817

# S T #

Bundesblatt

Bern, den 5. Mai 1967 119. Jahrgang Band!

Nr. 18 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

# S T #

9698

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Zollabkommens über Betreuungsgut für Seeleute (Vom 14. April 1967)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Zollabkommens über Betreuungsgut für Seeleute, abgeschlossen am L Dezember 1964 in Brüssel, zu unterbreiten.

L Entstehung Auf Veranlassung der Internationalen Arbeitsorganisation hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, dem auch die Schweiz als Mitglied angehört, ein Zollabkommen zur Förderung der Betreuung der Seeleute abgeschlossen, die an Bord von im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffen tätig und deshalb häufig auf Meerfahrten unterwegs sind.

Obwohl die Lebensbedingungen heute auf den modernen Schiffen besser sind, müssen die Seeleute doch weiterhin auf etliche soziale Vorteile, die in ändern Berufen als selbstverständlich gelten, verzichten, und zwar insbesondere infolge ihrer langen Abwesenheiten auf hoher See, fern von der Heimat und Familie. Auch das vorübergehende Einlaufen in fremden, oft weit entfernten Häfen verbessert ihre Lage kaum. Um dieser Situation entgegenzutreten, haben viele die Hochseeschiffahrt betreibende Länder grosse Anstrengungen unternommen, ihren Seeleuten an Bord der Schiffe Gegenstände, die ihrer Betreuung dienen (sog.

Betreuungsgut), zur Verfügung zu stellen und ihnen dort, wo die Schiffe in fremden Häfen anlegen - mitunter über die ganze Welt zerstreut -, Heime, Clubs usw.

zu schaffen. Diese Bestrebungen bringen es zwangsläufig mit sich, dass Gegenstände der erwähnten Art häufig den Standort wechseln, sei es beim Verschiffen, beim Ausladen, zum Zwecke der Lagerung, des Unterhalts, des Austausches, BundcsWatt. 119.Jalrg. Bd.I,

63

818

usw. Wenn nun bei jedem Grenzübertritt - auf See oder za Land - alle bei der Ein- oder Ausfuhr von Handelswaren normalerweise gültigen Vorschriften (Verbote, Beschränkungen, Zölle, Gebühren usw.) zur Anwendung gelangen, würden die Verschiebungen des Betreuungsgutes für Seeleute sehr verlangsamt, ja sogar verunmöglicht.

Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die interessierten Länder auf internationaler Ebene anerkennen, dass es wünschenswert ist, die Lieferungen von Betreuungsgut für Seeleute, die an Bord von im internationalen Schiffsverkehr eingesetzten Schiffen tätig sind, zu erleichtern und alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die Verschiebung dieser Waren zu vereinfachen.

Zur Erreichung dieses Zieles wurde das vorliegende Zollabkommen geschaffen.

H. Begriffsbestimmungen Im Sinne des Abkommens bedeutet «Betreuungsgut» diejenigen Gegenstände, die der kulturellen Betätigung, der Erziehung, der Freizeitgestaltung, sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der «Seeleute» dienen, d.h.

aller derjenigen Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen. Im wesentlichen sieht das Zollabkommen verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung der Verschiebung (Verladen, Entladen, usw.) und Lagerung der betreffenden Güter vor, insbesondere die bedingte Zoll- und Gebührenfreiheit, sowie die Befreiung von Verboten oder Beschränkungen wirtschaftlicher Natur.

IH. Schweizerische Interessen Die Erleichterungen, wie sie das Zollabkommen vorsieht, finden ihre Anwendung nur auf Schiffe der internationalen Hochseeschiffahrt. Die Rheinschiffahrt, die einzige, die unser Land berührt, ist daher ausgeschlossen.

