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Bundesblatt

Bern, den 14. Dezember 1967

119. Jahrgang

Band II

Nr. 50 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zur Änderung des Bundesbeschlusses über befristete Massnahnien zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste (Vom I.Dezember 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend über unsere bisherigen Anordnungen in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 (AS 1967, 1012) über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste zu berichten. Wir verbinden damit einen Antrag auf Änderung von Artikel 3 dieses Bundesbeschlusses, im Sinne einer Erhöhung des verfügbaren Kredites von 5 auf 8 Millionen Franken.

I. Durchführung des Bundesbeschlusses

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1967 und in Befolgung der in der Botschaft (BB11967,1, 941) dargelegten Grundsätze hat der Bundesrat in seiner Vollziehungsverordnung vom 7. Juli 19671) die in seine Zuständigkeit fallenden Ausführungsbestimmungen erlassen und das Eidgenössische Departement des Innern mit der praktischen Durchführung beauftragt. Dieses regelte in seiner Verfügung vom 13. Juli 19672) die technischen Einzelheiten und übertrug deren Vollzug dem Eidgenössischen Oberforstinspektorat. In 2 Weisungen dieses Amtes wurden die für die Holzexporteure wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst und den interessierten Kreisen durch Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt3) sowie in der Fachpresse bekanntgegeben.

1) AS 1967,1031.

2 ) AS 1967,1034.

3 )Nr. 168 vom 21. Juli 1967.

Bundesblatt. 119.Jahrg.Bd.II.

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1314 Alle Erlasse wurden in einer aus Vertretern der interessierten Wirtschaftsverbände und der beteiligten Departemente bestehenden Expertengruppe beraten und von dieser gutgeheissen.

Innerhalb der bewusst kurz angesetzten Eingabefrist (31. Juli 1967) wurden eingereicht : Anzahl Gesuche Menge Beitragssumme Durchschnittlicher Beitrag Verfügbarer Kredit Mehrbedarf

Nadelrundholz

Nadelschnittholz

Total

31 255955m3 1453 680 Fr.

5.70 Fr./m3 1000 000 Fr.

455680Fr.

39 209650m3 9188140 Fr.

43.80 Fr./m3 4 000 000 Fr.

5188140Fr.

70 465605m3 10643 820 Fr.

5 000 000 Fr.

5643820Fr.

Die Beitragsgesuche überschritten den verfügbaren Kredit im Durchschnitt um 112,5 Prozent. Die Beitragszusicherungen mussten daher entsprechend gekürzt werden.

Nach Ablauf der 45tägigen Frist zur Einreichung der Exportabschlüsse zeigte sich, dass nicht alle Exporteure in der Lage waren, die ihnen zugeteilten beitragsberechtigten Exportmengen durch termingerecht abgeschlossene Lieferverträge zu belegen. Der dadurch frei gewordene Kredit wurde unverzüglich für die Milderung von Härtefällen beziehungsweise die Berücksichtigung neuer Gesuchsteller eingesetzt. Ende Oktober war der gesamte Kredit von 5 Millionen Franken durch Beitragszusicherungen für 175000 m 3 Rund- und für 101000 m 3 Schnittholz beansprucht.

Mangels verfügbarer Mittel mussten schon in diesem Zeitpunkt Exportabschlüsse über rund 60000 m 3 Rundholz und 40000 m 3 Schnittholz zurückgestellt werden.

Bei den Beitragszusicherungen wurde im Rahmen der massgebenden Vorschriften darauf Bedacht genommen, dass alle am Export interessierten Kreise in angemessener Weise in den Genuss der Bundeshilfe gelangten. An Beiträgen entfielen auf:

bei Rundholz bei Schnittholz

...

