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Bundesblatt

Bern, den 16. Februar 1967

119. Jahrgang

Band I

Nr. 7 Erscheint wöchentlich., Preis Fr. 36.- im Jahr, FT. 20 - im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen

(Vom 17-Januar 1967) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Die Bundesbeiträge bildeten von jeher Gegenstand von Erörterungen wirtschafts-, sozial- und finanzpolitischer Art. Zumeist sind es aber nur einzelne dieser Beiträge, die zur Diskussion stehen, namentlich im Zusammenhang mit neuen Gesetzen und Bundesbeschlüssen, wo ihnen sehr oft die Funktion eines Förderungs- oder Lenkungsinstruments zukommt. Nicht selten werden auch dann, wenn das Subventionswesen grundsätzlich kritisiert wird, im EinzelfaU Bundesbeiträge befürwortet und sogar Erhöhungen gefordert.

Die gelegentlich publizierten Gesamtbetrachtungen über die Entwicklung der Bundesbeiträge haben zumeist statistischen Charakter. Umfassende Arbeiten grundsätzlichen Charakters und ohnepolitischenEinschlag erschienen nur selten.

Auch die Wissenschaft hat sich des Themas bis jetzt wenig angenommen.

Es waren bezeichnenderweise fast immer kritische Lagen im Bundeshaushalt, die eingehende Betrachtungen über die Subventionen auslösten. Zwangsläufig wurden sie dabei jeweils mehr unter politischen als rationalen Gesichtspunkten gewürdigt. Dem ist heute auch wieder so.

Der vorliegenden Botschaft kommt im Rahmen der vielen Berichte und Anträge, die wir den eidgenössischen Räten Jahr für Jahr unterbreiten, eine besondere Stellung zu. In der Regelführen diese über eine nicht abreissende Kette von Rechtserlassen atler Gattungen zu immer neuen oder höheren Bundesbeiträgen.

Nur selten geschieht das Umgekehrte, indem die Ordnung dieser Ausgaben einer Prüfung unterzogen und etwas zurückgebildet wird. Obwohl ungewohnt, erscheinen solche Marschhalte bei der rasch fortschreitenden Entwicklung und wegen des grossen Beharrungsvermögens der einmal beschlossenen Ausgaben als unerlässlich. In diesem Sinne haben wir Ihnen schon mit unseren Botschaften vom 21. März 1947 betreffend Massnahmen zur sofortigen Entlastung des eidgenössiBundesblatt. 119.Jahrg. Bd.I.

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sehen Staatshaushaltes (BEI 1947,1, J089) und vom 19.Mai 1953 über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen (BB11953, II, 461) Anträge gestellt, die von Ihnen gutgeheissen worden sind.

Damals wie heute erforderte die Lage aussergewöhnliche Massnahmen, um das gestörte Gleichgewicht im Staatshaushalt wieder herzustellen. Die Lage ist heute insofern aber kritischer, als dem Bund in den nächsten Jahren aus der Übernahme neuer oder der Ausdehnung bisheriger Aufgaben grosse zusätzliche Lasten entstehen. Ohne substantielle Einsparungen auf bisherigen Ausgabenpositionen und ohne die Erschliessung neuer Einnahmen käme der Bund schon in den allernächsten Jahren in Defizite, die selbst jene aus den Jahren des Aktivdienstes bei weitem übertreffen würden.

Die Notwendigkeit, Einsparungen zu erzielen, verlangt die Überprüfung der gesamten Staatstätigkeit, soweit sie einen finanziellen Aufwand verursacht, und zwar nicht nur hinsichtlich der Aufgaben, sondern auch in Bezug auf die Art ihrer Lösung sowie die Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung. Diese Prüfung ist im Gang oder in die Wege geleitet, wobei angesichts der Fülle von Problemen mit einem Zeitaufwand von zwei bis drei Jahren zu rechnen ist. Auf einem sehr wichtigen Teilgebiet - den Subventionen - hegen die Ergebnisse der Prüfung bereits vor; sie bilden Gegenstand eines Ihnen im vergangenen Herbst zugestellten Expertenberichtes und der vorliegenden Botschaft.

Die Bundesbeiträge haben sich im Verhältnis zu den übrigen Ausgaben des Bundes wie folgt entwickelt: Jahr

Bundesbciträge

übrige Ausgaben1)

in täuscn d Franken

Index Index der Bundcsder übrigen Ausgaben beitrage 1950 == 100

Bundesbeitrage in "/,, der übrigen Ausgaben

Rechnung

1950 1955 1960 1961 1962 1963 1964 1965

296 385 402 739 659 235 730315 739 536 877 958 1 005 439 1 192 656

1 340 634

100

1 545 990 1 941 850 2 536 799 2 944 658 3 204 994 3 851 159 3 727 659

136 222 246 250 296 339 402

100 115 145 189 220 239 287 278

22,1 26,1 33,9 28,8 25,1 27,4 26,1 32,0

1 391 096 1 475 156

4 476 129 4352731

469 498

334 325

31,1 33,9

Votanschlag

1966 1967

*) eioschliesslich Kantonsanteile an Bundeseinnahtnen.

Gemessen an den übrigen Ausgaben des Bundes hat sich der Aufwand für die Bundesbeiträge also stark erhöht. Der Subventionsüberprüfung kommt daher im Rahmen der Anstrengungen zur Sanierung der Bündesfinanzen tatsächlich eine erhebliche Bedeutung zu. Dem Ruf nach Einsparungen kann hier gefolgt werden. Subventionsüberprüfungen sind aber auch unabhängig von der momentanen Finanz- und Konjunkturlage von Zeit zu Zeit notwendig, weil die mit der

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Subventionierung verfolgten Zielsetzungen im Zeitablauf starken Änderungen unterworfen sind. In einer Zeit defizitärer Entwicklung sind sie natürlich doppelt erforderlich. Um Fehlleitungen zu vermeiden, sollte jeder Bundesbeitrag periodisch auf seine Zweckmässigkeit hin kontrolliert werden.

Anlässlich der Prüfung des Voranschlagsentwurfes für 1965 brachte darum die Finanzkommission des Nationalrates im Dezember 1964 folgende Motion ein: «Ira Zusammenhang mit dem Voranschlag 1965 hat der Bundesrat die Finanzkommission orientiert, welche Schritte er zur Abklärung der Notwendigkeit der Bundesbeiträge eingeleitet hat. Diese Vorkehren sind zu begrüssen. Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten spätestens mit dem Voranschlag 1966 eine Übersicht über sämtliche Bundesbeiträge zu unterbreiten, - welche er unverändert weiterzuführen empfiehlt, - welche er in eigener Zuständigkeit ab 1966 zu streichen oder zu kurzen beabsichtigt, - welche durch Verfassung, ßundesgesetz oder Bundesbeschluss festgelegt sind und für die er den eidgenössischen Räten eine Aufhebung oder Kürzung zu beantragen bereit wäre. » In der Dezembersession 1964 ist diese Motion durch beide Räte oppositionslos erheblich erklärt worden.

Allgemeiner Teil Das Expertengutachten a. Ausgangslage Die von der Motion geforderte Überprüfung der Subventionen wäre an sich Aufgabe des Bundesrates und der Verwaltung gewesen, die sich beim Vollzug der ihnen durch Verfassung und Gesetzgebung übertragenen Aufgaben laufend mit der Ausrichtung von Beiträgen und mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. Nach dem Wortlaut der Motion handelte es sich aber um eine umfassende, systematische Prüfung, die über die verwaltungsmässige Sichtung hinausging.

Mit einer schematischen Beitragskürzung wäre dem Auftrag offensichtlich sowenig entsprochen worden, wie mit Abbaurnassnahmen von Fall zu Fall nach mehr subjektiven Beweggründen. Es erschien daher unmöglich, die Bundesbeiträge einfach in drei Kategorien einzuteilen, in die unverändert weiterzuführenden, die zu kürzenden und die zu streichenden Beiträge, ohne vorgängig Grundsätze für die Würdigung der Subventionen aufzustellen. Diese Aufgabe - der Entwurf eines subventiouspolitischen Konzepts - hätte nun aber verwaltungsmässig und ohne Beizug der Wissenschaft kaum befriedigend gelöst werden können,
weil es dazu eines umfassenden Überblicks über die theoretischen Grundlagen und die gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge bedarf. Da die Subventionen sehr viele Seiten der bundesstaatlichen Tätigkeit berühren, hätte sich die Verwaltung zudem leicht dem Vorwurf der Voreingenommenheit ausgesetzt.

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Aus diesen Gründen haben wir eine Kommission von fünf Dozenten der Nationalökonomie und der Jurisprudenz verschiedener Hochschulen unseres Landes eingesetzt, die unter dem Namen ihres Vorsitzenden, Professor Dr. Paul Stocker von der Universität Bern, bekannt geworden ist. Angesichts der Tragweite und der Vielschichtigkeit der sich stellenden Probleme erwies es sich allerdings bald als undenkbar, Ihnen den verlangten Bericht mit den entsprechenden Anträgen schon mit dem Voranschlag 1966 vorzulegen. Er wurde uns Ende Juli 1966 abgeliefert und den Mitgliedern der eidgenössischen Räte im vergangenen Herbst zugestellt. Der Bericht ist im Prinzip als Beilage zu dieser Botschaft aufzufassen. Dennoch halten wir es für richtig, ihn in seinen grundlegenden Ausführungen nachfolgend zu rekapitulieren, soweit dies möglich ist und für die Beurteilung unserer Vorlage als zweckmässig erscheint. Auf die konkreten Anträge wird im speziellen Teil der Botschaft eingetreten.

b. Die Arbeit der Kommission Die Expertenkommission hat es von Anfang an abgelehnt, in kurzer Zeit einfach Abbauvorschläge zu machen. Sie erachtete es als unerlässlich, das Subventionswesen in seinen weitverzweigten Zusammenhängen und Auswirkungen zu erfassen und darzustellen, um zu einem subventionspolitischen Leitbild zu gelangen, das den Erfordernissen eines harmonischen Wirtschaftswachstums unter den besonderen Voraussetzungen unseres föderathen Staatsaufbaues gerecht wird. Eine solche Aufgabenstellung war durchaus neu und hat sich als sehr wertvoll erwiesen. So aufgefasst, war das Mandat nicht in erster Linie und nicht ausscbliesslich Sparauftrag, sondern es führte zur Ausarbeitung allgemeiner Grundsätze und Richtlinien, die für die künftige Gestaltung der Subventionspolitik wegleitend sein können.

Die Kommission wollte, wie sie selber sagt, keinesfalls einen Kreuzzug gegen die Subventionen einleiten. Sie legte im Gegenteil eine recht subvcntionsfreundliche Grundhaltung an den Tag, sah von Anfang an keinen Anlass, die Subventionen zum «finanzpolitischen Prügelknaben» zu stempeln, und bezeichnete die kritische Prüfung der übrigen Ausgaben als ebenso wichtig. Ihrer Auffassung nach ist die Subvention ein durchaus taugliches Mittel der Wirtschafts- und Finanzpolitik, sofern sie zielkonform eingesetzt und zweckmassig ausgestaltet wird.

Die Kommission
hat sich ihre Aufgabe nicht leicht gemacht. In fünfzehn, teils mehrtägigen, Sitzungen bereitete sie ihre Empfehlungen gründlich vor und wog sie sorgfältig ab. Dabei stand ihr ein sehr umfangreiches Dokumentationsmaterial zur Verfügung. Sie verrichtete ihre Arbeit nicht in Klausur, sondern stand laufend in engem Kontakt mit den Departcmenten und Fachstellen. Definitive Entschlüsse wurden in der Regel erst in der letzten Phase, nach Anhören von Vertretern der zuständigen Bundesstellen, gefasst.

Wenn in Einzelfragen die Ansichten innerhalb der Expertenkommission gelegentlich auch auseinandergingen, so führte die Konfrontation des Istzustandes mit dem angestrebten subventionspolitischen Sollzustand doch immer wieder zu übereinstimmenden Anträgen. Es darf daraus geschlossen werden, dass die erarbeitete Konzeption auf einer soliden Grundlage beruht.

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e. Die Konzeption Die Kommission sah ihre Aufgabe darin, die heutige Subventionspraxis des Bundes einem von ihr als ideal angesprochenen subventionspolitischen Sollzustand gegenüberzustellen. Bevor an die Überprüfung der einzelnen Beiträge herangetreten werden konnte, musste dieses Leitbild so genau wie möglich fixiert, d.h. es mussten die generellen Anforderungen umschrieben werden, welche erfüllt sein müssen, um den Subventionsaufwand zu rechtfertigen und ihm eine optimale Wirkung zu gewährleisten. Die Kommission hat diese Anforderungen in acht Untergruppen eingeteilt und auf den Seiten 28 ff. ihres Berichtes dargestellt.

Grosse Bedeutung wird zunächst der Zielsetzung beigemessen. Allgemein gültige Aussagen lassen sich dazu allerdings nicht machen, weil die mit den Subventionen verfolgten Ziele allzu mannigfaltig und differenziert sind. In erster Linie geht es hier um die Prüfung der Frage, ob der ursprüngliche Subventionszweck heute noch sinnvoll ist oder ob er zeitweilig oder gar endgültig hinfällig wurde. Zielsetzungen sind naturgemäss starken äusseren Einflüssen ausgesetzt und damit einem ständigen Wandel unterworfen. Beiträge, die im Zeitpunkt ihrer Einführung in voller Übereinstimmung mit den gerade verfolgten Absichten standen, können ihre Rechtfertigung schon nach verhältnismässig kurzer Zeit verloren haben. Es ist deshalb auch in Zukunft laufend zu überwachen, ob das einstige Subventiorismotiv noch immer vorhanden ist oder ob es lediglich als Vorwand für andere, weniger förderungswürdige Beweggründe dient.

Sodann ist zu prüfen, ob die Aufgabe dem richtigen Funktionsträger zugewiesen ist. Da in unserem Lande auch die Kantone und G emcinden Subventionen ausrichten, sollte sich der Bund nach Ansicht der Kommission vor allem aus jenen Förderungsbereichen zurückziehen, die zum angestammten Wirkungsfeld der Gliedstaaten gehören. Ist im Verlaufe der Entwicklung eine subventionierte Aufgabe vollwertig von einem ändern Funktionsträger übernommen worden, dann besteht auch für die Ausrichtung des ursprünglichen Beitrages keine Veranlassung mehr.

Sorgfältige Beachtung verdient ferner die Frage nach der objektiven Zweckeignung. Wie die Kommission anhand verschiedener Beispiele feststellen konnte, stellt der Bundesbcitrag bei weitem nicht immer das zweckraässigste aller möglichen Mittel zur Erreichung
eines bestimmten Zieles dar. In einer Reihe von Fällen bot sich vor allem die Überwälzung auf den «Nachmann im Verkehr» im Rahmen einer realistischen Preisgestaltung als vollwertige Alternative an.

Der Nachmann im Verkehr sollte überall dort zur Bezahlung eines marktgerechten Preises angehalten werden, wo es seine wirtschaftlichen Verhältnisse als zumutbar erscheinen lassen und nicht ernsthaft befürchtet werden muss, dass sich aus der Überwälzung unerwünschte Sekundär Wirkungen ergeben, welche den Bund im Endeffekt unter Umständen stärker belasten als der ausgerichtete Beitrag. Grundsätzlich ist jedenfalls darauf zu achten, dass stets alle anderen näherliegenden Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden, bevor zum Mittel der Subvention gegriffen wird.

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Da es sich bei der Subvention um ein wachstumspolitisches Lenkungsmstrament handelt, ist auch dafür zu sorgen, dass die ihr innewohnenden Lenkungs- und Stimulierungsmöglichkeiten ausgenützt werden. Dies ist nach Auf fassung der Kommission dann der Fall, «wenn sich die ßeitragspraxis konsequent an der verfolgten Zielsetzung inspiriert, wenn auch den Beitragsempfängem die Auflagen Überbunden werden, welche ihr zielkonformes Verhalten erzwingen, und wenn es zur Sistierung der Beitragsleistungen kommt, sobald eine abweichende Handlungsweise Platz greift». In der Praxis gilt es vor allem dagegen anzukämpfen, dass unrationelle Struktur- und Organisationsverhältnisse aufrechterhalten und die Subventionen auf diese Weise zu einem Instrument der Strukturkonservierung statt zu einem solchen der Strukturverbesserung werden.

Von Bedeutung ist ferner die Frage der zeitlichen Befristung. Die Kommission hält dafür, dass man sich in unserem Lande noch zu wenig zum transitorischen Charakter der Subvention bekennt. Zwar gibt es ihres Erachtens zahlreiche Subventionen, die ihrer Natur nach Dauereinrichtungen darstellen. Besonders im Bereich der wirtschaftspolitischen Beiträge wäre jedoch die vermehrte zeitliche Befristung sehr erwünscht. Gleichzeitig mit der Einführung müsste in die entsprechenden Sub venti on sregelungsn ein Abwicklungsplan eingebaut werden, welcher den schrittweisen Abbau der betreffenden Beiträge vorzusehen hätte.

Die Experten sind der Ansicht, dass eine volkswirtschaftlich zweckmässige Subventionspolitik überall dort mit dem Mittel der zeitlichen Befristung zu arbeiten hatte, «wo es sich beim Bundesbeitrag dem Wesen der Sache nach um eine Erziehungs-, Start-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfe handelt».

Zur zweckmässigen Ausgestaltung des Bundesbeitrages gehört auch die richtige Bemessung der Subventionssätze. Die Kommission ist der Meinung, dass dafür in jedem Falle klare Richtlinien erlassen werden sollten. Auch wenn solche nicht zur Verfügung stehen, ist stets zu prüfen, ob die angestrebte Wirkung nicht auch mit einem bescheideneren Aufwand erreicht werden kann. Ihres Erachtens sind «besonders für subventionierte Aktivitäten, bei denen die wirtschaftlichen Zweckmässigkeitsüberlegungen erfahrungsgemäss durch emotionale Beweggründe oder durch eine allzu stark in der Tradition verhaftete
Denkweise in den Hintergrund gedrängt zu werden pflegen, die Beitragssätze so zu gestalten, dass den direkt an der entprechenden Aktivität Interessierten eine finanzielle Belastung verbleibt, welche für die nötige Ernüchterung und Mässigung sorgt».

Daraus ergibt sich das Erfordernis, bei der Subventionsausgestaltung den wirtschaftlichen und fachlichen Verhältnissen beim Empfänger weitestmöglich Rechnung zu tragen. Bei den Subventionen, welche den Kantonen zufüessen, besteht die Rücksichtnahme in einer angemessenen Staffelung der Beitragssätze nach Massgabe der Finanzkraft. Bei den übrigen Empfängern sind die Beiträge grundsätzlich nach deren Finanzlage abzustufen. Immerhin sind die Verhältnisse so verschieden, dass dieser Grundsatz nicht überall mit der gleichen Konsequenz durchgesetzt werden kann. Unter allen Umständen ist aber zu vermeiden, dass über die Subventionierung mit öffentlichen Mitteln bei den Beitragsempfängern Vermögen angehäuft werden, die das sachlich unerlässliche Mass übersteigen.

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Schliesslich ist auch noch der finanztechnischen Ausgestaltung der Subvention die nötige Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kommission ist der Auffassung, dass die technische Abwicklung des Beitragsverfahrens konsequent vom wirtschaftlichen Prinzip beherrscht sein muss, wenn die Subventionspolitik das angestrebte Wirkungsoptimum zeitigen soll. Das bedeutet, dass zwischen den administrativen Umtrieben im Zusammenhang mit der Prüfung der Begehren, der Zusicherung und Auszahlung der Beiträge einerseits und der finanziellen Begünstigung der Empfänger andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Unangemessenheit in diesem Sinne liegt nach Ansicht der Kommission beispielsweise dann vor, wenn die Verwaltungskosten den Betrag einer Subvention erreichen oder gar übersteigen, oder wenn auf ein und demselben Subventionsgebiet unnötige Vielspurigkeiten bestehen.

d. Konfrontation mit dem Istzustand Auf Grund der nach diesen Kriterien gewonnenen Erkenntnisse war nun in einer zweiten Phase zu untersuchen, ob die tatsächlichen Verhältnisse auf den verschiedenen Sachgebieten mit den erarbeiteten Grundsätzen im Einklang stehen. Diese VcrgJeichsmethode musste notwendigerweise überall dort zu Abänderungsvorschlägen führen, wo der subventionspolitische Istzustand mit dem Sollzustand nicht in Übereinstimmung befunden wurde.

Die Kommission führt in ihrem Bericht aus, dass die auf diesem Wege formutierten Streichungs- und Kürzungsanträge ohne Berücksichtigung der historischen Entstehung, der rechtlichen Fundierung der einzelnen Beiträge und der politischen Realisierbarkeit zustande gekommen sind.

e. Allgemeine Empfehlungen Nicht immer führten die Untersuchungsergebnisse auch zu konkreten Kürzungs- und Streichungsanträgen.Vielfach ist es bei allgemeinenAnregungen und Empfehlungen geblieben. In zahlreichen Fällen stehen diese Empfehlungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einzelnen Subventionsbercichen. Wir erwähnen als Beispiele etwa die Forderung, dass die im Eisenbahngesetz vorgesehenen Selbsthilfemassnahmen konsequenter als bisher auszuschöpfen sind, dass auf dem Gebiete des Gewässerschutzes allfällige neue subventionspolitische Zugeständnisse vonder zusätzlichen Erschliessung anderer Finanzicrungsquellen abhängig zu machen sind, und dass bei den Landwirtschaftssubventionen das Schwergewicht auf die Verbesserung
der Produktionsstruktur zu legen ist. Daneben enthält der Bericht aber auch einige Vorschläge institutioneller Natur. Dazu gehören u. a. der Wunsch nach einer klareren Fassung des Subventionsbegriffes sowie die Anregungen zur Verstärkung des interkantonalen Finanzausgleichs und zum Ausbau der Subventionskontrolle.

Auch diese Postulate werden weiterverfolgt, und sie sollen - wenn auch erst in einer weiteren Phase, nach gründlicher Abklärung - soweit möglich verwirklicht werden. Die Departemente sind beauftragt, dem Bundesrat zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten.

308 Das Vernehmlassungsverfahren

Die Kantone wurden mit Kreisschreiben vom 6. September 1966 eingeladen, sich zum Expertenbericht Stocker zu äussern. Angesichts der knappen Vernehmlassungsfrist wurde der Fragenkomplex auch noch an einer Konferenz mit den kantonalen Regierungspräsidenten zur Diskussion gestellt.

Nur wenige Kantone verzichteten auf eine Stellungnahme. Die meisten Stände äusserten sich ausführlich, einige mit dem Hinweis, dass eine abschliessende Würdigung erst in einem späteren Zeitpunkt möglich sei.

Von den noch nicht Gegenstand dieser Botschaft bildenden Verfassungsänderungen wird diejenige über den Abbau der Primarschulsubventionen von den Flachlandkantonen im allgemeinen akzeptiert, von den Bergkantoncn dagegen mehrheitlich abgelehnt. Der Verzicht auf die Beiträge an internationale Alpenstrassen gibt vor allem den direkt betroffenen Kantonen Uri, Graubünden, Wallis und Tessin zu Bedenken Anlass.

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen werden unterschiedlich beurteilt.

Erfreulich ist festzustellen, dass die Kantone für die Bemühungen des Bundes zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts anundfür sich Verständnis haben und im allgemeinen auch die Notwendigkeit einer Überprüfung des Subventionswesens anerkennen. Anderseits wird aber befürchtet, die vorgeschlagenen Kürzungen könnten zur Folge haben, dass die ausfallenden Bundesbeiträge zum Teil von den Kantonen oder Gemeinden übernommen werden müssten, wodurch sich deren Finanzlage weiter verschlechtern würde. Daraus erklärt sich, dass den Anträgen überall dort die Zustimmung versagt wird, wo den Kantonen durch die Verwirklichung Mehrleistungen entstünden. Das ist namentlich der Fall bei der Eisenbahnhilfe, bei der Tuberkulose- und Epidemienbekampfung und beim Zivilschutz. Die dahingehenden Abbauvorschlage der Kommission werden deshalb von den Kantonen mehrheitlich abgelehnt.

Die Sorge der Kantone um ihren eigenen Finanzhaushalt ist an sich begreiflich, befinden sie sich doch zum Teil ebenfalls in einer schwierigen Lage. Die Proportionen des vorgeschlagenen Subventionsabbaues sollten indessen nicht überschätzt werden. Im Jahre 1965 betrug der Anteil der Kantone bei einem gesamten Subventionsvolumen von ungefähr 1,2 Milliarden Franken rund 400 Millionen Franken. Die Vorschläge der Kommission Stocker hätten, voll verwirklicht, Einsparungen von höchstens
140 Millionen Franken zur Folge. Davon entfallen aber rund zwei Drittel auf den Abbau der Lebensmittelverbilligung und verschiedener sozialpolitischer Beiträge, auf Subventionen also, durch deren Wegfall die Kantone nicht direkt betroffen werden. Die Anträge der Kommission dürften somit für die Kantone kaum allzu schwerwiegende Auswirkungen haben.

Trotzdem waren wir bemüht, den Bedenken der Kantone weitest möglich Rechnung zu tragen, indem wir am Kürzungsprogramm der Experten einige ins Gewicht fallende Abstriche vorgenommen und ihren Vorschlagen betreffend den Abbau der Privatbahnhilfe und der Zivilschutzsubventioncn nur sehr beschrän kt gefolgt sind. Auch die Beitragsleistungen für die Tuberkulose- und die Epidemienbekampfung sollen entgegen den Anträgen der Expertenkommission mehr oder

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weniger im bisherigen Rahmen beibehalten werden. Damit wurden die hauptsächlichsten Einwände der Kantone berücksichtigt, so dass ihnen aus dieser Vorlage kaum mehr eine spürbare finanzielle Mehrbelastung erwachsen wird.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Sofortprogramm des Bundesrates zur Beschaffung neuer Einnahmen im Falle seiner Annahme durch Volk und Stände auch den Kantonen den Vorteil bringen wird, dass ihre Wehrsteueranteile mit der Rückgängigmachung des Wehrsteuerrabattes entsprechend ansteigen werden.

Zahlreiche Kantone, namentlich die finanzschwacheren, treten für eine Verbesserung des Finanzausgleichs ein. Die Kommission Stocker misst di esem Postulat ihrerseits grosse Bedeutung bei und verlangt eine wesentliche Verstärkung des Finanzausgleichs sowohl über die Subventionen als auch über die Kantonsanteile an gewissen Bundeseinnahmen. Wir sind uns bewusst, dass die heutige Ausgestaltung des Finanzausgleichs ungenügend ist und einer Verbesserung bedarf. Ein erster Schritt in dieser Richtung wurde bereits gemacht, indem entsprechend einem Vorschlag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren die Wehrsteuerbetreflhissc der Kantone nach einem neuen Schlüssel, welcher der unterschiedlichen Finanzkraft der Kantone besser Rechnung trägt, verteilt werden sollen. Wir sind grundsätzlich bereit, im Zusammenhang mit der Erschliessung neuer Einnahmen ein Mehreres zu tun.

Die heurige Lage Als uns das Expertengutachten Ende Juli zuging, blieb für die Detailprüfung und für die Berücksichtigung der Vorschläge im Voranschlag 1967 nur noch wenig Zeit. Die subventionspolitische Grundkonzeption erschien uns aber so ausgewogen und zweckmässig, dass wir es als richtig erachteten, als Zielsetzung die Verwirklichung der Vorschläge in ihrer Gesamtheit zu bezeichnen. Wir behielten uns selbstverständlich die eingehende Prüfung vor, die nunmehr in enger Fühlungnahme aller Departemente und Abteilungen und im Kontakt mit den Kantonen in kurzer Zeit erfolgt ist.

In rechtlicher Hinsicht sind folgende Beitragsgruppen zu unterscheiden : 1. Beiträge für die keine besondere Rechtsgrundlage oder nur eine solche besteht, die den Bundesrat als zuständig erklärt, 2. Beiträge, deren Hohe durch Gesetze oder allgemeinverbindliche oder nicht allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse geregelt ist,
3. Beiträge, deren Regelung unmittelbar auf die Verfassung zurückgeht.

