539 Ablauf der Referendumsß ist 12. Januar 1968

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung # S T #

(Vom

5. Oktober 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31M% 32 und 41Ws, Absatz l, Buchstabe c und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Januar 19671), beschliesst: Einleitung

Art. l 1

Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten und i. Fiskalische Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen (Tabaksteuer).

StakT8 des 2 Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe der Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere werden durch die Tabaksteuerverordnung näher festgelegt.

Art. 2 Die Oberzolldirektion erlässt hinsichtlich der Abgaben auf u. Behörden Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren (Tabaksteuer, Zoll, Warenumsatzsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.

Sie ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.

Art. 3 Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Ver- nx Anwendordnungen nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die barcs Recl« Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend

*) BEI 1967, I, 117

540 Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht

Art. 4 1

i.Gegenstand der Steuer

Der Steuer unterliegen:

a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfeitigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate; b. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Zigarettenpapiere sowie die eingeführten Zigarettenpapiere in Blättchen oder Hülsen.

2

Der Steuer unterliegen nicht: a. tabakàhnliche Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten; b. unter Vorbehalt der anzuordnenden Kontrollmassnahmen Zigarettenpapier, das zur Herstellung von nichttabakhaltigen Erzeugnissen verwendet wird.

3

Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.

4

Als Inland gilt das Zollinland. Dieses umfasst das Gebiet der Schweiz mit den Zollanschlussgebieten, aber ohne die Zollfreibezirke und ohne die Zollausschlussgebiete.

Art. 5 n. Steuerbefreiung

ß

Von der Steuer sind befreit : eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag, unter Vorbehalt der in der Tabaksteuerverordnung festzulegenden nähern Bestimmungen;

b. eingeführte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die gemäss Artikel 14, Ziffer 5 und 6 des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925^ über das Zollwesen zollfrei zugelassen werden; c. Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind.

*) BS 6,465; AS 1959,1346.

541

Art. 6 Steuerpflichtig sind: i in. steuerpflichtige a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts; b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere die Zollzahlungspflichtigen.

Art. 7 Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz iv. steuerergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines ändern ein. nac ° ge 1

2

Steuernachfolger sind: a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlas s mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt; b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit; , c. die juristische Person, die von einer ändern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3 Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die ändern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.

1

Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften y. Mithaftung

Solidarisch:

a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit : die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt : die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

für die Steuer

542 2

Die Haftung der in Absatz l bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

Zweiter Abschnitt

Entstehung und Berechnung der Steuer L Entstehung der Steuerschuld

II. Bemessungsgrundlage

III. Berechnung der Steuer (Steuertarife)

Art. 9 Die Steuerschuld entsteht: a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind; b. für die eingeführten Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere gemäss den für die Entstehung der Zollzahlungspflicht geltenden Vorschriften.

2 Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.

Art. 10 1 Die Steuer wird bemessen: a. für Zigarren und Zigaretten für je 1000 Stück nach dem Durchschnittsgewicht von 1000 Stück und dem Kleinhandelspreis eines Stücks; b. bei Schnittabak für jedes Kilogramm Eigengewicht nach dem Kleinhandelspreis des Kilogramms Eigengewicht; c. bei Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten für das Kilogramm Eigengewicht nach dem Eigengewicht; d. bei Zigarettenpapier für jedes Blättchen und jede Hülse.

2 Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung näher festgelegt.

1

Art. 11 Die Steuer auf den Tabakfabrikaten wird nach den diesem Gesetz beigefügten Tarifen berechnet. Die Steuer auf Zigarettenpapier beträgt 0,3 Rappen je Blättchen oder Hülse.

1

543 2 Der Bundesrat kann die Steuersatze a. um hochstens 20 Prozent ermassigen, wenn die Lage des Rohtabakmarktes es erfordert; b. um hochstens 20 Prozent erhohen, wenn die laufenden Einnahmen des Spezialfonds gemass Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 19461) iiber die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beitrage des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an die Erganzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen; c. um hochstens das Siebenfache erhohen fur Zigarren mit Deckblatt aus anderem Material als natiirlichen Tabakblattern.

