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Bundesblatt

Bern, den 9. November 1967

119. Jahrgang

Band H

Nr. 45 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Weberei-Assistentin in der Baumwoll-, Woll-, Leinen- und Seidenweberei (Vom 14. August 1967) Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorläufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Weberei-Assistentin: I. Ausbildung I.Lehre Art. l

Bezeichnung und Dauer Die Berufsbezeichnung lautet Weberei-Assistentin.

2 Die Lehre dauert 3 Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3 Die Ausbildung erfolgt in der Baumwoll-, Woll-, Leinen- oder Seidenweberei. Sie bildet die Grundlage für die Verwendung als Einsatzkraft bei allen 1

Bundesblatt. 119.Jahrg. Bd.II.

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978 Fabrikationsprozessen, Instruktorin für Anzulernende, Assistentin des Obermeisters, Mitarbeiterin bei Arbeitsanalysen, Mitarbeiterin im Betriebs- und Dispositionsbüro sowie bei der Personalbetreuung. Der Beruf stellt einen Kaderberuf dar. Der Nachwuchs an Webereiarbeiterinnen wird durch Anlernen gewonnen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über Vorwerkund Webmaschinen verfügen und in der Lage sind, das in Ziffer 2 (Art. 4-6) umschriebene Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

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Art. 3 Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einen Betrieb dürfen jeweils aufgenommen werden: 1 Lehrtochter pro Kalenderjahr bis zu 25 sich in jeder Schicht im Betrieb befindlichen Webmaschinen; 2 Lehrtöchter pro Kalenderjahr bei 26-50 sich in jeder Schicht im Betrieb befindlichen Webmaschinen.

l weitere Lehrtochter auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 25 sich in jeder Schicht im Betrieb befindlichen Webmaschinen. Mehr als 6 Lehrtöchter pro Kalenderjahr dürfen pro Betrieb gleichzeitig nicht eingestellt werden.

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Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgelegten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen.

2. Programm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrtochter ist nach Antritt der Lehre während 2J/2 Jahren in allen Fabrikationsabteilungen auszubilden. In den letzten 6 Monaten erfolgt die Ausbildung in den Betriebsbüros.

2 Die für die Lehrlingsausbildung verantwortliche Person ist in den Lehrbetrieben eindeutig festzulegen.

979 3 Die Lehrtochter ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und nur mit fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und allfälligen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

4 Die Lehrtochter ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

5 Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das sie an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen hat. Der Lehrmeister hat es mindestens alle 4 Wochen zu kontrollieren. Musterblätter zur Führung des Arbeitstagebuches können beim VATI bezogen werden.

6 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen, und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass die Lehrtochter am Ende ihrer Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

7 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb. Das Heben und Tragen von Walzen und Kettbäumen ist für Lehrtöchter vor dem vollendeten 16. Altersjahr untersagt.

8 Mehrstufige Betriebe sollen der Lehrtochter auch in die anderen Abteilungen Einblick gewähren.

Art. 5

Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Vorwerke Schuss-Spulerei Üben der in der Textilindusrtie gebräuchlichen Knoten. Bedienen der SchussSpulmaschinen. Spulen verschiedener Materialien.

Kettspulerei Kennenlernen der verschiedenen Bewicklungsarten und Spulenformen. Bedienen der Kettspulmaschinen. Einrichten der Fadenreinigung.

Zwirnerei Garnieren der Zwirn- evtl. Vorzwirnmaschinen mit Kopsen, Kreuzspulen, Spezialspulen, Führen der Fäden auf einfachen und komplizierten Aufsteckgattern. Ausführen von Vorlagen- und Spulenwechsel. Einstellen der Drehungswechselräder und Spindeltourenzahl. Bestimmen der Ringläufer und Fadenspannung. Regulieren der Kopsgrössen.

Zettlerei oder Schärerei a. Zettlerei : Richten der Zettelwalzen. Aufstecken der Spulen auf das Zettelgatter. Einziehen bzw. Anknoten der Fäden. Bedienen der Zettelmaschine, Ausrechnen der Walzenzahl.

980 b. Schärerei: Ausrechnen der Bandzahl und Bestimmen des Aufsteckrapportes. Aufstecken der Spulen auf das Schärgatter nach Schärvorschrift. Einziehen der Fäden in Rispe und Leitblatt. Vorrichten und Bedienen der Schärmaschine. Herrichten des Kettbaumes zum Bäumen. Bäumen der Kette.