Zur ersten Gruppe haben wir die Konsequenzen bereits im Entwurf zum Voranschlag 1967 gezogen. Dem von uns beschlossenen Abbau der VerbiUigungsbeiträge für Milchprodukte stimmten die eidgenössischen Räte mehrheitlich zu, womit ein Hauptpunkt der Expertenvorschläge bereits realisiert ist. Die Streichung einer grösseren Zahl finanziell weniger ins Gewicht fallender Einzelbeiträge wurde in einigen Fällen gutgeheissen ; im übrigen aber besclilossen die Räte auf Antrag der Finanzkommissionen, dem wir beipflichteten, dass der Abbau je zur Hälfte in den Jahren 1967 und 1968 erfolgen solle.

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Die zweite Gruppe von Beiträgen bildet Gegenstand dieser Botschaft. Es ist Sache der eidgenössischen Räte, darüber zu befinden, inwieweit sie den von uns modifizierten Empfehlungen der Kommission Folge leisten wollen.

Die dritte Gruppe, welche die Beiträge für die internationalen Alpenstrassen und die Primarschulsubventionen umfasst, soll bei Gelegenheit im Zusammenhaag mit einer Partialrevision der Bundesverfassung in Angriff genommen werden.

Die von der Expertenkommission angeregten Einsparungen bewegen sich in der Grössenordnung von gegen 140 Millionen Franken. Die Ankündigung ist von den Betroffenen - wie zu erwarten stand - zumeist schlecht aufgenommen worden. Da und dort beginnt sich der Widerstand zu organisieren. Wir dürfen aber auf folgende Umstände hinweisen, die uns für die Beurteilung sehr wesentlich zu sein scheinen.

a. Die bundesintcrne Bereinigung der Empfehlungen der Expertenkommission hat in einigen Punkten zu Änderungen geführt, so dass nur noch Gesamteinsparungen von rund 110 Millionen Franken zu erwarten sind. Davon wurden mit dem Voranschlag rund 49 Millionen bereits realisiert; 6 Millionen sind durch die Revision von Vcrfassungsbestimmungen zu verwirklichen. Für die vorliegende Botschaft ergibt sich somit noch ein Betrag von 55 Millionen. Dabei müssen wir bei all diesen Zahlenangaben gewisse Vorbehalte anbringen; die Auswirkung auf den verschiedenen Gebieten ist zahlenmässig schwierig abzuschätzen und hängt teilweise sogar von Zufälligkeiten ab.

b. Die Gesamtsumme aller Bundesbeiträge hat von 1965 (1193 Millionen) auf 1966 (1391 Millionen) um fast 200 Millionen Franken zugenommen und wird sich nach dem Voranschlag für 1967 trotz der vorgenommenen Abstriche weiter um 84 Millionen Franken erhöhen. In diesem Lichte besehen muss die Tragweite der im Subventionsbereich angestrebten Einsparungen als sehr bescheiden bezeichnet werden.

c. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Lage der Bundesfinarjzen Verbesserungen in weit höherem Masse erfordert. Mit unserer Botschaft vom 7. November 1966 über ein Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen haben wir denn auch Massnahmen vorgeschlagen, die dem Bund ab 1968 neue Mittel in der Grössenordnung von 400 Millionen Pranken zuführen sollen. Das Schwergewicht liegt also - ganz entgegen den da und dort gefallenen. Kritiken -
eindeutig nicht bei den Subventionskürzungen und allfälligen weiteren Einsparungen, deren Betrag noch nicht feststeht, sondern bei den neuen Einnahmen.

d. Die in der Öffentlichkeit bis jetzt laut gewordenen Äusserungen lassen darauf schliessen, dass die Mehrheit der Stimmbürger dem Sofortprogramm nur zustimmen wird, wenn Bundesrat und Parlament vorgängig ihren festen Willen zu Einsparungen bekundet haben.

Wenn es auch nicht die gleichen Kreise sind, denen einerseits Mehrleistungen an den Bund und andererseits Verzichte auf Beiträge zugemutet werden, so ist doch zu betonen, dass für alle Betroffenen insofern günstige Voraussetzungen

311 vorliegen, als die wirtschaftliche Entwicklung nach wie vor erfreulich ist. Sie hat zur Folge, dass das Substrat für ein grösseres Steueraufkommen vorhanden und auch die Notwedigkeit zur Ausrichtung von Subventionen geringer ist, so dass dem Ruf nach Einsparungen insbesondere auf diesem Gebiet Folge gegeben werden kann. Wir glauben deshalb, dass kein Grund besteht, um von der Verwirklichung der zweiten Hälfte dieser Sparempfehlungen abzusehen. Weitere Gebiete davon auszunehmen hiesse wohl, den breiten Streuungsbereich der Abbauvorschläge zu verengen und damit nicht nur den Effekt zu schmälern, sondern auch die Zahl der «Auserwählten* zu verkleinern, denen es dann erst recht schwer fiele, sich mit den Kürzungen abzufinden.

Spezieller Teil Wir haben im allgemeinen Teil versucht, die Gesamtzusammenhänge herauszuarbeiten, weil wir glauben, dass diese bei der Prüfung der einzelnen Subventionsgebiete immer im Auge behalten werden müssen. Es liegt tatsächlich eine Einheit der Materie vor, auch wenn wir uns dazu entschlossen haben, die reterendumspflichtigen Erlasse nicht in einem Sammelerlass zusammenzufassen. Die Frage stellt sich in der Tat nicht so, ob an der Subventionsgesetzgcbung da und dort unter blosscr Beachtung der spezifischen Verhältnisse etwas geändert werden soll. Es ist vielmehr zu entscheiden, ob die Kürzungsanträge im Rahmen des Gesamtprogrammes für die Sanierung der ßundesfinanzen gutgeheissen werden können. Gewisse Unzukömmlichkeiten als Folge der Kürzungen müssen dabei vorläufig im Bli ck auf das Ganze in Kauf genommen werden. Ein Abbau von Subven tionen ist einfach nicht möglich, ohne dass davon jemand betroffen wird. Wenn in der grossen Linie heute das Verständnis für die Belange und Probleme des Bundeshaushaltes vorhanden ist - die unserem Voranschlagsentwurf in beiden Räten und dem Sofortprogramm vorläufig im Nationalrat bereitete Aufnahme lässt darauf schliessen -, so darf man nicht davor zurückschrecken, einige Subventionsnehmer mit dem ihnen zugemuteten Verzicht, der sich in tragbaren Grenzen bewegt, zu verstimmen. Das liegt in der Natur der Dinge und ist kein ausreichender Grund, um von den Massnahmen abzusehen.

Im übrigen möchten wir hier einige Ausführungen aus den Schlussbemerkungen im Bericht der Expertenkommission wiederholen : «Nur ganz vereinzelt liessen sich
übrigens Bundesbeiträgc finden, die als voll ungerechtfertigt anzusprechen waren. Sonst aber lag immer ein mehr oder weniger förderungswürdiges Motiv vor. Dieser Sachverhalt könnte in den von Streichungs- oder Rcduktionsanträgen betroffenen Kreisen leicht zum Eindruck führen, die entsprechenden Entscheide seien in einem Klima der Verständnislosigkeit gefallen. In Tat und Wahrheit ging es aber darum, den vermeidbaren vom unerlässlichcn Subventionsaufwand zu trennen. In der engeren Sicht auf ein bestimmtes Gebiet gibt es immer Gründe für das Weiterbestehen der bisherigen Beiträge und Beitragssätze. Aber auch hier ist eben der Einzelfall in das Ganze einzuordnen. »

312 Schon in einem Postulat des Nationalrates vom Juni 1910 ist der Bundesrat ersucht worden, die Subventionsgrundsatze durch Sachverständige prüfen zu lassen. Keine Regierung der Welt kommt in unserem komplizierten Zeitalter ohne die Beiziehung von Sachverständigen und von Wissenschaftern aus. Die von ihnen gelieferten Elemente sind von uns verarbeitet und auf das Ganze abgestimmt worden. Wir haben nicht nur einzelne Vorschläge fallen gelassen oder modifiziert, sondern auch einzelne neu hinzugefügt.

A. Nicht allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse Zwei Antrage der Kommission Stocker haben die Abänderung nicht allgemeinverbindlicher Bundesbeschlüsse zur Folge, Wir behandeln sie vorweg wie folgt: l. Bundesbeschlus!, vom 20. Dezember 1946 betreffend den Ersatz für Waldrodungen und Übernutzungen (~B$ 9, 540) Während des letzten Weltkrieges wurden dem Schweizer Wald zusätzliche Nutzungen von rund 14 Millionen m^ Brenn- und Nutzholz auferlegt sowie ca.

10000 ha Wald gerodet. Diese Opfer hat die Forstwirtschaft unseres Landes gebracht, um das Durchhalten in schwerer Zeit zu ermöglichen. Um die dem Wald geschlagenen Wunden möglichst bald zu heilen, fassten die eidgenössischen Räte 1946 den Beschluss betreffend den Ersatz für Waldrodungen und Übernutzungen, der sowohl auf Schutzwaldungen als auch auf Nichtschutzwaldungen anwendbar ist. Dieser Beschluss, mit welchem zusätzliche Bundesbeiträge bis 25 Prozent eingeführt wurden, fiel in eine Zeit, in welcher die Bundesbeiträge allgemein einem Abbau gemass Übergangsordnung des Finanzhaushalts unterworfen waren. Dementsprechend hatten auch die ordentlichen Beiträge gemass Forstpolizeigesetz, die 80 Prozent für Aufforstungen und Verbauungen und 40 Prozent für Holzabfuhrwege erreichen können, um mindestens 25 Prozent gekürzt werden müssen. Diese Abbaubestimmungen sind Ende 1958 dahingefallen, so dass seither für Projekte in finanzschwachen Kantonen wieder die ordentlichen Höchstsätze gemass Forstpolizeigesetz angewendet werden können.

Bei Projekten in solchen Kantonen sind somit keine zusätzlichen Beiträge auf Grund des hier zur Sprache stehenden Beschlusses mehr erforderlich. Diese zusätzlichen Beiträge kommen denn auch zur Hauptsache nur noch bei Projekten in finanzstarkeu und mittelstarken Kantonen in Frage, bei denen die ordentlichen Beiträge dem Finanzausgleich
unterworfen sind. Dieser Zustand vermag nicht zu befriedigen ; es kann nicht der Sinn einer zusätzlichen Hilfe sein, dass sie nur den finanzstarken und mittelstarken Kantonen zugute kommt. Aus diesem Gründe ist die Kommission Stocker dazu gekommen, die Aufhebung des Bundesbescblusses von 1946 vorzuschlagen, damit der Finanzausgleich wieder im ursprünglich beabsichtigten Ausmass spielen kann.

Nach Artikel 4 des Beschlusses sind die vorgesehenen Bundesbeitrage an Wiederherstellungsarbeiten in Nichtschutzwaldungen auf 20 Jahre seit seinem Inkrafttreten befristet. Diese Frist ist Ende 1966 abgelaufen. Für das Schutzwald-

313 gebiet enthält der Beschluss keine Befristung, so dass er für dieses Gebiet dem Finanzausgleich weiter entgegenwirkt. Die während des letzten Krieges gerodeten 10000 ha sind zwar heute noch nicht vollständig ersetzt, indem immer noch ca. 2000 ha fehlen. Es darf aber berücksichtigt werden, dass Zusatzbeiträge auch an die Wiederherstellung bestehender Waldungen, insbesondere an ihre Erschliessung ausgerichtet wurden, so dass der Ersatzfür die während der Kriegszeit eingebüsste Waldfläche nicht nur über die Neuaufforstungen erfolgte. Ausserdem trägt die ordentliche Beitragsregelung zur Neugründung und Verbesserung unseres Schutzwaldes entscheidend bei. Wir beantragen Ihnen daher, den Beschluss rückwirkend auf den I.Januar 1967 aufzuheben.

2. Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1964 über Kostenanteile an die Grundbuch-Vermessung (AS J964, 901) Die Kommission Stocker ist der Auffassung, dass die 1918 auf Grund der Motion Bertoni eingeführten Ersparnisbeiträge an die Güter- und Privatwaldzusammenlegungen sistiert werden sollten, was die Änderung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1964 über Kostenanteile an die Grundbuchvermessung bedingt. Die mit diesem Beschluss von den eidgenössischen Räten geschaffene Ordnung ging in verschiedenen Punkten über unsere abgewogenen Anträge hinaus und vermochte in der seitherigen Praxis nicht voll zu befriedigen. Wir glauben deshalb, die Gelegenheit dazu benützen zu müssen, diese Ordnung neu zu überdenken. Bei der Neufassung haben wir uns weitgehend von unseren früheren Anträgen in der Botschaft vom 29. November 1963 leiten lassen.

Änderungen haben wir daher nur dort vorgesehen, wo sich beim Vollzug des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1964 Mängel gezeigt haben oder wo es darum ging, die Grundsätze des Berichtes Stocker zu verwirklichen. Wir haben allen unseren Anträgen die bisherigen Ordnungen gegenübergestellt und erlauben uns, darauf zu verweisen.

a. Nachführung der Grundbuchvermessungswerke Nach dem bisherigen Artikel 2, Absatz l, zahlt der Bund gleich hohe Beiträge an die Nachführang, gleichgültig, ob es sich um ländliche oder städtische Gemeinden handelt. Diese Ordnung kam im Bundesbeschluss vom S.Oktober 1964 im Bestreben nach Gleichstellung aller Gemeinden zustande. Die Vermessungsämter der städtischen Gemeinden stellen aber für ihre Arbeitsleistungen den
Verursachern der Nachführung Rechnung. Sie haben es in der Hand, die Ansätze der zur Anwendung kommenden Regie- oder Gebührentarife kostendeckend zu gestalten. Die Leistungen des Bundes stellen heute schon in vielen Fällen Beiträge an Kosten dar, die beim Verursacher bereits erhoben worden sind. In städtischen Zonen, die durch hohe Bodenpreise gekennzeichnet sind, fallen für die Grundeigentümer wegen ihres grossen Interesses am Grundeigentum die Nachführungskosten weniger ins Gewicht. Es erscheint daher als stossend, wenn hier Bundeshilfe anbegehrt wird. Nach der neuen Fassung (Art. 2, Abs. 1) soll den kantonalen und städtischen Vermessungsämtern nur ein Bundesbcitrag an die Besoldungen der in diesen Ämtern tätigen patentierten Ingenieur-Geometer, unter Aus-

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schluss des weiteren Vermessungspersonals und beschränkt auf die tatsächliche Beanspruchung mit Nachf ührvmgsarbeiten an den Bestandteilen der Grundbuchvermessung, ausgerichtet werden. In ländlichen Gebieten wird die Nachführung in der Regel von freierwerbcnden Geometern besorgt, die für jeden Auftrag nach den Ansätzen eines Akkordtarifs, ungeachtet des eingesetzten Personals, bezahlt werden. Dies führt je nach kantonaler Regelung zu einer Entlastung der Kantone, der Gemeinden oder der Grundeigentümer, Schon früher wurde erwogen, ob das Werk der Grundbuchvermessung, für welches der Bund bei der Erstellung den grössten Teil der Kosten getragen hat, nicht gänzlich zu Lasten der Kantone nachzuführen sei. Diese Ordnung gilt übrigens für die Führung des Grundbuches selbst, wo nur ausnahmsweise Bundesbeiträge an die Erstellung oder Einführung ausgerichtet werden. Wenn damals trotzdem Bundesbeiträge an die Nachführung der Gmndbuchvermessung eingeführt wurden,, so geschah dies als Entgelt an Kantone, die für das eidgenössische Grundbuch brauchbare Grundbuchvermessungen bereits früher ohne Buudeshilfe erstellt hatten.

Heute möchten wir für die Nachführung der Vermessungsgrundlagen, d.h.

der Triangulation, des Nivellements, der Topographie, an denen der Bund, insbesondere die Eidgenössische Landestopographie, interessiert ist, die aber beträchtliche Aufwendungen verursachen, die Bundeshilfe weiterhin gewähren.

Die neue Fassung der Absätze l und 2 von Artikel 2 würde diese Hilfe an ländliche und städtische Gebiete angemessen differenzieren.

b. Erhöhter Nachführungsbeitrag Die Streichung des bisherigen zweiten Absatzes von Artikel 2 wird deshalb vorgeschlagen, weil sich in der Praxis gezeigt hat, dass die hier vorgesehene besondere Hilfe an die Bergbauern in den meisten Fällen keiner dringenden Notwendigkeit entspricht. Die überwiegende Zahl der Nachführungen in Berggebieten wird durch Baulandverkäufe verursacht. Bei den guten Preisen, die dabei erzielt werden, rechtfertigt sich eine zusätzliche Bundeshilfe nicht. Die Kantone sind gemäss Artikel 954 ZGB berechtigt, für Vermessungsauslagen Gebühren zu erheben.

Nachführungen an rem bäuerlichen Berghegen schaften sind viel seltener als an Liegenschaften der Tal-, Ortschafts- und Hotelzonen. Wir haben wiederholt empfohlen, statt eines höheren Nachf Uhrungsbeitrages
des Bundes für Berggemeinden, kantonale Gebührenordnungen einzuführen. Diese Gebühren könnten so bemessen werden, dass mit einer stärkeren Belastung der wertvollen Grundstücke und Bauten die weniger wertvollen Bergbauern liegenschaften von Nachf ührungskosten entlastet würden. Die Kantone könnten einen Ausgleich durchführen, wobei die Nachf ührungsgeometer nach Aufwand entschädigt, die Grundeigentümer aber nach der wirtschaftlichen Bedeutung der nachgeführten Veränderung belastet werden. Wo solche Gebührenordnungen (Bern, Solottmm, auch Fürstentum Liechtenstein) schon eingeführt sind, wurden gute Erfahrungen gemacht.

c. Vermarkung Der Text des Artikels 3 muss ergänzt werden, um zu verhindern, dass der Bund an die Vermarkung von Ferienhäusern, Hotels, Golfplätzen, Schwimm-

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baderà, Sesselbahiien, Skiliften usw. Beiträge leistet. Die Kosten für die Ermittlung der Eigentumsgrenzen, Bereinigung der Rechtsverhältnisse und Vermarkung gehören ohnehin nicht zu den Vermessungskosten, von denen der Bund den grösseren Anteil zu übernehmen hat. Zweck der Bundeshilfe ist es, die Bargeldbelastung der Bergbaucrn bei der Einführung der Grundbuchvermessung in erträglichem Rahmen zu halten. Ohne die vorgeschlagene Verdeutlichung besteht die Gefahr, dass ßuudeshilfe für die Verrnarkung von Grundbesitz anbegehrt wird, nur weil sich dieser in der Bergwirtschaftszone des Alpen- oder Voralpengebietes befindet.

d. Ersparnisbeiträge Die Ausrichtung der «Ersparnisbeiträge» an Güter- und Privatwaldzusammenlegungen (Art. 4, Abs. l und 2) wurde durch Bundesratsbeschluss vom 23. März 1918 auf Grund der Motion Bertoni zur Förderung der Güterzusammenlegungen eingeführt. Ihr liegt folgende Überlegung zugrunde: Die Vermessungskosten sind weitgehend abhängig von der Anzahl Parzellen bzw. Grenzpunkte, die je Hektare zu vermessen sind. Bei stark zerstückeltem Grundbesitz sind die Kosten also höher als bei grossflächigen Parzellen. Wird vor der definitiven Grundbuchvermessung eine Güterzusammenlegung durchgefühlt, so sind die Vermessungskosteu kleiner, als wenn der ursprüngliche Zustand aufgenommen werden müsste. Als «Ersparnisbeitrag» wird der Betrag definiert, der infolge Gütcrzusammenlcgung beim Kostcnanteil des Bundes für die Grundbuchvermessung eingespart wird. Mit der Kommission Stocker sind wir darin einig, dass durch den Wegfall gewisser üblicher Aufwendungen kein Anspruch begründet wird, eine Entschädigung in anderer Form zu erzielen. Heute wird allgemein anerkannt, dass Zusammenlegungen Voraussetzung für eine rationelle Bodenbewirtschaftung sind. In vielen Gebieten, wo früher eine erste Güterzusammenlegung durchgeführt wurde, wird schon eine zweite und dritte, umfassendere Zusammenlegung in Aussicht genommen, deren Durchführung höchstens durch die Überbclastung der Vermessungsbüros hinausgezögert wird. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bund heute Zusammenlegungen aus Meliorationsund Forstkrediten wesentlich kräftiger unterstützt als zur Zeit der Einführung der Ersparnisbeiträge. Aus diesen Gründen kann ein besonderer Anreiz in Form von Ersparnisbeiträgen heute nicht mehr als unerlässlich
angesehen werden. Auch die Konferenz der Amtsstellen für das Meliorationswesen ist der Ansicht, dass die Ersparnisbeiträge ihre ursprügliche Zweckbestimmung verloren haben, weshalb auf sie verzichtet werden kann. Der Wegfall der aufwendigen Berechnungen für die Ermittlung dieser Beiträge bedeutet auch eine administrative Vereinfachung. Die beiden Absätze l und 2 sind daher zu streichen.

e. Güterzusammenlegungen ohne Wegbauten Eine Güterzusammenlegung ohne Wegebau und andere Meliorationsmassnahmen stellt nach neueren Erkenntnissen eine unvollständige und ungenügende Sanierung dar und ruft früher oder später weiteren Massnahmen. Seit 10 Jahren ist aus den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis kein einziges Gesuch zur

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Durchführung einer Güterzusammenlegung ohne Wegebau gestellt worden, so dass der Bundesbeschluss nicht mit einer diesbezüglichen Sonderbestimmung belastet bleiben soll und der dritte Absatz des Artikels 4 wegfallen kann.

/. Kostenvorschüsse an provisorische Grundbuchvermessungen Mit der Aufhebung des Artikels 4 wird auch Artikel 5 gegenstandslos. Die hier geregelte Bundesleistuug war nur ein Vorschuss auf Rechnung des Ersparnisbeitrages. Es ist aber nicht unsere Absicht, die bisher gewährte Finanzierungshilfe an provisorische Grundbuchvermessungen in den stark parzellierten oder zusammenlegungsbedürftigen Berggebieten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis zu schmälern. Die Förderung der vermessungstcchnischen Aufnahme der bestehenden, stark zersplitterten Eigentumsrechte, d. h. die Erstellung des Grundstückkatasterplancs sowie der Flächen- und Eigentümcrverzcichnisse, liegt im Interesse sowohl der Güterzusammenlegung wie auch der nachfolgenden definitiven Grundbuchvermessung. Da die provisorische Grundbuchvermessung mit der Aufnahme des alten Besitzstandes eine Vorarbeitf ür die Güterzusammenlegung und damit eine Teilarbeit des Meliorationsunternehmens bildet, ist sie inskünftig aus Meliorationskrediten zu fördern. Unter dieser Voraussetzung braucht es in der Kostenbeitragsordnung der Grundbuchvermessung darüber keine Sonderbestimmungen mehr.

Zufolge der zahlreichen Abänderungen schlagen wir vor, den Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1964 aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen.

Dabei ergeben sich noch folgende redaktionelle Änderungen: Artikel 6 alt wird neu Artikel 4 Artikel 7 alt wird neu Artikel 5 Artikel 8 alt wird neu Artikel 6 Artikel 9 alt wird neu Artikel 7 B. Bundesgesetze und allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse

Soweit sich die Vorschläge der Kommission Stocker auf Subventionsregelungen beziehen, welche in Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen niedergelegt sind, möchten wir darauf- in der Reihenfolge der Gliederung des Expertenberichtes - wie folgt eintreten.

Lifrastruktursubventìonen I. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (AS 1958, 335) 1. Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Art. 51, Abs.l) Der Bund entschädigt grundsätzlich die Bannen des allgemeinen Verkehrs für die finanziellen Nachteile aus den ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und unternehmungsfremden Lasten. Für ihre gemeinwirtschaftlichen Leistungen erhalten die konzessionierten Bahnen global jährlich eine Abgeltung von einem Drittel der vorgeschriebenen Abschreibungen.

317 Die Kommission bestreitet das Vorliegen gemeinwirtschaftlicher Leistungen nicht. Der Antrag für die Streichung der Globalentschädigung wird damit begründet, dass einerseits für rentierende Unternehmungen die ihnen auferlegten finanziellen Nachteile ohne Abgeltung tragbar seien und anderseits den defizitären Bahnen die gemeinwirtschafthchen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes abgegolten würden.

Einem so weitgehenden Antrag möchte der Bundesrat nicht folgen. Grundsätzlich erscheint eine Abgeltung so lange am Platze, als die finanziellen Nachteile aus gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Bahnen nicht durch besondere Vorteile aufgewogeu werden. Dieser Zustand dürfte heute noch nicht gegeben sein.

Es ist aber angezeigt, neben den immer wieder hervorgehobenen gemeinwirtschafth'chen Leistungen der Verkehrsbetriebe auch an das Bestehen besonderer Vorteile zu erinnern, wie den Schutz des Linienverkehrs durch das Postregal und die Investirions- und Defizitdeckungshilfe durch die öffentliche Hand. Die vollständige Streichung der Abgeltung hatte eine entsprechende Erhöhung des Defizites bei defizitären Bahnunternehmungen zur Folge und ein Hineingleiten in das Defizit bei solchen, die jetzt noch selbsttragend sind.

Richtig ist, dass die gemeinwirtschafth'chen Leistungen der Bahnen durch zugestandene Erleichterungen bei der Tarifbildung, insbesondere durch den Abbau der Sozialrabatte, in den letzten Jahren wesentlich gemildert worden sind.

Dies rechtfertigte allein schon eine Reduktion der Abgeltung. In Wirklichkeit stiegen aber die Bundesaufwendungen für die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen fortwährend; sie wuchsen seit ihrer Ausrichtung von rund 6,2 auf 9,2 Millionen Franken pro Jahr an. Der Grund liegt in den seither erfolgten massiven Investitionen, die zum Teil durch öffentliche Mittel finanziert worden sind, und den dadurch erhöhten Abschreibungen. Mit unserem Vorschlag, die Globalentschädigung gemäss Artikel 51, Absatz l des Eisenbahngesetzes von 331/3 auf 25 Prozent zu reduzieren, wird die Abgeltung gesamthaft wieder den ursprünglichen Beträgen angenähert.

Die Bemessung der Abgeltung nach den Abschreibungen ist indessen problematisch. Da zudem das Ausmass der vorhandenen gemeinwirtschaftlichen Leistungen nicht feststeht und desgleichen nicht das Ausmass
der den Bahnen zukommenden besonderen Vorteile, behält sich der Bundesrat vor, zu gegebener Zeit auf das ganze Abgcltungsproblem zurückzukommen.

2. Technische Verbesserungen, Umstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes (Art. 60) Der Bund kann den konzessionierten Balmen Hilfeleistungen gewähren für die technische Erneuerung, die Betriebsdcfizitdeckung, die Betriebsumstellung und die Behebung von Naturschäden. An die technischen Erneuerungen trägt der Bund in der Regel die Hälfte bei, wobei nach Finanzkraft der Kantone zwischen 60 und 40 Prozent abgestuft wird. Für die Defizitdeckung und die Umstellungen betragen die Bundesbeiträge generell zwei Drittel. Die Bundeshilfe kann Bumlesblau, 119. Jahrg. Bd.I.

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in Beiträgen oder Darlehen bestehen; in der Praxis wird die Beteiligung am Aktienkapital einbezogen. Bei Naturschäden wird über Form und Umfang der Hilfe von Fall zu Fall entschieden.

