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Vollziehungsverordnung

über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern (Vom 21. November 1967)

Der Schweizerische Bundesrat, 1

gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1967 ^ über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern hat zum Ziel, durch Vermittlung von Wissen und Erfahrung die Anstrengungen dieser Länder zur Hebung des Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu unterstützen. Durch sie soll der Bevölkerung der Entwicklungsländer geholfen werden, selber für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu sorgen.

Art. 2 Die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern umfasst: - auf multilateraler Ebene: a. allgemeine Beiträge an internationale Organisationen der Vereinten Nationen; b. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Aktionen; c. anderweitige Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, insbesondere durch Mitwirkung bei der Auswahl schweizerischer Sachverständiger und durch Aufnahme von Stipendiaten in der Schweiz; ^BBl 1967,1,1170.

Bundesblatt. 119.Jahrg.Bd.H.

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1150 d. Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die technische Hilfe an Entwicklungsländer gewähren; - auf bilateraler Ebene : e. Aktionendes Bundes; /. Beiträge an schweizerische Organisationen und Unternehmen für bestimmte Aktionen; g. anderweitige Zusammenarbeit mit, schweizerischen Organisationen und Unternehmen.

Art. 3 1

Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstaben b, e und / können insbesondere umfassen : a. Entsendung von Personal in Entwicklungsländer zur Beratung oder Ausbildung oder zur Durchführung von Entwicklungsvorhaben; b. Gewährung von Stipendien für wissenschaftliche und berufliche Ausbildung. Hochschulstipendien in der Schweiz werden auf Grund der Bundesbeschlüsse über die Gewährung von Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz erteilt. Sie können ausnahmsweise auf Grund des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 1967 erteilt werden, wobei sich das Eidgenössische Politische Departement über eine solche Ausnahme mit dem Eidgenössischen Departement des Innern verständigt ; c. Anschaffung von Material, Erstellung von Gebäuden und andere Leistungen, die für eine wirkungsvolle technische Zusammenarbeit erforderlich sind.

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Die in Absatz l erwähnten Leistungen werden unentgeltlich, gegen Bezahlung oder durch Gewährung projektgebundener Darlehen und Garantien erbracht. Bezahlung, Tilgung und Verzinsung können in der Währung des Empfängerlandes erfolgen.

Art. 4 1

Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstaben b, e und/bedürfen in der Regel der Zustimmung des Entwicklungslandes oder, wo es sich um ein abhängiges Gebiet handelt, jenes Staates, der für die auswärtigen Beziehungen zuständig ist.

2 Das Entwicklungsland hat sich an ihnen nach Massgabe seiner Möglichkeiten zu beteiligen.

3 Über die Durchführung von Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstabe e sind in der Regel mit dem Entwicklungsland Vereinbarungen (Projektabkommen) zu treffen, in denen die beiderseits zu erbringenden Leistungen festgelegt werden.

Solche Vereinbarungen können auch für Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstabe/ getroffen werden.

4 Aktionen gemäss Artikel 2, Buchstabe e und Beiträge gemäss Artikel 2, Buchstaben b und/sind in der Regel erst zu beschliessen, wenn für die einzelnen Vorhaben Kostenvoranschläge und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Durchführung der Finanzierungsplan ersichtlich sind.

1151 II. Organisatorische Bestimmungen

Art. 5 Das Eidgenössische Politische Departement kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement, über Massnahmen beschliessen, deren Kosten voraussichtlich weniger als 500000 Franken betragen werden.

a Der Delegierte des Bundesrates für technische Zusammenarbeit kann, im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung, über Massnahmen beschliessen, deren Kosten voraussichtlich weniger als 100000 Franken betragen werden.

3 Entstehen bei Massnahmen, die der Bundesrat, beziehungsweise das Eidgenössische Politische Departement getroffen hat, gegenüber der ursprünglichen Annahme Mehrkosten von nicht über einem Viertel, so können die zusätzlichen Ausgaben vom Eidgenössischen Politischen Departement, beziehungsweise vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit, im Rahmen der Befugnisse von Absatz l, beziehungsweise Absatz 2 beschlossen werden.

