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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 4. September 1967)

Dem Kanton Luzern wurde an die Kosten der Erstellung eines Waldweges « Hilfern-Hofarni», in der Gemeinde Escholzmatt, ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom S.September 1967) Der Bundesrat hat Herrn Albert Roy zum schweizerischen Konsul in Nantes ernannt.

Der Bundesrat hat vom Rücktritt des Herrn Alois Job, Ölten, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Volksernährung, Lebensmittelgesetzgebung und -kontrolle Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer wird als neues Mitglied gewählt: Herr Gino Hübner, Direktor der Usego, Ölten.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Graubünden: an die Kosten der Güterzusammenlegung in den Gemeinden Flond und Surcuolm, 2. Aargau: an die Kosten der Gesamtmelioration in der Gemeinde Wölflinswil.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

Änderungen im diplomatischen Korps vom 27. August bis 2. September 1967 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Afghanistan S. Exz. Herr Mohammed Yussof, Botschafter.

Saudiarabien Herr Abdul Kader al Bakri, Botschaftsrat.

Tunesien Herr Tahar Ameur, Dritter Sekretär.

181 Beendigung der dienstlichen Tägitkeit Frankreich Herr Antoine Sangouard, Attaché.

Mauritanien Herr Ahmed Ould Menneye, Botschaftsrat.

Beförderung Argentinien Herr Octaviano Adolfo Saracho, Attaché, in den Rang eines Dritten Sekretars.

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Elektromonteure (vom 6. Juni 1967) Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

nach Massgabe der Artikel 10,11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12,18 und 21, Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt , das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Elektromonteure.

L Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Elektromonteur.

2 Die Lehre dauert 4 Jahre.

3 Da die Berufskenntnisse des Elektromonteurs einen wesentlichen Bestandteil der Lehre bilden, ist es erforderlich, dass der Lehrling dem Unterricht an dei* Berufsklasse von Anfang an folgt. Bei der Festsetzung des Lehrantrittes ist daher auf den Beginn des Unterrichts an der Berufsschule Rücksicht zu nehmen.

1

182 4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe Elektromonteurlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die elektrische Hausinstallationen aller Art sowie Telefoninstallationen im Bereiche der Konzession B erstellen. Die Betriebe müssen über eine Werkstatt mit den erforderlichen Maschinen, Einrichtungen, Werkzeugen und Messinstrumenten verfügen und in der Lage sein, alle in Artikel 5 aufgeführten Arbeiten und die in Artikel 6, Buchstabe a erwähnten Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Die Betriebe müssen von einem fachkundigen technischen Leiter geführt sein oder einen solchen ständig beschäftigen. Als fachkundige technische Leiter gelten: a. Eidgenössisch diplomierte Elektroinstallateure, b. Diplomierte Elektroingenieure ETH und EPUL und ElektroingenieurTechniker HTL, sofern sie durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat fachkundig erklärt wurden.

3 Betriebe, deren verantwortliche technische Leiter als fachkundig erklärt wurden, ohne die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 zu erfüllen, sind nicht berechtigt, Lehrlinge auszubilden.

4 Lehrbetriebe, die keine Telefoninstallationen erstellen, dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen die Fertigkeiten und Berufskenntnisse für die Erstellung von Telefonanlagen im Bereiche der Konzession B in einem ändern Betrieb oder in besonderen Kursen vermitteln zu lassen.

6 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

1

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn der Meister allein oder mit einem gelernten Elektromonteur tätig ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn der Meister 2 bis 3 gelernte Elektromonteure ständig beschäftigt.

l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 2 ständig beschäftigten gelernten Elektromonteuren.

2 Filialbetriebe gelten als Lehrbetriebe, für welche die Bestimmung in Absatz l zur Anwendung gelangt. Gelernte Elektromonteure, die abwechslungsweise im Hauptbetrieb oder in einer Filiale oder in verschiedenen Filialen arbeiten, sind nur einmal zu zählen.