Die Expertengruppe sieht eine Mehrbelastung der Kantone zugunsten des Bundes bei der Defizitdeckung gemäss Artikel 58 des Eisenbahngesetzes bis zu einem Drittel des Betriebsfehlbctrages der Bahnuntcmehmungen vor. Dies hätte gesamthaft gesehen keine Einsparungen an öffentlichen Mitteln, sondern eine Lastenverschiebung zur Folge. Da aus gesamtschweizerischem Interesse die Hilfe an die für den allgemeinen Verkehr wichtigen konzessionierten Bahnunternehmungen nicht ohne weittragende Rückwirkungen abgebaut werden könnte, dürfen deshalb bezüglich der Bundesanteile an den Hilfsmassnahmen gemäss 7. Abschnitt des Eisenbahngesetzes gesamthaft gesehen keine nennenswerten Einsparungen erwartet werden. Dagegen soll bei der Anwendung des Eisenbahngesetzes der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen verstärkt werden. Während bisher gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz vom 14. Juni 1959 (AS 1959, 931) nur die Bundesanteile für technische Verbesserungen gemäss Artikel 56 des Eisenbahngesetzes nach der Finanzkraft der Kantone bemessen wurden, und zwar zwischen 40 und 60 Prozent, sollen inskünftig auch die Beiträge der Kantone für die in den Artikeln 57 und 58 vorgesehene Hilfe abgestuft werden. Als neues Kriterium übernehmen wir aus dem Expertenberich t zusätzlich die Eisenbahnlasten der Kantone. Aus praktischen Gründen können aber nur Lasten aus bundesrechtlich geregelter Hufe an konzessionierte Bahnunternehmimgen in Betracht gezogen werden (Art. 60, Abs. 1). Für die Hilfe nach den Artikeln 56 und 58 soll grundsätzlich der gleiche Schlüssel zur Anwendung gelangen. Die Abstufung soll gleichzeitig auf eine Spanne von wenigstens 30 Prozent und höchstens 70 Prozent ausgedehnt werden (Art. 60, Abs,2).

Der Einbezug des Kriteriums der Eisenbahnlastcn für die Bemessung des Kantonsanteiles hat zur Folge, dass der schon nach finanzschwachen, mittelstarken und finanzstarken Kantonen abgestufte Ansatz je nach den Eisenbahnlasten im Einzelfall nach oben oder unten korrigiert wird. Somit werden finanzschwache Kantone roit grossen Eisenbahnlasten ein Minimum von 30 Prozent und finanzstarke Kantone mit kleinen Eisenbahnlasten ein Maximum von
70 Prozent an die Hilfe beizutragen haben, während die ändern Kombinationen zwischen diesen Extremen eingeordnet werden sollen.

In Anlehnung an die Höchstleistung des Bundes von 70 Prozent bei der HÜfe nach den Artikeln 56 und 58 ist für die Umstellungshilfe nach Artikel 57 von einer Kantonsbeteiligung von in der Regel 30 Prozent auszugehen (Art. 60, Abs. 3), da hier im Gegensatz zu Artikel 56 die Kantone und Gemeinden gleichzeitig zusätzliche Ausgaben für den Strassenausbau zu übernehmen haben.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden um eine Ziffer verschoben, wobei der zweite Satz des bisherigen Absatzes 3 im Sinne einer besseren Systematik neu bei Artikel 61 eingeordnet wird.

319 u. Bundesbeschluss vom 5. Juni 1959 über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen (AS 1959,801 ;

1964,785) Mit der Tarifaonäherung sollen Landesgegenden wirtschaftlich gefördert werden, die aus geographischen oder ändern Gründen benachteiligt sind. Angenähert werden zu Lasten des Bundes die Tarife des allgemeinen Personenverkehrs und des Güterverkehrs bis auf 140 Prozent der SBB-Tarife; die Tarife für die einheimische Bevölkerung werden den SBB-Tarifen gleichgestellt.

Auf dem Gebiet der Tarifannäherung sind seit dem Inkrafttreten dieser Massnahmefür den Personen- und Gepäckverkehr (1. Oktober 1959) bedeutende Änderungen mit zum Teil erheblichen finanziellen Auswirkungen zu verzeichnen.

Durch die Anwendung der Tarifannäherung im Güter- und Tierverkehr, die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf Trolleybusunternehmungen und eidgenössisch konzessionierte Luftseilbahnen, durch allgemeine Taxerhöhungen der schweizerischen Transportunternehmungen sowie infolge Verkehrszunahme sind die Leistungen des Bundes für Ausfallentschädigungen an tarif angenäherte Transportunternehmungen von rund 16,5 Millionen Franken im Jahr 1960 auf rund 35 Millionen Franken pro 1965 gestiegen. Im gleichen Zeitraum ist die Zahl der unter die Tarifannäherung fallenden Transportunternehmungen von 28 auf 58 angewachsen. Für die Jahre 1964-1975 würde bei Annahme einer jährlichen Zuwachsrate der Ausfallentschädigung von 7 Prozent der für die Tarifannäherung erforderliche Finanzbedarf im Jahre 1975 sogar 77 Millionen Franken betragen. In Anbetracht dieser nicht leicht zu nehmenden Entwicklungstendenz haben wir schon vor Jahresfrist erkannt, dass die Grundkonzeption der Tarifannäherung neu zu überprüfen ist.

Mit der Kommission halten wir heute dafür, dass die Tarifannäherung grundsätzlich auf das ursprüngliche Konzept zurückzuführen ist, wie wir es in unserer Botschaft vom 20. Januar 1959 (BB1 1959,I, 109) umrissen haben. Das heisst mit ändern Worten vor allem Beschränkung der Personentarifannäherung auf die einheimische Bevölkerung der in der wirtschaftlichen Entwicklung zu fördernden Gebiete, Im weitern nehmen wir unseren seincrzeitigen Antrag wieder auf, der eine Kürzung der Ausfallentschädigung im Tier- und Güterverkehr ermöglichen will, wenn Transportunternehmungen wegen Mehrverkehrs aus der Tarifannäherung Überschüsse erzielen.

Hingegen soll auf die ursprünglich vorgesehene Beschränkung des Geltungsbereiches der Tarifannäherung
auf Bahnunternehmungen mit einer Taxüberhöhung gegenüber dem SBB-Niveau von durchschnittlich 50 Prozent, bzw. 40 Prozent gemäss Tarifannäherungsbeschluss vom S.Juni 1959, sowie auf solche Unternehmungen mit in der Regel wenigstens 20 km Betriebslänge verzichtet werden. Auch das angenäherte Tarifniveau für den Güter- und Tierverkehr von 140 Prozent möchten wir nicht zur Diskussion stellen. Ferner beantragen wir, die mit Bundesbeschluss vom 27. September 1963 getroffene Ausdehnung des Geltungsbereiches der Tarifannäherung auf Landesgegenden in ungünstiger geographischer Lage ausserhalb der Berggebiete sowie den Einbezug

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der konzessionierten Trolleybus- und Luftseilbahnunternehmungen beizubehalten. Diese Modifikationen gegenüber unserem Entwurf von 1959 rechtfertigen sich, um den Empfehlungen der Kommission Stocker nachzukommen, keine geographische Einschränkung des Anwendungsbereiches der Tarifannäherung zu treffen. Auf die seinerzeit in Frage stehende Beteiligung der Kantone an der Ausfallentschädigung möchten wir nicht zurückkommen, weil sich die entsprechende Empfehlung des Expertenberichtes (S. 122) im Hinblick auf das konkrete Ziel, nämlich die Forderung benachteiligter Landcsgcgcndcn, nur in sehr beschränktem Rahmen sinnvoll verwirklichen liesse.

Unser Änderungsantrag beschrankt sich deshalb auf die Artikel 3 und 4 blB (neu), die wir wie folgt naher erläutern : Die Beschränkung der Tarifannäherung auf die Personenfahrpreise für Einheimische wurde bei den parlamentarischen Beratungen unserer Botschaft vom 20. Januar 1959 vom Bundesrat mit allem Nachdruck verteidigt. Die eidgenössischen Räte entschieden trotzdem für den Einbezug der allgemeinen Fahrpreise in die Tarifannäherung. Wir sind aber nach wie vor davon überzeugt,, dass die daraus entstehenden Taxvcrbilh'gungen ihren Zweck verfehlen. Besonders bei Reisen über grössere Entfernungen, bei denen sich der ausgeprägte Entfermmgsstaffel stark auswirkt, ist die Reduktion im Verhältnis zum gesamten Fahrpreis für den einzelnen Reisenden nicht von Bedeutung. Auch für die zu begünstigenden Landesgegenden entsteht kein volkswirtschaftlicher Nutzen.

Dagegen häufen sich die zahlreichen Billettverbilligungen an Bevölkerungskreise ausserhalb der Bcrggebiete oder Landesgegenden in ungünstiger geographischer Lage und an internationale Reisende für den Bund zu einer Summe von gegenwärtig jährlich ca. 18 Millionen Franken, die zu verausgaben sich nicht länger verantworten lässt.

Die bei dcr Annäherung der allgemeinen Fahrpreise eintretenden Taxvcrbilligungen vermögen die Wahl des Ferienortes nicht wesentlich zu beeinflussen. Wichtigere, von den Bahntarifen unabhängige Faktoren wie die allgemeine Wirtschaftslage, landschaftliche Reize der zu besuchenden Gegend, zeitgemäss ausgebaute Zugsverbindungen, eingelebte Gewohnheiten der Kundschaft usw. sind von weit grosserer Bedeutung. Beweis hierfür ist die Tatsache, dass sich der Tourismus schon vor dem Inkrafttreten der
Tarifannäherung trotz erhöhten Fahrpreisen sowohl im Bündnerland wie auch im Berner Oberland, in der Zentralschwciz, im Wallis und im Tessili erfreulich gut zu entwickeln vermochte und dass anderseits trotz Tarifannäherung in den letzten Jahren die Logiernächtezahlen eher stagnieren.

Artikel 3 unseres Antrages enthält deshalb keine Bestimmung mehr über die Annäherung der allgemeinen Personenfahrpreise. Absatz l ordnet (wie bisher Abs. 2) die Tarifherabsetzung für Einheimische auf das SBB-Niveau. Die Zusammenfassung einzelner Transportuntemebmungen in Regionen, innerhalb welcher die Einheimischen Anspruch auf ermässigte Fahrpreise haben, sowie die Umschreibungen der Regionen nach Gemeinden und Gemeindefraktionell obliegen nach den Ausführungsvorschriftcn, heute Verordnung IV vom 17. Juli 1964

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zum Tarifannäherungsbeschluss (AS 1964, 787), dem Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

Der neue Absatz 2 von Artikel 3 entspricht unserem ursprünglichen Entwurf von 1959, wobei allerdings für Tiere und Güter das Tarifniveau wie bisher auf 140 (SBB = 100) belassen wird. Absatz 3 wurde mit einer redaktionellen Anpassung aus dem geltenden Recht übernommen.

Eventuelle Nachteile der beantragten Änderung werden dadurch gemildert werden können, dass das Inkrafttreten auf einen für die notwendigen Tarifanpassungen geeigneten Zeitpunkt verlegt wird.

Artikel 4MB (neu) entspricht wörtlich dem Artikel 5 unseres Entwurfes gemäss Botschaft vom 20. Januar 1959. Bei den parlamentarischen Beratungen wurde in beiden Räten der Grundsatz als richtig anerkannt, dass die Tarifausfallentschädigung des Bundes an Transportunternehmungen soll gekürzt werden können, wenn diese Unternehmungen infolge der Tarifannäherung aus Mehrverkehr Überschüsse erzielen. Trotzdem wurde schliesslich auf Antrag der ständerätlichen Kommission diese Bestimmimg gestrichen, weil Bedenken über deren Vollzug bestanden.

Obwohl wir nach wie vor der Ansicht sind, dass in diesem Punkte nicht sehr grosse Beträge in Frage stehen, müssen wir Sie aus grundsätzlichen Erwägungen doch bitten, auf Ihren früheren Entscheid zurückzukommen. Einmal geht es um eine Gleichbehandlung mit den Schweizerischen Bundesbahnen, die gestützt auf den heutigen Artikel 5 des Tarifannäherungsbeschlusses zur Rückerstattung von Vorteilen verhalten werden können; davon ist in der Praxis durch Verrechnung schon Gebrauch gemacht worden. Dann handelt es sich aber auch um eine Frage der Gerechtigkeit anderen Privatbahnen gegenüber, die der Tarifannäherung nicht teilhaftig werden ; der Zweck der Tarifannäherung ist ja nicht eine zusätzliche Privatbahnhilfe, sondern eine Hufe an wirtschaftlich benachteiligte Landesgegenden.

Wir befürworten den neuen Artikel 4 W8 (wie den heutigen Art. 5) als vorsorgliche Bestimmung, weshalb er als blosse Kann-Vorschrift formuliert ist. Es besteht keineswegs die Absicht, bei jeder Transportunternehmung nachzurechnen, ob ein Güterwagen mehr oder weniger transportiert wird. Wir denken vielmehr an mögliche Einzelfälle, bei denen offensichtlich dank der Tarifannäherung Überschüsse aus Mehrverkehr resultieren. Gemeint sind vor allem Transporte,
die mit der Wirtschaft der Landesgegend nicht in direktem Zusammenhang stehen, z.B. Kraftwerkbauten, die nicht der betreffenden Landesgegend dienen.

m. Bundesgesetz vom 6. Dezember 1867 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes (BS 4,1032) Zwischen dem Bund und den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen wurde am 24. Dezember 1849 ein Vertrag über die Ablösung des Linthzolles abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hat der Bund an das Linthunternehmen einen jährlichen Beitrag von heute 15143 Franken zu leisten. Von der Kommis-

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sìon Stocker ist vorgeschlagen worden, diesen Beitrag durch eine einmalige Kapitalabfindung abzulösen. Wir sind toit diesem Antrag einverstanden, weil der Bund nach der geltenden Gesetzgebung über die Wasserbaupolizei für den Unterhalt von Wildbachverbauungen und Gewässerkorrektionen grundsätzlich keine Beiträge leistet. Der Beitrag des Bundes an das Linthunternehmen ist aber, wie sich aus Artikel 2, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes ergibt, in seinem Endeffekt ein ausgesprochener Unterhai tsbeitrag.

Diesen Unterhaltsbeitrag hat der Bund hundertsiebzehn Jahre lang erbracht und damit insgesamt eine grosse Ablösungssumme geleistet. Ohne Zweifel hat die Bundeshilfe in der ersten Zeit entscheidend dazu beigetragen, das Werk den späteren Generationen in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Im Laufe der vielen Jahrzehnte hat diese Hilfe aber natürlich an Gewicht soviel verloren, dass sie heute kaum mehr als unerlässlich angesehen werden kann; im Jahre 1965 stellte der Bundesbeitrag noch rund 12 Prozent der gesamten Einnahmen des Linthwerkes dar.

Durch das Amt für Sirassen- und Flussbau haben wir Verhandlungen mit der Eidgenössischen Linthkommission einleiten lassen, um zu einer angemessenen Erledigung zu gelangen. Dabei wird sich auch zeigen, ob der Bund, wie dies auf Grund der geltenden Linthgesetzgebung der Fall ist, nach wie vor eine weitgehende Oberaufsicht und Kontrolle über das Linthwerk ausüben muss oder ob dieses Werk nicht aus der Bundesgesetzgebung entlassen und durch Konkordat ausschliesslich zwischen den beteiligten Kantonen geregelt werden kann.

Im heutigen Zeitpunkt ist an der geltenden Linthgesetzgebung nichts zu ändern, weshalb wir mit dieser Vorlage noch keinen entsprechenden Antrag stellen.

Branchensubventionen IV. Bundesgesetz vom 20. März 1959 über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) (AS 1959, 995; 1965, 457) 1. Saatgut Gemäss Artikel 17, Absatz l, des Getreidegesetzes fördert der Bund insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung und Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Saatgut. Die einzelnen Förderungsmassnahmen sind in Artikel 27 der Vollziehungsverordnung I vom 10. November 1959 zum Getreidegesetz
aufgezählt.

Es sind dies unter anderem: - Qualitätsprämien für feldbesichtigtes, anerkanntes Saatgut ; - Frachtbeiträge für Ausgleichslieferungen von Saatgut zwischen den Saatzuchtgenossenschaften ;

323 - Umsatzvergütungen an Saatzuchtgenossenschaften für die Vermittlung von Saatgut; - Zuschläge an die in Berggebieten wohnhaften Produzenten von feldbesichtigtem und anerkanntem Saatgut; - Beiträge an die Transportkosten für feldbesichtigtes und anerkanntes Saatgut nach entlegenen Bergtälern.

Die Kommission Stocker schlägt vor, inskünftig nur die Qualitätsprämien beizubehalten. Wir schliessen uns diesem Vorschlage an.

Die Aufhebung der Frachtbeiträge für Ausgleichslieferungen von Saatgut zwischen den Saatzuchtgenossenschaften, die besonders dann nötig sind, wenn eine Landesgegend infolge Missernte Saatgut aus einem ändern Gebiet zukaufen muss, wird eine Erhöhung der Saatgutpreise zur Folge haben. Dasselbe gilt für den Abbau der Umsatzvergütungen, welche als Beitrag an die Geschäftskosten der Saatzuchtgenossenschaften ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der Saatzuchtgenossenschaften wird dadurch jedoch kaum in Mitleidenschaft gezogen.

In Wegfall kommen ferner auch die Bergzuschläge. Mit der Streichung dieser Beiträge können rund 20 Prozent der auf 1,5 Millionen Pranken veranschlagten Aufwendungen eingespart werden. Artikel 17, Absatz l des Getreidesgesetzes ist dazu nur unwesentlich abzuändern, indem das Wort «Vermittlung» gestrichen werden muss. Hingegen sind in Artikel 27, Absatz 2 der Vollziehungsverordnung I die Buchstaben b, c, d und e aufzuheben.

2. Spezialfrachltariffür

Brotgetreide

Gemäss Artikel 24 des Getreidegesetzes trifft der Bund Massnahmen, um die Belastung der Handelsmühlen durch Inlandfrachten für ausländisches Brotgetreide zu vermindern. Zu diesem Zwecke wenden die Bundesbahnen für den Transport dieses Getreides einen Spezialtarif an. Der Bund entschädigt sie angemessen für den ihnen daraus erwachsenden Ausfall. Diese Entschädigung beträgt gemäss Artikel 47, Absatz 3 der Vollziehungsverordnung I jährlich zwei Millionen Franken.

Der von den Bundesbahnen gehandhabte ermässigte Tarif für ausländisches Brotgetreide ermöglicht eine Reduktion der Transportkosten, welche je nach Entfernung 29 bis 42 Prozent beträgt. Dieser Kostenausgleich verfolgt den Zweck, zur Sicherung der Mehl- und Brotversorgung eine angemessene Verteilung der Handelsmühlen auf das ganze Land herbeizuführen, beziehungsweise zu erhalten, d. h. eine kriegswirtschaftlich unerwünschte Verlegung der Mühlen an die Grenzorte, wo das Getreide eingeführt wird, zu verhindern. In den Mahlkosten für die Herstellung von Backmehl bewirkt diese Massnahme eine Frachtreduktion von durchschnittlich 70 Rp pro 100 kg Importgetreidc. Zwischen grenznaher und grenzentfernter Mühle vermag sie die Differenz der Frachtkosten für Auslandgetreide bis zu über l Franken je 100 kg zu vermindern. Ihre Aufhebung und die damit verbundene Änderung des Brotgetreide-Frachttarifs hat deshalb eine gewisse Erhöhung des Einstandspreises für ausländisches Brotgetrei-

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de zur Folge, die jedoch teilweise dadurch, kompensiert wird, dass das Inlandgetreide, welches franko Mühlenstation abgegeben wird und einen totalen Frachtausgleich geniesst, in seinem Anteil an der Gesamtvermahlung stark zugenommen hat. Zudem sieht die in Vorbereitung befindliche Abänderung von Artikel 25 des Getreidegesetzes Massnahmen vor, die auf eine Dezentralisierung der Mühlenstmktur hinwirken.

3. Beiträge an Kundenmühlen in Berggebieten Gemäss Artikel 28 des Getreidegesetzes kann der Bundesrat zur Förderung des Brotgetreidebaues in Berggebieten Beiträge ausrichten an die Erstellung von Kundenmühlen oder für die wesentliche Verbesserung von Mahleinrichtungen, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen. In den Jahren 1930 bis 1965 wurden an 371 Gesuchsteller solche Beiträge in der Gesamthöhe von 788040 Franken ausgerichtet, was einem Jahresdurchschnitt von 21890 Franken entspricht.

Die Kundenmühlen verarbeiten das lokal angebaute Getreide und sind für die Erhaltung dieser Kultur unentbehrlich. Die im, Kommissionsbericht erwähnten beweglichen Mühlenanlagen bilden keinen Ersatz für sie, da diese nur als Reserve für eventuell ausfallende Handelsmühlen in Frage kommen. Nachdem jedoch der Getreidebau in Berggebieten vor allem mittels erhöhter Mahlprämien unterstützt wird, ist zu erwarten, dass sich die Kundenmühleii auch ohne die von ihnen gelegentlich beanspruchte Subvention zur Erneuerung ihrer Einrichtungen werden halten können.

Wir schlagen vor, dass inskünftig auf die Ausrichtung derartiger Beiträge zu verzichten und Artikel 28 des Getreidegesetzes aufzuheben sei.

V. Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) (AS 1953,1073) 1. Landwirtschaftliches Bildungswesen Die Kommission Stocker hat erwogen, «ob sich der Bund nicht dazu entschliessen sollte, im Bereich der beruflichen Ausbildung nur noch Beiträge an die Personal- und Bauauslagen zu leisten, so dass z.B. diejenigen für die Lehrmittel wegfallen würden».

Der Abbau dieser Subventionen fällt für die Empfänger nicht entscheidend ins Gewicht, da sie über andere Hilfen stärker entlastet werden.

Die angestrebten Einsparungen beziehen sich zunächst auf die Artikel 13 und 14 des Landwirtschaftsgesetzes und betreffen folgende Rubriken: a. Allgemeine
Lehrmittel (Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstabe a) Darunter fallen u. a. die Bundesbciträge für Schulbibliotheken, für die Anschaffung und Ausstattung von Laboratorien sowie für die Anschaffung von Werkzeugen für den landwirtschaftlichen Fach- und Handfertigkeitsunterricht.

325

Die unter dem Titel «allgemeine Lehrmittel» ausgerichteten Bundesbeiträge stellen sich jährlich auf ca. 100000 Franken. Der Wegfall dieser Subvention wird allerdings den Anteil der kantonalen Leistungen an die Unterhaltskosten ihrer Schulen etwas erhöhen, insbesondere was die Anschaffungen für Laboratorien und für den Fach- und Handfertigkeitsunterricht anbelangt.

b. Lehrmittel und Lehrbücher für die Schüler (Art. 14, Abs. l, Ziff. 4) Unter diese Rubrik fallen die Lehrmittel und Lehrbücher der Schüler, welche an der Quelle subventioniert, d. h, durch einen Beitrag an den Hersteller verbilligt werden. Es handelt sich um ein einfaches System mit dem Zweck, die Kosten und den Abgabepreis zu reduzieren. Dieses System dürfte mit dazu beigetragen haben, dass sowohl in der Aufmachung als auch hinsichtlich der Qualität der Lehrbücher, für deren Herausgabe der Schweizerische Verband der Ingenieur-Agronomen verantwortlich zeichnet, beachtliche Fortschritte erzielt worden sind. Eine der Hauptschwierigkeiten stellte, insbesondere in der Westschweiz, die kleine Auflage dieser Lehrbücher dar. Entweder ist ein Buch ausschliesslich für den Unterricht bestimmt und kann deshalb nur langsam abgesetzt werden, oder es richtet sich an weitere Interessenten und entspricht in diesem Falle nicht mehr dem eigentlichen Zweck. Um dieser zweifachen Zweckbestimmung zu begegnen, hat der Herausgeber in den letzten Jahren Kurshefte geschaffen, die hauptsächlich für den Unterricht bestimmt, preislich günstig und von hohem pädagogischem Wert sind. Die Abteilung für Landwirtschaft hat diese Anstrengungen, welche von Erfolg gekrönt waren, unterstützt.

Nachdem die Bestrebungen zur Verbesserung der Lehrmittel einen guten Anfangserfolg aufweisen, darf angenommen werden, dass auch nach Abbau der Subventionen hier kein Unterbruch eintreten dürfte. Allerdings wird die Aufhebung der Subventionen auf diesem Gebiete eine Verteuerung der Lehrbücher für die Schüler nach sich ziehen, sofern die Kantone ihre Leistungen für die Förderung der Lehrmittel nicht erhöhen. Immerhin ist sie bei den heutigen Einkommensverhältnissen in der Landwirtschaft tragbar.

Die jährlich erzielte Einsparung dürfte sich auf etwa 50000 Franken belaufen.

c. Schülerexkursionen (Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstabe c) Die Aufhebung der Subventionen unter diesem Titel
wird eine Einsparung von jährlich ca. 30000 Franken bewirken, wogegen sich eine Mehrausgabe von ungefähr 8 bis 10 Franken pro Schüler ergibt. Die Ausbildung wird durch den Abbau dieser Subvention nicht tangiert werden.

d. Spezialforschungen (Art. 13, Abs.2 und Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstabe c) Die Abteilung für Landwirtschaft unterstützt gelegentlich die Publikation von Spezialarbeiten, die eine allgemeine Förderung der Landwirtschaft bezwekken. Beispielsweise wird dadurch die Herausgabe von technischen Abhandlungen erleichtert. Eine Abwälzung der erhöhten Herstellungskosten auf die Verkaufspreise dürfte jedoch in den meisten Fällen möglich und tragbar sein, so dass ent-

326 sprechend den Erwägungen der Kommission auf deren Subventionierung verzichtet werden kann. Die hier erzielte Einsparung beziffert sich auf jährlich ca. 10000 Franken.

Die Beschränkung der Beiträge auf Personal- und Bauausgaben wirkt sich auch für das Landwirtschaftliche Technikum in ZoUikofen aus. Eine Änderung gesetzlicher Vorschriften ist jedoch nicht erforderlich, weil das Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die landwirtschaftlichen Techniken in Artikel 3 die entsprechenden Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes anwendbar erklärt.

Mit bezug auf diese Schule schätzen wir die zu erzielenden Einsparungen des Bundes auf rund 30000 Franken.

Gesamthaft gesehen ergeben sich somit Einsparungen in der Grössenordmmg von rund 220000 Franken.

2. Traubensaftverwertung Das Landwirtschaftsgesetz bestimmt in Artikel 42, dass der Rebbau unter Berücksichtigung der durch die Natur gegebenen Verhältnisse, den Bedürfnissen und der Aufnahmefähigkeit des Marktes möglichst angepasst werden soll. Zu diesem Zweck trifft der Bundesrat u. a. Massnahmen, um den Absatz von Tafeltrauben sowie die anderweitige alkoholfreie Verwertung zu fördern. Erstmals wurden Aktionen für Tafeltrauben im Jahre 1942 und solche für Traubensaft 1945 durchgeführt. Die alkoholfreie Traubenverwertung und ihre Förderung durch Verbilligungsbeiträge des Bundes haben sich im allgemeinen bewährt, stieg doch der Verbrauch von Traubensaft von 55000 Hektoliter im Jahre 1958/59 auf 104000 Hektoliter im Jahre 1965. Sodann konnte auch der Verkauf inländischer Tafeltrauben gefördert werden. Die Aufwendungen des Bundes für den Absatz von weissen Tafeltrauben und von weissem Traubensaft entwickelten sich wie folgt:

kg

1956 1960 1963 1964 1965

wcisse Tafeltraubcn Bundesbeitrag Durchschnitt Fr.

Rp/fcg

_

1 701 000 --, 1 558 000

--

_

_

968 000

57

-- 000 1 157 --·

74 --

weisser Traubensaft liundesbeitrag DurchLiter schnitt Fr.

Rp/1

1 851 000 4018000 5 138 000 4 339 000 8 858 000

844000 2 047 000 2 703 000 2 467 000 5 590 000

46 51 53

57 63

Die Kommission Stocker beantragt, den Verbilligungsbeitrag für den weissen Traubensaft bis spätestens Ende 1970 abzubauen und über die Umstellung von weissen auf rote Reben gleichzeitig dafür zu sorgen, dass diejenigen Trauben produziert werden, deren Saft der Konsument auch ohne Subvention begehrt.

Ein Abbau der Bundesbeiträge für den Traubensaft hätte wahrscheinlich eine etwelche Verteuerung zur Folge. Ein namhafter Absatzrückgang ist dagegen nicht zu erwarten. Die gegenwärtige Hochkonjunktur und die zunehmende Mo-

327 torisierung begünstigen den Konsum von alkoholfreiem Traubensaft weiterhin.

Gleich wie die Subventionen für Traubensaft sind auch jene zur Förderung des Absatzes -von Tafeltrauben zu behandeln, da sie beide dasselbe Ziel anstreben, nämlich die Förderung des alkoholfreien Absatzes. Der Abbau dieser Subventionen wird in normalen Erntejahren für den Produzenten keine nachteiligen Folgen haben. Für den Konsumenten ist eine Preiserhöhung auf weissem Traubensaft tragbar. Ein weiterer Abbau dieser Beitrage von 35 auf 30 Prozent wird für die Traubensaftaktion im Herbst 1967 -vorgesehen.

