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Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom IS.August 1967)

Der Bundesrat hat Herrn Nationalrat Ernst Schmid-Märki, Sekretär des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich, für den Rest der laufenden Amtsdauer als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewählt, anstelle des verstorbenen Emanuel Bangerter.

Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Zürich: an die Kosten der Erstellung einer Abwasserreinigungsanlage der Gemeinden Thalwil, Rüschlikon und Oberrieden, 2. Bern : an die Kosten der Erstellung einer Abwasserreinigungsanlage der Gemeinden Münchenbuchsee, Moosseedorf, Urtenen, Jegenstorf und Hindelbank, 3. Nidwaiden: an die Kosten der Erstellung der Güterstrasse Ischen-Stadli, in der Gemeinde Beckenried, 4. Waadt: an die Kosten der Güterzusammenlegung in den Gemeinden Eysins, Signy, Grens und Nyon.

(Vom IS.August 1967) Der Bundesrat hat Herrn Fernand Bernoulli, schweizerischer Botschafter in Äthiopien, auch zum ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter in Madagascar, mit Sitz in Addis Abeba, ernannt.

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Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 6. bis 12. August 1967

Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Burundi Herr Clément Sambira, Erster Sekretär.

Kanada

Herr James M.Weld, Botschaftsrat.

Marokko S. Exz. Herr Nacer El Fassi, Botschafter.

URSS Herr Nikolai S. Elisseev, Attaché.

129 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Kanada Herr Richard Hugh Noyes Roberts, Erster Sekretär.

Philippinen Herr Marceline R. Lilagan, Zweiter Sekretär.

Venezuela Herr Marciai Ferez Chiriboga, Erster Sekretär.

Kreisschreiben des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Vom lO.Juli 1967) Sehr geehrte Herren, Durch Kreisschreiben vom 12. November 1958 hatten Sie Kenntnis von der Unterzeichnung und vom Inkrafttreten einer Konvention über die Ausstellung von mehrsprachigen, für das Ausland bestimmten Auszügen aus Zivilstandsregistern vom 27. September 1956 erhalten; dieses Kreisschreiben ist am 18. November 1964 teilweise abgeändert worden. Die beiden Dienstanweisungen sind in der Kreisschreibensammlung für das Zivilstandswesen unter Nrn. X l und X 4 eingereiht.

. Wir beehren uns, Ihnen heute Mitteilung davon zu machen, dass nun erstmals ein der'Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC) nicht angehörender Staat seinen Beitritt zu einem ihrer Übereinkommen erklärt hat.

Es betrifft die Konvention über die mehrsprachigen Zivilstandsurkunden, die seit dem 8. Juli 1967 auch für die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien gilt.

Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, dass inskünftig gemäss Artikel 5 des Übereinkommens die aus Jugoslawien stammenden mehrsprachigen Zivilstandsurkunden die gleiche Beweiskraft haben wie gewöhnliche jugoslawische Personenstandsdokumente. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass, da das italienische Parlament kürzlich den Beitritt zu der erwähnten Konvention vom 27. September 1956 beschlossen hat, mit Ausnahme von Belgien und Griechenland nun alle der CIEC angehörenden Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Dieses ist demnach heute für Urkunden aus folgenden Staaten gültig:

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Deutschland Österreich Frankreich Italien Luxemburg

Niederlande Schweiz Türkei Jugoslawien

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, 10. Mi 1967.

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen 9684

Der Vorsteher : H.-R.Schnyder

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Verfügung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Aufhebung des Ausbildungsreglementes für den Beruf des Zettelauflegers (Vom 8. August 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

in Anwendung von Artikel 11, Absatz l des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung, verfügt: 1. Die Réglemente vom 15. August 1950 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Berufe des Zettelauflegers in der mechanischen Seiden- und Kunstfaser-Weberei werden aufgehoben.

2. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.

Bern, den S.August 1967.

9692

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner

132 Notifikation

Die Zollkreisdirektion Schaff hausen verurteilte Sie am 14. Juni 1967 auf Grund des am 28. Oktober 1965 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 743, 75 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von 174.30 Franken, zuzüglich 28.90 Franken Untersuchungskosten.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der obgenannten Busse, d.h. 43.55 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern anzufechten.

Bern, 24. August 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion Notifikation

Die Eigenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 26. Juli 1967 aufgrund des am 2. Dezember 1966 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer auf der Wareneinfuhr in Anwendung der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer sowie der Artikel 82 Ziffer 2 und 91 des Zollgesetzes zu einer Zollbusse von 2560.20 Franken, unter Auferlegung der Kosten und Gebühren des Verfahrens von 127.40 Franken.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Basel Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der Busse, d.h. 640.05 Franken, erlassen.

Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Bern, den 24. August 1967.

Eidgenössische Oberzolldirektion

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1967

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34

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24.08.1967

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128-132

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