1327 3. Wer eine freiwillige Zivilschutztätigkeit ausser Dienst ausübt, wenn und soweit diese nach den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements durchgeführt wird.

Wir beantragen Ihnen das Postulat des Ständerates zu Nr. 9714 vom 26. September 1967, welchem damit Folge gegeben wurde, abzuschreiben.

Wir benützen die Gelegenheit, Sie Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 28. November 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin

98i3

Der Bundeskanzler:

Ch.Oser

# S T #

9804 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver (Vom I.Dezember 1967)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 3I.Oktober 1967 haben wir den Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver mit Wirkung ab I.November 1967 neu festgesetzt (AS 7967, 1514). Wir beehren uns, Ihnen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953,1109) wie folgt zu berichten : I. Einleitung Die aussergewöhnlichen Produktions- und Absatzverhältnisse im Milchsektor hatten uns, in Verbindung mit unseren Beschlüssen vom l. September

1328 1967 betreffend sofortige, zeitlich befristete Verbilligungsaktionen für Butter und Greyerzerkäse, veranlasst, durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf I.November 1967 weitere Massnahmen prüfen und vorbereiten zu lassen, die geeignet sind, die dringend notwendige Normalisierung der Lage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig herbeizuführen. Hinsichtlich der Produktionslenkung stellte sich unter anderem die Frage einer Höherbewertung der Magermilch.

u. Ausgangslage Die Magermilch war bisher kalkulatorisch mit 5 Franken je q bewertet.

Deren Höherbewertung ermöglicht die Senkung des Butterübernahmepreises und damit, bei gleichbleibenden Verkaufspreisen, eine Verminderung des Aufwandes für die Butterverwertung. Es stellte sich zunächst die Frage, ob die bisherige Magermilchbewertung noch dem tatsächlichen Marktwert entspricht.

Bis anhin hatte sich die Bewertung der hauptsächlich in der Schweinemast verfütterten Magermilch entsprechend ihrem Energiegehalt grundsätzlich nach den Kosten der Stärkeeinheit der Substitutionsfuttermittel (Gerste, Hafer, Mais usw.) gerichtet. Nachdem sich die Magermilchverwertung und die Fütterungstechnik in den letzten Jahren verändert haben, ist die Magermilch als eiweissreiches Produkt mit ändern Eiweissfuttermitteln vergleichbar. Die Preiswürdigkeitsberechnungen ergaben einen Paritätspreis zwischen 6.50 und 8 Franken je q Magermilch, was einer Bewertung von 6 bis 7 Franken je q zentrifugierte Milch gleichkommt und somit eine Unterbewertung von durchschnittlich 1.50 Franken bedeutet.

Der Erlös für die ab Sammelstelle an Verarbeitungsbetriebe gelieferte Magermilch bewegt sich im gleichen Rahmen wie der Futterwert. Bei den bisherigen Magermilchpulverpreisen erreichte oder überstieg auch der Marktwert der von den Verarbeitern selber durch Zentrifugation gewonnenen Magermilch die obere Limite des Futterparitätspreises.

Auf Grund dieser Verhältnisse haben wir im Rahmen der Massnahmen auf dem Milchsektor per I.November 1967 beschlossen, den Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten anzuweisen, die Magermilchbewertung dem mittleren Futterwert anzupassen, d.h. um 1.50 Franken je q zentrifugierte Vollmilch zu erhöhen und gleichzeitig die Übernahmepreise für Vorzugs- und Milchzentrifugenbutter entsprechend
um 36 Rappen je kg herabzusetzen. Die BUTYRA, Schweizerische Zentralstelle für Butterversorgung, konnte demzufolge die Butterpreiszuschüsse im gleichen Ausmass senken. Diese Massnahme ermöglicht auf Grund einer voraussichtlichen jährlichen Produktion von rund 28 000 Tonnen Vorzugs- und Milchzentrifugenbutter eine Verminderung des Aufwandes für die Butterverwertung um ca. 10 Millionen Franken.

1329 III. Auswirkungen der Höherbewertung der Magermilch

Zunächst sei festgehalten, dass in der Magermilchverwertung seit 1960 merkliche Verschiebungen eingetreten sind. Diesbezüglich können aus der Milchstatistik folgende Zahlen entnommen werden: 19 60

Magermilch für Milchpulver, Nährmittel Mager- und Buttermilch zur Futterung . ..

Total

Veränderung 1966 gg. 1960

1966

%

Mio q

%

1,088

16,7

2,965

44,2

+ 172

5416 6,504

83 3 1000

3 741 6,706

558 100,0

-- 309 + 3,1

Mioq

%

Diese Vergleichszahlen zeigen, dass der Anteil der industriell verwerteten Magermilch erheblich gestiegen ist. Die nachstehende Tabelle orientiert über die Entwicklung der inländischen Produktion von Magermilchpulver und vergleichsweise auch über die Einfuhren dieses Produktes seit 1960 :

1960 1961 1962 1963 1964 1965 1966 1967 (I-IX)