Waldbesitzer Handel und deren Organisationen

Sägereien und deren Organisationen

38% 7%

5% 49 °/

57% 44%

Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass Waldbesitzer, Handel und Sägereigewerbe entsprechend ihrer Bedeutung und ihrer bisherigen Tätigkeit berücksichtigt werden konnten.

u. Auswirkungen der Bundeshilfe

Seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses sind erst 5 Monate verstrichen. Zudem war die Exporttätigkeit während längerer Zeit wegen der Sommerferien wesentlich gehemmt. Trotzdem haben die Rund- und vor allem die Schnittholzausfuhren gegenüber dem Vorjahr erheblich zugenommen, wie aus nachstehender Aufstellung hervorgeht:

1315 Nadelrundholz 1966 1967

1 . Quartal 9 300 8000 22700 2 Quartal 18200 12500 Juli . ' .

7700 7800 August .

. . .

7100 September 8500 12600 32900 23300 3 Quartal 9800 17800 Oktober . . 33100 50700 Total Juli-Oktober Zunahme gegenüber Vorjahresperiode . . .

17 (500

in Tonnen Nadelschnittholz 1966 1967

550 600 100 50 100 250 120

450 800 1150 900 2350 4400 3750

8150

370

7780

Für Nadelrundholz hält es schwer, anzugeben, welche Menge mit Beiträgen exportiert wurde, weil bisher erst wenige Abrechnungen (4000 m 3 mit Beiträgen von total 17500 Franken) eingereicht wurden. Denn die Exporteure waren bisher vor allem bestrebt, möglichst rasch Rundholz zu liefern ; die administrativen Arbeiten wurden auf die für Transporte weniger günstigen Wintermonate aufgeschoben. Sicher ist, dass beim Nadelrundholz die gesamte Exportzunahme und ein wesentlicher Anteil der übrigen Ausfuhren auf die Förderungsmassnahmen zurückzuführen sind.

Kein Zweifel besteht beim Schnittholz. Hier wäre es unter den gegebenen Preisverhältnissen ohne die Unterstützung durch den Bund nicht möglich gewesen, mehr als die schon im Vorjahr nur symbolischen, kleinen Mengen an Spezialsortimenten ins Ausland zu liefern.

Angesichts der preisdrückenden Konkurrenz aus Süddeutschland kann man sich sogar fragen, ob die Exporte gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich zurückgegangen wären, wenn der Bund keine Zuschüsse gewährt hätte, und ob der Waldbesitz nicht gezwungen worden wäre, das Windfallholz zu noch tieferen Preisen abzugeben.

Im allgemeinen sind die Importe glücklicherweise nicht gestiegen ; sie beunruhigen aber den Inlandmarkt durch ihre tiefen Preise.

IH. Die Preisentwicklung

Wie wir schon früher darlegten, kann nicht erwartet werden, dass sich der inländische Nadelnutzholzmarkt von der schweren Erschütterung durch die Sturmschäden schon innert kurzer Zeit erholt. Trotz der Exportzunahme und der dadurch bedingten Erhöhung der Umsätze sind die Rund- und Schnittholzpreise bis anfangs Herbst weiter gesunken. In den ausgesprochenen Windfallgebieten gingen die erzielbaren Rundholzerlöse seit dem letzten Frühjahr nochmals um etwa 5 bis 10 Franken zurück. Auch die Schnittholzpreise verzeichneten ähnliche Einbussen, wie aus den jüngsten Erhebungen der Eidgenössischen Preiskontrollstelle hervorgeht.

In den Sturmregionen liegen die Preise für Windfallholz durchschnittlich 30 bis 40 Franken pro m 3 oder gut 30 Prozent unter den letztjährigen Wintererlösen. Dies bewirkte, dass auch in den von der Katastrophe wenig oder nicht be-

1316 troffenen Gegenden Rückschläge zwischen 20 und 30 Franken pro m 3 eintraten, womit die wegen der schwierigen Gewinnungs- und Transportverhältnisse in den Voralpen schon bisher bescheidenen Walderträge praktisch verschwanden oder, wie im Gebirge, sich vielerorts in empfindliche Verluste wandelten. Diese Entwicklung ist besorgniserregend und verlangt gebieterisch, dass alles unternommen wird, um den erschütterten Inlandmarkt noch stärker als bisher von überschüssigem Windfallholz zu entlasten.

