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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Reglement über die Ausbildung und Prüfung von technischen Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten (Vom 5. Juli 1967)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 30 und 116 der Verordnung über den Strahlenschutz vom 19.April 1963, erlässt nachstehendes Reglement über die Ausbildung und Prüfung von Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten (im folgenden Schüler genannt) : I. Ausbildung und Lehrverhältnis

Art. l A usbildungsvertrag 1

Für jedes Ausbildungsverhältnis ist vor dessen Beginn ein schriftlicher Ausbildungsvertrag (Lehrvertrag) in dreifacher Ausfertigung abzuschliessen.

Ein Exemplar ist für den Schüler, bzw. seinen gesetzlichen Vertreter, eines für den Arbeitgeber und eines für den Präsidenten der Prüfungskommission bestimmt.

Dieser hat den Lehrvertrag zu genehmigen.

2 Als Unterlagen für den Lehrvertrag hat der Schüler dem Arbeitgeber folgende Belege einzureichen : a. schriftliche Anmeldung auf dem Formular «Lehrgesuch» der Prüfungskommission b. handschriftlich abgefasster Lebenslauf c. ärztliches Zeugnis gemäss Artikel 4, Absatz 2 d. Schulzeugnisse, gegebenenfalls andere Zeugnisse (Art. 4, Abs. 1) e. Zeugnis über die Vorbildung in der Krankenpflege (Art. 4, Abs. 3) 3 Der Lehrvertrag hat die Dauer der Ausbildung, die Probezeit sowie eine allfällige Entschädigung des Schülers zu regeln.

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Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

5 Der Vertrag kann Bestimmungen über die Beschaffung von Wäsche, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung oder andere Leistungen der Vertragsparteien enthalten.

6 Für die Übernahme von Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber findet der Bundesratsbeschluss betreffend den Normalarbeitsvertrag über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal vom 22. April 1966 Anwendung.

7 Vereinbarungen, welche die freie Entschliessung des Schülers in bezug auf die Berufstätigkeit nach beendigter Ausbildung beeinträchtigen, sind nichtig.

8 Während der Probezeit kann der Lehrvertrag unter Beobachtung einer siebentägigen Frist jederzeit gekündigt werden. Bei einer späteren Auflösung des Lehrvertrages ist Artikel 362 des Obligationenrechts massgebend. Jede Auflösung eines Lehrvertrages ist vom Arbeitgeber dem Präsidenten der Prüfungskommission unter Angabe der Gründe zu melden.

9 Ein Wechsel des Lehrinstitutes ist nur mit Genehmigung des Präsidenten der Prüfungskommission gestattet.

Art. 2 Lehrdauer 1 Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sie umfasst : a. Röntgendiagnostik b. Strahlentherapie (mindestens 4 Monate) c. Strahlenschutz d. Photographie e. Archivdienst, Registratur und übrige Büroarbeiten.

2 Die Ausbildung steht unter der Aufsicht der Prüfungskommission (Art. 11).

3 Die Prüfungskommission kann im Einzelfall Ausnahmen von der normalen Dauer der Ausbildungszeit gewähren: a. Ausländern, die im Besitze eines dem schweizerischen gleichwertigen Diploms als Röntgenassistent sind; b. Ausländern, die im Besitze eines Zeugnisses sind, das eine gleichwertige Ausbildung im Ausland bestätigt; c. Schweizern und Ausländern, die nachweisbar als Röntgengehilfen in der Schweiz gearbeitet haben.

Art. 3 Anforderungen an die Lehrinstitute Schüler dürfen nur in Instituten ausgebildet werden, die unter der Leitung eines Arztes stehen, dessen Ausbildung der für den Titel eines Spezialarztes für Radiologie FMH verlangten entspricht (im folgenden Arbeitgeber genannt) und der voll für die Arbeit und die Ausbildung des Schülers verantwortlich ist.

