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Bundesblatt

Bern, den 20. Juli 1967

119. Jahrgang Band I

Nr. 29 Erscheint wöchentlich. Preis Fr, 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Sekretariat für FreiwtUigendienst (Vom 29. Juni 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit der beiliegenden Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der Statuten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst zu unterbreiten.

Eine der Formen der technischen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern besteht in der Entsendung von Freiwilligenjungen Berufsleuten, die ihre Kenntnisse und Fähigkeiten weitergeben, indem sie Hand in Hand mit der Bevölkerung ihres Einsatzlandes zusammenarbeiten.

Im Jahre 1962 fand in Puerto Rico eine Konferenz statt, welche die Vertreter verschiedener Länder, wo derartige Freiwilligenorganisationen bestehen, vereinte.

Die Schweiz war bei dieser Veranstaltung als Beobachter vertreten. In der Folge schlössen sich eine Anzahl Regierungen von Industrie- und Entwicklungsländern zusammen, um ein internationales Sekretariat für Freiwilligendienst, das sogenannte «International Peace Corps Secrétariat», zu gründen. Im Jahre 1964 wurden die Ihnen zur Genehmigung empfohlenen Artikel aufgestellt und der Name in «International Secrétariat for Volunteer Service» (im folgenden «ISVS» genannt) geändert, um Verwechslungen mit dem «Peace Corps» der USA zu vermeiden. Einige Änderungen wurden am 15. Februar 1967 vorgenommen.

Das ISVS ist eine zwischenstaatliche Organisation mit dem Ziel, den Einsatz von Freiwilligen in Entwicklungsländern zu fördern. Ihr Sitz ist zur Zeit in Washington; es ist aber geplant, ihn in ein anderes Land, möglicherweise in die Schweiz, zu verlegen.

Die Statuten des ISVS sehen drei Organe vor: - Die Versammlung vereinigt die Vertreter aller Mitgliedstaaten (am I.März 1967: Äthiopien, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Chile, Columbien,Congo(Kinshasa),Dahomey,Dänemark,Bundesrepubh'kDeutschBundesblatt. llS.Jahrg. Bd.I.

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1254 land, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Frankreich, Honduras, Indien, Israel, Italien, Jamaica, Japan, Kanada, Liberia, Liechtenstein, Malaisia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Schweden, Sierra Leone, Tanzania, Thailand, Tunesien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela). Sie tritt nur in grösseren Zeitabständen zusammen. In die Kompetenz der Versammlung fallen alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich an den Rat oder an den Generalsekretär delegiert sind.

- Der Rat setzt sich aus denjenigen Mitgliedstaaten zusammen, die einen freiwilligen Beitrag an den Betrieb des Sekretariates leisten (Argentinien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Indien, Israel, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Thailand, Vereinigte Staaten) oder Personal für eine gewisse Dauer unentgeltlich zur Verfügung des Generalsekretärs stellen. Unabhängig vom Umfang dieses Beitrages verfügt jeder Delegierte über eine Stimme; bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Vertreter. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rates zählt die Wahl des Generalsekretärs und seines Stellvertreters, der Entscheid über das Budget und über den Tätigkeitsplan des Sekretariates, Er erlässt Weisungen für die Arbeit des Generalsekretärs und seiner Mitarbeiter.

- Der Generalsekretär unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Tätigkeit der Organisation und sorgt für die Durchführung von dessen Beschlüssen.

Die Schweiz hat seit Beginn ihrer eigenen Freiwilligen-Aktion «Schweizer Freiwillige für Entwicklungsarbeit» im Jahre 1963 eine rege Zusammenarbeit mit dem ISVS gepflegt und aus den Leistungen des Sekretariates Nutzen gezogen.

An verschiedenen Konferenzen war sie durch Beobachter oder - wo die Konferenz sich nicht auf Mitgliedstaaten beschränkte - durch Teilnehmer vertreten.

Der Beitritt zum ISVS würde der Schweiz namentlich die folgenden Vorteile bringen: - Das ISVS koordiniert den Einsatz von Freiwilligen in Entwicklungsländern.

