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Bundesblatt

Bern, den 8. Juni 1967

119. Jahrgang Bandi

Nr. 23 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste (Vom 26. Mai 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen einen Bericht zu unterbreiten über das Ausmass der Schäden, welche die orkanartigen Februar- und Märzstürme 1967 in den Wäldern des Mittellandes verursacht haben, und Ihnen gleichzeitig den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste vorzulegen, L Das Ausmass der Sturmschäden

In den Tagen vom 23. bis 28. Februar und am 13. März 1967 ist der Schweizer Wald von einer schweren Windfallkatastrophe heimgesucht worden. Nach den bisherigen Schätzungen der Forstämter wurden total 2376000 m3 Holz gebrochen und entwurzelt. Aus der nachstehenden Aufstellung ist ersichtlich, dass die Stürme hauptsächlich über das MitteUand hinweggefegt sind und dort die schwersten Schäden angerichtet haben : Total ms Windfallho

Kantone

Total m" Windfallholz

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus

400 000 547000 223000 _

Übertrag 1 199000 Zug 34000 Freiburg 72000 Solothurn 180000 Baselstadt 2000 Baselland 15000 Schaffhausen 71000 Appenzell A.-Rh.

7000 Übertrag 1580000

7000 5000 11000 6000

Übertrag 1199 000 Bundesblatt. 119.Jabrg. Bd.I.

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942 Total m" Windfallholz

Kantone

Übertrag Appenzell I.-Rh.

St. G allen Graubünden Aargau Thurgau

1580000 1000 80000 10000 530 000 ÌOOQOO

Übertrag 2 301 000

Kantone

Total m?

Windfallholz

Übertrag 2 301 000 -- Tessiti Waadt 60000 _ Wallis Neuenburg 15000 Genf Total

2 376 000

Im Verhältnis zu ihrer Waldfläche sind die Kantone Bern (Mittelland), Solothurn, Aargau, Luzern, Zug, Zürich, Schaffhausen und Thurgau am stärksten betroffen worden.

Die rund 2,4 Millionen ma stellen ungefähr 2/3 eines normalen Jahresschlages des gesamten Schweizer Waldes dar. Infolge der Konzentration der Schäden in gewissen Gegenden des Mittellandes finden sich aber dort Gemeinden, in denen der fünfzehn- bis zwanzigfache Jahresschlag am Boden liegt.

Einzelne Forstkreise haben bis zu 300000 m3 Windfallholz gemeldet.

Das Schadenbild ist von Ort zu Ort verschieden. Wahrend in den Randgebieten der Katastrophe vorwiegend Einzelbäume und kleinere Gruppen geworfen wurden, sind in den vom Sturm am stärksten betroffenen Gebieten Flächenschäden von mehreren Hektaren festzustellen. Auf den mittleren Vorrat des Schweizer Waldes umgerechnet entspricht die geworfene Holzmenge einer Waldfläche von rund 7000 Hektaren.

Betroffen wurden hauptsächlich Nadelholzbestände, da das Laubholz im unbelaubten Zustande den Windböen weniger Angriffsfläche bietet.

Infolge der ausgedehnten Bruch- und Splitterschaden wird der Anteil an wertvollem Sag- und Bauholz gegenüber normalen Schlägen stark herabgesetzt.

Dieser Anteil wird höchstens 50 Prozent, das heisst rund 1,2 Millionen m3 betragen. An Papierholz dürften etwa 600000-700000 Ster anfallen, während der Rest auf Industrie-Schichtholz (für Faser- und Spanplattenherstellung) und auf Brennholz entfällt.

H. Die Folgen für die Waldwirtschaft Diese Sturmschäden haben für die schweizerische Waldwirtschaft aus verschiedenen Gründen schwerwiegende Folgen : 1. Die Ertragslage der schweizerischen Forstwirtschaft hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert, weil die lohnbedingten Gewinnungskosten trotz Rationalisierung stark zugenommen haben, während die Holzerlöse zufolge der immer stärkeren internationalen Konkurrenz rückläufig sind. Die Walderträge sind innert weniger Jahre durchschnittlich auf die Hälfte und darunter gesunken. Bereits mehren sich die Fälle, in denen die Forstrechnungen öffentlicher Waldbesitzer mit Verlusten abschliessen. So ist zum Beispiel im Kanton St. Gallen der Betriebsüberschuss (Reinertrag ohne Berücksichtigung der Investitionen und der Steuern), der in der Periode 1960-1965 im Staatswald

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noch 29 Franken, im übrigen öffentlichen Wald 33 Franken pro m3 betrug, im Wirtschaftsjahr 1965/66 auf 26 Franken bzw. 21 Franken gesunken. Für den Gesamtüberschuss (inklusive Investitionen) ergaben sich folgende Werte: Staatswald 1960-1965: 22 Franken, 1965/66: 18 Franken; übriger öffentlicher Wald 1960-1965: 27 Franken, 1965/66:12 Franken pro m3. Ein weiteres Absinken der Preise müsste die heute schon bescheidenen Erträge in Defizite umwandeln.

2. Besonders schwerwiegend fällt ins Gewicht, dass die Windfälle in einem Zeitpunkt aufgetreten sind, da die normalen Winterschläge nahezu abgeschlossen sind. Eine Kompensation der Übernutzungen durch Rückstellung von ordentlichen Schlägen kann daher nur in bescheidenem Umfange erfolgen.

Nach Mitteilung der Kantone beziffert sich diese Einsparungsmöglichkeit auf ungefähr 150000 m3 oder nur etwa 6 Prozent der Windwurfmenge. Während in gewissen Landesgegenden das Holz aus den Winterschlägen verkauft und der Abnehmer damit für ein Jahr eingedeckt ist, liegen in anderen Gegenden noch erhebliche Mengen unverkauften Holzes in den Wäldern oder auf den Lagerplätzen.

Die schon vor den Stürmen bestehenden Schwierigkeiten der schweizerischen Waldwirtschaft wurden somit durch die Windfälle schlagartig noch verschärft.

