756 2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 22. März 19661) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe aufgehoben.

Bern, den 5. April 1967 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin 9535

# S T #

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 1. bis T.April 1967 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Türkei Herr Berhan Ekinci, Zweiter Sekretär.

Beförderung Marokko Herr Driss Benjelloun, Adjunkt des Sozialattaches in den Rang eines Sozialattaches.

1) BEI 1966,1, 594.

757

Finanz- und Zolldepartement

Rechnungen 1964-1966, Quartalsergebnisse 1967 Fiskaleinnahmen des Bundes Zölle Verrechnungssteuer Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben

(März 1967)

Allgemeine Bemerkung Sowohl die Ausgaben wie auch die Einnahmen fallen nicht regelmässig an. Infolge zufälliger Verschiebungen können sie von Quartal zu Quartal stark voneinander abweichen. Die Quartalszahlen lassen deshalb keine endgültigen Schlüsse auf das Jahresergebnis zu. Bei den Fiskaleinnahmen ist ein Vergleich wegen der Schwankungen beim Wehrsteuereingang innerhalb der zweijährigen Steucrpcriode (teilweise Vorauszahlung der Steuern für das zweite Jahr) nur bedingt möglich.

758

Rechnungen 1964-1966; (in MUlionen Aufwand

Ausgaben

^

bfi

S >

1

R. 1964

R. 1965 R. 1966 V. 1967

1964 I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

3.

i

s|

u

}{

it 3 § w ««

W *d

ft 3

3

~iU

itonsanK

Jata Quarlal

4

5

6

»

II

1965 I. Quart. 22 126 90 II. » 80 124 109 m. » 14 136 130 IV. » 83 159 142 Nachtrag 11 9 80

u a 8,

if if

Total

IS

56 949 61 971 72 1117 80 1099

12

13

14

624 154 4857 ,, 642J106 4920 -- 650 172 5683 -- 652 201 5828 413

16

187 173 773

126 120 133 141 35

71 55 48 782 182 156 10 1106 232 161 39 1122 278 262 9 1432 208 8 -- 478 t

281 29 195 50 214 19 211 101 275 12 195 148 390 11 252 276 191 1 264 75

216 212 428

46 1002 15 1178 53 1238 51 1578 7 687

130 229 18 105 49 60 912

326 171 497

.

10 31

IV. »

Nachtrag i

) Einzelheiten S. 4 u. 5

15

348 422 770 216 212 428 326 171 479

m. »

J

Total

| | 23 g f3 H 3 Hoi £
148 225 15 75 45 20 768 } 86 150 20 247 149 40 1126 83 158 9 223 177 44 1056 - 348 422 770 171 284 10 239 141 26 1313 3 188 2 165 112 24 594 J

33 118 203 16 80 110 233 22 43 108 245 14 35 103 352 9 -- 2 160 --

1966 I. Quart. 15 132 100 28 II. » 81 143 133 141 m. » 18 145 160 99 IV. » 76 164 160 57 Nachtrag 11 15 88 .,, 1967 I. Quart. 18 135 124 44 II. »

73 H

&

| I 1 g > S u m o 3 o s >3 7 s 9 10 11

219 520 561 278 491 1005 210 554 551 191 441 1193 201 599 641 325 555 1351 235 627 652 230 577 1475

22 113 81 24 88 121 113 112 15 138 119 90 84 140 166 52 10 8 82 --

g M 0

759

Quartalsergebnisse 1967 Franken) Ertrag

Einnahmen 0

Jabt Quarcal

§ .§

a 17

18

R. 1964 R. 1965 R. 1966 V. 1967

248 59 44 47

1964 I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

2 21 3 221 1

1965 I. Quart.

II. »

a ifl

bo o C p

S§ 11

1357

4895

876 784 877

587 448 287 104

20 1035 45 1201 44 1156 54 759 12 330

38 1095 57 1324 51 1254 97 1131 130 473

·420

87

850

1357

587

> 32 827 1 476

162

682

876

448

31

74,8

784

287

29

41

1299

IV. » Nachtrag

I 850 682 748 698

4481 4410 5129

1967 I. Quart.

in. »

11 87 162 31 179

175 164 153 142

IV. » Nachtrag

n. »

2

26

1208 1382 1271

»

M

a

25

30 34 38 30 21

m.

