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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Teilnahme der Schweizerbürger an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen # S T #

(Vom 5. Juni 1967)

Getreue, liebe Eidgenossen, Die Beteiligung der Stimmbürger an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist zum Teil durch Kreisschreiben des Bundesrates geregelt.

Einige dieser Kreisschreiben sind veraltet, andere sind nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen dahingefallen. Es scheint uns an der Zeit, die in den Kreisschreiben zerstreuten Bestimmungen, die noch gelten und für die Kantone oder die Stimmbürger von Interesse sind, in einem Kreisschreiben zusammenzufassen. Da es sich nicht um Neuerungen, sondern um eine Zusammenfassung von schon lange angewandten Bestimmungen handelt, ist es unseres Erachtens nicht nötig, diese Bestimmungen zu kommentieren. Wir begnügen uns mit folgender Aufstellung.

I. Falls das kantonale Recht die sogenannte «wandernde Urne» eingeführt hat, können die Kantone, ausser den im Bundesgesetz vom 25. Juni 1965 vorgesehenen Erleichterungen, den invaliden oder kranken Stimmberechtigten, der in seiner Wohnsitzgemeinde - daheim oder im Spital - gepflegt wird, ermächtigen, die Abholung seines Stimmzettels durch eine Abordnung des Wahl- beziehungsweise des Abstimmungsbüros zu verlangen, sofern er verhindert sein sollte, sich in das Abstimmungslokal zu begeben. Das gleiche gilt für die von sanitätspolizeilichen Massnahmen betroffenen Stimmberechtigten.

II. Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzwege in Bundesangelegenheiten ist den Studenten, die sich wegen ihrer Studien nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, sowie den Lehrlingen und den Stimmberechtigten, die sich zur Ausbildung oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Wohnsitzes aufhalten, zu gewähren, selbst wenn sie gewöhnlich das Wochenende an ihrem Wohnsitz verbringen.

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III. Die Bestimmungen der Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März 1925 (BB11925,1, 809), vom S.April 1925 (BB11925,11,137),vom IS.Novembcr 1925 (BB1 1925, III, 328), vom 4.Oktober 1937 (BB1 1937, III, 153), vom 18.November 1938 (BB1 1938, II, 771) und vom 28.November 1966 (BB1 1966, TI, 681), werden aufgehoben.

Das Kreisschreiben vom lO.Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen (BB11945, II, 793) bleibt in Kraft, Wir benützen auch diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den S.Juni 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend die Teilnahme der Schweizerbürger an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Vom 5. Juni 1967)

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Jahr

1967

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23

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08.06.1967

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959-960

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