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Bundesblatt

Bern, den S.August 1967

119.Jahrgang

Band II

Nr. 31 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.-- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebùhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungsländer und insbesondere die Gewährung eines Darlehens an die Internationale Entwicklungs-Organisation (IDA) (Vom 7. Juli 1967) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Sie mit der vorliegenden Botschaft um Ihre Ermächtigung zur Gewährung eines Bundesdarlehens von 5 2 Müh'onen Franken (etwa 12 Millionen Dollar) an die Internationale Entwicklungs-Organisation (IDA1), eine der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, im folgenden Weltbank genannt, angegliederte Institution zu ersuchen. Im Zusammenhang mit diesem Geschäft schlagen wir Ihnen eine Abänderung des mit der Weltbank am 20. Oktober 1961 getroffenen Abkommens vor.

Diese Botschaft gibt uns Gelegenheit, den wirtschaftlichen Zusammenhang näher zu untersuchen, in den die Anstrengungen zur Hilfe an die Entwicklungsländer zu stellen sind und gleichzeitig die schweizerische Konzeption auf diesem Gebiet, insbesondere hinsichtlich der Finanzhilfe, zu umschreiben. Angesichts der engen Verbindung zwischen den verschiedenen Arten von Entwicklungsbeiträgen gehören auch unsere Richtlinien auf dem Gebiete der technischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in dieses Gesamtbild (vgl. unsere Botschaft vom 27. Dezember 1966; BB1 1967,1,13). Die schweizerische Handelspolitik gegenüber diesen Ländern werden wir in unserer demnächst erscheinenden Botschaft über die Ergebnisse der Kennedy-Runde naher darlegen.

*) Diese Abkürzung entspricht der englischen Bezeichnung: International Development Association und wird von ihr selbst in allen Sprachen verwendet.

Bundesblatt. 119.Jahrg.Bd.II.

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Die Entwicklungshilfe und ihre Zusammenhänge A. Die Staatengemeinschaft und die wirtschaftliche Entwicklung der Dritten Welt

Seit Ende des letzten Weltkrieges und insbesondere seitdem der wirtschaftliche Wiederaufbau Europas abgeschlossen war, bildet die Entwicklungshilfe in gleicher Weise wie die Erhaltung des Friedens - eines der wesentlichsten Anliegen der Staatengemeinschaft. Diese weltweite Befassung mit dem Entwicklungsproblem wurde durch eine Reihe von politischen und wirtschaftlichen Ereignissen veranlasst, unter denen die Entkolonisierung eine wichtige Rolle spielte.

Die Erzielung der Unabhängigkeit durch zahlreiche Länder in den weniger entwickelten Gebieten der Welt zeitigte verschiedene Folgen. Zwischen einigen europäischen Ländern und ihren ehemaligen überseeischen Gebieten entstanden neue Beziehungen. Die Zahl der Mitgliedstaaten in den Vereinten Nationen sowie in den anderen internationalen Organisationen erfuhr eine starke Erhöhung. Die Anwesenheit dieser jungen Staaten, die zusammen mit den seit langer Zeit unabhängigen Entwicklungsländern eine wichtige Gruppe bilden, hat die internationalen Organisationen veranlasst, sich in vermehrtem Masse mit den Entwicklungsproblemen zu befassen. Namentlich wurde nach Anpassungen der in Wirtschaft und Handel geltenden Regeln gesucht, um den speziellen Bedürfnissen dieser Länder im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen. Diese richteten ihrerseits ihr Bestreben darauf aus, in ihren Bemühungen um das wirtschaftliche Wachstum durch eine grosszügige auswärtige Finanzhilfe unterstützt zu werden.

Das Gewicht, das die Entwicklungsländer auf der internationalen politischen Ebene damit erlangten, kann indessen nicht die einzige Erklärung dafür sein, dass das Problem der Hilfe zu einem Grundelement der internationalen Zusammenarbeit wurde.

Noch vor Ende des letzten Weltkrieges haben die alliierten Mächte in der Hoffnung, «den Frieden zu gewinnen», den Schluss gezogen, dass man gemeinsam vorgehen müsse, um den Wiederaufbau der durch den Krieg zugrunde gerichteten Wirtschaften sicherzustellen und das Wachstum der Produktivität und des Lebensstandards, vor allem in den unterentwickelten Gebieten der Welt, zu fördern.

Die Anerkennung der Notwendigkeit seitens der Hauptindustrieländer, das wirtschaftliche Wachstum der Dritten Welt zu unterstützen, fand ihren Ausdruck in der Charta der Vereinten Nationen, welche die Bereitschaft der Mitglieder hervorhebt, «internationale
Organisationen heranzuziehen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern» sowie in der Ende 1945 am Schluss der Bretton-Woods-Konferenz erfolgten Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank. Die Statuten der Weltbank schreiben ihr insbesondere vor, «sowohl Entwicklungs- als auch Wiederaufbauvorhaben in gerechter Weise zu berücksichtigen». Die Statuten des Internationalen Währungsfonds beinhalten unter anderem die Auf-

gäbe, «die Ausweitung und das in sich ausgeglichene Wachsen des Welthandels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionskraft aller Mitglieder beizutragen».

Wenn von 1945 bis 1955 die den Entwicklungsländern und den multilateralen Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellten Finanzmittel - gleich wie die für den Wiederaufbau der europäischen Wirtschaft bestimmten Gelder des MarshallPlanés - zur Hauptsache amerikanischen Ursprungs waren, so haben die Industrieländer Europas wie auch Japan und Kanada seit 1956 ihrerseits begonnen, sich an der gemeinsamen Anstrengung zur Finanzhilfe zu beteiligen.

Daraus ergab sich eine zunehmende Erhöhung des Gesamtumfanges der Hilfe (vgl. Seite 8). Die Notwendigkeit, deren bestmögliche Verwendung sicherzustellen, hat die Geberstaaten und die Begünstigten sowie die zuständigen internationalen Organisationen veranlasst, ihre Kenntnis der Bedürfnisse und der praktischen Möglichkeiten auf diesem Gebiete zu verbessern. Die zu diesem Zwecke ausgearbeiteten Studien und insbesondere die vollständigeren, von den Vereinten Nationen veröffentlichten internationalen Statistiken haben seit 1960 eine eigentliche Neubelebung der Entwicklungshilfe bewirkt. Sie zeigen, dass sich der Unterschied zwischen den wirtschaftlichen Verhaltnissen in den Industrieländern und in den Ländern Asiens, Afrikas und Lateinamerikas vergrössert statt verringert.

1961 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Jahre 1960-1970 zum Jahrzehnt der Entwicklung und legte als Ziel dieses Jahrzehnts, die Verwirklichung einer Wachstumsrate für Entwicklungsländer von jährlich 5 Prozent, fest. Der Zweck dieses Beschlusses bestand darin, den Programmen für technische Hilfe der Vereinten Nationen und der Tätigkeit von Spezialorganisationen, wie der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung (FAO), der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), der Weltgesundheitsorganisation (OMS), der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) usw. neuen Auftrieb zu verleihen.

Die Einberufung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) im Jahre 1964, die Ergänzung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
(GATT) durch einen Abschnitt IV betreffend Handel und Entwicklung im September 1965 ^ und die Errichtung der Organisation der Vereinten Nationenfür industrielle Entwicklung (UNIDO) im Jahre 1966 wurden ebenfalls mit dieser Resolution in Zusammenhang gebracht.

Noch bevor die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution über das Jahrzehnt der Entwicklungshilfe angenommen hatte, wurden auf Anregung der Industrieländer zwei wichtige, für die Entwicklungspolitik wegleitende Beschlüsse gefasst. Beide lassen die Entschlossenheit dieser Länder er*) Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 20. September 1965 zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT); (BEI 1965,11, 1206).

kennen, ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zu verstärken und diese Zusammenarbeit als einen wesentlichen Bestandteil ihrer Aussenpolitik zu betrachten. Es betrifft dies die Gründung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) im September 1960 und die im gleichen Jahr durch eine Ausweitung der Zielsetzung und der Mitgliederzahl erfolgte Umwandlung der Europäischen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) in die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD).

Die Gründung der IDA ist auf den Kapitalbedarf der Entwicklungsländer zurückzuführen, der rascher gestiegen ist als die Möglichkeiten, den Schuldendienst für die zu traditionellen Bedingungen gewährten Kredite sicherzustellen; auch können gewisse Länder, weil sie nun unabhängig sind, nicht mehr im gleichen Ausmass damit rechnen, dass das Mutterland sie durch Garantierung ihrer im Ausland aufgenommenen Darlehen unterstützt; anderseits sind die meisten von ihnen noch nicht genügend kreditwürdig, um Anleihen zu üblichen Marktsätzen aufnehmen zu können. Indem neben der Weltbank eine neue Institution für Darlehen mit besonders liberalen Rückzahlungsbedingungen geschaffen wurde, haben die Industrieländer als hauptsächliche Geldgeber der IDA (vgl. Seite 28) ihren Willen bekundet, ihre Hilfspolitik im Rahmen des Möglichen den Bedürfnissen der Entwicklungsländer anzupassen und den Erfahrungen der ersten Nachkriegsjahre auf dem Gebiete der finanziellen Entwicklungshilfe Rechnung zu tragen.

Der 1960 erfolgte Übergang von der OECE zur OECD *) entsprach der Notwendigkeit, einen neuen institutionellen Rahmen zu schaffen, der es den Vereinigten Staaten, Kanada und später Japan ermöglichen sollte, mit den westeuropäischen Ländern in der Wirtschafts-, Finanz-, Handels- und Wissenschaftspolitik enger zusammenzuarbeiten. Dies war indessen nicht das einzige Ziel der OECEReform. Sie sollte auch zu einer engen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten gegenüber den Entwicklungsländern in der Wirtschafts-, Finanz- und Handelspolitik sowie bei der technischen Hilfe führen. Dabei ging es insbesondere um eine bessere Verteilung der Lasten in Berücksichtigung des Umstandes, dass die europäischen Länder nunmehr finanziell und wirtschaftlich in der Lage seien, neben den Vereinigten Staaten von Amerika einen Beitrag
an die Entwicklung der Dritten Welt zu leisten. Wegen der Dringlichkeit wurden diese Aufgaben seit Ende 1959 bis zur formellen Gründung der OECD einer ad hoc bestellten Gruppe übertragen, aus welcher nach Aufnahme der Tätigkeit der neuen Organisation Ende 1960 das Komitee für Entwicklungshilfe (Development Assistance Commi ttee: DAC) hervorging. Die anfangs in bezug auf die eigentliche Rolle des Komitees bestehende Ungewissheit hat gewisse Mitgliedstaaten der OECD veranlasst, vom Beitritt abzusehen. Inzwischen hat es sich gezeigt, dass die Hauptaufgaben des DAC - neben der jährlichen Prüfung der Hilfspolitik seiner Mitglieder - darin liegen, die Koordinierung dieser Politik zu fördern, angesichts der enormen Bedürfnisse Massnahmen für eine möglichst rationelle *) Vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom S.Mai 1961 über die Teilnahme der Schweiz an der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; (BEI 1961,1, 945).

Verwendung der verfügbaren Mittel zu prüfen und zur Vorbereitung der Haltung seiner Mitglieder in den Organen der Vereinten Nationen wie UNCTAD, Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) usw. beizutragen.

Wie schon der Titel erkennen lässt, stellt die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) (Genf 1964)einen wichtigen Versuch der internationalen Gemeinschaft dar, die Entwicklungsprobleme unter dem Gesichtspunkt des Warenaustausches und der mit dem Handel verbundenen Finanzierung anzugehen. Sie hat den Industriestaaten und den Entwicklungsländern eine gemeinsame Prüfung der Programme erlaubt, die auf den verschiedenen Gebieten des internationalen Wirtschaftslebens für eine vermehrte Unterstützung der Entwicklungsanstrengungen in Betracht fallen könnten. Die Konferenz hat sich namentlich befasst: mit den Möglichkeiten, die Exporterlöse der Entwicklungsländer aus Basisprodukten und Fabrikaten zu steigern; mit den Auswirkungen der unsichtbaren Transaktionen (Versicherung, Rückversicherung, Tourismus, Seetransporte usw.) auf die Zahlungsbilanz jener Länder; mit dem Umfang und den Bedingungen der Finanzhilfe; mit der regionalen Zusammenarbeit unter Entwicklungsländern. Auf finanziellem Gebiet hat die Konferenz insbesondere eine Empfehlung angenommen, wonach jedes Industrieland Finanzmittel im Mindestbetrag von l Prozent seines Nationaleinkommens für die Entwicklungshilfe aufwenden soll. Resolutionen, welche diese Zielsetzung bekräftigen, wurden auch von der Generalversammlung der Vereinten Nationen und von den Mitgliedstaaten des DAC gefasst.

Nach ihrer Umwandlung in ein ständiges Organ der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurde die UNCTAD, die periodisch alle drei Jahre zusammentritt - das nächste Mal 1968 in New Delhi - mit einem Rat von 55 Mitgliedern, in dem die Schweiz vertreten ist und der sich in der Regel zweimal im Jahr zwischen den Konferenzen versammelt, sowie mit untergeordneten Organen ausgestattet1). Obschon die UNCTAD keine eigene Entscheidungsbefugnis besitzt, ist sie doch ein nützliches Instrument der Zusammenarbeit, das die Möglichkeit bietet, die wirtschaftlichen, kommerziellen und finanziellen Aspekte der Entwicklungsprobleme im einzelnen und in ihrer gegenseitigen Beziehung zu überlegen und, auf dieser Basis, den Arbeiten der materiell für die
verschiedenen Gebiete zuständigen internationalen Organisationen Auftrieb zu verleihen.

Eines der Haupthindernisse für das wirtschaftliche Wachstum der Entwicklungsländer liegt unbestreitbar in ihrer ungenügenden Industrialisierung; dies zwingt sie nicht nur, einen grossen Teil ihrer Bedürfnisse durch Importe zu decken, sondern es fehlt ihnen dadurch die Möglichkeit, ihre Deviseneinnahmen durch den Export von Waren zu steigern, die aus eigenen Rohstoffen hergestellt werden. Dies sind einige der wegleitenden Überlegungen für die 1966 erfolgte Gründung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO). Die neue Organisation, an der die Schweiz ebenT

) Kommission für Basisprodukte; Kommission für Fertigfabrikate; Kommission für mit dem Handel verbundene Finanzierung und unsichtbare Transaktionen ; Kommission für Seetransporte. Die Schweiz hat in der zweiten und dritten Kommission einen Sitz inné; die Kommissionen treten durchschnittlich einmal im Jahr zusammen.

falls teilnimmt, soll die Industrialisierungsbestrebungen der Entwicklungsländer fördern.

B. Die wirtschaftlichen Probleme der Entwicklungsländer

Die Zusammenarbeit zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern, die sich in den letzten Jahren auf bilateraler und multilateraler Ebene immer enger gestaltete, hat dazu geführt, dass die theoretischen und praktischen Aspekte des Entwicklungsprozesses vertieft und genauer erkannt werden konnten. In der Beurteilung der allgemeinen und besonderen Schwierigkeiten der Entwicklungsländer sind zweifellos Fortschritte erzielt worden. Die zu ihrer Überwindung ergriffenen Massnahmen - handle es sich um eigene Anstrengungen der Entwicklungsländer oder um Aktionen der Industrieländer zur Unterstützung derartiger Bestrebungen - haben jedoch nicht vermocht, den Unterschied zwischen dem Einkommensniveau der Entwicklungsländer und demjenigen der übrigen Welt zu vermindern. Dieser Unterschied ist sogar grösser geworden, weil nach den globalen Schätzungen der Vereinten Nationen das Bruttoinlandprodukt von 1960 bis 1965 in den Entwicklungsländern jährlich um zwei Dollar pro Einwohner zunahm gegenüber 60 Dollar in den Industrieländern.

