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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 28. Januar bis 3. Februar 1967 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Indonesien Herr Irawan Darsa, Zweiter Wirtschaftssekretär.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Afghanistan Herr Mohammed Schaflk Scharif, Zweiter Sekretär.

Südafrika Herr Gabriel Scheurkogel, Attaché.

Österreich Herr Otto Pleinert, Zweiter Sekretär.

Grossbritannien Herr J. Grant Purves, Botschaftsrat.

Vatikan Mgr. Costante Maltoni.

Beförderungen Brasilien Herr Joao Cabrai de Melo Neto, Botschaftsrat, in den Rang eines MinisterBotschaftsrates.

Fräulein Ginette Emilienne Schölte, Dritter Sekretär, in den Rang eines Zweiten Sekretärs.

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Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Lastwagenführers (Vom 24. Januar 1967)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende vorläufige Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Lastwagenführers :

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art, l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Lastwagenführer.

Die Lehre dauert 3 Jahre, 3 Gelernte Autoserviceleute werden nach einer Zusatzlehre von 2 Jahren zur Lehrabschlussprüfung als Lastwagenführer zugelassen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

B Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

Art. 2 a

Anforderungen an die Lehrlinge 1

Der Lastwagenführer muss fähig sein: - Motorlastwagen bis zu den gesetzlich zulässigen Höchstabmessungen und

412 -gewichten ohne und mit Anhänger, selbst unter schwierigen Verhältnissen und Strassenzuständen, korrekt zuführen; - Kipper zu bedienen; - Störungen an den Fahrzeugen festzustellen; - die ihm anvertrauten Fahrzeuge, die Wagen- und Garageausrüstung zu pflegen und instand zu halten; - einfache Reparaturen auszuführen.

2 Pie Tätigkeit des Lastwagenführers erstreckt sich auf den Gütertransport.

Der Lastwagenführer muss mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Strassenverkehr in der Schweiz gut vertraut sein und Unfallgefahren erkennen.

3 Da der Beruf des Lastwagenführers besondere Fähigkeiten und Charaktereigenschaften erfordert, ist es empfehlenswert, die Berufseignung der Lehrstellenbewerber vorerst durch einen Berufsberater abklären zu lassen. Die weitere Abklärung hat während der Probezeit nach den Richtlinien des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (vergleiche Art. 6, Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1967 über Lernfahrausweise für LastwagenführerLehrlinge) in einem Einfnhrungskurs zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Kurses entscheidet das für die Lehrlingsausbildung zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit der kantonalen Motorfahrzeugbehörde über die Berufseignung. Sollten trotzdem während der Lehre ernsthafte Zweifel über die Eignung zum Lastwagenführer entstehen, so ist auf Anordnung der kantonalen Behörde der Lehrling nochmals zu untersuchen und zu testen.

4 Der Lehrling darf die Lehre frühestens in dem Kalenderjahr beginnen, in dem er das 16. Altersjahr zurücklegt. Nach dem vollendeten 17. Altersjahr ist der Lernfahrausweis gemass Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967 über Lernfahrausweise für Lastwagenführer-Lehrlinge einzuholen.

5 Lehrlinge, welche die Lehre nach dem vollendeten 17. Altersjahr beginnen und deshalb für den im 2. Lehrjahr vorgesehenen Fahrdienst des Lernfahrausweises nicht vorzeitig bedürfen, werden trotzdem erst zur Fahrprüfung zugelassen, wenn sie wahrend mindestens 3 Monaten, wenn möglich täglich, Fahrunterricht durch einen Fahrlehrer oder einen Lastwagenführer mit Ausbildungsbewilligung gemass Bundesratsbeschluss vom 10. Januar 1967 erhalten haben.

* Besteht der Lehrling die Fahrprüfung Kat.D nach zweimaliger Wiederholung nicht oder wird ihm der Lernfahrausweis für längere Zeit entzogen, so ist der Lehrvertrag
aufzulösen.

' Bei allfälliger Auflösung des Lehrvertrages aus ändern als den in Absatz 6 aufgeführten Gründen hat der Lehrling den Lernfahrausweis dem zuständigen Strassenverkehrsamt sofort zurückzugeben, sofern er das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.

Art. 3 Anforderungen an die Lehrbetriebe 1

Lehrlinge dürfen nur in Betrieben des Werkverkehrs und des Transportgewerbes ausgebildet werden, die über mehrere Lastwagen und Anhänger sowie

413 über das entsprechend geschulte Personal verfügen und Gewähr für die vollständige Vermittlung aller in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bieten. In Einzelfällen kann die kantonale Behörde Betrieben, die nur über einen Lastwagen verfügen, ausnahmsweise die Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen erteilen.

2 Lehrbetriebe ohne Lastwagenanhänger und solche ohne Kipper dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen Gelegenheit zu geben, das Führen von Lastenzügen bzw. das Führen und Bedienen von Kippern in einem ändern geeigneten Betrieb za erlernen. Die Ausbildung im zweiten Betrieb ist in die zweite Hälfte der Lehre zu verlegen. Es sind hiefür mindestens 3 Monate vorzusehen.

