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Ablauf der Referendums fr ist: 12. Januar 1968

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Militärstrafgesetzes # S T #

(Vom 5. Oktober 1967) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. März 1967 ^ beschliesst:

Das Militärstrafgesetz vom 13.Juni 19272) wird wie folgt geändert : Art. 2, Ziff. 8 und Ziff. 9 (neu) 8. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art.86Ws), der' Schwächung der Wehrkraft (Artikel 94-96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107).

9. Zivilpersonen, die sich schuldig machen der Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108-114).

Art. 3, Ziff. 4 (neu) 4. Internierte Militàrpersonen aus kriegsführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zi\ ilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge.

Art. 12, Abs. 4 (neu) Der Ausschluss aus dem Heere gemäss Absatz l kann durch das Eidgenössische Militärdepartement aufgehoben werden, wenn 4

!) BEI 1967,1,581.

2

) BS 3, 391 ; AS 1951, 437.

1967 - 562

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die Voraussetzungen, die dazu geführt haben, hinfällig geworden sind.

Art. 29, Abs. 3 aufgehoben.

Haftstrafe

Art.29Ms 1 Die Haftstrafe ist die leichteste Freiheitsstrafe. Ihre kürzeste Dauer ist ein Tag, die längste Dauer drei Monate.

2

Ist im Gesetz neben der Gefängnisstrafe wahlweise Busse angedroht, so kann der Richter statt auf Gefängnis auf Haft erkennen.

Art. 81 Dienstverweigerung und vorsätzliche Dienstversäumnis

1. Wer, in der Absicht, sich der Stellungs- oder Dienstpflicht zu entziehen, einem Aufgebot nicht gehorcht, wird mit Gefängnis bestraft.

Handelt der Täter ohne die Absicht, sich der Stellungsoder Dienstpflicht zu entziehen, so wird er mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

2. Handelt der Täter aus religiösen oder ethischen Gründen in schwerer Gewissensnot, so wird er mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft bestraft. Von der Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist abzusehen. Der Richter kann den zu Gefängnis oder Haft Verurteilten aus dem Heere ausschliessen.

Die Gefängnisstrafe ist in den Formen der Haftstrafe zu vollziehen. Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über den Vollzug der Haftstrafe.

Bei Rückfall findet Artikel 48 keine Anwendung, wenn die verbüsste Strafe nur wegen Dienstverweigerung aus Gewissensgründen ausgesprochen wurde und der Täter einzig wegen einer solchen Tat erneut verurteilt wird.

3. Im Fall aktiven Dienstes kann auf Zuchthaus erkannt werden.

4. Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 47).

Art. 82 Fahrlässige Dienstversauranis

1

Wer fahrlässig einem Aufgebot zur Aushebung oder zum Militärdienst nicht gehorcht, wird mit Haft bestraft.

525 1

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3

Im Fall aktivenDienstes kann auf Gefängnis erkannt werden.

Art. 83, Abs. l - ! Wer, in der Absicht, sich der Dienstpflicht zu entziehen, eigen- Ausreisen mächtig seine Truppe oder seine Dienststelle verlässt, oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, wird mit Gefängnis bestraft. Hat der Täter aus religiösen oder ethischen Gründen in schwerer Gewissensnot gehandelt, so ist Artikel 81, Ziffer 2 anwendbar.

Art. 106 1

Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Ver- Verletzung fahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidi- GeMnmtoe gung oder auf Grund vertraglicher Abmachungen geheim gehalten werden, Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

2 Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Zuchthaus.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Sechster Abschnitt Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte

Art. 108 1

Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden Anwendung Anwendungsim Falle erklärter Kriege und anderer bewaffneter Konflikte zwischen zwei oder mehreren Staaten; ihnen gleichgestellt sind Neutralitätsverletzungen und deren Zurückweisung mit Gewalt.

2

Die Verletzung internationaler Abkommen ist überdies strafbar, wenn die Abkommen einen weiteren Anwendungsbereich vorsehen.

Art. 109 1

Wer den Vorschriften internationaler Abkommen über Verletzung Kriegführung sowie über den Schutz von Personen und Gütern iSrsrecht" Zuwiderhandelt,

Bestimmungen

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wer andere anerkannte Gesetze und Gebrauche des Krieges verletzt, wird, sofern nicht scharfere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen, mit Gefangnis, in schweren Fallen mit Zuchthaus bestraft.

