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Ablauf der Referendumsfrist: 12. Januar 1968

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) # S T #

(Vom 5. Oktober 1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Januar 1967 l), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom S.Oktober 195l2) über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) wird wie folgt geändert : Art. 13, Abs. 2 2 Der Bundesrat kann Studienreisen von landwirtschaftlichen Lehrkräften unterstützen.

Art. 14, Abs. l, Ziff. l, Buchstaben a und c a. An die in den Artikeln 6 und 7 genannten Schulen dürfen Beiträge bis zur Hälfte der Ausgaben für Besoldungen gewährt werden, jedoch nur, wenn Schüler aus ändern Gemeinden und ändern Kantonen unter den gleichen Bedingungen, abgesehen von den Internatkosten, wie die Ortsansässigen oder die Kantonsangehörigen aufgenommen werden; c. die Beiträge für Studienreisen können bis zur Hälfte der nicht durch anderweitige Zuwendungen gedeckten Auslagen gehen ;

Art. 42, Abs. 2 Zu diesem Zweck trifft der Bundesrat, nach Anhören der Kantone und der beteiligten Berufsverbände, Massnahmen, um 2

*) BEI 1967, I, 301.

2 ) AS 1953, 1073.

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a. die Qualitätsproduktion zu fördern ; b. die Produktion von qualitativ ungenügendem Wein zu vermindern und durch wertvolle Sorten zu ersetzen; c. die Reife- und Weinlesekontrolle zu unterstützen.

Sodann fördert das Eidgenossische Volkswirtschaftsdepartement die alkoholfreie Traubenverwertung.

Art. 58 L. Ver-

Sicherung

1

Der Bund unterstützt die von den Kantonen im Berggebiet organisierten genossenschaftlichen Viehversicherungen. Die Bundesbeiträge entsprechen mindestens der Höhe der kantonalen Leistungen, wobei allfällige Beiträge des Kantons an Tierarztkosten mitzuberücksichtigen sind.

2 Unter der Voraussetzung einer kantonalen Leistung kann sich der Bund im Berggebiet auch an den Kosten der von privaten Gesellschaften organisierten Tierversicherungen, die sich der staatlichen Aufsicht unterstellen, beteiligen.

3 Bei der Festsetzung der Bundesbeiträge ist auf die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten getroffenen Vorkehren Rücksicht zu nehmen.

4 Der Bundesrat kann im Berggebiet für die Zusatzversicherung besonders wertvoller Zuchttiere weitere Beiträge ausrichten, sofern die Versicherungsnehmer dafür entsprechend höhere Prämien aufbringen.

Art. 69 aufgehoben.

II

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident : Rohner Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den S.Oktober 1967.

Der Präsident: Schaller Der Protokollführer: Ch. Oser

72 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den S.Oktober 1967.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch.Oser 9754

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 1967.

Ablauf dar Referendumsfrist: 12. Januar 1968.

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Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) (Vom 5.

Oktober 1967)

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1967

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14.10.1967

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