3 Der Lehrbetrieb ist für die Erteilung des Fahrunterrichtes verantwortlich.

Er hat damit einen Betriebsangehörigen mit Ausbildungsbewilligung gemäss Artikel 3 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Januar 1967 oder einen konzessionierten Fahrlehrer zu betrauen. Der Lehrling muss auf seinen Lernfahrten stets von einem der genannten Ausbildner begleitet sein.

4 Die Lehrbetriebe müssen über folgende Einrichtungen verfügen : Wagenheber, Wasch- und Schmieranlage, Kompressorenanlage, Pneu-Montagevorrichtungen, Werkbank mit Schraubstock sowie das erforderliche Garage- und Reparaturwerkzeug.

5 Es wird den zuständigen kantonalen Behörden empfohlen, die Betriebe im Zweifelsfall durch Fachexperten der massgebenden Berufsverbände auf ihre Eignung für die Lehrlingsausbildung kontrollieren zu lassen.

0 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 4

Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb dürfen gleichzeitig ausgebildet werden: 1 Lehrling, wenn ständig 2 schwere Motorlastwagen und mindestens 2 Lastwagenführer mit Ausweis D eingesetzt sind; ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr tritt; 2 Lehrlinge, wenn ständig 3-5 schwere Motorlastwagen und mindestens 3-5 Lastwagenführer mit Ausweis D eingesetzt sind; 3 Lehrlinge, wenn ständig 6-9 schwere Motorlastwagen und mindestens 6-9 Lastwagenführer mit Ausweis D eingesetzt sind; 4 Lehrlinge, wenn ständig 10-14 schwere Motorlastwagen und mindestens 10-14 Lastwagenführer mit Ausweis D eingesetzt sind; l weiterer Lehrling auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 schweren Motorlastwagen und 5 Lastwagenführern mit Ausweis D.

Bundesbla«. 119.Jahrg. Bd.1

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414 2 Von den in Absatz l genannten Lastwagenführern mit Ausweis D müssen zudem soviele über die Ausbildungsbewüligung gemäss Bundesratsbeschluss vom l O.Januar 1967 verfügen, wie Lehrlinge mit Lcrnfahrausweis gleichzeitig ausgebildet werden.

3 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen, 4 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen geeigneter Lehrstellen, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der in Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrlingen bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist bei Lehrantritt über die Einrichtungen und allgemeinen Werkzeuge zu orientieren.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und an höflichen und korrekten Umgang mit der Kundschaft, den ändern Strassenbenützern und den Mitarbeitern zu gewöhnen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

J Die Verwendung des Lehrlings für JHilfsarberten jst nur soweit gestattet, als diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen und die berufliche Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird (Art. 17, Abs. 2 des Bundesgesetzes).

* Auf die vorhandenen Unfallgefahren und Gcsundheitsschädigungen bei den verschiedenen Arbeiten, insbesondere auf die Unfallgefahren infolge Alkoholgenusses, sowie auf die Notwendigkeit und die Bedeutung der Fahrdisziplin und der Vorschriften des Strassenverkehrsrechtes ist der Lehrling bei jeder sich bietenden Gelegenheit aufmerksam zu machen.

5 Die Lehrfirmen haben darüber zu wachen, dass der Lehrling während der Arbeitszeit und in den Pausen keinen Alkohol zu sich nimmt, 0 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten stets zu wiederholen. Die Ausbildung darin ist laufend so zu ergänzen, dass der Lehrling am Ende der Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

7 Die in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Berufsarbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

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Art. 6 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Reinigen und Instandbalten der Werkstatt und der Einrichtungen. Waschen und Reinigen von Fahrzeugen, Handhaben der Werkzeuge und Geräte, wie Wagenheber, Schmiervorrichtungen und Batterie-Ladegeräte. Einführen in das Feilen, Meissein, Bohren, Sägen und Weichlöten.

Kontrollieren des Fahrzeuginventars und der Fahrbereitschaft. Kontrollieren und Warten von Anhängevorrichtungen und Anhängerdeichseln. Schmieren von Fahrzeugen, Auswechseln des Öles im Motor, im Getriebe, in den Achsen, in der Lenkung und in der Einspritzpumpe. Kontrollieren und Nachfüllen der Bremsflüssigkeit, des Frostschutzcs und des Anlassbrennstoffes. Reinigen und Warten von Luft-, Öl- und Treibstoffiltern. Demontieren und Montieren von Rädern (Felgen) und Reifen. Flicken von Luftschläuchen. Montieren und Demontieren von Schneeketten. Ausbauen, Warten, Laden und Einbauen von Batterien. Reinigen von Batteriekasten und -anschlüssen. Auswechseln von Glühlampen und Sicherungen. Kontrollieren und Ersetzen von Keilriemen an Ventilatoren, Lichtmaschinen und Kompressoren. Ausführen der periodischen Kontrollen und Unterhaltsarbeiten, wie sie die Vorschriften des betreffenden Fahrzeuges verlangen. Üben im Lesen und Auffassen von technischen Angaben, Wartungsplänen und Betriebsvorschriften von Fahrzeugen. Ausführen des Parkdienstes unter Anwendung der erforderlichen Sicherungsmassnahmen. Entlüften der Treibstoffanlage. Bereitstellen des Fahrzeuges für den Einsatz bei grosser Kälte, Warten von Kippern.

