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Bundesblatt

Bern, den 18. Mai 1967

119. Jahrgang

Bandi

Nr. 20 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr

Zu 9632

Zusatzbotschaft zur Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über militärische Bauten, Waffenund Schiessplätze vom 23. Dezember 1966

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(Vom 2. Mai 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir hatten die Ehre, Ihnen mit der Botschaft vom 23. Dezember 1966 über militärische Bauten, Waffen- und Schiessplätze (BB11966, II, 853) den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen.

Mit gegenwärtiger Zusatzbotschaft gestatten wir uns, Ihnen dringlicher Umstände wegen ein weiteres Objektkreditbegehren betreffend die rechtliche Regelung der Landbeanspruchung auf einem der wichtigsten Militärflugplätze der Zentralschweiz als Ergänzung zu dieser Botschaft zu unterbreiten. Es handelt sich darum, den heute für einen Grossteil des Flugplatzgebietes noch bestehenden, zeitlich befristeten Mietvertrag durch eine zeitlich unbeschränkte, dem Militärflugdienst in umfassender Weise dienende Servitut abzulösen.

Nach jahrelangen, ergebnislosen Bemühungen um eine endgültige Regelung führten verschiedene Umstände im Verlaufe des letzten Jahres zur Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der Grundeigentümerin. Im Zeitpunkt der Vorbereitung der Botschaft vom 23.Dezember 1966 war deren Ausgang noch ungewiss. Es musste mit einer längeren Verhandlungsdauer gerechnet werden. Zudem waren die finanziellen Auswirkungen für eine Kreditvorlage damals noch zu wenig überblickbar.

Inzwischen haben sich die Verhältnisse rascher als voraussehbar entwickelt.

Es liegt heute eine Einigung vor, die eine Regelung des Rechtsverhältnisses in einer den militärischen Bedürfnissen in jeder Beziehung Rechnung tragenden Form und zu angemessenen Entschädigungssätzen gestattet. Für die Verwirklichung ist ein Objektkredit von 7 Millionen Franken erforderlich.

Bundcablait, 119 Jahrg. Bd.1.

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Bei der Beurteilung dieser Aufwendung ist die militärische Bedeutung des Objektes mitzuberücksichtigen. Die zustandegekommene Einigung basiert auf den gegenwärtigen Preisverhältnissen, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Enteignungsverfahrens auf dem gleichen Platz vom Schweizerischen Bundesgericht festgelegt wurden. Eine Einstellung des erforderlichen Kredites erst in einer späteren Botschaft würde neue Preisverhandlungen zur Folge haben. Diesem Umstand wird mit dieser Zusatzbotschaft Rechnung getragen.

Diese Zusatzbotschaft beschränkt sich aus Geheimhaltungsgründen auf das Allernotwendigste. Die Kommissionsmitglieder werden über die näheren Einzelheiten eingehend orientiert.

Der Kredit von 7 Millionen Franken ist in die in der Botschaft vom 23. Dezember 1966 in den Abschnitt I (Militärische Bauten), Ziffer 2 (Bauten für die Flieger- und Fliegerabwehrtruppen) anbegehrten Objektkredite als weiteres Objektkreditbegehren neu unter c. Vertragliche Regelung eines Militärflugplatzes (7 Mili. Fr.) einzureihen. Der im Anhang l eingestellte Kreditbetrag erhöht sich damit von 110810000 auf 117810090 Franken und der nachgesuchte Gesamtkredit von 288443000 auf 295443000 Franken.

Aus Zweckmässigkeitsgründen sind alle anbegehrten Kredite mit einem Bundesbeschluss zu bewilligen. Wir legen Ihnen daher einen neuen, sowohl die Botschaft vom 23. Dezember 1966, wie die vorliegende Zusatzbotschaft umfassenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den neuen Entwurf zu einem Bundesbeschluss über militärische Bauten, Waffen- und Schiessplätze zur Annahme zu empfehlen.

Die verfassungsmässige Zuständigkeit beruht auf den Artikeln 20 und 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Mai 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über militärische Bauten, Waffen- und Schiessplätze

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Dezember 1966 und Zusatzbotschaft vom 2. Mai 1967, beschliesst:

Art. l 1

Den mit Botschaft vom 23. Dezember 1966 und Zusatzbotschaft vom 2. Mai 1967 unterbreiteten Bauvorhaben, Landerwerbungen und Zusatzkreditbegehren wird zugestimmt.

a Es werden hiefür folgende Gesamtkredite bewilligt : Franken a. Für Bauvorhaben gemäss Objektverzeichnis Anhang I 117 810000 b. Für Bauvorhaben und Landerwerbungen gemäss Objektverzeichnis Anhang II 148 270 000 c. Für Landerwerbungen gemäss Objektverzeichnis Anhang III 18460000 d. Für änderungs- und teuerungsbedingte Zusatzkreditbegehren gemäss Verzeichnis Anhang IV 10 903 000

Art. 2 1

Der Bundesrat regelt die Durchführung des Bauprogramms. Er ist befugt, im Rahmen der bewilligten Gesamtkredite gemäss Artikel l, Buchstaben a und b geringfügige Verschiebungen zwischen den einzelnen Objektkrediten vorzunehmen. Er verfügt ferner über die Sammelkredite für Landerwerbungen gemäss Artikel l, Buchstabe c.

2 Der jährliche Zahlungsbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

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Zusatzbotschaft zur Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über militärische Bauten, Waffen- und Schiessplätze vom 23. Dezember 1966 (Vom 2. Mai 1967)

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1967

Année Anno Band

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.05.1967

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865-867

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