Trotzdem das wirtschaftliche Wachstum der Dritten Welt als eine gemeinsame Aufgabe aller Nationen betrachtet wird, liegt die Hauptlast für eine Förderung dieses Wachstums auf den Entwicklungsländern selbst, die diese Verantwortung auch anerkennen. Es ist deshalb äusserst wichtig, dass diese Länder ihre innerenHilfsquellen soweit irgend möglich erschliessen, um ihre wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen. Dieses Ziel hat indessen nicht in allen Entwicklungsländern den ihm gebührenden Vorrang erhalten. Die politische Unstabilität, wie auch lokale Konflikte, die in gewissen Fällen den künstlich gezogenen Grenzen dieser Länder zuzuschreiben sind, hemmen noch allzu oft die eigenen Bestrebungen zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und schaffen ein Klima, das die Unterstützung von aussen nicht immer ermutigt.

Die Förderung der internen Spartätigkeit ist eines der Gebiete, denen die Entwicklungsländer seit einiger Zeit ihre Aufmerksamkeit zuwenden. Aus einer von den Vereinten Nationen für 48 Entwicklungsländer erstellten Studie geht hervor, dass 34 dieser Staaten von 1963 bis 1965 15 Prozent ihres Bruttoinlandproduktes der Kapitalbildung zugeführt haben; falls ihre Handelsbilanz nicht defizitär ist, sollte ihnen diese Kapitalbildung erlauben, eine Wachstumsrate von 5 Prozent
zu erreichen. Trotz diesen ermutigenden Beispielen bleiben die Sparund Investitionsraten in den meisten Entwicklungsländern sehr gering. Dies erklärt sich hauptsächlich aus ihrem tiefen Lebensstandard ; er macht jede Anstrengung, einen Teil der Einzeleinkominen - die ohnehin kaum zur Deckung der elementarsten Konsumbedürfnisse ausreichen - zu Gunsten des Sparens abzuzweigen, problematisch. In einigen Entwicklungsländern sind indessen die Widerstände, auf die die Reform des überholten Steuersystems stösst, das Haupthindernis für eine wirksame und ausgewogenere Förderung der öffentlichen und privaten Spartätigkeit.

Auf dem Gebiet der industriellenProduktion wurden verhältnismässig grosse Fortschritte erzielt. Die Wachstumsrate in diesem Sektor erhöhte sich während der Periode 1960/64 für die Gesamtheit der Entwicklungsländer durchschnittlich auf 7 Prozent und für die asiatischen Länder auf 8,5 Prozent. Diese Entwicklung hatte indessen keine Rückwirkungen auf die Wachstumsrate der Gesamtproduktion, denn einerseits entfällt auf die Industrieproduktion ungefähr nur ein Fünftel des Bruttoinlandproduktes und anderseits sind die in der Landwirtschaft erzielten Ergebnisse besonders enttäuschend.

Wenn die schwere Hungersnot in Indien kürzlich die Aufmerksamkeit der ganzen Welt auf das Problem der Ernährung lenkte, so war es doch schon seit einigen Jahren offenkundig, dass die gesamte Nahrungsmittelproduktion der Entwicklungsländer nicht ausreichen würde, um die wachsende Nachfrage zu befriedigen. Die letzten Schätzungen der weltweiten Ernährungsbilanz zeigen, dass 1960 die Gesamtheit der Entwicklungsländer noch einen Nettoexportüberschuss an Nahrungsmitteln im Werte von 1,3 Milliarden Dollar verzeichnete, während diese Länder 1970 für 2,3 bis 4,6 Milliarden Dollar und 1980 sogar für 6 bis 12 Milliarden Dollar Nahrungsmittel werden importieren müssen.

Die Gründe für diese besorgniserregende Entwicklung sind vierfacher Natur.

Sie hängen mit den Mängeln der landwirtschaftlichen S t r uktur zahlreicher Entwicklungsländer und mit dem übermässigen Bevölkerungszuwachs zusammen. Dieser Zuwachs nimmt ein immer beängstigerendes Ausmass an, trotzdem gewisse Länder sich bemühen, eine Geburtenkontrolle einzuführen.

Um der Verschlechterung ihrer Ernährungsbilanz zu begegnen, sind die meistbetroffenen Entwicklungslander gezwungen, Nahrungsmittel zu importieren und an die Staatengemeinschaft zu appellieren, damit diese Einfuhren ihre Zahlungsbilanzen nicht zu stark belasten.

Im Unterrichtswesen und auf dem Gebiete der Berufsbildung verstärken die Entwicklungsländer ihre Anstrengungen zur Hebung des Niveaus der allgemeinen und fachlichen Erziehung. Sie geben sich mehr und mehr Rechenschaft, dass die Qualität der menschlichen Arbeitskraft einen bestimmenden Einfluss auf den wirtschaftlichenEntwicklungsrhythmus ausübt, und dass demzufolge die Investitionen in menschliche Werte mit der Kapitalbildung Hand in Hand zu gehen haben. Die
zur Ausführung gelangenden Unterrichts- und Berufsbildungsprogramme sind aber noch häufig den Entwicklungsbedürfnissen schlecht angepasst und erfassen nur einen Teil der Bevölkerung. In methodologischer Hinsicht wie auch in bezug auf die für eine Verallgemeinerung des Unterrichtswesens erforderliche Infrastruktur bedarf es daher noch grosser Anstrengungen.

Auf lange Sicht können die Entwicklungsländer die Bedürfnisse ihres Wirtschaftswachstums nur durch den Warenaustausch mit der übrigen Welt zu decken hoffen. Für die Finanzierung der zur Auslösung eines selbsttragenden Wachstumsprozesses dringend benötigten Importe sollten diese Länder mit einer regelmässigen Zunahme ihrer Exporteinnahmen rechnen können. Gegenwärtig stammen 90 Prozent der Exporterlöse aus Rohstoffen und 10 Prozent aus Fabrikaten. Die Anstrengungen, welche unternommen werden, um die Rohstoffpreise zu stabilisieren und die Einfuhrhindernisse zu beseitigen, die für diese Erzeugnisse

auf den wichtigsten Märkten, das heisst in den Industrieländern bestehen, werden es hoffentlich erlauben, die Unregelmässigkeit der Exporterlöse der Produzentenländer zu beheben. Es scheint indessen, dass die Nachfrage nach Basisprodukten in den Hauptindustrieländern mit Marktwirtschaft nicht spürbar gesteigert werden kann. Um die Grundlage für ein regelmässiges wirtschaftliches Wachstum zu schaffen, ist es wünschbar, die Wirtschaft der vielen Entwicklungsländer, deren Einnahmen noch von einer geringen Zahl von Basisprodukten abhängen, zu diversifizieren. Auf lange Sicht sollte sich daher die Anstrengung der Entwicklungsländer, neben der Verbesserung der nationalen Ernährungsbasis, auf die Herstellung und Ausfuhr von Fabrikaten richten. Daraus lässt sich auch die Bedeutung der Massnahmen auf dem Gebiete der Zölle und der Handelsförderung erkennen, die bereits getroffen wurden oder in Prüfung stehen und den in Entwicklungsländern hergestellten Produkten den Zugang zu den Märkten der Industrieländer erleichtern sollen. Durch diese Massnahmen allein, die wir in unserer demnächst erscheinenden Botschaft über die Ergebnisse der KennedyRunde darlegen werden, können aber die Devisenreserven dieser Länder nicht ausreichend erhöht werden : Es genügt nämlich nicht, mehr oder weniger freien Zutritt zu potentiellen Märkten zu erhalten ; daneben gilt es, das Angebot der Güter zu erweitern, die zu konkurrenzfähigen Bedingungen exportiert werden können. Die Entwicklungsländer müssen ihre Industrialisierung in vermehrtem Masse auf ihren natürlichen Hilfsquellen aufbauen. Gerade wegen des tiefen Standes ihrer Entwicklung reicht aber die interne Kapitalbildung nicht aus, um dieses Ziel ohne den Einsatz von äussern Finanzmitteln zu erreichen. Sie sind damit in einer Art « circulus vitiosus » gefangen : um rechtzeitig ihre Exporterlöse steigern und sich damit von der äusseren Finanzhilfe befreien zu können, sind sie heute besonders stark auf diese Finanzhilfe angewiesen. Die Hoffnung, aus dieser Sackgasse herauszukommen, hat gewisse Länder veranlasst, sich dermassen zu verschulden, dass die Durchführung ihrer Eiitwicklungspolitik und -Planung durch die Notwendigkeit gefährdet wird, den grössten Teil der äusseren Finanzhilfe für den Schuldendienst aufzuwenden.

Diese Umstände erklären, weshalb die meisten Entwicklungsländer
dauernd mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu kämpfen haben; es besteht ein verhängnisvoller Zusammenhang zwischen dem dringenden, ständig zunehmenden Importbedarf einerseits und den Ungewissen, nur langsam ansteigenden Exporteinnahmen anderseits.

C. Die Finanzierung der Entwicklungshilfe

Art und Umfang der Finanzmittel, die den Entwicklungsländern seit Ende des letzten Weltkrieges von den Industrieländern zur Verfügung gestellt wurden, haben nach und nach gewisse Wandlungen erfahren.

Nach den Schätzungen der OECD stieg das T o t al der den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellten Finanzmittel von etwas weniger als 7 Milliarden Dollar im Jahre 1956 auf ungefähr 7,5 Milliarden Dollar für die Periode 1957-1960; auf 9 Milliarden Dollar für die Zeit von 1961-1963; auf 9,9 Milliarden Dollar für 1964 und auf 11 Milliarden Dollar für das Jahr 1965.

In diesen Zahlen ist die Hilfe der Ost-Staaten (jährlich ungefähr 160 Millionen Dollar für die Zeit von 1957-1960, 370 Millionen pro Jahr für die Periode 1961-1963, und jeweils 500 Millionen in den letzten Jahren) sowie diejenige an die Entwicklungsländer Europas enthalten (jährlich ungefähr 450 Millionen in den letzten Jahren).

Dieser stets wachsende Zustrom von Finanzmitteln in die Entwicklungsländer könnte zum Schlüsse verleiten, dass die internationale Staaten-Gemeinschaft im Begriffe ist, den Kapitalbedürfnissen der Dritten Welt zu entsprechen.

Tn Wirklichkeit ist es aber anders, und zwar aus Gründen, die sowohl mit dem Bedarf der Entwicklungsländer an äussern Finanzmitteln als auch mit ihrer wachsenden Verschuldung zusammenhängen.

Der Begriff «Bedarf an äusserer Finanzhilfe» der Entwicklungsländer ist an sich ziemlich unbestimmt. Die Vereinten Nationen haben indessen gewisse Schätzungen aufgestellt, die trotz ihres Ungewissen Charakters als Grundlage in den internationalen Diskussionen dienen. Am häufigsten werden jene zitiert, die für die Dritte Welt im Jahre 1970 ein Handelsbilanzdefizit von 20 Milliarden Dollar voraussehen. Selbst wenn von einer Gegenüberstellung der 11 Milliarden Dollar Finanzmittel, die 1965 den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellt wurden, mit dem vom Sekretariat der Vereinten Nationen für 1970 vorausgesagten Defizit von 20 Milliarden Dollar abgesehen würde, so würde allein der Stand der Verschuldung der Entwicklungsländer die fortlaufende Überprüfung des Umfanges, der Bedingungen und der Art der Entwicklungsfinanzierung rechtfertigen.

Wenn der Bruttobetrag der jährlichen Darlehen an Entwicklungsländer, ohne Änderung der geltenden Bedingungen und Modalitäten der Hilfe, auf dem gegenwärtigen Niveau verharren würde, so würden nach 1975 auf Grund der jüngsten Schätzungen die neuen Darlehen nicht einmal mehr ausreichen, um die Rückzahlung und Verzinsung der aufgelaufenen Schuld sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank stieg zwischen 1955 und 1964 die öffentliche Aussenschuld von 97 Entwicklungsländern von 10 Milliarden Dollar auf 33 Milliarden Dollar, Ende 1965 erreichte der Totalbetrag der ausstehenden Verpflichtungen 36,4 Milliarden Dollar, was gegenüber dem Vorjahr einer Erhöhung von 10 Prozent entspricht. Die nicht garantierten Exportkredite, die in
lokaler Währung rückzahlbaren Schulden sowie die kommerziellen Aussenstände sind in diesen Berechnungen nicht enthalten.

Diese Zählen geben nur die allgemeine Tendenz wieder. Sie zeigen jedoch nicht, dass die Verschuldung in einigen Entwicklungsländern nur deshalb weniger rasch anwuchs, weil autonom oder auf Grund von Schuldenkonsolidierungen einschränkende Massnahmen getroffen wurden. In den meisten Fällen musste bei der Übernahme neuer finanzieller Verpflichtungen - insbesondere auf dem Gebiet der garantierten Lieferkredite - Zurückhaltung geübt und für einen rationelleren Einsatz der Finanzhilfe und eine Beschränkung der Einfuhren gesorgt werden. Die Industrieländer haben ihrerseits den Umfang und in gewissen Fällen die Bedingungen ihrer Darlehen an die Möglichkeiten dieser Länder in bezug auf den Schuldendienst angepasst.

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Obwohl die Höhe der Verschuldung wie bisher länderweise zu überprüfen sein wird, zeigt es sich, dass die Lösung des Problems der Aussenschuld bei den meisten Entwicklungsländern im allgemeinen von den Bedingungen und dem Umfang der künftigen Finanzhilfe wie auch von der Politik abhängt, welche diese Länder in bezug auf die Verwaltung der Aussenschuld befolgen. Es muss leider anerkannt werden, dass die schwere Verschuldung der Entwicklungsländer zum Teil dadurch verursacht wurde, dass die Finanzmittel in gewissen Fällen für Projekte oder zur Realisierung von Programmen verwendet wurden, die nur einen ungenügenden oder überhaupt keinen Ertrag abwarfen und daher auch nicht zum Schuldendienst beitragen konnten, weil sie mehr auf Prestigeüberlegungen als auf einer gesunden Entwicklungspolitik beruhten. Dank der immer engeren Zusammenarbeit zwischen der Mehrzahl der Entwicklungsländer und den internationalen Entwicklungshilfe-Organisationen (Weltbank, IDA, regionale Entwicklungsbanken) bei der Ausarbeitung der Entwicklungs-Politik und -Programme, darf erwartet werden, dass dies zur Aufstellung realistischer Prioritäten bei der Verwendung der äussern Finanzhilfe führen wird.

DieprivatenKapitalhingaben der Industrieländer an die Entwicklungsländer erfolgen in drei Hauptformen, nämlich als Darlehen der verschiedensten Art, die entweder von Land zu Land oder von internationalen Institutionen gewährt werden, als Direktinvestitionen und als garantierte Lieferkredite.

Die Entwicklungsländer haben nur selten direkt an die Kapitalmärkte der Industrieländer gelangen können (2,5 Milliarden Dollar seit Kriegsende), vor allem wegen der begrenzten Kreditwürdigkeit, die sie bei den Investoren gemessen, und wegen den von zahlreichen Industrieländern angewandten Beschränkungen für die Emission von Auslandsanleihen.