3. Grosse Mengen des Holzes sind gebrochen, aufgesplittert oder gestaucht.

Dadurch wird hochwertiges Nutzholz zu billigerem Papier-, Industrie- oder Brennholz entwertet, dessen Aufrüstung zudem noch teurer ist. Brennholz ist heute in vielen Gegenden nur mehr schwer verkäuflich, 4. Das Überangebot an Holz und die beschränkte Aufnahmefähigkeit des Inlandmarktes haben bereits zu einem starken Preissturz geführt. Hinzu kommt die Tatsache, dass auch Deutschland Sturmschäden im Umfange von 10 Millionen m3 und Österreich solche im Umfang von 2 Millionen m3 erlitten haben.

Aus Süddeutschland wird gegenwärtig bei uns Holz zu sehr niedrigen Preisen angeboten, bis 35 Franken und mehr per m3 unter unseren bisherigen Preisen, die allerdings vor den Sturmschäden höher als in den umliegenden Ländern waren.

5. Die stark erhöhte Nachfrage nach Waldarbeitern zur Aufrüstung des Windfallholzes und die Notwendigkeit, Arbeitskräfte aus ändern Kantonen und in grosser Zahl selbst aus dem Ausland (Italien, Österreich, Jugoslawien) kommen zu lassen, hat ganz allgemein eine
Steigerung der Akkordlöhne zur Folge gehabt. Hinzu kommt, dass die Rüstung des wahllos übereinanderliegenden Holzes ohnehin erschwert und daher wesentlich teurer ist.

6. Da die grossen Holzmengen nicht sofort aufgerüstet werden können, besteht grosse Gefahr einer Massenvermehrung von Borkenkäfern im liegenden Holz, die dann auch stehende Bäume befallen und damit das Ausmass der Schäden noch gewaltig erhöhen könnten. Um der Entwicklung dieser Schädlinge vorzubeugen, ist eine Behandlung des Holzes mit chemischen Schutzmitteln unerlässlich. Gestützt auf die Artikel 32bls und 42 des Bundesgesetzes vom l I.Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (BS 9,521 ; AS 1956,1215) kann der Bund den Kantonen höchstens einen

944 Drittel, in Ausnahmefällen in finanzschwachen Kantonen höchstens die Hälfte der Kosten dieser Massnahmen ersetzen, unter der Bedingung, dass die Kantone ebenfalls einen Beitrag leisten. Obwohl von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (vgl. unter V), werden die Waldbesitzer durch die Restkosten noch in erheblichem Masse belastet.

7. Erfahrungsgemäss werden in den durch die Stürme aufgerissenen Waldbeständen noch während Jahren Folgeschäden auftreten, indem an den Steilrändern auch durch leichtere Winde Bäume zu Fall gebracht oder infolge von Sonnenbrand absterben werden.

Nach der Aufrüstung des Holzes und der Räumung der Schläge obliegt den Waldbesitzern gemäss Artikel 32 des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes die Pflicht, die entstandenen Blössen wieder aufzuforsten. An die Kosten dieser Wiederaufforstung kann der Bund nach Artikel 42 des Gesetzes Beiträge von 30-50 Prozent leisten. Dennoch werden den Eigentümern noch bedeutende Kosten erwachsen, ganz abgesehen davon, dass die Kulturen in der Folge während Jahren gepflegt werden müssen und während Jahrzehnten keinen Ertrag abwerfen werden, ITT, Selbsthilfemassnahmen

Die Waldwirtschaft hat sofort Selbsthilfemassnahrnen in die Wege geleitet, um der Notlage im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu begegnen. Besonders dringlich waren das rasche Aufrüsten, Entrinden und das sachgerechte Lagern des Holzes durch Beiziehung in- und ausländischer Arbeitskräfte sowie die Vorbeugungsmassnahmen gegen die Ausbreitung der Schädlinge durch den Einsatz zahlreicher mit geeigneten Geräten und Maschinen ausgerüsteter, mobiler Spritzmannschaften. Gleichzeitig wurden die noch nicht abgeschlossenen Normalschläge, auch in den vom Sturm verschonten Gegenden, eingestellt.

Die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren hat beschlossen, mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, dass im nächsten und wohl auch im übernächsten Winter die normalen Holznutzungen solidarisch, insbesondere unter Mitwirkung der von den Windwürfen nicht betroffenen Kantone, zur Entlastung des Marktes herabgesetzt werden. Ferner sind in den Kantonen Massnahmen in die Wege geleitet worden, um finanzschwachen Waldbesitzern Überbrückungskredite zur Verfügung zu stellen.

IV. Begehren um Hilfsmassnahmen des Bundes In der Erkenntnis, dass die Massnahmen der Waldwirtschaft und der Kantone allein nicht genügen, sind beim Bundesrat zahlreiche Schritte durch Parlamentarier, Kantonsregierungen, die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren sowie schweizerische Verbände der Wald- und Holzwirtschaft unternommen worden mit dem Begehren, der Bund möge geeignete Hilfsmassnahmen in die Wege leiten : - Am 27. Februar 1967 hat Herr Nationalrat Leu in einer dringlichen Kleinen Anfrage den Bundesrat ersucht, bekanntzugeben, ob er angesichts der grossen

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Waldschäden nicht auch der Auffassung sei, dass diese ausserordentlichcn Verhältnisse eine sofortige und befristete Einfuhrsperre notwendig machen.

Am 28.Februar 1967 hat Herr Nationalrat Tschumi eine von 21 Ratsmitgliedern unterzeichnete Motion eingereicht mit dem Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, a. angesichts der ausserordentlichen Schwierigkeiten ab sofort die Holzimporte wirksam zu drosseln, um den Absatz des inländischen Angebots zu gewährleisten ; b. Massnahmen zur Linderung der Windfallschäden und zur Wiederaufforstung der Schadengebiete zu treffen.

Am 9. März 1967 haben die Herren Ständerat Buri und die Nationalräte Grandjean, Tschumi und Leu dem Bundesrat ein Memorandum eingereicht mit folgenden Begehren : a. Massnahmen allgemeiner Art : 1. Erhöhung der Aufnahmefähigkeit des inländischen Marktes bzw.