Total

24

22 4 12 2 4

1966 I. Quart.

II. »

v

23

1161 1156 1019

»

fl jf Si

II ·I

11

,

3$,

420 32 5

20

30 34 55 24 21

IV. » Nachtrag

iS

o ,,

373 5277 319 4952 362 5688 331 4515

19

22 2 9 6 20

m.

Is ;sj

Toial

699 375

859 409

21

44 58 59 98 60

22

1257 1250 1142

42 1302 64 1484 64 1385 129 1020 497 63 52

1421

5

61

27

.

760

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr

WehrsteuerO

Verrechnungssteuer1)

Mlhtarpfiichtersatz

Stempel* abgaben

WarenumsatzSteuer

Luxus* Steuer

Tabaksteuer

Bicrsteuer3)

9

Roherträge, Quartalsergebnisse 1

2

3

4

5

6

7

8

40870

1965,

I.

II.

III.

IV. B)

60528 243865 212978 74637 106056 - 6321 45489 45301 35321

72225 84286 54258 70212

329886 262128 301453 297414

8 6 22 51

1966,

46402 254944 I.

411132 66911 II.

293319 13975 III.

IV.6) 115581 107383 39343

70642 92056 53224 70640

348243 278277 311800 307939

1

1967, T II.

III.

IV.6)

56619 294129

47639 364357

58 44254 5322 47586 7806 56821 13134

46329 47756 58901 59483

52 5540 8338 7758

50813

5893

Quartalsergebnisse kumuliert 1965, I- II I-III Jahresergebnis

1966, I- II I-III Jahresergebnis

273506 318502 156511 592014 379562 312181 210769 893467 425051 357482 35321 280981 1190881

14 36 87

85124 5380 132710 13186 189531 26320

457534 321 855 162698 626520 750853 335830 215922 938320 866434 443213 39343 286562 1246259

1

94085 5592 152986 13930 212469 21688

500000 500000 40000 208000 1340000

--

220000 27000

1967,1-11 I-III Jahresergebrds

V. 1967

Kantonsanteile - Jahresergebnisse 1965 1966 J ) 2

127515 259927

7063 7869

55621 56735

--

--

---

--

Inbegriffen Sonderzuschlag zur Wehrsteuer.

) Inbegriffen Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über 3die Sicherung der Steueransprüchc bei Versicherungen.

) Gesamtbelastung des Biers pro 1966 48,9 Millionen Franken, wovon Biersteuer 21,7, Zollzuschläge 13,2 und Warenumsatzsteuer 14,0 (Ab 1966 erscheinen die Einnahmen des IV. Quartals im I. Quartal des folgenden Jahres).

761

Fiskaleinnahmen des Bundes
ZoUzuÜbrige Trelb- schlag auf ZollstoSzolle Treibstoffen zuschläge

Tabakzolle

Übrige Abgaben ·>

TOTAL

Quartal Jahr

Roherträge, Quartalsergebnisse 10

11

12

13

14

231 325 243704 237695 259567

25167 26585 28890 33771

104565 121 368 138102 102918

34135

4086

58505 79413 56446

240840 240756 241078 248516

27734 96445 25851 126457 32846 150554 33668 139328

245506

28183 121457

15

16

17

1965,

3005 18901 5531 18435 5399 52337

1160880 1] 55 679 1018926 1074181

54018 71291 85176 72664

3318 18554 3161 13001 2865 19210 2760 63067

1207521 1382190 1271286 1268130

1966, I.

U.

62937

3272 18596

1299401

1967, I.

II.

14162

I.

n.

m, 6

IV. )

in. 5

IV. )

m. B

IV. )

Quartalsergebnisse kumuliert 51752 225933 92640 80642 364035 172053 114413 466953 228499

7091 33063 12622 51498 18021 103835

2316559 3335485 4409666

481 596 53 580 222902 125309 722674 86426 373456 210485 971 190 120099 512784 283 149

7415 31555 12235 50765 12104 113832

2590641 3 863 882 5129127

475029 712724 972291

1965, 1.-II.

I.-III.

Jahresergebnis

1966, 1.-II.

I.-III.

Jahrcsergebnis

1967, 1.-TI.

i.-in.

Jahresergebnis

977300

130000 500000

315000

12000 125 595

4894895

V. 1967

190199 324531

1965 1965

Kantonsanteile - Jahresergebnis

-- u

--

·) Preiszuschläge u.a. (Sachgruppe 85 der Staatsrechnung).