1

216 2

Spezialärzte für Radiologie mit ausländischen Arzt- und Spezialarztdiplomen sind für die Ausbildung den Ärzten gemäss Absatz l gleichgestellt, wenn sie sich über eine gleichwertige Ausbildung ausweisen. Die Prüfungskommission entscheidet, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3 Die Lehrinstitute haben sich darüber auszuweisen, dass sie jährlich mindestens a. 5000 Röntgenaufnahmen herstellen b. 2000 Einstellungen in der Strahlentherapie (Oberflächen- und Tiefentherapie zusammen) vornehmen.

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Lehrinstitute, welche den Anforderungen von Absatz 3, Buchstabe b nicht genügen, sind verpflichtet, dem Schüler das Fehlende in einem ändern Institut vermitteln zu lassen. Der Präsident der Prüfungskommission hat hiefür seine Genehmigung zu erteilen (Art. l, Abs. 9).

5 In einem Lehrinstitut dürfen nur soviele Schüler ausgebildet werden, als diplomierte Röntgenassistentinnen beschäftigt sind.

8 Die Prüfungskommission kann hiervon in dringenden Einzelfällen Ausnahmen gewähren.

7 Zeigt die Prüfung eines Schülers, dass ein Lehrinstitut den gestellten Anforderungen nicht genügt, so kann die Prüfungskommission ihm die Anerkennung als Ausbildungsstelle entziehen.

Art. 4

Anforderungen an die Schüler 1

Der Schüler muss bei Beginn der Ausbildung das 18. Altersjahr vollendet haben, über eine gute Allgemeinbildung mit 9 Schuljahren verfügen und mindestens die Sekundärschule oder eine andere gleichwertige Schule besucht haben.

Der Präsident der Prüfungskommission kann auf Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen hinsichtlich der Schulbildung gewähren.

2 Der Schüler hat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das Auskunft gibt über seinen Gesundheitszustand einschliesslich Röntgenuntersuchung des Thorax und ganzer Blutstatus. Bei einem negativen Ausfall der Tuberkulinprobe ist eine BCG-Impfung nachzuweisen.

3 Der Schüler hat eine mindestens zweimonatige Vorbildung in der Krankenpflege nachzuweisen.

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Schüler praktisch und theoretisch nach dem nachfolgenden Ausbildungsprogramm (Art. 6 und 7) auszubilden.

2 Der Schüler hat die von der Schweizerischen Gesellschaft für Radiologie und Nuklearmedizin (SGRNM) und der Schweizerischen Vereinigung technischer Röntgenassistentinnen und Röntgenassistenten (SVTRA) organisierten

217 Kurse zu besuchen. Arbeitgeber und Schüler übernehmen gemeinsam die Bezahlung des nach Abzug der Bundessubvention festgesetzten Kursgeldes. Davon hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte zu übernehmen.

3 Der Schüler hat alle Anordnungen des Arbeitgebers zu befolgen und die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Er haftet für absichtlich oder fahrlässig verursachte Schäden an Material und Apparaten nach Massgabe seiner Kenntnisse und Fähigkeiten. Er ist zur strikten Wahrung des ärztlichen Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 StGB).

4 Der Schüler ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zu Takt im Verkehr mit Patienten und Mitarbeitern zu erziehen.

5 Die in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die verschiedenen Arbeiten sind unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die vom Leichteren zum Schwierigeren fortschreitet, zu üben.

Art. 6 -

Berufsarbeiten Technik der üblichen Röntgenaufnahmen Spezialtechniken Verwendung, Bedienung und Wartung der Apparaturen unter Einschluss von Spezialgeräten Dunkelkammerarbeiten, einschliesslich manueller Filmverarbeitung Patientenempfang Patientenvorbereitung Vorbereitung von Kontrastmitteln und Instrumenten gebräuchliche Einstellungen der Strahlentherapie Verhalten bei unvorhergesehenen Situationen Büroarbeiten nach Artikel 2, Absatz l, einschliesslich Telephondienst.