4 Erweist es sich im Verlaufe der Durchführung als notwendig, an den beschlossenen Massnahmen geringfügige Änderungen vorzunehmen, durch die die voraussichtlichen Kosten nicht erhöht werden, so können diese Änderungen vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit beschlossen werden.

Handelt es sich um bedeutendere Änderungen, so sind sie von letzterem im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu beschliessen.

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Art. 6 1

Dem Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit obliegen insbesondere : a. die Ausarbeitung von Programmen der technischen Zusammenarbeit; b. die Prüfung von Gesuchen internationaler und schweizerischer Organisationen um Beiträge gemäss Artikel 2, Buchstaben b und/sowie die Überwachung der Verwendung dieser Beiträge; c. die Vorbereitung und Durchführung der Aktionen des Bundes; d. die Koordination der Massnahmen der technischen Zusammenarbeit des Bundes unter den eidgenössischen Departementen sowie die Koordination dieser Massnahmen mit jenen schweizerischer Organisationen und Unternehmern, internationaler Organisationen und dritter Staaten; e. die Mitwirkung beim Abschluss von Rahmenabkommen mit Entwicklungsländern über technische Zusammenarbeit; /. der Abschluss von Projektabkommen gemäss Artikel 4, Absatz 3, jedoch bei Vorhaben, deren Kosten voraussichtlich 500000 Franken oder mehr betragen, nur mit Ermächtigung des Bundesrates; g. die Information über die Massnahmen der technischen Zusammenarbeit;

1152 h. das Sekretariat des Komitees, der Kommission und der Konferenz für technische Zusammenarbeit.

2 Vorbehalten sind die Aufgaben der Abteilung für internationale Organisationen des Eidgenössischen Politischen Departementes, die für alle grundsätzlichen Fragen in bezug auf die internationalen Organisationen zuständig ist. Die Abteilung für internationale Organisationen handelt dabei im Einvernehmen mit dem Delegierten.

Art. 7 1

Das Komitee für technische Zusammenarbeit setzt sich aus Vertretern der interessierten eidgenössischen Departemente sowie aus zwei bis drei Mitgliedern der Kommission für technische Zusammenarbeit zusammen. Letztere werden vom Politischen Departement ernannt.

2 Das Komitee befasst sich mit der Koordination unter den eidgenössischen Departementen und nimmt zu grundsätzlichen Fragen und zu den Programmen der technischen Zusammenarbeit Stellung. Es kann auch zu einzelnen Vorhaben angehört werden.

3 Die Beschlüsse des Komitees haben den Charakter von Empfehlungen.

Art. 8 Die Kommission für technische Zusammenarbeit setzt sich aus zwanzig bis dreissig ausserhalb der Verwaltung stehenden Mitgliedern zusammen. Präsident und Mitglieder werden vom Bundesrat ernannt.

2 Die Kommission berät über grundsätzliche Fragen und über die Programme der technischen Zusammenarbeit.

3 Sie tritt jährlich mindestens zweimal zusammen. Ihre Beschlüsse haben den Charakter von Empfehlungen.

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Art. 9 Die Konferenz für technische Zusammenarbeit setzt sich aus Vertretern der schweizerischen Kreise zusammen, die sich mit technischer Zusammenarbeit befassen.

2 Die Konferenz pflegt einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch, um die Initiativen für technische Zusammenarbeit zu fördern und aufeinander abzustimmen.

3 Sie wird in der Regel einmal jährlich vom Politischen Departement einberufen.

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III. Schlussbestimmungen

Art. 10 Das Politische Departement wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt.

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Diese Verordnung gilt auch für Massnahmen auf Grund allfälliger späterer BundesbescMüsse, welche die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit den Entwicklungsländern betreffen.

3 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den I.Juli 1967 in Kraft.

Bern, den 21. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident : Boirvin Der Bundeskanzler: Ch.Oser

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48

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30.11.1967

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