5 ) Inbegriffen Nachtrag.

762 Zölle (in 1000 Franken) Monat Jahr

Einfuhrzölle 0

Tabafczälle

TreibstoffzBlle

1

2

3

4

1965 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1966 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1967 Januar Februar März

x

Zollzuschlag Übrige Zollauf frei t>st offen zuschläge

s

TOTAL

e

7

18021

1800177

1291 1074 1721 1067 948 990 1490 1956 2085 1573 2502 1324

113944 128721 156613 155431 152280 145456 166572 158825 164234 159581 146554 151966

972291

114413

466953

67830 77049 86446 84925 79844 78935 82501 71823 83371 87039 86231 86297

7712 8595 8860 9975 7679 8931 10658 7531 10701 11953 10599 11219

28388 31626 44551 44535 40859 35974 45639 49398 43065 37440 31662 33816

228499 8723 10377 15035 14929 22950 20626 26284 28117 25 01 2 21576 15560 19310

971 191 73579 79379 87882 83106 76847 80803 79802 73880 87396 78449 80208 89860

120099

512784

283149

12104

1899327

11915 8215 7604 7728 8826 9297 13050 8351 11445 12789 9315 11564

28102 30584 37759 38890 43138 44429 47797 54028 48729 48150 48389 42789

15805 17034 21179 21745 24204 25342 27147 30459 27570 27332 22645 22687

1098 1129 1091 983 1144 1034 936 752 1177 971 851 938

130499 136341 155515 152452 154159 160905 168732 167470 176317 167691 161408 167838

77577 76797 91132

7971 9981 10231

35023 37473 48961

18166 19335 25436

1037 991 1244

139774 144577 177004

) Ohne Tnrfbstoff- un<Ì Tabakzölle e.

763

Treihstoffzölle (BV Art. 36>", BB vom 23. Dezember 1959, BB vom 29. September 1961) in Millionen Franken Verteilung Jahr

Anteil

19581)

1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966

5,1 157,6

187,5 226,6 193,4 247,3 277,0 280,2 307,7

Alpenstrasaen Allgemeine und Strassenbau- Beiträge forsehung 30%

Finanzausgleich S%

--

--

--

4,7

12,5 14,8 18,0 15,3 19,6 22,0 22,2 24,4

34,2 40,6 49,4 41,9 54,0 52,2 52,8 58,0

--.

62,3

,

0,4 1,9 2,8 1,9 2,9 2,0 2,0 2,5 2,2

46,7 55,4 67,4 57,1 73,6 82,5 83,3 91,7

') ohne Anteile nach alter Ordnung.

Zollzuscblag Niveaufür Haupt* übcr- National- Natistrassen nalstrassstrasaen gange sen 3) 40% 19% a ) 3%

*) bis 1963 = 22%.

.-- --

-- --

8,3 8,3 9,2

73,9 89,9 76,2 98,1 110,0 111,1 122,2

-- .-- -- --

51,8 111,9 152,4 228,5 283,1

°) 5 Rp, ab 15. Januar 1962.

7 Rp. ab 2. September 1963.

12 Rp. ab 3. Mai 1965.

Rückstellungen und aktivierte Ausgaben (--) für Strassenbau in Millionen Franken 1966

Nationalstrasscn

Stand am Anfang des Jahres Einlagen Zusätzl. Beitrag

(-1134,2) -1450,6 (339,6) 405,3 (26,7) 40,0

Entnahmen Zinsbelastung. .

(-767,9) -1005,3 (641,3) 649,2 (41,4) 67,9

Stand am Ende des Jahres . .

(-1450,6) -1722,4*

Allgemeine Beiträge und Finanzausgleich

* Definitives Ergebnis gemäss Staaiirechnung.

(104,5) 105,5 (105,5) 116,1 /

\

Haupistrassen

NiveauÜbergänge

(98,4) 76,2 (8,3) 16,6 (52,8) 58,0 (8,3) 9,2 (-) - / \

(210,0) 221,6 (151,2) 134,2 (16,6) 25,8 (104,5) 105,5 (75,0) 80,0 (-) 1,7 r...\ (-) - (-) (105.5) 116,1

(76,2) 54,2 (16,6) 24,1

(Kursiv = Vorjahr)

Tabakbelastung (in lOOO Franken) Der Ertrag der Tabaksteuer und -zolle dient gemäss BB vom 20.Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

Jahr

Total

Tabaksteuer

Tabakzölle

1965 1966

303944 332567

189531 212468

114413 120099

764

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 1966

1967

I.Quartal III. Quartal m. Quartal IV, Quartal I. Quartal

Einsänge Rückerstattungen

462696 381427 199667 238233 526162 207928 314686 185886 131029 232033

Verrechnungssteuer Rohertrag . , Sicherungssteuer1) Rohertrag . . .