IV. Beurteilung der künftigen Marktentwicklung

Zur Beurteilung der weitern Marktentwicklung führte der Schweizerische Verband für Waldwirtschaft im Auftrag der Konferenz der kantonalen Forstdirektoren und in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Oberforstinspektorat eine Erhebung durch über das Ende Oktober unverkaufte, bereitliegende und das im nächsten Winter noch aufzurüstende Sägerundholz aus Windfällen sowie über die bei höchstmöglicher Nutzungsreduktion in den nicht sturmgeschädigten Waldungen anfallende Holzmenge. Die Meldungen der kantonalen Oberforstämter ergaben: Windfallholz: Ende September 1967 gerüstet und unverkauft Im nächsten Winter und Frühjahr noch aufzurüsten

555 000 m 3 345 000 m 3

Total unverkauftes Sägerundholz aus Windfällen

900 000 m 3

Holz aus Normalnutzung: Bei reduzierter Nutzung zu erwarten

800 000 m 3

Totales Angebot bis Frühjahr 1968

l 700 000 m 3

Diesem voraussichtlichen Angebot steht im Durchschnitt der letzten Jahre ein Absatz von 1350000 m 3 Nadelsägerundholz gegenüber, was einen Überschuss von 350000m3 ergibt. Es muss aber sehr wahrscheinlich damit gerechnet werden, dass in den vom Sturm aufgerissenen Waldungen neue unvorhersehbare Zwangsschläge nötig werden. Ferner dürften die in Aussicht genommenen Nutzungsreduktionen in den nicht von Windfall heimgesuchten Gebieten nach bisherigen Erfahrungen sehr optimistisch angesetzt sein. Vor allem finanzielle Überlegungen werden es zahlreichen Waldbesitzern nicht erlauben, sich an die zur Marktentlastung nötige, ihnen von Forstbehörden und Verbänden empfohlene Nutzungseinschränkung von 50 Prozent zu halten. Das tatsächliche Inlandüberangebot dürfte daher höher sein und sich eher gegen 500000 m 3 bewegen.

V. Notwendigkeit zusätzlicher Bundesmittel

Wie bereits dargelegt, wird es möglich sein, im Rahmen der laufenden Aktion rund 330000 m3, auf Rundholz bezogen, auszuführen. Davon gelangten bis Ende Oktober dieses Jahres bereits 90000 m 3 in den Export. Auf Grund abgeschlossener Verträge sind somit noch 240000 m 3 zu liefern. Um diese Menge

1317 verringert sich das vorauszusehende Überangebot von 400000-500000 m 3 auf immer noch 160000-260000 m3, für die in der Schweiz keine Absatzmöglichkeiten bestehen, weil es sich um Windfallholz handeln wird, das durch lange Lagerung an Qualität stark eingebüsst hat. Die dringende Gesundung des erschütterten Inlandmarktes ist aber erst zu erwarten, wenn es gelingt, diesen vom preisdrückenden Überangebot an minderwertigem Sturmholz zu entlasten, was nur durch verstärkte Lieferungen ins Ausland zu erreichen ist.

Dieser Auffassung ist auch die schweizerische Holzfachkommission, ein beratendes Expertengremium des Eidgenössischen Oberforstinspektorates für holzwirtschaftliche Probleme, dem die massgebenden Vertreter der Waldwirtschaft, des Holzhandels und der verarbeitenden Branchen angehören. Einstimmig kam diese Kommission zum Schluss, dass eine Erhöhung der Bundeshilfe von 5 auf 8 Millionen Franken im Hinblick auf eine rasche und verstärkte Exportunterstützung unumgänglich sei. Der Schweizerische Verband für Waldwirtschaft im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Bauernverband hat die gleiche Auffassung in einer Eingabe vom 14. November 1967 an das Eidgenössische Departement des Innern vertreten.