3 Werden die Kleinhandelspreise der Tabakfabrikate samtlicher Preisklassen des entsprechenden Tarifs erhoht, so kann der Bundesrat die Preisgrenzen im Tarif heraufsetzen, sofern ihm die sonst eintretende Erhohung der Steuerbelastung aus wirtschaftlichen Griinden als unerwiinscht erscheint. Findet eine Preiserhohung bloss in einzelnen Preisklassen statt, so kommt eine Heraufsetzung der Preisgrenzen im Tarif nur in Betracht, wenn der neue Preis unter der oberen Grenze der nachsthoheren Preisklasse liegt.

Art. 12 1 Der Bundesrat gewahrt den kleinen und mittleren Betrieben zur Forderung der Produktivitat Steuerermassigungen. Er ist ermachtigt, die Ermassigungen fiir Zigarettenhersteller nach dem Sl.Dezember 1968 und jenefiir Zigarren- und Schnittabakhersteller nach dem Sl.Dezember 1972 aufzuheben.

2 Trifft die Tabakindustrie geeignete Massnahmen zur Forderung der Produktivitat der kleinen und mittleren Betriebe der Zigarren- und Schnittabakherstellung, so kann der Bundesrat die Steuersatze um hochstens 20 Prozent herabsetzen.

IV. Sieuerermassigungen

Dritter Abschnitt Steuererhebung und Steuerriickerstattung

Art. 13 Die Oberzolldirektion fiihrt ein Register a. der Hersteller von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier; b. der Importeure von Tabakfabrikaten oder Zigarettenpapier zum Weiterverkauf; c. der Importeure und der Handler mit inlandischem oder eingefiihrtem Rohmaterial.

1

1) BS 8.447.

I. Grundlagen 1. Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhandler

544 2

Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate oder Zigarettenpapier herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.

3 Die Eintragung setzt voraus: a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21 ; b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.

4

Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.

5 Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung näher festgelegt.

Art. 14 2. Revers für Hersteller, Importeure riam^r!dSrate"

1

Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers hat sich zu verpflichten: ü ~ ^eT Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier: das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben; b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen: das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben ; c. der Hersteller von Tabakfabrilcaten und Zigarettenpapier, der Importeur von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial : die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.

545 2

Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.

Art. 15 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier 3 Komroiisowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine fflassnahmen umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie der Oberzolldirektion auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und der Oberzolldirektion über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Die Oberzolldirektion ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch ihre Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.

2 Rohmaterial darf nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.

3 Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.

1

Art. 16 Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate 4 Handeisdürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe ver- vorscllnften lassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen : a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung; b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des Herstellers oder des Importeurs; diese Angabe ist auch auf jeder Zigarette anzubringen; c. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.

Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollkontrolle ausgeführt werden, sind die Angaben gemäss Buchstaben a und b hiervor nicht erforderlich.

2 Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig: a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen ; 1

546

b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 Gramm Inhalt; c. anderer Schnittabak als Feinschnitt: höchstens 1000 Gramm Inhalt.

3 Im Inland hergestelltes verbrauchfertiges Zigarettenpapier darf nur in Form von Heftchen mit unmittelbar verwendbaren Blättchen oder von verpackten Hülsen den Herstellerbetrieb verlassen, eingeführtes Zigarettenpapier nur in dieser Form an Kleinhändler und Verbraucher abgegeben werden. Gestaltung und Inhalt der Heftchen und der Hülsenpackungen werden durch die Oberzolldirektion vorgeschrieben.

4 Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung den Herstellern und Wiederverkaufern von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.

II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer 1. Tabakfabrikate a. Steuersatz für Zigarren und Zigaretten

b. Steuerbetrag

c. Entrichtung

Art. 17 Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt die Oberzolldirektion den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung einzureichen sind, zum voraus fest.