Erleichterung der Lagerhaltung durch Gewährung einer Kredithilfe an Waldbesitzer, Händler und Verarbeiter; 2. Beschränkung der Holzeinfuhr, insbesondere aus dem Norden und Osten; 3. Förderung des Holzexportes nach dem Mittelmecrraum durch ermässigte Bahnfrachtcn und Gewährung von Exportzuschüssen.

b. Massnahmen für besondere Fälle, d.h. für finanzschwache öffentliche und private Waldbesitzer: 1. Beiträge an die zusätzlichen Kosten für die Bekämpfung der Insektengefahr; 2. Beiträge an die Wiederaufforstung der Windwurf flächen ; 3. Bevorschussung von Rundholzlagern, die erst ab Herbst dieses Jahres zum Verkauf gelangen, als Darlehen für die jetzt zu verausgabenden Rüst- und Transportkosten.

Am 17. März 1967 haben die Herren Bundesräte Tschudi und Schaffner eine Delegation von der Waldwirtschaft nahestehenden Persönlichkeiten und am 6. April 1967 eine Delegation des Schweizerischen Holzindustrieverbandes empfangen, um mit ihnen die Möglichkeiten einer wirksamen Bundeshiife zu besprechen.

In getrennten Eingaben haben die Regierungen der Kantone Zürich, Luzern, Schaff hausen, St. Gallen, Aargau und Thurgau den Bundesrat auf die besorgniserregende Lage ihrer Waldwirtschaft aufmerksam gemacht und geeignete Massnahmen des Bundes verlangt.

Die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren hat an einer ausserordentlichen Tagung die durch die Sturmschäden geschaffene Lage eingehend besprochen.

Als Ergebnis ihrer Beratungen hat sie am 20. April 1967 eine Eingabe mit folgenden Anträgen an den Bundesrat gerichtet : 1. Wirksame Beschränkung der Holzeinfuhr, die bei Fortdauer von Preisunterbietungen bis zur Einfuhrsperre gehen sollte ;

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2. Förderung der Ausfuhr durch Exportzuschüsse und Frachtermässigungen ; 3. Unterstützung von Kreditmassnahmen der Nationalbank; 4. unverzügliche Vorbereitung eines Bundesbeschlusses zuhanden der Junisession der eidgenössischen Räte.

V. Sofortmassnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten

Die Beitragsleistung an die Massnahraen zum Schutz der Wälder vor Krankheiten und Schädlingen sowie zur Wiederaufforstung der Windfallflächen ist bereits durch das Gesetz geregelt. Der Bundesrat hat deshalb, gestützt auf Artikel 32Ws des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes am 27. April 1967 im Sinne einer Sofortmassnahme einen Beschluss über «die Abwehr der den Wäldern infolge der Sturmkatastrophe 1967 drohenden Krankheiten und Schädlinge» gefasst. Darin werden die Kantone beauftragt, zum Schütze des Waldes vor der durch die Sturmkatastrophen der Monate Februar und März 1967 erhöhten Gefahr «die durch Krankheits- und Insektenbefall gefährdeten Gebiete besonders zu überwachen und rechtzeitig die notwendigen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen zu ergreifen ». Die kantonalen Forstdienste haben dafür einen Abwehrplan aufzustellen, der dem Eidgenössischen Oberforstinspektorat, nach Möglichkeit vor Inangriffnahme der technischen Arbeiten, zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Die Pläne haben alle zweckdienlichen Angaben zu enthalten, so namentlich über Art und Bedeutung der drohenden Gefahr, Lage und Grosse der gefährdeten oder schon befallenen Wälder, die Organisation und die technische Durchführung der vorgesehenen Massnahmen sowie die mutmassliche Höhe der Aufwendungen, für die ein Bundesbeitrag anbegehrt wird.

Bundesbeiträge sind vorgesehen für : a. die Anschaffung oder an ihrer Stelle an die Amortisation oder Miete der für die Durchführung der Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen notwendigen Geräte und Maschinen; b. den Ankauf von Abwehrmitteln; c. die Kosten für Treibstoffe, Reparaturen und Unterhalt; d. die Entschädigung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Arbeitskräfte.

Die Bundesbeiträge sind gestaffelt und betragen a. für finanzschwache Kantone 33 Prozent, b. für mittelstarke Kantone 27 Prozent, c. für finanzstarke Kantone 21 Prozent.

Für besonders kostspielige Massnahmen, die in grossen Teilen von finanzschwachen Kantonen durchgeführt werden müssen, kann der Bund den Kantonen die ausgewiesenen Kosten bis zur Hälfte ersetzen.

VI. Möglichkeiten einer weiteren Bundeshilfe

Wie den vorstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, sind - abgesehen von der Beteiligung des Bundes an den Massnahmen zur Schädlings- und Krankheitsbekämpfung und zur Wiederaufforstung der Windwurfflächen, wor-

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über der Bundesrat auf Grund des eidgenössischen Forstpolizeigesetzes von Fall zu Fall in eigener Kompetenz beschliessen kann - den eidgenössischen Behörden folgende Begehren unterbreitet worden : - vorübergehende Beschränkung, eventuell Sperre des Holzimportes; - Gewährung einer Kredithilfe an Waldbesitzer, Händler und Verarbeiter, bzw. Bevorschussung von Rundholzlagern, die erst ab Herbst 1967 zum Verkauf gelangen; - Förderung des Holzexportes durch Gewährung von Frachtkostenbeiträgen und Exportzuschüssen.

Diese Begehren wurden von uns eingehend geprüft und an verschiedenen Konferenzen mit den Fachverbänden besprochen. Wir beehren uns, Ihnen dazu folgende Stellungnahme zu unterbreiten : 1. Vorübergehende Beschränkung bzw. Sperre der Holzeinfuhr Die Anordnung einer vorübergehenden Beschränkung oder Sperre der Holzeinfuhr durch den Bundesrat ist auf Grund des geltenden Landesrechts nur als handelspolitische Massnahme unter der Voraussetzung zulässig, dass «ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden» (Art. l des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland). Dieser Bundesbeschluss ermöglicht somit ausschliesslich die Ergreifung von handelspolitischen Abwehrmassnahmen. Massnahmen, die vorwiegend den Zweck verfolgen, nötigenfalls in Abweichung der von der Verfassung garantierten Handels- und Gewerbefreiheit einzelnen inländischen Wirtschaftszweigen einen besonderen Schutz zukommen zu lassen, sind nur zulässig, wenn gestützt auf die Wirtschaftsartikel dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder geschaffen wird. Alle Massnahmen, die den zwischenstaatlichen Handel betreffen, müssen sodann den internationalen Verpflichtungen der Schweiz Rechnung tragen. Die Schweiz ist wie kaum ein anderes Land auf den Aussenhandel angewiesen; sie hat deshalb ein eminentes Interesse daran, dass die internationalen Verpflichtungen, die der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels dienen, respektiert werden. Es wäre unter diesen Umständen unverantwortlich, sich über diese Verpflichtungen hinwegzusetzen. Die schwerwiegenden Konsequenzen, die dies für die ganze schweizerische Wirtschaft zur Folge
haben könnte, sind offensichtlich.

