenkungen, Federwellen, usw.

Bohren und Gewindeschneiden: Lochplatten aus Messing und Stahl, Punzen, Ambosse; Üben im Schleifen von Bohrern und Gewindebohrern, usw.

Schleifen und Polieren: Aufzugswelle, Zapfen und deren Auflagefiächen, Polieren von Flächen und aufgerundeten Kanten, usw.

Zusammenbau: Üben im Aufrichten und Aufschrauben von Apparaten und Uhren von grossem Format, usw.

Fakultativ: Anfertigen eines Rohwerkes für eine eigene Uhr.

Zweites Lehrjahr Drehen.-Drehen und Rollieren von Hand oder maschinell von zylindrischen und konischen Zapfen.

*) Musterblätter für die Fuhrung eines Arbeitstagebuches können bei der Schwei.

zerischen Uhrenkammer bezogen werden.

1008

Verschiedenes: Nieten, Aufpressen und Flachlegen von Rädern, Verwenden des Press-Stockes (Setzen und Verschieben von Steinen). Messen der Steinhöhen und Berechnen der Höhen Verteilungen. Ersetzen von Unruhwellen.

Räderwerk: Zusammensetzen, Kontrollieren und Korrigieren des Höbenund des Zapfenspiels, Hemmungsvollendung: Feilen von sehr kleinen Flächen. Unterbringen, Zentrieren und Verteilen der Hemmung. Prüfen und Korrigieren der Funktionen der Ankerhemmungen in grossen Werken. Verwenden des Hebesteinschiebund Messgerätes und von Kontrollapparaten (Projektor).

Zusammenfügen: Zusammenstellen von Mechanismen, Räderwerken und Hemmungen, Aufrichten von Stoss-Sicherungen. Schmieren. Ausführen von Serien arbeit.

Fakultativ: Anfertigen des Räderwerkes und der Hemmung sowie Fertigstellen der eigenen Uhr.

Drittes Lehrjahr Setzen von Spiralen: Üben im Ansetzen der Spirale an der Rolle. Zentrieren, Setzen von flachen Spiralen mit und ohne Beobachtung des Ansetzpunktes. Auswuchten und Flachlegen der Unruhe. Ingangsetzen. Verwenden von modernen Apparaten und Werkzeugen für die Produktion.

Fertigstellung: Setzen von Zifferblättern. Einkerben des Minutenrohres, Setzen der Zeiger von Hand und mit Triebstock. Einschalen.

Regulierung: Verbessern des Ganges (Unruhe mit und ohne Schrauben).

Korrigieren der Gangabweichungen. Einführen in die technische Uhrenkontrolle (CTM).

Kontrolle: Arbeiten mit modernen Kontrollapparaten. Messen der Schwingungen und des Isochronismus (Zeitgleichheit). Kontrollieren der Zugfedern mit dem Dynamometer. Kontrollieren der Schalen auf Wasserdichtigkeit.

Zusätzliche Mechanismen: Zusammensetzen einer automatischen Armbanduhr. Funktionsweise der Kalenderuhren, der Chronographen und der elektrischen Uhren, Fakultativ: Regulieren der eigenen Uhr.

Viertes Lehrjahr Werküberholung: Suchen von mechanischen Fehlern mit Hilfe von Laboratoriums-Apparaten. Beheben der Fehler.

Kontrolle: Arbeiten mit Kontrollapparaten. Messen der Schwingungen und der Veränderung der Schwingungsweiten. Messen der Veränderung des Ganges.

Messen der Veränderung des Ganges in den Lagen. Messen der Zeitgleichheit (Isochronismus). Bestimmen des thermischen Koeffizienten, des sekundären Kompensationsfehlers und der Wiederaufnahme des Ganges. Messen der magnetischen Einwirkung.

1009

Regulierung: Setzen von Flach- und Breguet-Spiralen mit Ansetzpunkt.

Berechnen und Ausführen von Kurven im Zentrum und von Aussenkurveu.

Störende Faktoren der Schwingungsdauer. Auffinden der Ursachen und Beheben derselben (Temperatur, Magnetismus, Rückerstifte, Glcichgewichtsfehler von Unruhe-Spirale). Ansetzpunkt, Regulieren von Taschen- und von Armbanduhrchrcmometern auf der Stufe B. O., verlangtes Minimum 30 Gangscheine. Regulieren von Chronometern auf der Stufe Observatorium.

Elektrische Uhren : Zusammenstellenund Regulieren von elektrischen Uhren.