Es folgt daraus, dass die Schweiz nicht in die Lage kommen wird, dieses Zollabkommen auf ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. Dagegen besitzt unser Land eine unter Schweizerflagge fahrende Hochseeflotte, die, gemessen an unsern Möglichkeiten, doch nicht ohne Bedeutung ist. Diese Schiffe befahren die Meere beider Hemisphären und laufen Häfen aller fünf Kontinente an. Anlässlich solcher Zwischenhalte wird nun Betreuungsgut frisch an Bord gebracht oder ausgetauscht, Handlungen, für die im Zollabkommen Erleichterungen vorgesehen sind. Es ist natürlich sehr zu wünschen, dass die auf Schweizerschiffen tätigen
Seeleute auch in den Genuss der vorgesehenen Vergünstigungen gelangen. Wenn die Schweiz Vertragspartei ist, werden ihnen die Erleichterungen eher zugestanden und zwar in allen Ländern, in denen einschränkende Bestimmungen bestehen, im speziellen in aussereuropäischen, weil diese Länder nur dann zur Gewährung von Vergünstigungen bereit sein werden, wenn es sich um Angehörige der Vertragsparteien handelt, d.h. auf der Grundlage des Gegenrechts. Im Falle der Schweiz kann allerdings nicht, wie oben ausgeführt, von einem wirklich vorhandenen Gegenrecht gesprochen werden; immerhin sollte das Mitunterzeichnen des Zollabkommens ein genügender Grund dafür sein,

819

dass die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen ebenfalls eingeräumt werden.

Es liegt somit für unser Land ein tatsächliches Interesse vor, Vertragspartei zu sein. Die Schweiz hat das Zollabkommen, unter Vorbehalt der Ratifizierung, schon unterzeichnet.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 1965 in Kraft getreten. Auf Ende 1966 belief sich die Zahl der Vertragsparteien auf 18, und zwar: Republik Südafrika, Belgien, Dänemark, Libanesische Republik, Madagassische Republik, Niger, Norwegen, Neuseeland, Grossbritannien, Schweden, Tunesische Republik, Jugoslawien, Malta, Frankreich, Pakistan, Sierra Leone, Spanien, Niederland.

W. Antrag Aus den vorerwähnten Gründen empfehlen wir Ihnen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss anzunehmen.

Das Abkommen kann jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung, Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, gemäss welchem dem Bunde das Recht zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschUessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Wir versichern Ihnen Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unsere vollkommene Hochachtung.

Bern, den W.April 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser

820

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Zollabkommens über Betreuungsgut für Seeleute

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. April 1967, beschliesst: Einziger Artikel x

Das Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute, vom I.Dezember 1964 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

821

Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute Präambel Die Vertragsparteien dieses im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Veranlassung und im Benehmen mit der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Abkommens, In dem Wunsche, die soziale Betreuung der Seeleute zu fördern, die an Bord der im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffe tätig sind, In der Überzeugung, dass die Einführung einheitlicher Zollbestimmungen zur Erleichterung des Verbringens von Betreuungsgut und dessen Gebrauchs durch die Seeleute hierzu beitragen kann, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : a. «Betreuungsgut» die Sachen, die der kulturellen Betätigung, der Erziehung, der Freizeitgestaltung, sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Seeleute dienen, insbesondere Bücher und Druckschriften, Bild- und Tonmaterial, Sportartikel, Gegenstände für den Zeitvertreib, Gewänderund Gegenstände für den Gottesdienst, wie sie die nicht erschöpfende Liste in der Anlage zu diesem Abkommen veranschaulicht; b. «Seeleute» alle die Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen; c. «Betreuungseinrichtungen» Heime, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden;

822

d, «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind; e. «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung; /. «Rat», die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.

Artikel 2 Dieses Abkommen gilt für die Einfuhr von Betreuungsgut in das Gebiet einer Vertragspartei, das zum Gebrauch durch Seeleute bestimmt ist, die an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffen, tätig sind.

Kapitel II Erleichterungen für Betreuungsgut, das an Bord der Schiffe gebraucht wird oder gebraucht werden soll

Artikel 3 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fällen des Artikels 4 für Betreuungsgut die bedingte Befreiung a. von den Eingangsabgaben, b. von allen Verboten oder Beschränkungen, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Moral und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene und öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben sind oder auf veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Erwägungen beruhen vorbehaltlich der Wiederausfuhr zu gewähren.

2. Bei der Gewährung dieser Erleichterungen werden die Vertragsparteien so verfahren, dass die Förmlichkeiten und Verzögerungen auf ein Mindestmass beschränkt werden.

