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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 18. August 1967)

Der Bundesrat hat Herrn Yogaraj Yogasundram das Exequatur als BerufsGeneralkonsul von Ceylon in Genf mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz erteilt.

(Vom 22. August 1967) Seine Exzellenz Herr Kwaku Baprui Asante hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Ghana bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Seine Exzellenz Herr Masayoshi Kakitsubo hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter von Japan bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Herr Friedrich Schnyder, schweizerischer Botschafter in Ghana, wurde ebenfalls zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Sierra Leone und Togo, mit Sitz in Akkra, ernannt.

Der Bundesrat hat beschlossen, die Honorar-Generalkonsulate in San José (Costa Rica) und Tegucigalpa (Honduras) in Botschaften umzuwandeln. Der schweizerische Botschafter in Guatemala bleibt wie bisher in diesen beiden Ländern akkreditiert.

Der Bundesrat hat bei der Generaldirektion PTT befördert : die Herren zum Sektionschef I Franz Möckli, von Oberschlatt, bisher Sektionschef JJ; zum Adjunkten I Heinrich Hofer, Fürsprecher, von Bern und Arni, bisher Adjunkt II.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Zürich : an die Kosten der Erstellung einer Abwasserreinigungsanlage in den Gemeinden Wädenswil und Hinwil, 2. Nidwaiden: an die Kosten der Lawinenverbauung und Aufforstung «Haldiwald», in der Gemeinde Wolfenschiessen, 3. Thurgau: an die Kosten der Waldzusammenlegung in den Gemeinden Güttingen und Kesswil, 4. Graubünden : an die Kosten der Verbauung des Platzer- und des Furrenbaches, in der Gemeinde Saßen.

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Reglement für die Meisterprüfung im Bauernberuf (Vom I.Februar 1967)

Gestützt auf Artikel 11 des Bundesgeset/es vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LG) sowie auf die Artikel 32 bis 36 und 48, Absatz 3 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen, werden die bäuerlichen Meisterprüfungen wie folgt geregelt :

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Zuständigkeit

Im Auftrag des Bundes obliegt die Organisation und die Durchführung der bäuerlichen Meisterprüfung dem Schweizerischen landwirtschaftlichen Verein (SLV) für das deutsche Sprachgebiet und der Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande (FSASR) für das französische Sprachgebiet.

Kandidaten aus dem italienischen Sprachgebiet wenden sich jeweils an diejenige Organisation, die ihren Sprachkenntnissen besser entspricht.

Art. 2 Kommissionen für die Meisterprüfung

Der SLV und die FSASR bezeichnen je eine Kommission für die Meisterprüfung. Diese Kommissionen sind in allen Belangen der Meisterprüfung die zuständigen Instanzen, soweit die gesetzlichen Bestimmungen und dieses Reglement nichts anderes vorsehen.

Die Kommissionen werden auf vier Jahre gewählt und konstituieren sich selber.

Das Sekretariat des SLV bzw. der FSASR wird mit der Geschäftsführung der Kommission beauftragt.

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Art. 3

Ziel An der Meisterprüfung haben die Kandidaten den Beweis zu erbringen, dass sie die notwendigen praktischen und theoretischen Fähigkeiten und umfassenden Kenntnisse zur selbständigen und tüchtigen Leitung eines Landwirtschaftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Spezialbetriebes besitzen.

Art. 4 Typen der Meisterprüfung

Entsprechend der Betriebsweise kann die Meisterprüfung in einer der drei folgenden Betriebsrichtungen abgelegt werden : - Typ A: Ackerbau-und Viehhaltungsbetrieb - Typ B : Graswirtschaftsbetrieb oder Bergbetrieb - Typ C : Landwirtschaftsbetrieb mit bedeutendem Anteil von Spezialkulturen, wie Obstbau, Gemüsebau, Weinbau Der Kandidat muss sich jedoch darüber ausweisen, dass er die gemäss Art. 33 der Verordnung vorausgesetzte praktische Tätigkeit im betreffenden Gebiet absolviert hat.

H. Prüfung Art. 5 Zulassung

Der Bewerber hat den Ausweis über die bäuerliche Berufsprüfung oder einen mindestens gleichwertigen, von der Abteilung für Landwirtschaft anerkannten Ausweis beizubringen. Der Kandidat muss am I.Januar des Prüfungsjahres mindestens 28 Jahre alt sein und seinen Beruf nach Absolvierung der Berufsprüfung während mindestens drei Jahren praktisch ausgeübt haben.

