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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 46 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 [SR 961.01}) Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 9. Mai 1983 Tarifvorlage der - Les Assurances Générales de France I. A. R. T. (AGF) - Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - Alpina Versicherungs-Aktiengesellschaft - Altstadt Versicherungs-Aktiengesellschaft - Basler Versicherungs-Gesellschaft - Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - Continentale Allgemeine Versicherungs-AG - Erste Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft - Die Freiburger Allgemeine Versicherungs AG - GAN Incendie Accidents, compagnie française d'assurances et de réassurances incendie, accidents et risques divers - Genfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - Gothaer Versicherungsbank WaG - Helvetia-Unfall. Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich - Limmat Versicherungs-Gesellschaft - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - «Neuenburger», Schweizerische Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft («La Neuchâteloise») - Assurantie Maatschappij «Nieuw Rotterdam» N. V.
- The Northern Assurance Company Limited - Patria Allgemeine Versicherungsgesellschaft - «Schweiz» Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft - Die Schweiz, Unfallversicherungs-Gesellschaft - Secura Versicherungsgesellschaft - L'Union des Assurances de Paris - I. A. R. D. (UAP) - Schweizer Union, Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft - «Waadt»-Versicherungen, Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit 14 Bundesblatt. 135. Jahrg. Bd. II
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- «Winterthur» Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft in der Kollektiv-Unfallversicherung: Versicherung gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG).
Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Bundesrain 20, 3003 Bern, eingesehen werden.
24. Mai 1983
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Bundesamt für Privatversicherungswesen
Notifikationen Das Kantonsgericht Schaffhausen hat mit Beschluss vom 20. April 1983 die von der Eidgenössischen Alkoholverwaltung mit Strafbescheid vom 8. Januar 1982 300 Franken in zehn Tage Haft umgewandelt, unter Verweigerung des beding: ten Strafvollzuges.
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Gegen diesen Beschluss kann der Gebüsste innert zehn Tagen ab Veröffentlichung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich Beschwerde einreichen. Eine Ausfertigung des Beschlusses kann bei der Gerichtskanzlei erster Instanz, Schaffhausen, bezogen werden.
9. Mai 1983
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Kantonsgericht Schaffhausen Der Gerichtsschreiber: Schreiber
Das Kantonsgericht Schaffhausen hat mit Beschluss vom 20. April 1983 die von der Eidgenössischen Oberzolldirektion mit Strafbescheid vom 19. Februar 1982 gegen ausgesprochene Busse von 300 Franken in zehn Tage Haft umgewandelt, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzuges.
Gegen diesen Beschluss kann der Gebüsste innert zehn Tagen ab Veröffentlichung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich Beschwerde einreichen. Eine Ausfertigung des Beschlusses kann bei der Gerichtskanzlei erster Instanz, Schaffhausen, bezogen werden.
9. Mai 1983
Kantonsgericht Schaffhausen Der Gerichtsschreiber: Schreiber
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Vorladung
strasse 30, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Mittwoch, 8. Juni 1983, 17.15 Uhr, in Bern, Bundesamt für geistiges Eigentum, Beschwerdekammersaal, Eingang Wildstrasse 3, als Angeklagter vor Divisionsgericht 10 B zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
10. Mai 1983
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Divisionsgericht 10 B Der Präsident: Oberstlt Tännler
Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 18. Februar 1983 aufgrund des am 14. April 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 305 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten .Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 95.50 Franken geschuldeten Restbetrag von 259.50 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531 zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
24. Mai 1983
Eidgenössische Oberzolldirektion
Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 18. März 1983 aufgrund des am 21. Mai 1982 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1610 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
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Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1700 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
24. Mai 1983
Eidgenössische Oberzolldirektion
Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 31. März 1983 aufgrund des am 3I.Januar 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 8, 75 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 2555 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2675 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
24. Mai 1983
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Eidgenössische Oberzolldirektion
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Jahr
1983
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
20
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.05.1983
Date Data Seite
313-318
Page Pagina Ref. No
10 048 977
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