Mithelfen beim Aus- und Einbauen von Fahrzeugbestandteilen sowie beim Laden, Abladen und Verstauen von Gütern. Gelegentliches Mitfahren, um sich mit den Aufgaben des Berufes vertraut zu machen.

Zweites Lehrjahr Werkstattarbeiten Selbständiges Ausführen aller Arbeiten des ersten Lehrjahres. Prüfen und Auswechseln von Zündkerzen. Aufsuchen und Beheben von Undichtigkeiten am Treibstoff-, Druckluft- und Bremssystem, Ersetzen von Ventilen am Kompressor und an der Treibstofförderpumpe. Auswechseln von Membranen an Benzinpumpen. Aus- und Einbauen von Wasser-, Treibstoff-, Öl- und Luftschläuchen. Ausführen von Notreparaturen am Wasserkühlsystem, von Arbeiten am Chassis und an den Kraftubertragungsorganen, wie Einstellen des Kupplungsspieles. Ausbauen der Kardanwelle. Aus- und Einbauen von Federn einfacher Anordnung
und von Stossdämpfern. Kontrollieren und Nachstellen der FUSS- und Handbremse, Kennenlernen aller Bremssysteme und Kupplungsarten des Anhängers an den Lastwagen.

Durchführen von Funktionskontrollen der elektrischen Anlage. Einstellen der Scheinwerfer.

416 Kontrollieren und Beurteilen des Reifenzustandes von Lastwagen und Anhängern.

Kontrollieren der Ausrüstungsteile im Fahrzeug.

Fahrdienst (nach Erhalt des Lernfahrausweises) Mitfahren zu allen Jahreszeiten um die Fahrtechnik auf trockenen, nassen, verschneiten oder vereisten Strassen mit und ohne Belag bei Tag und Dunkelheit mit und ohne Anhänger kennenzulernen. Ursachen, welche die Reaktionszeit und den Bremsweg beeinflussen. Üben im Lesen von Strassenkarten.

Selbständiges Montieren von einfachen und doppelten Schneeketten. Wechseln von Rädern während des Einsatzes und unter verschiedenen Bedingungen.

Treffen von Fahrt-Dispositionen wie Berechnen der Fahrzeit und des Treibstoffverbrauches. Mithelfen beim Auf-, Ab- und Umladen von Waren und bei ihrer Kontrolle.

Gründliches, möglichst tägliches umfassendes Ausbilden im Führen von schweren Motorlastwagen gemäss einheitlichen Richtlinien der Berufsverbände.

Kennenlernen der Verkehrsvorschriften und Aneignen der Fahr- und Verkehrs disziplin durch Üben im Führen von Fahrzeugen. Bedienung des Fahrtschreibers; Auswechseln und Beschriften von Einlageblättern. Die Ausbildung im Führen von schweren Motorlastwagen ist derart zu fördern, dass der Lehrling beim Eintritt in das 19. Altersjahr die Fahrprüfung bestehen kann.

Drittes Lehrjahr Werkstattarbeiten Ersetzen von Einspritzdüsen. Einstellen der Ventile. Selbständiges Prüfen der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und Anhängern. Selbständiges Ausführen von Ersatzteilbestellungen. Selbständiges Ausführen aller bisher gelernten Arbeiten.

Fahrdienst (nach bestandener Fahrprüfung der Kat.D) Führen von schweren Motorlastwagen und Lastenzügen mit steigenden Anforderungen und, wenn möglich, verschiedenen Fahrzeugtypen.

Üben im Fahrbereitmachen von Lastwagen.

Selbständiges Ausführen von Transportaufträgen und Warenlieferungen an Kunden in der Stadt ohne Anhänger und über Land mit Lastenzug. Wahl der Strecke, Laden der Ware, Schützen des Transportgutes gegen Witterungseinflüsse. Führen und Bedienen von Kippern. Berechnen des erforderlichen Zeitaufwandes und Treibstoffverbrauches.

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Arbeiten in der Garage und der Ausbildung im Führen von Lastwagen sind dem Lehrling durch den Lehrbetrieb folgende Berufskenntnisse zu vermitteln :

417 1. Fahrzeugkenntnisse, Werkzeug- und Materialkenntnisse Die verschiedenen Wagentypen und Anhänger. Auftretende Störungen am Wagenmaterial, ihre Ursachen und Behebung während der Fahrt und in der Garage.

Benennung und Zweck der wichtigsten Fahrzeugbestandteile. Ersatzteile des Fahrzeuges. Anordnung und Funktion der Federung. Bremssysteme. Lenkung. Kraftübertragungsorgane, wie Kupplung, Getriebe, Kreuzgelenke, Differential und Achsenantrieb. Zug- und Anhängevorrichtungen. Kenntnis und Funktion der Auspuffstaubremse. Funktion der gebräuchlichen Motorsysteme unter Berücksichtigung der verwendeten Treibstoffe. Verwendung der verschiedenen Treibstoffe und Schmieröle. Funktion der elektrischen Anlage.