Obwohl dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement in diesem Sinn eindeutig Grenzen für die Ergreifung von Massnahmen gesetzt sind, wurden sofort nach Bekanntwerden der Sturmkatastrophen in vorausschauender Weise die sich aufdrängenden Schritte unternommen. Die Handelsabteilung hat unverzüglich dafür gesorgt, dass die Einfuhr von Holz laufend überwacht wird.

Schon am 7. März 1967 wurde in offiziellen Verhandlungen mit einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland das Holzproblem in den Mittelpunkt der

948 Diskussionen gestellt. Die deutschen Behörden wurden auf diese Weise frühzeitig darauf hingewiesen, dass die schweizerischen Behörden im Hinblick auf das Ausmass der Katastrophe es nicht zulassen könnten, wenn von deutscher Seite versucht werden sollte, die in diesem Land ebenfalls eingetretenen Sturmschäden dadurch zu mildern, dass Holz in einer Weise in die Schweiz abgeschoben wird, die zu einer ungewöhnlichen Steigerung der Einfuhr in unser Land führt.

Gleichzeitig wurden Verhandlungen mit einer österreichischen Delegation verlangt, die am 6./7. April in Wien stattfinden konnten. Auch den österreichischen Behörden wurde erklärt, dass die schweizerischen Behörden nicht untätig zusehen könnten, wenn es sich erweisen sollte, dass aus Österreich in einem ausserordentlichen Umfang Windwurfholz in die Schweiz exportiert wird. Die Behörden beider Länder haben für die Situation Verständnis gezeigt. Das gleiche Verständnis war auch in der Schweiz beim Holzhandel, dem Sägereigewerbe und der Zellulose- und Papierindustrie, mit denen sofort Besprechungen aufgenommen wurden, festzustellen. Es ist deshalb zu hoffen - und die Unterlagen über die bisherigen Einfuhren berechtigen zu dieser Hoffnung - dass keine ungewöhnliche Zunahme der Importe eintreten wird, die im Hinblick auf Artikel l des erwähnten Bundesbeschlusscs es allein ermöglichen wurde, Einfuhrbeschränkungen einzuführen. Sollte die Entwicklung jedoch zeigen, dass entgegen dieser Erwartungen der Import von Nadelrund- und -Schnittholz ungewöhnlich zunimmt, so wird der Bundesrat nicht zögern, die sich aufdrängenden Massnahmen zu ergreifen.

Die zu diesem Zweck erforderlichen Vorbereitungen sind getroffen. Einfuhrbeschränkungen können aber nur dann verfügt werden, wenn sie sich als absolut notwendig erweisen. Die für die Handelspolitik verantwortlichen Behörden müssen in der Lage sein, die Notwendigkeit solcher Massnahmen in den in Frage stehenden internationalen Gremien (GATT, EFTA) nachzuweisen.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und die Handelsabteilung haben somit rechtzeitig vorgekehrt, was auf handelspolitischer Seite getan werden konnte. Sie weisen aber darauf hin, dass in Wald- und Holzwirtschaftskreisen die Bedeutung des handelspolitischen Aspektes des Problems auch nicht überschätzt werden darf. Die Schweiz ist seit anfangs
dieses Jahrhunderts ein Holzimportland und zur Deckung ihres Bedarfs - abgesehen von zwei kurzen, kriegsbedingten Perioden - in zunehmendem Masse auf die Einfuhr von Holz und Holzerzeugnissen angewiesen. Für Nadelnutzholz betrug der Importanteil im Durchschnitt der letzten drei Jahre gut ein Viertel des schweizerischen Gesamtverbrauchs an Rund- und Schnittholz. Nach Überwindung des sturmbedingten Überangebots wird der Einfuhrbedarf wieder zunehmen. Auch aus diesem Grunde könnten es die Bundesbehörden derzeit nicht verantworten, die Einfuhren kurzerhand zu sperren.

2. Krediterleichterungen Auch die Möglichkeit von Krediterleichterungen, z.B. in der Form von Zinszuschüssen, ist von den eidgenössischen Forstbehörden zusammen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Nationalbank eingehend geprüft,

949 in der Folge aber fallen gelassen worden. Dies nicht zuletzt auf Grund der Überlegung, dass es sich hier um eine Aufgabe handelt, die sich von Ort zu Ort unter ganz verschiedenen Aspekten präsentiert und deren Bewältigung für den Bund einen unverhältnismassig hohen administrativen Aufwand für die Kontrolle einer grossen Anzahl von im Einzelfall bescheidenen Zuschüssen nach sich zöge.

Der Bundesrat hält ebenfalls dafür, dass in denjenigen Fällen, in denen die Mithilfe der öffentlichen Hand wirklich nötig ist, diese von den Kantonen geleistet werden sollte, die auf diese Weise ihrerseits einen angemessenen Beitrag an die Milderung der Sturmschäden leisten könnten.