Die Hindernisse, denen die Entwicklungsländer hinsichtlich eines direkten Zugangs zu den Kapitalmärkten begegneten, zeigen, wie nützlich die Tätigkeit der Weltbank und - besonders in jüngster Zeit - von regionalen Instituten wie etwa der interamerikanischen Entwicklungsbank ist. Dank dem Vertrauen, das sich diese Institutionen bei der Öffentlichkeit schaffen konnten, ist es ihnen nämlich gelungen, beträchtliche Summen auf den Kapitalmärkten aufzunehmen und sie den Entwicklungsländern zur Verfügung zu
stellen. Ihre Tätigkeit wickelt sich jedoch nicht immer zu Bedingungen ab, die den Zahlungsbilanzaussichten gewisser Entwicklungsländer angepasst sind. Die Schaffung der IDA war eine der Massnahmen, um dieser Schwierigkeit zu begegnen. Ferner sind auf internationaler Ebene verschiedene Studien im Gang, um durch besondere Mechanismen die Kosten der auf dem Markte aufgenommenen privaten Kapitalien, insbesondere deren Zinssätze, zu reduzieren.

In mancher Hinsicht stellen die Direktinvestitionen potentiell die geeignetste Form der Entwicklungshilfe dar. Im allgemeinen bringen sie jenen Ländern auch technisches, kaufmännisches und administratives Wissen, deren Fehlen oft noch schwerer wiegt, als der Mangel an Kapital. Diese Investitionen bewirken, wenn auch in unterschiedlichem Grade, eine Förderung der Wirtschaft. Falls das Unternehmen, in das investiert wird, für den Export arbeitet, können diese Investitionen zu einer Devisenquelle werden. Die Direktinvestitio-

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nen bringen aber nicht nur dem Empfangsland Vorteile; die Unternehmer sehen in ihnen die Möglichkeit, an der internationalen Arbeitsteilung teilzunehmen und auf lange Sicht ihr Tätigkeitsgebiet und ihre Gewinnmöglichkeiten auszuweiten.

In Wirklichkeit sind die Voraussetzungen indessen nicht immer so günstig.

In einer grossen Zahl von Entwicklungsländern ist dies insbesondere auf die schon früher erwähnten Schwierigkeiten zurückzuführen, die privaten Unternehmen in die nati onale Wirtschaft zu integrieren - vor allem jene, die sich mit der Erschliessung wichtiger Bodenschätze befassen - und ihre Ziele den dringendsten wirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Viele Gastländer haben aber auch eine Politik befolgt, die den Investoren nicht den Mut gab, ihre Tätigkeit fortzusetzen oder auszudehnen.

Trotz diesen Anpassungsschwierigkeiten setzen die Industrieländer und eine grosse Zahl von Entwicklungsländern ihre Anstrengungen fort, die privaten Investitionen zu fördern und zu ermutigen (bilaterale und multilaterale Abkommen über Schutz und Garantie von Investitionen, Fiskalerleichterungen, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw.), deren Zustrom in den letzten Jahren die Tendenz hatte, sich zu stabilisieren. Es wird nämlich weitgehend anerkannt, dass diese Investitionen eine wichtige Rolle für die Entwicklung spielen. Anderseits ist aber zu erwarten, dass die Entwicklungsländer bei der Zulassung ausländischer Privatinvestitionen mehr und mehr zu einer Auswahl schreiten werden, um zu vermeiden, dass die Gewinn- und Dividendenüberweisungen die Zahlungsbilanz belasten, ohne dass die Investitionen zu einer Ausdehnung ihrer Wirtschaft auf andere Produktionszweige beitragen würden.

Wegen dem praktisch ununterbrochenen Defizit der Handelsbilanzen der Entwicklungsländer bilden die garantierten Lieferkredite eine nützliche Ergänzung der Kapitaleinfuhren. Sie stellen aber eine relativ kostspielige Form der Beschaffung kurz- oder mittelfristiger Kredite dar. Sie erhöhen zwar in fühlbarer Weise die Bezugsmöglichkeiten der Entwicklungsländer für Investitionsgüter ; anderseits sind aber die Zahlungsverpflichtungen für den Schuldendienst, die sie damit auf sich nehmen, nach gewissen Schätzungen doppelt so hoch wie diejenigen, die aus öffentlichen Krediten entstehen würden.

Die zunehmende Konkurrenz
unter den Exporteuren von Investitionsgütern hat zu garantierten Lieferkrediten von längerer Dauer und zu einer Reduktion der mittleren Zinssätze geführt. Diese Tendenz macht indessen für die Käuferländer die Wahl des Lieferanten noch problematischer, weil es ihnen vor allem bei technisch komplizierten Investitionsgütern schwer fällt, die Preise und Kreditbedingungen der verschiedenen Angebote richtig zu vergleichen. Wenn für das angebotene Material eine Kreditofferte mit einem verhältnismässig vorteilhaften Zinssatz und einer genügend langen Rückzahlungsfrist vorliegt, so überwiegen die Zahlungsbedingungen, wegen der starken Verschuldung der meisten Entwicklungsländer, oft gegenüber allen ändern Überlegungen.

Der Brutto-Gesamtbetrag der den Entwicklungsländern gewährten garantierten Lieferkredite ist von 395 Millionen Dollar im Jahre 1956 auf 816 Millionen Dollar im Jahre 1964 angestiegen; er entspricht ungefähr 10 Prozent der privaten Finanzmittel, die den Entwicklungsländern zuflössen.

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Aus den Gründen, die oben in den Abschnitten A und B dargelegt wurden, sind die meisten Regierungen der Industrieländer bereits in den ersten Nachkriegsjahren von der Unterstützung privater Kapitalhingaben in verschiedener Form zu Geschenken und Darlehen aus öffentlichen Mitteln an Entwicklungsländer übergegangen, einschliesslich der Gewährung von Naturalhilfe, insbesondere in Form von Nahrungsmitteln. Diese Finanzleistungen der Industrieländer mit marktwirtschaftlichem System, welche im wesentlichen auf bilateraler Basis oder durch Vermittlung der Weltbank oder der IDA erfolgten, haben sich zwischen 1956 und 1964 praktisch verdoppelt, indem sie von 2607 auf 5271 Millionen Dollar anstiegen. Die Schenkungen machten anfänglich zwei Drittel des Totais aus und fielen am Ende der Periode auf ungefähr ein Drittel. Gleichzeitig hat sich der Anteil der in lokaler Währung rückzahlbaren Kredite fühlbar vermindert. Wenn die öffentlichen Finanzleistungen nach und nach zunahmen, so wurden anderseits ihre Bedingungen etwas härter. Da die gleichzeitige Erhöhung der privaten KapitalMngaben an die Entwicklungsländer auch die Schuldenlast dieser Länder vergrössert hat, haben die entwickelten Mitgliedländer des DAC 1965 eine Empfehlung angenommen, in der sie sich zum Ziel setzen, für ihre Kredite an die Entwicklungsländer die Zinssätze beträchtlich zu senken und die Karenz- und Rückzahlungsfristen zu verlängern. Diese Länder werden eingeladen, alle erforderlichen institutionellen und budgetären Massnahmen zu treffen, um den Anteil der Hilfe, den sie in Form von unentgeltlichen Kapitalhingaben, von Darlehen mit Zinssätzen von höchstens 3 Prozent und in Form von Krediten mit einer minimalen Rückzahlungsfrist von 25 Jahren gewähren, auf etwas über 80 Prozent zu steigern. Diese Zielsetzungen bedeuten indessen nicht, dass allen Entwicklungsländern derart günstige Bedingungen einzuräumen wären ; die allgemeine Regel bleibt, dass diese der besonderen Lage jedes einzelnen begünstigten Landes anzupassen sind. Sie stellen aber nichtsdestoweniger einen wichtigen Schritt in der Richtung einer Harmonisierung der Bedingungen der Entwicklungshilfe dar.

Die Anstrengungen, die Bedingungen der Finanzhilfe zu erleichtern und zu harmonisieren, sollen in einem gewissen Masse die Verhältnismassige Stagnation des Hilfsvolumens ausgleichen,
die auf die budgetären und zahlungsbilanztechnischen Schwierigkeiten einiger der wichtigsten Industrieländer zurückzuführen ist. Die Entwicklungsländer verfolgen übrigens die Arbeiten, die in bezug auf die allfällige Schaffung zusätzlicher internationaler Liquiditäten im Gange sind, mit grosser Aufmerksamkeit; sie sehen in einer eventuellen Reform des internationalen Währungssystems ausser anderen Vorteilen ein Mittel, das den erwähnten Industrieländern erlauben würde, ihre Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu überwinden und demzufolge ihre Finanzhilfe zu steigern. Die Entwicklungsländer stellen jedoch dabei die inflationären Auswirkungen einer künstlichen Erhöhung der Liquiditäten nicht in Rechnung, unter denen sie als erste leiden würden.

Die Zahlungsbilanzschwierigkeiten - aber auch die Verteidigung ihrer wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen - haben viele Industrieländer veranlasst, ihre Finanzhilfe in Form von Darlehen an den Kauf gewisser Arten

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von Gütern, die von ihren Industrien hergestellt werden, oder an die Ausführung bestimmter Projekte zu binden, wie dies bereits bei den Lieferkrediten der Fall ist. Dieses Vorgehen schränkt die Möglichkeiten der Entwicklungsländer ein, alle Vorteile hinsichtlich Preis und Qualität auszunützen, die sich bei freier Wahl des Lieferanten ergeben würden. Obwohl einige dieser Nachteile kleiner werden, wenn ein Land die Möglichkeit hat, sich an mehrere Lieferländer za wenden, oder wenn im gleichen Lande Güter oder Dienstleistungen verschiedenster Art erhältlich sind, hat die Bindung der Finanzhilfe doch in gewissen Fällen die Entwicklungsländer zu Käufen verleitet, die ihren wirklichen Entwicklungsbedürfnissen nicht voll entsprechen.

Neben politischen Überlegungen ist die Einschränkung in der Wahl der Bezugsquellen, die mit der gebundenen bilateralen Hilfe einhergeht, der Hauptgrund für das Interesse, das die Entwicklungsländer den internationalen Institutionen für Entwicklungsfinanzierung entgegenbringen. Die Grossmächte, die über nationale, auf die Prüfung von Problemen der Entwicklungshilfe spezialisierte Organisationen verfügen, geben indessen aus aussenpolitischen und Gründen der Exportförderung der bilateralen Finanzhilfe weiterhin den Vorzug. Am aktivsten werden daher im allgemeinen die Bestrebungen zur Multilateralisierung der Hufe von den Industrieländern mittlerer Grosse unterstützt, weil diese in der Zusammenarbeit zwischen den internationalen Finanzhilfeorganisationen, wie der Weltbank, und den Entwicklungsländern die Gewähr für einen rationellen Einsatz der Finanzmittel sehen, die sie für Entwicklungszwecke zur Verfügung stellen. Die Notwendigkeit, die bilateralen Finanzhilfeprogramme zu koordinieren, ist aber so offensichtlich geworden, dass Konsultativgruppen und Hilfskonsortien, die jeweils die wichtigsten Geberländer und das Empfangsland umfassen, unter der Führung der Weltbank oder der OECD in wachsender Zahl gebildet wurden.

In diese Koordination auf materieller Ebene sind die Oststaaten mit ihrem planwirtschaftlichen Wirtschaftssystem in der Regel nicht einbezogen, im Gegensatz zu jener in den internationalen Organisationen wie UNCTAD und ECOSOC. Diese Länder sahen sich aber ebenfalls veranlasst, ihre Beteiligung an der Entwicklung der dritten Welt zu erhöhen. Sie tun dies in den
Formen, die ihrem wirtschaftlichen und sozialen System, aber auch ihren wirtschaftlichen und finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Meistens besteht die Unterstützung dieser Länder in der Errichtung von Betrieben oder Ausführung von Projekten, die als mehr oder weniger vollständige Einheiten angeboten und durch Kredite mit einer Dauer bis zu 15 Jahren und einem Zinssatz bis zu 3,5 Prozent pro Jahr finanziert werden. Diese Art der Unterstützung brachte zuweilen das Problem der Eingliederung in die Entwicklungspläne des Empfangslandes mit sich. In gewissen Fällen haben die Gläubigerländer die Rückzahlung ihrer Kredite in Form von Waren akzeptiert, die in den von ihnen finanzierten Betrieben hergestellt werden.

Die Bedingungen, zu welchen den Entwicklungsländern die verschiedenen Arten öffentlicher und privater Finanzhilfe gewährt werden, stellen schlussendlich mehr oder weniger ausgeglichene Kompromisse zwischen dem Grundsatz

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der Solidarität, politischen Überlegungen und kommerziellen Interessen einerseits und der Berücksichtigung der Bedürfnisse und Schwierigkeiten der Entwicklungsländer anderseits dar. Die Vorteile, die die potentiellen Märkte der Entwicklungsländer haben, sind dabei gegen den Nachteil abzuwägen, dass es nicht möglich ist, gegenüber diesen Märkten die traditionellen Finanz- und Handelsmethoden anzuwenden.

Die Regierungen der Industrieländer und der Entwicklungsländer sowie die internationalen Organisationen haben sich die Aufgabe gestellt, die angemessenste Lösung für die komplexen Probleme des Bedarfs an äusserer Finanzhilfe der Länder der Dritten Welt zu finden. Ihre wichtigsten Ziele sind : die Nachteile der bisherigen Form der Finanzhilfe, so vor allem in bezug auf den Schuldendienst, möglichst zu begrenzen ; die Hilfspolitik und -praxis der verschiedenen Industrieländer zu harmonisieren; die Vermittlerrolle regionaler oder weltweiter internationaler Institutionen zu verstärken und endlich den Nettobetrag der den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellten Finanzmittel zu erhöhen.

Die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Beschleunigung des Wachstums der Dritten Welt beziehen sich aber nicht nur auf die Finanzhilfe. Sie umfassen alle Sektoren internationaler Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe und zielen mehr oder weniger darauf ab, die Grundlagen einer gemeinsamen Entwicklungspolitik zu umreissen. Diese Politik sollte es erlauben, gemeinsam mit den spezialisierten Finanzinstitutionen (Weltbank, Währungsfonds, IDA usw.) die grossen Linien einer rationellen Entwicklungsplanung zu umschreiben, Natur und Bedingungen der verschiedenen Arten äusserer Finanzhilfe zu harmonisieren und an die eigenen Ziele und Anstrengungen der Entwicklungsländer anzupassen; ferner zu verhindern, dass die erwarteten Wirkungen der auf den verschiedenen Gebieten der Entwicklungshilfe getroffenen Massnahmen mangels rechtzeitiger Synchronisierung beeinträchtigt oder gar neutralisiert werden, wie dies in gewissen Fällen geschehen ist.

II

Die Schweiz und die Entwicklungsländer A. Die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Schweiz zu den Entwicklungsländern

Unter allen Industrieländern ist die Schweiz eines der ersten, das seit mehr als einem Jahrhundert seine wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu der Dritten Welt ausgebaut hat, ohne dass diese auf dem Verhältnis Mutterland zu Überseegebiet beruhten. Unser Land hat schon sehr früh enge Bande mit zahlreichen Gebieten der südlichen Hemisphäre geknüpft dank des universellen Charakters seiner Aussenwirtschaftsbeziehungen und des Unternehmergeistes seiner ausgewanderten Mitbürger. Nicht selten gingen die Impulse für die Ausnutzung der natürlichen Hilfsquellen dieser Länder von schweizerischen Ein-

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Wanderern aus ; ihnen kommt in vielen Fällen das Verdienst zu, den ersten Handels- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und den Entwicklungsländern ausgelöst zu haben. Diese Initiativen, die dem Bedürfnis der Entwicklungsländer nach Auswertung ihrer Produktionskraft und vermehrter Beteiligung am Welthandel entsprachen, waren ausschliesslich privater Natur. Sie wurden im Verlauf der Jahre immer vielfältiger und haben es der Schweiz ermöglicht, schrittweise ein Netz wirtschaftlicher und finanzieller Beziehungen zu errichten, das sich auf die entferntesten Teile der Welt erstreckt. Der Austausch von Gütern, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Ländern der Dritten Welt und der Schweiz konnte sich damit trotz den Wechselfällen der wirtschaftlichen und politischen Weltkonjunktur auf fester Grundlage entwickeln.