2 Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz l festgesetzt.

1

Art. 18 Die Steuer auf den im Inland hergestellten Tabakfabrikaten wird auf Grund der vom Hersteller der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

2 Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehaltlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.

3 Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollämtern auf Grund der ihnen einzureichenden Deklarationen festgesetzt. Diese sind vom Importeur zu unterzeichnen, ausgenommen für diejenigen Postsendungen, bei denen die Steuer gestützt auf die vom Versender ausgestellte Zolldeklaration festgesetzt wird, sowie für die mündlich deklarierten Einfuhren im Reisenden- und Grenzverkehr.

1

Art. 19 Die Steuer ist mit dem Zeitpunkt der Festsetzung vollstreckbar. Firmen, die eine Sicherheit gemäss Artikel 21 geleistet haben, ist gestattet, die Steuer innert 60 Tagen seit der Mitteilung ihrer 1

547 Festsetzung zu entrichten. Ausnahmsweise können weitere Zahlungsfristen eingeräumt werden. In diesem Falle sowie bei verspäteter Zahlung ist der Steuerbetrag zu einem vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement festgesetzten Satz zu verzinsen.

2 Bei den in Artikel 18, Absatz 3 vorbehaltenen Einfuhren im Post-, Reisenden- und Grenzverkehr ohne schriftliche Deklaration des Importeurs ist die Steuer nach den für die Zölle geltenden Vorschriften zu entrichten.

Art. 20 1

Die Steuer auf im Inland hergestelltem oder auf eingeführtem Zigarettenpapier ist mittels amtlicher Banderolen zu entrichten, die bei der Oberzolldirektion gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages zu beziehen sind. Für Zigarettenpapier, das nicht von im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Firmen und Personen eingeführt wird, werden die Banderolen gegen Bezahlung des entsprechenden Steuerbetrages von den Zollämtern abgegeben.

2 Die Banderolen sind durch die Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der Tabaksteuerverordnung anzubringen.

2, Zigarettenpapier

Art. 21 1

Die im Register gemäss Artikel 13 eingetragenen Hersteller m. sicherheits und Importeure von Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren g^uerpfandhaben eine Sicherheit in den durch Artikel 66 bis 72 des Bundes- recht gesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Warenumsatzsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen der Zollverwaltung. Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.

2 An Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.

Art. 22 1

Ist infolge Irrtums der Zollverwaltung eine geschuldete rv.NachforSteuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuer- erïtattu'ntvon" betrag zu hoch festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag Amts we£en nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.

548 2

Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts , wegen zurückerstattet.

V. Verjährung

VI. Rückerstattung und Vergütung 1. Im Ini and hergestellte Waren

Art. 23 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Eine hinterzogene Steuer verjährt nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt ist.

2 Die Verj ährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Art. 24 1

1 Die Steuer auf im Inland hergestellten Tabakfabrikaten und Zigarettenpapieren wird dem Hersteller rückerstattet: a. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die unter Zollkontrolle über die von der Oberzolldirektion bestimmten Zollämter in das Zollausland, ausgenommen Zollfreibezirke, ausgeführt werden; b. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die sich noch beim Hersteller befinden oder die dieser vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden. Anstelle der Unbrauchbarmachung kann die unentgeltliche Abgabe an Institutionen, die sich ausschliesslich mit der sozialen Fürsorge für Arme, Kranke, Invalide und alte Leute befassen, bewilligt werden; c. für Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, die nachweislich im Betriebe des Herstellers durch höhere Gewalt oder Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

2

Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung bestimmt.

549 3

Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.

Art. 25 Die Rückerstattung bezahlter Steuern auf eingeführten Tabakfabrikaten und eingeführtem Zigarettenpapier richtet sich nach den für die Zölle geltenden Vorschriften.