1

183 8 Die Annahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Aligemeine Richtlinien Dem Lehrling sind bei Beginn der Lehre die notwendigen Werkzeuge und die einschlägigen Vorschriften auszuhändigen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planrnässig in den Beruf einzuführen und zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kundschaft zu erziehen.

Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren, möglichen Gesundheitsschädigungen und besonders auf die Gefahren durch den elektrischen Strom aufzuklären. Der Lehrmeister kann den Lehrling zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichten. Er hat es periodisch zu kontrollieren.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die Ausbildung hat vom Leichteren zum Schwierigeren zu erfolgen. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die einzelnen Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung ist darin zu ergänzen, so dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Schema und Plänen zu fördern.

6 Die in Artikel 5 aufgeführten praktischen Arbeiten für die einzelnen Lehrjahre sowie die in Artikel 6, Buchstabe a erwähnten Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

6 Die in Artikel 6, Buchstabe b aufgeführten Berufskenntnisse werden in der Berufsschule gelehrt. Der Lehrmeister ist jedoch verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten den Lehrling stets auf die Zusammenhänge mit der Theorie hinzuweisen, damit die in der Berufsschule erworbenen Kenntnisse durch die Praxis erhärtet werden.

Art. 5 1

Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen. Ausführen von Arbeiten in der Werkstatt wie Feilen, Sägen, Bohren, Gewindeschneiden, Löten. Zurichten von Installationsbestandteilen wie

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Briden, Bügel, Konsolen. Kennenlernen der zur Verwendung gelangenden Materialien durch Einführung in die Magazin- und Lagerarbeiten. Ausführen von Dübel-, Schlitz-, Durchbruch- und Zuputzarbeiten. Mithelfen beim Verlegen von Installations- und Panzerrohren sowie beim Einziehen der Leiter. Ausführen von einfachen Reparaturen an Apparaten. Erstellen von Materialrapporten.

Zweites Lehrjahr Selbständiges Ausführen einfacher Licht- und Steckdosenleitungen sowie Montieren der zugehörigen Apparate. Mithelfen beim Erstellen von Kraft-, Wärme- und Schwachstrominstallationen. Anfertigen und Einbauen von einfachen Zähler- und Sicherungstafeln. Ausführen einfacher Leiterverbindungen durch Klemmen, Löten und Quetschen der Leiter. Einführen in die Kabelarbeiten; Bearbeiten von Kabelenden, wo ortsüblich, Mithelfen beim Erstellen von Hauseinführungen (Wand-, Dachständer- und Kabeleinführungen) und Montieren der Anschlussicherungen.

Drittes Lehrjahr Selbständiges Ausführen einfacher Licht-, Kraft- und Wärmeinstallationen in den gebräuchlichen Schaltungen und Verlegungsarten. Ausführen von Arbeiten nach Installationsplänen. Selbständiges Ausführen einfacher Signal-, Sonnerie- und Telefoninstallationen. Handhaben von Messinstrumenten und Ausführen von Isolations-, Widerstands-, Spannungs-, Strom- und Leistungsmessungen. Beheben einfacher Störungen an Stark- und Schwachstromanlagen.

Selbständiges Ausführen von Reparaturen an Apparaten. Wo ortsüblich, Erstellen von Hauseinführungen (Wand-, Dachständer- und Kabeleinführungen) und Montieren der Anschlussicherungen unter Anwendung der erforderlichen Vorsichts- und Sicherheitsmassnahmen.

Viertes Lehrjahr Selbständiges Ausführen von Licht-, Kraft- und Wärmeinstallationen in allen gebräuchlichen Schaltungen und Verlegungsarten. Montieren von Steuerungen in Schwach- und Starkstromanlagen. Selbständiges Ausführen von Telef oninstallationen im Rahmen der Konzession B. Zusammenbauen und Montieren von Schalttafeln. Selbständiges Ausführen von Kabelarbeiten. Erkennen und Beheben von Störungen in Schwachstrom- und Niederspannungsanlagen. Aufsuchen von Störungen an Motoren und Apparaten.

Art. 6 Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen

a. In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Werkzeug- und Maschinenkenntnisse Benennung, Handhabung, Anwendung und Instandhaltung der gebräuchlichen Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen.