2 In leichten Fallen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 110 Missbraucn internationaler Schutzzeichen

Feindseligkeiten gegen International geschutzte Personen und Sachen

Wer das Zeichen oder den Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Lowen mit der roten Sonne oder des Kulturguterschildes zur Vorbereitung oder zur Ausfuhrung von Feindseligkeiten missbraucht, wird mit Gefangnis, in schweren Fallen mit Zuchthaus bestraft.

Art. Ill Wer gegen Personen, die unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes, des Roten Lowen mit der roten Sonne oder des Kulturguterschildes stehen, Feindseligkeiten verubt oder sie an der Ausiibung ihrer Funktionen hindert, wer Material, das unter dem Schutz des Roten Kreuzes, des Roten Halbmondes oder des Roten Lowen mit der roten Sonne steht, zerstort oder beschadigt, wer Kulturgiiter oder Material, die unter dem Schutz des Kulturguterschildes stehen, unberechtigt zerstort oder beschadigt, wird mit Gefangnis, in schweren Fallen mit Zuchthaus bestraft.

2 In leichten Fallen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

1

Art. 124, Ziff.2 2. ... aufgehoben Stoning des offentliclien Verkehrs

Art.l69Ws 1. Wer vorsatzlich oder fahrlassig den offentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stort oder gefahrdert und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt, wird mit Gefangnis bestraft.

Handelt der Tater fahrlassig, so wird er in leichten Fallen disziplinarisch bestraft.

2. Bringt der Tater wissentlich Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr, so kann auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden.

3. Ziffer 1 findet keine Anwendung auf Verkehrsgefahrdungen, begangen durch Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften.

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Art. 187, Abs. 5 und 6 (neu) 6

Mit dem Vollzug ausserhalb des Dienstes zu verbiissender Arreststrafen und Bussen 1st der Wohnortskanton zu beauftragen.

6 Bei Vollzug des einfachen Arrestes ausserhalb des Dienstes 1st der Arrestant mit angemessener Arbeit zu beschaftigen.

Art. 189, Abs. 3 Angehorige eines Arrestanten, die infolge des Vollzuges der Arreststrafe in Not geraten, werden vom Eidgenossischen Militardepartement unterstiitzt.

3

Art. 190 aufgehoben

Art. 192, Abs. 1 1

Zivilpersonen konnen, soweit sie der Disziplinarstrafordnung unterstehen, mit Arrest oder mit Busse bis zu zweihundert Franken, im Wiederholungsfalle bis zu fiinfhundert Franken bestraft werden.

Art. 195 1 Fur die im Dienste begangenen Disziplinarfehler steht die Disziplinarstrafgewalt den Truppenkommandanten zu a. gegeniiber den Angehorigen ihrer Einheit (Stab); b. gegeniiber direkt unterstellten Truppenkommandanten; c. gegeniiber andern Personen, die unter ihre Befehlsgewalt gestellt sind, wie Personen, die in Kriegszeiten dem Heere folgen, Kriegsgefangene, Internierte, Fliichtlinge oder Zivilpersonen, die dauernd oder zu besonderen Verrichtungen bei der Truppe oder zur Bedienung einzelner zum Heere gehorender Personen angestellt sind.

1. ZustSndlgkeit

2

In alien ubrigen Fallen steht die Disziplinarstrafgewalt dem Eidgenossischen MUitardepartement und den zustandigen kantonalen Militarbehorden zu.

3 Der Bundesrat bezeichnet die Falle, in denen die Disziplinarstrafgewalt delegiert werden kann.

4 Vorbehalten bleibt Artikel 204.

Art. 197 Der Kommandant einer Einheit kann verhangen: a. Verweis; b. einfachen Arrest bis zu f unf Tagen; c. scharfen Arrest von drei Tagen.

2. Strafbefugnisse.

Emhdtskommandanc

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Art. 198 Bataillons- und Abteilungskommandant

Regimentskommandant

Oberste Kommandostellen und Militärbehörden

Der Kommandant eines Bataillons oder einer Abteilung kann verhängen : a. Verweis; b. einfachen Arrest bis zu zehn Tagen; c. scharfen Arrest bis zu fünf Tagen.

Art. 199 Der Kommandant eines Regiments kann verhängen: a. Verweis; b. einfachen Arrest bis zu zehn Tagen; c. scharfen Arrest bis zu fünfzehn Tagen.

a.

b.

c.

d.

e.

/.

g.

Andere Kommandanten

Sonderfalle

Art. 200 Auf alle Disziplinarstrafen können erkennen : der Oberbefehlshaber der Armee; der Generalstabschef; der Ausbildungschef; die Kommandanten der Armeekorps, der Kommandant der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen, die Kommandanten der Divisionen und Brigaden; der Chef des Eidgenössischen Militärdepartements; die Chefs der Dienstabteilungen des Eidgenössischen Militärdepartements; die zustandigen kantonalen Militärbehörden.