In Zeiten gestörter Wirtschaftsbeziehungen zu ihren europäischen Nachbarn begegnete die Schweiz diesen Schwierigkeiten durch eine Ausdehnung des Austausches mit der Dritten Welt. Während ihre äussere Versorgung mit pflanzlichen und mineralischen Rohstoffen vor dem letzten Weltkrieg nur zu ungefähr 19 Prozent durch die Entwicklungsländer gesichert war, ist der Anteil während des Krieges und unmittelbar nach dem Krieg auf 35 Prozent gestiegen. Diese Erzeugnisse machen heute noch 85 Prozent der schweizerischen Einfuhren aus sämtlichen Entwicklungsländern aus.

Die Länder der Dritten Welt bilden nicht nur eine wichtige Versorgungsquelle für die Schweiz. Sie sind auch ausbaufähige Absatzgebiete, nehmen sie doch ungefähr 20 Prozent unserer Gesamtausfuhr auf. Für zahlreiche Zweige der schweizerischen Wirtschaft ist dieser Prozentsatz noch wesentlich höher. Pro Kopf der Bevölkerung weist die Schweiz den grössten Export nach den Entwicklungsländern auf, und - im Gegensatz zu den meisten ändern Industriestaaten eine aktive Handelsbilanz, deren Saldo im Jahre 1965 eine Milliarde Schweizerfranken überstieg. Dieser Saldo ist allerdings zu hoch bewertet, weil die schweizerische Aussenhandelsstatistik diejenigen Exporte der Entwicklungsländer nicht berücksichtigt, welche nach einer ersten Verarbeitung in Drittstaaten zu uns gelangen. Er ist aber doch der Ausdruck eines Ungleichgewichtes unserer Handelsbeziehungen mit der Dritten Welt. Sollten die Anstrengungen der Entwicklungsländer für eine Erhöhung
ihrer Exporterlöse nicht zum Ziele führen, so werden sie versuchen, die Defizite der Handelsbilanz mit Hilfe ungebundener ausländischer Finanzmittel zu decken oder zu Einfuhrbeschränkungen greifen. Die handelspolitischen Aspekte dieses Ungleichgewichtes in den Beziehungen der Schweiz zu den Entwicklungsländern werden wir in der Botschaft über die Kennedy-Runde behandeln, die wir Ihnen demnächst unterbreiten. Die finanziellen Auswirkungen werden in den folgenden Ausführungen über einer schweizerischen Konzeption auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern dargelegt.

Die Wirtschaftsbeziehungen der Schweiz zu den Entwicklungsländern beschränken sich nicht auf den Warenaustausch. Die Vermittlung von technischen und kommerziellen Kenntnissen durch schweizerische Einwanderer, die heute in der von Bund und privaten Institutionen finanzierten Technischen Zusammenarbeit fortgesetzt wird, wurde nach und nach ergänzt durch den Export von

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Privatkapital, insbesondere in Form von direkten und Portefeuille-Investitionen.

Diese Anlagen wurden 1964 auf 3 Milliarden Schweizer Franken bewertet und steigen jährlich um schätzungsweise 200 Millionen Franken. Sie umfassen ein weites Feld wirtschaftlicher Betätigungen; drei Viertel entfallen auf die Gebiete Ernährung, Chemie, Aluminium, Zement und Maschinen, der Rest auf Ausrüstungen für die Infrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der elektrischen Energie. Damit nimmt die Schweiz unter den Exporteuren von Privatkapital pro Kopf der Bevölkerung den ersten und in absoluten Zahlen den fünften Rang ein.

Dies erklärt sich vor allem durch die enge Verbindung der schweizerischen Wirtschaft mit der Weltwirtschaft. Viele Unternehmen sahen sich zu Investitionen im Ausland veranlasst wegen der im Zeitalter der Massenproduktion immer fühlbarer werdenden Begrenztheit des schweizerischen Marktes. Andere versuchten sich durch dieses Mittel auf Märkten zu halten, die durch die Einführung handelspolitischer Beschränkungen verloren zu gehen drohten oder fanden in einer Dezentralisierung ihrer Tätigkeit die Möglichkeit, Versorgungsschwierigkeiten und dem Problem des Arbeiterrnangels zu begegnen.

Wenn zahlreiche schweizerische Investoren aus der Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf Entwicklungsländer Vorteile zogen und weiterhin ziehen, ergeben sich anderseits Schwierigkeiten, insbesondere in Form von Nationalisierungen, die den Zufluss von Privatkapital nach jenen Gebieten entmutigen. Zu den kommerziellen und finanziellen Risiken, die mit jeder Ausdehnung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbunden sind, kommen die schwer einzuschätzenden politischen Risiken hinzu. Dies ist um so bedauerlicher, als vielen Entwicklungsländern die Anwesenheit schweizerischer Investoren zum Vorteil gereicht, weil diese bemüht sind, Produktions- und Kommerzialisierungsmethoden anzuwenden, die den Interessen der Gastländer entsprechen. Wegen der im Vergleich zur übrigen Welt geringen Grosse der schweizerischen Mutterhäuser können sie sich weder Monopolstellungen schaffen noch eine Geschäftspolitik betreiben, die nur die Expansion zum Ziele hat ; die Ausdehnung der Produktionskapazitäten richtet sich vielmehr nach den begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten, welche die Märkte des Gastlandes und der Nachbarstaaten bieten. Die Neutralitätspolitik
der Schweiz und die Nichteinmischung in die Geschäftssphäre der Privatwirtschaft bietet diesen Ländern zudem Gewähr, dass die Tochtergesellschaften und Niederlassungen schweizerischer Unternehmen ihre wirtschaftliche und politische Unabhängigkeit in keiner Weise beeinträchtigen. Ferner werden die Unternehmer durch den in der Schweiz herrschenden allgemeinen Mangel an spezialisierten Arbeitskräften und Kadern ohnehin veranlasst, verantwortungsvolle Posten in vermehrtem Masse den Angehörigen des Gastlandes anzuvertrauen.

Die Hingabe von schweizerischem Privatkapital an Entwicklungsländer kann auch in Form von Portefeuille-Investitionen erfolgen. Diese Länder waren allerdings bis jetzt meist nicht in der Lage, in der Schweiz öffentliche Anleihen aufzulegen. Dafür hat die Weltbank, mit Unterstützung des Bundes, den Zugang zum schweizerischen Kapitalmarkt vermittelt. Seit 1951 hat sie in der Schweiz eine Reihe von Anleihen im Gesamtbetrag von 840 Millionen Schweizer Franken aufgelegt, wovon heute noch 784 Millionen Franken ausstehend sind.

17 Der Bund unterstützt die kommerziellen Lieferkredite durch die Gewährung der Exportrisikogarantie. Auch hier handelt es sich um die Hingabe von privaten Finanzmitteln an Entwicklungsländer. Die Kredite sind an die Lieferung schweizerischer Erzeugnisse, im allgemeinen Investitionsgüter, gebunden. Insgesamt beliefen sich die Exportkredite, die 5 Jahre übersteigen und durch die Bundesgarantie gedeckt sind- was fast durchwegs zutrifft - im Jahre 1963 auf 115,1964 auf 60,1965 auf 95 und im Jahre 1966 auf 199 Millionen Schweizer Franken. Ihre Rückzahlungsfristen bewegen sich je nach dem Einzelfall zwischen 5 und 10 Jahren. Die nachstehenden Darlegungen über die Rolle des Bundes in unseren wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu den Entwicklungsländern zeigen, dass diese Kredite im Verlaufe der letzten Jahre verschiedene Formen angenommen haben. Dies erklärt sich aus der Notwendigkeit, den besonderen Bedürfnissen der Entwicklungsländer soweit als möglich Rechnung zu tragen. In gewissen Fällen ging es auch darum, die Stellung unserer Exportindustrie auf ihren traditionellen Märkten gegen eine mit immer günstigeren Kreditbedingungen auftretende Konkurrenz zu verteidigen.

Von der Gesamtsumme der Finanzmittel, welche die Schweiz den Entwicklungsländern zur Verfügung stellt, entfallen mehr als */s auf die oben erwähnten privaten Kapitalexporte. Sie beliefen sich im Jahre 1963 auf 335,1964 auf 280 und 1965 auf 395 Millionen Schweizer Franken. Hinzu kommen jährlich noch etwa 15 Millionen Franken für die private technische Hilfe.

B. Die Rolle des Bundes in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Schweiz zu den Entwicklungsländern

Seit Ende des letzten Weltkrieges hat sich der Bund in zunehmendem Masse an der Ausdehnung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen der Schweiz zu den Entwicklungsländern beteiligt. Praktisch erfolgte dies : - durch die Unterstützung der privaten Kapitalhingabe; - durch die Bereitstellung von Bundesmitteln zugunsten der Entwicklungsländer.

L Die Unterstützung der privaten Finanzhilfe an Entwicklungsländer Der Exportrisikogarantie des Bundes, deren ursprüngliche Bestimmung in der Förderung der Exporttätigkeit der schweizerischen Wirtschaft liegt, kommt heute unter dem Gesichtspunkt unserer Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu den Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle zu. Die für Exportkredite an Entwicklungsländer gewährten Garantien belaufen sich gegenwärtig auf 67 Prozent der Gesamtsumme von 1,8 Milliarden Schweizer Franken der ausstehenden Garantien. Zieht man die wesentlich längeren Rückzahlungsfristen dieser Kredite in Betracht, so erweist sich das entsprechende Bundesengagement als besonders hoch. Eine ähnliche Tendenz scheint übrigens in den meisten Industrieländern zu bestehen. Sie liess sich allerdings verantworten, weil die Verluste bis jetzt verhältnismässig gering waren und aus den Rückstellungen gedeckt werden konnten.

Bundesblatt. 119. Jahrg. Bd.II.

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Der grösste Teil der garantierten, an schweizerische Lieferungen nach Entwicklungsländern gebundenen Exportkredite entfällt auf Einzelgeschäfte. Kürzlich wurde das Anwendungsgebiet der Garantie auf lokale Ausgaben in den Entwicklungsländern, auf Produktionslizenzen und insbesondere auf die Arbeiten schweizerischer beratender Ingenieure ausgedehnt, deren Beitrag an die Vorstudien für Investitionen in Entwicklungsländern hervorgehoben zu werden verdient.

Die Exportrisikogarantie des Bundes ist somit nach und nach zum Instrument einer engen Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Exportindustrien, den privaten Kreditinstituten, dem Bund und den Entwicklungsländern geworden. Dank dieser Zusammenarbeit konnten Anwendungsformen der Exportrisikogarantie gefunden werden, die den Bedürfnissen der Entwicklungsländer besser entsprechen. Die Schweiz hat beispielsweise mit den Regierungen verschiedener Entwicklungsländer sogenannte «Rahmenabkommen» abgeschlossen, um die Finanzierung schweizerischer Lieferungen durch Gewährung der Exportrisikogarantie zu erleichtern. Es handelt sich dabei : - um Lieferkredite, bis zu einem durch bilaterale Vereinbarung festgelegten Globalbetrag und mit Rückzahlungsfristen zwischen 5 und 10 Jahren, welche die Lieferanten den Abnehmern oder einer Bank des Entwicklungslandes gewähren, und die in gewissen Fällen von der Regierung oder der Zentralbank garantiert sind (Iran, Nigeria) ; - um Transferkredite, die ebenfalls an schweizerische Lieferungen gebunden sind. Diese Globalkredite werden von schweizerischen Bankengruppen Regierungen von Entwicklungsländern sowie Zentralbanken oder Entwicklungsinstitutionen solcher Länder gewährt, sofern deren Regierungen die Garantie dafür übernehmen. Die Rückzahlungsfristen liegen im allgemeinen bei ungefähr 10 Jahren (Chile, Kolumbien, Ecuador, Indien, Pakistan).

Angesichts der wachsenden Verschuldung der meisten Entwicklungsländer bilden aber auch die in dieser Form gewährten, vom Bund garantierten kommerziellen Kredite eine verhältnismässig kostspielige Quelle äusserer Finanzhilfe. Es wurde daher nach anderen Lösungen gesucht, um die Rückzahlungsfristen verlängern und die Zinssätze reduzieren zu können. Der durch die Exportrisikogarantie gedeckte, je zur Hälfte von Banken und Bund finanzierte Transferkredit, den die Schweiz im Jahre 1965
Indien gewährte (vgl. unsere Botschaft vom 4. Mai 1965; BB11965,1,1037; AS 1966, 564), stellt einen ersten Schritt in dieser Richtung dar. Die Rückzahlung dieses Kredits erfolgt innert 15 Jahren (für die Tranchen der Banken vom 5. bis 10. Jahr, für diejenigen des Bundes vom 10. bis 15.

Jahr). Der Zinssatz, der sich aus der Verbindung des Bundeskredits zu 3 Prozent mit dem Bankenkredit zu marktmässigem Zins ergibt, beträgt rund 4 Prozent.

Wie wir darlegten, spielen die privaten Investitionen in den Beziehungen der Schweiz mit den Entwicklungsländern eine entscheidende Rolle. Um diese Form der Hingabe von Finanzmitteln zu unterstützen und zu fördern, hat der Bund folgende Massnahmen getroffen : Mit 17 Entwicklungsländern, vor allem in Afrika, wurden bilaterale Abkommen über Schutz und Förderung von privaten Investi-

19 tionen abgeschlossen1); ferner hat der Bund bei der Ausarbeitung des Entwurfes der OECD zu einer multilateralen Konvention über den Schutz ausländischer Vermögenswerte mitgewirkt, deren Ziele denjenigen der bilateralen Abkommen entsprechen. Schliesslich hat der Bund die von den Mitgliedstaaten der Weltbank durchgeführte Ausarbeitung eines Schiedsgerichts- und Vergleichsverfahrens für Streitfälle, welche ausländische Investitionen betreffen, aufmerksam verfolgt.

Die Weltbank-Konvention ist am 14. Oktober 1966 in Kraft getreten. Mit ihrer Anwendung soll eine autonome Stelle unter den Auspizien der Weltbank betraut werden.

Im Verlaufe der letzten Jahre hatten sich die Bundesbehörden und die interessierten Wirtschaftskreise mit dem Projekt einer Investitionsrisikogarantie befasst, das den Kantonen und Wirtschaftsverbànden zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Wir hoffen, dass die Stellungnahmen es uns erlauben werden, Ihnen demnächst einen Gesetzesentwurf über diese neue Form einer Unterstützung der Tätigkeit der schweizerischen Wirtschaft in Entwicklungsländern zu unterbreiten.

Schliesslich ist auch die Fiskalpolitik des Bundes und der Kantone bestrebt, die schweizerischen Investitionen im Ausland, auch in Entwicklungsländern, zu begünstigen. Ende 1959 hat die Schweiz mit Pakistan ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen geschlossen (BB11960,1,1165; AS 1960,1,1009). Die Schweiz gewährt übrigens auf Bundesebene und kantonaler Ebene Erleichterungen zugunsten der meisten Finanzoperationen mit Industrieländern oder Entwicklungsländern.

Die Behörden haben auch Massnahmen getroffen, um die Emission von Anleihen der Weltbank auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu erleichtern.

Sie haben auf diese Anleihen die Vorzugsbehandlung erstreckt, welche die Kantone und Gemeinden auf dem Gebiet der Stempelsteuer gemessen (AS 1952, 137 ff.).

2. Die Hingabe von öffentlichen Mitteln an Entwicklungsländer Die direkten Leistungen des Bundes zugunsten der Entwicklungsländer wurden bisher entweder auf bilateralem Weg oder durch Vermittlung der Weltbank und des Europäischen Währungsabkommens erbracht.