Etwas anders liegen die Verhältnisse in Jahren mit grossen oder qualitativ ungenügenden Ernten. Um Preiszusammenbrüche zu vermeiden und dem Produzenten kostendeckende Preise zu sichern, muss der Bund im darauffolgenden Jahre oft Übernahmeaktionen für Inlandweine organisieren. Die Gesamtaufwendungen des Bundes hiefür sind hoher, als wenn sie alkoholfrei verwertet würden. Unter diesen Umständen ist es sogar wünschenswert, wenn möglichst viele Trauben alkoholfrei verwertet werden können.

Wir beantragen daher, die Subventionierung von Tafeltrauben und Traubensaft - vom Kommissionsantrag abweichend - auf jene Jahre zu beschränken, wo sich Überschussverwertungsaktionen abzeichnen. Die Möglichkeit, eine bewegliche Verwertungspolitik zu betreiben, muss dem Bundesrat erhalten bleiben.

Für die Beibehaltung der Befugnis zur Gewährung von Bundesbeiträgen für die Förderung des Absatzes von Traubensaft und Tafeltrauben spricht ferner die Möglichkeit des Abbaues der Zölle und einer Änderung in der Importbeschränkung im Rahmen der Integrationsbestrebungen.

Artikel 42, Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzcs kann in seiner heutigen Fassung so ausgelegt werden, als hatte der Buxid zwingend jährlich Beiträge zu leisten, um gemäss Buchstabe c «den Absatz von Tafeltrauben sowie die anderweitige alkoholfreie Traubenverwertung zu fördern». Um jeden Zweifel auszuschliessen, schlagen wir daher vor, Absatz 2 in dem Sinne zu ändern, dass solche Beitrage zur Förderung des Absatzes ins Ermessen des Bundes gestellt werden. Sodann beantragen wir zur Vereinfachung, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement anstelle des Bundesrates - nach Massgabe der Kredite des Voranschlages - zur Gewährung von Beiträgen zuständig zu erklären, Schliesslich
sollte im Ingress zu Absatz 2 die Bestimmung aufgehoben werden, wonach der Bundesrat nur im Einvernehmen mit den Kantonen gewisse Massnahmen treffen kann. Es ist aber vorgesehen, die Kantone weiterhin anzuhören.

3. Vielrv er Sicherung Der Bund unterstützt die Viehversicherung seit 1894 mit Beiträgen. Seit 1960 erfolgt dies auf Grund von Artikel 58 des Landwirtschaftsgesctzes und der Verordnung vom 17. Juli 1959. Die Aufwendungen stiegen wie folgt: Fr

1960 l 736 000 1961 l 808 000 1962 l 904 000

328 Fr.

1963 l 915 000 1964 l 971 000 1965 l 914 000 Mit der Ausrichtung dieser Beiträge wurde bezweckt, die Errichtung von obligatorischen und bedingt obligatorischen Viehversicherungskassen, die Ende des letzten Jahrhunderts erst in einzelnen Kantonen bekannt waren, zu fördern und ihren Bestand zu festigen. Da die Bauern früher über sehr knappe Geldmittel verfügten, konnten sie für die Gründung solcher Kassen nur gewonnen werden, wenn die öffentliche Han d die Versicherungsprämien teil wei se übernahm.

Seither hat sich die Viehversicherung in unserem Lande stark entwickelt.

Mit Ausnahme der beiden Appenzell, St. Gallen, Schwyz und Zug gibt es heute obligatorische und bedingt obligatorische Versicherungskassen in allen Kantonen, während in den ersteren die freiwillige Viehversicherung seit ihrer Förderung durch den Bund einen Aufschwung erfahren hat. Die Viehversicherung ist heute zu einer festen Einrichtung in unserem Lande geworden. Kantone, die bisher die obligatorische und bedingt obligatorische Vieh Versicherung in ihrem Gebiet nicht eingeführt haben, durften darauf auch in Zukunft - Bundesbcitrag hin oder her - verzichten, wie die kürzliche Verwerfung einer entsprechenden Vorlage durch das St. Galler Volk zeigte, Die Bundesbeiträge für die Viehversichcrung werden an die Kantone ausbezahlt. Da sie sich nach der Anzahl Tiere, im Berggebiet aber auch nach den kantonalen Aufwendungen bemessen, sind sie pro Kanton verschieden hoch. Der Kanton St. Gallen erhält mit 6674,10 Franken den kleinsten und der Kanton Bern mit 471346,15 Franken den grössten Beitrag, während der Kanton Graubünden mit 411488,45 Franken am zweitmeisten bezieht. Den finanzschwachen Bergkantoncn dürfte es kaum möglich sein, zu ihren eigenen Aufwendungen jene des Bundes ganz zu übernehmen. Andererseits hat sich aber heute die Einkommenslage der Bauern - seit Ausrichtung der Kostenbeiträge an Rindviehhalter auch im Berggebiet - gegenüber früher doch so verbessert, dass sie für etwas höhere Versicherungsprämien selber aufkommen können. Ihr Mehraufwand würde bei der obligatorischen und bedingt obligatorischen Viehversicherung pro Betrieb im Durchschnitt wenigstens 6,65 Franken (Flachland Wallis) und höchstens 52,45 Franken (Berggebiet Graubünden) betragen, was zumutbar ist. Wir sind daher mit der Kommission Stocker der Meinung, dass auf
die weitere finanzielle Unterstützung der Viehversicherung durch den Bund verzichtet werden kann. Artikel 58 des Landwirtschaftsgesetzes ist demzufolge aufzuheben.

4, Hagelversicherung a. Gemäss Empfehlung der Kommission Stocker sollen die Bundesbeiträge an die Hagelversicherung gestrichen werden.

Die gesetzliche Grundlage der Bundesbeiträge an die Hagelversicherung bildet heute formell noch das alte Landwirtschaftsgesetz vom 22. Dezember

329

1893. Die Abstützung der geltenden Verordnung vom 28.Dezember 1950 auf das neue Landwirtschaftsgesetz unterblieb, weil beabsichtigt \var, eine neue Verordnung zu erlassen, die sich auf Artikel 69 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 gestützt hätte. Die Bundesbeiträge erreichen heute 8 Prozent der Versicherungsprämie für Weinreben und 6 Prozent der Versicherungsprämie für andere landwirtschaftliche Kulturen; für den Kanton Tessin und das Misox betragen sie für Reben und Tabak wegen der grösseren Hagelgefährdung 14 bzw. 10 Prozent.

SeitdemJahr 1950 hat sich die Versicherungssumme von gegen 300 Millionen Franken bis 1965 auf 553 Millionen Franken erhöht.

Die Aufwendungen des Bundes zur Förderung der Hagelversicherung betrugen:

1956 1960 1963 1964 1965

Reben Fr.

andere Kulturen Fr.

zusammen Fr.

229000 278000 210 000 319 000 204000

400000

629000 681 000 532000 808000 698000

403 000 322 000 489 000 494000

Die Aufhebung des Bundesbeitrages wird sich naturgemäss in einer Erhöhung der Prämien auswirken. Im Jahre 1965 bestanden für Reben und andere Kulturen rund 73 800 Policen. An die Prämien dieser Policen leistete der Bund im Landesdurchschnitt einen Beitrag von zwölf Franken. Von diesem Durchschnittsbetrag bestehen zum Teil erhebliche Abweichungen.

Dies gilt insbesondere für die Versicherten in den stark gefährdeten Gebieten im Kanton Tessin und in den italienischsprechenden Tälern Graubündens. Dort erreichen die Versicherungsprämien, je nach den Kulturarten, bis 17 Prozent der Versicherungssumme (plus eventuell 20 Prozent für vergrössertes Risiko).

Der Kanton Tessin bezog im Laufe der Jahrzehnte mehrmals grössere Entschädigungen, als seine Prämien ausmachten. In diesem Kanton wurde im Jahre 1965 je Police ein Bundesbeitrag von durchschnittlich 36 Franken geleistet. Der Verzicht hierauf erscheint jedoch tragbar, insbesondere auch deshalb, weil im Verlaufe des letzten Jahrzehnts die Preise für die Produkte der versicherbaren Kulturen (Wein und Tabak) gestiegen sind.

Die Bundesbeitrage haben ohne Zweifel wesentlich zur grossen Verbreitung der Hagelversicherung beigetragen. Nachdem nun aber das Versicherungsbewusstsein auch bei den Bauern allgemein Eingang gefunden hat, gilt das Argument einer Einführungsprämie wohl kaum mehr. Eine besondere Förderung durch den Bund ist somit nicht mehr gegeben.

Der Bundesbeitrag an die Hagelversicherung kann auf den l. Januar 1968 aufgehoben werden, wenn die Aufhebung im 3. Quartal 1967 feststeht.

So kann die Schweizerische Versicherungsgesellschaft ihre Dispositionen noch rechtzeitig treffen.

330

b. In Artikel 69 des Landwirtschaftsgesetzes ist neben der Pflicht des Bundes zu Beiträgen für die Hagelversicherung die Befugnis enthalten, Beiträge zur Untersützung der Versicherung gegen andere die Pflanzen bedrohende Elernentarschäden zu leisten. Die Frage, ob von dieser Befugnis Gebrauch zu machen sei, wurde schon seit längerer Zeit geprüft, insbesondere auf Grund des Postulates vom 20. Dezember 1956 der nationalrät]ichen Kommission für ausserordentliche Hilfe an frostgeschädigte Reb- und Obstbauern.

Eine Umfrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bei den Kantonen und interessierten Organisationen im Herbst 1965 hat nun ergeben', dass keine zwingende Notwendigkeit vorliegt, kantonale Elementarschadenversicherungen mit neuen Bundesbeiträgen zu unterstützen. Mit Rücksicht auf die verbesserten Leistungen der kantonalen Elementartarschadenfonds, in Verbindung mit dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, kann diese Befugnis daher aufgehoben werden.

c. Artikel 69, Absatz l des Landwirtschaftsgesetzes sieht sodann vor, dass der Bund die Aufwendungen der Kantone für die wirksame Verhütung von Hagel- oder Frostschäden unterstützen könne. Für die wirksame Verhütung von Frostschäden stehen, falls nötig, Meliorationskredite gestützt auf die Artikel 77 ff. des Landwirtschaftsgesetzes zur Verfügung, Die Forschung auf dem Gebiete der Hagel- und Frostschäden wird von den zuständigen Instituten des Bundes betrieben (ETH, Weissfluhjoch-Davos, Locarno-Monti, Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt).

Somit kann der ganze Artikel 69 des Landwirtschaftsgesetzes aufgehoben werden.

Gestützt auf diese Darlegungen werden wir Ihnen am Schluss dieser Botschaft beantragen, folgende zwei Postulate abzuschreiben: Nr. 7251 vom 20. Dezember 1956 betreffend Frostversicherung für Reb- und Obstkulturen und Nr.8967 vom 3.Juni 1964 betreffend Versicherung von Kulturland gegen Elementarschäden.

VI. Bundesgesetz vom 15. Juni 1962 über die Förderung des Absatzes von Zuchtund Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle (AS 1962,1144)

Nach Auffassung der Expertenkommission haben die Wollsubventionen ihre kriegswirtschaftliche Rechtfertigung weitgehend verloren. Die vermehrte Fleischproduktion sei inskünftig als alleiniges Zuchtzicl zu betrachten und zu fördern. Die Kommission beantragt deshalb, die Beiträge für die Verwertung der Schafwolle auf Ende 1967 zu streichen.

Seit Kriegsende fördert der Bund den Absatz der inländischen Schafwolle mit Beiträgen. Anfänglich geschah dies in der Weise, dass die Materialverwaltungen des Bundes ermächtigt wurden, ihren Lieferanten von Uniformtüchern und ändern Wollerzeugnissen, die sich verpflichteten, inländische Schafwolle zu übernehmen, einen Überpreis im Umfange eines Drittels der Differenz zwischen

331

den Preisen für inländische und gleichwertige Importwolle zu bezahlen. Heute übernimmt der Bund diese Preisdifferenz voll zu seinen Lasten auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1962 über die Förderung des Absatzes von Zuchtund Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle. Die Aufwendungen des Bundes betrugen bis 1957 pro Jahr im Durchschnitt 150000 und höchstens 313000 Franken; seither sind sie wiß folgt gestiegen: Fr.

1958 758000 732 000 1959 1960 807 000 1961 764000 1962 913000 1963 820000 808000 1964 1965 1 336 000 Mit der Subventionierung der inländischen Schafwolle soll deren Absatz zu angemessenen Preisen sichergestellt werden. Diese Massnahme drängte sich auf, nachdem die Nachfrage nach einheimischer Schafwolle nach Kriegsende stark zurückgegangen war, anderseits aber in unserer Schafzucht das doppelte Zuchtziel - gute Fleisch- und Wollproduktion - verfolgt wird. Dabei verhält es sich jedoch so, dass der Qualitätsverbesserung der Inlandwolle aus klimatischen Gründen - insbesondere Unmöglichkeit der Jahresschur - Grenzen gesetzt sind.

Trotz Anstrengungen der Wollproduzenten zur Qualitätsverbesserung stösst daher die Verwertung je länger je mehr auf Schwierigkeiten. Die zur Übernahme verpflichteten Wollfabrikanten ziehen es vor, einen grossen Teil der Inlandwolle zum Selbstkostenpreis oder sogar mit Preiseinbussen zu exportieren, weil sie sie im eigenen Betrieb nicht verwenden können. Aufrechlerhaltung und Steigerung der inländischen WoHproduktion lassen sich daher hauptsächlich nur noch kriegswirtschaftlich vertreten. Da die einheimische Wolle lediglich ca. 3 Prozent des Gesamtbedarfes zu decken vermag, fragt es sich jedoch, ob ein so hoher Einsatz von Bundesmitteln noch zu rechtfertigen ist. Bei der gegebenen Sachlage scheint es uns tatsächlich richtiger zu sein, die inländische Schafzucht vor allem auf die Produktion von Fleisch auszurichten, für das eine grosse Nachfrage besteht.

Die Aufhebung der Bundesbeiträge zur Förderung des Absatzes der Inlandwoile wird zunächst das Einkommen der Schafhalter vermindern. Diese werden die Wolle im Prinzip nur noch zu Weltmarktpreisen absetzen können.

Von den 22104 Schaf haltern der Schweiz im Jahre 1966 wohnten 17 630 im Berggebiet, die von den total 268 754 Schafen 205153 Stück hielten, was einen Durchschnittsbestand von 11,5 Stück ergibt. Geht man davon aus, dass der Bund für die Schafwolle im Durchschnitt der Jahre 1958-1965 pro Tier 4 Franken aufgewendet hat, so macht dies für den einzelnen Betrieb jährlich rund 45 Franken aus, die ihm verlustig gehen werden.

332

Es fragt sich, ob diese Einbusse durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann. Ein Ausgleich erscheint dabei nur soweit begründet, als die Interessen bäuerlicher Schafhalter durch den Abbau tangiert werden.

Zum Ausgleich kommt zunächst in Betracht, die Richtpreise für Schlachtschafe so zu erhöhen, dass die Produzenten aus der Schafhaltung das bisherige Einkommen erzielen. Damit sie keinen Ausfall erleiden, müssten heute die Produzeutenpreise für Schlachtschafc um durchschnittlich 30 bis 40 Rappen je kg Lebendgewicht erhöht werden, was wegen der seit dem I.Januar 1967 bestehenden Liberalisierung der Schlachtlämmercinfuhr erschwert wird und unter konsumentenpolitischem Gesichtspunkt unerwünscht wäre. Die Produzenten müssen daher unter Umständen eine gewisse Preiseinbusse bei der Wolle wenigstens teilweise selbst übernehmen.

Sollte sich zeigen, dass die bergbäuerlichen Schafhalter durch die Aufhebung des Bundesbeitrages untragbar benachteiligt sind, so wird zu prüfen sein, ob der Ausgleich durch andere Massiiahmen zu finden ist.

Mit der bisherigen Preisgarantie für die inländische Wolle war eine Übernahmepflicht der wollverarbeitenden Industrie verbunden, soweit sie Uniformtücher und andere Wollartikel an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe sowie an die kantonalen Zeughäuser liefern konnte (BG Art. 10, Abs. 2). Ob diese Ubernahmepflicht beizubehalten ist, wird noch zu prüfen sein.

Schliesslich fragt sich, ob die Möglichkeit, Beiträge zur Hebung der Preise der Inlandwolle auszurichten, als Befugnis in Artikel 10 des Gesetzes beizubehalten sei. Davon ist jedoch abzusehen, weil keine Momente dafür sprechen, diese Leistungen in kürzerer Zeit wieder aufzunehmen.

VH. Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949/23. Dezember 1953 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschai'teu (AS 1949,1657; 1954, 562)

Durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds ans den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lolmund Verdienstersatzordnung und das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparrnassnahmen sind aus der Lohnausgleichsmilliarde 4 Millionen Franken für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschieden worden. Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 1949 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften beschränkt sich jedoch nicht auf diese Mittel, von denen Ende 1965 noch 640920 Franken verfügbar waren, sondern er erlaubt auch die Beanspruchung allgemeiner Bundesmittel.

a. Verwaltungskosten Gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1949 können den gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften an ihre Verwaltungskosten Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten gewährt werden. Die Beiträge des Bundes werden nur geleistet, wenn die Kantone gleich viel beisteuern. Die Kommission beantragt, diese Bundesbeiträge nur noch bis zur Erschöpfung des

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Fonds zu gewähren. Ferner empfiehlt sie als Übergangslösung, das Beitragsmaximum von 50 auf 25 Prozent herabzusetzen.

In den letzten Jahren wurden vom Bund durchschnittlich etwa 220000 Franken ausgerichtet. Der Wegfall hätte zur Folge, dass die kleineren Bürgschaftsgenossenschaften ihre Tätigkeit einschränken müssten, wenn sie sich nicht zusammenschliessen. Die Bürgschaftsgenossenschaften verbürgen vor allem Kredite für kleine und mittlere Gewerbebetriebe und ermöglichen jungen Gewerbetreibenden die Selbständigmachung. Ferner beraten und unterstützen sie die Kreditsuchenden und betreuen die Bürgschaftsnehmer. Diese Tätigkeit ist mit hohen Kosten verbunden, die nicht auf die Gesuchsteller überwälzt werden können, weil sonst der Kredit untragbar verteuert würde. Hinzu kommt, dass die Bürgschaftsgenossenschaften - abgesehen von vier grösseren Genossenschaften nur über geringe Anteüscheinkapitalien und Reserven verfügen. In Anbetracht dieser finanziellen Verhältnisse der kleineren Bürgschaftsgenossenschaften müssen weiterhin Beiträge an die Verwaltungskosten gewährt werden, die aber auf 200000 Franken im Jahr begrenzt werden könnten.

b. Bürgschaftsverluste Gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses können Bürgschaftsverluste bis zu 75 Prozent für gewöhnliche Bürgschaften und bis 90 Prozent für Bürgschaften mit erhöhtem Risiko vom Bund übernommen werden. Die Kommission regt auch hier an, diese Beiträge nur noch bis zur Erschöpfung des Fonds zu gewähren und empfiehlt als tjbergangslösung, die Ansätze von bisher 75 beziehungsweise 90 Prozent auf generell 50 Prozent herabzusetzen.

In den Jahren 1950 bis 1965 betragen die Betträge an die Bürgschaftsverluste durchschnittlich 100000 Franken. Nach dem Wegfall der Verlustgarantie des Bundes müssten die Genossenschaften ihr Deckungskapital, das mit Rücksicht auf die Bundesgarantie tief gehalten werden konnte, erhöhen, was den kleineren Genossenschaften, welche die Anteilscheine nicht verzinsen können, nicht möglich sein wird. Diese Genossenschaften müssten daher ihre weitere Tätigkeit erheblich einschränken. Um dies zu vermeiden, muss eine teilweise Verlustgarantie des Bundes beibehalten werden, freilich zu reduzierten Ansätzen. In diesem Sinne wird für gewöhnliche Bürgschaften eine Verlustgarantie von 50 Prozent (bisher 75 Prozent) und für Bürgschaften mit
erhöhtem Risiko eine solche von 60 Prozent (bisher 90 Prozent) vorgesehen. Durch diese Massnahme können die Bundesbeiträge fühlbar vermindert werden.

Für die bisher verbürgten Darlehen bleibt die Verlustgarantie des Bundes selbstverständlich bestehen. Die Bundesbeiträge an Verluste sind nach Erschöpfung des für die Bürgschaftsgenossenschaften reservierten Teils der Rückstellung für gewerbliche Hilfseinrichtungen aus allgemeinen Bundesmitteln zu gewähren.

Vlla. Besondere Gewerbeförderung Durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der LohnBundesblatt. 119.Jahrg. Bd.I.

25

334

und Verdienstersatzordniing und das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1953 über besondere Sparmassnahmen sind aus der Lohnausgleichsmilliarde 2 Millionen Franken ausgeschieden worden für die Förderung der beruflichen Weiterbildung insbesondere nach abgeschlossener Lehre. Diese Förderung ist nur solange möglich, als solche Mittel noch zur Verfugung stehen (Ende 1965: 683 780 Franken).

Für eine Fortfuhrung der Bundeshilfe za Lasten der allgemeinen Bundesmittel würde die Rechtsgrundlage fehlen. Der Antrag der Kommission, die besondere Gewerbeförderung nur bis zur Erschöpfung der Fondsmittel weiterzuführen, entspricht daher bereits der heutigen Konzeption, die, wie im Kommissionsbericht erwähnt wird, der Beteiligung der gewerblichen Kreise an der Lohnausgleichsmilliarde dient, jedoch keine Leistungen des Bundes aus allgemeinen Mitteln zum Gegenstand hat. Eine Änderung der heutigen Regelung im Sinne einer zeitlichen Beschränkung der Bundeshilfe ist daher nicht erforderlich. Die noch vorhandenen Mittel durften ia ungefähr zehn Jahren erschöpft sein.

VHI. BundesbescMuss vom 16. März 1962 über die weitere Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft (AS 1962, 806)

Die Stickereiindustrie besitzt zwei bundesrechtlich geregelte Hilfseinrichtungen: die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und den Solidaritätsfonds der schweizerischen SchifTlistickerei. Beide Einrichtungen sind Genossenschaften des öffentlichen Rechts und entstanden in der Zeit der schweren Krise der Stikkereiindustrie, als es galt, die Industrie durch staatliche Hilfsmassnahmen zu stützen.

Die Tätigkeit der Stickcrei-Treuhand-Genossenschaft bestand ursprünglich vor allem in der Durchführung der Hilfsmassnahmen des Bundes, wofür auf Grund verschiedener Bundesbeschlüsse Subventionen im Gesamtbeträge von 11,8 Millionen Franken bewilligt wurden. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges besserte sich die Lage der Stickereiindustrie zusehends, so dass die Krisenmassnahmen abgebaut werden konnten. Heute befasst sich die Stickerei-TreuhandGenosscnschaft besonders mit der vermittelnden Tätigkeit bei Tarifverhandlungen zwischen Exporteuren und Fabrikanten, ferner mit der Kontrolle über die Einhaltung der Tarife und der übrigen Vereinbarungen, mit der Erhaltung und Erneuerung des Maschinenbestandes sowie mit der Verwaltung des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei und des Hilfsfonds für die Handmaschinenstickerei.

Auf Grund des heute geltenden Bundesbeschlusses vom 16. März 1962 über die weitere Finanzierung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft werden der Genossenschaft erst dann Bundesbeitrage gewährt, wenn im Durchschnitt der vorausgehenden 12 Monate weniger als 85 Prozent sämtlicher Schifflistickmaschinen im Betrieb gestanden sind (Art. 1). Bei einer Beschäftigung von mindestens 75, aber weniger als 85 Prozent beläuft sich der Bundesbeitrag auf 30000 Franken, bei einer Beschäftigung von weniger als 75 Prozent auf 37000 Franken (Art. 2). Da die Beschäftigung bisher stets über 85 Prozent lag, wurden keine Bundesbeiträge ausgerichtet.

335

In der Stickereündustrie ist somit eine bemerkenswerte Erholung eingetreten. Mit Rücksicht darauf schlägt die Kommission Stocker die Aufhebung der bedingten Beitragspflicht des Bundes vor.

Dieser Empfehlung ist grundsätzlich beizustimmen. Da jedoch durch das Ausscheiden des Bundes heute keine Einsparungen erzielt würden und 211 erwarten ist, dass der Bund durch seine weitere Mitwirkung bei der TreuhandGenossenschaft bis zum Ablauf der auf 1971 befristeten Geltungsdauer des Bundesbeschlusses finanziell nicht belastet wird, erscheint eine sofortige Aufhebung der Beitragspflicht als wenig sinnvoll. Wir beantragen daher nicht, diesen Bundesbeschluss zu ändern. Sollten die Verhältnisse im Jahre 1971 ähnlich sein wie heute, würden wir davon absehen, eine Erneuerung zu beantragen.

IX. Bundesbeschluss vom 23. Juni 1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (AS 1948,1149)

Der Solidaritätsfonds entstand aus der durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1932 über die Hilfeleistung für die schweizerische SchifFlilohnstickerei unter Beteiligung des Bundes und der interessierten Kantone errichteten «Genossenschaft Krisenfonds der schweizerischen Schifflilohnstickerei». Gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei dient der Fonds hauptsächlich dem Zwecke, Eigentümern, Mietern und Pächtern von Schifflistickmaschinen, welche Slickereiauftragc ausführen, Entschädigungen für solche Maschinen auszurichten, die infolge Arbeitsmangels stillstehen. Dei Fonds wird durch Beiträge der Industrie (Exporteure und Fabrikanten) gespiesen. Bund und Kantone leisten seit 1949 keine Beiträge mehr. Auf Grund von Artikel 4 des Bundesbeschlusses gewährt der Bund erst dann wieder Beiträge, wenn die Fondsmittel infolge einer schweren oder lange währenden Krisefür die Erfüllung seiner Aufgaben, trotz zumut barer Leistungen der Beteiligten, auf die Dauer nicht mehr ausreichen würden, um der Krise Herr zu werden.

Dank der guten Beschäftigung in der Stickereiindustrie konnte der Solidaritätsfonds seit dem Jahre 1949 allein durch Leistungen der Industrie von 1,3 auf nahezu 7,2 Millionen Franken geàufnet werden. Die jährlichen Beiträge der Exporteure und Fabrikanten betragen bei voller Beschäftigung rund 230 000 Franken, so dass dem Fonds zusammen mit den Zinsen im Betrage von rund 250000 Franken jährlich etwa 480000 Franken zufliessen. Die Auszahlungen betrugen im Jahre 1965 annähernd einen Viertel der Einnahmen. Auch wenn die Stillstandsentschädigungen auf Grund der mit Wirkung ab I.Oktober 1966 heraufgesetzten Ansätze ansteigen werden, darf bei ungefähr gleichbleibender Beschäftigung immer noch mit einem Betriebsüberschuss gerechnet werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die künftige Beschäftigungslage in der Stickereiindustrie, die in starkem Masse vom Export abhängt, nicht vorausgesehen werden kann. In Anbetracht der Grosse des Fonds darf jedoch damit gerechnet werden, dass die Stickereiindustrie einer anfälligen Krise während längerer Zeit aus eigenen Kräften standhalten könnte.

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Die Experten stellten keinen Antrag auf Aufhebung der bedingten Beitragspflicht des Bundes an den Solidaritätsfonds, halten aber dafür, dass die TreuhandGenossenschaft mit der Genossenschaft Solidaritätsfonds und mit dem Hilfsfonds der Handmaschinenstickerei zusammengeschlossen werden sollte. Auch diesem Antrag möchten wir grundsätzlich zustimmen. Da der Hilfsfonds der Handmaschinenstickcrei auf privater Grundlage beruht, muss es den Vertragsparteien anheimgesteüt werden, ob sie diesen Fonds mit den beiden öffentlichrechtlichen Hilfseinrichtungen zusammenschliessen wollen.

Die Fusion der beiden öffentlich-rechtlichen Genossenschaften hätte sicher organisatorische Vorteile und würde die Beratung aller Fragen der Stickereihilfe konzentrieren. Um die Empfehlungen der Experten zu verwirklichen, werden wir das Volkswirtschaftsdepartement beauftragen, auf einen Zusammenschluss hinzuwirken.