3. Gewährung von Beiträgen zur Minderung der beim Export von Holz eintretenden Preiseinbussen Die gründliche Prüfung der Situation hat ergeben, dass von Hilfsmassnahmen des Bundes die grösste Wirksamkeit zu erwarten ist, wenn die Ausfuhren nach gewissen Märkten erleichtert werden. Der Bundesrat hat deshalb in einem Vorentwurf, der mit einem ergänzenden Bericht vom l. Mai den Kantonsregierungen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie den an der Holzverwertung direkt interessierten Organisationen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde, grundsätzlich zwei Arten von Beiträgen in Aussicht genommen, die geeignet sind, diesen Zweck zu erfüllen: Preiszuschüsse für Schnittholzexpoi le und Frachtkostenzuschüsse für Rundholzcxporte - in beiden Fallen auf Nadelholz beschränkt, da die Sturmschäden sozusagen ausschliesslich das Nadelholz betroffen hatten. Um ferner zu unterstreichen, dass es sich um eine Minderung der infolge der Sturmschäden erlittenen finanziellen Einbussen handelt, wird darin die Ausrichtung der Bundesbeiträge vom Nachweis der Übernahme einer entsprechenden Menge von Windfallholz durch den einzelnen Bezüger abhängig gemacht. Eine zahlenmässige Begrenzung der Beiträge für den Einzelfall wird nicht vorgesehen, um angesichts der unstabilen Marktverhaltnisse möglichst beweglich zu bleiben, doch sieht Artikel 2 des Vorentwurfes als Richtlinie vor, die Leistungen des Bundes so zu bemessen, dass sie auf keinen Fall weitergehen, als es zur Ermöglichung des Preisanschlusses an die in Frage kommenden ausländischen Märkte notwendig ist. Die Limitierung der Beiträge soll in der VoJIziehungsverordnung erfolgen. Auf Grund von Schätzungen
der Absatzmöglichkeiten, die wohl ausschliesslich im Mittelmeerraum zu suchen sind, muss mit Beiträgen bis zu 40 Franken pro Kubikmeter gerechnet werden, wobei in Aussicht genommen wurde, für die Förderung von Schnittholzexportcn Mittel im Gesamtbetrag von 4 Millionen Franken und für die Frachtverbilligung von exportiertem Rundholz einen Gesamtbetrag von l Million Franken einzusetzen.

Die Vernehmlassungen zu diesen Vorschlagen waren grundsätzlich positiv.

Durchwegs wurde anerkannt, dass eine Aktion des Bundes einer Notwendigkeit entspricht. Bezüglich einzelner Bestimmungen gingen die Meinungen hingegen auseinander.

Von einigen Kantonen wurde eine Streichung der Bedingung, wonach die Beitragsempfänger die Übernahme einer entsprechenden Menge von Windwurfholz nachzuweisen hätten, gewünscht. Auch die von den Stürmen weniger

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in Mitleidenschaft gezogenen Kantone seien in grossen Absatzschwierigkeiten.

Der Bundesrat ist indessen der Ansicht, dass nur Beiträge in Frage kommen zur Milderung der finanziellen Folgen der Sturmschäden.

In ändern Vernehmlassungen wurden Bedenken bezüglich des Einsatzes der Bundesbeitrage geäussert. So wurde angeregt, statt der Exportförderung die vorhandenen Mittel für eine sachgemässe Aufarbeitung und Lagerung des Windfallholzes im Inland zur Verfügung zu stellen, zum Beispiel zur Förderung des sogenannten Weissschàlens, woraus sich grössere Absatzmöglichkeiten bei den holzverarbeitenden Industrien ergäben. Schliesslich wurde die Anregung gemacht, die Verbilligungsbeitrage auch dort einzusetzen, wo anschliessend die aus Holz hergestellten Produkte vermehrt zum Export gelangen könnten. Der Bundesrat hält dafür, dass diese Anträge im Rahmen der vorgeschlagenen Aktion nicht berücksichtigt werden sollten. Mit der Aufarbeitung und Lagerung des Windwurfholzes im Inland wird der Markt nicht entlastet. Auch wäre die Durchführung einer solchen Massnahme administrativ äusserst kompliziert.

Der Einschluss der Holzverarbeitung in die Hilfsmassnahmen des Bundes käme wohl einer indirekten Exportförderung gleich, würde aber den Rahmen der Aktion übermässig erweitern, und die Wirkung für die Waldbesitzer wäre problematisch.

Am weitesten gingen die Meinungen darüber auseinander, ob auch das Rundholz in die Aktion einzubeziehen sei. Während einerseits die Auffassung vertreten wurde, es sei völlig unwirtschaftlich und verfehlt, den Export eines Rohstoffes zu erleichtern, wurde anderseits beantragt, die Ausfuhr von Rundholz: nicht nur durch Frachtkostenbeiträge, sondern auch durch Preiszuschüsse (wie beim Schnittholz) zu fördern. Wir erachten es für richtig, den schon im Vorentwurf zugrundegelegten Mittelweg beizubehalten, das heisst grundsätzlich auch Massnahmen zur Erleichterung des Rundholzexportes in Aussicht zu nehmen, diese aber auf Frachtkostenzuschüsse zu beschränken. Angezeigt ist es hingegen, den Bedenken bezüglich der im Vorentwurf vorgesehenen Aufteilung des Kredits - 80 Prozent der Mittel für Exportzuschüsse bei Nadelschnittholz und 20 Prozent für Frachtkostenbeiträge bei Nadelrundholz - Rechnung zu tragen und für die ganze Aktion einen Globalkredit von 5 Millionen Franken zu eröffnen. Die Praxis
wird dann zeigen, welche der beiden Massnahmen grössere Aussichten eröffnet, und es wird dem Bundesrat anheimgestellt sein, die vorhandenen Mittel je nach den Umständen aufzuteilen.

VII. Die Rechtsgrundlage Die Sturmschäden der Monate Februar/März 1967 haben die ganze schweizerische Waldwirtschaft schwer in Mitleidenschaft gezogen. Auch die wenigen Gebiete, die praktisch kein Fallholz aufweisen, sind durch die Preiseinbussen infolge des Überangebots zu Schaden gekommen. Damit ist dieser Wirtschaftszweig in seiner Gesamtheit gefährdet, und wenn es nicht gelingt, innert nützlicher Frist den Markt durch die Eröffnung zusätzlicher Absatzmöglichkeiten zu entlasten, so droht ein eigentlicher Preiszusammenbruch, der dann

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auch in weitern Erwerbszweigen, wie namentlich im Holzhandel und in der Holzindustrie, schwere Einbussen durch Lagerentwertung nach sich ziehen würde. Die missliche Situation der Waldwirtschaft muss deshalb eingedämmt werden, bevor sie weitere Kreise zieht. Dafür bieten die Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung die rechtliche Grundlage. Artikel 31bia, Absatz 3, Buchstabe a, der Bundesverfassung ermächtigt den Bund, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, und nötigenfalls unter Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen «zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe ...». Massnahmen dieser Art setzen voraus, dass «die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können »(BV Art. 3l1"6, Abs. 4). Ausserdem schreibt Artikel 32 der Bundesverfassung vor, dass Erlasse zugunsten solcher Wirtschaftszweige nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden dürfen, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann - unter Vorbehalt von Artikel 89bl8 für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen, ' Diese verfassungsmässigen Voraussetzungen für Hilfsmassnahmen zugunsten der Waldwirtschaft, d.h. zur raschen Entlastung des überforderten Holzmarktes, sind heute zweifellos gegeben.