254768 176

66741 170

13781 107204 294129 179 194

Total

254944

66911

13975 107383 294129

*·) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen. Ab I.Januar 1967 Bestandteil der Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgabe (in 1000 Franken) 196S

Stempelabgaben

1967

L Quartal I. Quartal m. Quartal ' IV. Quartal I. Quartal

1, Emission von Wertpapieren a. Obligationen b. Aktien c. Übrige Wertschriften1) Total

9354 10566 2951 22871

13793 12536 1828 28157

6696 6865 2274 15836

8075 17145 2720 27940

10202

2, Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere . . .

b. Ausländische Wertpapiere . .

Total

999 5419 6418

1006 5179 6185

644 3880 4524

1161 4378 5539

756 4640 5396

Total

10867 13973 3669 28509

12827 28247 3035 44109

8126 9679 2259 20064

12254 9977 3122 25353

5692 2311 805 8808

Rohertrag

2414 10320 110 70642

2314 11080 211 92056

2248 10492 60 53224

2188 9570 50 70640

2113 11363 24 47639

3. Coupons von a. Obligationen b. Aktien . .

c. Übrige Wertschriften1)

4. Wechsel .

5. Prämienquittungen 6. Bussen usw.

7344 2389 19935

] ) GmbH- und Genossenschaftsanteile, Kommandit-Beteiligungen, Miteigentums- und Trustzertifikate, ausländische Wertpapiere.

765

Industrie-Bürstenmacher

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Berufe des Industrie-Bürstenmachers (Vom 14. März 1967)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12 und 21, Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt: nachstehendes vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lebrabschlussprüfung im Berufe des Industrie-Bürstenmachers: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre Die Berufsbezeichnung lautet Industrie-Bürstenmacher.

3 Die Lehre dauert 3 Jahre.

3 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

B Die Berufslehre bezweckt die Heranbildung von Kadern und umfasst die Vermittlung der grundlegenden Fertigkeiten für die Metall-, Holz- und Kunststoffverarbeitung, soweit sie die Bürstenfabrikation betreffen, die Herstellung von Schablonen für die Steuerung von halb- und vollautomatischen Bürstenmaschinen, das Einrichten dieser Maschinen sowie die Ausführung aller in einer Bürstenfabrik vorkommenden Arbeiten.

1

766

Art. 2 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Industrie-Bürstenmacherlehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der industriellen Herstellung von Bürsten aller Art befassen.

Die Betriebe müssen über die erforderlichen Werkzeuge, Einrichtungen und Maschinen verfügen und in der Lage sein, allein den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten, Fertigkeiten und Berufskenntnisse vollständig zu vermitteln.

2 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9, Absatz l des Bundesgesetzes.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden : 1 Lehrling, wenn ständig ein gelernter Industrie-Bürstenmacher beschäftigt ist.

Ein zweiter Lehrling darf die Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt.

2 Lehrlinge, wenn ständig 2-3, 3 Lehrlinge, wenn ständig 4-6 gelernte Industrie-Bürstenmacher beschäftigt sind, l weiterer Lehrling auf jede angebrochene oder ganze Gruppe von 4 ständig beschäftigten gelernten Industrie-Bürstenmachern.

3

Für die Bestimmung der Höchstzahl der Lehrlinge können während einer Übergangszeit von 10 Jahren auch angelernte Industrie-Bürstenmacher gezählt werden, sofern sie mindestens 6 Jahre ununterbrochen im Beruf tätig waren.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich ihre Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz nnd die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären. Der Lehrling

767 ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet, das er an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen hat. Der Lehrmeister hat es periodisch zu kontrollieren1).

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erzielen.

4 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Gründlage für eine systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

5 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen; die Ausbildung darin ist so zu ergänzen, dass der Lehrring am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann. Insbesondere ist das selbständige Arbeiten nach Zeiclmungen und Mustern zu fördern.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in das Wählen von Besatzmaterialien.

