248

# S T #

9610

74. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere

handelspolitische Fragen (Vom 24. Januar 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 28, September 19561 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Verkehr mit den einzelnen Ländern

/. Argentinien In der Botschaft vom 17. Juni 1963 (BB11963, II, 129) betreffend die Genehmigung des am 26. April 1963 unterzeichneten Schulden-Konsolidierungsabkommens haben wir bereits ausgeführt, dass die Verschiebung der Fälligkeiten der Jahre 1963 und 1964 von kommerziellen Schulden voraussichtlich nicht ausreichen werde, um die Zahlungsbilanz Argentiniens ins Gleichgewicht zu bringen.

Wie erwartet, stellte die argentinische Regierung im Frühjahr 1965 das Gesuch um Gewährung einer neuen Finanzhilfe in Form einer Konsolidierung der kommerziellen Fälligkeiten der Jahre 1965 und 1966.

Nach eingehenden Beratungen und Abklärungen erklärten sich die wichtigsten, dem Pariserklub (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, ÖsterreichjSchwedenunddie Schweiz) angehörenden Länder, die USA, Japan und der Internationale Währungsfonds bereit, Argentinien erneut zu helfen. Allerdings sollten nur Schulden des Jahres 1965 konsolidiert werden; über jene des Jahres 1966 könne gegebenenfalls in einem späteren Zeitpunkt befunden werden.

1967-5

249

Im Rahmen dieser neuen Solidaritätsaktion hat die Schweiz am 30. Dezember 1965 mit Argentinien ein Abkommen unterzeichnet. Sie verpflichtete sich darin, Argentinien auf den mittelfristigen, Exportrisikogarantie-gesicherten Fälligkeiten des Jahres 1965 nach Massgabe der einlaufenden Zahlungen einen Kredit von 60 Prozent zu gewähren. Argentinien hat diesen Kredit zu 5 Prozent zu verzinsen und ab 1968 in 5 Jahresraten (15 Prozent am 1. Januar 1968, je 15 Prozent am I.Januar 1969, 1970, 1971 und 25 Prozent am I.Januar 1972) zurückzuzahlen.

Gestützt auf den Bundesbeschluss vom 17. März 1966 (AS 1966, 893) betreffend den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen haben wir dieses Abkommen am 15. Juli 1966 genehmigt. Der Argentinien am I.August 1966 eingeräumte Kredit beläuft sich auf 6 834 025.25 Franken. Davon gehen im Sinne einer Zwischenfinanzierung zu Lasten der Exportrisikogarantie, auf welche die Finanzhilfe aufgebaut ist, 5 218 732 Franken. Für die verbleibenden l 615 298 Franken mussten direkte Bundesmittel eingesetzt werden.

2. Costa Rica Das am I.September 1965 unterzeichnete Investitionsschutzabkommen das erste mit einem lateinamerikanischen Staat - (vgl. 72. Bericht) ist inzwischen vom Parlament von Costa Rica genehmigt worden. Es trat am 18. August 1966 in Kraft (AS 1966, 1305). Das Abkommen sieht namentlich den Investitionsschutz, den freien Transfer von Ertragnissen, Zinsen, Amortisationen, die Ausrichtung einer Entschädigung im Falle einer Expropriation sowie ein Schiedsgerichtsverfahren vor.

3. Dänemark Nachdem sich im Mai dieses Jahres der EFTA-Rat in Bergen dahingehend ausgesprochen hatte, es sei der Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der EFTA durch die Aufnahme neuer bilateraler Verhandlungen zu erleichtern, beantragte Dänemark insbesondere auch die Einberufung der im schweizerisch-dänischen Agrarabkommen von 1959/63 vorgesehenen Gemischten Kommission.

Vom Wunsche geleitet, das bestehende Abkommen soweit möglich zu verbessern, um damit - wie dies speziell auch an der EFTA-Ministerratstagung vom Mai dieses Jahres in Bergen zum Ausdruck gebracht worden ist - zu bezeugen, dass die Schweiz den besonderen Schwierigkeiten, denen Dänemark infolge der wirtschaftlichen Teilung Europas begegnet, Verständnis entgegenbringt, erhöhten wir anlässlich der Zusammenkunft der
Gemischten Kommission in Bern vom 6. und 7. Oktober in autonomer Weise die Einfuhrkontingente für Dosenschinken, Schwcinefleischkonserven und Schnittblumen. Beim Dosenschinken ist das Kontingentfür 1966/67 auf 44 Tonnen, für 1967/68 auf 49 Tonnen undfür 1968/69 auf 54 Tonnen festgesetzt worden. Das Einfuhrkontingent für Schweinefleischkonserven wurde auf 40 Tonnen und dasjenige für Schnittblumen auf 15 Tonnen erhöht.