Diese Tätigkeit ermöglicht es, beim Einsatz von Schweizer Freiwilligen für Entwicklungsarbeit gewisse Abklärungen einzusparen und Überschneidungen mit Projekten anderer Organisationen zu vermeiden.

- Das ISVS unternimmt wertvolle Studien auf dem Gebiet des Freiwilligeneinsatzes.

- Das ISVS
publiziert regelmässig Informationen, die es ermöglichen, sich über die Tätigkeit der Freiwilligen in der Welt ins Bild zu setzen und aus den Erfahrungen anderer Organisationen Nutzen zu ziehen. Gegenwärtig sind insgesamt etwa 16000 Freiwillige aus industrialisierten Staaten in Entwicklungsländern tätig.

- Das ISVS führt Arbeitstagungen durch, an denen Probleme der Selektion, der Ausbildung, des Einsatzes und der Betreuung von Freiwilligen behandelt werden.

Es ist zu erwarten, dass sich die Beziehungen der Schweiz zumlSVSbei steigenden Leistungen des Sekretariates noch enger gestalten werden. Dazu mag beitragen, dass als neuer Generalsekretär ein Schweizer,HerrDr.M. von Schenck, früher

1255 leitender Mitarbeiter des Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit, gewählt wurde.

Die Finanzierung des ISVS erfolgt durch freiwillige Beiträge der MitgliedStaaten. Diese Leistungen können, wie oben bereits erwähnt, in Form von Geldüberweisungen oder von Zurverfügungstellen von Personal erbracht werden.

Das Mitglied entscheidet frei darüber, ob, in welcher Form und in welcher Höhe die Beiträge geleistet werden sollen. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Sekretariates.

Zu Beginn hing das ISVS stark von den Beiträgen der Vereinigten Staaten ab. Dies hat sich indessen mittlerweile geändert. Die USA haben unlängst ihre Beiträge auf 28 Prozent des Budgets der Organisation beschrankt. Andererseits haben nun auch einige Entwicklungsländer (Argentinien, Indien, Israel, Philippinen und Thailand) beschlossen, sich an der Kostentragung zu beteiligen, Dadurch hat die Organisation einen allgemeineren, ausgewogeneren Charakter gewonnen.

Wir erachten einen jährlichen Beitrag der Schweiz, der erstmals 1967 erfolgen soll, in der Hohe von 50000 Franken als angemessen; dies gegenüber einem Gesamtbudget des ISVS, das für 1966 rund 763 000 Franken vorsah. Dieser Beitrag würde dem jeweiligen Rahmenkreditfür die technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern belastet.

Die Geltungsdauer der Statuten ist nicht begrenzt. Nach Artikel IX, Buchstabe a, steht es indessen den Mitgliedern jederzeit frei, auszutreten. Es genügt dazu eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär.

Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach der Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland berechtigt ist. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85, Ziffer 5. Infolge der jederzeitigen Austrittsmöglichkeit unterliegt der Bundesbeschluss, dessen Entwurf wir Ihnen in der Beilage unterbreiten, nicht dem Staatsvertrags-Referendum nach Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung.

Wir beantragen Ihnen, durch Annahme des beigefügten Entwurfes zu einem Bundesbeschluss die Statuten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst zu genehmigen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Juni 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonyin Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss

betreifend die Genehmigung der Statuten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1967 beschliesst: Einziger Artikel 1

Die Statuten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst, vom 15. Februar 1967, werden genehmigt.

a Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den Statuten zu vollziehen.

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Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Statuten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst Der Versammlung am 9.-11. September 1964 von den Mitgliedern des Rates zur Genehmigung vorgelegt.

Am 19. Februar 1965 von der Versammlung angenommen und in Kraft getreten.

Abgeändert am 15. Februar 1967.

