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9703 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Bier und Braurohstoffen (Vom 30. Mai 1967)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen eine Botschaft mit dem Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Bier und BraurohstofTen vorzulegen. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, dem Bundesrat die Befugnis zu erteilen, bei künftigen Änderungen des Bierpreises die Biersteuer im Rahmen von Artikel 41ter, Absatz 4 der Bundesverfassung zu erhöhen oder herabzusetzen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1967 hat der Schweizerische Bierbrauerverein der Oberzolldirektion zur Kenntnis gebracht, dass am I.Juni 1967 sowohl die Bier-Engrospreise der Brauereien als auch die Verkaufspreise der Gaststätten und Läden erhöht werden.

Gemäss Artikel 41ter, Absatz 4 der Bundesverfassung darf die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie die Warenumsatzsteuer im Verhältnis zum Bierpreis gegenüber dem Stand vom 31,Dezember 1958 weder erhöht noch ermässigt werden. Ob unter «Bierpreis» der Engros- oder der Detailpreis zu verstehen sei, ist offen gelassen worden. Anlässlich der Erhöhung der Detail-Bierpreise vom 1. April 1961 (ohne gleichzeitige Erhöhung der Engrospreise) hat das Finanz- und Zolldepartement entschieden, dass der Engrospreis (Lieferpreis der Brauereien) massgebend sei.

Diese Auslegung drängte sich insbesondere auf, weil man mit der Fixierung der Gesamtbelastung in erster Linie das Brauereigewerbe vor einer schärferen fiskalischen Erfassung des Bieres im Verhältnis zum Preis schützen wollte.

Am 31. Dezember 1958 betrug der Bier-Engrospreis 60.- Franken und die Fiskalbelastung durch Zollzuschläge auf den ßraurohstoffen, Biersteuer und Warenumsatzsteuer insgesamt 10.62 Franken oder 17,7 Prozent des Engrospreises. Darauf folgte erstmals am I.Februar 1964 eine Erhöhung des Bier-En-

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grospreises auf 68.- Franken jehl. Die Fiskalbelastung wurde damals vom Finanzund Zolldepartcment durch Erhöhung der Warenumsatzsteuer von 2,7 auf 4,5 Prozent dem Stand vom 3I.Dezember 1958 angepasst.

Auf Unni 1967 ist nun der Engrospreis auf 75.50 Franken je hl heraufgesetzt worden. Die Gesamtbelastung gernäss Artikel 41ter, Absatz 4 der Bundesverfassung (17,7 Prozent) stellt sich damit auf 13.36 Franken je hl. Dadurch erhöhen sich die jährlichen Fiskalerträge auf dem Bier um ungefähr 6 Millionen Franken. Das Finanz- und Zolldepartement hat vorerst einmal von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht, die Warenumsatzsteuer von 4,5 Prozent auf den Normalsatz von 5,4 Prozent zu erhöhen, was eine Gesamtbelastung von 13.08 Franken je hl ergibt. Die verbleibende Differenz von 28 Rappen je hl - die einer jährlichen Fiskal-Einnahme von 1-1,5 Millionen Franken entspricht - war durch Erhöhung der Biersteuer oder der Zollzuschlage hereinzubringen. Die Änderung des Bierstcueransatzes wäre nur auf dem Gesetzeswege möglich gewesen, was die Durchführung erheblich verzögert und einen Einnahmenausfall von rund 100000 Franken pro Monat zur Folge gehabt hätte. Der Bundesrat hat daher mit Beschluss vom 30, Mai 1967 die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier vorsorglich entsprechend erhöht. Dieser Beschluss stützt sich auf Artikel 5 des Zolltarifgesetzes, welcher den Bundesrat ermächtigt, die Erhöhung einzelner Zollansätze - und damit auch der Ansätze der den Zöllen rechtlich gleichzustellenden Zollzuschläge - von sich aus einstweilig zu verfügen, wenn dies zur Gewährleistung des verfolgten Zweckes unerlässlich ist. Im vorliegenden Fall gab nur dieses Vorgehen Gewähr dafür, dass demin Artikel 41ter, Absatz 4 der Verfassung festgelegten Grundsatz ohne Unterbrechung nachgelebt werden konnte. Die neuen Ansätze der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sind unter Ziffer I des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss aufgeführt.

Die Erhöhung der Warenumsatzstcuer und der Zollzuschläge macht je Liter Bier l ,3 Rappen, je Dreideziliter-Glas (Becher) somit höchstens 0,4 Rappen aus. Die Erhöhung der fiskalischen Belastung hat keinen Einfluss auf das Ausmass des Detailpreisaufschlages, da der Konsument in jedem Falle den vom schweizerischen Wirteverein beschlossenen höheren Preis bezahlen muss. Von einem Verzicht
auf diese Erhöhung würde daher der Konsument nicht profitieren.

II Es ist damit zu rechnen, dass in Zukunft weitere Bierpreiserhöhungen erfolgen werden. Wie die Erfahrung zeigt, erhält das Finanz- und Zolldepartement davon jeweils erst kurz vorher Kenntnis. Das Funktionieren der in Artikel 41ter, Absatz 4 der Verfassung vorgeschriebenen Anpassung der fiskalischen Belastung setzt voraus, dass diese gleichzeitig mit dem Preisaufschlag in Kraft treten kann.