X. Schweizerische Verkehrszentrale

Die Kommission ist sich der wichtigen Stellung der Schweizerischen Verkehrszentrale als Dachorganisation für die gesamtschweizerische Fremdcnverkehrswerbung bewusst und erachtet die dieser Institution verabfolgten Bundesbeiträge grundsätzlich als zweckmässig. Wachsende Aufwendungen unter diesem Titel können aber ihrer Ansicht nach dem Bund nur dann zugemutet werden, wenn sich auch die direkt interessierten Kreise angemessen an der Aufbringung der erforderlichen Werbemittel beteiligen. Die Kommission stellt deshalb den Antrag, die Ausrichtung des Bundesbeitrages davon abhängig zu machen, dass die von den direkt Interessierten aufgebrachten Beiträge mindestens 20 Prozent der Bundessubvention erreichen.

Mit Botschaft vom 6. Juni 1966 haben wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Erhöhung des Bundesbeitragcs an die Schweizerische Verkchrszcntralc unterbreitet. Danach soll die Leistung des Bundes in den Jahren 1967-1969 je 8 Millionen Franken und ab 1970 jährlich 10 Millionen Franken betragen. Dieser Bundeshilfe stehen bis auf weiteres Beiträge der direkt Interessierten von zusammen 2,9 Millionen Franken gegenüber. Das von der Expertenkommission geforderte Verhältnis zwischen der Bundeslcistung und den Beiträgen der direkt Interessierten darf somit für die nächsten Jahre als gegeben betrachtet werden, so dass sich die Aufnahme einer besonderen Bestimmung in den Bundesbeschluss vorderhand erübrigt.

XI. Bundesbeschluss vom 26. September 1931 über die Unterstützung der Uhrenindustrie (BS 10, 443)

Wir benützen die Gelegenheit, um Ihnen im Rahmen dieser Vorlage eine Frage zu unterbreiten, die im Bericht der Kommission Stocker zwar nicht erörtert wird, mit dem Subventionsabbau aber in indirektem Zusammenhang steht.

Es handelt sich um eine Angelegenheit von verhältnismässig geringer Bedeutung, die eine selbständige Behandlung in den eidgenössischen Räten kaum rechtfertigen würde.

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Durch den Bundesbeschluss vom 26. September 1931 über die Unterstützung der Uhreuindustrie hat sich der Bundesrat mit einem Kapital von 6 Millionen Franken, an der Allgemeinen Schweizerischen Uhrenindustrie-AG (ASUAG) beteiligt, im Bewusstsein, dass diese Beteiligung sogleich zu Abschreibungen auf überbewerteten Aktiven der ASUAG verwendet werden müsse.

Deshalb erhielt der Bund für seine Einzahlung von 6 Millionen Franken 6000 nominell auf bloss l Franken lautende Aktien (vgl. die Art. l bis 3 des Bundesbeschlusses). Die Dividende auf diesen Aktien wird zwar nach Artikel 4, Absatz 3 des Bundesbeschlusses von dem vom Bund «einbezahlten Subventionskapital von 6 Millionen Franken » berechnet, doch ist der Bund gegenüber dem privaten Aktienkapital benachteiligt: Während das private Aktienkapital vom Reingewinn zunächst eine Dividende von 4 l/z Prozent erhalt, muss sich der Bund mit einer solchen von bloss 2 Prozent begnügen ; der nach dieser Verteilung noch verbleibende Überschuss wird proportional auf das private Aktienkapital und auf das Subventionskapital des Bundes verteilt. Anderseits ist die Gesamtdividende auf das private Aktienkapital auf 6 Prozent beschränkt. Die ASUAG kann also eine Dividende von höchstens 6 Prozent an die privaten Aktionäre und von höchstens 3 1 / 2 Prozent an den Bund ausschütten. Im Liquidationsfall wird hingegen ein nach Rückzahlung des pri\ aten Aktienkapitals und des Subventionskapitals des Bundes verbleibender Überschuss proportional zu den Einzahlungen auf beide Aktionärgruppen verteilt.

Die Zurücksetzung des Bundes sollte der Konsolidierung des damals noch sehr hilfsbedürftigen Unternehmens dienen; der Bund hat die rein fiskalischen Rücksichten bewusst in den Hintergrund gestellt, dafür allerdings, als eine Subventionsbedingung, auch die Beschränkung der Dividendenzahlung an die privaten Aktionäre auf 6 Prozent durchgesetzt (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom l I.September 1931, S.189ff., namentlich Seite 211 und 219). Dank dieser Politik wie auch der seitherigen Konjunkturentwicklung ist die ASUAG heute wirtschaftlich ausgezeichnet konsolidiert. Es besteht daher kein Grund mehr, die Zurücksetzung des Bundes gemäss Artikel 4 des Bundesbeschlusses andauern zu lassen und auf den normalen Ertrag des vom Bund im Unternehmen angelegten Kapitals zu verzichten. Dann
ist aber auch dem Wunsche der Privataktionäre zu entsprechen und die Dividendenbeschrankung auf 6 Prozent fallenzulassen.

Wenn die ASUAG inskünftig eine Dividende von z. B. 10 Prozent ausschütten wird, so erhält der Bund 600000 Franken statt heute bloss 210000 Franken.

Die ASUAG ist mit dem vorliegenden Antrag, der sich in der Formulierung an Artikel 661 des Obligationenrechts anlehnt, einverstanden.

Sozialpolitische Subventionen Xu. Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung

(BS 8,281 ; AS 1959, 858; 1964,965) 1. Krankenversicherung

Die Beiträge des Bundes an die Krankenkassen betrugen in den fünfziger Jahren 30-50 Millionen Franken, stiegen dann aber 1962 auf 63 und 1964 auf

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115 Millionen an, um 1965 146 Millionen Franken zu erreichen. Im Voranschlag für 1967 stehen sie mit 227 Millionen Franken zu Buch. Es ist darum verständlich, wenn die Kommission einige Empfehlungenfür Einsparungen formuliert hat.

a. Abstufung der Bundesbeiträge nach Massgabe der Vermögenslage der Krankenkassen: Die Kommission regte vorerst an, zu prüfen, ob die Beiträge des Bundes nicht nach der Vermögenslage der Kassen abgestuft werden könnten. Bei der heutigen Ordnung der Krankenversicherung, die den Kassen für die Höhe der Prämien weitgehende Autonomie gewährt, sowie im Hinblick auf die vom Bund verlangten Mindestreserven erweist sich der Vorschlag kurzfristig nicht als realisierbar. Zudem ist sehr fraglich, ob er längerfristig betrachtet zu einer Entlastung des Bundes führt.

Vor allem wäre damit der Nachteil verbunden, dass diejenigen Kassen getroffen würden, die dank einem sorgfältigen Finanzgebaren und einer vorausschauenden Prämienpolitik für eine solide Reserveäufnung gesorgt haben. Nutzniesser wären jene, die ihre Prämien nur zögernd den höheren Lasten anpassen.

Die ungleiche Behandlung könnte die Kassen mit grösseren Reserven veranlassen, ihre Versicherungsprämien so zu gestalten, dass auch sie bald in den Genuss der höchstmöglichen Beiträge kämen.

Von Bedeutung ist sodann die Vorschrift in Artikel 3, Absatz 4, KUVG, wonach die Kassen zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen die erforderliche Sicherheit zu bieten haben. In Ausführung dieser Bestimmung haben wir in der Verordnung V über die Krankenversicherung vom 2. Februar 1965 Mindestreserven der Kassen festgelegt. So hat z. B. die Reserve einer mittleren Kasse mit einem Bestand von 501 bis 2000 Mitgliedern mindestens einer Jahresausgabe zu entsprechen. Bei kleineren Kassen muss die Reserve wesentlich höher sein. Umgekehrt verlangen wir von Kassen mit über 22000 Mitgliedern eine Vermögensreserve von lediglich 40 Prozent ihrer Jahresausgabe. Im Hinblick auf die den Kassen obliegenden Verpflichtungen ist eine stärkere Dotierung erwünscht. Heute verhält es sich jedoch so, dass etwa 2/s der Kassen das vorgeschriebene Minimum noch nicht erreicht haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich somit zur Zeit eine Differenzierung des Bundesbeitrages nicht als angezeigt.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass heute viele
Kassen von Arbeitgebern, Kantonen und Gemeinden Beiträge erhalten. Diese Leistungen sind bundesrechtlich nicht vorgeschrieben. Würde nun der Bund zu einer differenzierten Beitragsbemessung übergehen, so bestünde die Gefahr, dass diese freiwilligen Leistungen allmählich in Wegfall kämen.

b. Streichung der Bundesbeiträge für Versicherte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen Der weitere Vorschlag der Kommission, wonach für sehr gut situierte Versicherte keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet werden sollten, steht in engem Zusammenhang mit dem komplexen Problem der unterschiedlichen Kassentarife, Gemäss Artikel 22, Absatz 3 des revidierten KUVG können durch Vertrag

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zwischen Kassen und Ärzten die Tarife auf Grund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten in 2-3 Gruppen abgestuft werden. Dabei ist es Sache der Kantone, die für die Ausscheidung der Versicherten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen festzulegen. Bekanntlich haben die Kantone sehr unterschiedliche Abgrenzungen vorgenommen. Würden nun die Bundesbeiträge für Personen in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gestrichen, so ergäben sich beträchtliche Ungleichheiten. Dies könnte allenfalls vermieden werden, wenn anstelle der Kantone der Bund die massgebenden Grenzen festlegen würde. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Unterschiede unter den Kantonen hat jedoch der Bund diese Kompetenz bei der letzten Gesetzesrevision bewusst den Kantonen übertragen. Im übrigen wären im Falle einer Bundeskompetenz umfassende Abklärungen notwendig, die kurzfristig nicht durchgeführt werden können.

Abgesehen von diesem Haupthindernis sind die administrativen Komplikationen mit in Betracht zu ziehen. Die Ausscheidung der sehr gut situierten Versicherten durch die Kassen wird zur Zeit vom Bund nicht überwacht, da sie das Subventionsverhältnis nicht berührt. Wird jedoch die Subventionierung von dieser Ausscheidung abhängig gemacht, so wird der Bund nicht darum herumkommen, eine entsprechende Kontrolle einzuführen. Bei einem derzeitigen Bestand von rund 4,6 Millionen Krankenpflegeversicherten liegt auf der Hand, dass ein Ausbau des Verwaltungsapparates nicht zu umgehen wäre.

c, Reduktion der Zahl der Krankenkassen Die Kommission nimmt an, dass durch eine weitere Reduktion der grossen Zahl der Krankenkassen eine Senkung des Verwaltungsaufwandes erzielt werden könnte; sie verzichtet aber im Hinblick auf die Wcitschichtigkeit der Materie auf konkrete Anträge.

Das Problem ist dem Bundesrat bekannt. Vorweg ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Artikel 34blB B V die Berücksichtigung der bestehenden Kassen vorschreibt. Eine zentralistische Lösung würde deshalb eine Revision der Bundesverfassung voraussetzen. Es findet aber heute schon ein Konzentrationsprozess statt, der auf den Ausbau der gesetzlichen Leistungen und die dadurch bedingte komplexere Administration, auf die Konkurrenz unter den Kassen, Personalmangel und ähnliche Gründe zurückzuführen ist. Allein
im Jahre 1966 hat sich die Zahl der Kassen von rund 1000 auf etwa 900 reduziert. Im übrigen sucht das Bundesamt für Sozialversicherung dahin zu wirken, dass wenn immer möglich von der Gründung neuer Kassen abgesehen wird, indem es eine gewisse Mindestzahl von Versicherten verlangt oder z. B. Betriebe zum Abschluss von Kollektivversicherungen veranlasst.

Eine weitere Konzentration ist erwünscht, lässt sich aber, soweit sie nicht von selbst vor sich geht, bei den gegebenen tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnissen nicht kurzfristig verwirklichen. Der Bundesrat und die Verwaltung werden dem Problem weiterinn volle Aufmerksamkeit schenken. Eine Konsultation der «Kommission für Preis-, Kosten- und Strukturfragen», wie die Experten es anregen, fällt dabei allerdings nicht in Betracht, da das Problem ausser-

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halb des Aufgabenbereichs jener Kommission liegt. Im übrigen mag interessieren, dass die Verwaltungskosten der grossen Kassen im allgemeinen höher sind als diejenigen der kleinen; 1965 betrugen sie bei den ersteren 11,9 Prozent der Gesamtaufwendungen, während die kleineren Kassen mit einem Satz von 9,9 Prozent auskamen. Der Grund liegt hauptsächlich darin, dass die kleineren Kassen teilweise neben- oder ehrenamtlich verwaltet werden.

d. Einbau der Tuberkulose-Versicherung in die Krankenversicherung Die Kommission schlägt sodann vor, die Tuberkulose-Versicherung sei zweckmässigerweise in die Krankenversicherung einzubauen. Dazu ist zu sagen, dass die (fakultativen) zusatzlichen Leistungen bei Erkrankungen an Tuberkulose bis zur letzten Gesetzesrevision Gegenstand einer besonderen Regelung bildeten, und zwar im Rahmen des Tuberkulosegcsetzes. Im Jahre 1964 wurden diese zusätzlichen Leistungen jedoch bereits in die ordentliche Krankenversicherung eingebaut. Das Anliegen der Experten ist somit verwirklicht. In der Übersicht der Verwaltung über die Bundcsbeiträge vom Mai 1965, die der Kommission als Arbeitsunterlage diente, war das noch nicht ersichtlich.

Eine Differenz besteht allerdings nach wie vor darin, dass an Leistungen bei Erkrankung an Tuberkulose erhöhte Bundesbeiträge ausgerichtet werden, und zwar 40 Prozent der Kosten in der Krankenpflegeversicherung und 36 Prozent in der Krankengeldversicherung. Diese Regelung erwies sich deshalb als angezeigt, weil die Krankenkassen bei Tuberkulose sowohl hinsichtlich der Dauer wie in, bezug auf den Umfang zusätzliche Leistungen zu erbringen haben. Aus dem Expertenbericht erhellt nicht, ob auch diese Sonderregelung zu beseitigen sei.

Wenn ja, so könnten die Kassen kaum mehr dazu verhalten werden, bei Tuberkuloseerkrankungen erhöhte Versicherungsleistungen zu gewähren. Das würde sich auf diejenigen Versicherten nachteilig auswirken, welche zufolge einer langwierigen Erkrankung auf einen besonders ausgebauten Versicherungsschutz angewiesen sind. Eine solche Änderung könnte nach Auffassung des Bundesrates höchstens dann erwogen werden, wenn die Auswirkungen der erst vor zwei Jahren getroffenen und praktisch erst seit I.Januar 1966 wirksamen Neuregelung bekannt sind und die Tuberkuloseleistungen im Zusammenhang mit dem gesamten Leistungssystem einer
nochmaligen grundlegenden Überprüfung unterzogen würden. Im Rahmen der heutigen Vorlage ist dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich.

e. Erhöhung von Selbstbehalt und Franchise Die Experten sind scbliesslich der Ansicht, dass eine Erhöhung des Selbstbehaltes und der Franchise in Betracht gezogen werden könnte. Unter Selbstbehalt wird eine prozentuale Kostenbeteiligung des Versicherten verstanden ; die Franchise ist ein vom Versicherten aufzubringender fester Betrag je Krankheitsfall.

Grundsätzlich wäre es nicht ausgeschlossen, durch Erhöhung von Selbstbehalt und Franchise eine gewisse Entlastung der Öffentlichen Hand herbeizuführen. Schon während der Wirtschafts- und Finanzkrise der dreissiger Jahre

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wurden die Krankenkassen verpflichtet, einen bestimmten Selbstbehalt zu erheben; dies allerdings nicht zur Entlastung des Bundes, sondern der Kassen.

Eine kurzfristige Änderung erweist sich indessen nicht als durchführbar.

Entscheidend ist, dass nach der geltenden Konzeption die Erhöhung von Selbstbehalt und Franchise keine Entlastung des Bundes brächte. Dies deshalb, weil aus praktischen Gründen die Grundbeiträge des Bundes an die Krankenkassen nach Massgabe der Bruttokrankenpflegekosten berechnet werden. Eine andere Ordnung würde in die bisherige Kontinuität der Beitragsbemessung, die für die Entwicklung der Kassen nicht unwesentlich ist, einbrechen. Sodann ist die geltende Regelung von Selbstbehalt und Franchise neuesten Datums. Bevor sie nochmals revidiert wird, erscheint es gegeben, damit zunächst entsprechende Erfahrungen zu sammeln.

Die Vorschläge der Experten auf dem Gebiete der Krankenversicherung beleuchten teils komplexe, heikle Probleme, die in der Tat zu gegebener Zeit der Überprüfung bedürfen und vielleicht anders geregelt werden müssen. Im Rahmen dieser Vorlage erweist sich jedoch kein Antrag als sofort realisierbar.

In unserer Botschaft vom 5. Juni 1961 betreffend die Revision des KUVG schätzten wir die im Jahre 1964 an die Krankenkassen zu leistenden Beitrage auf 99 Millionen Franken, und ab 1966 rechneten wir mit einer jährlichen Zunahme von etwa 3-4 Millionen. Infolge der ausserordentlichen Zunahme der Krankenpflegekosten in den letzten Jahren, insbesondere aber auch wegen der vom Parlament beschlossenen massiven Erweiterung unserer damaligen Anträge, beträgt heute der Aufwand des Bundes für die Krankenkassen mehr als das Doppelte unserer. Schätzung. Anderseits hat diese Kostenentwicklung auch zu einer ausserordentlich starken finanziellen Mehrbelastung der Krankenkassen geführt.

Um aber auch auf diesem Gebiet dem Erfordernis nach Reduktion der Bundesausgaben zu entsprechen, haben wir uns überlegt, ob nicht eine andere Massnahme, die doch auf der Linie der von den Experten gemachten Anregungen liegt, zu einer rasch realisierbaren Entlastung des Bundes fuhren könnte. Nach einlässlicher Prüfung und reiflicher Abwägung kommen wir zum Ergebnis, dass am ehesten die nach den landesdurchschnittlichen Krankenpflegekosten berechneten Kopf beitrage gemäss Artikel 35, Absatz l, Buchstabe
a KUVG herabgesetzt werden können. Für 1967 sind dafür rund 170 Millionen Franken in den Voranschlag eingestellt worden. Die Verwirklichung der Vorschläge der Kommission hätte nach unseren Schätzungen eine Einsparung von etwa 6 Millionen gebracht, die uns im Verhältnis zum Gesamtaufwand als vertretbar erscheint. Um diesen Betrag zu erreichen, ist eine Kürzung der Kopf beitrage um 3,5 Prozent erforderlich.

Der Vorschlag steht in einem gewissen Zusammenhang mit unserem Sofortprogramm zur Beschaffung zusätzlicher Einnahmen (Botschaft vom 7. November 1966). Wir f ührten darin aus, dass bei Wiedereinführung der Warenumsatzsteuer auf Medikamenten zu überlegen sei, wie der damit verbundenen Mehrbelastung der Krankenkassen bei der Behandlung der Sparvorschläge Rechnung getragen werden könne. Im Nationalrat ist jedoch in der Dezembersession die Belastung auf Medikamenten wieder gestrichen worden. Wenn im Frühjahr der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates folgt, so wird sich daher eine Abstimmung auf

342 das Sofortprogramm erübrigen. Für diesen Fall schlagen wir die erwähnte Kürzung der Kopf beitrage um 3,5 Prozent und die dafür notwendige Änderung des KUVG vor.

2. Nichtbetriebsunfall- Versicherung Die Kommission beantragt sodann die Streichung des Bundesbeitrages an die Versicherung der Nichtbetriebsunfälle der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Personen. Dieser hatte ursprünglich einen Viertel der Gesamtprämie betragen. Im Zusammenhang mit den verschiedenen notrechtlichen Finanzbeschlüssen wurden die Beiträge ab 1934 immer mehr gekürzt und für die Jahre 1938 bis und mit 1945 überhaupt eingestellt. Von 1946 an nahm der Bund die Beitragsleistungen wieder auf und gewährte bis 1959 jährlich l Million Franken. Durch das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 betreffend Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung wurde der Beitrag mit Wirkung ab I.Januar 1960 auf einen Achtel der Gesamtprämie festgesetzt. Diese Änderung vollzog sich im Rahmen der Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und SUVA und unter Berücksichtigung der damals günstigen Finanzlage des Bundes. Im Voranschlag 1967 ist ein Bundesbeitrag von 25 Millionen Franken eingestellt. Im Hinblick auf die Tragweite des Abbauvorschlages der Expertenkommission haben wir uns damit besonders eingehend auseinandergesetzt. Wir kommen zum Ergebnis, dass eine Streichung des Bundesbeitrages verantwortet werden kann.

Für die Subventionierung war seinerzeit ausschlaggebend, dass die SUVAversicherten Personen im allgemeinen eher zu den finanziell weniger Begünstigten zählten und dass die Versicherungobligatorischist. Seit dem Erlass des KUVG von 1911 hat sich aber die Lage ganz wesentlich geändert. Die Einkommensverhältnisse auch der SUVA-vcrsicherten Personen haben sich erfreulicherweise gebessert und unterscheiden sich heute allgemein nicht von denjenigen der übrigen Bevölkerungskrcise, die der SUVA nicht unterstellt sind und somit das Risiko ausserbetrieblicher Unfälle selbst tragen oder ausschliesslich mit eigenen Mitteln versichern müssen. Der Bundcsbeitrag an die Nichtbetriebsunfall-Versicherung mag früher einen sozialpolitisch wünschbaren Ausgleich zwischen den verschiedenen Bevölkerungskreisen gebracht haben, wogegen er heute eher zu einer Ungleichheit führt. Sodann ist
das Obligatorium kaum mehr als ein Nachteil zu werten. Die privaten Versicherungsgesellschaften haben die freiwillige Versicherung derart vorangetrieben, dass nunmehr auch breite, nicht SUVA-versicherte Bevölkerungskreise gegen Nichtbetriebsunfälle versichert sind. Von einiger Bedeutung ist schliesslich die Art der Nichtbetriebsunfälle. Wie die Statistik zeigt, ereignen sich viele Nichtbetriebsunfälle über das Wochenende, auf der Strasse oder beim Wochenendsport. Eine sinnvolle, auf die Förderung von Körper und Geist ausgerichtete Freizeitbeschäftigung ist zu begrüssen; indessen bestehen keine triftigen Gründe dafür, dass der Bund Risiken der genannten Art teilweise deckt.

Ebenso ins Gewicht fällt die finanzielle Lage der Nichtbetriebsunfall-Versicherung. Seit einigen Jahren konnte sie in ihrem Ausgleichsfonds beachtliche Reserven ansammeln, die Ende 1964 21 Millionen Franken erreichten und im

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folgenden Jahr sogar auf rund 30 Millionen anstiegen. Zur Kompensation des wegfallenden Bundesbeitrages wäre nach Angaben der SUVA im Prinzip eine Prämienerhöhung von rund 15 Prozent erforderlich. Wegen der günstigen Risikoentwicklung und der Höhe des Ausgleichsfonds wird indessen nach heutiger Beurteilung eine kleinere Prämienerhöhung genügen, die zudem nicht sofort, sondern erst nach einer angemessenen Übergangsfrist in Kraft treten müsste. Mit Recht weist die SUVA allerdings daraufhin, dass der Ausgleichsfonds als Schwankungsreserve keinesfalls ganz ausgeschöpft werden dürfte. Ferner schliesse diese Versicherung gewisse Risiken von der Deckung aus, was heute insbesondere vom sozialen Standpunkt aus nicht als gerechtfertigt erscheine.

Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte beantragen wir Ihnen, Artikel 108, Absatz 2, KUVG in der Weise abzuändern, dass die Prämien für Nichtbetriebsunfälle künftig ganz von den Versicherten selbst aufgebracht werden, Xm. Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung (AS 1951,1163)

Die anerkannten Kassen erhalten gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung Bundesbeiträge, die sich in Prozenten der subventionsberechtigten Kassenausgaben bemessen, wobei sich der Prozentsatz nach dem Belastungsgrad richtet (Abs. l und 2). Der Maximalansatz von 40 Prozent wird bei einem Belastungsgrad von 65 Prozent erreicht.

Der auf Grund des Belastungsgrades sich ergebende Ansatz wird jedoch gekürzt, wenn das Stammvermögen, auf den einzelnen Versicherten berechnet, das Fünfundzwanzigfache des durchschnittlichen Taggeldes überschreitet; ist das Stammvermögen höher als das Vierzigfache des durchschnittlichen Taggeldes, so wird überhaupt kein Beitrag ausgerichtet (Abs. 3 und 4).

Entsprechend dem Vorschlag der Expertengruppe Stocker beantragen wir, die Bundesbeiträge an jene Kassen mit Stammvermögen zwischen dem Fünfundzwanzig- und dem Vierzigfachen des durchschnittlichen Taggeldes ganz wegfallen zu lassen. Dies erfordert eine Änderung des 3, und die Streichung des 4. Ab* Satzes von Artikel 43 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung. Damit fallen für diese Kassen auch die kantonalen Beiträge dahin, da gemäss Artikel 44, Absatz l, des Gesetzes die Kantone den auf ihrem Gebiete tätigen Kassen Beiträge in gleicher Höhe zu leisten haben wie der Bund.

Von den 182 Ende 1966 bestehenden Kassen verfügten deren 87 (mit 135 905 Versicherten) über ein Stammvermögen, das über dem Vierzigfachen des durchschnittlichen Taggcldes lag, weshalb sie vom Bezug von Bundes- und Kantonsbeiträgen schon bis anhin ausgeschlossen waren. Andererseits wiesen 39 Kassen (mit 189346 Versicherten) ein Stammvermögen bis zum Fünfundzwanzigfachen des durchschnittlichenTaggeldes auf, von denen 22 insgesamt 114 045.65 Franken an Bundesbeiträgen bezogen. Diese beiden Gruppen werden von der vorgeschlagenen Massnahme nicht betroffen, solange ihr Stammvermögen die erwähnten Grenzen nicht unter- bzw. überschreitet. Zwischen dem Fünfundzwanzig- und dem Vierzigfachen des durchschnittlichen Taggeldes lag das Stammver-

344 vermögen von 56 Kassen (mit 237141 Versicherten) ; von diesen wären jedoch im Jahre 1965 nur 11 betroffen worden, weil die übrigen. 45 Kassen keine Arbeitslosenentschadigungen auszahlen mussten und deshalb auch keinen Anspruch auf Bundes- und Kantonsbeiträge hatten. Die erwähnten 11 Kassen bezogen zusammen im Jahre 1965 Bundesbeiträgc in der Hohe von 2717.- Franken.

Kassen, deren Stammvermögen das Fünfimdzwanzigfache des durchschnittlichen Taggeldes übersteigt, sind unter den heutigen Verhältnissen durchaus in der Lage, ihren Verpflichtungen ohne Hilfe durch Subventionen des Bundes und der Kantone nachzukommen. Die vorgeschlagene Änderung erscheint somit tragbar.

XIV. Bundesgesetz vom 22. Juni 1951 über die Arbeitsvermittlung (AS 1951,1211)

Die Kommission empfiehlt den Abbau dieser Subventionen generell und tritt nicht näher auf die Spezialfälle ein.

1. Beiträge an die öffentliche Arbeitsvermittlung Gemäss Artikel 13, Absatz l, subventionierte der Bund bisher die Personalund Sachkosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung mit 10 Prozent in finanzstarkcn, 20 Prozent in mittelstarken und 30 Prozent in finanzschwachen Kantonen. Diese Beiträge beliefen sich 1965 auf 397 815.95 Franken an die finanzstarken, 367978.60 Franken an die mittelstarken und 144036.- Franken an die finanzschwachen Kantone.

Bei der gegenwärtigen Finanzlage des Bundes sind wir mit den Experten der Ansicht, dass die Kosten der öffentlichen Arbeitsvermittlung, d.h. der Arbeitsämter, gleichgültig ob sich diese mehr mit dem eigentlichen Arbeitsnachweis oder, wie es heute der Fall ist, vorwiegend mit den Fragen der Fremdarbeiter befassen, von den Kantonen allein getragen werden soJ len. Diese haben sowohl m der Hochkonjunktur wie auch bei einem allfälligen Beschäftigungsrückgang das grösste Interesse an der Ordnung des Arbeitsmarktes und einer wohlorganisierten Arbeitsvermittlung.