Die Aufnahmefähigkeit der ausländischen Märkte, besonders Frankreich und Italien, darf glücklicherweise als befriedigend bezeichnet werden, unter der Bedingung allerdings, dass es gelingt, das schweizerische Holz zu den dort geltenden Preisen anzubieten. Unter diesen Voraussetzungen dürfte es möglich sein, zusätzlich 150000 bis 200000 m 3 Rund- und Schnittholz unterzubringen.

Die grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die schweizerische Wald- und Holzwirtschaft als Folge der Sturmkatastrophe zu kämpfen hat, sind unbestreitbar. Es ist auch anzuerkennen, dass die betroffenen Kreise grosse Anstrengungen unternommen haben, um der Situation durch eigene Massnahmen Herr zu werden. Diese Selbsthilfe, unterstützt durch die laufende Bundesaktion zur Förderung des Holzexportes, wird aber nicht genügen, um das noch vorhandene Windfallholz innert nützlicher Frist abzusetzen, weshalb wir Ihnen beantragen, den am 28. Juni 1967 bewilligten Kredit um 3 Millionen Franken zu erhöhen. Dieser Betrag würde es ermöglichen, zu den bereits in Abwicklung begriffenen Geschäften zusätzlich etwa 150000-200000 m 3 zu
exportieren. An den geltenden Vollzugsbestimmungen wäre dabei nichts zu ändern, d.h. für die neuen Beitragszusicherungen würden die gleichen Bestimmungen gelten wie für die bisherige Aktion.

Wir haben einleitend erwähnt, dass die zu Beginn der Aktion eingereichten Beitragsgesuche mangels genügender Mittel wesentlich gekürzt werden mussten.

Seither wurden dem Eidgenössischen Oberforstinspektorat neue Exportabschlüsse zur Subventionierung angemeldet. Insgesamt liegen heute unberücksichtigte Beitragsbegehren für Ausfuhrgeschäfte vor, die 70000 m 3 Rundholz und 60000 m 3 Schnittholz umfassen, was, auf Rundholz berechnet, rund 160000 m 3 entspricht. Wenn man von der Annahme ausgeht, dass für Rundund Schnittholz durchschnittlich etwa gleich hohe Beiträge zugesichert werden wie in der bisherigen Aktion, wären für diese zurückgestellten Exportabschlüsse allein zusätzliche Bundesmittel von 2,8 Millionen Franken erforderlich. Es be-

1318 steht aber kein Zweifel, dass weitere Ausfuhren möglich sind, wenn sie mit Beiträgen unterstützt werden können.

Wenn wir um die Bewilligung eines zusätzlichen Kredites von 3 Millionen Franken nachsuchen, gehen wir von der Überlegung aus, dass im Interesse einer möglichst raschen Normalisierung des inländischen Holzmarktes nichts unterlassen werden sollte, um ein Maximum an Windfallholz ausführen zu können.

VI. Rechtsgrundlage und Verfahren

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, dauert die kritische Lage der Waldwirtschaft an. Der Einsatz weiterer Mittel kann deshalb ebenfalls auf Artikel 31fils, Absatz 3, Buchstabe a der Bundesverfassung abgestützt werden. Für die Form des Erlasses sind Artikel 32 und Artikel 89Ms der Bundesverfassung zu beachten (Referendumsvorbehalt, Dringlichkeitsklausel).

Für die Erhöhung des durch den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1967 zur Verfügung gestellten Kredites von 5 Millionen Franken auf 8 Millionen stehen dem Gesetzgeber zwei Möglichkeiten zur Verfügung: eine Änderung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 oder der Erlass eines neuen, vom ersten völlig unabhängigen Bundesbeschluss.