250 4. Frankreich Gestützt auf die mit der EWG-Kommission in Brüssel geführten Besprechungen zur Behebung der Schwierigkeiten, die der Ausfuhr von Medizinalmilchpulver und Schmelzkäse schweizerischen Ursprungs durch die von der EWG-Milchinarktordnung in den Weg gelegten Hindernisse entstanden sind, haben die EWG-Behörden Bestimmungen erlassen, welche die Härte dieser Ordnung abschwächen sollen. Diese vermögen jedoch die zunehmende Belastung, denen die Einfuhren von schweizerischer Medizinal milch in Frankreich unterliegen, nicht in ausreichendem Masse zu mildern. Die Besprechungen zur Erreichung einer befriedigenderen und dauerhafteren Regelung werden sowohl auf bilateraler Ebene als auch in Rahmen der Kennedy-Runde-Verhandlungen fortgesetzt. Unterdessen werden die Basiskontingente des schweizerisch-französischen Handelsabkommens von beiden Regierungen quartalsweise eröffnet.

5. Grossbritannien Im Zuge der im Juli 1966 angeordneten wirtschaftlichen Sanierungsrnassnahmen hat die britische Regierung unter anderem eine massive Kürzung der Devisenzuteilung für Ferienreisen nach Ländern ausserhalb des Sterlinggebietes verfügt. Diese Massnahme, welche den schweizerischen Fremdenverkehr hart trifft, bildete Gegenstand einer Interpellation von Herrn Nationalrat Tschumi, die in der Dezembersession beantwortet wurde.

6. Republik Honduras Am 20. Juli 1966 wurde ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet.

Es wird in Kraft treten, sobald die verfassungsrechtlichen Vorschriften betreffend den Abschluss und die Inkraftsetzung von internationalen Abkommen in der Republik Honduras ebenfalls erfüllt sind. Das Abkommen ist auf fünf Jahre abgeschlossen. Es bleibt jeweilen um zwei weitere Jahre in Kraft, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wurde. Im Falle einer Kündigung bleibt das Abkommen noch während zehn Jahren auf die bisherigen Investitionen anwendbar.

Der Inhalt des Abkommens entspricht demjenigen, das mit Costa Rica vereinbart wurde (vgl. Ziff. 2 oben).

7. Republik Korea Zur Behebung der Schwierigkeiten, die insbesondere der Einfuhr von schweizerischen Fertiguhren entgegenstehen, sind sowohl in der Schweiz als auch in Südkorea wiederholtKontakte mit Vertretern koreanischer Behörden aufgenommen worden. Wie aus Seoul bekannt wird, sollen nun entsprechende Lieferungen wieder
zugelassen werden, in beschränktem Masse und zu Bedingungen, die es noch zu präzisieren gilt.

8. Neuseeland Als Folge der Aufnahme der Schweiz als Vollmitglied ins GATT hat die neuseeländische Regierung Ende Juli eine Verfügung erlassen, wonach mit Wir-

251

kung ab I.August 1966 der Anwendungsbereich des Meistbegünstigungstarifs auf die Einfuhr aller Waren schweizerischen und liechtensteinischen Ursprungs ausgedehnt worden ist.

9. Österreich Zusammen mit Vertretern der schweizerischen und österreichischen Teppich- und Stickereiindustrie haben vom 27. Juni bis I.Juli 1966 in Wien offizielle Verhandlungen stattgefunden, um abzuklären, wie es sich mit den schweizerischerseits erhobenen Vorwürfen wegen einer allfaUig in der Ausfuhr Vergütung enthaltenen Exportbeihilfe verhalte. Es geht hierbei um die Frage, ob und inwieweit die von Österreich bei der Ausfuhr nach Pauschalsätzen ausgerichtete Ausfuhrvergütung die kumulative umsatzsteuerliche Vorbelastung auf den österreichischen Exportwaren gemäss dem angewandten Mehrphasensystem überschreitet. Die Abklärungen sind noch nicht abgeschlossen. Immerhin wird durch eine im Anschluss an die offiziellen Besprechungen von den österreichischen Beh Orden erlassene Umsatzsteuernovelle ab I.Januar 1967 die Ausfuhrvergütung für Kokos- und Sisalteppiche von 8,5 auf 5,78 Prozent herabgesetzt.

