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Parlamentarische Initiative Richtlinien zur Regierungspolitik Bericht der Kommission des Ständerates vom 21. Juni 1983

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem hauptsächlichen Ziel, den Zwischenbericht des Bundesrates über die Richtlinien der Regierungspolitik abzuschaffen, reichte Ständerat Generali am 30. September 1982 eine Initiative in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs mit folgendem Wortlaut ein: Das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung sowie über die Form, die Bekanntmachung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse (Geschäftsverkehrsgesetz) vom 23. März 1962 ist wie folgt abzuändern:

Art. 45 Abs. 5 (neu) 5 Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die Realisierung der Richtlinien der Regierungspolitik, begründet Abweichungen sowie neue Vorhaben.

Art. 45ter Abs. 2 2 Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.

Art. 45iuater Aufgehoben

Die Kommission, welche vom Büro des Ständerates gestützt auf Artikel 21sePtles GVG mit der Prüfung des Vorschlages beauftragt wurde, beantragt Ihnen, der Initiative Folge zu geben. Sie unterbreitet dem Ständerat den Gesetzesentwurf und den erläuternden Bericht und bittet den Bundesrat gemäss Artikel 21septles GVG um eine Stellungnahme.

Antrag Die Kommission beantragt dem Rat mit 8 zu 3 Stimmen, der Initiative Folge zu geben und den Beschlussentwurf zur Änderung des GVG anzunehmen.

1983-560

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Beilagen 1 2

Entwurf zur Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes Erläuterungen der Kommission

2 I.Juni 1983

9293

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Namens der Kommission Der Präsident: Guntern

Beilage l

Geschäftsverkehrsgesetz

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des Ständerates vom 21. Juni 1983» und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2\ beschliesst: I

Das Geschäftsverkehrsgesetz3) wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 5 (neu) 5 Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die Realisierung der Richtlinien der Regierungspolitik und begründet Abweichungen sowie neue Vorhaben.

Art. 45terAbs. 2 2 Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session zu verschieben.

Art. 45""ater Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

» BEI 1983 III 411 BEI 1983 III ...

> SR 171.11

2 > 3

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Beilage 2

Erläuterungen der Kommission l

.11

Vorgeschichte '

Die Richtlinien der Regierungspolitik gehen auf eine Motion Nationalrat Schürmanns vom 1. März 1967 zurück. Sie wurden im Jahre 1970 im Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) verankert (Art. 45bis und 45ter; BB1 1970 II 6). Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung erstmals im Jahre 1968 und seither jeweils zu Beginn der neuen Legislaturperiode einen Richtlinienbericht zur Kenntnisnahme.

12 Am 19. März 1976 verlangte Nationalrat Weber-Arbon mit einer parlamentarischen Initiative eine Revision der gesetzlichen Grundlagen. Gestützt auf einen Bericht der vorberatenden Kommission des Nationalrats (BB1 1978 II 95) und die Stellungnahme des Bundesrates (BB1 7975 II 853) beschloss die Bundesversammlung am 22. Juni 1979, das GVG und Artikel 29 des Finanzhaushaltgesetzes zu revidieren. Ausserdem ergänzte der Nationalrat sein Geschäftsreglement (Art. 15 a). Durch diese Revision wurde der Bundesrat namentlich verpflichtet, die Richtlinien der Regierungspolitik und den Finanzplan der Legislaturperiode gleichzeitig vorzulegen und inhaltlich miteinander zu verknüpfen. Ausserdem sollte durch verschiedene Massnahmen die Mitwirkung des Parlaments bei der Erarbeitung und Kontrolle dieser politischen Planungen verstärkt werden. Diesem zweiten Ziel diente der neue Absatz 2 des Artikels 45ter GVG, wonach Motionen zu den Richtlinienberichten zeitlich privilegiert behandelt werden. Sodann wurde die frühere Bestimmung aufgehoben, dass die Richtlinien der Regierungspolitik im Gegensatz zu sonstigen Geschäften nicht von parlamentarischen Kommissionen vorberaten werden. Ausserdem wurde der Bundesrat in Artikel 45quater beauftragt, der Bundesversammlung jeweils in der Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht über Abweichungen von den Richtlinien der Regierungspolitik zu erstatten.