Dass die Waldwirtschaft ein wichtiger Wirtschaftszweig im Sinne der zitierten Verfassungsbcstimmung (Art. 31bls, Abs. 3, Buchstabe a) ist, dürfte unbestritten sein. Von der Gesamtoberfläche der Schweiz sind 9806,5 km2 oder mehr als 20 Prozent mit Wald bedeckt. Vom Gesamtbedarf an Holz von rund 5,1 Millionen Kubikmeter im Mittel der Jahre 1964/65 lieferte die schweizerische Waldwirtschaft rund 3,6 Millionen Kubikmeter oder 70 Prozent. Die Einnahmen allein aus den öffentlichen Waldungen bezifferten sich im gleichen Zeitraum auf 230 Millionen Franken; der Gesamtertrag wird auf über 300 Millionen Franken beziffert.

Die Frage, ob die Waldwirtschaft gegebenenfalls als wichtiger Wirtschaftszweig anerkannt und durch den Bund gefördert werden könne, hat - wie den Materialien zu entnehmen ist - das Parlament schon in den Jahren 1938 bei der ersten und 1945 bei der zweiten Beratung der Wirtschaftsartikel eingehend beschäftigt, wobei die Antwort
stets positiv ausfiel. Abgelehnt wurde hingegen die von mehreren Votanten gewünschte Verkuppelung der Forstwirtschaft mit der Landwirtschaft durch deren ausdrückliche Erwähnung in den Sonderbestimmungen für die Landwirtschaft (BV Art. 31Ws, Abs. 3, Buchstabe b). Einen ersten Antrag auf besondere Verankerung der Forstwirtschaft in den Wirtschaftsartikeln stellte Nationalrat Stähli im Jahre 1938, zog ihn dann aber zurück, als vom Berichterstatter der Kommission erklärt wurde, dass «die bestehende Rechtsordnung alle Mittel an die Hand gibt, hier (d.h. bei der Forst- oder Waldwirtschaft) zum Rechten zu sehen, wie es Herr Stahli gewünscht hat» (Sten. Bull. NR. 1938, S. 368). Im Jahre 1945 griff Nationalrat Stähli das gleiche Problem wieder auf und stellte dem Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Frage, ob die Forstwirtschaft im Sammelbegriff «Landwirtschaft » nach Artikel 31, Absatz 3, Buchstabe b), Inbegriffen sei. Dies sei bisher

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von Juristen und auch von den Kommissionsmitgliedern mehrheitlich verneint worden (Sten. Bull. NR 1945, S. 462). Bundesrat Stampfli antwortete unter anderem wie folgt: Dann besteht doch die Möglichkeit, wenn es das Gesamtinteresse rechtfertigt, für die Erhaltung der Forstwirtschaft auf Grund von Lit. a besondere Massnahmen zu ergreifen, die von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen können. Es ist deshalb nicht nötig, dass man sie unter Lit. b aufführt. Mit dieser Erklärung, dass unter den Wirtschaftszweigen, für deren Erhaltung Massnahmen ergriffen werden können, die von der Handels- und Gewerbefreihcit abweichen, auch die Forstwirtschaft zu verstehen ist, sollte sich Herr Nationalrat Stähli begnügen und seinen Antrag zurückziehen (Sten. Bull.

NR 1945, S. 521).

Nationalrat Stähli fügte sich diesem Wunsche (Sten. Bull. NR 1945, S. 522).

Später griff aber Nationalrat Knobel die Angelegenheit nochmals auf und verlangte, dass die Forstwirtschaft in Absatz 3 b ausdrücklich erwähnt werde (Sten. Bull. NR 1945, S. 524). Zu diesem Antrag führte der Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdcpartements unter anderem aus: Wenn die bestehende Forstgesctzgcbung nicht genügt, dann ist es Aufgabe einer Revision von Art 24 und der auf ihm fassenden Gesetzgebung, Wandel zu schaffen.

Ich muss mich aber dagegen auflehnen, dass man in den Wirtschaflsartikeln nun im Vorbeigehen, ganz einfach durch Einfügung von zwe) Worten, die Grundlage für eine modernere Forstgesctzgebung schafft. Das wäre ein Irrtum. Aber zur Bekämpfung von Krisenzustanden, von denen die Forstwirtschaft ergriffen wird, bietet Lit. a genau die gleichen Hilfsmittel wie Lit. b, ohne dass die Forstwirtschaft deswegen besonders aufgeführt wird. Für sie kommen die gleichen Hilfsmassnahmen und Schutzmassnahmen in Betracht wie für alle ändern Wirtschaftszweige und Berufe. Damit erreichen wii das, was subsidiär neben der Gesetzgebung auf Grund von Art. 24 Herr Oberförster Knobel erreichen will. Es ist ein Irrtum seinerseits, wenn er nicht einsieht, dass alle Krisenmassnahmen zugunsten der Forstwirtschaft auf Grund von Lit, a möglich sind (Sten.

Bull. NR 1945, S. 525.).

Im Ständeiat orientierte der Berichterstatter, Ständerat Bosset, über den Antrag Stähli im Nationalrat und empfahl, die Forstwirtschaft nicht bei lit, b aufzuführen, wie dies der
Schweizerische Forstverein gewünscht hatte (Sten.