Dabei erachten wir es gegeben, zu berücksichtigen, dass die Subventionen bisher nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft waren. Der Abbau soll zeitlich so gestaffelt werden, dass die Subventionen von 10 Prozent an die finanzstarken Kantone sofort aufgehoben, diejenigen von 20 Prozent an die mittelstarken Kantone auf 10 Prozent herabgesetzt und nur noch für zwei Jahre gewährt werden, während die Subventionen von 30 Prozent an die finanzschwachen Kantone für zwei Jahre auf 20 Prozent und für weitere zwei Jahre auf 10 Prozent herabgesetzt werden. Nach Ablauf dieser Fristen sollen auch die Subventionen an die mittelstarken und die finanzschwachen Kantone dahinfallen.

Absatz l und 3 des Artikels 13 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung sind deshalb aufzuheben uud durch die erwähnten Übergangsbestimmungen zu ersetzen. Sie würden den Bund in den Jahren 1967 und 1968 um je etwa 630000 Franken und in den weiteren zwei Jahren um je 860000 Franken entlasten. Ab 1971 würde der Bund keine Beiträge mehr gewähren.

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2. Paritätische Arbeitsvermittlungsstellen Gemäss Artikel 14 kann der Bund paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen Bundesbeiträge von höchstens 30 Prozent der Personal- und Sachkosten ausrichten. Auf Grund dieser Bestimmung sind im Jahre 1965 vor allem Beiträge an folgende paritätische Arbeitsvermittlungsstellen ausgerichtet worden : Fr Schweizerische Technische Stellenvermittlung (S. T. S.)

15 192 Schweizerische Kaufmännische Stellenvermittlung (S. K. S.)

96 639 Filiale Paris der Schweizerischen Kaufmännischen Stellenvermittlung 41 050 Schweizerische! Paritätischer Facharbeitsnachweis für Musiker 45 732 (S. F. M.)

a. Die gegenwärtige Arbeitsmarktlage gestattet es, ohne besondere Nachteile für stellensuchende Arbeitnehmer auf die Subventionieiung sowohl der Schweizerischen Technischen Stellenvcrmittlung als auch der Schweizerischen Kaufmännischen Stellenvermittlung zu verzichten. Es bleibt den Trägerverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbenommen, die paritätische Stellenvermittlung weiterzuführen und anstelle der Bundessubventionen eine andere Finanzierungsquelle zu suchen. Es wäre auch denkbar, dass die Tätigkeit dieser Stellen auf besondere Belange der Vermittlung beschränkt wird, so insbesondere auf die Vermittlung ins Ausland; dies dürfte vor allem für die Schweizerische Kaufmännische Stellenvermittlung in Betracht kommen.

b. Der Bundesbeitrag von 41050 Franken an die Pariser Filiale der Schweizerischen Kaufmännischen Stellenvermittlung deckt den vollen Aufwand dieser Institution, die sich vor allem mit der Placierung von Stagiaires befasst.

Sie hat sich in den letzten Jahren erfreulich entwickelt ; die Zahl der Vermittlungen nahm standig zu und stieg auf 531 im Jahre 1965. Fällt der Bundesbeitrag weg, so müsste die Vermittlung aller Voraussicht nach eingestellt werden. Im Interesse von Hunderten von jungen Schweizern sollte die Tätigkeit fortgeführt werden, was die Beibehaltung einer Bundessubvention erfordert.

c. Noch weniger kann auf die Subventionierimg des Schweizerischen Paritätischen Arbeitsnachweises für Musiker verzichtet werden. Dieser Facharbeitsnachweis wurde auf Initiative des Bundes gegründet, weil der Arbeitsmarkt für Musiker besonders geartet ist und die Kantone nicht in der Lage wären, diese Aufgabe befriedigend zu lösen. Die Vermittlung von Musikern setzt einen
ständigen Überblick über die Arbeitsmarktlage in der ganzen Schweiz voraus. Mit der Stieichung der Bundessubvention würde die Fachstelle möglicherweise dahinfallen. Das könnte dazu führen, dass der Bund die Vermittlung selbst übernehmen und somit auch entsprechendes Fachpersonal einstellen müsste. Nach Artikel 6 des Gesetzes erstreckt sich die öffentliche Arbeitsvermittlung auf alle Erwerbszweige und steht allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung. Ein Öffentlicher Arbeitsnachweis für Musiker käme aber den Bund wesentlich teurer zu stehen als die

346 Subventionierung der Fachstelle, weil die öffentliche Vermittlung keine Gebühren erheben kann. Aus diesen Gründen sollte die Subvention an den Schweizerischen Paritätischen Facharbeitsnachweis für Musiker weiterhin gewährt werden.

d. Da Artikel 14 eine Kann-Vorschrift darstellt, die den Bund lediglich ermächtigt, die erwähnten Subventionen zu gewähren, ist es nicht erforderlich, sie abzuändern. Der Bundesrat wird von sich aus die Einsparungen im dargelegten Sinne vornehmen. Anderseits soll der Bundesrat weiterhin die Kompetenz haben, paritätische Stellenvermittlungen zu subventionieren, wenn die Verhältnisse es erfordern sollten und wenn solche Stellen Dienste leisten, die der öffentliche Arbeitsnachweis nicht ohne weiteres übernehmen kann. Artikel 14 wäre deshalb unverändert beizubehalten.

3. Beiträge an Wiedereingliederungsmassnahmen Gemäss Artikel 4, Absatz 4, des Gesetzes kann der Bund Massnahmen zur ·Wiedereingliederung und Umschulung von Arbeitsuchenden durch Beiträge fördern. Diese betragen 10 bis 30 Prozent der notwendigen Aufwendungen (Art.

13, Abs.2). Obwohl im Expertenbericht die Subventionierung dieser Massnahmen nicht erwähnt wurde, haben wir geprüft, ob darauf verzichtet werden kann.

Es handelt sich hier um eine Kann-Vorschrift, von welcher schon bisher äusserst restriktiv Gebrauch gemacht wurde. In den letzten fünf Jahren wurden jährlich Beiträge in der Höhe von 15-20 000 Franken ausgerichtet. Auch wenn gegenwärtig dieser Kompetenz des Bundesrates keine grosse Bedeutung zukommt, wäre es nicht ratsam, sie aufzuheben. Im Zusammenhang mit dem Abbau der Zahl ausländischer Arbeitskräfte sind in einzelnen Branchen oder Gegenden Strukturwandlungen denkbar, die unter Umständen eine Umschulung von Arbeitnehmern erheischen.

Wir beantragen deshalb, diese Subventionierungsniöghchkeit beizubehalten.

Artikel 13, Absatz 2 soll damit materiell weiterbestehen. Er bedarf aber wegen der Aufhebung des übrigen Teils von Artikel 13 einer Neufassung.

Gesundheitspolitische Subventionen XV. Bundesgesetz vom 13. Juni 1928/23.Dezember 1953 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (BS 4, 363; AS 1954, 561) Die Expertenkommission beantragt, die Bundesbeiträge an die «Kosten der Kantone und Gemeinden» abzubauen. Ferner schlägt sie vor, in Zukunft bei der Subventionierung von Bauten nur noch
Personalbäuser zu berücksichtigen.

Es erscheint gerechtfertigt, die Beiträge an die Ausgaben der Kantone und Gemeinden für die ärztlichen Meldungen (Art. 2 des Gesetzes), die Verhütung der Weiterverbreitung der Krankheit (Art. 3), die Desinfektionen (Art. 5), die Unterstützung des aus dem Schul- und Anstaltsdienst entfernten Lehr- und Pflegepersonals (Art. 6, Abs. 3), die Wohnungsinspektionen (Art. 11) sowie die Belehrung über Wesen, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose (Art, 12) zu

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streichen. Der Wegfall der Bundessubventionen an die genannten Massnahmen dürfte in den Kantonen und Gemeinden nicht zu Schwierigkeiten führen.

Anders verhält es sich mit den bakteriologischen Untersuchungen (Art. 4).

Diese erlauben u. a,, die sogenannten offenen Tuberkulösen festzustellen, die für ihre Umgebung eine Ansteckungsgefahr bilden. Die Bedeutung der Untersuchung auf das Vorhandensein von Tuberkulosebakterien zeigt sich darin, dass hierfür jährlich subventionsberechtigte Ausgaben in der Höhe von rund 400 000 Franken entstehen. Die Bundessubvention (20-25 %) betrug in den letzten drei Jahren durchschnittlich 80000 Franken. Die Durchführung dieser epidemiologisch wichtigen Massnahme sollte daher weiterhin durch Bundesbeiträge erleichtert werden.

Die regelmässige Beobachtung der Schüler und Zöglinge sowie des Lehrund Pflegepersonals in Schulen und Anstalten auf Tuberkulose ist auch heute noch wichtig (Art. 6, Abs. l und 2). Über den schulärztlichen Dienst werden tuberkulinnegative Kinder erfasst und wenn möglich geimpft; er trägt auch zur Entdeckung tuberkulöser Streuherde in der Bevölkerung bei. Es muss vermieden werden, dass finanzschwache Gemeinden den schulärztlichen Dienst vernachlässigen. Wie die Erfahrung zeigt, stellt die Bimdessubvention mancherorts die Vorbedingung für einen kantonalen Beitrag dar. Sie betrug (ohne Personalausgaben, die ausgeschieden werden) 1963 bis 1965 jährlich über 40000 Franken.

- Eben so notwendig sind die Reihenuntersuchungen (Schirmbilduntersuchungen, Rcihendurchleuchtungen) und Schutzimpfungen, die die Kantone und Gemeinden oder in ihrem Auftrage die Fürsorgestellen durchführen. In den letzten drei Jahren bewegten sich die Bundesbeiträge dafür zwischen 100 000 und 150 000 Franken pro Jahr. Von der Streichung der Bundessubvention an den schulärztlichen Dienst sowie an die Reihenuntersuchungen und Schutzimpfungen ist also abzusehen.

Die Bausubventionen auf die Errichtung von Personalhäusern und Personalwohnungen zu beschränken, wie dies die Expertengruppe Stocker vorschlägt, würde bedeuten, die Erfordernisse der Tuberkulosebehandlung, die heute noch so wichtig sind wie ehedem, hintanzustellen. Wohl ist der Betteubedarf in den Tuberkuloseheilstätten zurückgegangen. Eine Reihe früherer Höhensanatorien dient heute anderen Zwecken, und die verbleibenden
Heilstätten gehen immer mehr zum Mehrzweckbetrieb über, bei dem ein Teil der Anstalt als getrennte Abteilung für Nichttuberkulöse geführt wird. Die für die Trennung notwendigen baulichen Änderungen und die Aufwendungen für Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Abteilung für Nichttuberkulöse werden selbstverständlich nicht subventioniert.

Die Umwandlung in Mehrzweckheilstätten hat den Betrieb dieser Anstalten wieder wirtschaftlicher und für das Personal attraktiver gestaltet und damit die Gewinnung von qualifizierten Ärzten und Pflegepersonen erleichtert, was sich sehr zum Vorteil der Tuberkulosekranken auswirkt. Es ist klar, dass auch die Tuberkuloseableilungen in den Mehrzweckheilstätten in Bau und Einrichtung den Erfordernissen einer modernen Krankenbehandlung und Krankenpflege entsprechen müssen; denn die Mehrzweckheilstätten werden voraussichtlich die

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bleibende Form der Heilstätte für Tuberkulöse bilden, während das reine Tuberkulosesanatorium schon weitgehend verschwunden ist. Bei der baulichen Modernisierung und bei der Ausstattung der in Artikel 10, Buchstabe c des Gesetzes aufgeführten Anstalten und Einrichtungen sollte der Bund somit weiterhin finanziell mithelfen, nicht aber bei Erstellung, Ausbau (Erweiterung) oder Erwerb, sofern diese heute überhaupt noch vorkommen. Unter Modernisierung ist die betriebliche Verbesserung durch bauliche Massnahmcn zu verstehen, vorausgesetzt, dass dies unerlässlich und mit keiner Vermehrung der Patienten betten verbunden ist. Zur Ausstattung gehören die Neuanschaffungen von Apparaten und Mobiliar, nicht aber die Ersatzanschaffungen und das Betriebsmaterial, die unter die Betriebsausgaben fallen. - Für die unter Artikel 10, Buchstabe a des Gesetzes erwähnen Einrichtungen zur Verhütung der Tuberkulose und zur Kräftigung der tuberkulosegefährdeten Personen kann die Bundessubvention an bauliche Aufwendungen sowie an Betriebsausgaben auf die bestehenden Präventorien beschränkt werden, wobei auch hier Bettenvermehrungen nicht anzurechnen sind. An Ferienheime, Ferienkolonien und Freiluftschulen sollen in Zukunft weder Bau- noch Betriebsbeiträge ausgerichtet werden.

XVI. Bundesgesetz vom 2. Juli 1886 betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien (ES 4, 345) Der im Expertenbericht der Kommission ausgedrückten Auffassung, es komme in diesem Bereich den Subventionen die Bedeutung von «Ermunterungsmassnahmen » zu, die ohne Beeinträchtigung des urprünglich verfolgten Zweckes nach und nach abgebaut oder anderen Subventionsträgem Überbunden werden könnten, vermögen wir uns nicht ohne weiteres anzuschliessen. Diese Bundessubventionen sollen dazu beitragen, dass Massnahmen, deren einheitliche Durchführung im einzelnen Kanton oder in einer einzelnen Gemeinde für das ganze Land von Bedeutung ist, auf dem Gesamtgebiet des Bundes möglichst gleichmassig angewendet werden. Sie sollen verhindern, dass in einem Gebiet Massnahmen unterbleiben oder vernachlässigt werden und dadurch die grössere Gemeinschaft gefährdet wird. Der weitaus grösste Teil der Bundesbeiträge für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entfällt auf die Ausgaben für Schutzimpfungen, für bakteriologische und serologische Untersuchungen und für den
Bau von Absonderungshäusern und Absondcrungsabteilungen. Diese Bundesbeiträge können auch entsprechende Subventionen der Kantone an die Gemeinden auslösen. Dank der im ganzen Land mit Bundeshilfe durchgehend angewendeten Schutzimpfungen gegen die Poliomyelitis trat 1965 zum ersten Mal seit 50 Jahren kein Fall von Kinderlähmung auf, 1966 wurden wieder zwei Fälle gemeldet. Eine derart erfolgreiche Massnahme sollte nirgends aus finanziellen Gründen auf Schwierigkeiten stossen. Das gleiche gilt für die Bereitstellung von Absonderungshäusern und Absonderungsabteilungen. Die Pocken, deren Einschleppung auch unserem Lande ständig droht, können sich leicht auch im Innern eines Spitals ausbreiten, wenn die Absonderungsabteilung technisch nicht allen Anforderungen entspricht.

349 Wir gelangten nach eingehender Prüfung zum Schluss, dass ein Verzicht auf die Beitragsleistungen au Massnahmcn zur Verhütung und Bekämpfung von Epidemien, wie ihn die Expertenkommission vorschlägt, im beutigen Zeitpunkt nicht zu verantworten wäre. Die Gefahr des Ausbruchs bestimmter Seuchen ist gegenwärtig grösser als vor 20 oder 30 Jahren. Die Gewässerverschmutzung und der ständige Zustrom unbekannter Bazillenausscheider unter den ausländischen Arbeitern bringen eine erhöhte Bedrohung durch den Abdominaltyphus. Der Typhusausbruch von Zermatt ist das eindrückliche Beispiel, das nicht allzuschnell vergessen werden sollte. Die Gefahr der Einschleppung der Pocken ist mit der Zunahme der Dichte und Schnelligkeit des Flugverkehrs ausserordentlich angestiegen, und in den letzten Jahren ist auch die Cholera in Asien ständig mehr gegen Westen vorgerückt und hat kürzlich Irak erreicht. Mehrere westeuropäische Länder wurden in den vergangenen Jahren von Pockenausbrüchen heimgesucht.

Das Epidemiengesetz befindet sich zur Zeit in Totalrevision. Dabei wird selbstverständlich auch die Frage der Bundessubventioncn von Grund auf geprüft.

Diefür die Revision eingesetzte Expertenkommission ist der Auffassung, dassfür die heute zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten und insbesondere ihrer epidemischen Ausbrüche wichtigsten Massnahmen Bundesbeiträge unerlässh'ch sind. Zu diesen Massnahmen gehören Schutzimpfungen und mikrobiologische (bakteriologische und virologische) Untersuchungen und Erstellung, Um- oder Ausbau und Ausstattung von Absonderungshäusern oder Absonderungsabteilungen für Infektionskranke oder Verdächtige.

Dagegen sollen an die Anschaffung von Desinfektionsanlagen und Desinfektionsapparaten und die Durchführung von Desinfektionen keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet werden. Diese weniger bedeutenden und weniger umfangreichen Aufgaben können durch blosse Änderung der Vollzugsbestimmungen von der Subventionierung ausgenommen werden, soweit es sich nicht um die Bekämpfung der im Gesetz als «gemeingefährliche Epidemien» benannten, schweren Infektionskrankheiten, Pocken, Fleckfieber, Cholera und Pest handelt.

Eine Gesetzesänderung ist daher heute zu diesem Zwecke nicht nötig; es genügt, den Bundesratsbeschluss über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 22. April 1947/6. Mai 1960 betreffend
Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien auf andere übertragbare Krankheiten und das Reglement vom 22. April 1947/ 21.Dezember 1956/6.Mai 1960 über die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sowie den Bundesratsbeschluss vom 6. Mai 1960 über die Bemessung der Bundesbeiträge im Arbeitsgebiet des Gesundheitsamtes abzuändern.

Bildungs- und forschungspolitische Subventionen XVII. Bundesgesetz vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (AS 1965,321) Zur Verwendung im beruflichen Unterricht geben die Berufsverbände Lehrmittel heraus, deren Anschaffung Sache der Lehrlinge ist. In Berufen mit geringen

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Bunciesblait. 119. Jahrg. Bd J.

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Lehrlingszahlen hat die niedrige Auflage für das einzelne Exemplar Verhältnismassig hohe Preise zur Folge, Dank eines Bundesbeitrages von 30 Prozent konnten sie herabgesetzt werden. Der Abbau dieser Subvention lässt sich, angesichts der heute üblichen Lehrhngslöhne, im Sinne der Empfehlung der Expertenkommission verantworten. Bedürftige Lehrlinge werden dadurch kaum benachteiligt, da sie heute Stipendien erhalten können. Im Jahre 1965 wurden Bundesbeitrâge von insgesamt 30 000 Franken ausgerichtet, was zeigt, dass die Massnahme nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Es kann deshalb inskünftig von ihr Umgang genommen werden, was eine Abänderung von Artikel 48, Absatz 3, Buchstabe d des Gesetzes bedingt.

Das Gesetz sieht in Artikel 48, Absatz 3, Buchstabe d einen Bundesbeitrag nur für Lehrmittel vor, die von Berufsverbänden herausgegeben werden. Die Beiträge des Bundes an die allgemeinen Lehrmittel der Schulen, welche den Betrag von mehreren Millionen Franken im Jahr erreichen, weil darunter auch kostspielige Apparate und Maschinen fallen, sind nicht im Gesetz, sondern in der Verordnung festgelegt. Die Frage, inwieweit auch diese Beiträge wegfallen sollen, wird gegenwärtig noch geprüft und allenfalls auf dem Wege der Revision der Vollziehungsverordnung geregelt.

Webrpolitische Subventionen XVIU. Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zrrüschutz (AS 1962,1089) und XIX. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (AS 1964, 487)

Die Expertenkommission hat, ohne gegen die Zivilschutzbeiträge grundsätzlich etwas einzuwenden, bei der Überprüfung dieser Beitragskategorie zwei Schlussfolgerungen gezogen, nämlich - dass die Unterhaltsaufwendungen für Material und Bauten nicht beitragsberechtigt sein sollten, - dass die Beitragssätze auf das in den bundesrätlichen Botschaften zum Bundesgesetz über den Zivilschutz und zum Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vorgesehene Ausmass zurückzuführen seien.

Die erstgenannte Schlussfolgerung lässt sich sofort verwirklichen. Sie bedingt lediglich einen Zusatz zu Artikel 68, Absatz l des Zivilschutzgesetzes, wonach der Bund an Unterhaltskosten für Anlagen und Einrichtungen der Schutzorganisationen keine Beiträge leistet, sowie eine Bereinigung der in Artikel 70, Absatz 2 des nämlichen Gesetzes enthaltenen Aufzählung der beitragsberechtigten Kosten. Bei den Schutzbauten gemäss Baumassnahmengesetz sind schon nach der bisherigen Ordnung Bundes beitrage an Unterhaltsaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 9, Abs. 2). Der generelle Verzicht auf Unterhaltsbeiträge beseitigt also nicht zuletzt eine störende Ungleichheit zwischen beiden Gesetzen.

Bei der Überprüfung der von den Experten empfohlenen Rückführung der Beitragssätze auf die bundesrätlichen Anträge zeigte sich, dass eine sofortige

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351 Kürzung zu ernsthaften Schwierigkeiten führen müsste. Wir haben uns deshalb zu einem zeitlich gestaffelten und differenzierten Vorgehen entschlossen.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Zivilschutzgesetzgebung zahlreiche Beitragssätze kennt, die überdies zufolge von General klausein wie in Artikel 69, Absatz l und 2 des Zivilschutzgesctzes auf eine Vielzahl sachlich verschiedener Aufgaben Anwendung finden. Eine weitere, mehr formelle Schwierigkeit liegt darin, dass während der parlamentarischen Beratung einzelne Beitragssätze modifiziert oder sogar - wie der heutige Artikel 6, Absatz 2 des Bauraassnahmengesetzes betreffend Bundesbeiträge an Spitalbauten - neu in die Vorlage aufgenommen wurden. Eine Anknüpfung an die Botschaft erweist sich daher als zu eng. Bekanntlich stand die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 22bl3 der Bundesverfassung, der von Volk und Ständen am 24. Mai 1959 angenommen wurde, unter grossem Zeitdruck, gebot doch die internationale Lage ein rasches Schh'essen der grössten Lücken in der zivilen Abwehrbereitschaft. Die Erarbeitung einer wissenschaftlich fundierten Konzeption des baulichen Zivilschutzes konnte erst nachher an die Hand genommen werden. Ein richtungweisender Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1965 öffnete den Weg zu einem entsprechenden Auftrag an die eidgenössische Studienkommission für Zivilschutz. Die von ihr zu erarbeitenden wissenschaftlich-technischen Beurteilungselemente werden mit politischen und finanziellen Gesichtspunkten zu konfrontieren sein, um daraus den grundlegenden Konzeptionsentscheid zu gewinnen. Erst in jenem Zeitpunkt kann über die Frage einer allfälligen Neuverteilung der finanziellen Lasten unter die verschiedenen Träger des Zivilschutzes abschliessend beraten werden.

In einem ersten Schritt sollen daher nur diejenigen Beitragssätze angepasst werden, welche die im Zusammenhang mit dem Konzeptionsentscheid zu fassenden Beschlüsse nicht präjudizieren. Es gilt auch Rücksicht zu nehmen auf die von uns im Bericht vom 6. Juli 1966 über die Konzeption der militärischen Landesverteidigung definierte und von Ihnen gutgeheissene Rolle des Zivilschutzes im Rahmen der zivilen Landesverteidigung. Wo anderseits der an sich wünschbare rasche Aufbau des Zivilschutzes nicht wesentlich tangiert wird, erachten wir es dagegen im Interesse einer Konzentration
der verfügbaren Mittel für unerlässlich, sogar über die Empfehlungen der Expertenkommission hinauszugehen und die Beiträge ohne Rücksicht auf die Botschaftsanträge aufzuheben.

Diese differenzierte Betrachtungsweise führt zu folgenden Anträgen : Zivilschutzgesetz: 1. Teilweise Aufhebung von Artikel 69, Absatz 2, soweit dieser die freiwillige Anschaffung von Ausrüstung und Material bertifft. Inskünftig wären also nur noch freiwillige Ausbildungsleistungen beitragsberechtigt, hingegen nicht mehr die freiwillige Anschaffung von Ausrüstung und Material.

2. Aufbebung von Artikel 69, Absatz 5, nach welchem der Bund die zusätzlichen Kosten von Zivilschutzmassnahmen zu übernehmen hat, die den Kantonen und Gemeinden wegen Anlagen des Bundes erwachsen. Diese, in der bundes-

352 rätlichen Botschaft nicht enthaltene Beitragsbestimmung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels einseitig und ohne Mitspracherecht des Bundes von den Kantonen festgelegt werden können, lasst sich kaum objektiv feststellen, ob eine ßundesanlage eine höhere Gefährdung schafft. Auch wenn diese Frage m einzelnen Fällen bejaht werden könnte, dürfte es wenig sinnvoll sein, in kleinen, nicht zivilschutzpflichtigen Gemeinden mit unzureichenden personellen und organisatorischen Mitteln eine Schutzorganisation schaffen zu wollen, die im Ernstfall nur wenig aaszurichten in der Lage wäre. Andere Massnahmen dürften sich in solchen Fallen als zweckmassiger erweisen.

BaumasMiahmengesetz: 3. Zurückführung des Subvcntionsansatzesf ür obligatorische private Schutzräume bei Neu- und Umbauten auf den Botschaftsantrag. Artikel 6, Absatz l erhält dementsprechend folgende Fassung: «Der Bund leistet an die Kosten der baulichen Massnahmen gemäss Artikel 2, Absatz l Beiträge von 15 bis 25 Prozent; Kantone und Gemeinden haben zusammen mindestens 35 bis 45 Prozent auszurichten, so dass die Beitrage zusammen mindestens 60 Prozent ausmachen. » Der Beitragsabbau erfolgt also nicht zulasten der Kantone und Gemeinden.

Hingegen haben die Hauseigentümer statt wie bisher 30 Prozent neu 40 Prozent der Kosten zu tragen. Sie sind aber immer noch wesentlich besser gestellt als unter der bis znm 25. Mai 1964 geltenden Ordnung, nach welcher sie 70 Prozent der Kosten zu übernehmen hatten. Die Erstellungskosten der privaten Schutzräume sind überdies auf maximal 5 Prozent der gesamten Baukosten ohne Landerwerb begrenzt (Art. 8, Abs. 1), worauf selbstverständlich auch der noch ausstehende Konzeptionsentscheid Rücksicht zu nehmen hat.

4. Aufhebung von Artikel 7, Absatz 3, d. h. Verzicht auf Bundcsbeitrage für Schutzmassnahmen von Kantons- und Gemeindeverwaltungen (in der Botschaft zum Baumassnahmengesetz nicht enthalten). Betroffen werden hiervon lediglich eigens errichtete, spezielle Schutzräume für Behörden, hingegen nicht der obligatorische Schutzraumbau in neu erstellten Verwaltungsbauten, bzw.

freiwillige bauliche Massnahmen in Altbauten. Die Streichung dieser Beiträge trifft also nur den über die normalen Schutzmassnahmen hinausgehenden Aufwand für Kantons-
und Gemeindeverwaltungen, in den sich der Bund schon mit Rücksicht auf den föderativen Aufbau unseres Staatswesens weder mit Anordnungen noch Beiträgen einmischen sollte.

Andere Subventionen XX. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten (BEI 1966, II, 454)

Die Expertenkommission stellt in ihrem Bericht fest, dass der Strafvollzug eine typisch kantonale Aufgabe darstellt. Sie übersieht dabei allerdings nicht, dass

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das Schweizerische Strafgesetzbuch verbindliche Vorschriften über die Errichtung von Strafanstalten und deren Ausgestaltung aufstellt, die offenbar nur mit Subventionen durchgesetzt werden können. Die Kommission hält es für wahrscheinlich, dass im Bau von Strafanstalten eine Verzögerung einträte, wenn die Bundeshilfe gekürzt oder sogar gestrichen würde. Sie beantragt deshalb, die in unserer Botschaft vom 1. März 1965 an die Bundesversammlung über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches begründeten und in den Artikeln 386-390 des Entwurfes aufgeführten Bundesbeiträge weiterzuführen, lehnt aber die von den eidgenössischen Räten vorgeschlagenen und inzwischen zum Gesetz erhobenen Erweiterungen ab. (Vgl. BG vom 6. Oktober 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten.) Die Erweiterungen betreffen eine Erhöhung des Bundesbeitrages an Arbeitserziehungsanstalten von 50 auf 70 Prozent und die obligatorische Leistung von Betriebsbeiträgen an Arbeitserziehungsanstalten sowie Anstalten für Kinder und Jugendliche.