Verwendung von Reinigungs-, Schmier- und Frostschutzmitteln. Benennung, Handhabung und Unterhalt der erforderlichen Werkzeuge.

2. Allgemeine Fachkenntnisse Beurteilung rauchender Auspuffe und Kenntnis der Ursachen. Erkennen des Aussetzens von Zylindern und ihrer Ursache. Erkennen ungleichwirkender Bremsen. Ursache und Vorgehen bei der Behebung der Störung.

Feststellen undichter Treibstoffleitungen, defekter Einspritzdüsen und nicht gespannter Riemenantriebe. Beurteilung abnormal abgenützter Reifen und Massnahmen zur Behebung der Ursache. Massnahmen für den Winterdienst.

Flottmachen neben die Fahrbahn geratener oder eingesunkener Fahrzeuge mit einfachen Mitteln. Lesen der Fahrtschreiberaufzeichnungen. Erstellen von Arbeitsrapporten. Fälligkeitstermine der periodischen Kontrollen und Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug, Vergiftungsgefahren durch Auspuffgase und Bleibenzin. Feuer- undExplosionsgefahten durch Dämpfe, Gase und brennbare Flüssigkeiten. Gefahren beim Auf- und Abladen von Gütern, An- und Auskuppeln von Anhängern sowie beim Manövrieren von unbeladenen und beladenen Fahrzeugen.

Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Verhalten bei Unfällen; Erste Hilfe bei verletzten Personen.

3. Transporttechnik Aufladen, Abladen und Verstauen der Ware. Sichern und Schützen der Ladung. Verwendung von Lade- und Entladevorrichtungen. Palettierung.

Berechnung von Lade-, Ablade- und Fahrzeiten. Umgang mit der Kundschaft und ändern Strassenbenützern.

4. Strassenverkehrsrecht Gesetzliche Bestimmungen für Motorfahrzeuge, im besonderen für Lastwagen und Lastenzüge.

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II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 8 Allgemeines 1 Zur Lehrabschlussprüfung können nur Lehrlinge antreten, welche die Fahrprüfung der Kat. D bestanden haben.

3 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

3 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt, Ausführen von Transportaufträgen, Berufskenntnisse); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

4 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliessüch auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörden richtet. Die Bestimmungen von Artikel 11-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 9

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Betrieb (mit gleichen Fahrzeugen und Einrichtungen wie der Lehrbetrieb) oder im Lehrbetrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind Werkbank, Werkzeuge, Einrichtungen und die erforderlichen Fahrzeuge in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen. Es ist ihm vor Beginn der Prüfung eine Übersicht über die vorhandenen Einrichtungen und Fahrzeuge zu gewähren.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten, wie Material und Aufträge, sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 10 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten ständig und gewissenhaft zu überwachen. Er hat den Lehrling auf den Fahrten zu begleiten und die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen in der Garage und auf der Fahrt zu machen.

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Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, die Ausführung der Transportaufträge sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

11 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 11 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 3 Tage. Davon entfallen auf: a. die Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt l Tag; b. die Transportaufträge 1 1 / 2 Tage; c. die Berufskenntnisse etwa 3 Stunden.

2. Prüflingsstoff

Art. 12 Berufsarbeiten Die Experten haben aus den unter Abschnitt a, Ziffern l bis 4 (Reparaturen, Einstellarbeiten, Behebung von Störungen, Fahrzeugunterhalt) aufgeführten Gruppen je eine auszuwählen, wobei der Lehrling alle in der betreffenden Gruppe erwähnten Arbeiten auszuführen hat.

a) Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt 1. Reparaturen (3-4 Stunden pro Gruppe) Gruppe I - Weichlöten von Kupfer- und Messingverbindungen (elektrische Anlage und Rohrleitungen) ; - Auswechseln einer Auspuffdichtung und Anpassen des Auspufftopfes; - Ausbauen einer Kardanwelle Gruppe II - Weichlöten von Kupfer- und Messingverbindungen (elektrische Anlage und Rohrleitungen) ; - Instandstellen beschädigter Fahrzeugteile wie Streben, Stützen, Briden, Halterungen am Fahrzeug; - Ausbauen einer Kardanwelle; - Aus- und Einbauen von Stossdämpfern.

Gruppe III - Weichlöten von Kupfer- und Messingverbindungen (elektrische Anlage und Rohrleitungen) ; - Ersetzen von Einspritzdüsen;

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- Aus- und Einbauen von Beleuchtungskörpern. Ersetzen von Glühlampen und Sicherungen; - Reparieren eines Radschlauches; - Aus- und Einbauen von Federn (einfacher Anordnung); - Ausbauen einer Kardanwelle.

Gruppe JV - Weichlöten von Kupfer- und Messingverbindungen (elektrische Anlage und Rohrleitungen); - Ersetzen von Schläuchen im Treibstoff-, Schmier-, Kühl- und Bremssystem; - Wechseln eines Rades und Demontieren eines Reifens; Montieren eines Vorderrades oder eines doppelten Hinterrades; - Aus- und Einbauen von Stossdämpfern.