10. Türkei Das mit Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 in Kraft gesetzte Hilfsprogramm für die Türkei gelangt seit dem letzten Jahr zur Anwendung (vgl. 72.

Bericht). In zwei im Jahre 1965 bewilligten Tranchen, die sich auf die Jahre 1964 und 1965 beziehen, hat die Schweiz der Türkei einen ungebundenen Kredit von 4 Millionen Franken, einen weiteren Kredit von 2,4 Millionen Franken für die Refinanzierung von Fälligkeiten aus früheren Krediten, sowie einen gebundenen Kredit von 14 Millionen Franken für die Bezahlung der Lieferungen von schweizerischen Investitionsgütern und der Leistungen von schweizerischen beratenden Ingenieuren zur Verfügung gestellt. Parallel zu diesen Krediten und im selben Rahmen hat die Schweiz bis Anfang 1966 Zahlungen bis zu einem Betrag von ungefähr 500 000 Franken geleistet im Hinblick auf die 1964 getroffenen Abkommen zur Finanzierung der Entwicklungsprojekte für die Milchindustrie in Kars und Istanbul.

Die Gewährung der dritten und vierten jährlichen Kredittranchen an die Türkei für 1966 und 1967 wurde aus zeitlichen Gründen im letzten Oktober in Bern gemeinsam vereinbart. Dies führte am 20. Oktober zum Abschluss zweier Abkommen über einen Kredit von 16,1 Millionen Franken. Ein Teil dieses Betrages
wird der Türkischen Republik erst nächstes Jahr zur Verfügung gestellt. Diese neuen Krediterleichterungen bilden den Rest des mit Bundesbeschluss vom 17. Februar 1964 in Kraft gesetzten Hilfsprogramms an die Türkei.

Auf Grund des einen Abkommens wird der Zentralbank der Türkischen Republik ein Betrag von 4,1 Millionen Franken zur Verfügung gestellt zur Refinanzierung der Fälligkeiten per 1966 und 1967 (2,1 Millionen Franken resp, 2 Millionen Franken) aus dem Kreditabkommen von 1958 und dem Abkommen von 1959 über die Konsolidierung der Handelsschulden. Die Rückzahlung der

252

Jahresrate 1966 soll in zwei gleichen Tranchen erfolgen, die am 3I.Dezember 1972 und 3I.Dezember 1973 fällig werden, während die Rückzahlung der Jahresrate 1967 ebenfalls in zwei gleichen Tranchen erfolgt, nämlich am 30. Juni 1973 und 30. Juni 1974. Das Gesamtdarlehen ist mit 3 Prozent zu verzinsen.

Das andere Abkommen betrifft die Gewährung eines Kredits von 12 Millionen Franken, der für die Bezahlung von Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter mit langer Amortisationsdauer und von schweizerischen Dienstleistungen ähnlicher Natur bestimmt ist. Die Kredittranche für das laufende Jahr im Betrage von total 7 Millionen Franken ist vom Tage des Inkrafttretens des Abkommens an offen, während die Kredittranche für 1967, im Betrage von 5 Millionen Franken, am I.Januar 1967 zur Verfügung stehen wird. Das Gesamtdarlehen mit einem Zinssatz von 33/i Prozent soll in 30 gleichen halbjährlichen Zahlungen zurückerstattet werden, wobei die erste Rückzahlungsrate am 31. Dezember 1973 fällig ist.

Schliesslich wurden im Jahre 1966 und werden im Jahre 1967 Zahlungen im Gesamtbetrage von ungefähr 3,7 Millionen Franken im Rahmen des Abkommens von 1964 über das Entwicklungsprojekt für die Milchindustrie von Kars und Istanbul geleistet.

Anlässlich der Verhandlungen sind auch verschiedene Fragen der Handelspolitik und der schweizerischen Investitionen in der Türkei besprochen worden.

11, Ungarn Durch ein am 30. September 1966 unterzeichnetes Protokoll ist vereinbart worden, die Kontingentslisten für den gegenseitigen Güteraustausch, deren Gültigkeit am 30. September 1966 abgelaufen war, um ein weiteres Jahr zu verlängern.

U. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Das Protokoll über den (definitiven) Beitritt der Schweiz zum GATT (vgl.

73. Bericht) konnte, nachdem es von den Eidgenössischen Räten genehmigt worden war, am l. Augustr1966 in Kraft treten. Von den Ländern, deren Unterschrift für die Überführung ihrer Zollkonzessionslisten in das Protokoll erforderlich ist, haben die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland unterzeichnet. In Österreich steht die Ratifizierung noch aus, während Japan, Spanien und Grossbritannien ihre Unterschrift noch nicht geleistet haben.