Wir teilen die Auffassung der Experten, wonach die Bundesunterstützung auf diesem Gebiet kaum mehr wegzudenken ist. Unser Entwurf für die Teilrevision des Strafgesetzbuches ging denn auch davon aus, dass die bisherige Beitragsordnung im wesentlichen beizubehalten, in einigen Punkten sogar noch zu verbessern sei. In der entsprechenden Botschaft vom I.März 1965 wiesen wir indessen bereits auf die von den eidgenössischen Räten eingereichte Motion zur Überprüfung der Bundessubventionen hin. In diesem Zusammenhang führten wir aus, dass die Subventionen an die Anstaltenf ür den Straf- und Massnahmenvollzug nicht isoliert für sich betrachtet, sondern nur im Rahmen des gesamten Subventionswesens des Bundes sowie unter dem Gesichtspunkte der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewürdigt werden könnten, so dass einer Erweiterung der Bundeshilfe Grenzen gesetzt seien. Wir sind nach wie vor überzeugt, dass die Ihnen mit unserer Botschaft unterbreiteten Verbesserungsvorschläge eine in diesem Sinne wohlabgewogene Lösung verkörpern, so dass auf die beschlossenen Erweiterungen nochmals zurückgekommen werden sollte. In Übereinstimmung mit der Expertenkommission möchten wir Ihnen deshalb beantragen, die vorgenommene Erhöhung des Bundesbeitrages an Arbeitserziehungsanstalten
rückgängig zu machen und die Leistung von Betriebsbeiträgen durch Einführung der Kann-Vorschrift wieder in die Kompetenz des Bundesratcs zu stellen.

Es sei hier noch auf ein Postulat der Expertenkommission hingewiesen, das, wenn auch auf einer anderen Ebene, ebenfalls unmittelbar mit den Bundesbeiträgen auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Zusammenhang steht. Die Kommission schlägt vor, die heute unter dem Titel « Fürsorge für die Gebrechlichen » vom Bundesamt für Sozialversicherung ausbezahlten Beiträge, die zum wesentlichen Teil den Heimen für Schwererziehbare und den Beobachtungsheimen zugute kommen, in die Betriebssubventioncn des Strafgesetzbuches einzubauen, sofern inskünftig derartige Beiträge ausgerichtet werden sollen. Wir werden gegebenenfalls das Nötige veranlassen, damit diesem Vorschlag Rechnung getragen werden kann.

354 XXI. Bundesgesetz vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (BS 6, 857)

Die Expertengruppe schlägt vor, die bisher an einzelne gesamtschweizerische Organisationen zur Bekämpfung des Alkoholismus ausgerichteten Bundesbeiträge inskünftig durch die Schweiz. Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus verteilen zu lassen und den hierfür erforderlichen Gesamtbetrag, einschliesslich der der Zentralstelle selber zuzusprechenden Subvention, aus den Mitteln der eidgenössischen Alkoholverwaltung zu bestreiten. In den Voranschlag der Alkoholverwaltung wäre ein angemessener Betrag einzusetzen. Zu diesem Vorschlag ist folgendes zu bemerken: 1. Das Alkoholgesetz weist keine Bestimmung auf, welche die Ausrichtung von Beiträgen zur Bekämpfung des Alkoholismus zulassen würden. Eine Erweiterung des Alkoholgesetzes im vorgeschlagenen Sinne ist aber gestützt auf Artikel 32hl% Absatz 2 der Bundesverfassung möglich, weil die Gesetzgebung des Bundes über die gebrannten Wasser so zu gestalten ist, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein vermindert. Dabei wird allerdings die Verminderung der Herstellung und der Einfuhr der gebrannten Wasser in den Vordergrund gerückt.

Demgemäss hat das Alkoholgesetz vor allem Bestimmungen nach dieser Richtung aufgestellt und in diesem Rahmen auch die Einschränkung der Herstellung gebrannter Wasser durch Förderung der brennlosen Rohstoffverwertung und den Aufkauf von Brennapparaten vorgesehen. Das Alkoholgesetz verfolgt aber die Verminderung des Trinkbranntweinverbrauches auch auf anderen Wegen, nämlich durch einschränkende Vorschriften bei der Abgabe gebrannter Wasser und beim Privathandel mit solchen. Nach der Verfassungsbestimmung muss es deshalb möglich sein, weitere Massnahmen im Alkoholgesetz vorzusehen, die auf eine Verminderung des Branntweinverbrauches ausgehen.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass Bestrebungen zur Bekämpfung des Alkoholismus, insbesondere solche prophylaktischer Natur, massgeblich dazu beitragen, den Verbrauch an Trmkbranntwem herabzumindern. Eine entsprechende Kompetenzbestimmung im Alkoholgesetz erscheint daher gerechtfertigt und notwendig. Wir kommen deshalb zum Schluss, dass der Vorschlag der Expertengruppe verwirklicht und die angestrebte Entlastung des Bundesbudgets von den bisher ausgerichteten Beiträgen an verschiedene für die Bekämpfung des Alkoholismus tätige Organisationen erreicht werden kann.

2. Der Bundesrat und
die eidgenössischen Räte haben anlässlich ihrer Stellungnahme zur Volksinitiative für die Bekämpfung des Alkoholismus ausdrücklich das Bestehen einer ernsten Alkoholgefahr in unserem Lande bejaht.

Sie haben die Initiative nur deshalb zur Verwerfung empfohlen, weil sie die vorgeschlagenen Mittel nicht als geeignet erachten konnten. Es wurde aber betont, dass ein Mehreres im Kampf gegen den Alkoholismus getan werden muss. Dazu bietet sich hier eine erste Gelegenheit. An dieser Sachlage ändert der Ausgang der Volksabstimmung vom 16. Oktober 1966 nichts. In der Abstimmungskampagne hat sich vielmehr gezeigt, dass selbst die Gegner der Initiative die Notwendigkeit einer verstärkten Bekämpfung des Alkoholismus anerkennen.

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Für die Schaffung einer Kompetenzbestimmung im Alkoholgesetz spricht auch der Umstand, dass der Konsum gebrannter Wasser als eine der Hauptursachen des Alkoholismus angesehen werden muss. Es erscheint deshalb angezeigt, dass aus den Einnahmen, die aus der Besteuerurig gebrannter Wasser fliessen, Beiträge an gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen ausgerichtet werden, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus widmen. Dank ihrer Tätigkeit wird unbestreitbar ein einschränkender Einfluss auf den Konsum gebrannter Wasser ausgeübt. Auf dieser Voraussetzung beruht ja nicht zuletzt auch der in Artikel S!TM8 der Bundesverfassung vorgesehene Alkoholzehntel.

Mit der den Kantonen auferlegten Verpflichtung, mindestens einen Zehntel ihres Anteils am Reinerträgnis aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser für die Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Aufgabe vornehmlich den Kantonen obliegt. Dennoch soll das den Bund nicht hindern, auch seinerseits zur Bekämpfung des Alkoholismus beizutragen. Die Bundesbeiträge müssen eine sinnvolle Ergänzung der Massnahmen der Kantone darstellen. Tatsächlich verhält es sich nämlich so, dass die Kantone aus dem Alkoholzehntel in erster Linie kantonseigene Einrichtungen zur Bekämpfung des Alkoholismus unterstützen und gesamtschweizerische Bestrebungen, trotz Empfehlungen des Bundesrates, immer wieder zu knapp aus dem Alkoholzehntel unterstützt werden. Deshalb sah sich der Bund auch veranlasst, auf dem Budgetweg einzelnen Organisationen Bundesbeiträge zukommen zu lassen, die aber naturgemäss in bescheidenem Rahmen bleiben mussten.

Eine gesetzliche Regelung, wie sie nun ins Auge gefasst wird, soll es erlauben, diesen auf Gemeinnützigkeit basierenden Organisationen, aber auch ändern gesamtschweizerischen oder interkantonalen Jnstutionen, eine der Bedeutung ihrer Tätigkeit entsprechende Bundessubvention zuzuweisen.

Es ist ferner in Betracht zu ziehen, dass die Kantone aus dem Alkoholzehntel vornehmlich Einrichtungen zur Bekämpfung der Wirkungen des Alkoholismus (Fürsorge) unterstützen, so dass die Bekämpfung der Ursachen, also die Vorsorge, zu kurz kommt. Diese Lücke soll durch die vorgeschlagene Regelung, welche sich auf die Ausrichtung von Bundesbeiträgen für vorsorgliche Massnahmen beschränkt,
geschlossen werden. Dadurch darf aber die Unterstützung von Instutionen der Vorsorge auf kantonaler Ebene aus dem Alkoholzehntel keine Einbusse erleiden.

3. Zum Entwurf für einen neuen Artikel 43 a des Alkoholgesetzes seien noch folgende Bemerkungen angebracht: Absatz l stellt den Grundsatz auf, dass der Bund angehalten wird, gesamtschweizerische oder interkantonale Organisationen und Institutionen, welche die Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen zum Ziele haben, mit Beiträgen zu unterstützen. Es soll damit insbesondere ermöglicht werden, Aktionen, die grössere Aufwendungen erfordern, wie z. B. die Schaffung von Auffclärungsfilmen und die Veranstaltung von Ausstellungen, nachhaltiger zu fordern als dies bisher möglich war. Auch Forschungen auf dem Gebiet des Alko-

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holwesens sollen in zweckmässiger Weise unterstützt werden können. In diesem Zusammenhang sind sodann die Bestrebungen zur Förderung einer gesunden Volksernährung zu berücksichtigen, Gemäss Absatz 2 sind die Beiträge von der AlkoholverwaJtuug auszurichten und aus deren Mitteln zu bestreiten. Zu diesem Zweck ist in den Voranschlag der Alkoholverwaltung alljährlich ein angemessener Gesamtbetrag aufzunehmen, der den jeweiligen Bedürfnissen entspricht. Die Beiträge sind, soweit sich nicht der Bundesrat in einzelnen Fällen den Entscheid vorbehält, von der Alkoholverwaltung zu bestimmen. Sie kann dieZuteilungvonEinzelbeträgen an bestimmte Organisationen einer geeigneten Stelle - gegenwärtig könnte hierfür die Schweiz. Zentralstelle zur Bekämpfung des Alkoholismus in Lausanne in Frage kommen-übertragen. Auch die Eidgenössische Kommission gegen den Alkoholismus, die sich mit dem Gesamtproblem des Alkoholismus und seiner Bekämpfung befasst, wird in geeigneter Weise beizuziehen sein.

Absatz 3 soll zum Ausdruck bringen, dass die Regelung für die Ausrichtung von Bundesbeiträgeu an Bestrebungen zur Bekämpfung des Alkoholismus der bereits bestehenden Institution des kantonalen Alkoholzehntels gemäss Artikel 32Ms der Bundesverfassung keinen Abbruch tun darf und diese unverändert weiterbestehen soll.

Schlussbemerkungen Unser Rundgang durch einige Kapitel der Bundesbeiträge anhand des Kommissionsberichtes hat gezeigt, dass die Verhältnisse verschiedenenorts etwas kompliziert und dass die zu erzielenden Einsparungen von recht verschiedener Höhe sind. Wir kommen dazu, Ihnen die Abänderung bzw. Aufhebung von zwei nicht allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen sowie die Abänderung von 16 Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen vorzuschlagen.

Dabei haben wir auch einige neue und neueste Erlasse einbezogen. Aus Gründen der Gesamtkonzeption und in Nachachtung des uns mit Ihrer Motion erteilten Auftrages war dies unumgänglich. Sie finden unsere Anträge im Anschluss hieran und in Gegenüberstellung mit den bisherigen Texten.

Wir haben uns die Frage gestellt, ob die beiden Gruppen in zwei Sammelerlassen zusammenzufassen seien, wie das schon bei Erlass des Bundesgesetzes über besondere Sparmassnahmen vom 23. Dezember 1953 (AS 1954, 559) geschehen ist. Dieses Vorgehen würde nicht gegen den Grundsatz der Einheit
der Materie verstossen, wie ihn das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis (BGE 901 69; ZBJV 1965, 339/340) auch für den Bereich der Gesetzgebung fordert, Weil das Programm als einheitliches Ganzes konzipiert ist und einem einzigen Zweck dient, die Bundessubventionen wieder auf die finanzpolitischen Möglichkeiten zurückzuführen. Wir halten es indessen doch für richtiger, Ihnen für jede Abänderung einen besonderen Erlass vorzuschlagen, Die gleichen Verfassungsbestimmungen, auf denen die einzelnen Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse beruhen, stellen selbstverständlich auch die

357 Grundlage für die beantragten Gesetzes- und Beschlussesänderungen dar. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist damit gegeben.

Wir empfehlen Ihnen, die dieser Botschaft beigegebenen Gesetzes- und Beschlussesentwürfe anzunehmen. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die Motion der eidgenössischen Räte zu Nr. 9100 vom l I.Dezember 1964 betreffend die Übersicht der Bundesbeiträge, sowie die Postulate des Nationalrates Nr. 7251 vom 20. Dezember 1956 betreffend Frostversicherung für Reb- und Obstkulturen und Nr.8967 vom S.Juni 1964 betreffend Versicherung von Kulturland gegen Elementarschäden abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Bisheriger Text der zur Abänderung vorgeschlagenen Bestimmungen)

A. 1. Bundesbeschluss betreffend den Ersatz für Waldrodungen und Übernutzungen S. BS 9, 540.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Aufhebung des Bundesbeschlusses betreffend den Ersatz für Waldrodungen und Übernutzungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Art. l Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 19461) betreffend den Ersatz für Waldrodungen und Ubernutzungen wird aufgehoben.

- Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt rückwirkend auf den I.Januar 1967 in Kraft.

1) BS 9, 540.

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(Bisheriger Text)

2. Bundesbeschluss über Kostenanteile an die Grundbuchvermessung (Die hier nicht aufgeführten Artikel oder Absätze werden unverändert in den neuen Beschluss übernommen.)

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(Entwurf)

ßundesbeschluss über Kostenanteile in der Grundbuchvermessung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 42*er der Bundesverfassung, gestützt auf Artikel 39 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Art. l 1

Der Bund leistet den Kantonen für die vorschriftsgemäss ausgeführten und vom Bundesrat anerkannten Grundbuchvermessungen folgende Kostenanteile: a. Für die Triangulation IV.Ordnung: in Berggebieten bei erschwerten Transportverhältnissen 75 bis 85 Prozent, in den übrigen Vermessungsgebieten 65 bis 75 Prozent der Erstellungskosten; b. für die Grundbuchvermessungen in Stadtgebieten, ausgeführt nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen (Instruktion I) 40 bis 50 Prozent der Vermessungskosten ; c. für die nach normalen Genauigkeitsanforderungen (Instruktion II) ausgeführten Vermessungen 65 bis 75 Prozent der Kosten; d. für die nach erleichterten Anforderungen (Instruktion IIT) erstellten Vermessungen 75 bis 85 Prozent der Kosten.

2 Der Bund entrichtet diese Kostenanteile auch für die Ergänzung von Vermessungswerken, die schon am I.Januar 1907 bestanden haben, sofern solche Vermessungen mit den Ergänzungen den bundesrechtlichen Anforderungen über die Grundbuchvermessung entsprechen.

J Der Bundesrat entscheidet, für welche Gebiete der höhere Kostenanteil an die Triangulation IV, Ordnung auszurichten ist und nach welchen Vorschriften und Genauigkeitsanforderungen jedes Gebiet zu vermessen ist.

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Ait. 2 Der Bund bezahlt den Kantonen 15 bis 25 Prozent der an IngenieurGeometer, Techniker und Zeichner für die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke ausbezahlten Besoldungsanteile oder Honorare.

a Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement ermächtigt, auf Ansuchen des Kantons für finanzschwache Berggemeinden den Nachführungsbeitrag bis auf 50 Prozent zu erhöhen.

1

Art. 3 Bei der Einführung der Grundbuchvermessung in Bergwirtschaftszonen des Alpen- und Voralpengebietes bewilligt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Ansuchen des Kantons an die Kosten der Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen einen Beitrag von 25 bis 35 Prozent, sofern auch der Kanton einen angemessenen Beitrag leistet.

Art. 4 1

Zur Förderung der Güter- und Privatwaldzusammenlegungen wird der Betrag, der infolge der Zusammenlegung am Kostenanteil des Bundes für die Grundbüchvermessung erspart wird, als besonderer Beitrag an die Kosten der Zusammenlegung geleistet.

a Fällt für die Zusammenlegung auch ein Bundesbeitrag im Sinne des Artikels 91 des Eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 oder des Artikels 42, Absatz l, Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Fassung vom 23. September 1955) in Betracht, so wird dieser im einzelnen Falle um den Betrag der Ersparnisse am Kostenanteil des Bundes für die Grundbuchvermessung erhöht. Der ßundesrat ordnet das vom Departement des Innern (Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei), Justiz- und Polizeidepartement (Vermessungsdirektion) und Volkswirtschaftsdepartement (Meh'orationsamt) für die Ermittlung und Ausrichtung der Ersparnisbeiträge einzuhaltende Verfahren,

363

Art. 2 1

Der Bund bezahlt den Kantonen an die Besoldungen der in kantonalen oder städtischen Vermessungsämtern angestellten patentierten IngenieurGeometern im Ausmass ihrer Beanspruchung für Nachführungsarbeiten der Grundbuchvermessung Kostenbeiträge von 15 bis 25 Prozent.

2 Werden die Nachführungsarbeiten von freierwerbenden patentierten Ingenieur-Geometern ausgeführt, so entrichtet der Bund an die nach Akkordtarif berechneten Nachführungskosten einen Beitrag von 15 bis 25 Prozent.

3 Für Nachführungsvermessungen, die als Folge einer land- oder forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung notwendig werden, leistet der Bund einen Kostenanteil von 40 bis SOProzent, sofern nicht einBahn- oder Strassenbau mit Güterzusammenlegungs- und Nachführungskosten belastet wird. Hat der Bund an die durch die Güterzusammenlegung überholte Grundbuchvermessung keine Kostenanteile geleistet, so gelten die in Artikel l für Neuvermessungen festgesetzten Kostenbeteiligungen.

4 Werden infolge von Naturereignissen grössere Nachführungsarbeiten mit dem Charakter einer Neuvermessung notwendig, so können auf Ansuchen des Kantons vom Bund die in den Artikeln l und 3 festgesetzten Kostenanteile oder Beiträge ausgerichtet werden.

Art. 3 Bei der Einführung der Grundbuchvermessung in Bergwirtschaftszonen des Alpen- und Voralpengebietes bewilligt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Ansuchen des Kantons an die Kosten der Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen von Grundstücken, welche der Landwirtschaft dienen, einen Beitrag von 25 bis 35 Prozent, sofern auch der Kanton einen angemessenen Beitrag leistet.

Art. 4 An die Kosten der Nachführung der vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Vermessungsinstruktion nach der Instruktion des Geometerkonkordates, einer gleichwertigen kantonalen Instruktion oder der eidgenössischen Instruktion für die Detailvermessungen der Waldungen ausgeführten und vom Bundesrat als definitive oder provisorische Grundbuchvermessvmgen anerkannten Vermessungswerke werden die in Artikel 2, Absatz l festgesetzten Beiträge ausgerichtet.

364 3 Für Güterzusammenlegungen ohne Wegebauten und ohne andere Meliorationsmassnahmen in den stark parzellierten Bergzonen der Südtäler, die im Einvernehmen mit dem Volkswirtschaftsdepartement mit der Grundbuchvermessung durchgeführt werden, leistet der Bund einen Kostenbeitrag von 70 Prozent.

Art. 5 Auf Ansuchen des Kantons leistet der Bund an provisorische Grundbuchvermessungen mit verminderten GenauigkeUsanforderungen in stark parzellierten oder zusammenlegungsbedürftigen Berggebieten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis einen Kostenvorschuss von 50 Prozent. Dieser Kostenvorschuss wird ausgerichtet, wenn feststeht, dass die Pläne und Register stetig nachgeführt werden, einer vorläufigen Grundbucheinrichtung dienen und zur gegebenen Zeit als Grundlage für die Durchführung der Güterzusammenlegung verwendet werden. Der Kostenvorschuss für die provisorische Grundbuchvermessung wird anlässlich der Güterzusammenlegung auf den Ersparnisbeitrag (Art. 4) angerechnet.

365

Art. 5 Die fur die Leistungen des Bundes massgebenden Vermessungskosten werden aus den in den Vermessungs- und Nachfiihrungsvertragen festgesetzten Ausfiihrungspreisen, gegebenenfalls auch nach Tarifvereinbarungen ermittelt, soweit die VertrSge und Tarife vom Eidgenossischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt wurden.

Art. 6 Der Bund kann auf Ansuchen des beteiligten Kantons Triangulationen IV. Ordnung oder ihre Nachfilhrung ausf uhren oder die Leitung und Verifikation von Vermessungen iibernehmen unter besonderer Vereinbarung uber die dem Kanton zu tiberbindenden Kosten.

Art. 7 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindHch.

2 Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens fest und ist tnit dem Vollzug beauftragt.

3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom S.Oktober 19641) betreffend BeteUigung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung aufgehoben.

4 An die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vom Bund noch nicht anerkannten Nachführungsvermessungen, die infolge von Giiterzusammenlegungen notwendig wurden, leistet der Bund den Kostenbeitrag gemass Artikel 2, Absatz 3.

1

l

) AS 1964, 901.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

27

366

(Bisheriger Text)

B. L Eisenbahngesetz

Art.5l, Abs. l 1

Als Globalentschädigung für ihre gemeinwirtschaftlichen Leistungen entrichtet der Bund den konzessionierten Bahnuntemehmungen an die in Artikel 66, Absatz 2, vorgeschriebenen Abschreibungen einen jährlichen Beitrag von 33% Prozent.

Art. 60 An die Kosten der in Artikel 56 vorgesehenen Massnahmen haben die beteiligten Kantone angemessen beizutragen.

2 Die in den Artikeln 57 und 58 vorgesehene Hilfe des Bundes setzt die Mitwirkung der Kantone voraus. Diese haben in der Regel einen halb so hohen Betrag wie der Bund zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise kann der Kantonsbeitrag entsprechend der Finanzkraft der beteiligten Kantone angemessen herabgesetzt werden.

3 Sind mehrere Kantone beteiligt, so sind für die Bemessung ihrer Beteiligung massgebend die Zahl der auf ihrem Gebiet gelegenen Stationen und deren Bedeutung für den Verkehr sowie die Länge der auf die einzelnen Kantone entfallenden Strecken. Können sich die Kantone über die Verteilung des von ihnen zu übernehmenden Anteils nicht einigen, so entscheidet darüber der Bundesrat, 4 Die Heranziehung von Gemeinden und ändern Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Sache der Kantone.

1

367

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Eisenbahngesetzes Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst: I

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19571) wird wie folgt geändert:

Art, 51, Abs. l 1

Als Globalentschädigung für ihre gcmeinwirtschaftlichen Leistungen entrichtet der Bund den konzessionierten Bahnunternehmungen an die in Artikel 66, Absatz 2, vorgeschriebenen Abschreibungen einen jahrlichen Beitrag von 25 Prozent.

Art. 60 Die in den Artikeln 56, 57 und 58 vorgesehene Hilfe des v. Mitwtkuag Bundes setzt die Mitwirkung der Kantone voraus. Die Beiträge der der Kantonc Kantone sind nach deren Finanzkraft und deren Lasten aus bundesrechtlich geregelter Hilfe an konzessionierte Bahnunternehmungen abzustufen.

2 An die in den Artikeln 56 und 58 vorgesehene Hilfe haben die beteiligten Kantone Beiträge von wenigstens 30 Prozent und höchstens 70 Prozent zu leisten.

3 An die in Artikel 57 vorgesehene Hilfe haben die beteiligten Kantone in der Regel einen Beitrag von 30 Prozent zu leisten.

4 Sind mehrere Kantone beteiligt, so sind für die Bemessung ihrer Beteiligung massgebend die Zahl der auf ihrem Gebiet gelegenen Stationen und deren Bedeutung für den Verkehr sowie die Länge der auf die einzelnen Kantone entfallenden Strecken.

5 Die Heranziehung von Gemeinden und ändern Körperschaften des öffentlichen Rechts ist Sache der Kantone.

1

*) AS 1958, 335.

368

Art. 61

Der Bundesrat entscheidet unter Würdigung aller Umstände und Bedürfnisse, ob eine Unternehmung der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistung des Bundes teilhaftig werden soll und bestimmt im Rahmen der zu diesem Zwecke von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite Art und Umfang der Leistung und die daran zu knüpfenden Bedingungen.

369

Art. 61 Der Bundesrat entscheidet unter Würdigung aller Umstände vi. Entscheid und Bedürfnisse, ob eine Unternehmung der in diesem Gesetz vor- rate?1""10" gesehenen Leistungen des Bundes teilhaftig werden soll und bestimmt im Rahmen der zu diesem Zweck von der Bundesversammlung beschlossenen Kredite Art und Umfang der Leistung und die daran zu knüpfenden Bedingungen. Er setzt nach Anhörung der Kantone auch die Höhe der kantonalen Beiträge fest.

II

Gesuche um Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes (Art. 58), die sich auf die Betriebsergebnisse früherer Jahre beziehen, werden nach den bisherigen Gesetzesbestimmungen behandelt.

III

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

370

(Bisheriger Text)

u. Bundesbeschluss über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen

Art. 3 Die Beförderungspreise der nach Artikel 2, Absatz 2 ^ bezeichneten Bahnunternehmungen werden nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der um 40 Prozent erhöhten effektiven Entfernungen berechnet. Auf Teilstrecken der erwähnten Bahnunternehmungen, auf denen der Distanzzuschlag beim Inkrafttreten dieses Beschlusses 40 Prozent oder weniger beträgt, bleibt die Tarifdistanz unverändert.

z Für die einheimische Bevölkerung von Berggebieten, die von nach Artikel 2, Absatz 21) bezeichneten Bahnunternehmungen bedient werden, sind die Fahrpreise auf den Bahnstrecken dieser Unternehmungen nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der effektiven Entfernungen zu berechnen.

3 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere wenn durch die Tarifannäherung die Betriebsabwicklung dieser Bahnunternehmungen erheblich 1

*) Gemäss Fassung BB vom 27. September 1963 wird der frühere Absatz 3, neu Absatz 2.

371

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom S.Juni 19591) über Annäherung von Tarifen konzessionierter Bahnunternehmungen an jene der Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert :

Art. 3 3

Für die einheimische Bevölkerung von Berggebieten oder Ausmassder Gebieten in ungünstiger geographischer Lage, die von den nach A11081101111^ Artikel 2, Absatz 2, bezeichneten Transportunternehmungen bedient werden, sind die Fahrpreise dieser Unternehmungen nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der effektiven Entfernung zu berechnen.

2 Die Beförderungspreise für Güter und Tiere der nach Artikel 2, Absatz 2, bezeichneten Transportunternehmungen werden nach den jeweils geltenden Taxansätzen der Schweizerischen Bundesbahnen auf Grund der um 40 Prozent erhöhten effektiven Entfernung berechnet. Auf Teilstrecken der erwähnten Unternehmungen, auf denen der Distanzzuschlag beim Inkrafttreten dieses Beschlusses 40 Prozent oder weniger beträgt, bleibt die Tarifdistanz unverändert.

*) AS 1959, 801.

372

erschwert wird oder in der heutigen Leitung oder Frachtberechnimg des direkten Güterverkehrs wesentliche Verschiebungen eintreten, kann der Bundesrat bei einzelnen Bahnunternehmungen das Ausmass der Annäherung festsetzen. Es dürfen dabei die nach Absatz l und 2 sich ergebenden Ansätze nicht unterschritten werden.

373 3

Bei Vorliegen besonderer Verhaltnisse, insbesondere ween durch die Tarifannaherung die Betriebsabwicklung von Transportunternehmungen mit angenaherten Tarifen erheblich erschwert wird oder in der hcutigen Leitung oder Frachtberechnung des direkten Giiterverkehrs wesentliche Verschiebungen eintreten, kann der Bundesrat bei einzelnen Transportunternehmungen das Ausmass der Annaherung festsetzen. Es diirfen dabei die nach Absatz 1 und 2 sich ergebenden Ansatze nicht unterschritten werden.