Die Mitgliedstaaten des Internationalen Sekretariates für Freiwilligendienst (hiernach ISVS genannt), eingedenk der Tatsache, dass der wirtschaftliche und soziale Fortschritt der Entwicklungsländer angeregt werden kann durch die Förderung der Fähigkeiten der Arbeitskräfte auf Grund der Ausbildung mittlerer Kader, und dass dieser Fortschritt beschleunigt werden kann, wenn man sich darauf verlegt, berufliche Fähigkeiten zu entwickeln, Antriebe zur persönlichen Besserstellung zu wecken und eine positive Einstellung gegenüber der Gemeinschaftsarbeit herbeizuführen ; in der Erkenntnis, dass Industrie- und Entwicklungsländer, wenn sie sich in lockerer und elastischer Form verbinden, die Mittel und Kräfte aufbringen können, um mit anderen Staaten zur Erreichung dieses Ziels zusammenzuarbeiten; in der Überzeugung, dass die nationalen Freiwilligenprogramme ein wirksames Mittel sind, um diesen wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt herbeiführen zu helfen - welchen Zielsetzungen sie im wesentlichen bereits zugestimmt hatten an der Internationalen Konferenz der mittleren Kader vom Oktober 1962 in Puerto Rico, ferner auf die Botschaften des Generalsekretärs des Internationalen Sekretariates des Friedenskorps vom Dezember 1963 und Februar 1964 hin und anlässlich des Zweiten internationalen Studienzyklus vom Februar 1964 im Haag (Niederlande) ; erklären hiermit, dass diese Statuten für die Organisation und die Arbeit des ISVS massgebend sein sollen.

Artikel I Zweck Die Tätigkeit des ISVS ist auf folgende Ziele gerichtet:

1258 a. Unterstützung der bestehenden nationalen Programme des Freiwüligendienstes und Mitwirkung als Zentralstelle für Auskünfte und Erfahrungsaustausch in Hinblick darauf, 1. einen möglichst umfassenden Austausch von Informationen, Studien, Erfahrungen und Beschreibungen von Vorhaben unter allen Beteiligten herbeizuführen; 2. bei allen Beteiligten dahin zu wirken, dass sie dem Sekretariat eine Liste der gewünschten Vorhaben oder der besetzten und der zu besetzenden Posten einsenden, und 3. die Zusammenfassung nationaler Freiwilligenprogramme zu fördern.

b. Die Mitgliedstaaten sind zu veranlassen, den Entwicklungsländern die Mithilfe von Freiwilligendiensten zu verschaffen und ihnen bei deren Gewinnung behilflich zu sein, im Hinblick auf die Ausführung ihrer eigenen Entwicklungsvorhaben.

c. Den darum ersuchenden Staaten ist, wo es angebracht erscheint, technische Hilfe zu beschaffen in bezug auf die Aufstellung und Unterstützung nationaler Programme für den Freiwilligendienst im Ausland.

d. Den darum ersuchenden Staaten ist, wo es angebracht erscheint, technische Hilfe zu beschaffen in bezug auf die Aufstellung und Unterstützung nationaler Programme für den Freiwilligendienst auf ihrem eigenen Gebiet.

e. Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Freiwilligenorganisationen und insbesondere mit nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit der Koordinierung nationaler Freiwilligenprogramme befassen; Einführung des Auskunfts- und Erfahrungsaustausches ; Sicherung der Mitwirkung dieser Organisationen, wenn es angebracht ist, und Beschaffung technischer Hilfe für jede derartige Organisation, die darum ersucht.

Artikel II Mitgliedstaaten a. Staaten, die an der vom 12. bis zum 15.Oktober 1962 in Puerto Rico abgehaltenen Internationalen Konferenz der mittleren Kader für die Schaffung des Internationalen Sekretariates des Fricdenskorps stimmten, oder die vor dem I.April aufgenommen wurden und im Verzeichnis des Anhangs A aufgeführt sind, sind Mitglieder des JSVS, sofern sie nicht, nachdem sie diese Statuten vom Generalsekretär erhalten haben, diesem schriftlich mitteilen, dass sie auf die Mitgliedschaft verzichten.

b. Andere Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen sind, können Mitglieder des ISVS werden auf ein schriftliches Gesuch an den Generalsekretär
hin, vorbehaltlich der Annahme dieser Statuten und der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Fristen antworten, welche auf dem ihnen zuzustellenden Stimmzettel angegeben sind.