2. Eingeführte Waren

Art. 26 Der Bundesrat ist ermächtigt, auf der bei der Herstellung 3. Tabaklauge von Zigarren im Inland anfallenden Tabaklauge Vergütungen zu gewähren.

Vierter Abschnitt Inlandtabak

Art. 27 Zur Erhaltung, Förderung und Rationalisierung des in- i. Beitrage ländischen Tabakanbaus gewährt der Bund aus dem Steuerertrag infarïd-'TM der mit Inlandtabak hergestellten Tabakfabrikate Beiträge. Die Produktion Massnahmen sind insbesondere so anzuwenden, dass die Tabakpflanzer für den angebotenen Tabak guter Qualität in den Genuss von Preisen kommen, die die mittleren Produktionskosten des Tabaks in rationell geführten und zu normalen Bedingungen übernommenen landwirtschaftlichen Betrieben im Durchschnitt mehrerer Jahre decken. Die Beiträge werden einer zu bildenden Organisation der Tabakpflanzer ausgerichtet.

2 Der Bundesrat legt die gemäss Absatz l erforderlichen Massnahmen im einzelnen fest.Insbesondere setzt er nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest und bestimmt danach die Höhe der Beiträge.

1

Art. 28 1

Die Tabaksteuerverordnung regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.

2 Der Bundesrat kann die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicbl ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 Hektaren beschränkt.

Bundesblatt, !19. Jahrg. Bd. II.

II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikateri

34

550

Art. 29 III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen

Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Fünfter Abschnitt Rückerstattung von Beiträgen und Vergütungen Art. 30 1

voraussetzt»!Beiträge und Vergütungen des Bundes sind zurückzuerfahrën der*" statten, wenn sie zu Unrecht ausbezahlt wurden oder wenn die Ruckerstattung an sje geknüpften Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.

2 Der Rückforderungsanspruch kann von der Oberzolldirektion binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, da die zuständigen Organe des Bundes vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruchs, erhoben werden.

Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese als Rückforderungsfrist.

3 Die Rückforderungsfrist wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; sie ruht, solange der Rückleistungspflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Sechster Abschnitt Rechtsmittel Art. 31

i. Einsprache

1

Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

3 Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

551 4

Das Einspracheverfahren ist trotz Riickzug der Einsprache weiterzufiihren, wenn Anhaltspunkte daftir vorliegen, dass die angefochtene Verfiigung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspridit.

6 Der Einspracheentscheid ist zu begriinden und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 32 Verfugungen der Zollamter sowie Verfugungen und Entscheide der Zollkreisdirektionen konnen durch Beschwerde gemass Artikel 109ff. des Bundesgese'tzes vom l.Oktober 1925 iiber das Zollwesen angefochten werden.

II. Zollbeschwerde

Art. 33 1

Die Einsprache- und Beschwerdeentscheide der Oberzolldirektion konnen innert 30 Tagen nach der Eroffnung angefochten werden, und zwar, wenn es sich um die Festsetzung eines Steuerbetrages handelt, durch Beschwerde bei der eidgenossischen Zollrekurskommission und in alien anderen Fallen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

2 Fur das Verfahren vor der eidgenossischen Zollrekurskommission finden die in bezug auf die Festsetzung eines Zollbetrages geltenden Bestimmungen, fur jenes vor dem Bundesgericht die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 1943 0 iiber die Organisation der Bundesrechtspflege Anwendung.

Richtet sich die Beschwerde an die Zollrekurskommission auch gegen eine gleichzeitig mit der Steuerveranlagung erfblgte Zollfestsetzung, so betragt die Frist fiir deren Anfechtung ebenfalls 30 Tage.

ni. Verwaltungsgenchtliche Beschwerde

Siebenter Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 34 Die fiir die Entrichtung der Steuer auf Zigarettenpapier zu verwendenden amtlichen Banderolen (Art. 20) sind amtliche Wertzeichen im Sinne der Artikel 245, 247, 249 und 340 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.Dezember 19372). Falschungsdelikte werden nach diesen Bestimmungen verfolgt und beurteilt.

i )KS3,531.