Die Kommission entscheidet über die Zulassung und die Zuweisung zum Prüfungstyp. Der Entscheid wird dem Kandidaten nach Ablauf der Anmeldefrist bekanntgegeben.

Art. 6 Anmeldung

Die Ausschreibung der Prüfung erfolgt im Oktober des der Prüfung vorangehenden Jahres in der landwirtschaftlichen Fachpresse. Sie hat die notwendigen Angaben über Anmeldefrist und Anmeldestelle sowie über die Dauer der Prüfung zu enthalten.

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Der schriftlichen Anmeldung sind beizulegen: a. der vom Bewerber verfasste Lebenslauf mit vollständigen Angaben über die berufliche Ausbildung und die bisherige praktische Tätigkeit; b. das Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 5, Absatz l ; c. die Arbeitszeugnisse (Arbeitsbuch).

Art. 7 Prüfungsgebühr

Jeder Bewerber hat innert 21 Tagen nach erfolgter Eröffnung des Zulassungsentscheides eine Prüfungsgebühr von höchstens 200 Fr. an das Sekretariat des SLV oder der FSASR zu entrichten. Die Gebühr ist für die ganze Schweiz einheitlich. Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten gehen zu Lasten der Teilnehmer.

MUSS ein Kandidat aus entschuldbaren Gründen (Militärdienst, ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall, schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie usw.) vor oder während der Prüfung von ihr zurücktreten, so kann ihm die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. Er ist gehalten, den Verhinderungsgrund dem Sekretariat sofort schriftlich und belegt bekanntzugeben. Wer die Prüfung nicht besteht, sie ohne entschuldbare Gründe nicht antritt, verlässt oder davon ausgeschlossen wird, verliert jeden Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr.

Art. 8 Organisation der Prüfung

Die Meisterprüfungen werden in der Regel jedes Jahr durchgeführt, sofern mindestens 12 eingeschriebene Kandidaten die Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Prüfung dauert mindestens vier Tage, verteilt auf verschiedene Zeitabschnitte.

Die Kommission bestimmt jeweils Datum, Ort und Programm der Prüfungen.

HI. Prüfungsorgane Art. 9 Experten

Die Kommission bezeichnet die verantwortlichen Prüfungsleiter (Obmänner) und die Prüfungsexperten.

Die Namen der Experten werden den Kandidaten zusammen mit dem Prüfungsplan mindestens 14 Tage vor der Prüfung bekanntgegeben.

Nahe Verwandte, der gegenwärtige und die früheren Arbeitgeber eines Kandidaten sowie seine direkten Mitarbeiter können nicht als Experten mitwirken.

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Eine Beanstandung von Experten hat acht Tage vor der Prüfung schriftlich und begründet an den Prüfungsobmann bzw. an den Präsidenten der Kommission zu erfolgen.

Art. 10 Verwaltung

Der Sekretär der Kommission führt die Sitzungsprotokolle und erledigt die Korrespondenzen. Er führt die Rechnung und pflegt die Verbindung mit den Behörden. Er bewahrt die Prüfungsakten der Kommission auf.

Die Entschädigungen für die Kommissionsmitglieder und die Experten werden durch den Vorstand der zuständigen Organisation bestimmt.

Art. 11 Einladung der Behörden

Die Prüfungsunterlagen (Programme, Verzeichnisse der Experten und Kandidaten) und die Einladung sind rechtzeitig an die Abteilung für Landwirtschaft zu senden. Der Vertreter des Bundes ist zu den Kommissionssitzungen einzuladen.

IV. Prüfungen

Art. 12 Durchführung

Die Meisterprüfung umfasst : a. schriftliche Prüfungen ; b. mündliche oder praktische Prüfungen; c. die Beurteilung des Kandidaten auf dem Betrieb.

Für alle Prüfungen sind die Noten durch zwei Experten zu bestimmen. Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Die notwendigen Hilfsmittel zur Ausführung von Prüfungsarbeiten werden dem Kandidaten zur Verfügung gestellt.

Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung zur Folge. Den Kandidaten werden gleichzeitig mit dem Prüfungsplan die erlaubten Hilfsmittel bekanntgegeben.