Sortieren von Borsten, Haaren, Pflanzenfasern nach Güte, Länge und Farbe.

Aufstossen, Schneiden, Aufteilen, Hecheln, Mischen von Hand und mit Maschine, Binden von Borsten, Haaren und Pflanzenfasern.

Schneiden, Aufstossen, Abbinden von Besatzdrähten.

Mischen von Besatzmaterialien von Hand und mit Maschine.

Einziehen von Borsten, Haaren, Pflanzenfasern, Kunstborsten und Drähten von Hand auf doppelte Länge.

Einziehen von Borsten und Haaren von Hand auf Kopf und verschränkt.

Einziehen von Borsten, Haaren und Kunstborsten von Hand verdeckt (Stirneinzug).

Einschlagen von Drähten.

Pechen, Leimen, Vulkanisieren von Borsten und Haaren.

Ausrüsten des Besatzes, wie Ausputzen, Beschneiden, Abscheren von Hand und mit Maschine.

Ausrüsten von Bürsten, wie Nageln, Leimen, Aufschrauben, Gurten, Schleifen, Lackieren und Beschriften.

*) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Sekretariat des Verbandes schweizerischer Bürsten- und Pinselfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

768 Warten und Instandhalten der Werkzeuge und Geräte für die Bürstenherstellung.

Zweites Lehrjahr Handhaben, Anwenden und Instandhalten der Werkzeuge für die Holzund Metallbearbeitung.

Erlernen der grundlegenden Arbeiten für die Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitung, wie Sägen, Feilen, Anreissen, Körnen, Bohren, Ansenken, Hobeln, Drehen, Fräsen. Gewindeschneiden von Hand mit Gewindebohrer, Schneideisen und Gewindeschneidkluppe.

Messen mit festen und verstellbaren Messwerkzeugen. Bearbeiten von Bürstcnkörpern und Zubehörteilen aus Holz, Metall und Kunststoff.

Messen, Einteilen, Anreissen, Körnen und Bohren von Besatzlochfeldern.

Einführen in das Leimen, Löten und Schweissen und Üben dieser Arbeiten durch Herstellen von Leim-, Lot- und Schweissverbindungen.

Schleifen und Lackieren von Bürstenkörpern. Eindrehen von Borsten, Haaren, Kunstborsten, Pflanzenfasern und Metalldrahten von Hand und mit Maschine.

Drittes Lehrjahr Weiteres Üben und Vervollkommnen bis zur Selbständigkeit aller bisher erlernten Arbeiten.

Schärfen von Hand- und Maschinenwerkzeugen.

Anfertigen von einfachen Schablonen für die Steuerung von automatischen Maschinen für die Bürstenherstellung.

Einrichten, Warten, Instandhaltcn von halb- und vollautomatischen Maschinen für die Herstellung und Ausrüstung von Bürsten.

Stanzen von Borsten, Haaren, Kunstborsten, Pflanzenfasern und Drähten mit Hand-, halb- und vollautomatischen Maschinen.

Selbständiges Ausführen aller vorkommenden Berufsarbeiten unter Berücksichtigung von Güte und Zeitaufwand.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den Arbeiten und den zum Einsatz kommenden Werkzeugen, Einrichtungen und Maschinen sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Benennung, Anwendungsmöglichkeiten, Handhabung und Instandhaltung der gebräuchlichsten Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen für die Metall-, Holz- und Kunststoffbcarbeitung. Mess- und Kontrollwerkzeuge, Lehren für Bearbcitungs- und Kontrollzwecke. Die in der Bürstenfabrikation zur Anwendung gelangenden Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen, Ihre Verwendung, Pflege und Instandhaltung sowie die Behebung einfacher Störungen an Maschinen.

769

Materialkenntnisse: Herkunft, Benennung, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Erkennungsmerkmale, Bearbeitbarkeit und Verwendung der im Beruf und in der Bürstenfabrikation zur Verarbeitung gelangenden Materialien, wie Besatzmaterialien: Borsten, Haare, Kunstborsten, Pflanzenfasern, Besatzdrähte.

Bürstenkörpermaterialien: Holzarten, Metalle und Kunststoffe. Hilfsmaterialien : Eindreh-, Einzieh- und Stanzdrähte, Leime, Pech, Farben und Lacke.