2. Einstellarbeiten (etwa eine Stunde pro Gruppe) · Gruppe I - Einstellen des Kupplungsspieles; - Einstellen des Elektrodenabstandes der Zündkerzen und des Unterbrechers ; - Einstellen der Motorventile.

Gruppe II - Einstellen des Kupplungsspieles; - Einstellen der Hand- und Fussbremse sowie der Anhängerbremse des eigenen Fahrzeuges oder eines gleichen Typs; - Einstellen der Scheinwerfer.

3. Behebung von Störungen (etwa eine Stunde pro Gruppe) Gruppe I - Aufsuchen eines einfachen Kurzschlusses in der elektrischen Anlage; - Entlüften des Treibstoffsystems.

Gruppe II - Aufsuchen einer einfachen Panne im Treibstoff- oder pneumatischen System (Benzin oder Diesel); - Entlüften des hydraulischen Bremssystems : - Pneumatische Bremsanlage: Auffüllen des Frostschutzcs; Ablassen des Kondenswassers; - Bestimmen der Frostschutzmischung für die Motorkühlung.

4. Fahrzeugunterhalt (etwa eine Stunde pro Gruppe) Gruppe I - Wechseln des Öls im Motor oder im Getriebe oder in der Hinterachse ;

421 - Ausbauen, Kontrollieren und Warten der Batterie (Messen der Säuredichte); - Bestimmen des Mischverhältnisses des Frostschutzes für die Motorkühlung und die pneumatische Bremsanlage.

Gruppe II - Kontrollieren, Reinigen, bzw. Auswechseln von Filtern.

- Kontrollieren des Ölstandes der Diesel-Einspritzpumpe und der Bremsflüssigkeit (richtiges Öl); Schmieren des Wagens; - Ausbauen, Kontrollieren und Warten der Batterie (Messen der Säuredichte).

b) Ausführen von Transportaufträgen (l Yi Tage) Jeder Lehrling hat folgende Aufträge auszuführen: 5. Transport mit Kipper (Yi Tag) Der Auftrag umfasst folgende Arbeiten : - Prüfen der Fahrbereitschaft (Verkehrs- und Betriebssicherheit) ; - Zweckmässiges Laden und Entladen des Fahrzeuges; - Bedienen einer Kies- oder Baugrube und eines Bauplatzes; - Durchführen des Parkdienstes nach Rückkehr und Erstellen der Fahrbereitschaft des Lastwagens.

6. Transport mit Lastwagen und Lastenzug (l Tag) Der Auftrag umfasst folgende Arbeiten: - Vorbereitet! des Transportes mit Wahl der Strecke; - Berechnen der Fahrzeiten und des Treibstoffverbrauches; - Bereitstellen der Fahrzeuge und Prüfen der Fahrbereitschaft; - Zweckmässiges Laden und Kontrollieren des Transportgutes.

Schützen der Ware gegen Witterungseinflüsse; Kuppeln der Fahrzeuge; - Liefern der Ware an : a, 2 Kunden im Überlandverkehr mit Anhänger; b. 3 Kunden im verkehrsreichen Stadtzentrum. Der Anhänger ist zweckmässig zu parkieren ; - Durchführen des Parkdienstes nach Rückkehr und Erstellen der Fahrbereitschaft des Lastenzuges.

Der Transport mit Lastwagen und Lastenzug soll mindestens 100 Kilometer betragen, wovon wenigstens ein Drittel des Weges mit voller Last.

Art. 13 Berufskenntnisse Die Prüfung erfolgt mündlich und ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Berufsschule vermittelten Stoff umfassen : Bundesblatt. 119Jatirg. Bd.I.

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1. Fahrzeugkenntnisse, Werkzeug- und Materialkenntnisse (mündlich ungefähr Vi Stunde) Die verschiedenen Wagentypen und Anhänger. Arbeitsvorgang beim Benzin- und Dieselmotor. Kühlsysteme. Treibstoffsystem des Dieselmotors, Schmierung, Zweck der Filter. Kupplung, Getriebe, Kreuzgelenke, Differential und Achsenantrieb, Nebenantrieb; Hinterachse mit einfacher und doppelter Rücksetzung. Differentialsperre und ihre Verwendung. Kraftübertragung beim Allradlastwagen. Kippermechanik, Bremssysteme von Zugwagen und Anhängern bzw. von Sattelschleppern. Die für die Verkehrssicherheit wichtigen Organe, wie Lenkung, Bremsen (Hand-, FUSS- und Auspuffstaubremse), Zug- und Anhängevorrichtungen und ihre Kontrolle.

Benennung und Zweck der wichtigsten Fahrzeugbestandteile. Anordnung und Funktion der Federung, der Bremsen, der Lenkung und der Kraftübertragung. Verwendung der verschiedenen Treibstoffe und Schmieröle.

Funktion der elektrischen Anlage.

Mechanische Lade- und Abladevorrichtungen.

Auftretende Störungen am Wagenmaterial, ihre Ursachen und die Behebung der Störungen während der Fahrt und in der Werkstätte.

Eigenschaften und Verwendung von Reinigungs-, Schmier- und Frostschutzmitteln. Benennung, Anwendung und Unterhalt der gebräuchlichen Werkzeuge.