Art. 13 Typ A: Prüflingsgebiete für die Ackerbau- und Viehhaltungsbetriebe

Die Prüfung umfasst sieben Gebiete mit folgenden Fächern :

154 1. Allgemeine landwirtschaftliche Kenntnisse Allgemeine Kenntnis der wirtschaftlichen Struktur und der Aufgabe und Bedeutung der schweizerischen Landwirtschaft.

a. Stellung der Landwirtschaft in der Volkswirtschaft (mündlich) ; b. Agrarstruktur und Agrarpolitik (mündlich).

Die Summe der Durchschnittsnoten der Fächer a und b geteilt durch zwei ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

2. Betriebswirtschaft (Finanzierung und Organisation) a.

b.

c.

d.

Begriffsumschreibungen aus der Betriebslehre (mündlich) ; Hofübernahme und Finanzierung (mündlich) ; Schätzung und Bewertung von Kapitalgütern (mündlich) ; Organisation des Betriebes und Investitionen [Betriebsverbesserungen, Bauten, totes Inventar] (mündlich) ; e. Betriebsleitung und Kalkulation (schriftlich, zählt dreifach); /. Kosten- und Ertragsberechnungen (schriftlich).

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis/geteilt durch acht ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

3. Arbeitswirtschaft und Arbeitstechnik a.

b.

c.

d.

e.

Arbeitserledigung (mündlich); Lösung einer Saisonaufgabe (mündlich/praktisch); der Landwirt als Arbeitgeber (mündlich); Arbeitskräftebedarf (schriftlich) ; der Landwirt als Lehrmeister (praktisch).

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis e geteilt durch fünf ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

4. Verwaltung, landwirtschaftliche Gesetzgebung und Buchführung a.

b.

c.

d.

Zahlungs- und Kreditverkehr (mündlich) ; Buchhaltung und andere Betriebskontrollen (mündlich) ; Inventarschätzungen (mündlich/praktisch) ; bäuerliches Recht und Versicherungswesen (mündlich).

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis d geteilt durch vier ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

5. Pflanzliche Produktion a. Ausarbeiten eines Kulturplanes und Aufstellung eines Düngungsplanes (schriftlich; Note zählt dreifach);

155 b. Ackerbau (mündlich); c. Futterbau und Weidewirtschaft (mündlich); d. Beurteilung von stehenden Feldfrüchten (mündlich/praktisch, Note zahlt doppelt).

Der Kandidat hat noch zwei der folgenden Fächer auszuwählen (mündlich/ praktisch) : e. Obstbau; /. Gemüsebau; g. Waldwirtschaft; h. Weinbau.

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis h geteilt durch neun ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

6. Tierproduktion a. Grundlagen und Züchtungsfragen für die Verbesserung des Viehbestandes (mündlich) ; b. die Viehzuchtorganisationen (mündlich) ; c. Aufzucht und Haltung verschiedener Tierarten (mündlich) ; d. Beurteilung von Zucht- und Nutzvieh (praktisch; Note zählt doppelt); e. Fütterung (mündlich) ; /. Aufstellen eines Futtervoranschlages (schriftlich; Note zählt dreifach); g. Milchwirtschaft (Typ B).

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis/geteilt durch neun ergibt die Note für das Prüfungsgebiet (Typ B, Fächer a bis g, geteilt durch 10).

7. Beurteilung des Kandidaten auf dem Betrieb a.

b.

c.

d.

e.

/.

Kenntnis der Betriebsvorgänge; Organisation der Produktion im Pflanzenbau und in der Viehhaltung; Organisation der Arbeit; Stand der Wiesen, Kulturen, Obstbäume usw. ; Stand der Viehhaltung; Zustand der Gebäude und Maschinen, Ordnung im Betrieb und im Hause, Vorkehren für die Unfallverhütung; g. Kontrolle der Betriebsvorgänge durch Buchhaltung oder andere Erhebungen; h. allgemeiner Eindruck des Kandidaten.

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis h geteilt durch acht ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

Die Beurteilung des Kandidaten auf dem Betrieb wird durch zwei Experten anlässlich eines Besuches vorgenommen, der höchstens 12 Stunden vorher angemeldet werden darf.

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Art. 14 Typ B: Prüfungsfächer für Graswirtschaftsbetriebe und Bergbetriebe

Die unter Typ A aufgeführten Prüfungsgebiete bleiben mit Ausnahme des fünften unverändert.