In der Handelskonferenz des GATT (Kennedy-Runde) steht
die Schlussphase bevor. Gemäss einem im Juli 1966 festgelegten Plan wurde der Herbst vor allem dazu benützt, alle noch offenen Probleme in bilateralen und multilateralen Verhandlungen soweit zu fördern, dass Ende November einigermassen Klarheit über die Offerten und die noch unerfüllten Begehren aller teilnehmenden Staaten herrschte. Diese Notifikationen bilden die Grundlage der Mitte Januar 1967 einsetzenden eigentlichen Schlussverhandlung.

Den grössten Rückstand auf den allgemeinen Arbeitskalender weisen die Agrarverhandlungen auf: einerseits, weil die EWG erst im Juli 1966, für gewisse

253

Produkte sogar erst sehr viel später in der Lage war, ihre Offerten zu hinterlegen ; anderseits, weil die angestrebte bessere Ordnung im Weltagrarhandel ein äusserst komplexes Problem darstellt, für das sich nicht in einigen wenigen Monaten Lösungen finden lassen.

Die Kennedy-Runde dürfte im wesentlichen im Frühjahr 1967 zu Ende gehen. Die Schweiz wird sich weiterhin unentwegt darum bemühen, ihr ein möglichst umfassendes Ergebnis zu sichern.

III. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa

a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Integrationsfragen Im Mai und Juli 1966 fasste der EWG-Ministerrat die zur Vervollständidigung des EWG-Agrarmarktes noch erforderlichen Grundsatzentscheide. Sie betrafen vor allem die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, die Festsetzung gemeinsamer Preise für Milch und Rindfleisch sowie die Schaffung neuer Marktordnungen für Zucker und Ölsaaten. Mit diesen Beschlüssen soll in der Zeit vom 1.November 1966 bis I.Juli 1968 für 90 Prozent der Agrarproduktion in der Wirtschaftsgemeinschaft der freie Markt schrittweise verwirklicht werden. Damit ist die Voraussetzung geschaffen, dass auf den I.Juli 1968 auch der Zollabbau für gewerbliche Erzeugnisse zu Ende geführt werden kann.

Sowohlfür Industrie- als auchf ür Agrarprodukte wird innerhalb der EWG somit ab 1. Juli 1968 der Warenverkehr von Zöllen und Abschöpfungen völlig befreit sein, und zum gleichen Termin wird gegenüber Drittländern ein einheitliches Zoll- und Schutzsystem angewendet werden.

Mit seinem Beschluss vom 14. Juli 1966 entschied der EWG-Rat endgültig in der Frage der Rückgängigmachung der seinerzeit autonom durchgeführten provisorischen Kürzung des Gemeinsamen Aussentarifs um 20 Prozent, die, wie im letzten Bericht erwähnt, Gegenstand schweizerischer Demarchen war.

Demzufolge hält die EWG diese Kürzung auf nur rund einem Drittel der betroffenen Positionen aufrecht, während bei den übrigen eine Erhöhung der Zollsätze eintritt.

Die EWG-Kartellpolitik erfuhr durch drei Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften von Mitte Juli 1966 eine Klärung im Sinne einer Verankerung grundlegender Prinzipien. Die Bundesbehörden verfolgen diese Entwicklung, insbesondere deren Auswirkungen auf Drittländer und die das Vertriebsnetz für schweizerische Produkte im EWG-Raum berührenden Folgen, mit Aufmerksamkeit.

Bei der Wiederaufnahme der Gemeinschaftsarbeiten für die Schaffung einer EWG-Verkehrspolitik konnte, entgegen anfänglichen Erwartungen, keine Übereinstimmung über das Tarifproblem erzielt werden. An ihrer letzten Sitzung, im Oktober 1966, beschlossen daher die EWG-Verkehrsminister, zunächst Fragen der Kapazitätsbeschränkung und des Wettbewerbs zu behandeln. Wie sich eine allfallige EWG-Regelung auf die Rheinschiffahrt auswirken würde, ist zurzeit nicht abzusehen.

Bundesblalt.7119. Jahrgang. Bd.I.