185 Materialkenntnisse Benennung, Merkmale, mechanische und elektrische Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Materialien wie - Metalle : Eisen, Messing, Kupfer, Aluminium, Blei, Zinn, Widerstand-, Lot-, Kontaktmetalle.

- Isoliermaterialien: Glimmer, Asbest, Glas, Porzellan, Steatit, Gummi, Kunststoffe.

- Hilfsmaterialien: Gips, Zement, Dichtungsmaterial, wärmeisolierende und feuerhemmende Stoffe.

- Halb- und Fertigfabrikate : Schutz- und Isolierrohre, Rohrzubehörteile, Leiter (Drähte und Kabel), Verbindungsdosen, Sicherungselemente, Sicherungen, Steckdosen, Stecker, Schalter, Beleuchtungskörper, Schalttafelzubehör.

b. Die nachfolgenden Kenntnisse werden durch die Berufsschule vermittelt (siehe Normallehrplan für die Berufsklassen der Elektromonteure). Der Lehrmeister ist verpflichtet, bei der Ausführung der praktischen Arbeiten auf die Anwendung dieser Kenntnisse hinzuweisen.

Vorschriften Hausinstallationsvorschriften des SEV.

Ortsübliche Werkvorschriften.

Telefonvorschriften im Rahmen der Konzession B.

Unfallverhütung Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im allgemeinen und besonders durch den elektrischen Strom.

Erste Hilfe bei Unfällen.

Apparatekenntnisse Elektrische Energieverbraucher wie : Motoren, Wärmeapparate, Lichtquellen; Schaltapparate wie : Schütze, Schaltkasten, Fernsteuerapparate, Fernschalter, Sperrschalter, Überstromunterbrecher.

Zähler, Netzkommandoanlagen, Schaltuhren.

Beleuchtungskörper, Beleuchtungsarmaturen.

Sonnerie- und Signalapparate, elektrische Uhren.

Telefonapparate im Rahmen der Konzession B.

Grundlagen der Elektrotechnik Stromarten: Gleichstrom, Einphasen- und Dreiphasen-Wechselstrom.

Frequenzbereiche, Normalspannungen.

Spannungsquellen: Generatoren, galvanische Elemente. Akkumulatoren, Thermoelemente, Photozellen.

186 Grundgesetze: Ohm'sches Gesetz für Gleich- und Wechselstrom. Elektrische Masseinheiten, Spannung, Strom, Widerstand. Kennzeichnende Wechselstromwerte. Spezifischer Widerstand ; Gleich- und Wechselstromwiderstand, Temperaturkoeffizient. Leistung, Arbeit, Wirkungsgrad.

Magnetismus, Selbstinduktion, Induktion, Kapazität. Wirk-, Blind- und Scheinleistung, Leistungsfaktor cos.

Serie- und Parallelschaltung von Widerständen und Kondensatoren. Beziehung zwischen elektrischer, mechanischer und kalorischer Energie.

Stromumformung : Transformatoren, Gleichrichter, rotierende Umformer.

Stromverteilung: Zwei- und Mehrleiter-Verteilsysteme; Querschnittsbestimmung von Leitern.

Messinstrumente: Aufbau, Funktion und Handhabung von Messinstrumenten wie Volt-, Ampère-, Watt- und Ohmmeter, Isolationsmesser, Erdungsprüfer, Zähler. Messen von Strom, Spannung, Widerstand, Leistung und Arbeit.

Beleuchtungstechnik: Zusammenhänge von Beleuchtungsstärke, Lichtstrom, Leuchtdichte. Lichtquellen und Beleuchtungsarten. Wirkungsgrad von Beleuchtungsanlagen.

Fachzeichnen Die wichtigsten Symbole nach den SEV-Normen. Schemaarten, Apparatedarstellung. Lesen, Zeichnen, Ergänzen und Entwerfen von Schemas für Schaltungen, Steuerungen sowie für Starkstrom-, Schwachstrom- und Telefon-Installationen.