Die seit 1960 gewährten Bundeskredite hatten die Form : - von Krediten für die Konsolidierung kommerzieller Schulden lateinamerikanischer Entwicklungsländer :
Argentinien (BB11963, II, 129 / BEI 1967,1,248) ; Brasilien (BB11964, II, 1628 / BB11965,1, 993; AS 1965, 717); - eines Rahmenkredites von 43 Millionen Franken, um die Durchführung des Entwicklungsplanes und die Sanierung der Zahlungsbilanz der Türkei im Rahmen eines von der OECD geschaffenen Konsortiums zu erleichtern (BB11963, II, 21, AS 1964, 199, AS 1965, 209, AS 1966, 405; AS 1967, 45); x ) Vgl. unsere Botschaft vom 24. Mai 1963 (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den AbscMuss von Abkommen über den Schutz und die Förderung der Kapitalinvestitionen ;BB1 1963,1,1193)und den betreffenden Bundesbeschluss

vom 27.September 1963 (BB11963, II, 811 ; AS 1964, 77).

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- eines Kredites zur Entlastung der Zahlungsbilanz Jugoslawiens (BB11, 1545; AS 1962, 91); - eines an die Lieferung schweizerischer Waren nach Indien gebundenen Transferkredites, der sich je zur Hälfte aus privaten und Bundesmitteln zusammensetzt (siehe S. 18).

Auf multilateralem Gebiet hat der Bund der Weltbank seit 1951 einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Schweizer Franken zur Verfügung gestellt, der bis auf 50 Millionen Franken zurückbezahlt wurde (vgl. S. 33-34). Ferner hat sich der Bund durch Vermittlung des Europäischen 'Währungsabkommens (EWA) an multilateralen Krediten für die Behebimg von Zahlungsbilanzschwierigkeiten verschiedener Mitgliedstaaten der OECD beteiligt. Ausserdem haben wir Ihnen mit unserer Botschaft vom 2. Juni 1967 beantragt, der Beteiligung der Schweiz am Kapital der Asiatischen Entwicklungsbank mit einem Betrag von 5 Millionen Dollar (etwa 21,6 Millionen Schweizer Franken) zuzustimmen.

Diese finanziellen Leistungen des Bundes erfolgten, mit Ausnahme des Mischkredites an Indien, zu den marktmässigen Sätzen des schweizerischen Kapitalmarktes, die im allgemeinen wesentlich unter denjenigen anderer Finanzmärkte lagen. Die Rückzahlungsfristen bewegten sich bei den ersten Operationen um 5 Jahre,wurden aber nach und nach länger, um beim Indienkredit 15 Jahre (siehe S. 18) und bei der Kreditaktion für die Türkei teilweise 22 Jahre (siehe S. 19) zu erreichen.

Bei den Berechnungen der Vereinten Nationen und der OECD über die den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellte Finanzhilfe werden die für die bilaterale und multilaterale technische Zusammenarbeit bestimmten Beträge in die Leistungen der öffentlichen Hand eingerechnet. Nach dieser Definition beliefen sich die öffentlichen Mittel, welche die Schweiz den Entwicklungsländern effektiv zur Verfügung stellte, im Jahre 1963 auf 30,3 (25,8), im Jahre 1964 auf 44,1 (36,4) und 1965 auf 48,1 (37,7) Millionen Schweizer Franken.Die Zahlen in Klammern entsprechen dem auf die technische Zusammenarbeit entfallenden Teil des Gesamtbetrages.

Als Basis für die Beurteilung der Frage, ob die Industrieländer sich an das Ziel gehalten haben, jedes Jahr ein Prozent ihres Nationaleinkommens für Entwicklungshilfe aufzuwenden, stützen sich OECD und Vereinte Nationen auf das Total der öffentlichen und privaten Finanzhilfe an die Entwicklungsländer. Für
die Schweiz belief sich diese Summe im Jahr 1963 auf 380,3,1964 auf 339,1 und 1965 auf 458,1 Millionen Schweizer Franken ; im Verhältnis zum Nationaleinkommen entspricht dies 0,89 Prozent für 1963,0,73 Prozent für 1964 und 0,91 Prozent für das Jahr 1965.

Die Schweiz hat demnach, wie auch andere Länder, hinsichtlich der den Entwicklungsländern zur Verfügung gestellten Finanzmittel das Ziel von l Prozent des Nationaleinkommens noch nicht ganz erreicht. Auch die Bedingungen der schweizerischen Leistungen auf dem Gebiet der Finanzhilfe entsprechen noch nicht den Zielen, welche nach Auffassung der Mitgliedstaaten des Komitees für

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Entwicklungshilfe der OECD (CAD) innert drei Jahren erreicht werden sollten.

Wir erinnern daran, dass nach Ansicht dieses Komitees 80 Prozent der finanziellen Leistungen an die Entwicklungsländer in Form von Geschenken oder in Form von Darlehen mit einem Zinssatz von höchstens drei Prozent und einer Mindestdauer von 25 Jahren gewährt werden sollten.

Die Gültigkeit der Methode, die von jedem einzelnen Industrieland auf dem Gebiet der Entwicklung erbrachte Leistung rein quantitativ nach dem Umfang der Finanzmittel einzuschätzen, die es den Ländern der Dritten Welt zur Verfügung stellt, kann in verschiedener Hinsicht bezweifelt werden. Einmal umfassen diese Aufwendungen eine Vielfalt von Finanzoperationen unterschiedlichen Charakters, dann hängt ihre Wirkung in hohem Masse von ihrer Verwendung und der Natur der materiellen, menschlichen und technischen Leistungen ab, mit denen sie verbunden sind. Trotz aller Bedeutung, welche der Frage des Ausmasses der Hilfeleistung zukommt, scheint es jedoch nicht möglich zu sein, genauere Kriterien als die heute geltenden festzulegen. Eigentlich müsste man die Wirksamkeit der Hilfe messen können. Hier handelt es sich aber um einen Begriff, der nicht in genauen Zahlen ausgedrückt werden kann. Auf Grund der bisherigen Erfahrungen darf jedoch angenommen werden, dass der schweizerische Beitrag an die Entwicklung mindestens ebenso wirkungsvoll gewesen ist wie derjenige anderer Länder.

C. Die schweizerische Konzeption auf dem Gebiet der wirtschaftlichen und finanziellen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern

Die Beteiligung der Schweiz an den Bemühungen, den Entwicklungsländern zu helfen, ihre menschlichen und materiellen Möglichkeiten besser auszuwerten, entspricht einer langen Tradition. Sie wurde im Laufe der Jahre verstärkt und den Änderungen der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in vielen dieser Länder inzwischen eintraten, ihren besonderen Schwierigkeiten sowie den zur Förderung ihrer Entwicklung eingeleiteten Bestrebungen internationaler Zusammenarbeit angepasst.

Die Formen, in denen die wirtschaftliche Zusammenarbeit unseres Landes mit seinen Partnern der Dritten Welt sich bisher abwickelte, sind im vorstehenden Abschnitt erläutert worden. Seit langer Zeit bestehende Beziehungen konnten dadurch fortgesetzt und intensiviert werden.

Da sich diese Formen als wirksam erwiesen haben, sollten sie nach unserer Auffassung weiterhin Anwendung finden, um so mehr, als sie eine aktive Beteiligung der schweizerischen Privatwirtschaft begünstigen.

- Auf dem Gebiet der direkten Investitionen werden wir unseren Partnern in der Dritten Welt auch in Zukunft den Abschluss bilateraler Abkommen über Schutz und Förderung privater Investitionen vorschlagen.

- WasdieLieferung schweizerischer Investitionsgüter anbelangt, werden wir unsere gegenwärtige Politik der Gewährung von Exportrisikogarantien für Einzelgeschäfte wie auch für sogenannte «Rahmenkredite» beibehalten.

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Massnahmen dieser Art bieten die Möglichkeit, durch die Lieferung bestimmter Investitionsgüter oder durch die Verwirklichung konkreter Projekte einen greifbaren Beitrag an die in Entwicklung stehenden Wirtschaften zu leisten.

Im übrigen ist zu hoffen, dass die Ausweitung des Anwendungsgebietes der Exportrisikogarantie den Entwicklungsländern in zunehmendem Masse auch technische Kenntnisse vermitteln wird.

- Mit Bezug auf die Konsolidierungskredite, welche dazu bestimmt sind, die bei gewissen Ländern - im Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus vom Bund garantierten Lieferkrediten - entstandenen Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu überbrücken, werden wir den in unserer Botschaft vom 20. September 1965 (BB11965, II, 1201) und im Bundesbeschluss vom 17. März 1966 (AS 1966, 893) festgelegten Richtlinien folgen. Durch diesen Beschluss wurde der Bundesrat ermächtigt, Abkommen über die Konsolidierung schweizerischer Forderungen abzuschliessen, wenn die Exportrisikogarantie des Bundes mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der vom Abkommen erfassten Guthaben gedeckt hat. Gleichzeitig wurde der Bundesrat ermächtigt, die für die Durchführung solcher Abkommen erforderlichen Kredite bereitzustellen.

- Wir werden, in Verbindung mit der Schweizerischen Nationalbank, die Emission von Anleihen der Weltbank und gegebenenfalls von regionalen Entwicklungsbanken auf dem schweizerischen Kapitalmarkt erleichtern.

Die meisten Entwicklungsländer haben aber fast dauernd mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu kämpfen, die auf ihre wachsende Verschuldung und das gleichzeitige Ansteigen ihres Bedarfs an äusserer Finanzhilfe zurückzuführen sind.

Diese Entwicklung kann die bisher erzielten Ergebnisse in Frage stellen. Sie verlangt von allen Ländern, dass sie ihre Anstrengungen nicht nur fortsetzen, sondern auch an eine ständigem Wechsel unterworfene Situation anpassen. Dies hat uns veranlasst, vor einiger Zeit verschiedene Massnahmen zu treffen oder in Aussicht zu nehmen, um gewisse Formen der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und ihren Partnern der Dritten Welt elastischer und günstiger zu gestalten.

- Um den Zufluss von Privatinvestitionen nach Entwicklungsländern zu ermutigen, beabsichtigen wir, in nächster Zeit die Konvention der Weltbank betreffend ein Schiedsgerichts- und Vergleichs verfahren für
Streitigkeiten über ausländische Investitionen zu unterzeichnen. Die Genehmigung dieser Konvention wird Gegenstand einer besonderen Botschaft bilden. Wir beabsichtigen auch, uns an ändern internationalen Konventionen zu beteiligen, die das gleiche Ziel verfolgen, soweit sie allgemein unterstützt werden und den Anforderungen unseres Landes entsprechen.

- Mit Bezug auf die Einführung einer Investitionsrisikogarantie des Bundes ist zu bemerken, dass die Prüfung der uns im Vernehmlassungsverfahren von den Kantonen und Wirtschaftsverbänden zugekommenen Stellungnahmen im Gange ist (siehe S. 19).

- Wenn sich, wie dies bereits der Fall war, schweizerische Lieferanten und Banken parallel mit der Weltbank oder mit regionalen Entwicklungsbanken an der Finanzierung von Investitionsprojekten beteiligen, nehmen wir

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in Aussicht, die Exportrisikogarantie für den schweizerischen Anteil dieser Kredite zu gewähren, das heisst für denjenigen Teil, der innerhalb der gewohnten Garantiefristen zurückbezahlt wird. Wir gehen dabei von der Idee aus, dass die internationalen Finanzierungsinstitutionen, wie sie dies schon bisher getan haben, diejenigen Kredittranchen übernehmen, welche die erwähnten Fristen übersteigen.

- Um längere Rückzahlungsfristen und tiefere Zinssätze zu erreichen, als sie für die schweizerischen Banken annehmbar sind, werden wir unter Umständen in vermehrtem Masse dazu übergehen müssen, an schweizerische Lieferungen gebundeneMischkreditezu gewähren, die zum Teil vom Bund, zumTeilvon den Privatbanken finanziert werden. Mit Ihrer Genehmigung war dies bereits bei dem Kredit an Indien der Fall (siehe S. 18).

- Selbstverständlich werden wir weiterhin alle ändern Methoden prüfen, welche dazu dienen könnten, die Bedingungen für die Kapitalhilfe an Entwicklungsländer, insbesondere in bezug auf die Zinssätze zu verbessern.

- Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass wir - wie dies schon einmal geschah (AS 1965, 717) - die Gewährung der Bundesgarantie für Standby-Kredite in Aussicht nehmen müssen, deren Bedingungen das normale Tätigkeitsgebiet der schweizerischen Handelsbanken übersteigen würden. Diese Kredite sind dazu bestimmt, den Entwicklungsländern bei der Überbrückung von vorübergehenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu helfen oder ihre Währungsreserven zu verstärken.

Die oben umschriebenen Formen der schweizerischen Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern zeigen die Tendenz unseres Landes, seine Beziehungen mit der Dritten Welt den besonderen Umständen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Bei der Gewährung von drei Bundeskrediten im Gesamtbetrag von 26 Millionen Franken an die Türkei mit einer Rückzahlungsfrist von 22 Jahren (siehe S. 19) sah sich die Schweiz indessen bereits veranlasst, eine neue Etappe in der Suche nach Mitteln und Wegen einzuleiten, um die Anstrengungen gewisser Entwicklungsländer zu unterstützen. Ohne es bis zu einer schweren Zahlungsbilanzkrise kommen zu lassen, soll damit der «circulus vitiosus» durchbrochen werden, in welchem sie infolge ihrer Abhängigkeit von der äusseren Finanzierung der Auswertung ihrer eigenen Hilfsquellen gefangen sind, wobei gerade diese
Auswertung es ihnen ermöglichen sollte, selbst für diese Finanzierung aufzukommen (siehe S. 8).

In Anbetracht und Bedeutung, die solchen Anstrengungen unter dem Gesichtspunkt einer Sanierung der wirtschaftlichen Lage vieler Entwicklungsländer zukommt, könnten die allfälligen Beiträge unseres Landes folgende Formen annehmen : - Langfristige bilateraleKreditezu besonders weichen Bedingungen, welche dazu dienen sollen, entweder den durch eine übermässige Verschuldung entstandenen strukturellen Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu begegnen oder die langfristige Finanzierung von Entwicklungsplänen, -projekten oder -programmen zu sichern.

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- Finanzielle Beteiligung an multilateralen Institutionen, wie zum Beispiel an der Weltbank, der IDA oder an regionalen Entwicklungsbanken, die in der langfristigen Entwicklungsfinanzierung spezialisiert sind.

Neben diesen beiden Hauptkanälen, durch welche die mittel- und langfristigen Finanzmittel für die Förderung einer wirtschaftlich gesunden und ausgeglichenen Entwicklungspolitik fliessen, bilden handelspolitische, mit Finanzhilfe an Entwicklungsländer verbundene Massnahmen seit einiger Zeit Gegenstand fortgesetzter Studien auf internationaler Ebene. Das Ziel dieser Massnahmen liegt darin, den Entwicklungsländern eine gewisse Sicherheit in bezug auf ihre Exporterlöse zu geben, oder zu verhindern, dass sie ihre Investitionsgüterimporte herabsetzen müssen, um die Lücke in der Ernährungsbilanz decken. Sie beziehen sich insbesondere : - auf ein Ernährungsprogramm in Verbindung mit der Organisation des internationalen Getreidemarktes gemäss den in der Kennedy-Runde vereinbarten Modalitäten; - auf die im Zusammenhang mit gewissen Arten von Rohwaren-Abkommen zur Stabilisierung der Preise (z.B. Kakao) geplante Schaffung von Ausgleichslagern («buffer stocks»).