19

254

Durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom S.August 1966 veröffentlichte Verordnung des EWG-Ministerrats ist am 8. August eine befristete Regelung in Kraft getreten, wodurch den schweizerischen Begehren um eine angemessene Herabsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Schachtelkäse in die einzelnen EWG-Staaten und bei der Lieferung von Medizinalmüchpulver nach Frankreich teilweise entsprochen worden ist. Leider ist indessen auch diese Lösung, soweit sie insbesondere Medizinahnilchpulver betrifft, nach wir vor unbefriedigend. Die schweizerischen Behörden versuchen, sowohl durch bilaterale Kontakte mit Gemeinschaftsinstanzen wie auch im Rahmen der Zollverhandlungen in der Kennedy-Runde eine für die Schweiz zufriedenstellende Lösung herbeizuführen.

Auf dem Gebiete der Aussenbeziehungen nahm der EWG-Ministerrat im Sommer vom bisherigen Ergebnis der Verhandlungen mit Österreich Kenntnis und beschloss am 7, Dezember 1966 ein neues Teilmandat, welches der EWGKommission die Weiterfühxung der Verhandlungen gestatten soll, und zwar über Fragen der Zölle, der Landwirtschaft und des österreichischen Osthandels.

Die im September 1963 eingeleiteten Besprechungen zwischen Nigeria und der EWG über die Regelung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen führten am 16. Juli des Berichtsjahres in Lagos zur Unterzeichnung eines Assoziationsabfcommens, dem insofern besondere Bedeutung zukommt, als es sich um den ersten Fall der institutionellen Verbindung eines zum Commonwealth gehörenden Landes mit der Wirtschaftsgemeinschaft handelt. In vielen Bestimmungen sieht die Vereinbarung mit Nigeria dem Abkommen von Jaunde zwischen der EWG und den mit ihr assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar ähnlich, insbesondere was die gegenseitige Gewährung gewisser. Präferenzen betrifft.

Am lO.November 1966 bestätigte der britische Premierminister Wilson in einer Erklärung vor dem Unterhaus die grundsätzliche Bereitschaft Grossbritanniens zu einem Beitritt zur EWG und kündigte eine weitere Erkundungsinitiative bei den Regierungen der sechs EWG-Staaten an, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung neuer Verhandlungen gegeben erscheinen.

Im Sinne des an den beiden letzten EFTA-Ministerkonferenzen in Bergen und Lissabon beschlossenen koordinierten Vorgehens wurden die Regierungschefs der übrigen
EFTA-Länder, vorgängig dieser Sondierungsrunde, auf Anfang Dezember zu Konsultationen nach London eingeladen. Weitere derartige Fühlungnahmen sind vorgesehen, sobald neue Beurteilungselemente vorliegen. Die Schweiz hat diese Gelegenheit, sich über die britischen Absichten und die Einschätzung des heutigen Standes der europäischen Integrationsentwicklung eingehend orientieren zu lassen, wahrgenommen. Sie hat ihrerseits zum Ausdruck gebracht, dass die angemessene Form einer Regelung ihrer Beziehungen zur EWG, die unter anderem den Erfordernissen der schweizerischen Neutralitätspolitik Rechnung tragen müsste, erst dann näher geprüft werden kann, wenn die objektiven Voraussetzungen für Verhandlungen erfüllt erscheinen. Im übrigen waren sich alle EFTA-Länder einig, dass der nunmehr verwirklichte freie EFTAMarkt für Industrieprodukte einen wesentlichen Fortschritt darstellt und von bleibender Bedeutung ist.

255 b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Im zweiten Halbjahr 1966 kommt die Übergangsperiode der EFTA zum Abschluss. Der am l, Juli 1960 begonnene Zoll- und Kontingentsabbau auf Industrieprodukten im EFTA-internen Handel wird am 3I.Dezember 1966 grundsätzlich vollendet sein. Unterdessen ist auch die im Oktober 1964 eingeführte britische Importabgabe aufgehoben worden, da die diesbezüglichen Vollmachten der britischen Regierung am 30. November 1966 erlöschen. Eines der Hauptziele der EFTA, die Schaffung eines freien Marktes vom 100 Millionen Menschen, wird somit am 31. Dezember 1966 erreicht, und zwar mit einem Vorsprung von drei Jahren gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Termin.

Die progressive Entfaltung dieses Marktes hat schon jetzt beachtliche Ergebnisse gezeitigt. Wertmässig hat sich der Handel zwischen der Schweiz und ihren EFTA-Partnern von 1959 bis 1965 mehr als verdoppelt, er war schon im ersten Halbjahr 1966 grösser als im Jahrestotal 1959. In den ersten neun Monaten des Berichtsjahres betrug der Anteil des EFTA-Aussenhandels der Schweiz 15,5 Prozent auf den Importen und 20 Prozent auf den Exporten, während die entsprechenden Zahlenfür 1959 12,9 resp. 16,5 Prozent betrugen. Die Zunahme des Handels ist besonders augenfällig bei Waren, die normalerweise unter höheren Zolltarifen stehen.