Das liess sich zunächst ohne Schwierigkeit durch eine Verfügung des Finanz- und Zolldepartemcnts über die Erhöhung der Warenumsatzsteuer bewerkstelligen.

Nachdem sie nun den Normalsatz von 5,4 Prozent erreicht hat, ist dieser Weg inskünftig verschlossen. Es stehen also nur noch die Zollzuschläge und die Bicrsteuer für die Anpassung der Gesamtbelastung zur Verfügung.

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Das Verfahren zur Erhöhung der Zollzuschläge ist recht kompliziert. Bei jeder Erhöhung des Bier-Engrospreises ist unter Berufung auf Artikel 5 des Zolltarifgesetzes ein vorläufiger Bundesratsbeschluss zu fassen, der nachträglich durch einen Bundesbeschluss abgelöst werden muss. Zudem lâsst sich die Belastungsparität des Inlandbieres und des eingeführten Bieres nichtmit der wünschbaren Genauigkeit herbeiführen. Ziffer II des beiliegenden Beschlussesentwurfes sieht daher vor, dass der Bundesrat bei Änderung des Bier-Engrospreises die Biersteuer nach Massgabe von Artikel 41ter, Absatz 4 der Bundesverfassung erhöhen oder ermässigen kann, III

Zar Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist folgendes zu bemerken : 1. Die in Ziffer I des Beschlussescntwurfes vorgesehene Erhöhung der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier dient der Wiederherstellung des Verhältnisses zwischen Bierpreis und fiskalischer Gesamtbelastung, wie es am 31. Dezember 1958 bestand. Zu dieser Massnahmeist der Bund gemäss Artikel41tel, Absatz 4 der Bundesverfassung verpflichtet. Es steht ihm frei, welche der dort genannten Bclastungskomponenten (Biersteuer, Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier oder Warenumsatzsteuer) er ändern will.

2. Artikel 41tcr, Absatz 5 der Bundesverfassung erklärt die Ausführung dieses Artikels als Sache der Bundcsgesctzgebung. Es ist indessen nicht anzunehmen, damit habe der Vcrfassungsgesetzgeber anordnen wollen, dass bei jeder vom Schweizerischen Bierbrauerverein beschlossenen Änderung des Bier-Engrospreises die Anpassung der Biersteuer durch die eidgenössischen Rate vorgenommen werden müsse. Die Pflicht zur Anpassung der fiskalischen Belastung, ja sogar deren genaues Ausmass, sind in Artikel 41ter, Absatz 4 der Verfassung zwingend vorgeschrieben. Dem Ermessen der diese Bestimmung anwendenden Behörde wird keinerlei Spielraum gelassen ; es handelt sich um eine reine Vollzugsaufgabe. Hiefür jedesmal den Apparat der Gesetzgebung in Bewegung zu setzen scheint nicht gerechtfertigt; zudem würde dieses Vorgehen - zufolge des Zeitbedarfs - die Erreichung des von der genannten Verfassungsbestimmung verfolgten Zweckes (bestandiges Gleichbleiben des Verhältnisses zwischen dem Preis und der fiskalischen Belastung des Bieres) über beträchtliche Zeitspannen geradezu verunmoglichen. Der heutige Artikel 41ter, Absatz 5 der Verfassung bezog sich in der vom Bundesrat ursprünglich vorgelegten Fassung nur auf die Warenumsatzsteuer und die Wehrsteuer (Bßl 19571627), denn die Bestimmungen über die Biersteuer wurden erst vom Nationalrat eingefügt. Schon aus diesem Grunde kann Artikel 41ter, Absatz 5, der zum reibungslosen Spielen des Absatzes 4 geradezu nötigen, auf die Zwecke dieser Bestimmung beschränkten Kompetenzdelegation an den Bundesrat nicht im Wege stehen.

IV Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss.

975 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 30, Mai 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier (Änderung des Generalzolltarifs) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 und Artikel 41ter, Absätze l, 4 und 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1967, beschliesst; Die Zollzuschläge auf Brauroh stoffen und Bier werden wie folgt festgesetzt: ZoUzuschlag je 100 kg brutto Franken

a. Gerste sowie anderes Getreide und Hülsenfrüchte der Zolltarifhummern 0705.10/20,1001.10,1002.10,1003.01,1004.01, 1005.01, 1006.10/12,1007.01,1102.10/22, die zur Herstellung von Braumalz oder Bier verwendet werden 13.40 b. Malzund Malzmehl der Zolltarifnummern 1107.10/22, die zur Herstellung von Bier verwendet werden 18.15 je hl Franken

c. Bier der Zolltarifnummern 2203.08/14

3.30

II Bei einer Änderung des Bier-Engrospreises kann der Bundesrat den Ansatz der Biersteucr dermassen anpassen, dass die Gesamtbelastung des Bieres im Verhältnis zu dessen Preis weiterhin dem Stand vom 31.Dezember 1958 entspricht.

III

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu bestimmen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Zollzuschläge auf Bier und Braurohstoffen (Vom 30. Mai 1967)

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9703

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15.06.1967

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