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Bundesblatt

Bern, den 28. September 1967

119. Jahrgang

Band II

Nr. 39 Erscheint wöchentlich. Preis Fr. 36.- im Jahr, Fr. 20.- im HalLj ,hr, zuzuglich Nachnahme- und Postzustelljngsgebuhr

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Botschaft

des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 8. September 1967) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Glarus haben an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 der Aufnahme eines neuen Artikels 22bls der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1967 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Artikel 22Ms lautet: Den Frauen steht das Recht zu, in den Schul-, Fürsorge- und Kirchgemeinden zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden, sofern sie im übrigen die für Männer geltenden Bedingungen erfüllen. Unter der gleichen Voraussetzung steht dtn Frauen das Recht zu, in das Waisenamt gewählt zu werden.

Der neue Artikel 22bls gewährt den glarnerischen Frauen, die die für Männer geltenden Bedingungen erfüllen, das volle Stimm- und Wahlrecht in Schul-, Fürsorge- und Kirchgemeinden sowie das passive Wahlrecht in Waisenämter.

Dieses partielle Stimm- und Wahlrecht der Frauen erhält eine etwas besondere Bedeutung durch die Tatsache, dass im Kanton Glarus nicht nur für die Kirche, sondern auch für die Schule und Fürsorge eigene Gemeinden bestehen. In den meisten anderen Kantonen führen neben den politischen und Bürger-Gemeinden einzig die Kirchgemeinden ein rechtlich selbständiges Dasein, während für Angelegenheiten der Fürsorge und Schule Kommissionen eingesetzt sind.

Der neue Artikel 22bls der Verfassung des Kantons Glarus berührt ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihm durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Bundesblatt.118Jahrg.Bd.il.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.September 1967.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler : Ch.Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1967, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Dem an der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 angenommenen neuen Artikel 22Ms der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Glarus (Vom 8. September 1967)

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Jahr

1967

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

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9761

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.09.1967

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229-230

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