1259 Artikel III Beiträge und Zuteilung von Personal a. Alle Mitgliedstaaten sind eingeladen, ihren Beitrag an den Jahresvoranscblag des ISVS zu leisten. Die Zahlung freiwilliger Beiträge hat möglichst früh in jedem Kalenderjahr zu erfolgen.

b. Alle Mitglicdstaaten sind eingeladen, dem ISVS Güter zur Verfügung zu stellen, die der Generalsekretär als annehmbar erachtet.

c. Alle Mitgliedstaaten sind eingeladen, Personal an das ISVS zu entsenden.

Diese Personen haben die vom Rate vorgeschriebenen Voraussetzungen zu erfüllen. Vergütung, Entschädigungen und sonstige Leistungen an diese Personen sind vom entsendenden Staate selbst festzusetzen und aufzubringen.

d. Kein Mitglied soll auf Grund seiner Zugehörigkeit zum ISVS für Verpflichtungen desselben haftbar sein.

Artikel IV Organisation a. Die Aufgaben des ISVS sind wahrzunehmen durch : 1. die Versammlung 2. den Rat 3. das leitende Personal Artikel V Die Versammlung a. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten. Der Versammlung stehen alle Befugnisse des ISVS zu ausser jenen, die nach diesen Statuten dem Rate oder dem Generalsekretär übertragen sind.

b. Die Versammlung tritt zusammen auf Verlangen der Mehrheit des Rates oder auf Ersuchen der Mehrheit der Mitgliedstaaten.

c. Das Quorum für eine Sitzung ist ein Drittel der Mitgliedstaaten.

d. Die Versammlung wählt jeweils zu Beginn ihrer Tagungen einen Vorsitzenden, der bis zur Wahl eines Vorsitzenden bei der Eröffnung der nächsten Tagung im Amte bleibt.

e. Insoweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Versammlung mit der Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder.

/. Der Generalsekretär kann mit Genehmigung des Rates die Versammlung auf schriftlichem Wege abstimmen lassen, ohne dass die Abhaltung einer Sitzung erforderlich ist. Bei jeder derartigen Abstimmung ist den Mitgliedern der Versammlung für ihre Antwort eine angemessene Frist einzuräumen. Die Abstim-

1260 mung wird wirksam auf Grund der Mehrheit der von den Versammlungsmitgliedern eingesandten Stimmen. Die Ergebnisse einer Abstimmung werden jeweils vom Generalsekretär jedem VersammlungsmitgUed mitgeteilt.

g. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde, über die das ISVS verkehren kann.

Artikel VI Der Rat

a. Der Rat besteht während eines Kalenderjahres aus den Mitgliedstaaten, die: 1. einen Beitrag eingezahlt oder sich zur Einzahlung eines solchen schriftlich verpflichtet haben, der berechnet wird auf Grund der vom Rat für das betreffende Kalenderjahr angenommenen Formel mit den jeweils gebotenen Anpassungen, oder 2. gemäss Artikel III für das rjetreflende Kalenderjahr Personal entsandt haben.

Die Formel für die freiwilligen Geldbeträge der Ratsmitglieder sieht für die einladenden Mitgliedstaaten einen niedrigereren Mindestbetrag vor als für die organisierenden Mitgliedstaaten, wodurch die Mitwirkung der einladenden Staaten im Rate gefördert werden soll.

b. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen Vertreter, der ohne Vergütung seitens des ISVS mitarbeitet.

c. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden, wenn dies verlangt wird: 1. von der Mehrheit der Ratsmitglieder, oder 2. von einem Drittel der Mitglieder der Versammlung, oder 3. vom Generalsekretär.

d. Für eine Sitzung des Rates besteht das Quorum aus der Mehrheit der Vertreter, ausgenommen in den Fällen, für welche diese Statuten etwas anderes bestimmen.

e. Der Rat wählt zu Beginn jeder Tagung einen Vorsitzenden, der bis zur Wahl eines Vorsitzenden bei der Eröffnung der nächsten Tagung im Amte bleibt.

/. Jeder Vertreter verfügt im Rate über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder gefasst.

g. Der Generalsekretär kann den Rat auf schriftlichem Wege abstimmen lassen, ohne dass die Abhaltung einer Sitzung erforderlich ist. Bei jeder derartigen Abstimmung ist den Mitgliedern des Rates für ihre Antwort eine angemessene Frist einzuräumen. Die Abstimmung wird wirksam auf Grund der Mehrheit der von den Ratsmitgliedern eingesandten Stimmen. Die Ergebnisse einer Abstimmung werden jeweils vom Generalsekretär jedem Ratsmitglied mitgeteilt.