Einzeichnen von Leitungen, Symbolen und Apparaten in Baupläne (Erstellen von Installationsplänen).

Anfertigen der Werkstattskizzen für einfache Eisenkonstruktionen, Schalttafeln und Montagezubehörteilen.

u. Lehrabschlussprüfung I. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse, einschliesslich Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftkunde).

187 3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Lokal, in einer Schule oder auf dem Bau, aber nicht im Lehrbetrieb durchzuführen. Sie ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling ist ein Arbeitsplatz anzuweisen; das persönliche Werkzeug hat er mitzubringen. Über allfällige Bereitstellung von Material ist er rechtzeitig zu unterrichten. Die erlaubten Hilfsmittel sind ihm bekanntzugeben.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Zeichnungen oder Skizzen, sind dem Lehrling erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit nötig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist ständig von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten etwa 20 Stunden, b. die Berufskenntnisse etwa 5 Stunden, einschliesslich etwa 3 Stunden Fachzeichnen.

188 2. Prüfungsstoff

Art. 11

Praktische Arbeiten Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten selbständig auszufUhren: 1. Zurichten von Werkzeugen und Installationsbestandteilen ; ~i Erstellen von Zeit- und Materiakapporten; l Verlegen von Installations- und Panzerrohren; l etwa 6stunden Verlegen und Bearbeiten von Kabeln ) 2. Montage und Verdrahtung von Zähler- und Sicherungsanlagen etwa 4 1/2 Stunden 3. Montage und Anschluss von Leuchten und den dazugehörenden Schaltern und Steckdosen etwa 1 1 / 2 Stunden 4. Montage und Anschluss von Motoren, Wärmeapparaten und den dazugehörenden Steckvorrichtungen, Schalt- und Steuerapparaten etwa 3 1/2 Stunden 5. Montage und Anschluss einer Telefonanlage im Rahmen l der Konzession B >etwa 3 1/2 Stunden Montage und Anschluss einer Sonnerie- oder Signalanlage] 6. Aufsuchen und Beheben von Störungen in elektrischen i Anlagen und Apparaten -- ,-.., . ,, , ., l k t · h MessM r etwa l Stunde Durchfuhren einfacher Messungen mitit elektrischen instrumenten )

Art. 12 Berufskenntnisse, einschliesslich Fachzeichnen Berufskenntnisse (etwa 2 Stunden) Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf den in Artikel 6 aufgeführten Stoff.

Fachzeichnen (etwa 3 Stunden) Jeder Lehrling hat selbständig folgende Arbeiten auszuführen: a. Schemazeichnen (etwa l Stunde) : Erstellen von Schaltschemata, wobei verschiedene Apparate nach Angaben der Experten zusammenzuschalten sind.

b. Installationsplan (etwa l Stunde) : Erstellen eines Installationsplanes nach Angaben der Experten. Einzeichnen der Symbole für Apparate und Leitungen in den Grundriss l : 50.

c. Werkstattskizze (etwa l Stunde) : Erstellen der Werkstattskizze für eine einfache Eisenkonstruktion, eine Schalttafel oder einen Montagezubehörteil mit allen erforderlichen Ansichten, Schnitten sowie Material- und Massangaben.

189 3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 1

Beurteilung der praktischen Arbeiten

1

Die praktischen Arbeiten gemäss Artikel 11 werden in nachstehenden Positionen beurteilt und bewertet: Pos. l Zurichten von Werkzeugen und Installationsbestandteilen; Zeit- und Materialrapporte; Verlegen von Installations- und Panzerrohren; Verlegen und Bearbeiten von Kabeln.

Pos. 2 Montage und Verdrahtung von Zähler- und Sicherungsanlagen.

Pos. 3 Anschluss von Leuchten, Schaltern, und Steckdosen.

Pos. 4 Montage und Anschluss von Motoren, Wärmeapparaten und den dazugehörenden Steckvorrichtungen, Schalt- und Steuerapparaten.

Pos. 5 Montage und Anschluss der Telefonanlage; Montage und Anschluss der Sonnerie- oder Signalanlage.