Schlichterei Mithelfen beim Zubereiten der Schlichteflotte. Kontrollieren der Konzentration und Temperatur der Flotte. Vorrichten der Zettelwalzen oder Schärbäume zum Schlichten. Überwachen der Kettspannung.

Einzieherei Kennenlernen der Kettvorbereitungsmaschinen, Kennenlernen der elementaren Bindungen und der zugehörigen Einzüge. Ausrechnen der Litzenzahl pro Schaft.

Vorrichten der Geschirre und Blätter für den Einzug. Einziehen der Kettfäden in Geschirr und Blatt.

Zweites Lehrjahr Weberei Bedienen der Webmaschinen. Knüpfen und Einziehen gebrochener Fäden in Geschirr und Blatt. Beheben von Fehlern in Einzug und Dessin. An- und Ausweben. Schusssuchen. Überwachen der Kette und der Kettablassvorrichtungen.

Einlegen von Spulen. Weben auf ein- oder mehrschützigen Webmaschinen mit verschiedenen Fachbildevorrichtungen.

Drittes Lehrjahr 6 Monate Weberei und Warenkontrolle 3 Monate Arbeit als Vorweberin. 3 Monate Mithilfe in der Stückputzerei und Warenkontrolle. Kontrollieren der Gewebe auf Maschinenfehler und Einzugsfehler in Blatt und Geschirr. Kontrollieren der Anfangsmusterauf Dichte, Breite und Fehler. Mithelfen in der Ausnäherei.

6 Monate Betriebsbüro Einführen in die Handhabung von Büromaschinen wie Schreibmaschine, Rechenmaschine, Vervielfältigungsapparat usw. Mithelfen beim Erstellen von Betriebspapieren wie Fabrikationsvorschriften, Stückkarten usw. Erlernen von Fehlerursachen-Aufnahmen in den verschiedenen Produktionsabteilungen und deren Auswertung. Mithelfen im Labor.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind der Lehrtochter durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse sinngemäss je nach Art des Betriebes zu vermitteln :

981 Materialkenntnisse Herkunft/Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Aufmachung der hauptsächlichsten zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe. Webwarenkunde.

Maschinenkenntnisse Aufbau, Funktion und Handhabung der Vorwerke (Spul-, Zettel-, Schär- und Schlichtmaschinen, Kettvorbereitungsmaschinen) sowie der Webmaschinen.

Allgemeine Berufskenntnisse Die gebräuchlichsten Knoten in der Weberei. Lesen und Erstellen von Arbeitsvorschriften. Die Bedeutung wichtiger Manipulationen wie Rispen, Keilstellen, Einstellen der Bandbreite, Fadenspannungskontrolle, Bandansetzen und Walzenrichten. Die Grundbindungen und deren zugehörigen Einzüge. Erkennen von Webfehlern. Garn-Numerierung. Organisation der Arbeitsvorbereitung; Kenntnis der gebräuchlichsten Materialprüfungsmethoden. Erste Hilfe bei Unfällen.

Verhalten bei Brandausbruch.

u. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung

Art. 7

Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse).

b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

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Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 13 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation Die Prüfung ist an einer Textilfachschule, im Lehrbetrieb oder in einem anderen geeigneten Betrieb, der über den gleichen Maschinenpark wie der Lehrbetrieb verfügt, durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind der Lehrtochter erst bei Prüfungsbeginn auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären.

8 Das persönliche Werkzeug ist von der Lehrtochter mitzubringen.

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Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich die Lehrtochter auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Dauer der Prüfung Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 2 y2 Tage. Davon entfallen auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 16 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 3 Stunden.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Berufsarbeiten Jede Lehrtochter ist in folgenden Fertigkeiten zu prüfen und zu beurteilen : Spulen von Kette und Schuss mit verschiedenen Materialien.

Aufstecken eines Zettelgatters nach gegebener Vorschrift. Einziehen des Rispeund Zettelblattes, Rispe schlagen, einige Bänder oder Walzen zetteln.

Einziehen der Fäden ins Geschirr und Blatt nach gegebener Vorschrift ca. 200 Fäden. Bedienung der Kettvorbereitungsmaschinen.

Einstellen und Inbetriebsetzen einer Zwirnmaschine zum Zwirnen eines glatten zwei- oder mehrfachen Zwirnes (fakultativ).