Wir beantragen Ihnen, die Krediterhöhung über den Weg einer Revision von Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 zu beschliessen. Für dieses Vorgehen sprechen vor allem drei gewichtige Gründe : Wie aus den vorstehenden Ausführungen über die bisherigen Massnahmen hervorgeht, ist der Zusatzkredit in erster Linie zur Abrundung der bereits laufenden und nicht zur Eröffnung einer neuen Aktion bestimmt. Es geht darum, die Anmeldungen für Exporte, die bereits auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 eingegangen sind, in höherem Masse zu berücksichtigen, als dies auf Grund des bisher bewilligten Kredites möglich war. Darin kommt die enge Verflechtung des neuen Kredites mit der im Juni 1967 eingeleiteten Aktion augenscheinlich zum Ausdruck.

Der direkte Zusammenhang der beiden Vorlagen ist aber auch daraus zu erkennen, dass die Ausführungsbestimmungen zum Bundesbeschluss vom 28. Juni 1967 - so namentlich die Verordnung des Bundesrates vom 7. Juli 1967 sowie die zugehörige Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Juli 1967 - für den Zusatzkredit von 3 Millionen Franken unverändert zur Anwendung gelangen sollen.

Schliesslich ist vorgesehen, auch den Zusatzkredit innerhalb der Befristung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 auszuschöpfen und die zusätzlich möglichen Exporte restlos innerhalb dieser Befristung des Basisbeschlusses abzuwickeln. An der Befristung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 ist somit nichts zu ändern. Dessen ungeachtet muss im vorliegenden, dringlich zu erklärenden Beschlussentwurf gemäss Artikel 89bls der Bundesverfassung eine Gültigkeitsdauer angegeben werden. Als Termin kommt dafür, nach den vorstehenden Ausführungen, nur der 6. Juli 1968 in Frage (Ablauf des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967).

1319 Eine Änderung von Artikel 6 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1967 (Befristung dieses Erlasses auf l Jahr) wäre zudem aus referendumspolitischen Gründen nicht opportun. Durch die nachträgliche Erstreckung der Frist eines dringlichen Bundesbeschlusses oder das zeitliche Aneinanderreihen dringlicher Bundesbeschlüsse zur gleichen Materie könnten die strengen Voraussetzungen, die auf Grund von Artikel 89Ws, Absatz 2 der Bundesverfassung bei der Dringlichkeitserklärung zu beachten sind, umgangen und das Referendumsrecht des Bürgers beeinträchtigt werden.

Vu. Die Dringlicherklärung

Gleich dem Bundesbeschluss vom 28. Juni 1967 ist auch der vorliegende Beschlussesentwurf für einen Zusatzkredit dringl'ch zu erklären. Die Dringlichkeit der zusätzlichen Massnahmen, die wir Ihnen beantragen, ist in gleichem Masse gegeben wie für die Einleitung der Aktion im Juni 1967. Mit Rücksicht auf die drohenden Gefahren muss der inländische Markt nach wie vor raschmöglichst vom Überangebot an Sturmholz entlastet werden, und dieses ist entsprechend ohne Verzug dem Export zuzuführen. Für eine Verlängerung auf dem Wege eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ohne Dringlichkeitsklausel reicht daher die Zeit nicht aus.

VIEL Kleine Anfrage von Herrn Nationalrat Gasser

Durch unsere vorstehenden Ausführungen ist die Kleine Anfrage von Herrn Nationalrat Gasser vom 2. Oktober 1967 materiell beantwortet und kann damit abgeschrieben werden.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.Dezember 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend Änderung des Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1967, beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 28. Juni 19671) über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste wird wie folgt abgeändert :

Art. 3 Die Beiträge im Sinne von Artikel l des Beschlusses dürfen gesamthaft den Betrag von 8 Millionen Franken nicht übersteigen.

II Dieser Beschluss wird dringlich erklärt. Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 6. Juli 1968.

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) AS 1967, 1012.

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