2

) BS 3,203.

I. Widerhandlungen 1. Falschung amtlicher Banderolen

552

Art.35 2. Hinterziehung und Steuerbetrug

3. Steuergefährdung

1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, a. dem Bunde Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier vorenthält, b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate oder Zigarettenpapiere, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, c. vorgeschriebene Banderolen anzubringen unterlässt, d. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder Ermässigung von Steuern oder einen ändern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Wer die Zollverwaltung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von erheblichen Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und dadurch sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird wegen Steuerbetrugs mit Gefängnis oder Haft oder mit Busse bis zu dem in Absatz l genannten Betrag bestraft. Mit Bezug auf Freiheitsstrafen ist Artikel 41 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 anwendbar.

3 Ist infolge einer Hinterziehung oder eines Steuerbetruges zu Unrecht eine Steuer nicht erhoben oder nicht entrichtet oder zurückerstattet oder ermässigt worden, so ist diese Steuer samt Zins ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder wiedereinzuzahlen; Täter und Teilnehmer haften für diesen. Betrag solidarisch mit dem Steuerpflichtigen oder demjenigen, dem die Steuer zu Unrecht zurückerstattet worden ist.

4 Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Absatz 3 verjährt nicht, solange Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

Art. 36 1

Wer die gesetzmässige Durchführung der Steuern auf Tabakfabrikaten oder auf Zigarettenpapier gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur oder Händler, zur Einreichung von Deklarationen, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt,

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b. in einer Anmeldung, Deklaration oder Meldung oder in einem Antrag auf Ermässigung oder Rückerstattung von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt, c. als Steuerpflichtiger oder als Dritter unrichtige Auskünfte erteilt, d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt, e. die ordnungsgemàsse Durchfühurng einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht, /. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt, g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung der Oberzolldirektion abgibt oder verwendet, wird mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l, Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 vorbehalten.

Art. 37 Wer Tabakfabrikate und Zigarettenpapiere, von denen er 4. steuerweiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hehlerel im Sinne von Artikel 35, Absätze l und 2 hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

Art. 38 1

Wer sich oder einem ändern zu Unrecht einen Beitrag oder 5. Unrcchteine Vergütung auf Grund der Tabaksteuergesetzgebung verschafft ^g ,on Be£" tra en oder zu verschaffen versucht, s wer den an einen Beitrag oder eine Vergütung geknüpften Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 20000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

554 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Zweifachen des unrechtmässigen Vorteils.

3 Bei arglistiger Irreführung der für die Bewilligung oder Ausrichtung eines Beitrages oder einer Vergütung oder für deren Rückforderung gemäss -Artikel 30 zuständigen Stelle findet Artikel 35, Absatz 2 sinngemässe Anwendung.

6. Ordnungswidrigkeiten

Art. 39 Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt, wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt, wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten und Zigarettenpapier, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grand solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

1

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7. Allgemeine Bestimmungen o. Verjährung

*. Teilnahme; Widerhandlung in Geschäftsbetrieben

Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

Art. 40 Die Verfolgung der Widerhandlungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, verjährt in fünf Jahren. Durch Unterbrechung kann die Verjährung nicht um mehr als die Hälfte der ordentlichen Frist hinausgeschoben werden.

3 Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über die Steuerpflicht, den Rückerstattungsanspruch oder die Rückleistungspflicht.

3 Die Strafe einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer sonstigenWiderhandlung in fünf Jahren.

4 Im übrigen finden auf die Verjährung die Artikel 284 und 285 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341) über die Bundesstrafrechtspflege Anwendung.

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Art. 41 Anstiftung und Gehilfenschaft zu den Widerhandlungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, sind strafbar.

1

') BS 3, 303.

