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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über eine Teuerungszulage für die Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers (Vom 24.November 1967) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Durch Bundesbeschlüsse vom 2. Dezember 19641) sind mit Wirkung ab l. Januar 1965 die Besoldungen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte und des Bundeskanzlers wie folgt festgelegt worden : Mitglieder des Bundesgerichts 70 000 Franken, Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 63 000 Franken, Bundeskanzler ' 58 000 Franken.

In der Botschaft vom 19. Mai 19642) wurde hiezu ausgeführt: Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte und der Bundeskanzler beziehen gegenwärtig die folgenden Besoldungen: ...Bundesrichter 62694 Franken, Versicherungsrichter 55620 Franken, Bundeskanzler 51462 Franken. Seit dem Jahre 1959 wurden auf Grund von Beschlüssen der eidgenössischen Räte die Besoldungen der Mitglieder des Bundesrates um total 23 Prozent und jene der höchsten Chef beamten um total 31 Prozent erhöht; dabei ist die von den Räten im März 1964 beschlossene Reallohnverbesserung für das Bundespersonal berücksichtigt. Da wir keinen Anlass haben, das seit geraumer Zeit bestehende Besoldungsverhältnis bei den obersten Amtsträgern des Bundes zu verändern, schlagen wir eine entsprechende Besoldungserhöhung für die Mitglieder der Gerichte und den Bundeskanzler vor. Um gleichzeitig die Bezüge aller von der Bundesversammlung gewählten Magistratspersonen von der gegenwärtigen Bindung an die Bezüge der Bundesbeamten zu lösen, verzichten wir in den Beschlussesentwürfen auf die Bestimmung, wonach den Richtern und dem Bundeskanzler die beamtenrechtliche Teuerungszulage zukommt. Dafür soll die neue Besoldung derart festgesetzt werden, dass sie auch im Falle einer zunehmenden Teuerung für ein paar Jahre Bestand haben kann.

Die fortschreitende Teuerung hat das Bundesgericht im September dieses Jahres veranlasst, dem Bundesrat das Gesuch zu unterbreiten, er möge den eidgenössischen Räten die Ausrichtung einer Teuerungszulage zu den Besoldungen der Richter und des Bundeskanzlers beantragen.

*) AS 1964, 1268, 1271.

2 ) BB1 1964,1, 1014.

1322 Tatsächlich ist heute das Verhältnis zwischen den Besoldungen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte und der Chef beamten, das nach der Botschaft vom 19. Mai 1964 gewahrt werden sollte, in starkem Ausmass gestört.

Von 1948 bis 1958 entsprach die Besoldung eines Bundesrichters 120 Prozent und jene eines Versicherungsrichters 107 Prozent der Besoldung eines in der sogenannten Überklasse a (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a des Beamtengesetzes) eingereihten Chefbeamten. Von 1959 bis 1962 erreichte diese Relation sogar 123 beziehungsweise 109 Prozent. Nach der Neuordnung von 1965 blieben die Richterbesoldungen unverändert, während die Beamtenbesoldungen der indexmässig ausgewiesenen Teuerung folgten. Dadurch veränderte sich das Verhältnis zwischen den Bezügen der Magistratspersonen und der Chef beamten wie folgt : Besoldungen der ... in Prozent der Besoldung gemäss Überklasse a des Beamtengesetzes Bundesrichter

19651)

1966 1967

113 108 103

Versicherungsrichter

102 97 93

Bundeskanzler

94 85

Wegen der auch im nächsten Jahr zu erwartenden zusätzlichen Teuerungszulage beim Bundespersonal würde sich eine Weitere Verschiebung zu Ungunsten der Richter und des Bundeskanzlers ergeben. Eine rasche Anpassung an die veränderten Lebenskosten ist also gerechtfertigt.

Nach dem beigefügten Beschlussesentwurf soll zu den Besoldungen der Mitglieder der beiden Gerichte, einschliesslich zu den Präsidialzulagen sowie zur Besoldung des Bundeskanzlers für die Jahre 1967 und 1968 die beamtenrechtliche Teuerungszulage, 1967 also 16 Prozent, ausgerichtet werden. Damit würde das während langer Zeit beobachtete Verhältnis zwischen diesen Besoldungen einerseits und jenen der Chef beamten anderseits wieder hergestellt : die Bezüge eines Bundesrichters entsprächen 120 Prozent und jene eines Versicherungsrichters 108 Prozent der Bezüge gemäss Überklasse a des Beamtengesetzes (ohne Ortszuschlag). Den Richtern im Ruhestand und den Hinterbliebenen verstorbener Gerichtsmitglieder soll künftig die gleiche Teuerungszulage gewährt werden wie dem pensionierten Bundespersonal. Der Bundeskanzler ist Mitglied der Eidgenössischen Versicherungskasse, so dass zu seiner Pension schon deshalb eine Teuerungszulage kommt.

Was die Regelung für die folgenden Jahre betrifft, ist vorerst die parlamentarische Beratung der Vorlage vom 22. August 1967 über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulage des Bundespersonals für die Jahre 1969 bis 1972 abzuwarten. Im Falle ihrer Gutheissung wird der Bundesrat den eidgenössischen Räten einen einfachen Bundesbeschluss beantragen, der dann den Teuerungsausgleich nicht nur für das Bundespersonal, sondern auch für die Mitglieder der beiden Gerichte und den Bundeskanzler ordnet.

*) Inkrafttreten der gegenwärtig geltenden Bundesbeschlüsse.

1323 Rechtlich stützt sich der beantragte Bundesbeschluss auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung, wonach die Festsetzung der Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei in den Aufgabenkreis der Bundesversammlung fällt. Er ist nicht allgemein verbindlich und untersteht demnach nicht dem Referendum.

Gestützt auf diese Darlegungen erlauben wir uns, Ihnen die Genehmigung des beigefügten Beschlussesentwurfes, durch den der reale Wert der Besoldungen der Richter unserer höchsten Gerichte und des Bundeskanzlers wieder hergestellt werden soll, zu beantragen. Damit die Teuerungszulage für 1967 möglichst bald ausgerichtet werden kann, ersuchen wir Sie um dringliche Behandlung der Vorlage.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über eine Teuerungszulage für die Mitglieder des Bundesgerichts sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und des Bundeskanzlers Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1967, beschliesst:

Art. l Zu den Besoldungen, zur Zulage der Präsidenten und zu den Ruhegehältern der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie zur Besoldung des Bundeskanzlers werden für die Jahre 1967 und 1968 die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen ausgerichtet.

Art. 2 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft. Er wird in die Sammlung der eidgenössischen Gesetze aufgenommen.

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14.12.1967

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