Im Oktober 1965 hatte der EFTA-Ministerrat verfügt, dass ab 3I.Dezember 1966 hei den EFTA-intern ausgetauschten Industrieprodukten die Zollbehandlung der Zone und die Zollrückvergütung (drawback) nicht mehr gleichzeitig zur Anwendung kommen sollten. Im Laufe der letzten Monate fasste der Ministerrat mehrere Beschlüsse über die praktische Anwendbarkeit dieses Prinzips. Es betrifft dies vor allem den Wortlaut von Annex B des Stockholmer Abkommens und die EFTA-Ursprungsregeln (diese Beschlüsse wurden in der eidgenössischen Gesetzessammlung 1966, Seite 1417 ff. veröffentlicht). Ausserdem beschloss der Rat, die Verfügung, wonach EFTA-Waren den Zonenvorteil nicht verlieren sollen, wenn diese von einem ausserhalb der Zone gelegenen Zollager aus gesandt werden, bis zum I.Januar 1968 zu verlängern.

An der Ministerzusammenkunft vom 27. und 28. Oktober 1966 in Lissabon hat der Rat einen Beschluss betreffend Interpretation und Ausführung der Bestimmungen von Artikel 14 des Stockholmer Abkommens (öffentliche
Unternehmungen) gefasst. Gemàss diesen Bestimmungen sind die Mitgliedstaaten der EFTA verpflichtet, dafür zu sorgen, sowohl dass öffentliche Unternehmungen einheimische Waren und andere Waren mit EFTA-Ursprung gleich behandeln und Aufträge nach kaufmännischen Geischtspunkten vergeben als auch dass die Praktiken staatlicher Handelsorganisationen keinen Schutz oder Diskriminierung gegenüber Mitgliedstaaten zur Folge haben. Die praktische Anwendung von Artikel 14 setzt die Einhaltung einer strikten Reziprozität aller Mitgliedstaaten voraus.

Die Ministerkonferenz von Lissabon war aber in erster Linie dem Problem der europäischen Integration gewidmet. Die Mitgliedstaaten bestätigen, das Endziel ihrer Bemühungen bestehe darin, einen einzigen westeuropäischen Markt

256

zu schaffen. Ein koordiniertes Vorgehen gegenüber der EWG wird als wirksamster Beitrag zur Überwindung der wirtschaftlichen Spaltung Europas betrachtet, Des weitern haben die Mitgliedstaaten der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die innerhalb der EFTA erreichte Handelsliberalisierung von bleibendem Wert für die Mitgliedstaaten wie für Europa als Ganzes sei.

c. Organisation für "wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Die Tätigkeiten der Organisation, welche am 30. September 1966 ihr fünfjähriges Bestehen feierte, wurden an der jährlichen Tagung des Ministerrats der OECD vom 24./25. November erörtert.

Die Minister haben insbesondere einen detaillierten Bericht über das Wirtschaftswachstum 1960 bis 1970 zur Kenntnis genommen und die im Blick auf die Verwirklichung des vor fünf Jahren gesteckten kollektiven Ziels eines Wachstums von 50 Prozent erreichten Fortschritte registriert. Für die zweite Hälfte des Jahrzehnts bleiben die Wachstumsaussichten günstig. Die Mitgliedstaaten werden jedoch gemeinsame Anstrengungen unternehmen müssen, um die inflatorischen Tendenzen, unter gleichzeitiger Wahrung der Vollbeschäftigung, in den Griff zu bekommen. Die Minister haben daher die Organisation beauftragt, ihre Studien über die geeignetsten Mittel zur wirksamen Beeinflussung der Nachfrage, zur Ausweitung des Produktionspotentials und für einen optimalen Einsatz der verfügbaren Arbeitskräfte fortzusetzen.