Art. 6 Berufskenntnisse 1 Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den Berufsarbeiten dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Gesundheitsschädigungen. Masseinheiten. Handhaben der hauptsächlichsten Messinstrumente. Die wichtigsten in der Uhrenindustrie verwendeten Metalle. Thermische Behandlung: Weichglühen, Härten, Anlassen. Uhrenterminologie.

Schleif- und Poliermittel. Reinigungsmittel. Eingriffe mit Evolventenvcrzahnung. Schweizer-Ankerhemmung: Funktion des Rades, des Ankers, des HebelSteines und der Doppelrolle. Sicherheitsorgane. Spiel. Ursache und Behebung von Fehlern. Mechanismen zum Zählen der Schwingungen. Stoss-Sicherungcn.

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Öle. Löten und Leimen.

Grundlagen der industriemässigen Herstellung von Uhren. Reglementieren der technischen Uhrenkontrolle (CTM). Aufstellen eines Reguherblattes.

2 Der durch die Berufsschule zu vermittelnde Stoff ist im beigelegten Normallehrplan umschrieben.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichneu) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich mit Ausnahme von Artikel 16 ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich Bundcsblatt. 119. Jahrg. Bd.I.

78

1010

die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

* Gelernte Industrie-Uhrmacher haben lediglich die Prüfung in den Fächern Berufsarbeiten und Berufskenntnisse abzulegen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb, an einer Uhrmacherschule oder an einer Berufsschule durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind der Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

a Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

3 Der Lehrling ist verpflichtet, die für die Prüfung notwendigen Werkzeuge mitzubringen, Art. 9

Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

3 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen. Bei der Beurteilung des Fachzeichnens hat ein Fachmann, der mit der Ausführung von technischen Zeichnungen vertraut ist, mitzuwirken.

4 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10 Dauer der Prüfung Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 4 Tage. Davon entfallen auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 24 Stunden, b. die Berufskenntnisse ungefähr 4 Stunden, c. das Fachzeichnen, die gelernten Uhrmacher ausgenommen, ungefähr 3 Stunden.

1011 Art. 11 Berufsarbeiten 1 Jeder Lehrling hat die nachstehend aufgeführten oder ähnliche Arbeiten selbständig gemäss den Bearbeitungsangaben über Form, Masse und Toleranzen auszuführen.1) 1. Drehen und Rollieren nach Plan von zylindrischen oder konischen Zapfen.

2. Setzen einer flachen Spirale mit Ansetzpunkt, einschliesslich Flachlegen und Auswuchten der Unruhe.

3. Setzen von 5 flachen Spiralen auf vorbereiteten Werken (max. 25 mm) unter Beobachtung des Ansetzpunktes. Regulieren in den Lagen. Technische Uhrenkontrolle.

4. Qualitätsuntersuchung des Regulierorganes eines Werkes. Erstellen eines Rapportes.

2

Der gelernte Industrie-Uhrmacher ist von der Prüfung im Drehen und Rollieren befreit (Ziff. 1).

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial und von Zeichnungen vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen: Materiaikenntnisse (ungefähr 15 Minuten): Merkmale, Eigenschaften, Bearbeitbarkeit und Verwendungsmöglichkeiten der wichtigsten in der Uhrenindustrie zur Verarbeitung gelangenden Metalle und anderen Materialien, wie Eisenmetalle: Eisen, GUSS, Stahl, SpezialStähle; Nichteisenmetalle: Kupfer, Nickel, Zink, Zinn, Blei; Legierungen: Nickelstahl, Neusüber, Messing, Bronze, Beryllium bronze; Edelmetalle: Gold, Silber, Platin.

Kunststoffe.

Vorgänge beim Löten und Leimen.

Unterhalt und Verwendung der Werkzeuge, Werkzeugmaschinen, Kontrollapparate, Messeinhciten.

Mechanische und physikalische Eigenschaften der Metalle wie Härte, Stossfestigkeit, Festigkeit, Elastizität, Bearbeitbarkeit, Dichte, Schmelzpunkt, Ausdehnung.

Verformungsmöglichkeiten der Metalle durch Walzen, Ziehen, Stanzen, Pressen, Schmieden und Giessen.

Warmbehandlung der Metalle: Weichglühen, Härten, Anlassen.

Schutzüberzüge. Eigenschaften und Verwendbarkeit der verschiedenen Öle, Schleif- und Reinigungsmittel.

Natürliche und synthetische Edelsteine.

l

) Werkstattzeichnungen für geeignete Prüfungsstücke können bei der Schweizerischen Ubrenkammer bezogen werden.