- auf einen in Prüfung stehenden Mechanismus, der dazu bestimmt wäre, die kontinuierliche Durchführung und Realisierung eines Entwicklungsplanes erleichtern zu helfen, wenn grosse unvorhergesehene Schwankungen in den Exporterlösen aus Basisprodukten eintreten.

Die Beteiligung der Schweiz an diesen neuen Formen einer Zusammenarbeit wie auch die Erneuerung oder Ausdehnung der bisher getroffenen Massnahmen sind in jedem Einzelfall in Verbindung mit den interessierten schweizerischen Kreisen zu prüfen, und zwar unter Berücksichtigung der gleichlaufenden Anstrengungen unserer industrialisierten Partnerländer und der folgenden Überlegungen : Gerade weil unser Land, wie alle seine Partner unter den Industrieländern, seinen Globalbeitrag an die Entwicklungsanstrengungen der Dritten Welt nicht über gewisse Grenzen hinaus erhöhen kann, aber auch weil sich dieser Beitrag soweit es irgendwie angeht - in der Form einer Verbindung der Möglichkeiten der Privatwirtschaft und des Bundes erbringen lassen sollte, muss das Vorgehen aller an den Beziehungen unseres Landes zur Dritten Welt interessierten Kreise in vermehrtem Masse koordiniert werden. Vor allem wäre
darauf zu achten, dass die auf den verschiedenen Gebieten der Entwicklung - technische Zusammenarbeit, wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, Handelspolitik - getroffenen Massnahmen sich ergänzen und gegenseitig verstärken.

Die Frage der Auswahl unter den verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten für die Finanzmittel, welche die Schweiz den Entwicklungsländern zur Verfügung stellen kann, ist äusserst wichtig. Es muss deshalb nach denjenigen Formen der Zusammenarbeit gesucht werden, welche unter dem Gesichtspunkt ihres Ertrags und ihrer sich vervielfachenden Auswirkungen

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den grössten Erfolg versprechen. Unsere gegenwärtige Beurteilung dieser verschiedenen Formen der Zusammenarbeit kann wie folgt resümiert werden: - Viele Gründe sprechen für die Gewährung von Nahrungsmittelhilfe an Entwicklungsländer, deren Bevölkerung Hunger leidet. Im eigenen Interesse jener Länder sollte aber diese humanitäre Hilfe durch konkrete Massnahmen zur Erhöhung der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion ergänzt werden. In diesem Zusammenhang muss auch betont werden, wie wichtig in gewissen Ländern eine Stabilisierung der Bevölkerungszunahme ist.

- Die Massnahmen auf dem Gebiet der Finanzhilfe, welche den Entwicklungsländern möglichst hohe Einkünfte aus ihren Exporten von Basisprodukten sichern sollen, scheinen bis zu einem gewissen Grad unserer dauernden Sorge Rechnung zu tragen, eine möglichst enge Verbindung zwischen äusserer Finanzhilfe und eigenen Anstrengungen jener Länder herzustellen. Dasselbe gilt für Investitionen auf dem Gebiet des Tourismus, welche einen günstigen Einfluss auf die Höhe der Deviseneingänge haben könen. Nicht zuletzt irn Hinblick auf die aktive Handelsbilanz der Schweiz mit den Entwicklungsländern könnte unser Land in bezug auf solche Formen der Zusammenarbeit eine grundsätzlich positive Haltung einnehmen.

- Die Gewährung gebundener Hilfe führt zu gewissen Schwierigkeiten, weil damit die freie Lieferantenwahl der Entwicklungsländer eingeschränkt wird.

Unserseits würden wir es vorziehen, in vermehrtem Mass zu Krediten überzugehen, die nicht an nationale Lieferungen gebunden sind. Die Schweiz könnte jedoch die Gewährung solcher Kredite nur von dem Moment an in Aussicht nehmen, wo im Rahmen einer abgestimmten Politik alle oder gewisse Gruppen von Industrieländern bereit wären, die Bindung ihrer Finanzhilfe an die Herkunft der Waren aufzuheben ; dabei wäre immerhin darauf zu achten, dass diese Hilfe wirklich für den Kauf von Investitionsgütern verwendet wird. Dank einer solchen Politik könnten die Entwicklungsländer die internationale Konkurrenz ausnützen, was für unser Land eher Vorteile als Nachteile zeitigen würde.

- Seit mehreren Jahren sind verschiedene Gruppen von Entwicklungsländern in Lateinamerika, Asien und Afrika bemüht, unter sich die Grundlagen für eine regionale wirtschaftliche Zusammenarbeit zu schaffen. Diese Bewegung sollte ermutigt
werden. Ihr Ziel liegt in der Schaffung erweiterter regionaler Märkte, in denen die jungen Industrien der Mitgliedstaaten sich abhärten und darauf vorbereiten könnten, der scharfen Konkurrenz auf den Märkten der Industrieländer die Stirn zu bieten. Es wäre auch möglich, eine rationellere Verwendung des Zustroms äusserer Finanzmittel zu erreichen, wenn diese Länder im Rahmen solcher Gruppen ihre Politik, ihre Pläne und ihre Programme zur Diversifizierung der Industrie koordinieren und harmonisieren würden. Je nach den Fortschritten, welche die Entwicklungsländer in dieser Richtung erzielen, würden wir auch die Möglichkeit nicht ausschliessen, allf ällige Finanzbeiträge der Schweiz an jene Länder statt auf bilateralem Wege über Finanzierungsinstitute zu leisten, die zur Unterstützung der regionalen

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Zusammenarbeit gegründet werden. Eine Zusammenarbeit dieser Art mit den Ländern der Dritten Welt könnte durch Beteiligung an den in den letzten Jahren in Lateinamerika, Asien und Afrika entstandenen regionalen Entwicklungsbanken oder direkt stattfinden.

- Die Gewährung von Krediten an Entwicklungsländer kann auf bilateralem oder multilateralem Wege erfolgen. Aber auch die bilateralen Operationen werden mehr und mehr in einen multilateralen Rahmen gestellt. So wurde über die in den letzten Jahren mit einer Anzahl von Entwicklungsländern vereinbarten Schuldenkonsolidierungen in ad-hoc-Gruppen verhandelt, die einerseits das Schuldnerland und anderseits die Gläubigerländer sowie, in den meisten Fällen, Vertreter der wichtigsten internationalen Finanzierungsinstitute umfassten. Ferner wurden unter der Leitung der Weltbank und der OECD «Konsultativgruppen» und «Hilfskonsortien» geschaffen, um die bilateralen Beiträge für die Finanzierung der mittel- und langfristigen Entwicklungspläne bestimmter Länder zu koordinieren. Diese Methoden der Zusammenarbeit ob sie sich auf die Sanierung der Aussenschuld oder auf die Entwicklungsfinanzierung beziehen - haben unter anderem den Vorteil, dass die zuständigen internationalen Gremien den Ländern der Dritten Welt in bezug auf die Prüfung der Entwicklungspolitik und -planung sowie in bezug auf die verschiedenen Verwendungsmöglichkeiten der verfügbaren Mittel beistehen können.

Entwicklungskredite behalten jedoch auch dann ihren bilateralen Charakter und betonen die Präsenz unseres Landes, wenn sie im Rahmen von Konsortien gewährt werden. Damit besteht auch die Möglichkeit, die Verwirklichung des Projekts zu verfolgen, an das sie gebunden wurden. Die Schweiz sollte daher solche Formen der Zusammenarbeit mit ihren Partnern der Dritten Welt weiterhin pflegen.

Die finanziellen Mittel unseres Landes reichen aber nicht aus, um einer grossen Anzahl Begehren von einzelnen Entwicklungsländern auf bilateralem Weg oder gemeinsam mit anderen Ländern zu entsprechen. Die Schweiz wird daher auch die multilateralen Kanäle der weltweiten Finanzinstitute benützen müssen, deren Tätigkeit auf die Finanzierung langfristiger Entwicklungspläne der Dritten Welt ausgerichtet ist (Weltbank, IDA) oder den Interessen der Länder einer bestimmten Region der südlichen Hemisphäre dienen soll
(regionale Entwicklungsbanken). Eine finanzielle Beteiligung der Schweiz an solchen Institutionen würde ihr nicht nur die Möglichkeit bieten, die Bereitschaft zu einem Beitrag an die Anstrengungen aller Entwicklungsländer zum Ausdruck zu bringen, sondern auch einen wirksamen Einsatz dieser Mittel ermöglichen, weil diese Institutionen, dank ihrer Befugnisse, mit den entsprechenden Ländern bei der Verwirklichung ihrer Entwicklungspolitik und -planung laufend in engem Kontakt bleiben. Das Darlehen an die IDA, das Gegenstand dieser Botschaft bildet, wie auch die Beteiligung der Schweiz am Kapital der Asiatischen Entwicklungsbank, die wir Ihnen in unserer Botschaft vom 2. Juni 1967 beantragt haben, beruhen auf diesen Überlegungen.

Bei jeder einzelnen Aktion, welche die Schweiz in Anwendung der oben umschriebenen allgemeinen Grundsätze wird in Aussicht nehmen müssen, wirdnicht

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nur der Bedeutung und Natur ihrer Beziehungen zu den betreffenden Ländern, sondern auch der Art und Weise, wie sich die Massnahme in denRahmen paralleler Aktionen im Bereich der technischen Zusammenarbeit, der Handelspolitik oder der Zusammenarbeit der Privatwirtschaft mit den Entwicklungsländern einfügen lässt, Rechnung zu tragen sein. Wenn einmal gewisse Erfahrungen anhand einiger Einzelfälle vorliegen, werden wir es vielleicht - weil die Schweiz im Unterschied zu anderen Industrieländern keine staatliche Bank für Entwicklungsfinanzierung besitzt - zweckmässigfinden,Ihre Zustimmung zur Eröffnung eines Rahmenkredits nachzusuchen; dabei wären die jährlich zu leistenden Zahlungen jeweils in den Voranschlag einzustellen. Dieser Rahmenkredit könnte gegebenenfalls in verschiedene Kategorien unterteilt werden, je nachdem ob die so bereitgestellten Mittel für bilaterale Aktionen oder eine Beteiligung an multilateralen Finanzierungsinstitutioiicn bestimmt wären.

Wir hoffen, dass die hier dargelegte Konzeption dazu dienen wird, die Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern zu fördern, weil diese Länder nicht nur wichtige Versorgungsquellen, sondern auch Exportmärkte mit einem besonders hohen Wachstumspotential darstellen. Diese Bestrebungen entsprechen dem weltweiten Charakter unserer Aussenbeziehungen. Sie sind auch einer der Gründe dafür, dass die Schweiz im Zusammenhang mit der europäischen Integration ihre wirtschafts- und handelspolitische Autonomie gegenüber Drittstaaten zu wahren wünscht.

Die Beziehungen zwischen der schweizerischen Wirtschaft und derjenigen der Entwicklungsländer haben sich bis jetzt günstig entwickelt, insbesondere wegen der von unserem Land befolgten Neutralitätspolitik und seiner nicht von Kolonialbeziehungen beschwerten Vergangenheit. Dank dieser Sachlage konnte die Schweiz, obschon sie nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, durch die Teilnahme an den Arbeiten ihrer Institutionen und Sonderorgane an der Suche nach konstruktiven Lösungen für die Entwicklungsprobleme mitwirken und dabei Ansichten vertreten, die ausschliesslich auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen.

Aus diesen Erwägungen, wie auch aus den in unserer Botschaft betreffend die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern im einzelnen dargelegten
Solidaritätsgründen, scheint es uns unerlässlich, die Beteiligung unseres Landes an den Arbeiten der internationalen Institutionen, in denen nach und nach die grossen Linien der Entwicklungspolitik festgelegt werden, fortzusetzen und gegebenenfalls zu erweitern. Aus den gleichen Überlegungen nehmen wir auch für die nächste Zeit den Beitritt der Schweiz zum Komitee für Entwicklungshilfe der OECD in Aussicht, dessen Mitglieder gemeinsam die Grundprobleme der Wirtschafts- und Finanzhilfe untersuchen. Die Beteiligung unseres Landes an den Arbeiten internationaler Institutionen, die sich speziell mit Entwicklungsproblemen befassen, wird uns erlauben, die Prioritäten besser zu beurteilen, nach welchen sich der Beitrag der Schweiz an die Auswertung der internen menschlichen und materiellen Hilfsquellen der Entwicklungsländer ausrichten sollte.

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Struktur und Aufgaben der «Internationalen Entwicklungsorganisation» (IDA) Angesichts der oben geschilderten, auffallend stark anwachsenden Aussenverschuldung der Entwicklungsländer können seit längerer Zeit wirtschaftlich an sich sinnvolle Entwicklungsprojekte häufig nur noch ausgeführt werden, wenn langfristige Kredite gewährt werden können, die die Zahlungsbilanz vorderhand nicht belasten. Die Weltbank, die ihre Mittel zu marktmässigen Bedingungen beschafft, ist nicht in der Lage, Kredite zu nichtkommerziellen Bedingungen mit tiefen Zinssätzen und sehr langen Zahlungsfristen einzuräumen. Um ihre Solvenz nicht zu beeinträchtigen, hat sie sich ferner auch versagt, Projekte auf sozialpolitischem Gebiet, die keine direkten Erträge abwerfen, zu finanzieren. Da die erwähnten Projektarten für Entwicklungsländer oft von grösster Bedeutung sind, ist der Weltbank 1960 ein Spezialfonds angegliedert worden, die «International Development Association» (IDA), die Darlehen zu «weichen Bedingungen», sogenannte «soft loans», gewährt. Diese Art der Finanzhilfe bedingt, dass die erforderlichen Mittel nicht auf dem Kapitalmarkt aufgenommen, sondern durch direkte Beiträge der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Die IDA hat sich in den letzten Jahren zum wichtigsten Institut für die internationale Finanzhilfe zu weichen, nicht kommerziellen Bedingungen entwickelt und spielt heute eine entscheidende Rolle.

Der Beitritt zur Internationalen Entwicklungs-organisation (IDA) steht jenen Staaten offen, die Mitglied der Weltbank sind. Ihr Sitz befindet sich ebenfalls in Washington. Im Unterschied zur Weltbank wurden die Mitgliedländer in zwei Kategorien eingeteilt. Die 15 Industrieländer der Gruppe l haben von den «ursprünglichen Mitteln» (l. Quote) des Fonds von 905,6 Millionen Dollar allein 739,4 Millionen Dollar übernommen und in der Zwischenzeit diesen Betrag in Gold oder konvertibler Währung einbezahlt. Die 36 Entwicklungsländer der Gruppe 2, die insgesamt 166,2 Millionen Dollar zeichneten, hatten hingegen nur 10 Prozent in Gold oder konvertibler Währung zu leisten, 90 Prozent durften sie in Landeswährung einbringen. Später traten weitere Mitgliedländer der Weltbank auch der IDA bei, so dass die «ursprünglichen Mittel» l Milliarde Dollar erreichten, wovon auf Industrieländer etwa 750 Millionen Dollar und
die Entwicklungsländer etwa 250 Millionen Dollar entfielen. 1963 wurde sodann beschlossen, dem Institut «zusätzliche Mittel» (2.Quote) zur Verfügung zu stellen. Nachdem Kuwait als einziges Entwicklungsland in die Ländergruppe l eingereiht wurde, präsentiert sich per 30. Juni 1966 (Bilanztag) die Kapitalzeichnung der Länder der Gruppe l wie folgt : Ursprüngl.

Zeichnungen

Australien Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Finnland Übertrag

in 1000 $ 20 180

8 250 52 960 8 740 3 830 93 960

Prozent

2,02 0,83 5,30 0,87 0,38 9,40

Zusätzliche Mittel

Total

in 1000 $ 19800 39980 250 16 500 72 600 125 560 7 500 16 240 2 298 6 128 102 448 204 408

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Übertrag Frankreich Italien Japan Kanada Kuwait Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Schweden Südafrika Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten Total der Gruppe l

Ursprung!.