2. Allgemeine Fachkenntnisse (mündlich ungefähr Vi Stunde) Beurteilung rauchender Auspuffe. Ursachen und die zu treffenden Massnahmen für die Behebung des Fehlers. Erkennen des Aussetzens» von Zylindern.

Ursache und Beseitigung des Fehlers. Erkennen ungleichwirkender Bremsen, Ursache und Vorgehen bei der Behebung der Störung. Feststellen undichter Treibstoffleitungen, defekter Einspritzdüsen und nicht gespannter Treibriemen.

Beurteilen abnormal abgenutzter Reifen und Massnahmen zur Behebung der Ursache. Massnahmen für den Winterdienst. Das Flottmachen von neben die Fahrbahn geratenen oder eingesunkenen Fahrzeugen mit einfachen Mitteln.

Lesen der Fahrtschreiberaufzeichnungen. Das Erstellen von Arbeitsrapporten.

Fälligkeitstermine der periodischen Kontrollen und Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug.

Vergiftungsgefahren durch Auspuffgase und Bleibenzin. Feuer- und Explosionsgefahren durch Dämpfe, Gase und brennbare Flüssigkeiten. Gefahren beim Auf- und Abladen von Gütern, An- und Auskuppeln von Anhängern sowie beim Manövrieren von unbeladenen und beladenen Fahrzeugen.
Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungcn. Verhalten bei Unfällen; Erste Hilfe bei verletzten Personen.

3. Transporttechnik (mündlich ungefähr V2 Stunde) Aufladen, Abladen und Verstauen der Ware. Sichern und Schützen der Ladung. Verwendung von Lade- und Abladevorrichtungen. Palettierung.

423 Transport gefährlicher Güter; Ausnahmetransporte, Berechnung von Lade-, Ablade- und Fahrzeiten. Warenkunde der Transportgüter, Zoll- und Transportvorschriften, Grenzüberschreitender Verkehr.

4. Strassenverkehrsrecht (schriftlich l Stunde; mündlich ungefähr y2 Stunde).

Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge, im besonderen für Lastwagen und Lastenzüge. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Strassenverkehr.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemäss Artikel 12 werden in den nachstehenden Positionen bewertet : a, Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt Pos. l Reparaturen Pos. 2 Einstellarbeiten Pos. 3 Beheben von Störungen Pos. 4 Fahrzeugunterhalt b. Ausfuhren der Transportaufträge (Transport mit Kipper) Pos. l Erstellen der Fahrbereitschaft und Laden des Fahrzeuges. Lieferung der Ware. Parkdienst nach Rückkehr.

Pos. 2 Fahrdisziplin, Fahrsicherheit, Manövrierfähigkeit.

(Transport mit Lastwagen und Lastenzug) Pos. 3 Transportvorbereitung (Streckenwahl, Berechnung der Fahrzeit und des Treibstoffverbrauches) Pos. 4 Erstellen der Fahrbereitschaft und Laden der Fahrzeuge. Lieferung der Ware. Parkdiensl nach der Rückkehr.

Pos. 5 Fahrdisziplin, Fahrsicherheit, Manövrierfähigkeit.

2 Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeiten ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Arbeiten am Fahrzeug, in der Werkstatt und bei der Ausführung der Transportaufträge sind fachgemässe und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, die verwendete Arbeitszeit bzw. Sicherheit und Korrektheit im Fahren.

3 Für jede Prüfungsarbeit ist vom Experten die benötigte Zeit aufzuschreiben.

4 Die Berufskenntnisse werden in den nachstehenden 4 Positionen bewertet : Pos. l Fahrzeugkenntnisse, Werkzeug- und Materialkenntnisse; Pos.2 Allgemeine Fachkenntnisse; Pos. 3 Transporttechnik; Pos. 4 Strassenverkehrsrecht.

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Werden zur Ermittlung einer Positionsnote der Berufsarbeiten und der Berufskenntnisse Teilnoten für Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art. 15 Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:1) Eigenschaf leader Leistungen:

Beurteilung:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern .

gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Lastwagenführer zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Lastwagenführer zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note:

6 5,5 5 4,5

4

3 2 l

2

Die Note in den Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt, in der Ausführung der Transportaufträge und in den Berufskenntnissen bilden je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen. Die Noten sind auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16 Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden vier Noten ermittelt: *) Anmerkung; Formulare zum Eintragen der Prüfungsergebnisse können bei der ASPA oder dem TAG unentgeltlich bezogen werden.

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Mittelnote in den Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt; Mittelnote in der Ausführung der Transportaufträge; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vi der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Mittelnote in den Arbeiten am Fahrzeug und in der Werkstatt, die Mittelnote in der Ausführung der Transportaufträge als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreiten.

* Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen,

Art. 17 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Lastwagenführer» zu führen.

m. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Reglement tritt am 1. März 1967 in Kraft.

Bern, den 24. Januar 1967.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 9392

Der Direktor : Holzer

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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Corset-Schneiderin (Vom 30. Januar 1967)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesctzes über die Berufsbildung vom 20. September 1963 (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12,18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf der Corset-Schneiderin : I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Corsel-Schneiderin.