Die Entwicklung auf dem Gebiete des internationalen Zahlungsverkehrs wurde von den zuständigen Organen der OECD aufmerksam verfolgt. Kurzfristig lassen die erwartete Verbesserung der Zahlungsbilanz in Grossbritannien, eine gewisse Reduktion des Globaldefizits der Vereinigten Staaten sowie die Verminderung der in einigen europäischen Ländern und in Japan verzeichneten Überschüsse die Wiederherstellung einer ausgeglicheneren Lage voraussehen. Auf längere Sicht werden die kürzlich abgeschlossenen Berichte über die Anpassungsmechanismen der Zahlungsbilanzen und die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte der Organisation helfen, eine Politik zu definieren, welche die Mitgliedstaaten anwenden könnten, um auf nationaler und internationaler Ebene das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanzen und der Kapitalbewegungen zu verbessern.

Auf dem Gebiet des Handels zwischen den Mitgliedstaaten wurden die im
öffentlichen Einkaufswesen geltenden Vorschriften und Praktiken in einer Publikation zusammengefasst.

Die Tätigkeit der OECD im Bereich der Beziehungen ihrer Mitgliedstaaten mit den Entwicklungsländern konzentrierte sich auf drei Hauptthemen : - Die Handelsbeziehungen wurden von einem Sonderausschuss untersucht, dessen Zwischenbericht sich hauptsächlich mit der eventuellen Gewährung von Zollpräferenzen der Industriestaaten für verarbeitete Produkte aus den Entwicklungsländern befasst. Die Minister haben den Sonderausschuss aufgefordert, seine Arbeit fortzusetzen.

257 - Die Folgen der Welternährungsprobleme für die Entwicklungsländer wurden vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) geprüft, während ihre Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion der Industriestaaten und auf die Struktur des Welthandels die mit Landwirtschaftsproblemen betrauten Organe der OECD beschäftigten.

- Die Möglichkeiten einer Steigerung der Finanzhilfe an die Entwicklungsländer sowie die Mittel zur Verbesserung der Bedingungen und Modalitäten dieser Hufe waren weiterhin Gegenstand eingehender Prüfungen.

Die Minister haben den Generalsekretär beauftragt, Konsultationen darüber aufzunehmen, in welcher Art und Weise die Organisation zur Förderung der Handelsbeziehungen zwischen der OECD-Zone und den Oststaaten beitragen könnte.

An der Tagung des Ministerrats gab die Schweiz ihren Beitritt zum Hilfskonsortium für Griechenland bekannt. Damit wird vorderhand eine bessere Koordinierung ihrer gegebenenfalls in der Form langfristiger, durch die ERG gedeckter Lieferkredite gewährten Beiträge mit denjenigen der übrigen Mitgliedstaaten angestrebt.

IV. UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCT AD) Der Rat für Handel und Entwicklung hielt seine zweite diesjährige Session vom SO.August bis 23.September 1966 in Genf ab. Dabei befassteer sich hauptsächlich mit der Prüfung des ersten Berichts des Generalsekretärs über die Einhaltung der Empfehlungen der ersten Welthandelskonferenz und mit der Vorbereitung der zweiten Welthandelskonferenz, die anfangs 1968 in New Delhi stattfinden soll.

Im ersten Bericht des Generalsekretärs fanden die Entwicklungsländer vor allem zahlreiche Argumente für die Erneuerung ihrer Klagen über die schwache Zunahme der ihnen gewährten Finanzhilfe, über das vorläufige Scheitern der Kakaokonferenz und über den Protektionismus, welchen die entwickelten Länder auf den Gebieten der Landwirtschaft (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und der Industrie betreiben. Die entwickelten Länder haben ihrerseits die Länge des Berichts, seine Ungenauigkeiten, seinen Mangel an Akzenten und seine einseitigen Schlussfolgerungen kritisiert. Auf Grund dieser ersten Erfahrungen wird sich der Generalsekretär bei der Abfassung zukünftiger Berichte zweifellos bemühen, die wichtigsten Merkmale der Wirtschaftslage der Entwicklungsländer hervorzuheben und die der UNCTAD gestellten
Aufgaben in einer Prioritätsordnung einzustufen.

Der Rat für Handel und Entwicklung hat den Entwurf für eine provisorische Tagesordnung der zweiten Konferenz gutgeheissen. Die verhältnismässig zahlreichen in diesen Entwurf aufgenommenen Themen werden, je nach ihrer Beziehung zu einem der drei nachstehend aufgeführten Ziele der Konferenz, verschieden zu behandeln sein: - Prüfung der wirtschaftlichen Situation und der getroffenen Massnahmen; - Verhandlungen über konkrete Probleme; - Vorbereitung neuer Aktionsmöglichfceiten.