Zeichnungen m 1000 $

Prozent

Zusätzliche Total Mittel in 1000 $

93960 52960 18160 33590 33 590 37830 3 360 375 27740 6720 5040 10090 10090 131 131 140 320 290 751 751 345 345

9,40 5,30 1,82 3,36 3,79 0,34 0,04 2,78 0,67 0,50 1,01 1,01 13,12 32,06 75,20

102448 61 872 30000 41250 41700 3360 375 16500 6600 5040 15000 3990 96600 312 000 744 745

204408 114832 48160 74840 79530 6720 750 44240 13320 10080 48 225 !)

14080 227 740 632 290 1 519 2151)

*) inkl. die bis Juli 1966 geleisteten Spezialbeiträge Schwedens

Die «ursprünglichen Zeichnungen» aus der 1. Quote und die «zusätzlichen Mittel» der 2. Quote machen somit je die Hafte des Gesamtbetrages von 1,5 Milliarden aus, den die Industrieländer und Kuwait zur Verfügung gestellt haben.

Davon entfallen unter anderem 42 Prozent auf die Vereinigten Staaten und 15 Prozent auf das Vereinigte Königreich. Schweden leistete ausser der ersten Quote von 10,09 Millionen Dollar und seinem Anteil im Rahmen der «zusätzlichen Mittel» von 15 Millionen fünf weitere Beiträge \on insgesamt 23,135 Millionen Dollar, «in Anerkennung der dringenden und wichtigen Natur der Aufgabe, vor welche die IDA gestellt ist», wie die schwedische Regierung erklären liess. Die schwedischen Zuwendungen belaufen sich somit insgesamt auf 48,225 Millionen Dollar. Die «ursprünglichen Zeichnungen» der nunmehr 78 Entwicklungsländer, die Mitglied sind, erreichten per 30. Juni 1966 248 Millionen Dollar; die grössten Anteile zeichneten Argentinien (18,83 Millionen Dollar), Brasilien (l 8,83 Millionen Dollar), Formosa (30,26 Millionen Dollar), Indien (40,35 Millionen Dollar), Pakistan (10,09 Millionen Dollar) und Spanien (10,09 Millionen Dollar).

Die Entwicklungsländer (mit Ausnahme Kuwaits) wurden hingegen davon befreit, «zusätzliche Mittel» einzubringen. (Die gebundenen Währungsbeträge wären für die IDA für die Beschaffung von Investitionsgütern nur von sehr beschränktem Nutzen gewesen.)

Die Länder der Gruppe l haben diese «zusätzlichen Mittel» in drei gleichen Jahrestranchen im November 1965, 1966 und 1967 einzubezahlen, so dass sie jährlich insgesamt etwa 250 Millionen Dollar aufbringen werden. Für diese «zusätzlichen Mittel» wurden ihnen aber keine zusätzlichen Stirnmrechte eingeräumt, so dass die Verteilung der Stimmenzahl auf die Länder der Gruppe l und 2 gleich bleibt wie bei der ursprünglichen Zeichnung : - 64,3 Prozent auf Länder der Gruppe l bei einer ursprünglichen Kapitalzeichnung von etwa 75 Prozent,

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- 35,7 Prozent auf Länder der Gruppe 2 bei einer ursprünglichen Kapitalzeichnung von etwa 25 Prozent.

Die über deli Kapitalanteil hinausgehende Stimmkraft der 78 Entwicklungsländer rührt davon her, dass jedem Mitglied zunächst die gleiche Anzahl von 500 Grundstimmen zugeteilt wird, zu denen für jede Zeichnung eines Kapitalteils von 5000 Dollar eine weitere Stimme kommt. Bei einem Kapital von l Milliarde Dollar entfallen somit etwa 20 Prozent der gesamten Stimmkraft allein auf die GrundStimmen, während nur die restlichen 80 Prozent der Stimmen nach Massgabe der Kapitalzeichnung verteilt sind. Dieses Grundstimmenprinzip zu Gunsten der kleineren Länder ist 1960 anlässlich der Gründung der IDA in modifizierter Form aus den Statuten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) oder, wie sie früher benannt wurde, «Internationalen Bank für Wiederaufbau und Förderung der Wirtschaft», übernommen worden.

Die von der Entwicklungs-organisation bis Frühjahr 1967 erteilten KreditZusagen werden die ihr im Rahmen der «zusätzlichen Mittel» zufliessenden Beträge voll beanspruchen. Die Leitung der Entwicklungs-organisation befasste sich deshalb schon im Jahre 1966 mit einer zweiten Wiederauffüllung der Mittel (S.Quote). Sie schlug ursprünglich vor, die bisherige jährliche Tranche von etwa 250 Millionen Dollar der Industrieländer für die nächsten drei Jahre auf je l Milliarde Dollar zu erhöhen. Die Verhandlungen mit den wichtigsten Geberländern, allen voran den Vereinigten Staaten, sind noch nicht abgeschlossen.

Von den am 30. Juni 1966 von der IDA gewährten und zugesicherten Krediten an Entwicklungsländer im Betrage von 1247 Millionen Dollar erhielten Indien 584,5 Millionen und Pakistan 310, 2 Millionen Dollar, also zusammen etwa 70 Prozent der Gesamtsumme. Die Aufteilung nach den wichtigsten Verwendungszwecken der bisher gewährten Weltbank- und IDA-Kredite geht aus folgender Übersicht hervor : Weltbank

Elektrische Erzeugung Transportwesen Fernmeldewesen Land- und Forstwirtschaft Industrie Wasserversorgung Erziehungswesen Allgemeine Entwicklung, Diverses Total

» ...

. ..

3 260,3 3 246,2 88,0 744,9 1 479,8 52,2 8,8

IDA Zusammen in Millionen Dollar 108,2 3 368,5 535,7 3 781,9

75,0 259,0 246,4 63,6 77,3

163,0 1 003,9 1 726,2 115,8 86,1

8 880,2 703,4

1 365,2

10 245,4 703,4

9 583,6

1 365,2

10 948,8

Im Vergleich zu den Ausleihungen der Weltbank ist der Anteil der Industrieprojekte und des Energiesektors bei der IDA kleiner, hingegen hat sich die Kreditquote für Land- und Forstwirtschaft, Wasserversorgung, Erziehungwesen erhöht, also für Projekte, die naturgemäss längere Amoitisationsfristen bedingen. Der Rückgang des Anteils der Industriefinanzierung wäre ausgeprägter gewesen, wenn nicht Indien und Pakistan IDA-Darlehen zur Stützung bestehender Indu-

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striebetriebe hätten gewährt werden müssen (für Rohmaterialien, Bestandteile, Spezialteile).

Alle von der IDA erteilten Kredite haben eine Laufzeit von 50 Jahren, sind zinsfrei und unterliegen lediglich einer «service-charge» von 3/4 Prozent. Die Rückzahlung beginnt jeweils nach 10 Jahren und verteilt sich über die folgenden 40 Jahre.

Die IDA gewährt ihre Kredite an die Regierungen und verlangt von ihnen, dass bei der Weitergabe der Mittel an ein produktives Unternehmen Kreditbedingungen angewendet werden, die kommerziellen Krediten, das heisst etwa denjenigen der Weltbank entsprechen. Die Weitergabe der Mittel zu den gleichen Bedingungen, wie die IDA sie den Regierungen einräumt, würde nämlich einer Subventionierung des Unternehmens gleichkommen. Auf diese Weise werden einzig die Transfer- und die Zinslast für die Regierung erleichtert. Die Zinsdifferenz und die im Vergleich zu der Rückzahlung der Mittel an die IDA kürzeren Ausleihefristen der Regierungen an das Unternehmen verschaffen dem Staate vorübergehend zusätzliche Mittel. Für die Begutachtung und Durchführung der Projekte und Kreditvorlagen werden von der Weltbank, die zugleich die IDAGelder verwaltet, dieselben strengen Kriterien angewandt wie bei den WeltbankKrediten selbst. Unterschiedlich sind einzig die Kreditfristen und Zinssätze bzw.

Kommissionen.

Die schweizerische Haltung gegenüber der Internationalen Entwicklungs-Organisation Die Schweiz hat gegenüber den Bestrebungen der Weltbank grundsätzlich eine positive Haltung eingenommen. Der Bank wurden staatliche Kredite von insgesamt 300 Millionen Franken gewährt, die Ende 1966 bis auf 50 Millionen zurückbezahlt waren. Diese 50 Millionen werden Ende 1967 fällig, doch soll ihre Rückzahlung noch etwas hinausgeschoben werden, wie weiter unten dargelegt wird. Ein Bankenkonsortium hat anfangs 1967 (in Ablösung der fälligen Tranche von 33 Millionen aus einem früheren Bundeskredit) der Weltbank einen Kredit von 33 Millionen Franken gewährt, der eine mittlere Laufzeit von 2 Jahren hat.

Die Weltbank hat bis Ende Juni 1967 insgesamt 13 Anleihen im Gesamtbetrag von 840 Millionen Franken auf dem schweizerischen Kapitalmarkt aufgenommen. Die 11 noch ausstehenden Weltbank-Anleihen erreichten per Ende Juni 1967 einen Gesamtbetrag von 728 Millionen Franken. Die Verpflichtungen der Weltbank gegenüber
der Schweiz aus Bundesdarlehen, in der Schweiz begebenen öffentlichen Anleihen und aufgenommenen Krediten beliefen sich somit per 30. Juni 1967 auf 811 Millionen Franken.

Die Beteiligung an Ausschreibungen für Projekte, die von der Weltbank oder der IDA finanziert werden, ist auf Firmen in den Mitgliedländern der Bank und der IDA beschränkt. Als einziges Nichtmitgliedland der Weltbank ist die Schweiz in den Kreis der Staaten eingeschlossen worden, in denen Aufträge für Projekte vergeben werden, die von der Weltbank oder von der IDA finanziert

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werden. Diese Sonderbehandlung, die für die Konkurrenzfähigkeit der schweizerischen Unternehmen in den Entwicklungsländern von grosser Bedeutung ist, wurde der Schweiz in Anerkennung der Tatsache gewährt, dass der Bund der Weltbank Darlehen zur Verfügung gestellt hat und auf dem schweizerischen Kapitalmarkt regelmässig Emissionen der Weltbank begeben werden konnten. In den letzten Jahren ist ein beträchtliches Auftragsvolumen an schweizerische Industrieunternehmen und Ingenieurfirmen vergeben worden, für Projekte, die von der Weltbank und der IDA finanziert wurden.

Da die IDA weiche, besonders langfristige Darlehen gewährt, ist es nicht möglich, sie wie die Weltbank zur Finanzierung ihres Kapitalbedarfes an den schweizerischen Kapitalmarkt zu verweisen. Die Leitung der Bank drängte daher seit 1963 wiederholt darauf, auch die Schweiz möge sich mit einem staatlichen Beitrag an den Bestrebungen der IDA beteiligen. Nachdem die I.Quote der Fondsmittel von 750 Millionen Dollar bereits aufgebraucht, die letzte Tranche der 2. Quote, der sogenannten «zusätzlichen Mittel» im November einbezahlt wird und eine S.Quote vorgesehen ist, kam die Weltbank 1966 wieder auf ihr Anliegen zurück.

An der IDA sind alle westlichen Industrieländer sowie Japan, Australien und Südafrika beteiligt. Unter den Mitgliedländern finden wir auch die vergleichsweise finanziell schwächeren Staaten Dänemark (16,24 Millionen Dollar), Finnland (3,83 Millionen Dollar), Norwegen (10,08 Millionen Dollar) und Österreich (10,08 Millionen Dollar). Irland und Israel, die zur Gruppe 2 gehören, haben sich bereit erklärt, ihren Anteil (3,03 Millionen bzw. 1,68 Millionen Dollar) in konvertibler Währung zu leisten. Die Länder der Gruppe l werden natürlich ebenfalls eingeladen, sich an der zweiten Wiederauffüllung der Mittel zu beteiligen.

Die Gelder dieser gemeinsamen, weltweiten Hilfsorganisation werden nach den gleichen Grundsätzen eingesetzt, die die Weltbank für ihre eigenen Mittel befolgt. Die Schweiz, die das dritthöchste Pro-Kopf-Einkommen der Industriestaaten aufweist, kann dieser Solidaritätsaktion, die auch der schweizerischen Wirtschaft indirekt Nutzen gebracht hat, kaum als einziges europäisches Land fernbleiben. Sie ist hier in einer ähnlichen Lage wie bei der Asiatischen Entwicklungsbank, bei der sich auch alle kleineren Industrieländer
beteiligt haben. Die Weltbank und die IDA haben sich gemäss den Statuten jeder politischen Einflussnahme zu enthalten, so dass neutralitätspolitische Bedenken gegen eine schweizerische Zusammenarbeit mit der IDA nicht bestehen. Eine Leistung an die IDA steht ferner auch in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen über die schweizerische Finanzhilfe, die wir Ihnen weiter oben darlegten.

Als Nichtmitglied der Weltbank kann die Schweiz der IDA nicht beitreten.

Die Gewährung eines Darlehens anstelle einer Beitragsleistung à fonds perdu trägt diesem Umstand Rechnung. Damit aber die von der Schweiz zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich für die Zwecke der Entwicklungsorganisation eingesetzt werden können, sind sie dieser zu den gleichen, bereits erwähnten Bedingungen einzuräumen, zu denen sie ihre Mittel ausleiht. Überdies werden auch die Kapitalbeiträge der Mitgliedländer nicht verzinst. Aus diesen Gründen soll das schweizerische Darlehen zinsfrei auf eine Frist von 50 Jahren zu folgenden Bedin-

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gungen gewährt werden: 10 Jahre Karenz, in den folgenden 10 Jahren Rückzahlung von je l Prozent, in den restlichen 30 Jahren von je 3 Prozent der Kapitalsumme. De facto kommt natürlich ein solches Darlehen einer Kapitalbeteiligung nahe.

Für den Fall eines späteren Beitritts wird das Darlehen in eine Beitragsleistung umgewandelt werden können. Nach den Berechnungen der Weltbank würde sich auf Grund des Schlüssels für die Industrieländer unser Anteil an den ursprünglichen Mitteln (l. Quote) der IDA auf über 12 Millionen Dollar belaufen.

Der besonderen Stellung der Schweiz ist zudem in einem Schreiben der IDA Rechnung getragen worden, das bestätigt, dass die Schweiz von der IDA über deren Darlehenspolitik und Programm informiert werden wird. Die Schweiz kann Konsultationen verlangen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Dagegen wird auf eine Bindung des Darlehens an den Bezug von Waren in der Schweiz und an schweizerische Dienstleistungen verzichtet, weil nur die internationale Ausschreibung von Projekten den allgemeinen Grundsätzen der Weltbankgruppe entspricht und die Schweiz, wie bereits erwähnt, ihrerseits schon bisher in wesentlichem Ausmass an solchen Ausschreibungen für Weltbank- und IDA-Projekte teilnehmen konnte.

Auf Grund dieser Richtlinien und Erwägungen wurden die entsprechenden Verhandlungen mit dem Präsidenten der Weltbank geführt, der gleichzeitig die IDA leitet, und ein entsprechendes Abkommen über die Gewährung eines Darlehens von 52 Millionen Franken (Gegenwert von etwa 12 Millionen Dollar) abgeschlossen. Dieses Abkommen vom 26. Juni 1967, dessen Wortlaut in der Beilage enthalten ist, unterbreiten wir Ihnen nunmehr zur Genehmigung.