555 2

Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

3 Die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma, haften solidarisch mit dem Täter für die Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Täter zu bewirken. Auf Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, Auftraggeber und Vertretene findet diese Vorschrift sinngemäss Anwendung. Den Mithaftenden stehen im Verfahren die gleichen Rechte zu wie dem Beschuldigten.

4 Fällt nach den Umständen nur eine Busse von nicht mehr als 2000 Franken in Betracht, so wird die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit als solche bestraft und von einer Verfolgung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Umgang genommen.

Art. 42 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer c.zusammenHinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuer- £etererstrafbetruges und eines Zollvergehens, so kommt die für die schwerere ^arer Hanûhingen Widerhandlung verwirkte Strafe zur Anwendung. Das Zusammentreffen gilt als erschwerender Umstand.

Art. 43 Die Widerhandlungen gemäss Artikel 3 5 bis 39 werden durch n. verfahren die Oberzolldirektion verfolgt und beurteilt. Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement kann diese Befugnisse in Abstufungen den Zollkreisdirektionen und den Zollämtern übertragen.

2 Hält das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe für gegeben, so überweist die Oberzolldirektion die Akten dem zuständigen Strafgericht.

3 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen und Institutionen der Wirtschaft sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe an die mit der Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz betrauten Amtsstellen verpflichtet.

4 Im übrigen finden auf die Widerhandlungen gegen die Tabaksteuergesetzgcbung die für Zollübertretungen geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung.

1

556

Art. 44 III. Massnahmen

1

In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.

2 In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.

Achter Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 45 I.Tarif der Tabakzolle

Kapitel 24 des dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 ^ über den schweizerischen Zolltarif (Zolltarifgesetz) beigefügten Generaltarifs erhält die im Anhang V zu diesem Gesetz enthaltene Fassung.

Art. 46 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: a. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakzölle» des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und HinterlassenenVersicherung unter Vorbehalt von Artikel 48; b. Ziffer IV, Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19632) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

II. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 47 III. Obergangsrecht

1

Im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt werden, unterliegen der Besteuerung gemäss diesem Gesetz. Sie sind von den noch vorhandenen, bereits versteuerten Waren getrennt zu lagern und in ein besonderes Konto der Fabrikationsbuchhaltung einzutragen.

x

) AS 1959,1343.

) AS 1964, 285.

2

557 2 Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entrichtete Eingangszeile auf eingeführtem Rohmaterial der ZolltarifNr. 2401 und Fabrikationsabgaben werden an die Hersteller oder Importeure, bei denen sich die damit belastete Ware an diesem Tage befindet, vergütet. Für am Tage des Inkrafttretens auf Privatlager gemäs s Artikel 42 des Bundesgesetzes \om I.Oktober 1925 über das Zollwesen befindliches Rohmaterial ist der Zoll nicht mehr zu entrichten. Herstellern, die am Tage des Inkrafttretens Vorräte an unversteuertem Inlandtabak besitzen, werden für die aus diesem Vorrat monatlich in Verarbeitung genommenen Mengen folgende Steuergutschriften erteilt:

Franken

je 100kg auf Tabak für die Herstellung von netto Zigarren 60.Pfeifen-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak 360.Zigaretten 945.Die Hersteller von Tabakfabrikaten und Importeure von Rohmaterial haben der Oberzolldirektion gemäss deren Weisungen innert zehn Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Inventare über die sich am Tage des Inkrafttretens bei ihnen befindlichen Inlandtabake, verzollten und versteuerten Rohmaterialien und versteuerten, noch nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackten Tabakfabrikate einzusenden.

Art. 48 Artikel 127, Absatz l, Buchstabe d, 146 und 148 bis 150 des iv.FortBundesgesetzes vom 20. Dezember 19461) über die Alters- und preisscLtzes Hinterlassenenversicherung bleiben als Grundlage für eine Beibehaltung des Preisschutzes noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung.

Art. 49 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er v. inkrafterlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Vollzug"1 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch.Oser r

) AS 1952, 903.