Halb- und Fertigfabrikate: Bleche, Stangen, Profile aus Stahl für die Herstellung von Schablonen und Bohrlehren.

Schrauben, Stifte, Gurten, Klammern, Griffe und Beschläge.

Allgemeine Fachkenntnisse: Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge bei der Holz-, Metall- und Kunststoffbearbcitung, wie Sägen, Feilen, Bohren, Hobeln, Drehen und Fräsen, Leimen, Löten und Schweissen. Befcstigungsarten des Bürstenbesatzes, wie Stanzen, Einziehen, Pechen, Leimen, Eindrehen und Einschlagen. Arbeitsvorgänge und Arbeitstechnikeu in der Bürstenfabrikation mit Hand-, halb- und vollautomatischen Maschinen.

Kenntnisse über Maschinenantriebe, wie Riemen, Zahnräder, Motoren und zugehörige Schalter.

Lesen von Werkstattzeichnungen.

Umgang mit feuer- und explosionsgefährlichen sowie gesundheitsschädigenden Stoffen.

Massnahmen zur Verhütung von Unfällen, Brandausbrüchen, Explosionen und Gesundheitsschädigungen.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Bernfes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundüchen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen, Bundesblatt. 119. Jahrg. Bd.I.

SS

770

Art. 8 Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind Werkzeuge sowie die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material, Werkstattzeichnungen oder Skizzen, sind dem Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9

Experten Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

a Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

* Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen stets durch zwei Experten zu erfolgen.

Bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten im Fachzeichnen hat mindestens ein Fachmann aus der Praxis mitzuwirken.

6 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten.etwa 20 Stunden; *. die Berufskenntnisse etwa 3 Stunden, einschliesslich etwa 2 Stunden Fachzeichnen.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Jeder Prüfling hat die nachstehenden Arbeiten selbständig auszuführen : l. Herstellen eines einfachen Bürstenkörpers aus Holz, Kunststoff oder Metall.

771

2. Herstellen einer Schablone zur Steuerung von halb- oder vollautomatischen Bürstenstanzmaschinen, je nach Maschinentyp einschliesslich Einteilen, Anreissen, Bohren des Besatzfeldes einer Stupfschablone oder Einteilen, Aufzeichnen des Besatzlochfeldes sowie Lochen der zugehörigen Bandschablone.

3. Einrichten einer halb- oder vollautomatischen Bürstenstanz- und Ausrüstmaschine auf das unter Ziffer 2 erwähnte Modell einschliesslich Stanzen und Ausrüsten einer kleinen Serie (min, 20 Stück) Bürsten dieses Modells.

4. Eindrehen verschiedenartiger Flaschen- und Rohrbürstcn.

Mischen von Besatzmaterialien von Hand oder mit Maschine.

Einziehen, Beschneiden und Ausrüsten von einer handeingezogenen Bürste.

Art. 12 Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen 1. Berufskenntnisse Die Prüfung ist mündlich anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen.

Sie erstreckt sich auf den in Artikel 6 umschriebenen Stoff, 2. Fachzeichnen Jeder Prüfling hat eine werkstattgerechte Skizze eines einfachen Werkstückes einschliesslich des Bürstenbesatzes mit den erforderlichen Ansichten, Schnitten, Mass- und Bearbeitungsangaben anzufertigen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13 Beurteilung der praktischen Arbeiten Die Prüfungsarbeiten gemäss Artikel 11 werden in nachstehenden Positionen bewertet : Pos. l Herstellen des Bürstenkörpers Pos. 2 Herstellen der Steuerschablone Pos. 3 Einrichten der Bürstenherstellungsmaschinen Pos. 4 Eindrehen von Flaschen- und Rohrbürsten Mischen von Besatzmaterialien Einziehen, Beschneiden und Ausrüsten einer Bürste 1

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In ihr sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und die verwendete Zeit.

772 3

Wird eine Position weiter in Unterpositionen aufgeteilt und werden für diese Teilnoten eingesetzt, so ist die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus verschiedenen Teilnoten zu errechnen. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung der Wichtigkeit der einzelnen Teilarbeiten im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und gemäss Artikel 15 zu erteilen.