1261 h. Jedes Mitglied des Rates bezeichnet eine zuständige Behörde, über die das ISVS verkehren kann.

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/. Der Rat ist befugt: alle zwei Jahre einen Generalsekretär, beziehungsweise einen stellvertretenden Generalsekretär zu wählen, und ihn, falls es begründet ist, jederzeit seines Amtes zu entheben; Arbeitspläne und -Voranschläge für jedes Jahr zu genehmigen, vorausgesetzt, dass die Beschlüsse über den Gesamtbetrag des Voranschlags von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder genehmigt werden; die Pläne der Zusammenarbeit mit ändern internationalen Organisationen gemäss Artikel VIII, Buchstabe c, die den Entwicklungsgebieten der Welt Hilfe leisten, zu genehmigen; die allgemeinen Richtlinien festzulegen, an die sich das leitende Personal zu halten hat, und die Regeln und Vorschriften aufzustellen - auch diejenigen über finanzielle Fragen -, die im Hinblick auf die Ausführung seiner Beschlüsse und die Geschäftsführung des ISVS nötig sein können;

5. der Versammlung auf Grund einer Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit die Auflösung des ISVS zu empfehlen; 6. über die noch nicht festgelegte Zweckbestimmung von Geldern zu entscheiden, unter gebührender Berücksichtigung der Vorschriften über Reserven und unvorhergesehene Ausgaben; 7. über den Ort des Hauptsitzes des ISVS sowie über Errichtung, Sitz und Aufgaben regionaler Büros zu entscheiden.

Artikel VII Das leitende Personal a. Der Generalsekretär ist der höchste Beamte des ISVS. Er ist dem Rate gegenüber verantwortlich für die Einhaltung beziehungsweise für Ausführung und Vollzug des Voranschlages, der Richtlinien, Pläne, Regeln und Vorschriften, die vom Rate bewilligt oder genehmigt worden sind. Ausser den in ändern Artikeln erwähnten Befugnissen und Verantwortlichkeiten des Generalsekretärs sind diesem die folgenden übertragen : 1. die Ernennung aller ändern Beamten mit Ausnahme des stellvertretenden Generalsekretärs, und die Empfehlung an die sie entsendenden Staaten, sie abzuberufen; 2. das zur Ausführung der technischen Arbeiten, der Sekretariats- und Büroarbeiten und anderer Verwaltungsaufgaben erforderliche Personal auf der Grundlage der Rückerstattung der Kosten von den Mitgliedstaaten zu übernehmen oder es vertraglich anzustellen;

1262 3. die Ernennung beziehungsweise vertragliche Anstellung von Fachleuten und technischen Beratern; 4. die Ausarbeitung des Jahresvoranschlags und der Arbeitspläne, die dem Rate zu unterbreiten sind; 5. die regelmässige Berichterstattung über die Tätigkeit des leitenden Personals an den Rat; 6. die Sorge um Rechnungs- und Aktenführung und die Berichterstattung hierüber.

b. Der stellvertretende Generalsekretär hat die ihm vom Generalsekretär zugewiesenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und bei dessen Abwesenheit seine dienstlichen Aufgaben zu übernehmen. Der stellvertretende Generalsekretär soll eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als der Generalsekretär.

c. Die Beamten sind Personen, die von den Mitgliedstaaten an das ISVS entsandt worden sind. Unter besonderen Verhältnissen, über deren Vorliegen der Rat mit Zweidrittelsmehrheit befindet, kann jedoch jeder Beamte einschliesslich des Generalsekretärs vom ISVS angestellt werden.

d. Alle Mitglieder des ISVS-Personals haben den internationalen Charakter ihrer dienstlichen Aufgaben zu beachten.

