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Bundesblatt

Bern, den 29.Juni 1967

119.Jahrgang

Band I

Nr.26 Erscheint wochentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20,- im Halbjahr, zuzilglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung fiber die Gewahrleistung der geanderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 5.Juni 1967)

Herr President!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 16. April 1967 baben die Stimmberechtigten des Kantons St. Gallen mil 24229 Ja gegen 17023 Nein einer Revision der Artikel 46, 81, 88,92 und 93 der Kantonsverfassung betreffend Wahl und Amtsdauer der Abgeordneten in den Standerat zugestimmt. Mit Schreiben vom S.Mai 1967 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen um die Erteilung der eidgenossischen Gewahrleistung.

Die bisherigen und neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text Art. 46 Die Stimmberechtigten iiben ihre verfassungsmässigen Rechte aus: a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abanderungen; b. durch Begehren einer Revision der Verfassung; c. durch Bezeichnung und Wahl der die Verfassung revidierenden Behorde; d. durch Wahl der gesetzgebenden Behorde, des Regierungsrates sowie der ubrigen Behorden und Beamten, deren Wahl die Verfassung dem Volke iibertragt; Bundesblatt. 1J 9. Jahrg. Bd. I.

Neuer Text Art. 46 Die Stimmberechtigten ...

a. ...

b. ...

c. ...

d. ...

82

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Neuer Text

Bisheriger Text

^MB durch die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat ; e. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze; /. durch die Initiative.

/- ...

Art, 81

Art. 81

Die Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, die Bezirksammänner, die Mitglieder der Bezirksgerichte, die Ersatzrichter und die durch das Volk zu bestellenden Behörden der politischen Gemeinden werden nach dem Urnenverfahren gewählt.

Absatz l gleich bisheriger Artikel 81.

Abs. 2 Nach dem Urnenverfahren werden auch die Abgeordneten in den Ständerat gewählt.

Art. 88

Art. 88, Abs. l

Der Grosse Rat wählt auf je ein Jahr die Abgeordneten in den Ständerat aus der Zahl sämtlicher Stimmberechtigten.

Die Abgeordneten in den Ständerat werden gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates in den politischen Gemeinden frei aus der Zahl der Stimmberechtigten des Kantons gewählt.

Abs. 2

Sämtliche politischen Gemeinden bilden für die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat einen Wahlkörper.

Art. 92 Die Amtsdauer beginnt für die Abgeordneten in den Ständerat mit der ersten auf ihre Wahl folgenden Session der Bundesversammlung, für die Mitglieder des Grossen Rates am I.Mai, für die übrigen Behörden

Art. 92

Die Amtsdauer beginnt für die Mitglieder des Grossen Rates am l. Mai, für die übrigen Behörden und die Beamten des Kantons am l.Juli, für die Behörden und Beamten der Gemeinden am I.Januar.

1055 Bisheriger Text

Neuer Text

und die Beamten des Kantons am l. Juli und für jene der Gemeinden am I.Januar.

Art. 93 Die Amtsdauer des Kantonsgerichts und der Kassationsbehörde beträgt sechs Jahre, jene des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Bezirksgerichte, der übrigen Behörden und der Beamten vier Jahre.

Art. 93 Absatz l gleich bisheriger Artikel 93.

Abs. 2 und 3 Die Amtsdauer der Abgeordneten in den Ständerat entspricht jener des Nationalrates.

Wird das Amt eines Abgeordneten in den Ständerat vor Ablauf der Amtsdauer frei, so ist sofort eine Ersatzwahl anzuordnen. Im Jahr der ordentlichen Wahlerneuerung findet eine Ersatzwahl nur statt, wenn das Amt vor dem l. April frei wird.

Die neuen Artikel 46, Buchstabe dbls, 81, Absatz 2 und 88 behandeln das Wahlverfahren für Abgeordnete in den Ständerat. An Stelle der Wahl durch den Grossen Rat wird die Wahl durch Volksabstimmung eingeführt. Der neue Artikel 93, Absatz 2 verlängert die Amtsdauer der Abgeordneten in den Ständerat - in Angleichung an diejenige der Abgeordneten in den Nationalrat - von einem Jahr auf vier Jahre, Der neue Artikel 93, Absatz 3 regelt das Vorgehen bei Freiwerden eines Sitzes während der Legislaturperiode; in einem solchen Fall ist sofort eine Ersatzwahl anzuordnen. Im Jahre der ordentlichen Ständeratswahlen findet eine Ersatzwahl jedoch nur statt, wenn das Amt vor dem l. April frei wird.

Das Verfahren für die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat sowie ihre Amtsdauer bleiben ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone. Die vom Kanton St. Gallen angenommenen Abänderungen widersprechen der Bundesverfassung nicht. Wir beantragen Ihnen deshalb, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

1056 Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 5. Juni 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident-.

Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1967, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst:

Art. l Den in der Volksabstimmung vom lö.April 1967 angenommenen Änderungen der Artikel 46, Buchstabe rfws, 81, Absatz 2, 88, Absätze l und 2, 92, 93, Absätze 2 und 3 der Verfassung des Kantons St. Gallen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons St. Gallen (Vom 5. Juni 1967)

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1967

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.06.1967

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1053-1056

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