515 Ablauf der Referendumsfrist 12. Januar 1968

Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation # S T #

(Vom 5. Oktober 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrats vom 19. September 19661), beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 12. April 19072) über die Militärorganisation wird wie folgt geändert: Art. 7, Abs. l b i 8 (neu) 1 bDerj e r Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen Auslandschweizern Dienstbüchlein abgegeben werden.

Art. 15 (neu) Der Wehrmann kann jederzeit aus gesundheitlichen Gründen hilfsdiensttauglich oder dienstuntauglich erklärt werden.

IV. Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten i

Art.20Ms(neu)

Der Bundesrat ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder bösartiger Krankheiten obligatorische Schutzimpfungen für die bei der Aushebung diensttauglich oder hilfsdiensttauglich befundenen Stellungspflichtigen sowie für die Wehrmänner anzuordnen.

Art. 22 (neu) 1

Für den Schaden, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Wehrmannes.

*) BEI 1966, II, 378.

) BS 5, 3; AS 1948, 425; 1949, 1491; 1952, 331; 1961, 231.

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Bei denjenigen Tatbeständen, welche unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

3 Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Art. 23 (neu) Wenn infolge militärischer Übungen oder dienstlicher Verrichtungen der Truppe eine Zivilperson getötet oder verletzt wird, haftet der Bund für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht worden ist.

2 In entsprechender Weise haftet der Bund für Sachbeschädigungen.

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Art. 25 (neu) Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Wehrmann zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.

Art. 26 (neu) Der Wehrmann haftet für den Schaden, den er dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.

Art. 27 Bei der Festsetzung der Entschädigungen finden die Artikel 42,43, Absatz l, 44, Absatz l, 45, 46, 47 und 50, Absatz l des Obligationenrechts sinngemäss Anwendung.

2 Bei der Haftung des Wehrmannes sollen ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse des Haftenden angemessen berücksichtigt werden.

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Art. 28 1

Über streitige Ansprüche gegen den Bund aus Personenschäden entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

2 Für die übrigen Haftungsfälle ordnet die Bundesversammlung die Zuständigkeit und das Verfahren.

Art. 29 1 Der Schadenersatzanspruch des Bundes oder gegenüber dem Bunde verjährt innert eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.

2 Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber einem Wehrmann verjährt innert eines Jahres seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.

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Wird der Schadenersatzanspruch oder Rückgriffsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für ihn.

4 Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung finden die Artikel 135ff. und 142 des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss Anwendung. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Militärdepartement, sofern die Militärverwaltung für den erstinstanzlichen Entscheid zuständig ist.

Art. 41, Abs. 3 aufgehoben

Art. 68 Die Beförderung zum Gefreiten und zu allen Unteroffiziersgraden steht demjenigen Kommandanten zu, welcher das Fähigkeitszeugnis ausgestellt hat. Die Beförderungen erfolgen nach Bedarf und Eignung.

Art. 94 1

Wer seine Wehrpflicht erfüllt hat, behält die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, mit Ausnahme der leihweise gefassten Gegenstände, als Eigentum.

Der Bundesrat bezeichnet die leihweise abzugebenden Gegenstände.

2 Der Bundesrat kann, sofern die Bedingung von Absatz l nicht erfüllt ist, die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die dem Wehrmann als Eigentum belassen werden.

Art. 98 Der Bund hat ständig einen Vorrat an Versorgungsgütern bereitzuhalten, welcher die Armee in die Lage versetzt, ihre Aufgabe im Zustand der bewaffneten Neutralität und im Krieg zu erfüllen.

Art. 99 Die Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten im Auszugsalter haben alljährlich, diejenigen im Landwehr- und Landsturmalter sowie die ausgerüsteten männlichen Angehörigen des Hilfsdienstes jedes zweite Jahr eine Inspektion ihrer Bewaffnung und persönlichen Ausrüstung zu bestehen.

2 Der Bundesrat kann für bestimmte Kategorien von Wehrmännern Ausnahmen gestatten.

3 Die Inspektionspflicht wird im Militärdienst oder durch Bestehen einer gemeindeweisen Inspektion erfüllt.

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Art. 146 Die oberste Leitung des Militärwesens steht dem Bundesrat zu. Er lässt sie durch das Eidgenössische Militärdepartement besorgen.

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BuudesblattH9.Jahrg.Bd.il.

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Soweit das Militärwesen Sache der Kantone ist, wird es von diesen unter Oberaufsicht des Bundes besorgt.

Art. 167 Das Eidgenössische Militärdepartement ist gegliedert in : die Gruppe für Generalstabsdienste mit Stab ; die Gruppe für Ausbildung mit Stab ; die Gruppe für Rüstungsdienste mit Stab; die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung.

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a.

b.

c.

d.

