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9764 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1969 bis 1972 (Vom 22. August 1967)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die gegenwärtigen Besoldungen des Bundespersonals sind im Bundesgesetz vom 13. März 1964 betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbearnten (AS 1964, 581) festgelegt und entsprechen ungefähr dem Stand der Lebenskosten von 1963. Ziffer III dieses Gesetzes ermächtigt die Bundesversammlung, für die Jahre 1965 bis 1968 zugunsten der Beamten und der Rentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen. Ihre Höhe sowie die Voraussetzungen für den Anspruch sind im Bundesbeschluss vom 30. September 1965 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal in den Jahren 1965 bis 1968 (AS 1965, 894) geordnet. Auf Grund dieses Beschlusses wird für das laufende Jahr eine wiederkehrende Zulage von 11 Prozent der massgebenden Bezüge ausbezahlt; der Bundesrat ist ermächtigt, diesen Ansatz zu erhöhen, soweit es die Entwicklung der Lebenskosten rechtfertigt.

Durch die Ausrichtung von Teuerungszulagen soll die Kaufkraft der Besoldungen, Gehälter und Löhne, die in Gesetz oder Vertrag festgelegt sind, im Falle einer Geldentwertung wieder hergestellt werden. Allgemein betrachtet ist der Teuerungsausgleich jedenfalls nur soweit angezeigt, als der Wirtschaft unseres Landes die Mittel dafür zur Verfügung stehen, ohne dass sie sich verschulden oder zu Preiserhöhungen greifen muss. Er ist deshalb kein unbestreitbares Recht, sondern ein Lohnbestandteil, der immer davon abhängig sein wird, ob er als Frucht wirtschaftlich erfolgreicher Arbeit aufgebracht werden kann. In diesem Sinne darf auch dem Bundespersonal der Teuerungsausgleich nur solange zugestanden werden, als er allgemein wirtschaftlich tragbar und zugleich vom Gesichtspunkt der Einkommensverteilung zu rechtfertigen ist. Fehlen diese Voraussetzungen, so wird der Teuerungsausgleich sinnlos und eine grundsätzliche Über-

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Prüfung der in dieser wichtigen lohnpolitischen Frage einzunehmenden Haltung unerlässlich. Dabei kann jedoch die Frage des Teuerungsausgleichs für das Bundespersonal nicht allein zur Diskussion gestellt werden, sondern es müssen alle Wirtschaftskreise ihren Beitrag zur Stabilisierung unserer Währung leisten, ähnlich wie dies zum Beispiel anlässlich des Stillhalteabkommens zwischen den Sozialpartnern im Jahre 1947 vereinbart wurde.

Die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse geben unseres Erachtens keinen Anlass, gerade in der Frage des Teuerungsausgleichs für das Bundespersonal einen besondern Massstab anzulegen und auf eine Weiterführung des seit 25 Jahren angewendeten Vorgehens im Gesamtinteresse des Landes einfach zu verzichten. Denn die hieraus resultierende Schlechterstellung des Bundespersonals würde überdies unserer Wirtschaft zum Nachteil gereichen; es sei denn, unser Zurückstehen könnte mit einem gesamtwirtschaftlichen Stabilisierungsprogramm in Zusammenhang gebracht werden.

Wir beehren uns deshalb, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulage des Bundespersonals in den Jahren 1969 bis 1972 zu unterbreiten. Danach soll die bestehende, bis Ende 1968 befristete Zuständigkeitsordmmg für die Regelung der Teuerungszulagen zugunsten des Bundespersonals während weiterer vier Jahre beibehalten werden.

Unser Entwurf übernimmt deshalb den Wortlaut des geltenden Ermächtigungsgesetzes. Wir unterbreiten Ihnen die Vorlage bereits heute, damit im Falle der Annahme unseres Antrages die zweite Hafte des Jahres 1968 für den Erlass des ausführenden einfachen Bundesbeschlusses zur Verfügung steht. Die Botschaft, mit welcher wir Ihnen unsern Vorschlag zur materiellen Regelung des Teuerungsausgleichs unterbreiten werden, setzt die Kenntnis der weitern Entwicklung der Lebenskosten voraus und kann deshalb erst im Sommer 1968 verabschiedet werden.

Die Frage ist berechtigt, ob der künftige Teuerungsausgleich nicht in Verbindung mit dem vom Nationalrat am 8. Juni 1967 dem Bundesrat überwiesenen Postulat betreffend eine Reallohnverbesserung und Einführung einer Treueprämie für das Bundespersonal sowie mit den entsprechenden Verbandsbegehren zu behandern sei. Tatsächlich wurden anlässlich der letzten Besoldungsrevisionen immer auch die Teuerungszulagen in die
Besoldungen und Renten eingebaut; umgekehrt mussten die stabilisierten Grundbezüge sogleich oder wenig später wieder durch Teuerungszulagen ergänzt werden, welche Befugnis durch Gesetz der Bundesversammlung übertragen wurde, wie wir es auch heute wieder vorschlagen. Die unabhängige Behandlung der beiden Geschäfte ist aber vor allem deshalb angezeigt, weil zu vermeiden ist, dass entweder die hängigen Personalbegehren unter Zeitdruck behandelt werden müssen oder aber anfangs 1969 die Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Teuerungszulage fehlt, was die nicht zu verantwortende Herabsetzung der Bezüge des aktiven und pensionierten Bundespersonals auf den Stand von Ende 1963 zur Folge hätte.

174 Wir beantragen Ihnen, den beiliegenden Gesetzesentwurf gutzuheissen, und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. August 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

Der Bundeskanzler: Ch.Oser

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Zuständigkeit zur Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1969 bis 1972 Die Bundesvefsammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. August 1967, beschliesst: Einziger Artikel Die Bundesversammlung ist befugt, zugunsten der Beamten und der Rentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1969 bis 1972 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen. Gegen ihren Beschluss kann das Referendum nicht verlangt werden.

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Jahr

1967

Année Anno Band

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36

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9764

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.09.1967

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172-174

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