Wie die Beiträge der Mitgliedländer, soll der Darlehensbetrag über drei Jahre verteilt einbezahlt werden, nämlich : 17 333 334 Franken am I.Juli 1968, 17 333 333 Franken am I.Juli 1969, 17 333 333 Franken am I.Juli 1970.

Die drei Tranchen wären in den Voranschlag des jeweiligen Jahres einzustellen. Gegenüber dem ursprünglichen Zeitplan hat sich eine Verzögerung ergeben, so dass die in den Voranschlag 1967 (703 Handelsabteilung, Pos. 601.01, S. 60) eingestellten Mittel, die der ersten Tranche entsprochen hätten, nun im Finanzjahr 1967 nicht beansprucht werden.

Wie oben schon erwähnt, wird die letzte noch ausstehende Tranche der Bundesdarlehen an
die Weltbank Ende 1967 zur Rückzahlung fällig. Wegen des dauernd hohen Mittelbedarfes legte die Weltbank in den beiden letzten Jahren wiederholt grossen Wert darauf, die Fälligkeiten der ihr früher gewährten staatlichen Darlehen verlängern zu können. Es handelte sich um die letzte Tranche von 33 Millionen Franken des Darlehens, von 200 Millionen Franken aus dem Jahre 1956, die bereits einmal vom I.Januar 1961 bis zum I.Januar 1967 verlängert worden war (BB 19. 12. 56, AS 1958, 495, Bericht vom S.Juni 1960, BB11960, II, 270). Ferner ist das auf Grund des BB vom 27. September 1961 (BB11961, II, BundesbIatt.H9.Jahrg.Bd.il.

3

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649; Botschaft vom 27. Juni 1961, BEI 1961, II, 1) gewährte Darlehen von 100 Millionen Franken gemäss dem Darlehensvertrag vom l I.Oktober 1961 (Beilage) in 2 Raten von je 50 Millionen am l. Januar 1966 und l. Januar 1968 zurückzuzahlen.

Angesichts seiner Tresorieschwierigkeiten erklärte sich der Bund Ende 1965 ausserstande, die am l. Januar 1966 fällig werdende Rate von 50 Millionen Franken des Darlehens aus dem Jahre 1961 verlängern zu können. Es gelang dann aber Ende 1966, die am l. Januar 1967 fällig werdende Tranche von 33 Millionen des Darlehens 1956 mit einem mittelfristigen Bankenkredit eines schweizerischen Bankenkonsortiums abzulösen und so dem Wunsche der Weltbank teilweise entgegenzukommen. Dem erneuten Begehren um Verlängerung der am I.Januar 1968 fälligen zweiten Rate von 50 Millionen des Darlehens aus dem Jahre 1961 möchten wir nun insofern Rechnung tragen, dass dieses Darlehen so lange gestundet wird, bis die drei Tranchen von je 17,33 Millionen des Darlehens an das Schwesterinstitut der Weltbank, die International Development Association effektiv zu leisten sind. Diese Rate von 50 Millionen Franken wäre somit in drei Raten von 17,33,17,33, und 15,33 Millionen jeweils am I.Juli der Jahre 1968 bis 1970 an den Bund zurückzuzahlen, das heisst an den gleichen Daten, an denen der Bund die Zahlungen an die IDA von je 17,33 Millionen vornehmen wird. Der Zinssatz für das verlängerte Darlehen wird ab I.Januar 1968 5 Prozent (bisher 33/4) betragen.

Wie beantragen Ihnen daher, gleichzeitig mit der Zustimmung zur Gewährung des Darlehens an die IDA, auch der Verlängerung des Darlehens an die Weltbank aus dem Jahre 1961 in der erwähnten Weise beizupflichten.

Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Auslande berechtigt ist. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung. Da das Abkommen mit der IDA auf eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen ist, untersteht der betreffende Genehmigungsbeschluss dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme der beiden im Entwurf beiliegenden Bundesbeschlüsse die Abkommen mit der International Development
Association (IDA) und mit der International Bank for Reconstruction and Development (Weltbank) zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 7. Juli 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreifend die Genehmigung des zwischen der Schweiz und der Internationalen Entwicklungs-Organisation abgeschlossenen Abkommens über die Gewährung eines Darlehens Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1967 beschliesst:

Art. l 1

Das am 26. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Entwicklungs-Organisation abgeschlossene Abkommen über die Gewährung eines Darlehens von 52 Millionen Franken wird genehmigt 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der jährliche Zahlungsbedarf ist im Voranschlag einzustellen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 4 der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung der Änderung des Abkommens vom 20. Oktober 1961 über die Gewährung eines Darlehens an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1967 beschliesst:

Einziger Artikel 1

Das am 26. Juni 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung abgeschlossene Abkommen über die Änderung des Abkommens vom 20. Oktober 1961 betreffend ein Darlehen von 100 Millionen Franken an die vorerwähnte Bank wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

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Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Entwicklungs-Organisation betreffend ein Darlehen von 52 Millionen Schweizer Franken an die erwähnte Organisation

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die Internationale Entwicklungs-Organisation, in Erwägung der seit langem bestehenden Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung in Erwägung dass die Internationale Entwicklungs-Organisation zum Ziele hat, die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere durch die Bereitstellung von Finanzmitteln für wichtige Entwicklungsbedürfnisse von weniger entwickelten Gebieten der Welt, die Mitglied der Organisation sind, zu fördern und auf diese Weise die Tätigkeit der Bank zu ergänzen und in Erwägung dass die Schweizerische Eidgenossenschaft wünscht, die Tätigkeit der Internationalen Entwicklungs-Organisation zu unterstützen, haben folgendes vereinbart :

Artikel l Die Schweizerische Eidgenossenschaft (hiernach als Eidgenossenschaft bezeichnet) verpflichtet sich, der Internationalen Entwicklungs-Organisation (hiernach als Organisation bezeichnet) zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 52 Millionen (zweiundfünfzig Millionen) Schweizer Franken (hiernach als Darlehen bezeichnet) zu gewähren.

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Artikel 2 Der Darlehenserlös ist der Organisation in freien Schweizer Franken auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Organisation zu eröffnendes Konto zu den nachgenannten Daten und Beträgen zur Verfügung zu stellen: am l. Juli 1968 17333 334 Schweizer Franken am I.Juli 1969 17 333 333 Schweizer Franken am I.Juli 1970 17 333 333 Schweizer Franken Artikel 3 Das Darlehen ist zinsfrei.

Artikel 4 Die Organisation verpflichtet sich, das Darlehen in jährlichen Raten jeweils am l. Juli zurückzuzahlen ; beginnend am l. Juli 1979 und endend am l. Juli 2018, wobei jede Rate bis einschliesslich der am l. Juli 1988 zahlbaren Rate ein Prozent (l %) des Kapitals und jede spätere Rate drei Prozent (3 %) des Kapitals zu betragen hat.

Artikel 5 Die Organisation verpflichtet sich, das Darlehen in freien Schweizer Franken zurückzuzahlen.

Artikel 6 Der Darlehenserlös steht der Organisation zur uneingeschränkten Verfügung, jedoch mit der Massgabe, dass die Organisation Fremdwährungsbeträge von der Schweizerischen Nationalbank zu kaufen hat, wenn sie die Schweizer Franken in solche Fremdwährungen umwandeln will, es sei denn, die Schweizerische Nationalbank stimme einem ändern Vorgehen zu.

Artikel 7 Die Organisation erklärt ihr Einverständnis damit, dass die Eidgenossenschaft für den Fall, dass sie Mitglied der Organisation wird, zu einem beliebigen Zeitpunkt den der Organisation zur Verfügung gestellten und noch nicht zurückbezahlten Darlehensbetrag sowie auch den der Organisation noch nicht zur Verfügung gestellten Darlehensbetrag in eine Kapitalzeichnung oder einen Beitrag umwandeln kann gegen Entlassung der Organisation aus den Verpflichtungen des vorliegenden Abkommens.

Artikel 8 Alle zwischen der Eidgenossenschaft und der Organisation entstehenden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder aller zusätzlichen Abmachungen, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden können, werden einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet ; der erste dieser Schiedsrichter wird vom Schweizerischen

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Bundesrat ernannt, der zweite von der Organisation, und der Vorsitzende im gemeinsamen Einvernehmen durch die Vertragsparteien oder, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, es sei denn, die Parteien kämen überein, für die Regelung eines bestimmten Falles ein anderes Verfahren einzuschlagen.

Artikel 9 Das vorliegende Abkommen wird namens der Eidgenossenschaft unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es tritt am Tage der Ratifikation durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Erstellt in Bern am 26. Juni 1967 und in Washington am 12. Juni 1967, in je zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei der französische Text verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Schaffner

Für die Internationale Entwicklungs-Organisation : (gez.) George D.Woods

40 Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung über die Änderung des Abkommens vom 20. Oktober 1961 betreffend ein Darlehen von 100 Millionen Schweizer Franken an die erwähnte Bank

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sind übereingekommen das Abkommen vom 20. Oktober 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wie folgt zu ändern : Artikel l Die Fälligkeit der Rate von 50 Millionen Schweizer Franken, die gemäss Artikel 4 des Abkommens vom 4. Oktober 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederauf bau und Entwicklung am I.Januar 1968 zahlbar ist, soll aufgeschoben werden. Die Rückzahlung wird in drei Raten erfolgen, nämlich : 17 333 334 Schweizer Franken am I.Juli 1968 17 333 333 Schweizer Franken am I.Juli 1969 15 333 333 Schweizer Franken am I.Juli 1970 Artikel 2 Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verpflichtet sich, ab I.Januar 1968 das nicht zurückbezahlte Kapital zu einem Satz von fünf Prozent (5 %) pro Jahr zu verzinsen. Dieser Zins ist in freien Schweizer Franken am I.Juli jedes Jahres zahlbar, erstmals am I.Juli 1968.

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Artikel 3 Das vorliegende Abkommen wird namens der Eidgenossenschaft unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Es tritt am Tage der Ratifikation durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft.

Erstellt in Bern am 26. Juni 1967 und in Washington am 12. Juni 1967, in je zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei der französische Text verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Bonvin

Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung : (gez.) George D. Woods

42

Übersetzung des französischen Originaltextes

INTERNATIONAL DEVELOPMENT ASSOCIATION Washington, D.C. 20433, U. S. A.

12. Juni 1967

Herrn Bundesrat Hans Schaffner Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Bern

Herr Bundesrat, Ich beziehe mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der International Development Association, das ich heute unterzeichnet habe.

In den Besprechungen, die zum Abschluss des Abkommens führten, hat Ihr Vertreter erklärt, dass die schweizerische Regierung, obwohl sie die Verwendung des Darlehens, das Gegenstand des Abkommens ist, nicht zu beschränken wünscht, grossen Wert darauf legt, über die Darlehenspolitik und -programme der Organisation informiert zu werden und die Möglichkeit zu haben, einen Meinungsaustausch mit der Organisation zu führen, wenn besondere Umstände dies als wünschbar erscheinen lassen.

Wie Sie bereits benachrichtigt worden sind, ist die Organisation mit dem Vorstehenden voll und ganz einverstanden und ich habe die Ehre, Ihnen dies zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) George D.Woods

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Übersetzung des französischen Originaltextes

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung betreffend ein Darlehen von 100 Millionen Schweizer Franken an die erwähnte Bank

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, in Erwägung der traditionellen Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen, ihres Wunsches, den Wiederaufbau und die Entwicklung von Ländern, die an Kapitalmangel leiden, zu erleichtern, sowie ihres gemeinsamen Willens, bei der Hilfeleistung an die sich entwickelnden Länder aktiver zusammenzuarbeiten, haben folgendes vereinbart : Artikel l Die Schweizerische Eidgenossenschaft (hiernach als Eidgenossenschaft bezeichnet) verpflichtet sich, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (hiernach als Bank bezeichnet) zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ein Darlehen im Betrage von 100 Millionen Schweizer Franken (hiernach als Darlehen bezeichnet) einzuräumen.

Artikel 2 Der Darlehenserlös ist der Bank in freien Schweizer Franken auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Bank zu eröffnendes Konto zur Verfügung zu stellen, nämlich 50 Millionen (fünfzig Millionen) am l. November 1961 und 50 Millionen (fünfzig Millionen) am I.Januar 1962.

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Artikel 3 Die Bank verpflichtet sich, das nicht zurückbezahlte Kapital zu einem Satz von 3 % % (drei und dreiviertel Prozent) pro Jahr zu verzinsen. Dieser Zins ist am l. Januar jedes Jahres zahlbar, erstmals am I.Januar 1962.

Artikel 4 Die Bank verpflichtet sich, das Darlehen in zwei gleichen Raten am l. Januar 1966 und am I.Januar 1968 zurückzuzahlen.

Artikel 5 Die Bank behält sich das Recht vor, gegen Zahlung der nachstehend aufgeführten Prämien das Darlehen vollständig oder teilweise am I.Januar 1964 oder an einem späteren Datum zurückzuzahlen, wobei sie ihre Absicht spätestens 90 Tage im voraus dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bekanntzugeben hat.

Jede Teilzahlung wird auf die letzte oder die letzten im Zeitpunkt der Rückzahlung noch nicht fälligen Raten oder Teile davon angerechnet, wobei die Bank folgende Prämien zu bezahlen hat : l J/2 Prozent (ein und einhalb Prozent) auf Kapitalbeträgen, die mehr als zwei Jahre vor Fälligkeit zurückbezahlt werden, l Prozent (ein Prozent) auf Kapitalbeträgen, die mehr als ein Jahr, jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor Fälligkeit zurückbezahlt werden, Vi Prozent (einhalb Prozent) auf Kapitalbeträgen, die ein Jahr oder weniger vor Fälligkeit zurückbezahlt werden.

Artikel 6 Die Bank verpflichtet sich, die Zinsen und allfällige Prämien sowie Kapitalbeträge in freien Schweizer Franken zu bezahlen.

Artikel 7 Die Bank hat den Darlehenserlös für folgende Zwecke zu verwenden, es sei denn, der Schweizerische Bundesrat gebe sein Einverständnis zu einer anderweitigen Verwendung : i) zur Überweisung von Schweizer Franken an die Darlehensnehmer der Bank oder in deren Auftrag für die Bezahlung schweizerischer Waren und Dienstleistungen; ii) zum Ankauf von USA-Dollars oder anderen Währungen bei der Schweizerischen Nationalbank.

Artikel 8 Die Bank kann über Schweizer-Franken-Beträge unbeschränkt verfügen, soweit ihr diese aus Darlehen (sei es als Zinsen oder Rückzahlungen, sei es als

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Kostenvergütungen oder aus Abtretungen von Forderungen) anfallen, welche mit Mitteln gewährt wurden, die sie auf Grund dieses Abkommens erhalten hat.

Artikel 9 Alle zwischen der Eidgenossenschaft und der Bank entstehenden Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens oder aller zusätzlicher Abmachungen, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden können, werden einem Kollegium von drei Schiedsrichtern zum Entscheid unterbreitet; der erste dieser Schiedsrichter wird vom Schweizerischen Bundesrat ernannt, der zweite von der Bank und der Vorsitzende im gemeinsamen Einvernehmen durch die Vertragsparteien oder, sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, es sei denn, die Parteien kämen überein, für die Regelung eines bestimmten Falles ein anderes Verfahren einzuschlagen.

Artikel 10 Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

Erstellt in Bern am l I.Oktober 1961 und in Washington am 20. Oktober 1961, in je zweifacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei der französische Text verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) J.Bourgknecht Bundesrat 9647

Für die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung : (gez.) E.R.Black Präsident

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungsländer und insbesondere die Gewährung eines Darlehens an die Internationale Entwicklungs-Organisation (IDA) (Vom 7. Juli 1967)

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1967

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9713

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03.08.1967

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