1012 Allgemeine Berufskenntnisse (ungefähr 20 Minuten) : Messung und Einteilung der Zeit. Hauptsächlichste Arten von Klein- und Grossuhren. Beschreibung einer Uhr. Bezeichnung und Funktion der wichtigsten Teile der Uhr. Verhältnis der Aufzugsfeder in bezug auf das Federhaus und den Federkern. Beschreibung der Eingriffe und der Fehlerquellen. Funktion der Ankerhemmung. Fehlerquellen der Ankerhemmungen. Die gebräuchlichsten Halbschwingungszahlen der Unruhen. Charakteristik und Eigenschaften der Flach- und Breguetspiralen, Regulierung der Uhren. Kompensation der Temperaturschwankungen; Regulierung in den Vertikal- und Horizontallagen. Beschreibung der automatischen Mechanismen, der Chronographen und der Kalenderuhren. Lesen von Plänen und Werkstattskizzen. Eingehende Kenntnisse über das Schwingungsorgan UnruheSpirale. Die störenden Einwirkungen seiner Periode und die Art der Korrektur, NichtzeitgleichheitderSchwingungen.EinflussvonGleichgewichtsfehlern der Unruhe und der Spirale. Einwirkung der Schwerkraft und der Elastizität der flachen Spirale. Veränderungen in den Lagen. Sekundärer Kompensationsfebler. Messungen von Zeitgleichheit (Isochronismus), von Schwingungen mit ihren Abweichungen und von Ganzabweichungen. Kenntnis des Réglementes über die technische Uhren kontrolle (CTM), des Réglementes der schweizerischen offiziellen Gangprüfungsstellen für Chronometer (B. O.) und über die Anforderung des Réglementes des Observatoriums.

Kenntnisse über die Elektrizität (ungefähr 15 Minuten): Elektrische Messeinheiten (Volt, Ampère, Ohm, Watt). Das Ohm'sche Gesetz. Kenntnisse über Batterien, Akkumulatoren, Widerstände, Kondensatoren, Magnetismus, Induktion und Selbstinduktion. Grundprinzipien der elektrischen Cross- und Kleinuhren und der Uhren mit elektrischem Aufzug und mit elektromechanischen Schwingungen. Nebenuhren. Die Halbleiter: Dioden und Transistoren. Ihre Anwendung in der Uhrenindustrie. Photoelektrische Zellen und Photowiderstände. Schwingkreis. Oscillator. Unruhe-Spirale und elektrisch unterhaltene Stimmgabel. Die Zeitverteilungsnetze.

Fachrechnen (schriftlich 2 Stunden): Eingriffsverhältnis der Zeit- und der Zeigerwerkorgane. Halbschwingungszahlcn. Achsenabstand und Modul. Abmessungen der Zugfedern. Lange des Pendels. Kraftmoment und Wirkungsgrad der Zugfeder. Abmessungen und Formen der
Profile für Räder und Triebe. Einfache Koordinaten. Verlorener Drehteil. Ausrechnen eines Gangscheines für Chronometer. Merkmale der Qualitätskontrolle (CTM).

Methodik: Arbeitsposten und Vereinfachung. Organisation der Arbeitsgänge.

Art. 13 Fachzeichnen (3 Stunden) Der Lehrling hat mit Bleistift nach einer Beschreibung und einer Liste der Masse oder nach einem Modell einenDetailplan mi t Massangaben eines Uhrenteils wie Zentrumtrieb, Federwelle, Federhaus, Aufzugswelle oder Aufzugsgrad anzufertigen.

1013 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 14 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt, wobei für jede Position nur eine Note einzusetzen ist. In dieser sind sämtliche Arbeiten entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen, Massgebend für die Beurteilung sind Güte (genaue, saubere und fachgemässe Ausführung), Arbeitsweise (Aufbau und Handfertigkeit) und die für die Arbeit verwendete Zeit (Arbeitsmeugc).

Pos. l Drehen und Rollicren, Pos. 2 Setzen einer flachen Spirale (doppelt zu rechnen), Pos, 3 Setzen von 5 flachen Spiralen auf Werke (doppelt zu rechnen), Pos. 4 Qualitätskontrolle 2 Die Berufskenntnisse werden nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Berufskenntnisse Pos. 3 Kenntnisse über die Elektrizität Pos. 4 Fachrechnen Pos. 5 Methodik.

3 Das Fachzeichnen wird nach folgenden Positionen beurteilt: Pos. l Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion) Pos. 2 Mass-undBearbeitungsangaben (richtigeundvollständigeEintragung) Pos. 3 Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenotnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus Teünoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungspositionen zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben m jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern . . . gut

Note

6 5,5 5

*) Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Uhrenkammcr bezogen werden.