3. Die Anwendung von Bestimmungen über die im Interesse der öffentlichen Moral auferlegten Verbote und Beschränkungen darf in den Fällen des Artikels 4 Buchstaben a, b und c die rasche Verbringung von Betreuungsgut nicht beeinträchtigen.

Artikel 4 Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen gelten für Betreuungsgut, das a. in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt wird, um zum Gebrauch an Bord eines in einem Hafen dieses Gebietes befindlichen ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes verbracht zu werden;

823 b. aus einem Schiff ausgeladen wird, um zum Gebrauch an Bord eines anderen ausländischen im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes, das sich in demselben Hafen oder in einem anderen Hafen desselben Gebietes befindet, verbracht zu werden; c. aus einem Schiff ausgeladen wird, um wieder ausgeführt zu werden; d. ausgebessert werden soll; e. erst später einer der in Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Bestimmungen zugeführt werden soll; /. zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land verbracht wird, jedoch nur solange, wie das Schiff im Hafen bleibt.

Kapitel III Erleichterungen für Betreuungsgut, das zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist Artikel 5 Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden vorbehaltlich der für die Kontrolle unerlässlichen Förmlichkeiten auch für Betreuungsgut gewährt, das vorübergehend für eine Zeit von längstens sechs Monaten eingeführt wird und zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist.

Kapitel IV Verschiedenes Artikel 6 Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest. Sie hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 7 Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 8 Jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

824

Artikel 9 Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 10 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3. Die Vertragsparteien geben sichfür ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien, 4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikeln 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streit beteiligten Parteien den gemäss Artikel 10 dieses Abkommens zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheiten prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Artikel 12 1. Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und ihrer SpezialOrganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden : a. duch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

825 b. durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; c. durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1965 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz l bezeichneten Staaten auf.

Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Jeder Staat, der den in Absatz l bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

4. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Artikel 13 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 12 Absatz l bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch diesen Staat oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 14 1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 13 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Artikel 15 1. Die nach Artikel 10 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

826

a. dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt ; b. dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen: a. wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten ; b. wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte : i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht "haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten die nach Absatz 3 Buchstabe a gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft sind.

Artikel 16 l. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifications- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete

827

gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreuenden Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 14 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 17 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnimg oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er sich durch die Bestimmungen des Artikels 5 nicht als gebunden betrachtet. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 18 Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien sowie den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes: a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12 dieses Abkommens; b. den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt; c. die Kündigungen nach Artikel 14; d. jede nach Artikel 15 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; e. den Eingang der Notifikationen nach Artikel 16; /. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 17 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.

Artikel 19 Nach Artikel 102 der Charta der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinigten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

828 Geschehen zu Brüssel, am ersten Dezember neunzehnhundertvierundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 12 Absatz l dieses Abkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Liste mit Beispielen von Betreuungsgut

a. Sucher und Druckschriften, wie z. B.: Bücher jeder Art; Fernunterrichtskurse ; Zeitungen und Zeitschriften; Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungsdienste.

b. Bild- und Tonmaterial, wie z.B.: Tonwiedergabegeräte ; Tonbandgeräte; Rundfunk-, Fernsehempfangsgeräte; Projektionsgeräte ; Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung); Belichtete und entwickelte Fumé; Diapositive.

c. Sportartikel, wie z.B.: Sportkleidung; Bälle; Schläger und Netze; Deckspiele; Geräte für Leicht- und Schwerathletik; Geräte für Gymnastik.

d. Gegenstände zum Zeitvertreib, wie z. B. : G esellschaftsspiele ; Musikinstrumente ; Geräte und Zubehör für Laienspiele; Geräte für Kunstmalerei, Material für Bildhauerei; Werkzeug für Holz-, Metallarbeiten usw. ; Material für die Herstellung von Teppichen.

e. Gegenstände für den Gottesdienst (einschliesslich der Gewänder).

/. Bestandteile, Einzelteile und Zubehör von Betreuungsgut.

9523

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Zollabkommens über Betreuungsgut für Seeleute (Vom 14. April 1967)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

9698

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1967

Date Data Seite

817-828

Page Pagina Ref. No

10 043 624

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.