Art. 201 Der Bundesrat regelt sinngemäss die Strafbefugnisse a. der Kommandanten von Formationen, die andere Bezeichnungen tragen als die in den Artikeln 197-200 erwähnten Formationen; b. im Armeestab; c. in Rekruten- und Kaderschulen ; d. in weiteren Dienststellen des Eidgenössischen Militärdepartements.

Art. 202 1 Die Disziplinarstrafgewalt kommt nur Kommandanten von Truppenformationen zu, die einen Offiziersgrad bekleiden oder in einer entsprechenden Funktion des Hilfsdienstes eingereiht sind.

2 Für Formationen, deren Kommandant keinen Offiziersgrad bekleidet, werden die Strafbefugnisse durch den Bundesrat geregelt.

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Art. 204, Abs.2 Reichen die Straf befugnisse nicht aus, so ist mit der Meldung eine Strafe zu beantragen. Die Strafverfugung wird durch diefiir die beantragte Strafe zustandige Stelle erlassen.

2

Art. 206 Die Strafverfugung ist dem Beschuldigten miindlich oder schriftlich unter Hinweis auf den begangenen Disziplinarfehler zu eroffnen. Lautet die Verfiigung auf fiinf Tage scharfen Arrest oder mehr, so ist sie dem Bestraften schriftlich unter Angabe der Grande mitzuteilen.

1

Eroffnung der Strafverfugung

2

In der Strafverfugung sind die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben.

Art. 207 Stellt der Vorgesetzte der f iir die Bestrafung zustandigen Stelle fest, dass ein Fehlbarer nicht bestraft worden ist, so kann er die Durchfiihrung eines Disziplinarstrafverfahrens befehlen.

Art. 209 Die Disziplinarbeschwerde ist zu richten a. gegen die Disziplinarstrafverfugung des zustandigen Vorgesetzten an den nachsthoheren Vorgesetzten; b. gegen die Disziplinarstrafverfugung des Generalstabschefs, des Ausbildungschefs oder eines Armeekorpskommandanten an den Chef des Eidgenossischen Militardepartements, solange kein Oberbefehlshaber der Armee ernannt ist; c. gegen die Disziplinarstrafverfugung einer kantonalen Militarbehorde an den Chef des Eidgenossischen Militardepartements; d. gegen die Disziplinarstrafverfugung des Chefs des Eidgenossischen Militardepartements an den Bundesrat.

2 Der Entscheid iiber eine Beschwerde ist endgiiltig, unter Vorbehalt von Artikel 212.

1

Art. 210 Wahrend des Dienstes ist die Disziplinarbeschwerde innert vierundzwanzig Stunden nach Eroffnung der Disziplinarstrafverfugung schriftlich oder mimdlich anzubringen.

1

2

Ausserhalb des Dienstes ist die Disziplinarbeschwerde innert fiinf Tagen nach Eroffnung der Disziplinarstrafverfugung schriftlich anzubringen.

Befugms des Vorgesetzten

Bescnwerdeinstanz

Form und Frist; Aussetzung des Strafvollzuges

530 3

Die Erhebung der Beschwerde hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe. Die Beschwerdeinstanz ist jedoch befugt, den sofortigen Vollzug anzuordnen, wenn die Beschwerde offensichtlich missbrauchlich erhoben wird.

Art. 211 Verfahren und Eroffnung des Beschwerdeetnscheides

1

Die Disziplinarbeschwerdeinstanz gibt der Stelle, deren Strafverfiigung angefochten ist, Gelegenheit, sich miindlich oder schriftlich zur Beschwerde zu aussern. Sie kann auch den Disziplinarbeschwerdefiihrer einvernehmen.

2 Durch den Beschwerdeentscheid darf die ausgesprochene Strafe nicht verscharft werden.

3 Der Entscheid liber eine Disziplinarbeschwerde ist den Beteiligten unter Angabe der Griinde schriftlich zu eroffnen.

Gleichzeitig sind die Voraussetzungen und die Frist fiir die Weiterziehung an den Oberauditor gemass Artikel 212 zu nennen.

Art. 212 Weiterziehung

Verfahren und Eroffnung des Entscheides

1

Der Entscheid liber eine Disziplinarbeschwerde kann von beiden Beteiligisii schriftlich an den Oberauditor weitergezogen werden, sofern wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt oder der Entscheid in offensichtlicher Missachtung erheblicher Tatsachen gefallt wurde. Der angefochtene Disziplinarbeschwerdeentscheid ist der Weiterziehungserklarung beizulegen.