Pos. 6 Aufsuchen und Beheben der Störungen; Messungen.

2

Massgebend für die Beurteilung sind fachgemässe, saubere, genaue und zweckmässige Ausführung unter Berücksichtigung der Installationsvorschriften, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Zeit (Arbeitsmenge).

3 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeiten und Arbeitstechniken, ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend, zu berücksichtigen.

4 Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese TeiJnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und unter Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse (einschliesslich des Fachzeichnens) 1

Die Beurteilung der Berufskenntnisse gemäss Artikel 6 und des Fachzeichnens gemäss Artikel 12 wird in den nachfolgenden Positionen vorgenommen, wobei die Werkzeug-, Maschinen- und Materialkenntnisse in einer einzigen Position zusammengefasst sind.

Pos. l Werkzeug-, Maschinen- und Materialkenntnisse; Pos. 2 Vorschriften, Unfallverhütung; Pos. 3 Apparatekenntnisse; Pos. 4 Elektrotechnik;

190 Pos. 5 Fachzeichnen: a. Schemazeichnen; b. Installationsplan; c. Werkstattskizze.

2

Massgebend für die Beurteilung der zeichnerischen Arbeiten sind: a. Schaltschema: Richtig funktionierende und vollständige Schaltung, verwendete Symbole, übersichtliche und saubere Darstellung.

b. Installationsplan: Richtige und vollständige Einzeichnung der Leitungen und Symbole, zweckmässige Plazierung und Verlegung, Angabe der Leiterquerschnitte und Leiterzahlen sowie übersichtliche und saubere Ausführung.

c. Werkstattskizze: Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion, Schnitte), Massangaben (Richtigkeit und Vollständigkeit), zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung).

3 Bei Unterteilungen von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 4 von Artikel 13 sinngemäss.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen: Beurteilung: Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern... gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Elektromonteur zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Elektromonteur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 und 4,5 sind nicht zulässig.

2

Note: 6 5,5 5 4,5

4 3 2 l

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen (einschliesslich Fachzeichnen) wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

x

) Formulare zum Eintragen der Noten können beim Verband Schweizerischer ElektroInstallationsfirmen unentgeltlich bezogen werden.

191 3

Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 16, Absatz 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Mittelnote in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen doppelt zu rechnen sind.

Mittelnote in den praktischen Arbeiten (zählt doppelt); Mittelnote in den Berufskenntnissen (zählt doppelt); Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V5 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes.

3

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn - die Mittelnote in den praktischen Arbeiten, - die Mittelnote in den Berufskenntnissen, - die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Elektromonteur zu führen.

Art. 18 Übergangsbestimmung Lehrverhaltnisse für Starkstrommonteur-Lehrlinge (dreijährige Lehre), die vor Inkrafttreten dieses Reglements abgeschlossen wurden, können nach den bisherigen Vorschriften vom 18. April 1946 zu Ende geführt werden.

192

m. Inkrafttreten Art. 19 Dieses Reglement ersetzt die Réglemente über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Elektro-Installationsgewerbe vom 18. April 1946 und tritt am I.September 1967 in Kraft.

Bern, den 6. Juni 1967.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

9648

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Schätzung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes 1966-1974 Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission zur Bearbeitung der Grundlagen und Methoden einer langfristigen Finanzplanung im Bunde (Kommission Jähr) Herausgegeben von der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Die Publikation wird später auch in französischer Sprache herausgegeben.

Der Bericht ist zum Preise von 16 Franken zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern.

8642 Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist in einem Band zusammengefasst erschienen :

AHV Bundesgesetz vom 20.Dezember 1946 (ohne die Bestimmungen über die fiskalische Belastung des Tabaks) Vollzugsverordniing vom 31. Oktober 1947 Alphabetisches Register (Stand I.Januar 1967) Die Broschüre kann in deutscher oder französischer Sprache zum Preise von Fr. 4.20 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3003 Bern, bezogen werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Bundesblatt

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Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.09.1967

Date Data Seite

180-192

Page Pagina Ref. No

10 043 737

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