Art. 14 Beurteilung der Berufskenntnisse, einschliesslich des Fachzeichnens Die Beurteilung der Berufskenntnisse und des Fachzeichnens wird in nachstehenden Positionen vorgenommen. Massgebend für die Note im Fachzeichnen sind technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion), Mass- und Bearbcitungsangaben (richtige und vollständige Eintragung), die zeichnerische Ausführung (Strich, Masszahlen und Beschriftung) sowie die Arbeitsmenge (verwendete Zeit).

Pos. l Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen Pos. 2 Materialkenntnisse Pos. 3 Allgemeine Fachkenntntsse Pos. 4 Fachzeichnen 3 Bei Unterteilung von Positionen in Unterpositionen gilt Absatz 3 von Artikel 13 sinngemäss.

Art. 15 1

Notengebung Die Experten haben in jeder Prüfungspositiou die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1).

1

Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern.... gut Befriedigend,aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Industrie-Bürstenmacher zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Industrie-Bürstenmacher zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5

4

3 2 1

!) Formulare für die Eintragung der Noten können beim Verband Schweizerischer Bürsten- und Pinself abri kanten unentgeltlich bezogen werden.

773 2

Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnis,sen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Restes, zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Prüflings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art, 16

Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu rechnen ist: - Mittelnote in den praktischen Arbeiten, - Mittelnote in den Berufskenntnissen, - Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten 0/4 der Notensumme). Sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der praktischen Arbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung durch die Experten unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Industrie-Bürstenmacher» zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 18 Dieses vorläufige Reglement tritt am 1. April 1967 in Kraft.

Bern, den 14, März 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 9528 Bundesblau. 119.1ahrg. Bd.I.

Der Direktor : Holzer 59

774

Interkantonale Fachkurse für Chemisch-Reiniger-Lehrlinge

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Chemisch-Reiniger-Lehrlinge der deutschsprachigen Schweiz (Vom 2I.März 1967)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vorn 20.

September 1963 erlässt nachstehendes Reglement über die interkantonalen Fachkurse für die Chemisch-Reiniger-Lehrlinge der deutschsprachigen Schweiz,

Art. l Pflicht zum Kursbesuch 1

Die Chemisch-Reiniger-Lehrlinge der deutschsprachigen Landesteile besuchen in jedem Lehrjahr einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde.

* Die Teilnahme an diesen Kursen befreit die Lehrlinge jedoch nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern an der örtlich zuständigen Berufsschule zu besuchen.

3 Der Unterricht in diesen Kursen ist für die Lehrlinge unentgeltlich.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1

Der Verband Schweizerischer Kleiderfärbereien und chemischer Reinigungsanstalten und der Verband chemischer Reinigungsanstalten der Schweiz sind die Träger der Fachkurse.

2 Die Kurse finden an der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe (EMPA) in St. Gallen statt.

Art. 3 Fachkommission 1

dern.

Die Kurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 8 Mitglie-

775 2

In die Fachkommission ordnen der Verband schweizerischer Kleiderf ärbereien und chemischer Reinigungsanstalten und der Verband chemischer Reinigungsanstalten der Schweiz als Trägerverbände je 2 Vertreter und die Deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz sowie die Eidgenössische Materialprüfungsanstalt St. Gallen je einen Vertreter ab. Ferner bestimmen die interessierten Arbeitnehmerorganisationen gesamthaft zwei Vertreter. Die Kommission konstituiert sich selbst. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist jeweils zu den Sitzungen einzuladen.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

* Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits, erfolgt durch das Sekretariat des Verbandes Schweizerischer Klciderfärbereien und chemischer Reinigungsanstalten in Bern.

Art. 4 Anmeldung 1

Der Lehrmeister hat den Abschluss eines Lehrvertrages sofort der zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, die ihrerseits die Lehrlinge der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt St. Gallen jeweils bis spätestens am 31. Mai zur Teilnahme an den Fachkursen meldet.

2 Der Beginn der Fachkurse ist rechtzeitig im Nachrichtenblatt des Färbers sowie in der Schweizerischen Wäschereizeitung bekannt zu geben.

Art. 5 Pflichten des Lehrmeisters 1

Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

2 In den Lehrverlrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung aufzunehmen.

Art. 6 Unterricht 1

Der Unterricht im Fache Berufskunde umfasst für die zweijährige Lehrzeit der Chemisch-Reiniger-Lehrlinge etwa 140 Stunden. Er wird in jedem Lehrjahr während zwei zusammenhängenden Wochen oder in jedem Lehrhalbjahr während einer Woche zu mindestens 35 Stunden erteilt.

