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Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe # S T #

(Vom 5. Juni 1967)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Folgende geänderte Bestimmungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom S.Januar 19661) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt :

Art. 5, Abs. l Als Entlöhnung gelten für die im Zeitlohn sowie im Stücklohn (Akkord) beschäftigten Arbeitnehmer pro Stunde folgende Mindestansätze, einschliesslich Teuerungszulage : Im 1. Jahr Im 2 Jahr Im 3. Jahr nach der Lehre nach der Lehrt nach der Lehre Fr.

Fr.

Fr.

Orte mit 100000 und mehr Einwohnern . . 4 . 1 0 Orte mit 2000 bis 99999 Einwohnern 4.-- Orte mit weniger als 2000 Einwohnern ... 3.90

4.25 4.15 4.05

4.45 4.35 4.25

Arte Erhalten gelernte Arbeitnehmer oder Hilfskräfte Verpflegung und Unterkunft im Haushalt des Arbeitgebers, so können ihnen dafür höchstens folgende Ansätze im Tag angerechnet werden : Orte mit 10000 und mehr Einwohnern Orte mit weniger als 10000 Einwohnern *) BEI 1966,1, 37.

Für Verpflegung Fr.

Für Unterkunft Fr.

7.70 7.--

2.20 l .95

978

n 1

Dieser Beschluss tritt am 19. Juni 1967 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai

1968.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 19661) über die AUgememverbindlicherklärung von Änderungen des Gesarntarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachcrgewerbe aufgehoben.

Bern, den 5. Juni 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Bonvin Der Bundeskanzler: Ch. Oser 9607

OBBI 1966, II, 21.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Schuhmachergewerbe (Vom 5. Juni 1967)

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Jahr

1967

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24

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15.06.1967

Date Data Seite

977-978

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