Art. 7 Berufskenntnisse Dem Schüler sind durch den Arbeitgeber in Verbindung mit den in Artikel 5, Absatz 2 genannten Kursen folgende theoretische Berufskenntnisse zu vermitteln: - Elektrizitätslehre - Elemente der Atornphysik - Erzeugung von Röntgenstrahlen - Bau- und Wirkungsweise der Apparaturen - Eigenschaften der Röntgenstrahlen - Geometrie der Bilderzeugung

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-

Dosimetrie Grundlagen der Photographie und Filmverarbeitung Anatomie Strahlenbiologie Elemente der Physiologie Elemente der Pathologie Kontrastmittellehre Strahlengefährdung Strahlenschutz Berufsethik gesetzliche Vorschriften.

II. Abschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8

Allgemeines Die Prüfung soll feststellen, ob der Schüler die zur Ausübung seines Berufes nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

2 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

3 Der Präsident der Prüfungskommission kann einen Vertreter des Roten Kreuzes als Beobachter zur Prüfung einladen sowie Vertretern anderer interessierter Organisationen gestatten, den Prüfungen als Beobachter beizuwohnen.

1

Art. 9

Zeitpunkt und Anmeldung Die Diplomprüfungen finden in der Regel jährlich zweimal statt. Der Zeitpunkt ist mindestens 2 Monate zum voraus in der Schweizerischen Ärztezeitung, der VESKA-Zeitschrift sowie in der «Röntgentechnologie» zu veröffentlichen.

2 Die Anmeldung zur Diplomprüfung ist spätestens 4 Wochen vor der Prüfung dem Präsidenten der Prüfungskommission einzureichen. Gleichzeitig sind die Prüfungsgebühren zu bezahlen. Der Anmeldung sind eine Empfehlung und das Lehrzeugnis des Arbeitgebers sowie die Ausweise über die besuchten Kurse beizulegen.

Art. 10 1

Dauer der Prüfung Die Prüfung dauert 2 Tage; davon entfallen pro Schüler: - auf die praktischen Arbeiten etwa l Stunde, - auf die mündliche Prüfung etwa 1/2 Stunde, - auf die schriftliche Prüfung etwa 2 Stunden.

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Art. 11 Die Prüfungskommission Die Prüfungen werden von einer Kommission organisiert und durchgeführt. Diese besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und 5 weitern Mitgliedern. Die SGRNM stellt den Präsidenten und den Vizepräsidenten und einen Experten, die SVTRA 3 und das Eidgenössische Gesundheitsamt einen Experten. Bei Bedarf kann die Kommission je einen weitem Prüfungsexperten aus jeder der Fachgesellschaften beiziehen.

2 Die Mitglieder und Experten der Prüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung, die vom Vorstand der SGRNM festgesetzt wird.

3 Die Prüfungskommission ist der SGRNM und der SVTRA gegenüber verantwortlich. Der Präsident erstattet den Vorständen der beiden Gesellschaften jährlich zuhanden der ordentlichen Geschäftssitzungen einen Bericht.

4 Die Prüfungskommission ist beschlussf ähig, wenn mindestens 5 Mitglieder bei der Prüfung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder gegebenenfalls der Vizepräsident den Stichentscheid.

1

Art. 12 Aufgaben der Prüfungskommission Der Prüfungskommission liegt ob : a. Prüfung des Lehrvertrages b. Überwachung der Ausbildung und der Kurse c. Festsetzung der Kurs- und Prüfungsgebühren im Einverständnis mit dem Vorstand der SGRNM d. Überwachung der zentralen Kurskasse e. Festsetzen des Zeitpunktes der Prüfung und dessen Veröffentlichung , /. Planung und Durchführung der Prüfungen g. Beizug allfälliger Experten h. Beschlussfassung über das Bestehen der Prüfung und die Erteilung des Diploms i. Behandlung von Beschwerden.

2 Die Prüfungskommission hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 6 und 7 möglich ist.

1

2. Bewertung der Prüfungsarbeiten

Art. 13 Beurteilung und Notengebung 1

Die einzelnen Prüfungsarbeiten werden wie folgt bewertet : a. Die Note der schriftlichen Prüfung ist doppelt zu zählen.

