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Bundesblatt

Bern, den 20. April 1967

119. Jahrgang

Band I

Nr. 16 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe # S T #

(Vom 5. April 1967) Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I.

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom S.Juni 1965x) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13, Abs. 3 Als Mindeststundenlöhne, einschhesslich der 6,6 Prozent für die um 3 Stunden verkürzte Arbeitszeit und der 35 Rappen Lohnerhöhung, gelten: für gelernte Tapezierer und grosstädtischch 8[adüsch Tapezierer-Dekorateure Fr.

*r.

Fr.

im I.Jahr nach der Lehre 5,05 4.95 4.85 im 2. Jahr nach der Lehre 5.40 5.30 5.20 ab 3.Jahr nach der Lehre 5.80 5.65 5.55 für angelernte Arbeiter 4.95 4.85 4.75 für Hilfsarbeiter 4.85 4.75 4.65 für Tapezierer-Näherinnen im I.Jahr nach der Lehre 4.60 4.55 4.50 im 2.Jahr nach der Lehre.

, , 4.70 4.65 4.60 ab 3. Jahr nach der Lehre 4.80 4.75 4.70 für angelernte Näherinnen 4.35 4.25 4.20

«££,

') BB1 1965, II, 323.

Bundesblau, 119.1ahrg. Bd.I.

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Ab L April 1968 für gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure im 1 Jahr nach der Lehre im 2 Jahr nach der Lehre ab 3 Jahr nach der Lehre für angelernte Arbeiter für Hilfsarbeiter

grossstädtisch Fr.

städtisch Fr.

übrige Schweiz Fr.

5.15 5.50 5.90 5.05 4.95

5.05 5 40 5.75 4.95 4.85

4 95 5 30 5 65 4.85 4 75

Tapezierer-Näherinnen im 1 . Jahr nach der Lehre ini 2 Jahr nach der Lehre ab S.Jahr nach der Lehre . . . .

für angelernte Näherinnen

4.70 4.80 4.90 4.45

4.65 4.75 4.85 4.35

4.60 4.70 4.80 4.30

Art. 18, Abs. l

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Ferienvergütung beträgt 5 Prozent des Bruttolohnes. Vom 6. Dienstjahr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres und einem Dienstjahr beträgt die Ferienvergütung 6 Prozent des Bruttolohnes.

Art. 19, Abs. l Für sieben Feiertage, die auf einen Werktag fallen, ist der Lohn für die ausfallenden normalen Arbeitsstunden zu bezahlen. Es sind dies Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und beide Weihnachtstage.

Art. 22 Absenzentschädigung

a.

b.

c.

d.

e.

Den Arbeitnehmern ist wie folgt bezahlter Urlaub zu gewähren : bei militärischer Waffen-und Kleiderinspektion Vi Tag bei eigener Hochzeit l Tag bei Geburt eigener Kinder l Tag bei Todesfall von Schwiegereltern oder Geschwistern . l Tag bei Todesfall des Ehegatten, der Eltern oder eigener Kinder 2 Tage Sonderregelung für den Kanton Zürich

Lohne

Art. l Anstelle von Artikel 13, Absatz 3 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 3 Stunden und 35 Rappen Lohnerhöhung) :

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fiir gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure im l.Jahr nach der Lehre im ZJahr nach der Lehre ab 3. Jahr nach der Lehre fur angelernte Arbeiter nach dem 2. Beschaftigungsjahr fiirHilfsarbeiter f iir Tapezierer-Naherinnen im2.Jahrnachder Lehre ab 3.Jahr nach der Lehre fiir angelernte Naherinnen Ab I.April 1968 f iir gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure im l.Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre ab 3. Jahr nach der Lehre fiir angelernte Arbeiter nach dem 2. Beschaftigungsjahr fiir Hilfsarbeiter fiir Tapezierer-Naherinnen im 2.Jahr nach der Lehre ab 3. Jahr nach der Lehre fiir angelernte Naherinnen

SLadt Zurich Fv

iibriges Wmterthur Kantonsgebiet fr.

Fr.

5.50 5.70 6.05

5.40 5.60 5.85

5.30 5.40 5.70

5.75 5.35

5.65 5.25

5.35 5.10

5.-- 5.10 4.65

5.-- 5.10 4.65

5.-- 5.10 4.65

5.60 5.80 6.15

5.50 5.70 5.95

5.40 5.50 5.80

5.85 5.45

5.75 5.35

5.45 5.20

5.10 5.20 4.75

5.10 5.20 4.75

5.10 5.20 4.75

Art. 3 Fiir Arbeitert im Ortsgebiet sind, sofern offentliche Verkehrsmittel beniitzt wcrdcn, die Fahrauslagen (Tram, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergiiten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschadigung fiir das Mittagessen und gegebenenfalls fiir die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Hohe dieser Entschadigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

1

II.

Dieser Beschluss tritt am 24. April 1967 in Kraft und gilt bis zumSl.Mai 1970.

1

Zulagen fur auswärtige Arbeit

756 2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 22. März 19661) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe aufgehoben.

Bern, den 5. April 1967 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin 9535

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Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 1. bis T.April 1967 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Türkei Herr Berhan Ekinci, Zweiter Sekretär.

Beförderung Marokko Herr Driss Benjelloun, Adjunkt des Sozialattaches in den Rang eines Sozialattaches.

1) BEI 1966,1, 594.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 5.

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1967

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20.04.1967

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