558

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 5. Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967 Ablauf der Refendumsfrist: 12. Januar 1968

Anhang l

Steuertarif für Stumpen, Zigarillos, Kiel und Kopfzigarren

Steuersatz je 1000 Stück Kleinhandelspreis für das Stuck (Preisklassen)

Bis 2 kg Durchschnittsgewicht je 1000 Stück ohne Mundstück und Filter

Tarif grenze

bis 12 Rp.

bis 15 Rp.

bis 17 Rp.

bis bis bis 19 Rp. 22 Rp. 27 Rp.

bis 30 Rp

bis 40 Rp.

bis 50 Rp.

bis 60 Rp.

bis 80 Rp.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2.60

2.75

2.85

2.95

3.10

3.35

3.60

4.10

4.60

5.10

kg 3

kg 3,5 ·>,->

kg 4

kg 4,5

kg 5

kg 55

kg 6

kg 6,5

kg 7

kg 75

6.10

kg 8

bis bis bis bis 100 Rp. 120 Rp. 150 Rp. 200 Rp.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

7.10

8.10

9.60

12.10

kg 9

kg

kg

10

H

kg 12

Anmerkungen 1. Für je 500 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 80 Rappen bis zur Tarifgrenze der Preisklasse. Ist die für jede Preisklasse festgesetzte Tarifgrenze überschritten, so gilt der überschiessende Teil des Erzeugnisses für die Steuerberechnung als besonderes Stück. Für Zigarren mit einem Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 1,750 kg ermässigt sich der Steuersatz um 40 Rappen.

2. Für Zigarren von über 200 Rappen das Stück im Gewicht bis 12 kg je 1000 Stück steigt der Ansatz um Fr. 2.50 je 50 Rappen Mehrpreis oder Bruchteile davon; für schwerere Zigarren erhöht sich der Ansatz zusätzlich um Fr. l .60 je kg Mehrgewicht oder Bruchteile davon.

3. In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stück bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen und für Zigarren, die wegen Fehlfarbe des Deckblattes nicht zum normalen Kleinhandelspreis verkäuflich sind, den Steuersatz so festsetzen, dass eine unbillige Belastung vermieden wird.

t/i l/l

vo

560

Anhang II

Steuertariffür Toscani und Virginia Steuersatz je 1000 Stück a. Toscani - ganze Kleinhandelspreis für das Stuck (Preisklassen)

bis 25 Rp..'

bis 45 Rp . .

bis 65 Rp über 65 Rp

Durchschnittsgewicht je 1000 Stuck über 7,5 kg

bis 5,5 kg

bis 6,5 kg

bis 7,5 kg

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

5.70

7.-- 8.-- 9.-- 10.--

8.30 9.30 10.30 11.30

9.60

6.70 7.70 8.70

10.60 11.60 12.60

b. Virginia Kleinhandelspreis für das Stuck (Preisklassen)

bis 25 Rp .

bis 45 Rp .

bis 65 Rp über 65 Rp

.

.

Durchschnittsgewicht je 1000 Stück bis 4,5 kg

bis 5,5 kg

Fr.

Fr.

3.80 4.80 5.80 6.80

5.-6.-- 7.-- 8.--

bis 6,5 kg

über 6,5 kg

Fr.

Fr.

6.20

7.40 8.40 9.40 10.40

7.20 8.20 9.20

Anmerkung In begründeten Fällen kann die Oberzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichtes je 1000 Stuck Toscani oder Virginia bis zu 3 Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.

561

Anhang III

Steuertarif für Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie Zigarrenabschnitte Steuersatz je Kilogramm Eigengewicht Fabrikat

Schnittabak

Preisklasse

1 2 3

4 5 6

Rollen- und Kautabak Schnupftabak Zigarrenabschnitte

-

Kleinhandelspreis je Kilogramm Eigengewicht Fr.

bis

12 --

bis 18.-- bis 25.-- bis 40.-- bis 60.-- über 60. --

Steuersatz Fr.