Bull, StR 1945, S. 232). Ständerat Vieli hatte am 11. Dezember 1945 eine Stellungnahme des Chefs des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur umstrittenen Frage verlangt (Sten. Bull. StR 1945, S. 225), worauf Bundesrat Stampfli am 12. Dezember 1945 erklärte, nach Artikel 3 P'5 würde die Möglichkeit bestehen, dass zugunsten der Waldwirtschaft Massnahmen ergriffen werden, die vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefrciheit abweichen dürfen, wenn die Waldwirtschaft den Nachweis erbringen kann, dass ihre Existenzgrundlagen gefährdet sind und dass ihre Erhaltung diese Massnahmen notwendig macht. Dabei kann es sich aber nur um Ausnahmen handeln.

Ich erklare also: Die Waldwirtschaft kann unter die Wirtschaftszweige eingereiht werden - sie ist ja selber ein Wirtschaftszweig -, für die Massnahmen im Sinne von Lit. a ergriffen werden können ... (Sten. Bull. StR 1945, S. 234.).

Auf eine nochmalige Intervention von Ständerat Vieli antwortete Bundesrat Stampfli am 12.Dezember 1945 (Sten. Bull. StR 1945, S. 235): Es erhebt sich also tatsachlich nur die Frage: Kann die Waldwirtschaft, können die Holzproduzenten sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Lit. a berufen, zu den

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Wirtschaftszweigen gezählt zu werden, für die, gestützt auf Lit. a, besondere Massnahmen ergriffen werden können ? Das ist zu bejahen. Eine weitere Lit. ist dazu nicht erforderlich, das habe ich auch im Mationalrat erklärt. Die Waldwirtschaft ist auch ein Zweig unserer Volkswirtschaft, Allerdings können wir solche Massnahrnen nicht zugunsten einzelner Waldbesitzer oder Gemeinden ergreifen. Der ganze Wirtschaftszweig muss in seiner Existenzgrundlage gefährdet sein, damit solche Massnahmen ergriffen werden können.

Die Gefährdung der Existenzgrundlagen der Waldwirtschaft - als zweite Voraussetzung einer Bundeshüfe auf Grund der Wirtschaftsartikel - haben wir bereits durch eindrückliche Zahlen belegt. Die Verkaufspreise sind in den letzten Monaten im Vergleich zum Winter 1965/66 für die erste Qualität bei erhöhten Rüstkosten im Durchschnitt um 20 Prozent gesunken, bei den ändern Qualitäten noch mehr. Der Erlös deckte aber schon bei den früheren Preisen in den Berggebieten (2/3 der Gesamtfläche) nur noch knapp den Aufwand.

Heute steht die Waldwirtschaft am Rande ihrer Leistungsfähigkeit. Die Bedrohung ihrer Ertragslage und damit ihrer Existenzfähigkeit schlechthin hat bereits dazu geführt, dass die Bewirtschaftung ausgedehnter Waldungen ernsthaft in Frage gestellt ist. Ein ungepflegter Wald aber ist ein entwertetes volkswirtschaftliches Gut, und er geht mit der Zeit auch seiner wichtigen Schutzund Sozialfunktionen verlustig.

Schliesslich. stellt sich die Frage, ob die Waldwirtschaft die ihr zumutbaren Selbsthilfemassnahmen - als letzte Voraussetzung einer Bundeshüfe auf Grund der Wirtschaftsartikel - getroffen hat. Auch diese Voraussetzung ist unseres Erachtens gegeben. Gewaltige Mengen Windfallholz sind ungeachtet der drohenden Preiseinbusse ohne Verzug gegen Schädlinge und Krankheiten abgesichert worden. Die wirtschaftlichen Organisationen des Waldbesitzes und der Holzverwertung haben miteinander Fühlung genommen, um das Preisgefüge im Rahmen des Möglichen vor unberechenbaren Einbrüchen zu bewahren.

Die Konferenz der kantonalen Forstdirektoren hat beschlossen, die Schläge im nächsten Winter in allen Kantonen solidarisch herabzusetzen, um auch auf diesem Wege einen Beitrag zur Entlastung des Marktes zu leisten. All diese Massnahmen genügen aber nicht, wenn es nicht gelingt, zusätzliche Absatzmöglichkeiten durch eine Erleichterung des Exportes zu schaffen, wie sie in der vorliegenden Botschaft vorgeschlagen werden.

Wenn nichts anderes vorgekehrt wird, um den Gefahren, die die Waldwirtschaft bedrohen, zu begegnen, werden zwangsläufig zahlreiche Industrie- und Gewerbegruppen sowie alle Landwirtschaftsbetriebe, die mit der Forstwirtschaft verbunden sind, in Mitleidenschaft gezogen. Daraus drohen wirtschaftliche Erschütterungen, die weit über den engern Bereich der direkt betroffenen Erwerbsgruppen zu f ühlen
wären. Es darf deshalb mit Fug gesagt werden, dass die vorgesehenen Massnahmen durch das Gesamtinteresse gerechtfertigt sind, wie dies Artikel 31, Absatz 3 der Bundesverfassung als grundlegende Voraussetzung anführt.

Wir haben schliesslich auch die Frage geprüft, ob die Ausrichtung von Preiszuschüssen als «Massnahme» im Sinne von Artikel 31, Absatz 3, Buch-

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Stabe a der Bundesverfassung zulässig ist. Die Wirtschaftsartikel umschreiben diese Massnahmen nicht näher, und engen sie damit auch nicht ein. So ist von Fall zu Fall zu prüfen, durch welche Art von Massnahmen die Bundeshilfe möglichst rationell und wirtschaftlich gestaltet werden kann, wobei selbstverständlich nur Vorkehren im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung in Frage kommen.

Anlässlich der parlamentarischen Beratung der Wirtschaftsartikel wurden neben Einfuhrbeschränkungen und der Anordnung des Leistungssystems auch Subventionen und finanzielle Zuwendungen schlechthin erwähnt, wie wir sie im vorliegenden Beschlussesentwurf in Vorschlag bringen.

