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Ablauf der Referendumsfrist

12. Januar 1968

Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften # S T #

(Vom 5. Oktober 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 19671), beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 19492) über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert :

Art. 2, Abs. l Der Verwaltungskostenbeitrag wird nur für Aufwendungen ausgerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaften unerlässlich sind. Er kann bis zur Hälfte der anrechenbaren und nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckten Kosten betragen, höchstens jedoch 180000 Franken im Jahr für die dem Schweizerischen Verband der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften angehörenden Genossenschaften und höchstens 20000 Franken im Jahr für die Bürgschaftsgenossenschaft der Schweizer Frauen (SAFFA).

1

Art. 3 Übernahme von Bürgschaftsverlusten.

Die teilweise Übernahme allfälliger Bürgschaftsverluste kann betragen: a. bei gewöhnlichen Bürgschaften bis zu 50 Prozent, b. bei Bürgschaften mit erhöhtem Risiko bis zu 60 Prozent.

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Eingetretene Verluste werden nur vergütet, soweit die Genossenschaft die einschlägigen Vorschriften befolgt und die ihr zumutbare Sorgfalt angewandt hat.

^BBl 1967,1,301.

2

) AS 1949, 1657; 1954, 562.

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Art. 4 In den Voranschlag des Bundes wird jeweils ein Kredit für die Beiträge an die Verwaltungskosten und die Bürgschaftsverluste der Genossenschaften eingestellt. Bis zur Erschöpfung des für die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften ausgeschiedenen Teils der Rückstellung für gewerbliche Hilfseinrichtungen gemäss Bundesbeschluss vom 24. September 1948 über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen werden die Beiträge an die Genossenschaften aus diesem Fondsteil gedeckt.

II Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen und das Datum des Inkrafttretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bein, den S.Oktober 1967.

Der Präsident: Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9758

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

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Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (Vom 5. Oktober 1967)

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41

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14.10.1967

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585-586

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