1 ._ 2.--

3.-- 4 5.-- 6.--

2.-.50 1--

Anmerkung Für im Inland hergestellten SchnittabaK sind die vorstehenden Steuersätze nur anwendbar, wenn er folgende Mengen Inlandtabak enthält: Preisklasse l : mindestens 40 °/o l des im Schnittabak enthaltenen Gesamtgewichtes an Preisklasse 2: mindestens 25% \ Rohtabak und Tabakabfällen, ausgenommen TabakPreisklasse 3 : mindestens 10% rippen.

Schnittabak, der dieser Anforderung nicht genügt, unterliegt einem Steuersatz von Fr. 4.-- je Kilogramm Eigengewicht.

Der Bundesrat ist ermächtigt, bei Mangel an Inlandtabak die vorstehenden Mindestmengen angemessen herabzusetzen.

562

Anhang IV

Steuertariffür Zigaretten

Steuersatz je 1000 Stück Kleinhandelspreis eines Stückes in Rappen (Preisklassen)

Bis 800 g Gewicht je 1000 Stück mit Papier ohne Mundstück und Filter . .

bis 5 Rp.

bis 6 Rp.

bis 7 Rp.

bis 7,5 Rp.

über 7,5 Rp.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr

22.75

23.05

23.20

23.45

20.65

Anmerkungen 1. Für je 50 g Mehrgewicht (oder Bruchteile davon) je 1000 Stück erhöht sich der Steuersatz um 50 Rappen.

2. Für Zigaretten über 1350 g je 1000 Stück wird überdies ein Steuerzuschlag von 7 Fr.

je 1000 Stück berechnet.

3. Für Zigaretten bis und mit 1350 g je 1000 Stück mit einer Länge (einschliesslich Filter und Mundstück) von über 90 mm wird ein Zuschlag zum Steuersatz erhoben, der 5 Prozent je ganze oder angebrochene 5 mm zusätzliche Länge, höchstens aber 20 Prozent beträgt.

4. Für die im Inland hergestellten Zigaretten ist der Steuersatz der untersten Preisklasse nur anwendbar, wenn sie mehr als 50 Prozent Inlandtabak enthalten.

Diese Menge kann durch den Bundesrat bei Mangel oder Überschuss an Inlandtabak angemessen herab- oder heraufgesetzt werden.

5. In begründeten Fällen kann die Obcrzolldirektion Überschreitungen des Durchschnittsgewichts je 1000 Stück bis auf l Prozent bei der Besteuerung ausser acht lassen.

563

Anhang V

Tarif der Tabakzölle 24. Tabak Tarif-Nr.

2401.

20 30 40 50 60 2402.

10 20 30 40 50 52 70 80

Bezeichnung der Ware

Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfalle: - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren - zur gewerbsmässigen Herstellung von Schnittabak ...

-zur gewerbsmässigen Herstellung von Kau-, Rollenund Schnupftabak - zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigaretten - zu ändern Zwecken Tabak verarbeitet; Tabakextrakte und Tabaklauge: - Tabak, verarbeitet: -- homogenisierter Tabak --Zigarren - - Schnittabak - - Kau-, Rollen- und Schnupftabak -- Zigaretten, im Stückgewicht von: über 1,35 Gramm 1,35 Gramm oder weniger - Tabakextrakte - Tabaklauge

Zollansatz Fr.

je 100 kg brutto frei frei frei frei 100.--

120.-- l 700.-- 650.-- l 300.l 750.-- 875.-- 150.-- --.05

Anmerkung Ganz oder teilweise aus Tabakersatzstoffen hergestellte Fabrikate unterliegen, soweit ihre Einfuhr nicht verboten ist, den Zollansätzen gemäss Nr. 2402.

9257

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Vom 5. Oktober 1967)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1967

Date Data Seite

539-563

Page Pagina Ref. No

10 043 767

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