Art.4"18 (neu) Tritt durch die Tarifannaherung bei den nach Artikel 2, Absatz 2, bezeichneten Transportunternehmungen im Tier- und Guterverkehr eine Verkehrszunahme mit entsprechenden Mehreinnahmen ein, so kann die Entschadigung des Bundes gekiirzt werden, wenn unter Beriicksichtigung der Mehrkosten ein Cberschuss entsteht. 1st die Verkehrszunahme dagegen nicht in der Tarifannaherung begriindet, so richtet der Bund seinen Beitrag auf Grund der tatsachlichen Verkehrseinnahmen aus.

3 Tritt ein Verkehrsriickgang ein, so leistet der Bund seinen Beitrag auf Grund der verminderten Verkehrseinnahmen.

1

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

Verkehrszuoder -abnahmc im Guterverkehr

374

(Bisheriger Text)

IV. Bandesgesetz über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz)

Art. 17, Abs. l 1

Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung und Vermittlung von feldbesichtigtem und anerkanntem inländischem Saatgut.

Art. 24

Der Bund trifft Massnahmen, um die Belastung der Handelsmühlen durch Inlandfrachten für ausländisches Brotgetreide zu vermindern. Zu diesem Zwecke wenden die Bundesbahnen für den Transport dieses Getreides einen Speziaitarif an. Der Bund entschädigt sie angemessen für den ihnen daraus erwachsenden Ausfall.

Art. 28 Zur Förderung des Brotgetreidebaues in Berggebieten kann der Bundesrat Beiträge ausrichten an die Erstellung von Kundenmühlen oderfür die wesentliche Verbesserung von Mahleinrichtungen, die den Anforderungen der Zeit nicht mehr genügen.

375

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die BrotgetreideVersorgung des Landes (Getreidegesetz) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. März 19591) über die Brotgetreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) wird wie folgt geändert :

Art. 17, Abs. l 1

Der Bund fördert insbesondere durch Beiträge die Züchtung, Erprobung und Beschaffung hochwertiger Brotgetreidesorten sowie die Erzeugung von feldbesichtigem und anerkanntem inländischem Saatgut.

Art. 24 Aufgehoben

Art. 28 Aufgehoben.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

!) AS 1959, 995; 1965, 457.

376

(Bisheriger Text)

Y. Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz)

Art.l3,Abs.2 2

Der Bundesrat kann besonders wertvolle, der Förderung der Landwirtschaft dienende Spezialarbeiten sowie Studienreisen von landwirtschaftlichen Lehrkräften unterstützen.

Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstaben a und c sowie Ziff.4 a. an die in den Artikeln 6 und 7 genannten Schulen dürfen Beiträge bis zur Hälfte der Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel gewährt werden, jedoch nur, wenn Schüler aus ändern Gemeinden und ändern Kantonen unter den gleichen Bedingungen, abgesehen von den Intematskosten, wie die Ortsansässigen oder die Kantonsangehörigen auf genommen werden ; c. die Beiträge für Studienreisen oder Spezialforschungen können bis zur Hälfte der nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckten Ausgaben, die Beiträge für die Exkursionen der Berufsschulen bis zur Hälfte der Fahrkosten gehen; 4. an die von der zuständigen Bundesbehörde anerkannten, an die Schüler abgegebenen Lehrmittel und Lehrbücher bis zu einem Drittel der Gestehungskosten.

377

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 195l1) über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) wird wie folgt geändert:

Art. 13, Abs. 2 a

Der Bundesrat kann Studienreisen von landwirtschaftlichen Lehrkräften unterstützen.

Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstaben a und c sowie Ziff.4 a. An die in den Artikeln 6 und 7 genannten Schulen dürfen Beiträge bis zur Hälfte der Ausgaben für Besoldungen gewährt werden, jedoch nur, wenn Schüler aus ändern Gemeinden und ändern Kantonen unter den gleichen Bedingungen, abgesehen von den Internatkosten, wie die Ortsansässigen oder die Kantonsangehörigen aufgenommen werden; c. die Beiträge für Studienreisen können bis zur Hälfte der nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckten Auslagen gehen;

Ziffer 4: Aufgehoben.

*) AS 1953, 1073.

378

Art, 42, Abs. 2 2

Zu diesem Zweck trifft der Bundesrat, im Einvernehmen mit den Kantonen und nach Anhören der beteiligten Berufsverbände, Massnahmen, um a. die Qualitätsproduktion zu fördern; b. die Produktion von qualitativ ungenügendem Wein zu vermindern und durch wertvolle Sorten zu ersetzen; c. den Absatz von Tafeltrauben sowie die anderweitige alkoholfreie Traubenverwertung zu fördern; d. die Weinlesekontrolle zu unterstützen.

Art. 58 1

Der Bund unterstützt die von den Kantonen organisierten genossenschaftlichen Viehversicherungen mit Beiträgen bis zur Hohe der kantonalen Leistungen. In den Berggebieten entsprechen die Bundesbeiträge mindestens der Höhe der kantonalen Leistungen.'

a Unter der nämlichen Voraussetzung einer kantonalen Leistung kann sich der Bund auch an den Kosten der von privaten Gesellschaften organisierten Tierversicherungen, die sich der staatlichen Aufsicht unterstellen, beteiligen.

3 Bei der Festsetzung der Bundesbeiträge ist überdies auf die wirtschaftliche Bedeutung der Tierhaltung in den einzelnen Landesgegenden sowie auf die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten getroffenen Vorkehren Rücksicht zu nehmen.

4 Der Bundesrat kann für die Zusatzversicherung besonders wertvoller Zuchttiere weitere Beiträge ausrichten, sofern die Versicherungsnehmer dafür entsprechend höhere Prämien aufbringen.

Art. 69 Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Versicherung gegen Hagelschäden. Er kann ferner die Aufwendungen der Kantone für die wirksame Verhütung von Hagel- oder Frostschäden und die Versicherung gegen andere, die Pflanzen bedrohende Elementarschäden unterstützen.

2 Um die Versicherung gegen Elementarschädcn an Kulturland zu erleichtern, kann der Bund den Kantonen oder den unter ihrer Aufsicht stehenden Anstalten, die solche Versicherungen abschliessen, aus dem an den Bund fallenden Viertel der Roheinnahmen der Spielbanken angemessene Beiträge gewähren.

1

379

Art. 42, Abs. 2 2

Zu diesem Zweck trifft der Bundesrat, nach Anhören der Kantone und der beteiligten Berufsverbände, Massnahmen, um a. die Qualitätsproduktion zu fördern; b. die Produktion von qualitativ ungenügendem Wein zu vermindern und durch wertvolle Sorten zu ersetzen; c. die Reife- und Weinlesekontrolle zu unterstützen.

Sodann kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe der Absatzverhältnisse, die alkoholfreie Traubenverwertung fördern.

Art. 58 Aufgehoben.

Art. 69 Aufgehoben.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

380

(Bisheriger Text)

VI. Bundesgesetz über die Förderung des Absatzes von Zuchtund Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle

Art. 10 1

Zur Erhaltung der inländischen Wollproduktion fördert der Bund den Absatz von Schafwolle.

a Die wollverarbeitende Industrie kann verpflichtet werden, im Rahmen ihrer Lieferungen von Uniformtüchern und ändern Wollartikeln an die Materialverwaltungen des Bundes und seiner Regiebetriebe sowie an die kantonalen Zeughäuser Inlandwolle zu denselben Preisen wie Importwolle gleicher Qualität zu übernehmen.

381

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

I Artikel 10, Absatz l des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19621) über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle wird aufgehoben.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

') AS 1962, 1144.

Bundesblatt. 119.Jahrg. Bd.I.

28

382

(Bisheriger Text)

Vu. Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, abgeändert durch das Bundesgesetz über besondere Sparmaßnahmen

Art. 2, Abs. l Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur für Aufwendungen ausgerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind, und kann bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten betragen, soweit diese durch die ordentlichen Einnahmen nicht gedeckt werden. Er soll in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsbestand stehen.

1

Art. 3 Die teilweise Übernahme allfälliger Bürgschaftsverluste kann betragen: a. bei gewöhnlichen Bürgschaften bis zu 75 Prozent, b. bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko bis zu 90 Prozent.

* Eingetretene Verluste werden nur vergütet, soweit die Genossenschaft die einschlägigen Vorschriften befolgt und die ihr zumutbare Sorgfalt angewandt hat.

1

383

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19491) über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert:

Art. 2, Abs. l 1

Der Verwaltungsfcostenbeitrag wird nur für Aufwendungen ausgerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind. Er kann bis zur Hälfte der anrechenbaren und nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckten Kosten betragen, höchstens jedoch 180000 Franken im Jahr für die dem Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften angehörenden Genossenschaften und höchstens 20000 Franken im Jahr für die Burgschaftsgenossenschaft der Schweizer Frauen (SAFFA).

Art. 3 Übernahme von Bürgschaftsverlusten.

1 Die teilweise Übernahme allfälliger Bürgschaftsverluste kann betragen: a. bei gewöhnlichen Bürgschaften bis zu 50 Prozent, b. bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko bis zu 60 Prozent.

2 Eingetretene Verluste werden nur vergütet, soweit die Genossenschaft die einschlägigen Vorschriften befolgt und die ihr zumutbare Sorgfalt angewandt hat,

*) AS 1949, 1657; 1954, 562.

384

Art. 4 In den Voranschlag des Bundes wird jeweils ein Kredit für die Beiträge an die Genossenschaften eingestellt.

1bis Der zur Übernahme von Bürgschaftsverlusten bestimmte Teil des Kredites wird vorläufig zu Lasten der durch Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen zur Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschiedenen 4 Millionen Franken gedeckt.

1

385

Art. 4 In den Voranschlag des Bundes wird jeweils ein Kredit für die Beiträge an die Verwaltungskosten und die Bürgschaftsverluste der Genossenschaften eingestellt. Bis zur Erschöpfung des für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschiedenen Teils der Rückstellung für gewerbliche Hilfseinrichtungen gemäss Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen werden die Beiträge an die Genossenschaften aus diesem Fondsteil gedeckt.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses.

386

(Bisheriger Text)

XI. Bundesbeschluss über die Unterstützung der Uhrenindustrie

Art. 4 Für die Verwendung des Reingewinnes der Gesellschaft1) gelten die folgenden Bestimmungen: Vom Reingewinn, der sich nach Deckung der Unkosten und Vornahme der nötigen Abschreibungen ergibt, erhält das private Aktienkapital eine Dividende bis auf 4 1/2 Prozent.

Aus einem allfälligen Überschuss, wenn dieser nicht zu ausserordentlichen Abschreibungen und Reservestellungen verwendet wird, erhält der Bund eine Dividende bis auf 2 Prozent des von ihm einbezahlten Subventionskapitals von 6 Millionen Franken.

Ein allfällig noch verbleibender Überschuss wird proportional auf das private Aktienkapital und auf das Subventionskapital des Bundes von 6 Millionen verteilt.

Die Gesamtdividende, die auf das private Aktienkapital entfällt, darf 6 Prozent nicht übersteigen, Art. 5 Im Falle der Liquidation der Gesellschaft wird zunächst das private Aktienkapital bis zum Nominalbetrage zurückbezahlt. Den Rest erhält der Bund bis auf den einbezahlten Betrag von 6 Millionen Franken. Ein anfälliger weiterer Rest entfällt proportional auf das private Aktienkapital und auf das Subventionskapital des Bundes.

*) Allgemeine Schweizerische Uhrenindustrie-AG.

387

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Unterstützung der Uhrenindustrie Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Die Artikel 4 und 5 des Bundesbeschlusses vom 26. September 193l1) über die Unterstützung der Uhrenindustrie werden aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: Art. 4 Die Anteile des Bundes am Gewinn und am Liquidationsergebnis werden auf Grund des vom Bund auf seine Kapitalbeteiligung einbezahlten Betrages von 6 Millionen Franken berechnet.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses,

!) BS 10, 443.

388

(Bisheriger Text)

Xu. Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung

Art. 35, Abs. l, Buchstabe a 1

Der Bund gewährt den Kassen jährlich folgende Beiträge : a. in der Krankenpflegeversicherung Kopf beitrage, die so festgesetzt werden, dass sie für Männer 10 Prozent, für Frauen 35 Prozent, und für Kinder bis und mit dem Jahre, in welchem sie das 15. Altersjahr zurücklegen, 30 Prozent der im betreffenden Landesmittel errechneten Krankenpflegekosten des Vorjahres entsprechen. Diese Kopf beitrage werden um je 2 Franken herabgesetzt für Kassen, welche nicht wenigstens die vom Bundesrat gemäss Artikel 12, Absatz 6, letzter Satz zur Übernahme empfohlenen Arzneimittel übernehmen.

Art. 108, Abs. 2 2 Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu sieben Achteln zu Lasten des Versicherten und zu einem Achtel zu Lasten des Bundes.

Art. 114 Der Beitrag des Bundes an die Prämien für Nichtbetriebsunfälle wird durch die Anstalt für ein ganzes Jahr vorläufig geschätzt und zum voraus bezogen.

a Nach Jahresschluss ist der Bundesbeitrag durch die Anstalt auf Grund des wirklichen Gesamtbetrages der Prämien für Nichtbetriebsunfälle endgültig zu berechnen; ein Mehr- oder Minderbetrag wird nachbezogen oder verrechnet.

1

389

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 13. Juni 191l1) über die Kranken- und Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Art. 35, Abs. l, Buchstabe a Der Bund gewährt den Kassen jährlich folgende Beiträge: a. in der Krankenpflegeversicherung Kopfbeiträge, die so festgesetzt werden, dass sie für Männer 10 Prozent, für Frauen 35 Prozent und für Kinder bis und mit dem Jahre, in welchem sie das 15. Altersjahr zurücklegen, 30 Prozent der im betreffenden Landesmittel errechneten Brutto-Krankenpflegekosten des Vorjahres, abzüglich 3,5 Prozent, entsprechen. Diese Kopfbeiträge werden um je 2 Franken herabgesetzt für Kassen, welche nicht wenigstens die vom Bundesrat gemäss Artikel 12, Absatz 6, letzter Satz zur Übernahme empfohlenen Arzneimittel übernehmen.

1

a

Art, 108, Abs. 2 Die Prämien für Nichtbetriebsunfälle fallen zu Lasten des Versicherten.

Art. 114 Aufgehoben.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

!) BS 8, 281; AS 1959, 858; 1964, 955.

390

(Bisheriger Text)

Xin. Bundesgesetz übei die Arbeitslosenversicherung

Art 43 3

Würde das Starnmvermögen zusammen mit den Beiträgen des Bundes und der Kantone gemäss Absatz 2, auf den einzelnen Versicherten berechnet, das Fünfundzwanzigfache des durchschnittlichen Taggeldes überschreiten, so wird der Beitrag soweit herabgesetzt, dass dieser Vermögensbestand nicht überschritten wird, jedoch nicht unter 15 Prozent.

1 Überschreitet das Stämrnvermögen trotz der Herabsetzung des Beitrages gemäss Absatz 3 auf 15 Prozent das Fünfundzwanzigfache, so wird der Beitrag für jede Überschreitung im Umfange des zweifachen durchschnittlichen Taggeldes um je ein weiteres Prozent herabgesetzt. Überschreitet das Stammvermögen das Vierzigfache, so wird kein Beitrag gewährt.

391

(Entwurf)

Bimdesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 22.Juni 195l1) über die Arbeitslosenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 43, Abs. 3 3 Überschreitet das Stammvermögen, auf den einzelnen Versicherten berechnet, das Fünfundzwanzigfache des durchschnittlichen Taggeldes, so wird kein Beitrag gewährt.

Art. 43, Abs. 4 Aufgehoben.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

») AS 1951, 1163.

392

(Bisheriger Text) XIV. Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung

Art. 13 Der Bund gewährt Beiträge von 10 bis 30 Prozent der Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Mietzinse, Mobiliarkosten und der Kosten für bauliche Einrichtung : a. an die kantonalen Arbeitsämter; b. an die hauptamtlich geführten Arbeitsämter von Gemeinden mit mehr als 12000 Einwohnern, sofern die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die Organisation der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Kanton es rechtfertigen; c. an die Auslagen, die einem Kanton zur Sicherung der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung in den nicht nach Buchstabe b subventionierten Gemeinden erwachsen, sofern diese Massnahme einem Erfordernis der gesamtschweizerischen Arbeitsmarktpolitik entspricht und dem Kanton nicht zugemutet werden kann, die Kosten in vollem Umfange zu tragen.

2 Der Bund gewährt Beiträge an die Massnahmen gemäss Artikel 4, Absatz 4, im Ausmass von 10 bis 30 Prozent der notwendigen Aufwendungen, sofern die Aufbringung der übrigen Mittel gewährleistet ist.

3 Die Beiträge gemäss den Absätzen l und 2 werden nach der Finanzkraft der Empfänger abgestuft.

1

393

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

r Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 22.Juni 195l1) über die Arbeitsvermittlung wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt :

Art. 13 Der Bund gewährt nach der Finanzkraft der Kantone Bei- Beiträge für träge an die Massnahmen gemäss Artikel 4, Absatz 4, im Aus- ^^.TM"8.

mass von 10 bis 30 Prozent der notwendigen Aufwendungen, so- malnahmen fern die Aufbringung der übrigen Mittel gewährleistet ist.

II Der Bund gewährt Beiträge an die öffentliche Arbeitsvermittlung in folgendem Umfange : a, an die finanzmittelstarken Kantone im Ausmass von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten der Jahre 1967 und 1968; b. an die finanzschwachen Kantone im Ausmass von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten der Jahre 1967 und 1968 und von 10 Prozent der anrechenbaren Kosten der Jahre 1969 und 1970.

III Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

*) AS 1951, 1211.

394

(Bisheriger Text)

XV. Bandesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Art, 14 An die nachgewiesenen Auslagen für die Durchführung der Artikel 2 bis 5, 6, Absatz l und 2, 11 und 12 gewährt der Bund den Kantonen Beitrage von 20 bis 25 Prozent ihrer Ausgaben, an die Auslagen für die Durchführung von Artikel 6, Absatz 3, Beiträge von 50 Prozent. Für die Berechnung der Beiträge nach Artikel 6, Absatz l und 2, scheiden die Personalausgaben aus, 2 Für die in Artikel 10 erwähnten Anstalten und Einrichtungen, die von Kantonen, Gemeinden, Krankenkassen und Krankenkassenvcrbänden oder von der privaten Fürsorgetätigkeit erstellt und unterhalten werden, leistet der Bund folgende Beiträge: a. an die Erstellung, Erweiterung oder den Erwerb der in Artikel 10 unter Buchstaben a und c erwähnten Anstalten und Einrichtungen Beiträge von 20 bis 25 Prozent der Ausgaben; die Pläne und Kostenvoranschläge sowie die Kaufverträge sind dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen; b. an die Betriebskosten der in Artikel 10 unter Buchstaben a und c genannten Anstalten und Einrichtungen Beiträge nach Massgabe der Zahl der Krankenpflegetage Tuberkulöser; diese Beiträge können je nach der Natur der Anstalt 10 bis 12 Prozent der reinen Kosten des Pflegetages betragen, wobei aber nur Pflegetage von Schweizern und in der Schweiz niedergelassenen Personen zu berücksichtigen sind; 1

395

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmeu gegen die Tuberkulose Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928/23.Dezember 19531) betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt :

Art. 14 1

Der Bund gewährt folgende Beiträge:

a. an die bakteriologischen Untersuchungen den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben; Untersuchungen, für die eine Versicherung leistungspflichtig ist, fallen ausser Betracht; b. an die ärztliche Überwachung in Schulen, Erziehungs-, Pflege-, Bewahrungsund ähnlichen Anstalten (ohne die Personalausgaben) den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben; c. an die Reihenuntersuchungen zur Ermittlung sowie an die Schutzimpfungen zur Verhütung der Tuberkulose den Kantonen und Gemeinden 20-25 Prozent, den gemeinnützigen privaten Fürsorgeorganisationen 25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben; d. an die Fürsorgetätigkeit (ohne die unter Buchstabe c aufgeführten Massnahmen) den gemeinnützigen privaten Fürsorgeorganisationen 25-33 Prozent der reinen Ausgaben ; e. an die bauliche Modernisierung und die Ausstattung der bei Inkrafttreten dieses Artikels bestehenden, gemeinnützigen Präventorien, Heilstätten, Tuberkulosespitäler, Abteilungen oder Stationen für Tuberkulöse in Heil!) BS 4, 363; AS 1954, 561.

396

c. an die in Artikel 10 unter Buchstabe b genannten Einrichtungen sowie an Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit 25 bis 33 Prozent der reinen Ausgaben.

3 Der Bundesrat wird in einer Verordnung die Voraussetzungen zur Ausrichtung der in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge festsetzen. Sämtliche Bundesbeiträge werden nach Anhörung der kantonalen Behörden und durch deren Vermittlung ausgerichtet. Der Bundesrat kann jedoch solchen Vereinigungen, Anstalten und Einrichtungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf mehrere Kantone erstreckt, die Beiträge unmittelbar ausrichten.

397

anstalten, Heimstätten und Arbeitsheimen sowie an die Erstellung, den Uraund Ausbau, den Erwerb und die Ausstattung von Personalhäusem und Personalwotmungen dieser Anstalten, soweit sie der Betreuung von Tuberkulösen dienen, den Trägem 20-25 Prozent der nachgewiesenen anrechenbaren Ausgaben ; /. an die jährlichen Betriebsausgaben der unter Buchstabe e aufgeführten Anstalten und Einrichtungen (ohne die Präventorien), soweit sie der Betreuung von Tuberkulösen dienen, den Trägern 10-12 Prozent der reinen Betriebsausgaben; g, an die jährlichen Betriebsausgaben von gemeinnützigen Präventorien, soweit sie der Betreuung von tuberkulosegefährdeten und tuberkuloseverdächtigen Kindern dienen, den Trägern 10 Prozent der reinen Betriebsausgaben.

2 Der Bundesrat wird in einer Verordnung die Voraussetzungen zur Ausrichtung der in diesem Artikel vorgesehenen Beiträge festsetzen. Sämtliche Bundesbeiträge werden nach Anhörung der kantonalen Behörden und durch deren Vermittlung ausgerichtet. Der Bundesrat kann jedoch solchen Vereinigungen, Anstalten und Einrichtungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf mehrere Kantone erstreckt, die Beiträge unmittelbar ausrichten.

n Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Bundesblatt. 119. Jahrg. Bd.I.

29

398

(Bisheriger Text)

XVII. Bundesgesetz über die Berufsbildung

Art, 48, Abs. 3, Buchstabe d d. Lehrmittel und Fachzeitschriften, die von Berufsverbänden herausgegeben werden und der Berufsberatung oder der Berufsbildung dienen.

399

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Bundesversammlung der Schweizerische?! Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 20. September 19631) über die Berufsbildung wird wie folgt geändert : Art. 48, Abs. 3. Buchstabe d d. Fachzeitschriften, die von Berufsverbänden herausgegeben werden und der Berufsberatung oder der Berufsbildung dienen.

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

') AS 1965, 321.

400

(Bisheriger Text)

XVTQ. Bundesgesetz über den Zivilschutz

Art. 68, Abs. l 1

Die Gemeinden und die Betriebe haben für ihre Schutzorganisationen die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstellen.

Art. 69, Abs. 2 und 5 1

Der Bund leistet an die Kosten der nach seinen Vorschriften freiwilig durchgeführten Ausbildung sowie für die Anschaffung von Ausrüstung und Material ebenfalls Beiträge von 55 bis 65 Prozent der Kosten.

6 Ferner übernimmt der Bund die zusätzlichen Kosten der Zivilschutzmassnahraen, die den Kantonen und den Gemeinden wegen Anlagen des Bundes erwachsen.

Art. 70, Abs. 2 3

Die Kantone tragen die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten, insbesondere für die von ihnen durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie für die Lagerung und den Unterhalt der eigenen und der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und des Materials.

401

(Entwurf;

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 23. März 19621) über den Zivilschutz wird wie folgt geändert:

Art. 68, Abs. l 1

Die Gemeinden und Betriebe haben für ihre Schutzorganisationen die erforderlichen Anlagen und Einrichtungen zu erstellen. An die Unterhaltskosten leistet der Bund keine Beiträge.

Art. 69, Abs. 2 und 5 Der Bund leistet an die Kosten der nach seinen Vorschriften freiwillig durchgeführten Ausbildung ebenfalls Beiträge von 55 bis 65 Prozent der Kosten.

5 Aufgehoben.

2

Art. 70, Abs. 2 2

Die Kantone tragen die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Kosten, insbesondere für die von ilmen durchgeführten Kurse, Übungen und Rapporte sowie für die Lagerung der eigenen und der ihnen vom Bund anvertrauten Ausrüstung und des Materials.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

r) AS 1962, 1089.

402

(Bisheriger Text)

XIX. Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz

Art. 6, Abs. l

* Der Bund leistet an die Kosten der baulichen Massnahmen gemäss Artikel 2, Absatz l Beiträge von 25 bis 35 Prozent; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens 35 bis 45 Prozent auszurichten, so dass die Beiträge zusammen mindestens 70 Prozent ausmachen.

Art. 7, Abs. 3 3

Werden bauliche Schutzmassnahmen, wie sie in Artikel 2 vorgesehen sind, für Kantons- und Gemeindeverwaltungen getroffen, so leistet der Bund Beiträge gernäss Artikel 6, Absatz 3.

403

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 17. Januar 1967, beschließt:

Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19631) über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz wird wie folgt geändert :

Art. 6, Abs. l 1

Der Bund leistet an die Kosten der baulichen Massnahmen gemäss Artikel 2, Absatz l Beiträge von 15 bis 25 Prozent; Kantone und Gemeinden haben zusammen mindestens 35 bis 45 Prozent auszurichten, so dass die Beiträge zusammen mindestens 60 Prozent ausmachen.

Art. 7, Abs. 3 Aufgehoben.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

*) AS 1964, 487.

404

(Bisheriger Text)

XX. Bundesgesetz über Bundesbeiträge an Strafvollzugsuiid Erziehungsanstalten

Art. l, Abs. 3 Die Beiträge sollen 70 Prozent nicht übersteigen : a. für Jugenderziehungsheime für besonders schwierige Zöglinge, b. für Arbeitserziehungsanstalten im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 2 Der Bund leistet Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen der in Artikel l vorgesehenen Arbeitserziehungsanstalten sowie der Anstalten für Kinder und Jugendliche.

405

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19661) über Bundesbeiträge an Strafvollzugs- und Erziehungsanstalten wird wie folgt geändert:

Art. l Abs. 2, Buchstabe h (neu) h. für Arbeitserziehungsanstalten im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Abs. 3, Buchstabe b Aufgehoben.

Art. 2 Der Bund kann Betriebsbeiträge leisten an besondere erzieherische Aufwendungen der in Artikel l vorgesehenen Arbeitserziehungsanstalten sowie der Anstalten für Kinder und Jugendliche.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

*) AS 1967, 29.

406

(Bisheriger Text)

XXI. Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

S. BS 6, 857.

407

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 32*lB der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967, beschliesst :

I Das Bundesgesetz vom 21. Juni 19321) über die gebrannten Wasser wird wie folgt geändert : Abschnitt Va Weitere Massnahmen zur Verminderung des Trinkbranntweinverbrauches Art.43a 1

Zur Verminderung des Trinkbranntweinverbrauches unterstützt der Bund durch Beiträge gesamtschweizerische und interkantonale Organisationen und Institutionen, die sich der Bekämpfung des Alkoholismus durch vorsorgliche Massnahmen widmen. Solche Beiträge können insbesondere für Aufklärung und Forschung gewährt werden.

2 Die Beiträge sind von der Alkoholverwaltung auszurichten, in deren Voranschlag ein angemessener Gesamtbetrag aufgenommen wird. Die Alkoholverwaltung kann die Verteilung der Beiträge ganz oder teilweise einer geeigneten Stelle übertragen.

3 Die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung des Alkoholismus durch die Kantone aus dem Alkoholzehntel bleibt vorbehalten.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

*) BS 6, 857.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Einsparungen bei den Bundesbeiträgen (Vom 17. Januar 1967)

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1967

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07

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9601

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16.02.1967

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301-407

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