1014 Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken auf weisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Uhrmacher-Regleur zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Uhrmacher-Regleur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den Berufsarbeiten, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 4 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote der Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote im Fachzeichen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Für den Industrie-Uhrmacher, der eine Zusatzlehre von einem Jahr absolviert hat, werden die Noten der ersten Prüfung im Fachzeichnen und in den allgemeinbildenden Fächern unverändert übernommen, sofern sie genügend sind.

3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V6 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

4 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

B Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen.

' Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

1015 Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Uhrmacher-Regleur» zu führen.

Art. 18

Übergangsbestimmung Die Bestimmungen für die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrlinge finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

UI. Inkrafttreten

Art. 19 Dieses Reglement tritt am I.April 1967 in Kraft.

Bern, den 7. März 1967.

9585

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

1016

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Reglerin (Vom 7. März 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Reglerin : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehre der Reglerin dauert l >/£ Jahre, Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Die zustandige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

1 Dieses Reglement ist dem Lehrmeister und der Lehrtochter auszuhändigen.

s

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrtöchter können in Uhrmacherschulen, in Lehrwerkstätten und in Uhrenfabriken, die über die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge verfügen und in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln, ausgebildet werden.

2 Vorbehalten b l eiben die allgemeinen Voraussetzungen f ür die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

1017 Art 3

Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden: 1 Lehrtochter, wenn der Lehrmeister allein tätig ist oder ständig l gelernte Reglerin beschäftigt, 2 Lehrtöchter, wenn der Lehrmeister 2 bis 4, 3 Lehrtöchter, wenn der Lehrmeister 5 bis 8 gelernte Reglerinnen ständig beschäftigt, l weitere Lehrtochter auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Reglerinnen.

a Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen, 3 Die Beschränkung der Anzahl Lehrtöchter ist auf die Lehrwerkstätten nicht anwendbar.

2. Programm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Bei Antritt der Lehre ist der Lehrtochter ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge sind ihr zur Verfügung zu stellen.

2 Die Lehr loch ter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit rein fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären. Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet1), das an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist. Der Lehrmeister hat es regelmässig zu kontrollieren.

3 Die Lehrtochter ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen zu erziehen.

1 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

6 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb.

L

) Musterblätter für die Führung eines Arbeitstagebuches können bei der Schweizerischen Uhrenkammer bezogen werden.

1018 Art. 5 Berufsarbetten Erstes Lehrjahr Grundschulung: Üben der Grundfertigkeiten und Entwickeln der Fingerfertigkeit durch Herstellen einfacher Werkzeuge, zum Beispiel Anreissnadel, Handfräser, Spindel zum Halten der Spiralrollen, Schraubenziehcreinsätze und Kornzangen.

Regulierung: Flachlegen und Auswuchten der Unruhe. Feilen von Stiften.

Ansetzen und Zentrieren der Spirale an der Rolle. Bestimmen des Zählpunktes (Zählmaschinen). Biegen von Aussenkurven. Befestigen der Spirale am Spiralklötzchen. Setzen und Einsetzen der Flachspiralen unter Beobachtung des Ansatzpunktes. Ölen der Unruhlager. Bearbeiten von Stücken aus der Serie.

Letztes Lehrhalbjahr Setzen und Ingangsetzen von Flachspiralen. Einstellen des Spieles der Spirale in den Stiften. Setzen auf das Merkzeichen. Mithelfen bei der Serienfertigung.

Zählen der Spiralen mit elektronischen Maschinen. Einführen in die Arbeiten der Gangverbesserung. Kennenlernen der modernen Kontroll- und Produktionsapparate. Fakultativ: Kenntnisse der Regulierung der Breguetspiralen.

Art. 6

Berufskenntnisse Der Lehrmeister hat in Verbindung mit den Berufsarbeiten der Lehrtochter folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Thermische Behandlungder Metalle, wie Weichglühen, Härten und Anlassen.

Produkte zum Polieren und Reinigen. Uhrenterminologie. Vorbeugende Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Berufskrankheiten. Masseinheiten. Kenntnis und Verwendung der Messinstrumente. Die verschiedenen Arten von Unruhen und Spiralen. Normale Werte der Schwingungsweite der Unruhe in horizontaler und vertikaler Lage. Wahl einer Spirale nach einer gegebenen Unruhe. Gangverbesserung.

3 Der durch die Berufsschule zu vermittelnde Stoff ist im beigelegten Normallehrplan umschrieben.

1

1019 II. Lehrabschlussprüfung l, Durchführung der Prüfung Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnissc) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fachern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem geeigneten Betrieb, in einer Uhrmacherschule oder Lehrwerkstätte durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Der Lehrtochter sind die erforderlichen Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Werkzeuge sind mitzubringen.