Produktion Tonnen

Einfuhr Tonnen

6211 6439 8193 9744 8856 12401 18880 24038

6 1213 4248 2534 8639 15825 7098 5746

Total verfugbar : Tonnen

6217 7652 12441 12278 17495 28226 25978 29784

Die kalkulatorische Höherbewertung der Magermilch um l. 50 auf 6.50 Franken je q zentrifugierte Vollmilch wird eine Verteuerung der Gestehungskosten des einheimischen Magermilchpulvers um ca. 19 Franken je q bewirken. Demzufolge hat der Zentralverband schweizerischer Milchproduzenten bereits mit Zirkular vom 3I.Oktober 1967 den Fabrikanten von Magermilchpulver empfohlen, die Verkaufspreise für einheimisches Magermilchpulver mit Wirkung ab I.November 1967 um 19 Rappen je kg zu erhöhen. Gleichzeitig wurden die ab I.November 1967 geltenden Verkaufspreise für Magermilchpulver in den verschiedenen Gewichtsstufen bekanntgegeben. Bei Lieferungen von 10 Tonnen und mehr Sprüh-Magermilchpulver gelten nunmehr franko Talbahnstation des Empfängers inkl. Verpackung in Papiersäcken folgende Preise : Fr. je kg

a. zu Futtermittelzwecken 2.09 b. zu ändern Zwecken (Nährmittel, etc.) 2.14

1330 Für Walzen-Magermilchpulver zu Futterzwecken sind die Preise, wie bisher, je 5 Rappen/kg niedriger.

Der letzte Preisaufschlag auf einheimischem Magermilchpulver war am I.November 1965 auf Grund der damaligen Höherbewertung der Magermilch um 50 Rappen auf 5 Franken je 100 kg zentrifugierte Vollmilch erfolgt.

Da das eingeführte Magermilchpulver, franko Schweizergrenze verzollt, seit längerer Zeit ungefähr gleich teuer zu stehen kam wie das inländsiche Erzeugnis, ergab sich zur Verhinderung einer unerwünschten Importausdehnung zum Nachteil der inländischen Magermilchverwertung sowie zur Wahrung einer angemessenen Preisrelation zwischen Inland- und Importware auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Anpassung des Preiszuschlages an das erhöhte Preisniveau der Inlandware. Der Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver betrug seit der mit Wirkung ab l. Oktober 1964 erfolgten Senkung um 20 Franken, worüber wir Ihnen am 30. November 1964 Bericht erstattet haben (BB11964, II, 1339), noch 10 Franken je 100 kg brutto.

IV. Stellungnahme der beratenden Organe und der Beteiligten 1. Sowohl der Fachausschuss Milch als auch die Beratende Kommission für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes haben sich in Würdigung der geschilderten Umstände der Notwendigkeit der Anpassung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver an die durch die Höherbewertung der Magermilch bedingte Verteuerung des gleichartigen inländischen Erzeugnisses nicht verschlossen.

2. Die Beteiligten erhielten bestimmungsgemäss an einer am 18. Oktober 1967 stattgehabten Konferenz Gelegenheit, sich zur Frage der Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver zu äussern. In grundsätzlicher Hinsicht bestanden keine Meinungsverschiedenheiten über die Begründetheit dieses Antrages. Die Produzentenvertreter plädierten indessen im Hinblick auf die sich abzeichnende sinkende Tendenz der Weltmarktpreise für Magermilchpulver für einen verstärkten Schutz an der Grenze, während von Verbraucherseite empfohlen wurde, in der Bemessung des neuen Preiszuschlages Zurückhaltung zu üben.

V. Beschluss des Bundesrates In Abwägung aller Gesichtspunkte gelangten wir zum Schluss, der Preiszuschlag auf eingeführtem Magermilchpulver sei im Ausmass der durch die Höherbewertung der Magermilch eingetretenen Verteuerung der
gleichartigen Inlandware zu erhöhen, d. h. mit Wirkung ab l. November 1967 neu auf 30 Franken je 100 kg brutto festzusetzen.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen, vom Bundesratsbeschluss vom 3 I.Oktober 1967 betreffend Preiszuschlag auf eingeführtem Ma-

1331 germilchpulver in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen und zu beschliessen, dass der damit festgesetzte Ansatz weiterhin in Kraft bleiben soll.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. Dezember 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin

9815

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates (Vom I.Dezember 1967)

Herr Heinrich Jung, von Mägenwil, zurzeit Konsul in Le Havre, wurde zum Generalkonsul in Sydney, und Herr Edwin Steiner, von Sumiswald, zurzeit Konsul in Tanger, zum Konsul in Le Havre ernannt.

(Vom 4.Dezember 1967) Der Bundesrat hat zum Direktor der Hauptabteilung C der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt St. Gallen Herrn Dr. Paul Fink, von St. Margrethen, zurzeit Sektionschef I an der EMPA-C, gewählt.

Herr Pierre Fornallaz, Dipl.-Ing. ETH von Haut-Vully, zurzeit technischer Direktor der Firma Mikron AG, Biel, wurde als ordentlicher Professor für Feintechnik an die Eidgenössische Technische Hochschule gewählt.

(Vom S.Dezember 1967) Der Bundesrat hat von den Rücktritten der Herren Dr. E. Feisst, Brissago, als Präsident, und E.Vogt, Luzern, als Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Volksernährung, Lebensmittelgesetzgebung und -kontrolle Kenntnis genommen. Für den Rest der laufenden Amtsdauer werden gewählt : als Präsident Herr Dr. Hugo Aebi, Direktor des Medizinisch-chemischen Institutes der Universität Bern, Bern, bisher Mitglied ; als Mitglieder die Herren Rudolf Flückiger, Bäckereifachschule Richemont, Luzern, und Dr. Bernard Blanc, Privatdozent an der Universität Lausanne, St-Sulpice.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung des Preiszuschlages auf eingeführtem Magermilchpulver (Vom 1.Dezember 1967)

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1967

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9804

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14.12.1967

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1327-1331

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