Bedienung von zwei verschiedenen Webmaschinengruppen.

Beurteilung von Gewebefehlern und Qualitätseinstufung.

Ausführung von Laborarbeiten wie Erstellung eines Garnspiegels und Vornahme einer Qualitätsprüfung. Ausarbeitung und Abfassung einer Schärvorschrift.

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Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen : Materialkenntnisse Herkunft, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Aufmachung der hauptsächlichsten natürlichen Rohstoffe wie Baumwolle, Wolle, Seide, Hanf und Flachs. Herstellungsverfahren und Eigenschaften der wichtigsten Chemiefasern.

Web-Warenkunde (Kenntnis der wichtigsten Gewebetypen).

Maschinenkenntnisse Aufbau, Funktion, Handhabung der Vorwerkmaschinen wie Spul-, Zwirn-, Zettel- oder Schär- und Schlichtmaschinen sowie der Webmaschinen einschliesslich der Fachbildevorrichtungen. Bedeutung der einzelnen Organe der Maschinen.

Allgemeine Berufskenntnisse Die gebräuchlichsten Knoten in der Weberei und deren Auswirkung in der weiteren Verarbeitung. Lesen einer Zettel-, Schär- und Webvorschrift. Berechnen der Walzen und Bandzahl und Erstellen einer Aufsteckvorschrift. Das Keilstellen. Die Bedeutung wichtiger Manipulationen an den Vorwerkmaschinen.

Kenntnis der Grundbindungen und einfacher Ableitungen. Einzugsarten, Einfluss der Einzüge auf das Warenbild. Erkennen und Erklären von Webfehlern.

Einfluss der Kett- und Schussfadenspannung auf den Gewebeausfall. Maschinenpflege, Pflege der Webschützen. Transport und Behandlung von Garnkörpern.

Bedeutung der Garnnumerierung. Kenntnis der gebräuchlichsten Materialprüfungsmethoden. Organisation der Arbeitsvorbereitung. Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen.

Führung des Arbeitstagebuches.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Spulen von Kette und Schuss.

Pos. 2 Aufstecken eines Zettelgatters nach gegebener Vorschrift. Einziehen des Rispe- und Zettelblattes, Rispe schlagen, einige Bänder oder Walzen zetteln.

Pos. 3 Einziehen der Fäden ins Geschirr und Blatt nach gegebener Vorschrift ca. 200 Fäden. Bedienen der Kettvorbereitungsmaschinen wie Knüpfmaschinen usw.

984 Pos. 4 Bedienen von zwei verschiedenen Webmaschinengruppen.

Pos. 5 Beurteilen von Gewebefehlern und Qualitätseinstufung.

Pos. 6 Erstellen eines Garnspiegels und Vornehmen einer Qualitätsprüfung.

Ausarbeiten und Abfassen einer Schärvorschrift.

Pos. 7 Fakultativ: Einstellen und Inbetriebsetzen einer Zwirnmaschine zum Zwirnen eines glatten zwei- oder mehrfachen Zwirnes.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

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Die Beurteilung der Berufskenntnisse wird in folgenden Positionen vorgenommen: Pos. l Materialkenntnisse Pos. 2 Maschinenkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Berufskenntnisse 4

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote der Berufsarbeiten und der Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden.

Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte WebereiAssistentin zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte WebereiAssistentin zu stellen sind, nicht mehr entsprechend . . . . ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar 2 Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note 6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

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Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

4 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Ihre Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Artikel 15, Absatz 4) zu vermerken.

Art. 15 Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden 3 Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu zählen ist.

Mittelnote in den Berufsarbeiten, Mittelnote in den Berufskenntnissen, Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (V4 der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

1

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Seine Inhaberin ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernte Weberei-Assistentin zu führen.

IH. Inkrafttreten Art. 17 Dieses vorläufige Reglement tritt am I.Oktober 1967 in Kraft.