* Die Unterlagen für die Berufsarbeiten sind der Lehrtochter erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind solche zu berücksichtigen, die einen Expertenkurs besucht haben.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Lehrtochter bei der Prüfung auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seme Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

3 Die Experten haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1020 Art. 10 Dauer der Prüfung Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 2 Tage. Davon entfallen auf: a, die Berufsarbeiten ungefähr 14 Stunden, b. die Berufskenntnisse ungefähr 1/2 Stunde.

2. Prüfungsstoff Art. 11 Berufsarbeiten Die Lehrtochter hat die nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen: 1. Feilen von Bohrern und von Schraubenziehern.

2. Flachlegen und Auswuchten von zwei Unruhen mit verschiedenen Durchmessern.

3. Setzen von Flachspiralen mit Ingangsetzen in vier Werken, wovon zwei in der Grosse von Herrenuhren und zwei in der Grosse von Damenuhren, unter Beobachtung des Ansatzpunktes an der Rolle bei je einem Stück der erwähnten Uhrentypen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Berufsschule vermittelten Stoff umfassen : Materialkenntnisse: Thermische Behandlang der Metalle, wie Weicbglühen, Härten und Anlassen. Produkte zum Polieren und Reinigen. Uhrenterminologie.

Eigenschaften, insbesondere Ausdehnung undthermoelastischer Koeffizient, der in der Uhrenindustrie zur Verarbeitung gelangenden Metalle und Legierungen, wie Eisen- und Edelmetalle, Messing, Bronze, Neusilber, Berylliumbronze und Nickelstahl. Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten der Leime.

Eigenschaften und Verwendung der Uhrensteine und der Uhrenole.

Allgemeine Fachkenntnisse: Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und möglichen Berufskrankheiten. Masseinhciten. Kenntnis und Verwendung der Messinstrumente. Einteilung der Zeit. Summarische Beschreibung der Zeitmessgeräte. Funktionen der verschiedenen Teile der Uhr, wie Trieborgan (Federhaus und seine Fehler), Transmissionsorgan (Räderwerk), Empfangs- und Verteilungsorgan (Ankerhemmung und ihre Funktionen), Regulierorgan und der zusätzlichen Organe (Aufzug, Zeigerstellung, Zifferblatt und Zeiger).

Reguliertheorie: Die verschiedenen Arten von Unruhen und Spiralen. Normale Werte der Schwingungsweite der Unruhe in horizontaler und vertikaler Lage. Gangverbesserung. Wahl einer Spirale nach einer gegebenen Unruhe. Isochronismus (Zeitgleichheit) der Schwingungen des Unruhe-Spirale-Systems. Gebräuchliche Halbschwingungen der Uhren. Einfluss einer äusseren Kraft auf das Regulierorgan, die Dauer der Schwingungen des Regulierorgans, die Anker-

1021

hemmung, die Reibung, das Spiel der Spirale in den Rückerstiften und auf das Gleichgewicht der Unruhe und der Spirale. Ansetzpunkt der Spirale an der Rolle : Anfertigen einer Skizze. Endkurven. Kompensation der Temperaturschwankungen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l Feilen Pos. 2 Flachlegen und Auswuchten Pos. 3 Setzen von Spiralen und Ingangsetzen (doppelt zu rechnen) ä Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemasse, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse Pos. 3 Reguliertheorie 4 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den TeiUioten errechnet werden ; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern...

Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend

ausgezeichnet

6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

*) Die Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Schweizerischen Uhrenkammer unentgeltlich bezogen werden.

1022 Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Note Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Reglerin zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend 4 Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte Reglerin zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend 3 Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar l Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Noten in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen werden als Mittelwerte aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet, 3 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 4) zu vermerken.

Art, 15 Prüfungsergebnisse 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu zählen ist: Mittelnote in den Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Reclmen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Y, der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note in den Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbi Idung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

s Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Übergangsbestimmung Die Bestimmungen über die Dauer der Lehre und die Höchstzahl der Lehrtöchter finden auf Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglementes vereinbart worden sind, keine Anwendung.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fàhigkeitszeugnis. Seine Inhaberin ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernte Reglerin» zu führen.

1023 III. Inkrafttreten

Art. 18 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 23. Januar 1956 und tritt am l. April 1967 in Kraft.

Bern, den 7. März 1967.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 9586

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.06.1967

Date Data Seite

980-1023

Page Pagina Ref. No

10 043 657

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.