2 Die Kurse finden in der Regel zwischen Mitte Juni und Ende Januar statt.

776 3

Für jedes Lehrjahr ist, wenn möglich, eine Klasse zu bilden. Sinkt die Schülerzahl einer Klasse unter 10, so ist von der Fachkommission eine neue zweckmässige Klasseneinteilung anzuordnen.

Art. 7 Lehrstoff 1

Der Unterricht im Fachkurs vermittelt die systematische Einführung des Lehrlings in die Kenntnisse und Eigenschaften der zur Reinigung gelangenden Textilien und deren Produkte, sowie der Reinigungsmaterialien, Werkzeuge, Apparate, Maschinen unter besonderer Berücksichtigung der auftretenden Materialschäden und der Verhinderung von Arbeitsunfallen.

2 Die Fachkenntnisse sind so anschaulich wie möglich zu vermitteln. Es empfiehlt sich, geeignete Veranschaulichungsmittel wie Materialsammlungen, einfache Skizzen, Versuche, Demonstrationen, Tabellen, Lichtbilder usw. zu verwenden. Dagegen kann es sich nicht darum handeln, die Lehrlinge in bestimmte berufspraktische Arbeiten einzuführen und diese üben zu lassen. Für die berufspraktischc Ausbildung ist der Lehrmeister verantwortlich. Die Lehrkräfte sind zum Besuch der vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit organisierten Methodikkurse anzuhalten.

3 Der im nachstehenden Programm enthaltene Lehrstoff ist zueinander in engste Beziehung zu bringen. Aus dieser zweckmässigen Verbindung ergibt sich die gewünschte Einheit für den berufskundlichen Unterricht.

Lehrstoff:

- Chemikalienkunde: Lösungs-, Oxydations- und Reduktionsmittel, Reinigungsverstärker und andere Zusätze.

- Faserkunde: Eigenschaften der wichtigsten Faserarten in der chemischen Reinigung bei Hitze, beim Dämpfen, Identifizierung in Gruppen.

- Maschinenkunde: Bau-und Funktionsweise derReinigungsmaschinenundder wichtigsten Bauelemente wie Filter, Destillationsteil usw.

- Gewebe- und Gewirkkunde: Wichtigste Bindungen, Gewebearten, Imitationen, Gewebe- und Gewirkbezeichnungen.

- Ausrüstungen von Geweben und Gewirken wie Bleichen, Färben, Appretieren, ' Hochveredlung.

- Konfektionskunde: Verarbeitungsmethoden der Konfektionsindustrie, Nähtechnik, Kenntnis der Vlies- und Steifeinlagen.

- Schadenfätte, unter Berücksichtigung der bei der chemischen Reinigung entstehenden Schäden. Demonstrationen.

- Detachierkunde: Prinzip des Detachierens, Fleckenarten, Vor- und Nachdetachur, angewendete Chcmikalien, Kenntnis der wichtigsten Präparate des Handels. Verhalten von Färbungen.

777

- Dämpfen und Bügeln: Technik, Maschinenkunde.

- Imprägnieren, Appretieren: Vorgehen, verwendete Chemikalien und Präparate, Anforderung an vorausgehende Arbcitsstufen, Nachbehandlungen.

- Kleiderfärberei: Vorbehandlungen, Abziehen, Farbstoff kunde, Chemikalien, Reservierungsmittel, Korrekturen, Nachbehandlung.

- Behandlungsetikette: Prinzip, Bedeutung, Grenzfälle.

- Schadenfälle bei der Detachur und der Kleiderfärberei.

Art. 8 Kostendeckung 1 Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch : a. Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richten.

b. Beiträge der Kantone im Verhältnis zur Schülerzahl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von 90 Franken nicht übersteigen. Die Kantone richten ihre Beiträge nach erfolgter Vorlage einer Kursabrechnung aus.

c. Die Trägerverbände, die nach interner Vereinbarung airfällige Defizite übernehmen.

2 Allfällige Kosten für Lokalmiete, Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie die Kosten für die Bekanntgabe der Fachkurse in den Verbandsorganen gemäss Artikel 4, Absatz 2 gehen zu Lasten der Trägerverbände.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 15. April 1967 in Kraft.

Bern, den 21. März 1967.

9521

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit : Der Direktor : Holzer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.04.1967

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756-777

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10 043 617

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