VIII. Die Dringlicherklärung

Wir beantragen Ihnen, gestützt auf Artikel 32 und 89bie der Bundesverfassung, den vorliegenden Bundesbeschluss als dringlich zu erklären. Die vorgesehenen Massnahmen ertragen keinen Aufschub, Die Entlastung des Holzmarktes muss so rasch als möglich in die Wege geleitet werden, um, wie bereits dargetan, einer weiteren Verschlechterung der Lage der Waldwirtschaft zuvorzukommen. Voraussetzung des Abschlusses von Exportvertragen ist ferner die rasche Schaffung einer sichern Rechtsgrundlage, damit die Verhandlungen auf der Basis verbindlicher Zusicherungen geführt werden können.

Da die geplanten Massnahmen innert Jahresfrist zum Abschluss gelangen sollen, kann die Geltungsdauer des Beschlusses auf ein Jahr befristet werden.

IX. Ausführung§bestimmungen und Berichterstattung

Wie wir zur Begründung der Dringlichkeitsklausel eben ausgeführt haben, ist für die vorgesehenen Massnahmen rasches Handeln am Platze. Von dieser gleichen Überlegung ausgehend, haben mehrere Organisationen im Vernehmlassungsverfahren die Notwendigkeit einer sofortigen Inangriffnahme der Ausführungsbestimmungen unterstrichen. Der Bundesrat teilt diese Auffassung.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat denn auch bereits einen Entwurf zu einer Vollziehungsverordnung ausgearbeitet, die unmittelbar nach Ihrer Beschlussfassung bereinigt und in Kraft gesetzt werden kann.

Bezüglich der Auswirkungen der Aktion sehen wir vor, Ihnen im Geschäftsbericht für das Jahr 1967 eingehend Bericht zu erstatten.

X. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Titel und Ingress Mit dem Titel verweisen wir auf die absichtlich eng gehaltene Zweckbestimmung: Die vorgesehenen - auf ein Jahr befristeten - Massnahmen sollen zur Entlastung des Holzmarktes durch rasche Verwertung des Windfallholzes dienen.

Eine allgemeine Verbilligung für den Inlandmarkt steht mit Rücksicht auf die finanziellen Konsequenzen ausser Frage und würde im übrigen kaum innert nützlicher Frist zu einem fühlbaren Mehrabsatz führen. Über die verfassungsmässige Basis des Beschlusses wurde in Abschnitt VII ausführlich orientiert.

955 Artikel l Wie bereits ausgeführt, sollen die Massnahmen des Bundes dazu dienen, die Opfer der Sturmschäden vor allzu grossen Verlusten zu bewahren, indem eine Marktenllastung durch die Erleichterung von Holzexporten angestrebt wird. Die Ausfuhr entsprechender Mengen von Rund- und Schnittholz wird deshalb in Artikel l ausdrücklich als Bedingung für die Zuerkennung der Leistungen des Bundes genannt. Die Bestimmung der Beitragsarten und ihrer Grenzen (Art, 2) muss hingegen mit Rücksicht auf die sehr bewegte Marktsituation in den Bereich der Vollzugsbestimmungen verwiesen werden.

Artikel 2 Die Ausrichtung von Beiträgen hat nur dann einen Sinn, wenn dadurch zusätzliche Exportabschlüsse tatsächlich ermöglicht werden. Es kann aber nicht die Meinung sein, dass schlechthin jedes Exportgeschäft durch den Anschluss an das Preisniveau eines ausländischen Marktes erzwungen werden muss. Der Bundesrat wird in den Vollzugsbestimmungen die obere verantwortbare Grenze für die Beiträge auf Grund von Marktsondierungen festlegen; er wird durch die Festsetzung der in Frage kommenden ausländischen Märkte dafür sorgen, dass Holz, für welches solche Erleichterungen gewährt werden, nicht nach umliegenden Ländern, die durch Sturmschäden in ähnlicher Weise betroffen worden sind, exportiert wird.

Artikel 3 Der Gesamtbetrag von 5 Millionen scheint dem Bundesrat angemessen.

Er ist zwar in einzelnen Vernehmlassungen als zu niedrig bezeichnet worden, doch haben ihn die meisten zu den Vorbesprechungen zugezogenen Organisationen als genügend betrachtet. Es darf erwartet werden, dass mit dieser Summe der Export ganz erheblicher Holzmengen ermöglicht wird und dass infolgedessen eine fühlbare Entlastung des schweizerischen Holzmarktes erreicht werden kann.

Artikel 4 Soweit Unregelmässigkeiteu denkbar sind, dürften die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betruges im Vordergrund stehen. Artikel 4 sichert dem Bund für Vorkommnisse dieser Art auf jeden Fall das Recht der Rückforderung.

Artikels Es ist vorgesehen, das Eidgenössische Departement des Innern mit dem Vollzug zu beauftragen. Im einzelnen wird das Eidgenössische Oberforstinspektorat die Massnahmen durchzuführen haben.

Artikel 6 Die Befristung auf ein Jahr wurde in der Meinung vorgenommen, dass innert dieser Zeit die zusätzlichen Ausfuhren getätigt und der Markt im gewünsch-

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tcn Rahmen entlastet werden kann. Auch die Fachorganisationen hielten diese Befristung für genügend.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.Mai 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31WB, Absatz 3, Buchstabe a, 32 und 89tols der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1967, beschliesst:

Art. l Der Bund richtet Beiträge zur Übernahme von Windfallholz aus, sofern diese Übernahme durch entsprechende Ausfuhren von inländischem Nadelrundund Nadelschnittholz zur Entlastung des Holzmarktes führt.

Art. 2 1

Die Beiträge dürfen höchstens so hoch bemessen werden, dass sie den Preisanschluss an die ausländischen Märkte gestatten.

3 Der Bundesrat setzt in den Vollzugsbestimmungen die in Frage kommenden ausländischen Märkte und die Höhe der Beiträge fest.

Art. 3 Die Beiträge im Sinne von Artikel l des Beschlusses dürfen gesamthaft den Betrag von 5 Millionen Franken nicht übersteigen.

Art. 4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten; die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten, Bundesbla« JlS.Jabrg, Bd.l.

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Art. 5 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestirnrnungen.

Art. 6 Dieser Beschluss wird dringlich erklärt; er tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt ein Jahr.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen zur Milderung der infolge der Sturmschäden in der Waldwirtschaft entstandenen Verluste (Vom 26. Mai 1967)

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23

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08.06.1967

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