Für das 5.Prüfungsgebiet gilt folgendes Programm: 5. Pflanzliche Produktion a. Organisation des Zweiges Futterbau/Viehwirtschaft (schriftlich; Note zählt dreifach) ; b. Kulturen für die Selbstversorgung (mündlich) ; c. Futterbau (mündlich); d. Beurteilung von Wiesen- und Weidebeständen (mündlich; Note zählt doppelt).

Der Kandidat hat eines der folgenden Fächer auszuwählen (mündlich/ praktisch): e. Waldwirtschaft; /. Alp Wirtschaft; g. Obstbau.

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis g geteilt durch acht ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

Art. 15 Typ C: Priifungsgebiete für Landwirtschaftsbetriebe mit bedeutendem Anteil von Spezialkulturen

Der Stoff der Prüfungsgebiete l bis 4 von Typ A gilt auch für Typ C.

Für das 5. bis 7. Prüfungsgebiet gilt folgendes Programm: 5. Pflanzliche Produktion Spezialkulturen = Obstbau, Gemüsebau, Weinbau.

Der Kandidat hat neben dem Ackerbau noch zwei von den drei vorstehenden Prüfungsgebieten auszuwählen.

Für das erstgewählte Prüfungsgebiet gilt folgendes Programm : a. Organisation der Produktion und Düngungsplan (schriftlich; Note zählt dreifach) ; b. Anlegen einer oder mehrerer Kulturen (mündlich) ; c. Unterhalts- und Saisonarbeiten (mündlich) ; d. Pflanzenschutz (schriftlich; Note zählt dreifach); e. Ernte und Vermarktung (mündlich).

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis e geteilt durch neun ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

157 Für das zweitgewählte Prüfungsgebiet ist die Prüfung mündlich; sie umfasst: a. Organisation der Produktion und Düngungsplan; b. Anlegen einer oder mehrerer Kulturen; c. Unterhalts- und Saisonarbeiten; d. Pflanzenschutz; e. Ernte und Vermarktung; /. Beurteilung der Kulturen.

Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis/ geteilt durch sechs ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

Die Prüfung im Ackerbau umfasst: - allgemeine Kenntnisse im Acker- und Futterbau.

Die Note für die pflanzliche Produktion ergibt sich aus der Summe a. des doppelten Notendurchschnittes des ersten Prüfungsgebietes ; b. des doppelten Notendurchschnittes des zweiten Prüfungsgebietes; c. des Notendurchschnittes im Prüfungsfach Ackerbau.

Die Summe geteilt durch fünf ergibt den Gesamtdurchschnitt für die pflanzliche Produktion.

6. Tierproduktion a. Produktion und Verbesserung der Viehhaltung (mündlich) ; b. Fütterung und Futtervoranschlag (mündlich); c. Beurteilung von Nutzvieh (praktisch) ; Die Summe der Durchschnittsnoten für die Fächer a bis c geteilt durch drei ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

7. Beurteilung des Kandidaten auf dem Betrieb a.

b.

c.

d.

e.

/.

Kenntnis der Betriebsvorgänge; Organisation der Produktion im Pflanzenbau und in der Viehhaltung; Organisation des Pflanzenschutzes; Organisation der Arbeit; Stand der Kulturen und der Viehhaltung; Zustand von Gebäuden und Maschinen, Ordnung im Betrieb und im Haus, Vorkehren für die Unfallverhütung; g. Buchhaltung und Betriebsführung; h. allgemeiner Eindruck des Kandidaten.

Die Summe der Durchschnittsnoten geteilt durch acht ergibt die Note für das Prüfungsgebiet.

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Art. 16 Notengebung Für jedes Fach ist nach der folgenden Skala eine Note zu geben: Leistungen Qualitativ und quantitativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Meisterlandwirt zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Meisterlandwirt zu stellen sind, nicht mehr entsprechend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig Wertlos oder nicht ausgeführt Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht

Beurteilung ausgezeichnet

Note 6

sehr gut gut

5,5 5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend sehr schwach unbrauchbar zulässig.

3 2 l

Art. 17 Bewertung der Noten Für die Notengebung haben die Experten die Arbeiten und Antworten der Kandidaten in bezug auf Richtigkeit, Wert und methodisches Vorgehen zu beurteilen. Die Noten sind auf ein Prüfungsblatt einzutragen, das von den Experten zu unterzeichnen ist.