220 b. Im theoretischen Teil der mündlichen Prüfung werden Fragen gestellt aus : - Elektrizitätslehre - Strahlenphysik - Apparatenkunde - Strahlenbiologie - Strahlenschäden und Strahlenschutz - Strahlentherapie.

Im praktischen Teil der mündlichen Prüfung werden die obgenannten Gebiete unter den Gesichtspunkten der praktischen Arbeit nochmals geprüft.

Jeder Prüfungsteil ergibt eine Note.

c. Die praktische Prüfung umfasst: - Röntgenanatomie - Einstell- und Aufnahmetechnik unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes.

Beide Teile ergeben je eine Note.

2

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechende Note zu geben : Eigenschaften der Leistungen Beurteilung Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern.... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Röntgenassistentin zu stellen sind, noch knapp entsprechend . genügend Den Mindestanforderungen, die an eine angehende Röntgenassistentin zu stellen sind, nicht mehr entsprechend .. ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

Art. 14

Prüfungsergebnis Die Prüfungskommission tritt unmittelbar nach der Prüfung zu einer Sitzung zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen und darüber Beschluss zu fassen.

2 Das Ergebnis der Diplomprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt, die aus den 6 Noten nach Artikel 13 zu ermitteln und auf eine Dezimalstelle zu berechnen ist.

1

221 3

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Bei Schwierigkeiten in der Bewertung kann ein Schüler von ändern Mitgliedern der Prüfungskommission nochmals mündlich befragt werden, wenn die Gesamtnote zwischen 3,5 und 3,9 liegt.

5 Die Prüfungskommission hat die Gesamtnote dem Schüler und dem Arbeitgeber umgehend schriftlich mitzuteilen.

6 Der Präsident der Prüfungskommission hat wesentliche Mängel in der beruflichen Ausbildung dem Arbeitgeber zu melden. Eine schriftliche Meldung ist in jedem Fall bei Nichtbestehen der Prüfung zu erstatten.

3. Diplomerteilung

Art. 15 Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Diplom und ist berechtigt, sich als diplomierte, technische Röntgenassistentin (diplomierter, technischer Röntgenassistent) zu bezeichnen.

2 Die Kommission lässt die Diplome anfertigen. Sie werden vom Präsidenten der Kommission, vom Zentralsekretär der SGRNM und dem Chefarzt des Schweizerischen Roten Kreuzes unterzeichnet.

3 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Wird auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so wird der Prüfling frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Wiederholung zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.

4 Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fächer, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.

1

4. Beschwerden

Art. 16 Gegen Entscheide, die die Prüfungskommission in Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere betreffend Nichtzulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms fällt, kann beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde eingereicht werden. Auf diese Beschwerde und auf die Beschwerde gegen das Departement des Innern finden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege Anwendimg; die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Hl. Inkraftsetzung Art. 17

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

Bern, den 5. Juli 1967.

9700

Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi

222 Zulassung eincs Gasmessersystems zur amtlichen Priifung und Stempelung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24.Juni 1909 iiber Mass und Gewicht und gemass Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27.November 1951 betreffend die amtliche Priifung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenossische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Priifung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Aerzener - Maschinenfabrik Aerzen bei Hameln/Deutschland.

Drehkolben-Gaszahler Type ZL und ZM Qn = 70m 3 /h; Q max.

Qn = 100m3/h; Q max.

Qn = 150m3/h; Qmax.

Qn = 200 m3/h; Q max.

Qn = 300m3/h; Q max.

Qn = 500 m3/h; Q max.

Qn = 700 m3/h; Q max.

Qn = 1000m3/h; Q max.

Qn = 1500m3/h; Qmax.

Qn = 2000m3/h; Q max.

Qn = 3000 m3/h; Q max.

= = = = = = = = = = =

84 m 3/h 120m3/h 180m3/h 240m3/h 360m3/h 600m3/h 840m3/h 1200 m3/h 1800 m3/h 2400 m3/h 3600 ms/h

Wabern, den 21. August 1967.