Die Lehre dauert 2 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

2

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrtöchter dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die über die zur Ausübung des Berufes notwendigen Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, das ganze Lehrprogramm gemäss den Artikeln 4 bis 6 zu vermitteln.

427 2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrtöchtern gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

Art. 3

Höchstzahl der Lehrtöchter 1

In einem Betrieb dürfen jeweils ausgebildet werden : 1 Lehrtochter, wenn die Lehrmeisterin allein tätig ist.

2 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin l, 3 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 2, 4 Lehrtöchter, wenn die Lehrmeisterin 3-5 gelernte Corset-Schneiderinnen ständig beschäftigt.

l weitere Lehrtochter auf jede weitere angebrochene oder ganze Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Corset-Schneiderinnen.

2

Die Aufnahme von zwei und mehr Lehrtöchtern hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfall vorübergehend eine Erhöhung der im Absatz l festgesetzten Zahl von Lehrtöchtern bewilligen.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Bei Antritt der Lehre ist der Lehrtochter ein geeigneter Arbeitsplatz zuzuweisen. Die notwendigen Einrichtungen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

2 Die Lehrtochter ist von Anfang an planrnässig in den Beruf einzuführen und nur mit rein fachlichen Arbeiten zu beschäftigen. Sie ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

3 Die Lehrtochter ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu sauberem, genauem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten sowie zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Kundschaft zu erziehen.

4 Sie ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1) verpflichtet, das an der Lehrabschlussprüfung vorzulegen ist. Die Lehrmeisterin hat es regehnässig zu kontrollieren.

B Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin so zu ergänzen, dass die *) Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Frauengewerbeverband bezogen werden.

428 Lehrtochter am Ende ihrer Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Berufsarbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

* Die in den Artikeln 5 und 6 angeführten Arbeiten und Berufskermtnisse bilden die Grundlage für die Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Ausbildung, die von leichteren zu schwierigeren Arbeiten fortschreitet, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Berufsarbeiten Erstes Lehrjahr Einführen in die grundlegenden Berufsarbeiten und in das Verwenden der Nähmaschinen und Geräte.

Üben im Maschinennähen, Ausführen verschiedener Nähte. Auftrennen.

Einsetzen von elastischen Teilen und Spickein.

Anfertigen von Trägern und Büstenhalterverschlüssen.

Annähen aller Arten von Haften.

Besetzen von Nähten. Stürzen und Einfassen von Kanten.

Einsetzen von Oesen und Nesteln.

Ausführen von Garnituren auf Vorderteilen.

Ausführen von Reparaturen.

Üben im Bügern.

Anfertigen einfacher Büstenhalter, Hüftenhalter und Schlüpfer.

Zweites Lehrjahr Üben und Wiederholen der bisher gelernten Fertigkeiten und Arbeitsmethoden bei gesteigerten Anforderungen.

Einsetzen von schwierigen Verschlüssen, z. B. Reissverschlüssen und Schliessen.

Selbständiges Anfertigen von modischen Schlüpfern, Schlüpferhosen, Büstenhaltern, Hüftenhaltern und Corselets.

Herstellen einfacher Schnittmuster.

Zuschneiden von Büstenhaltern, Schlüpfern und Hüftenhaltern usw. unter Beachtung des Fadenlaufs und der Dehnbarkeit des Materials.

Art. 6

Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind der Lehrtochter durch die Lehrmeisterin folgende Berufskenntnisse zu vermitteln:

429

Materialkunde : Benennung, Eigenschaften und Verwendung der gebräuchlichsten Gewebe, Gewirke und Zutaten, deren Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung. Eigenschaften der Natur- und Chemiefasern.

Fassonwahl : Wahl von Fasson und Material für verschiedene Figuren nach Modebildern, Allgemeine Fachkenntnisse : Gebrauch und Unterhalt der Maschinen und Geräte. Die verschiedenen Näharten und modernen Verarbeitungstechniken.

Massnehmen und Berechnen des Materialbedarfs.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1

Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehrtochter die zur Ausübung ihres Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt, sie umfasst zwei Teile : a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern, während sich die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10 bis 14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8

Organisation der Prüfung 1

Die Prüfung ist in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte oder in einem geeigneten Betrieb durchzuführen und in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten.

Der Lehrtochter sind die erforderlichen Nähmaschinen und Einrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen. Die persönlichen Werkzeuge sind mitzubringen.

2 Die Unterlagenfür die Berufsarbeiten, wie Material und Modelle (Skizzen), sind der Lehrtochter erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihr, soweit notwendig, zu erklären. Die Lehrtochter ist berechtigt, nach der Arbeitsweise des Lehrbetriebes zu arbeiten.

430

Art. 9

Expertinnen Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Expertinnen zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmerinnen von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Expertinnen haben dafür zu sorgen, dass sich die Lehrtochter auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der Leistungen möglich ist.

3 Die Ausführung der Berufsarbeiten ist von mindestens einer Expertin gewissenhaft zu überwachen. Sie hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen haben stets durch zwei Expertinnen zu erfolgen.