Aus den Noten der Prüfungsfächer wird die Durchschnittsnote des Prüfungsgebietes auf eine Dezimalstelle genau berechnet, ohne Berücksichtigung der zweiten Dezimalstelle.

Für die Bildung der Gesamtpunktzahl wird die nach Absatz 2 berechnete Note für das zweite Prüfungsgebiet doppelt gerechnet, die übrigen Noten zählen einfach. Die so erhaltene Gesamtpunktzahl wird durch acht geteilt und die Durchschnittsnote auf eine Dezimalstelle berechnet.

Art. 18 Mindestanforderungen Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 4 beträgt und von den 7 Hauptnoten nicht mehr als zwei ungenügend (Note 3 oder weniger) sind.

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Die Prüfung hat nicht bestanden, wer in einem der nachgenannten Fächer vom Typ A oder B die Note 2 oder darunter aufweist oder wer in zwei von diesen Fächern ungenügend (Note 3) ist : - Schriftliche Arbeiten in Betriebswirtschaft (2 e) - Kulturplan und Düngungsplan (5 a) - Futtervoranschlag (6/) - Beurteilung des Kandidaten auf dem Betrieb (7) Bei Typ C gelten die gleichen Anforderungen für die Prüfungsgebiete 2 und 7 sowie für die beiden schriftlichen Arbeiten 5a und 5d.

Art. 19 Zurücktreten von der Prüfung Das Zurücktreten eines Bewerbers nach begonnener Prüfung wird als nicht bestanden bewertet, wenn nicht entschuldbare Gründe geltend gemacht werden können (vom Arzt bescheinigte Krankheit oder Unfall, schwerer Krankheits- oder Todesfall in der Familie). Dasselbe gilt für Kandidaten, die von der laufenden Prüfung ausgeschlossen werden.

Art. 20 Nichtbestehen Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Jahr einmal wiederholen. Die Wiederholung umfasst das ganze Prüfungsprogramm.

Für die Anmeldung und die Zulassung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die erste Prüfung.

Art. 21 Verleihung des Diploms und des Meistertitels Die Kommission tritt möglichst bald nach Abschluss der Prüfungen zusammen, um von den Resultaten Kenntnis zu nehmen und über die Verleihung des Diploms zu beschliessen.

Die Kandidaten, welche die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, erhalten das Meisterdiplom. Es berechtigt zur Führung des Titels «Landwirt mit Meisterdiplom».

Das Diplom wird vom Präsidenten der Kommission, vom Direktor der Abteilung für Landwirtschaft und vom Präsidenten der zuständigen Organisation unterzeichnet.

Jedem Kandidaten wird ein Zeugnis mit dem Prüfungsresultat in den verschiedenen Prüfungsgebieten und der Gesamtdurchschnittsnote abgegeben.

Es wird vom zuständigen Obmann und vom Sekretär der Prüfungskommission unterzeichnet. Ein Doppel des Zeugnisses wird archiviert.

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V. Beschwerden Art. 22 Gestützt auf Artikel 48, Absatz 3 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen, können Entscheide des SLV bzw. der FSASR und ihrer Kommission bei der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes innerhalb 30 Tagen seit ihrer Eröffnung angefochten werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und die notwendige Begründung enthalten.

VI. Schlussbestimmungen Art. 23

Publikation Die Namen der Diplominhaber werden veröffentlicht und bei der Abteilung für Landwirtschaft in ein Register eingetragen, das jedermann zur Einsicht offensteht.

Art. 24 Berichterstattung Die Kommission erstattet dem SLV oder der FSASR und der Abteilung für Landwirtschaft Bericht über den Verlauf der Prüfung.

Art. 25

Inkraftsetzung Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 29. Juli 1959 des SLV und jenes vom 2. Mai 1959 der FSASR und tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Zürich, den 1. Februar 1967.

Für den Schweizerischen Landwirtschaftlichen Verein Der Präsident : Der Sekretär : Dr. J. Heusser K. Pfenninger Lausanne, den 1. Februar 1967.

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Für die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande Le Président: Le Secrétaire: M. Constantin D. Grosclaude Vom Bundesrat genehmigt am: 22. August 1967.

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1967

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.09.1967

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149-160

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