Der President der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission: 9719

M. K. Landolt

Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Priifung und Stempelung Auf Grand des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24.Juni 1909 iiber Mass und Gewicht und gemass Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Priifung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenossische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Priifung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt:

223

Fabrikant: Pintsch - Bamag A. G.

Butzbach/Hessen - Deutschland.

Drehkolben-Gaszähler TypeS Qn = 150 m3/h ; Q max. = 180 m3/h Qn = 200 m3/h; Q max. = 240 m3/h Qn = 300 m3/h; Q max. = 360 m3/h Qn = 500m 3 /h;Qmax. = 600m3/h Qn = 700 m3/h; Q max. = 840 m3/h Qn = 1000 m3/h; Q max. = 1200 m3/h Qn = 1500 m3/h; Q max. = 1800 m3/h Qn = 2000 m3/h; Q max. = 2400 m3/h Qn = 3000 m3/h; Q mas. = 3600 m3/h Wabern, den 21. August 1967.

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission : 9720

M. K. Landolt

Ausfuhr elektrischer Energie Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG in Baden beliefert seit ihrer Gründung im Jahre 1914 die Stadt Konstanz mit elektrischer Energie. Siestellt das Gesuch um Erhöhung der zur Ausfuhr bewilligten maximalen Leistung auf 12000 Kilowatt und um Verlängerung der betreffenden Bewilligung bis 31. März 1974.

Gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 4. September 1924 über die Ausfuhr elektrischer Energie wird dieses Gesuch hiermit veröffentlicht. Anmeldungen von Strombedarf sowie andere Einsprachen sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens 21. Oktober 1967 einzureichen. (2) 3001 Bern, den 16. September 1967.

Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

224 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1967

Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August

Zolle

139774 144 577 177004 166318 168965 189 575 188 766 182 969

Übrige Einnahmen

30312 24641 30744 36207 30850 35765 45608 30731

Total 1967

Total 1966

Mehreinnahmen

170086

153 534

16552

169218 207 748 202 525 199815 225 340 234 374 213 700

161 674 179 440 182548 177 988 187034 211 376 194 489

7544 28308 19977 21827 38306 22998 19211

Jan./Aug. 67

1 357 948

264 858 1 622 806

Jan./Aug. 66

1 226 072

222 OH

Mindereinnahmen

174 723 1 448 083

Notifikation

eröffnet : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 30. August 1967, gestützt auf das am l I.August 1967 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr - in Anwendung von Artikel 74, Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer - zu einer Zollbusse von netto 178.45 Franken und auferlegte Ihnen die Kosten und Gebühren des Verfahrens von 30.95 Franken.

Der Betrag der Busse kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 2I.September 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

225

Notifikation

wird hiermit eröffnet : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 30. August 1967, gestützt auf das am l I.August 1967 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll wegen Zollübertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr - in Anwendung von Artikel 74, Ziffer 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer - zu einer Zollbusse von netto 178.45 Franken und auferlegte Ihnen die Kosten und Gebühren des Verfahrens von 24.95 Franken.

Ber Betrag der Busse kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den 21. September 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation

z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 28. August 1967 auf Grund des am 23. Juni 1967 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung der Artikel 6, 30/31 und 104-106 des Zollgesetzes und Artikel 2/3 und 14 der Verordnung über die Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Ausland vom 1. Dezember 1936 zu zwei Ordnungsbussen von je 50 Franken und zu einer solchen von 20 Franken, insgesamt 120 Franken, zuzüglich 33 Franken Untersuchungskosten.

Die Höhe dieser Bussen können Sie innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anfechten.

Nach Ablauf dieser Frist wird die von Ihnen geleistete Hinterlage zur Dekkung der Bussen und Kosten verwendet.

Bern, den 2I.September 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

38

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.09.1967

Date Data Seite

214-225

Page Pagina Ref. No

10 043 743

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