Bern, den 14. August 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit,

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Der Direktor : Holzer

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Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes

Nachgenannten Personen ist auf Grund bestandener Prüfung folgender gesetzlich geschützter Titel gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 und von Artikel 36 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen verliehen worden : Landwirt mit Meisterdiplom Aebi Werner, Sumiswald Aeschbacher Fritz, Urdorf Aeschlimann Daniel, Eriz Ammann Erwin, Wittenwil Amsler Karl, Bözen Sättig Alois, Rickenbach (LU) Bisang Adolf, Nebikon Bleuler August, Stadel bei Niederglatt Blum Franz-Sales, Roggliswil Blum Josef, Gugger, Richenthal (LU) Brun Oskar, Emmen Brunner Ulrich, Frieswil Bucheli Josef, Richenthal Bucher Ernst, Rizenbach Buholzer Alois, Blatten-Malters Buri Otto, Hasle-Rüegsau Burri Hans, Nottwil Burri Oskar, Fluck, Littau Christen Hansueli, Sumiswald Christen Peter, Niederösch Dolder Willy, Rosshäusern Egli Beat, Krauchthal Estermann Alois, Schenken Fleischlin Hans, Sempach Fleischlin Stefan, Sempach Furger Peter, Lan gnau bei Reiden Gasser Gottlieb, St. Cierges Geiser Peter, Tavannes Gerber Andres, Buchs (LU) Gerhard Hans, Strengelbach Gerhard Willi, Brittnau Goldinger Paul, Schlossgut, Berg (TG) Graf Jakob, Feldbach (ZH) Hänni Rudolf, Wengi bei Buren Hartmann Walter, Wildegg Hausheer Heinrich, Kleinwangen Herren Ernst, Kriechenwil Herren Hans-Walter, Rosshäusern Herrmapn Peter, Willadingen

Hirsbrunner Roland, Sumiswald Hirschi Willy, Bätterkinden Hofmänner Werner, Chur Hunkeler Alfred, Yverdon Hut Walter, Bürglen (TG) Jost Ernst, Allmendingen Jost Werner, Hochdorf Käser Willy, Hasle-Rüegsau Kaufmann Xaver, Willihof Kissling Hansruedi, Rickenbach (SO) Kläy Richard, Münchenbuchsee Krieg René, Rekingen (AG) Kühni Christian, Tenero Kunz Nikiaus, Burgdorf Laubscher Hans, Nennigkofen Lehmann Werner, Utzenstorf Liechti Fritz, Ersigen Lohm Theodor, Biberist Mathys Rudolf, Alchenstorf Merki Felix, Bonstetten Meyer Martin, Bremgarten (AG) Minder Hans, Scheuren bei Biel Misteli Urs, Gerlaflngen Mosimann Fritz, Mönchaltorf Nyfeler Ernst, Boningen Popp Willi, Steinach Ritter Fritz, Hasle-Rüegsau Salvisberg Res, Meikirch Schenkel Kurt, Frauenfeld Schlechten Alfred, Sutz-Lattrigen Schneider Albert, Uster Schneider Jakob, Rotkreuz Schneider Werner, Uetendorf Schwab Fred, Gümligen Stalder Walter, Dürrgraben Steiner Walter, Leimiswil Stoll Peter, Schwarzenburg Thürig Dominik, Eich Troxler Hermann, Hildisrieden

987 Wirth Alois, Berg Wirth Johann-Ulrich, Niederuzwil Woodtli Hans, Seengen Wittwer Walter, Ursenhach Wyss Fritz, Kloten Zaugg Hansueli, Rüderswil Zimmermann Johannes, Utzigen

Tschumi Predi, Biberist Ulrich Martin, Triengen Urwyler Hansueli, Landquart Vógeli Otto, Wildegg von Ballmoos Paul, Lyssach von Planta Rudolf, Paspels Wiederkehr Alois, Römerswil Wiedmer Werner, Mont-Soleil

Bern, den P.November 1967.

Abteilung für Landwirtschaft Sektion Bildungs- und Beratungswesen

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Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Bundesrechtspflege - Ausgabe 1963 Diese 161 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte mit allen bis Ende 1963 nachgeführten Änderungen: 1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Reglement vom 21. Oktober 1944 für das Schweizerische Bundesgericht.

5. Tarif vom 14. November 1959 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht 6. Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen.

Preis (kartoniert) Fr. 3.50 plus Zustellgebühr.

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei

Das «Ostalpenbahnversprechen» Rechtsgutachten dem Eidgenössischen Amt für Verkehr erstattet von Professor Wilhelm Oswald kann bezogen werden zum Preise von Fr. 10.-- beim Eidgenössischen Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement, Drucksachenbüro, 3003 Bern

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1967

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.11.1967

Date Data Seite

977-987

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10 043 812

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