Artikel VIII Tätigkeiten a. Das ISVS hat gemäss Artikel I für technische Hilfe besorgt zu sein. Die Gesuche der Mitgliedstaaten werden dabei vorzugsweise berücksichtigt.

b. Die Tätigkeit des ISVS hat sich nach den genehmigten Arbeitsplänen und Voranschlägen zu richten. Vorhaben dürfen erst zur Ausführung gelangen nach gehöriger Prüfung und Empfehlung durch den Mitarbeiterstab des ISVS.

c. Das ISVS kann mit privaten, nationalen und internationalen Organisationen und mit Regierungen zusammenarbeiten, die den Entwicklungsgebieten der Welt technische und finanzielle Hilfe leisten.

d. Das ISVS kann technische Hilfe und Dienstleistungen auf der Grundlage der Rückerstattung im Rahmen der in Artikel I angegebenen Zielsetzungen beschaffen.

e. Das ISVS veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält, und verschickt in angemessenen Abständen eine Übersicht seiner finanziellen Lage.

/. Der Generalsekretär kann weitere Berichte veröffentlichen, die ihm für die Verwirklichung der Ziele des ISVS als nützlich erscheinen.

1263 Artikel IX Austritt von Mitgliedern der Versammlung oder den Rates a. Ein Mitgliedstaat kann jederzeit aus dem ISVS austreten, indem er dem Generalsekretär eine schriftliche Mitteilung zustellt. Der Austritt wird am Tage des Empfanges der Mitteilung wirksam. Der Generalsekretär hat dem austretenden Staate den Empfang der erwähnten Mitteilung zu bestätigen.

b. Der Generalsekretär benachrichtigt die übrigen Mitgliedstaaten des ISVS von diesem Austritt.

c. Verzichtet ein Staat auf seine Mitgliedschaft, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung eines auf den Jahresvoranschlag des ISVS eingezahlten freiwilligen Beitrages.

d. Die Buchstaben a, b und c sind auch anwendbar auf den Fall des Rückzuges eines Mitgliedstaates aus dem Rate; für einen Mitgliedstaat berührt jedoch die Tatsache seines Rückzuges aus dem Rate seine Eigenschaft als Mitglied des ISVS nicht.

Artikel X Beendigung der Arbeiten a. Das ISVS kann seine Arbeiten beendigen auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliedstaaten, die innerhalb der Frist antworten, welche in der die Mitgliedstaaten zur Stimmabgabe einladenden Mitteilung festgesetzt ist.

Der Rat kann der Versammlung auf Grund einer Abstimmung mit Zweidrittelsmehrheit die Beendigung der Arbeiten empfehlen. Nachdem die Beendigung beschlossen ist, stellt das ISVS seine Arbeiten ein, soweit sie nicht für die ordnungsmässige Liquidation seiner Guthaben und die Regelung seiner Verpflichtungen erforderlich sind.

b. Im Falle der Auflösung des ISVS verteilt der Generalsekretär die nicht verwendeten Gelder an die Mitgliedstaaten im Verhältnis zu deren Beiträgen an den Voranschlag des laufenden Jahres und erstattet alle dem ISVS übergebenen Güter ihren Gebern zurück.

Artikel XI Abänderungen a. Die Abänderungsvorschläge bezüglich dieser Statuten können von einem Mitgliedstaat oder vom Generalsekretär ausgehen. Sie werden dem Vorsitzenden des Rates mitgeteilt, der sie dem Rat zur Abstimmung unterbreitet. Eine vom Rate genehmigte Abänderung wird durch den Generalsekretär der Versammlung unterbreitet. Ein Monat nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten, die ihre Stimme abgegeben haben, tritt die Abänderung in Kraft.

Bundesblatt. llS.Jatrg. Bd. I.

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1264 b. Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a ist die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich für das Inkrafttreten einer Abänderung in bezug auf: 1. den freiwilligen Charakter aller in Artikel III, Buchstaben a, b und c vorgesehenen Beiträge; 2. die in Artikel III, Buchstabe d vorgesehene Haftungsbeschränkung; 3. das in Artikel IX, Buchstabe a vorgesehene Recht eines Mitgliedstaates, aus dem ISVS auszutreten.

Artikel XII Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statuten Diese Statuten treten in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Staaten schriftlich angenommen worden sind.

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