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Dem Eidgenössischen Militärdepartement unterstehen ferner die Kommandos der Armeekorps und das Kommando der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

3 Das Eidgenössische Militärdepartement umfasst folgende Dienstabteilungen : Abteilung für Infanterie, Abteilung für Mechanisierte und Leichte Truppen, Abteilung für Artillerie, Abteilung für Flugwesen und Fliegerabwehr, Abteilung der Militärflugplätze, Abteilung für Genie und Festungen, Abteilung für Übermittlungstruppen, Abteilung für Sanität, Abteilung für Veterinärwesen, Oberkriegskommissariat, Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen, Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen, Kriegsmaterialverwaltung, Abteilung für Adj utantur, Technische Abteilung der Gruppe für Rüstungsdienste, Kaufmännische Abteilung der Gruppe für Rüstungsdienste, Abteilung der Militärwerkstätten der Gruppe für Rüstungsdienste, Eidgenössische Landestopographie, Militärversicherung, Eidgenössische Turn- und Sportschule ferner die Dienststelle des Oberauditors 4

Der Bundesrat ordnet die Unterstellung bzw. die Zuweisung der Dienstabteilungen und des Oberauditors. Er ist befugt, die Bezeichnung der Dienstabteilungen zu ändern.

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Ait. 168 1

Der Generalstabschef ist Chef der Gruppe für Generalstabsdienste. Ihm obliegt insbesondere die Vorbereitung der Kriegsbereitschaft der Armee, soweit nicht der Ausbildungschef bzw. der Rüstungschef dafür zuständig ist. Er bearbeitet, neben der Planung in seinem eigenen Bereich, die Fragen der militärischen Gesamtplanung nach den ihm vom Chef des Eidgenössischen Militärdepartements erteilten Richtlinien.

2 Der Ausbildungschef ist Chef der Gruppe für Ausbildung. Ihm obliegt insbesondere die soldatische, taktische und technische Ausbildung in den Rekruten- und Kaderschulen sowie in zentralen Schulen und Kursen. Er sorgt für die Übereinstimmung der Ausbildung in allen Schulen und Kursen der Armee.

Er bearbeitet die Fragen der geistigen Wehrbereitschaft.

3 Der Rüstungschef ist Chef der Gruppe für Rüstungsdienste. Ihm obliegt insbesondere die Bearbeitung der mit der Forschung, Entwicklung und Beschaffung des Kriegsmaterials zusammenhängenden wissenschaftlichen, technischen, industriellen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen.

4 Der Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung ist zugleich Generalsekretär des Eidgenössischen Militärdepartements. Er bearbeitet selbständig die verwaltungsmässigen Geschäfte und verkehrt hiefür direkt mit den Gruppen, Dienstabteilungen, Kommando- und Dienststellen des Eidgenössischen Militärdepartements.

6 Der Bundesrat ordnet im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgaben und Befugnisse des Generalstabschefs, des Ausbildungschefs, des Rüstungschefs, des Direktors der Eidgenössischen Militärverwaltung und der Dienstabteilungen.

Art. 168"3 (neu) 1

Der Chef des Eidgenössischen Militärdepartements verfügt über einen Leitungsstab. Dieser setzt sich zusammen aus dem Generalstabschef, dem Ausbildungschef, dem Rüstungschef und dem Direktor der Eidgenössischen Militärverwaltung. Bei Geschäften, die das Flugwesen und die Fliegerabwehr betreffen, ist der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen beizuziehen.

2 Der Bundesrat ordnet im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgaben und die Befugnisse des Leitungsstabes.

3 Nach der Wahl des Generals stellt der Leitungsstab seine Tätigkeit ein.

Art.l68ter (neu) Der Bundesrat ernennt eine Rüstungskommission und ordnet ihre Aufgaben und Befugnisse.

Art. 169, Abs. l 1

Die Chefs der Dienstabteilungen führen auf Grund der geltenden Vorschriften und des genehmigten Votanschlages die Geschäfte ihrer Dienstabteilungen.

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Art. 171, Abs.5 Entsprechende Obliegenheiten kommen dem Generalstabschef, dem Ausbildungschef, dem Oberpferdearzt, dem Oberkriegskommissär, dem Chef der Abteilung für Transportdienst und Reparaturtruppen, dem Chef der Abteilung für Territorialdienst und Luftschutztruppen, dem Chef der Kriegsmaterialverwaltung, dem Chef der Abteilung für Adjutantur und dem Oberauditor für die ihnen unterstellten Truppen und Dienstzweige zu.

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Art. 179 aufgehoben Art. 180 aufgehoben

Art. 181, Abs. l 1

Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Unterbringung, Inventarisation und Verteilung des ihr von der Gruppe für Rüstungsdienste übergebenen Materials. Sie verteilt und übergibt solches, soweit es für kantonale Einheiten bestimmt ist, an die Kantone. Sie sorgt für den Unterhalt des in der Verwaltung des Bundes verbleibenden Materials, sie leitet den Dienst in den Zeughäusern, Armeemotorfahrzeugparks, Munitions- und Sprengstoffmagazinen des Bundes und übt die Oberaufsicht aus über den Dienst in den kantonalen Zeughäusern und Munitionsmagazinen. Sie versieht Schulen und Kurse mit Material und Munition.