5 Die Expertinnen haben die Lehrtochter in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1

Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den beruflichen Fächern dauert 2 V2 Tage. Davon entfallen

auf: a. die Berufsarbeiten ungefähr 17 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr Vi Stunde; c. das Fachzeichnen ungefähr 4 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Berufsarbeiten Jede Lehrtochter hat nach Angaben der Expertin entweder einen Hüftenhalter und Büstenhalter oder ein Corselet nach Mass, sowie ein Musterstück mit den gebräuchlichen, am Prüfungsstück nicht vorkommenden Verschlüssen und eine Reparatur anzufertigen.

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Schule vermittelten Stoff umfassen : Materialkunde Benennung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten, zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, elastischen Gewebe und Gewirke, Spitzen, Stickereien und Zutaten, deren Verarbeitung, Beurteilung und Qualitätsprüfung.

Herkunft, Gewinnung, Verarbeitung und Eigenschaften der Natur- und Chemiefasern.

431 Fassonwahl Wahl von Fasson und Material für verschiedene Figuren und Altersstufen anhand von Journalen.

Allgemeine Fachkenntnisse Massnehmen, Berechnen des Materialbedarfs.

Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken bei der Verarbeitung der verschiedenen Stoffe, Zutaten und Garnituren.

Bügeln verschiedener Stoffe.

Gebrauch und Unterhalt der Nähmaschinen und Geräte. Beheben von Störungen.

Art. 13

Fachzeichnen Zeichnen von einem oder mehreren Grundmastern nach gegebenen Massen mit vorgeschriebenen Ableitungen und mit Schnittiibersicht (nicht Zuschneideübersicht).

3. Beurteilung und Notengebung Art. 14

Beurteilung Die Berufsarbeiten werden in die folgenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Zuschneiden; Pos. 2 Zur Anprobe richten ; Pos. 3 Ausarbeiten und Bügeln; Pos.4 Linienführung, Proportionen (Gesamteindruck); Pos. 5 Teilarbeit.

2 Für jede Position ist nur eine Note zu erteilen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge, bzw. verwendete Arbeitszeit.

1

3

Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt : Pos, l Materialkenntnisse; Pos.2 Fassonwahl; Pos. 3 Allgemeine Fachkenntnisse.

4

Das Fachzeichnen wird in die folgenden Positionen aufgeteilt : Pos. l Beurteilung des Gründmusters; Pos.2 Ableitung (Formensinn); Pos. 3 Schnittübersicht.

5 Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die Berufsarbeiten, die Berufskenntnisse und das Fachzeichnen Teilnoten für Unterpositionen verwendet,

432

so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden; sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position zu schätzen und nach Artikel 15 zu erteilen.

Art 15 Notengebung 1 Die Expertinnen haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben r1) Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend ziemlich gut ' Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte CorsetSchneiderin zu stellen sind, noch knapp entsprechend... genügend Den Mindestanforderungen, die an eine gelernte CorsetSchneiderin zu stellen sind, nicht mehr entsprechend,.. ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Noie

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

2

Die Note in den Berufsarbeiten, in den Berufskcnntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes berechnet.

3 Auf Einwendungen der Lehrtochter, sie sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben der Lehrtochter sind jedoch im Expertinnenbericht (Art. 16, Abs. 4) zu vermerken.

Art. 16

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus folgenden vier Noten ermittelt, von denen die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist : Mittelnote in den Berufsarbeiten ; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittebote im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

1

*) Die Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Frauengewerbeverband unentgeltlich bezogen werden.

433 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vg der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Restes zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Expertinnen genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

5 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrsabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Seine Inhaberin ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernte Corset-Schneiderin» zuführen.

IH. Inkrafttreten Art. 18

Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 21. Juni 1937 und tritt am 1. März 1967 in Kraft.

Bern, den 30 Januar 1967.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schaffner 9455

434

Kündigung der 3ì/2°/o Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1945 (Dezember) auf den 15. Juni 1967 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3.Februar 1967 beschlossen, die 3 1 A % Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1945 (Dezember) auf Grund von Ziffer 3 der Anleihebedingungen auf den 15, Juni 1967 zur Rückzahlung zu kündigen.

Die Obligationen können an den Schaltern der Schweizerischen Nationalbank und der dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden. Die Schuldbuchforderungen werden von der Schweizerischen Nationalbank in Bern zurückbezahlt.

Nach dem 15. Juni 1967 hört die Verzinsung der gekündigten Anleihe auf.

Die Inhaber von Obligationen und Schuldbuchforderungen werden Gelegenheit erhalten, diese schon im Frühjahr 1967 zu konvertieren.

Bern, den 4. Februar 1967 Eidgenössische Finanzverwaltung

# S T #

Wettbewerbsausschreibungen sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden :

Bundesrechtspflege - Ausgabe 1963 Diese 161 Seiten umfassende Broschüre enthält folgende Texte mit allen bis Ende 1963 nachgeführten Änderungen i 1. Bundesgesetz vom 16.Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Reglement vom 21. Oktober 1944 für das Schweizerische Bundesgericht.

5. Tarif vom 14. November 1959 über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht.

6. Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen.

Preis (kartoniert) Fr. 3.50 plus Zustellgebühr.

Drucksachenbüro der Bundeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und anderen Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1967

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1967

Date Data Seite

410-434

Page Pagina Ref. No

10 043 557

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