2

Anliegen des Initianten

Der Initiant hat an der Kommissionssitzung vom 25. Februar 1983 seine Vorschläge begründet. Er ist der Meinung, dass die Revision des GVG von 1979 keine echte Verbesserung bezüglich der politischen Prioritäten, sondern lediglich eine Mehrbelastung des Parlaments gebracht habe. Deshalb schlägt er vor, einen Teil der Änderungen wieder rückgängig zu machen. Im einzelnen verlangt er, dass der Bundesrat von der in Artikel 45iuater festgelegten Pflicht entbunden wird, der Bundesversammlung in der Mitte der Legislaturperiode einen Zwischenbericht zu erstatten. Stattdessen soll er im Geschäftsbericht einen knappen

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Überblick über die Realisierung der Richtlinien geben. Ferner sollen die Richtlinien und der Finanzplan der Legislaturperiode in Zukunft nicht mehr in parlamentarischen Kommissionen vorberaten werden.

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Erwägungen der Kommission

31 Die Kommission1) schliesst sich in ihrer Mehrheit der Auffassung des Initianten an, dass der am 5. Oktober 1981 (BEI 1981 III 665) erstmals erstattete Zwischenbericht über die Richtlinien der Regierungspolitik keine klare Prioritätenordnung sichtbar machte, und dass die Diskussion in den eidgenössischen Räten unergiebig war. Sie glaubt deshalb, dass auf dieses Instrument in Zukunft verzichtet werden kann. Dafür soll der Bundesrat im jährlichen Geschäftsbericht kurz auf die Realisierung der Richtlinien eingehen und begründen, weshalb er allenfalls davon abgewichen ist oder neue Vorhaben in Angriff genommen hat. Mit dieser Änderung dürfte die Kontrolle des Parlaments über die Regierungspolitik nicht geschwächt werden. Auch im Nationalrat ist ein Vorstoss eingereicht worden, der die Abschaffung des Zwischenberichts verlangt (Motion Blocher 81.568).

Die Kommission ist auch mit dem zweiten Anliegen des Initianten einverstanden. Es erscheint ihr unnötig, dass die Richtlinien der Regierungspolitik und der Finanzplan der Legislaturperiode in parlamentarischen Kommissionen vorberaten werden. Beide Berichte sollen wie früher lediglich in den Fraktionen besprochen werden. Dort können im Hinblick auf die Debatte im Plenum klare politische Akzente gesetzt werden. Mit dem Vorschlag des Initianten werden die Kommissionen beim Verfahren der Richtlinienmotionen nicht mehr erwähnt. Es bleibt den beiden Räten überlassen, ob sie in ihren Geschäftsreglementen noch weiter gehen und eine Bestimmung aufnehmen wollen, dass bei den Richtlinien der Regierungspolitik die Vorberatung durch eine Kommission ausgeschlossen sei (GRS Art. 22 Abs. 1; GRN Art. 26 Abs. l und Art. 15a).32

Eine Minderheit der Kommission möchte sowohl am Zwischenbericht wie an der Kommissionsberatung der Richtlinien der Regierungspolitik festhalten. Der Zwischenbericht ermöglicht nach ihrer Ansicht eine allgemeine politische Debatte, die über das Tagesgeschehen hinausgeht. Ausserdem seien die Erfahrungen mit den seit 1979 geltenden Regelungen zu kurz, um bereits negative Schlüsse zu ziehen.

'' Zusammensetzung der Kommission: Guntern, Andermatt, Arnold, Aubert, Donzé, Dreyer, Generali, Matossi, Meylan, Münz, Schönenberger, Ulrich, Weber.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorschläge werden keine wesentlichen finanziellen oder personellen Auswirkungen haben. An die Stelle des Zwischenberichts tritt die jährliche Berichterstattung im Geschäftsbericht, so dass sich der Zeitaufwand in der Verwaltung kaum verringert. Das Parlament dürfte allerdings Zeit gewinnen, falls die Debatte über den Zwischenbericht entfällt. Finanzielle Einsparungen sind bei einem Wegfall der Kommissionsberatungen nicht zu erwarten, da diese durch den Aufwand in den Fraktionen wettgemacht würden.

5

Verfassungsmässigkeit

Die Gesetzesrevision stützt sich auf Artikel 85 Ziffer l der Bundesverfassung.

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Parlamentarische Initiative Richtlinien zur Regierungspolitik Bericht der Kommission des Ständerates vom 21. Juni 1983

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1983

Année Anno Band

3

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34

Cahier Numero Geschäftsnummer

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30.08.1983

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