Art. 181Ws (neu) Der Abteilung der Militärflugplätze obliegen die Bereitstellung, der Unterhalt und die Verwaltung des technischen Materials sowie der permanenten technischen Anlagen und Einrichtungen der Fliegertruppen und der Fliegerabwehrlenkwaffen.

Art. 185 Dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements ist die Kommission für militärische Landesverteidigung beigegeben.

2 Die Kommission für militärische Landesverteidigung besteht aus dem Chef des Eidgenössischen Militärdepartements als Vorsitzendem, dem Generalstabschef, dem Ausbildungschef, dem Rüstungschef, den Kommandanten der Armeekorps und dem Kommandanten der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen.

3 Die Kommission für militärische Landesverteidigung kann Heereseinheitskommandanten, Abteilungschefs und andere Sachverständige zur Beratung beiziehen; sie kann auch andere Departemente des Bundes und Vertreter der Wissenschaft und der Wirtschaft zur Beratung einladen.

4 Ist der General gewählt, so stellt die Kommission für militärische Landesverteidigung ihre Tätigkeit ein.

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Art. 186 Die Kommission für militärische Landesverteidigung ist oberstes beratendes Organ in Fragen der militärischen Landesverteidigung. Sie ist zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere bezüglich Planung, Kriegsbereitschaft, Einsatzkonzeption, Ausbildung, Heeresorganisation, Bewaffnung, Ausrüstung und Versorgung der Armee, des militärischen Bauwesens sowie der für die Landesverteidigung erforderlichen finanziellen Mittel anzuhören.

2 Der Bundesrat ordnet die Aufgaben der Kommission für militärische Landesverteidigung.

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Art.l86bl8(neu) Die Mitglieder der Kommission für militärische Landesverteidigung haben das Besuchsrecht in allen Schulen, Kursen und Übungen der Stäbe und Truppen, ebenso in sämtlichen Anlagen und Betrieben, die der Armee oder der militärischen Landesverteidigung dienen.

Art. 213 Der Bundesrat bestimmt, welche Gruppen und Dienstabteilungen nach der Wahl des Generals beim Eidgenössischen Militärdepartement verbleiben und welche zum Armeekommando übertreten.

II

Der Ingress der Militärorganisation wird wie folgt geändert: gestützt auf die Artikel 18-22 sowie 69 der Bundesverfassung.

III In allen Vorschriften werden ersetzt: «Landesverteidigungskommission» durch «Kommission für militärische Landesverteidigung» ; «Generalstabsabteilung» durch «Gruppefür Generalstabsdienste»; «Abteilung für Genie und Festungswesen» durch «Abteilung für Genie und Festungen»; «Kriegstechnische Abteilung» durch «Gruppe für Rüstungsdienste»; «Abteilung für Landestopographie» durch «Eidgenössische Landestopographie»; «Abteilungfür Militärversicherimg» durch «Militärversicherung».

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d.

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In den Artikeln 30, Absatz l, Ziffer l und 97, Absatz 2 wird der Begriff «Fuhrwerke» durch «Fahrzeuge» ersetzt.

3 In den Artikeln 41, Absatz l, 45, Absatz l, Ziffer 3, 50 sowie 194 wird zwischen den Wörtern «Heereseinheiten und Truppenkörper» die Bezeichnung «Brigaden» eingefügt.

522 4 Im Artikel 113 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Polytechnikum» ersetzt durch «Eidgenössische Technische Hochschule».

6 Im Artikel 156, Absatz l wird die Bezeichnung «Füsilierbataillone» ersetzt durch «Schützen- und Füsilierbataillone».

6 Im Artikel 198, Absatz l wird die Bezeichnung «Teil- oder Gesamtmobilmachung» ersetzt durch «Teilmobilmachung oder allgemeine Kriegsmobilmachung».

IV

Beschlüsse, die gemäss den Artikeln l, Absatz 4; 11, Absatz 2; 28, Absatz 2; 33, Absatz 2; 45; 87; 123; 123bis, Absatz l ; 130; 134; 158, Absatz 4 und 184 in die Zuständigkeit der Bundesversammlung fallen, unterliegen nicht dem Referendum.

V 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-

setzes.

2

Mit seinem Inkrafttreten sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, ferner die Artikel 101-103,105, Absatz l und 114-118 des Beschlusses der Bundesversammlung vom 30. März 1949 *) über die Verwaltung der Schweizerischen Armee.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1967.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967 AWauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

1) AS 1949, 1093; 1954, 1330; 1957, 1029; 1965, 885.

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Bundesgesetz über die Änderung der Militärorganisation (Vom 5. Oktober 1967)

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1967

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41

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14.10.1967

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