258

Gemäss dieser Einordnung werden an der zweiten Konferenz folgende Themen im Vordergrund der Diskussionen stehen : - Abkommen zur Stabilisierung der Rohstoffpreise (Kakao, Zucker usw.), Voraussetzungen für deren Funktionieren, Finanzierungsfragen; - Massnahmen zur Förderung des Exports von verarbeiteten Produkten; Präferenzen oder andere Massnahmen zur Öffnung der Märkte; - Erhöhung der Finanzhilfe und Verbesserung ihrer Modalitäten, Prüfung eines Systems zur Aufbringung zusätzlicher Finanzmittel (supplementary financrag); - Förderung des Handels und der wirtschaftlichen Integration zwischen den Entwicklungsländern.

Im kommenden Jahr wird die Vorbereitung der zweiten UNO-Konferenz für Handel und Entwicklung zweifellos die wichtigste Aufgabe des Rates für Handel und Entwicklung sein.

V. Internationale Rohstoffabkommen

Die schwierigen Probleme, denen sich - wie im letzten Bericht erwähnt - die internationale Kaffeeorganisation gegenübergestellt sah, konnten durch verschiedene Massnahmen, welche die Funktionsfähigkeit des Abkommens verbessern, vorläufig überwunden werden. lasbesondere wurde eine verschärfte Kontrolle der Einhaltung der Exportquoten und die Inkraftsetzung der im Abkommen bereits vorgesehenen Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedländern beschlossen. Die Anpassung der Exportquoten geschieht in Zukunft entsprechend der Nachfragesituation nicht global, sondern gesondert für die drei wichtigsten Sorten. Der Beschränkung der Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten auf das Niveau der Jahre 1960 bis 1962 haben sich die schweizerischen Importeure freiwillig unterzogen, so dass diesbezügliche amtliche Verfügungen unterbleiben können.

Mit Bezug auf den Abschluss eines neuen Zuckerabkommcns sind zwar an Arbeitstagungen der bisherigen Mitgliedstaaten gewisse Fortschritte erzielt worden. Immerhin scheinen die Vorbereitungen noch nicht soweit gediehen zu sein, dass bereits im nächsten Jahr die 1965 unterbrochene Zuckerkonferenz fortgesetzt werden dürfte. Die EWG hat im Rahmen der Kennedy-Runde einen Vorschlag zum Abschluss eines Zuckerabkommens auf weltweiter Basis eingereicht.

Die internationale Kakaokonferenz in New York vom 23. Mai bis 23. Juni 1966, an welcher auch die Schweiz durch eine Delegation vertreten war, konnte wegen Differenzen namentlich in der Preisfrage zu keinem positiven Abschluss gebracht werden. In einer Schlussresolution wurde der Generalsekretär der UNCTAD aufgefordert, auf bilateraler und multilateraler Ebene technische und politische Konsultationen durchzufUhren undzudiesemZweckenötigenfalls auch technische Arbeitsgruppen einzuberufen, um die noch bestehenden Probleme einer weiteren Klärung näherzubringen, damit möglichst noch vor Ende 1966 erneut zu einer internationalen Kakaokonferenz eingeladen werden könnte. Die Konsultationen verliefen indessen bis gegen Jahresende wenig erfolgverspre-

259

chend, so dass die Aussichten auf eine baldige Wiedereinberufung der Kakaokonferenz skeptisch zu beurteilen sind.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Januar 1967.

Im Namen des Schweizerischen BundesrateSj 9354

Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom 23. Januar 1967)

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Aargau, der zum Amtsbereich des Konsulates von Dänemark in Basel gehört hat, der Amtsbefugnis des Honorarkonsuls von Dänemark in Zürich unterstellt worden ist.

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass die Kantone Freiburg, Wallis, Neuenburg und Genf, die zum Amtsbereich des Generalkonsulates von Chile in Zürich gehörten, der Amtsbefugnis des Honorarkonsuls von Chile in Lausanne unterstellt worden sind.

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass das Konsulat der Republik Venezuela von Zürich nach Genf verlegt und in den Rang eines Generalkonsulates erhoben worden ist. Er hat Herrn Konsul Luis Gonzalez Herrera ein neues Exequatur als Generalkonsul von Venezuela in Genf mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz erteilt.

(Vom 24. Januar 1967) Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Herrn Nationalrat Ernst Herzog, Basel, als Mitglied der Eidgenössischen Preiskontrollkommission Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer wird als neues Mitglied gewählt : Herr Dr. Robert Kohler, Direktor des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine, Basel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

74. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 24. Jan...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

9610

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.02.1967

Date Data Seite

248-259

Page Pagina Ref. No

10 043 546

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.