2 Die Weiterziehungsfrist betragt, von der Eroffnung an gerechnet, drei Tage wahrend des Dienstes und zehn Tage ausserhalb des Dienstes. Der Tag der Eroffnung wird nicht gerechnet.

3 Die Weiterziehung hemmt den Vollzug der Disziplinarstrafe.

Vorbehalten bleibt Artikel 210, Absatz 3.

4 Gegeniiber einem Disziplinarbeschwerdeentscheid des Bundesrates, des Chefs des Eidgenossischen Militardepartements oder des Oberbefehlshabers der Armee findet keine Weiterziehung statt.

Art. 213 1

Der Oberauditor entscheidet in der Sache auf Grand der Akten. Er ist befugt, Beteiligte, Zeugen und Sachverstandige einzuvernehmen oder einvernehmen zu lassen.

2 Der Entscheid ist den Beteiligten schriftlich unter Angabe der Griinde zu eroffnen.

3 Gegen den Entscheid des Oberauditors findet keine Weiterziehung statt.

531

Art. 218 1

Soweit eine Person dem Militarstrafrecht untersteht, so 1st sie auch der Militargerichtsbarkeit unterworfen.

Militärgerichtsbarkeit

2

Diese Unterstellung gilt auch, wenn die straf bare Handlung im Ausland begangen wird.

3

Die dem Militarstrafrecht unterstehenden Personen sind ferner der Militargerichtsbarkeit unterworfen, wenn sie bei einer militarischen Ubung, bei einer diensthchen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlung eine Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes iiber den Strassenverkehr begehen.

Die Strafbestimmungen des biirgerlichen Rechts sind anwendbar.

In leichten Fallen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 219 1

Unter Vorbehalt von Artikel 218, Absatz 3 bleiben die dem Militarstrafrecht unterstehenden Personen fur strafbare Handlungen, die in diesem Gesetz nicht vorgesehen sind, der biirgerlichen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

2 Steht die strafbare Handlung mit dem militarischen Dienstverhaltnis des Taters im Zusammenhang, so kann die Verfolgung nur mit Ermachtigung des Eidgenossischen Militardepartements erfolgen. 1st ein Oberbefehlshaber der Armee ernannt worden, so ist die Ermachtigung zur Verfolgung von diesem zu erteilen, wenn der Tater dem Armeekommando untersteht.

Art.220,Zifferl 1. Sind an einem rein militarischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61 bis 85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86 bis 108) oder gegen das Volkerrecht im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 109 bis 114) neben Personen, die dem Militarstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militarstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

n 1. In Artikel 2, Ziffer 6 wird der Wortlaut «und die Angehorigen der Luftschutztruppen» gestrichen.

2. In Artikel 3, Ziffer 1 wird die Klammer nach «einer Storung der militarischen Sicherheit» wie folgt geandert: (Art. 98-105,107).

Biirgerliche Gerichtsbarkeit

532

3. In Artikel 4, Ziffer 2 wird der Wortlaut «eine Verletzung des Völkerrechts im Krieg (Art. 108-114)» aufgehoben.

III

Die Militärstrafgerichtsordnung vom 28. Juni 18891) wird wie folgt geändert : Art. 25, Abs. l !Der Oberauditor steht der gesamten Militärstrafrechtspflege vor. Er leitet und überwacht sie unter Aufsicht des Eidgenössischen Militärdepartements und trifft die ihm durch dieses Gesetz und das Militärstrafgesetz übertragenen Verfügungen und Entscheide.

Art. 26 1 Der Oberauditor wird durch den Bundesrat gewählt. Sofern er die Voraussetzungen hiezu erfüllt, bekleidet er den Grad eines Oberstbrigadiers.

2 Nötigenfalls bezeichnet der Oberauditor einen Justizoffizier seines Stabes als Stellvertreter.

Art. 209, Abs. l Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen werden, wenn nicht der militärische Vollzug der Freiheitsstrafen Platz greift (Art. 30 Militärstrafgesetz), in der Regel von demjenigen Kanton vollzogen, in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

1

IV

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber ') BS 3, 456; AS 1951, 437.

533

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9473

Datum der Veröffentlichung: H.Oktober 1967.

Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968.

Bundesblatt 119. Jahrg. Bd. II.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Militärstrafgesetzes (Vom 5. Oktober 1967)

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1967

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2

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41

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14.10.1967

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523-533

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